Urteil vom 14. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch lic. iur. Krista Rüst, Rechtsanwältin
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (C.___.) (Einspracheentscheid vom 10. September 2018)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1940 geborene, am 4. Dezember 2018 verstorbene Versicherte C.___ (ursprünglicher Beschwerdeführer) bezog Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente. Aufgrund einer Demenzerkrankung und multipler gesundheitlicher Probleme hielt er sich von Juli 2013 bis März 2014 im Pflegezentrum D.___, [...], auf. Danach wurde er von seiner Tochter, B.___, zu Hause gepflegt. Infolge des Wohnsitzwechsels vom Kanton Bern nach [...] im Februar 2018 war die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) für den Versicherten zuständig (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 4 S. 6 und 36 ff.). Das Anmeldeformular ging bei der Gemeindezweigstelle am 16. Februar 2018 ein (AK-Nr. 43 und 54); der Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels für die Berechnung der EL wurde auf den 1. März 2018 festgelegt (AK-Nr. 66). Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April 2018 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen des Versicherten ab 1. März 2018 auf CHF 119.00 pro Monat sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung auf CHF 458.00 pro Monat festsetzte. Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den anerkannten Ausgaben des Versicherten von insgesamt CHF 36'502.00 anrechenbare Einnahmen von CHF 29'581.00 gegenübergestellt, was einen Ausgabenüberschuss von CHF 6'921.00 pro Jahr bzw. CHF 577.00 Monat ergab (AK-Nr. 70 ff.).
1.2 Am 9. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beistand des Versicherten mit, die mit der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen eingereichten Unterlagen für eine eventuelle Rückerstattung der Kosten für die Pflege und Betreuung des Versicherten durch dessen Tochter seien ab dem Zuzug in den Kanton Solothurn geprüft worden; mangels Lohneinbusse könne man keine Kosten übernehmen (AK-Nr. 106). Auf das entsprechende Ersuchen seitens des Beistands des Versicherten hin erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2018 eine Verfügung, worin sie die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige ablehnte. Dies wurde damit begründet, die Tochter erbringe Pflege- und Betreuungsleistungen für den Versicherten seit dem 1. Mai 2014. Der Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige erfordere den Nachweis, dass die pflegende Person durch die Aufgabe oder Reduktion ihrer Arbeit eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleide. Aufgrund der eingereichten Dokumente sei die Beurteilung nicht möglich gewesen. Es sei deshalb ein Auszug aus dem individuellen Konto der Tochter geprüft worden. Diese habe seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse erlitten; der Auszug belege vielmehr eine Steigerung ihres Verdienstes (IV-Nr. 109). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. August 2018, worin eine Vergütung der Pflege- und Betreuungsleistungen ab 1. März 2018 verlangt wurde (AK-Nr. 117), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. September 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL) sei kantonal geregelt. Somit könne jeder Kanton in seinem Hoheitsgebiet die Sachlage neu überprüfen und nach seinen Gesetzesbestimmungen entscheiden. Durch einen Kantonswechsel könne nicht davon ausgegangen werden, dass die früher im Kanton Bern vergüteten privaten Pflegeund Betreuungskosten auch im Kanton Solothurn vergütet würden. Im Weiteren habe die Tochter seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse erlitten (IV-Nr. 133; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 9. Oktober 2018 lässt der Versicherte folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2018 und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2018 seien aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Familienangehörige, Frau B.___ (Tochter), übernehme.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit unter gleichem Datum eingereichter separater Eingabe wird sodann die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung für den Versicherten ersucht (IV-Nr. 11 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 ff.).
2.4 Am 10. Dezember 2018 teilt die Vertreterin des Versicherten dem Gericht mit, sie habe kurzfristig über dessen Beistand erfahren, dass C.___ am 4. Dezember 2018 verstorben sei. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren sistiert werde, bis die Weiterführung des Prozesses durch die Erbinnen und Erben und deren Instruktion geklärt sei (A.S. 30).
2.5 Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 wird festgestellt, dass der Versicherte und (ursprüngliche) Beschwerdeführer am 4. Dezember 2018 verstorben ist und an seine Stelle die Erben treten. Das Verfahren wird solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können. Das Erbschaftsamt [...] wird ersucht, dem Versicherungsgericht die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft des Verstorbenen nach Ablauf der Ausschlagungsfrist bekannt zu geben (A.S. 31).
2.6 Mit Eingabe vom 26. November 2019 bestätigt die Amtsschreiberei [...] gegenüber dem Gericht, dass der Verstorbene als einzige Erbin seine Ehefrau, A.___, [...] (), [...], hinterlassen habe. Bevollmächtigte und Rechnungsadresse in der Schweiz sei die Tochter, B.___ [...] (A.S. 34).
2.7 Der Vertreterin des verstorbenen Beschwerdeführers wird mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2019 Frist gesetzt, dem Gericht mitzuteilen, ob die Witwe des Beschwerdeführers das Verfahren weiterführen wolle. Innert gleicher Frist erhält die Vertreterin die Gelegenheit, eine Replik einzureichen (A.S. 35 f.).
2.8 Am 20. Januar 2020 teilt die Vertreterin unter Beilage einer formellen Bestätigung der Tochter vom 27. Dezember 2019 mit, dass die Witwe des verstorbenen Beschwerdeführers, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), das Verfahren weiterführen wolle (A.S. 42 f.).
2.9 Mit Replik gleichen Datums lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 44 ff.).
2.10 Am 12. Februar 2020 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Vollmacht der Alleinerbin vom 5. Februar 2020 nach (A.S. 52 f.).
2.11 Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2020 wird die Beschwerdeführerin eingeladen, dem Gericht mitzuteilen, in welchem Umfang (Pensum und Verdienst) die Tochter B.___ seit Anfang 2019 erwerbstätig gewesen sei, und entsprechende Belege einzureichen (A.S. 55 f.).
2.12 Mit Eingabe vom 9. März 2020 werden die verlangten Angaben seitens der Beschwerdeführerin gemacht und entsprechende Belege eingereicht (A.S. 58 f.).
2.13 Mit Verfügung vom 9. April 2020 wird festgestellt, dass das für den ursprünglichen Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hinfällig geworden ist. Die Beschwerdeführerin wird deshalb eingeladen, dem Gericht mitzuteilen, ob sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wolle. Wenn dies der Fall sei, seien dem Gericht ein neues Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» sowie die entsprechenden Belege einzureichen (A.S. 60 f.).
2.14 In ihrer Duplik vom 8. Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin nach einer nochmaligen Prüfung der Unterlagen die Gutheissung der Beschwerde. Die Sache sei an sie zurückzuweisen, damit sie die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Tochter B.___ im Umfang von CHF 22'208.35, eventualiter im gerichtlich festgelegten Umfang, übernehmen könne (A.S. 66 ff.).
2.15 Mit Kurzstellungnahme vom 10. Juni 2020 zur vorerwähnten Duplik lässt die Beschwerdeführerin erklären, es werde geschätzt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rechtsanspruch nach erfolgter Auseinandersetzung mit den Beweismitteln nun anerkenne und ihre Rechtsbegehren dahingehend angepasst habe, dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Mit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Festlegung der Kosten für Pflege und Betreuung durch das Gericht sei sie einverstanden. Die dargelegte Berechnung der Beschwerdegegnerin werde als schlüssig und nachvollziehbar erachtet und sei für sie annehmbar. Es stehe ihr eine Parteientschädigung zu (A.S. 74 ff.).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2018, mit welchem die Einsprache vom 2. August 2018 gegen die Verfügung vom 19. Juli 2018 betreffend Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige abgewiesen wurde. Zu beurteilen ist im Folgenden die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten bzw. Lohneinbusse der Tochter B.___ aufgrund der Pflege und Betreuung ihres verstorbenen Vaters im Zeitraum vom 1. März 2018 bis zu dessen Ableben am 4. Dezember 2018 zu übernehmen hat. Deren Höhe wird in der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2020 auf CHF 22'208.35 beziffert. Die Beschwerdeführerin hat diese Berechnung in ihrer Eingabe vom 10. Juni 2020 akzeptiert.
1.3 Nach § 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der seit 1. März 2015 geltenden Fassung; BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt angesichts der zuletzt gestellten Rechtsbegehren unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten u.a. für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG). Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Diese dürfen jedoch bei zu Hause lebenden Personen CHF 25'000.00 (alleinstehende und verwitwete Personen, Ehegatten von in Heimen oder Spitälern lebenden Personen) bzw. CHF 50'000.00 (Ehepaare) nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 und 2 ELG). Die Kantone finanzieren die Leistungen nach Art. 14 ELG (Art. 16 ELG).
2.2 Nach § 82 Abs. 2 lit. c des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) bestimmt, soweit die Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, der Regierungsrat insbesondere die Begrenzung und Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung. Laut § 65 Abs. 1 der (regierungsrätlichen) Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) wird die Vergütung beschränkt auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben. Dazu gehören insbesondere Kosten für Pflichtleistungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungen erbracht wurden. Kosten für Leistungen ausserhalb des Geltungsbereichs obligatorischer Sozialversicherungen werden vergütet, wenn die medizinische Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit erwiesen sind (§ 65 Abs. 2 SV). Die in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gelten als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung (§ 65 Abs. 3 SV). Das Departement regelt die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen in einem separaten Reglement (§ 65 Abs. 4 SV).
2.3 Gemäss § 1 Abs. 1 des Reglements (des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn) über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3) werden ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ELG bis zur Höhe der Kosten einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Ausführung rückerstattet. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn kann die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit überprüfen lassen (§ 1 Abs. 2 RKEL). Die Höchstbeträge, die für Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden, entsprechen den in Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG festgelegten Beträgen (§ 2 Abs. 1 RKEL). Kosten für Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind und von anerkannten Spitex-Organisationen erbracht wird, werden vergütet (§ 14 Abs. 1 RKEL). Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen (§ 14 Abs. 5 RKEL).
Nach § 16 Abs. 1 RKEL werden Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (lit. a) und durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (lit. b). Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe der Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (§ 16 Abs. 2 RKEL). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (§ 16 Abs. 3 RKEL).
2.4 Eine Erwerbseinbusse kann dadurch entstehen, dass die Familienangehörigen aufgrund der Pflege die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit reduzieren oder gar aufgeben mussten. Die Ursache für eine Erwerbseinbusse kann aber auch darin liegen, dass die Familienangehörigen wegen des zusätzlichen pflegerischen Aufwandes darin gehindert sind, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine bereits bestehende zu erweitern. Die hypothetische Aufnahme oder die hypothetische Steigerung einer bestehenden Erwerbstätigkeit kann berücksichtigt werden, sofern der Eintritt dieses Umstandes nicht bloss möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Familienangehörige ohne die Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, ist mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der Pflegeperson berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_125/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.3, 9C_152/2010 vom 24. August 2011 E. 4.2 und 4.3 sowie 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 5.1 und 5.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte die Vergütung für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige zu Gunsten des am 4. Dezember 2018 verstorbenen Versicherten und ursprünglichen Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dessen Tochter, B.___, habe für ihren Vater seit dem 1. Mai 2014 Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht. Der Anspruch auf Leistungen für Familienangehörige erfordere gemäss § 16 RKEL den Nachweis, dass die pflegende Person durch die Aufgabe oder Reduktion ihrer Arbeit eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleide. Aufgrund der eingereichten Dokumente sei die Beurteilung nicht möglich gewesen. Es sei deshalb ein Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Tochter angefordert worden, welcher deren Einkommensverhältnisse über die Jahre 1989 bis 2018 dokumentiere. Im Fall der Tochter sei seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse eingetreten. Der IK-Auszug belege vielmehr eine seitherige Steigerung ihres Erwerbseinkommens (IV-Nr. 109). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 19. Juli 2018 mit der Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die bisher im Kanton Bern gewährten Pflege- und Betreuungskosten auch im Kanton Solothurn vergütet würden. Im Weiteren habe die Tochter seit der Aufnahme der Pflegetätigkeit für ihren Vater im Jahr 2014 keine Lohneinbusse erlitten (IV-Nr. 133; A.S. 1 ff). In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2018 weist sie noch darauf hin, der Vater sei vom 1. Juli 2013 bis Ende April 2014 im Pflegezentrum D.___ in [...] untergebracht gewesen. Die Tatsache, dass die Tochter während dieser Zeit keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und beinahe kein Einkommen erzielt habe, lasse zumindest gewisse Zweifel am angeblichen Willen der Tochter aufkommen, wonach sie ihre Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung des Vaters noch weiter ausbauen würde (A.S. 20 ff.).
Die Beschwerdeführerin A.___, die Witwe des am 4. Dezember 2018 verstorbenen (ursprünglichen) Beschwerdeführers (vgl. A.S. 30, 34, 42 und 53), lässt demgegenüber geltend machen, es gehe nicht an, einzig auf den IK-Auszug der Tochter zu verweisen, ohne konkret zu prüfen, ob diese anstelle der Pflege erwerbstätig wäre. Das massgebliche Kriterium für die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei die Erwerbseinbusse, wobei es nicht um die effektive, sondern um die hypothetische Erwerbseinbusse gehe. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Tochter ohne die Pflege ihres Vaters einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, sei somit mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Umfangs der zu leistenden Pflege zu beurteilen. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Tochter im Jahr 2018 durch die Pflege ihres Vaters keine hypothetische Erwerbseinbusse entstanden sei. Die zwei minderjährigen, 2001 und 2004 geborenen Kinder, um welche sich die Tochter auch noch kümmern müsse, seien im Jahr 2018 bereits 17 und 14 Jahre alt gewesen. Es wäre der Tochter daher möglich und auch überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung ihres Vaters weiter ausgebaut hätte und künftig auch ausbauen würde. Da sie sich jedoch um ihren Vater kümmere, bleibe ihr dies in diesem Ausmass verwehrt, womit sie sehr wohl – ungeachtet des IK-Auszugs – eine hypothetische Erwerbseinbusse erleide. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 20. Januar 2020 hält sie an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest (A.S. 44 ff.).
3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach nochmaliger Prüfung der Unterlagen auf ihren Entscheid zurückgekommen ist und nun beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie die Kosten für Pflege und Betreuung, welche die Tochter B.___ erbringe, in Höhe von CHF 22'208.35, eventualiter im gerichtlich festgelegten Umfang, übernehmen könne. Zur Begründung legt sie im Wesentlichen dar, zwar sei die Tochter im Zeitraum von Juli 2013 bis April (recte: März) 2014, in welchem ihr Vater in einem Pflegezentrum untergebracht gewesen sei, keiner geregelten Arbeit nachgegangen und sie habe beinahe kein Erwerbseinkommen erzielt, obwohl ihr gerade kein Pflege- und Betreuungsaufwand für ihren Vater entstanden sei. Es gelte jedoch zu beachten, dass sie Mutter von vier Kindern sei, wobei das jüngste, im Jahr 2004 geborene Kind damals lediglich neun Jahre alt gewesen sei. Dies könne die damals in ihrem Umfang begrenzte Erwerbstätigkeit – zumindest teilweise – erklären. Da die Kinder in der Folge älter geworden seien und so eine gewisse Selbstständigkeit entwickelt hätten, erscheine es als nicht unwahrscheinlich, dass sie ihre Erwerbstätigkeit deswegen allmählich erhöht hätte. Dass die Tochter einen gewissen Arbeitswillen zeige, sei aufgrund der zum aktuellen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen glaubhaft ausgeführt worden. So sei sie auch während der Zeit und gerade trotz der Entschädigung durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern für den Pflegeaufwand einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dies zeige auch eine gewisse wirtschaftliche Notwendigkeit des Erwerbseinkommens, welche die Tochter faktisch in einem gewissen Rahmen zur Erwerbstätigkeit zwinge. Es sei zu vermuten, dass sie die Erwerbstätigkeit, gleichlaufend mit dem Älterwerden und der dadurch wachsenden Selbstständigkeit ihrer Kinder, Schritt für Schritt in zunehmenden Pensen allmählich erhöht hätte, wobei im Jahr 2018 (das jüngste Kind sei damals 14-jährig gewesen) ein Pensum von 50 % nicht unwahrscheinlich erscheine. Insbesondere aufgrund der Anzahl der Kinder und der Erwerbstätigkeit der Mutter zum Zeitpunkt, als das jüngste Kind noch auf der Grundschulstufe gewesen sei, erscheine eine allfällige Analogie zur 10- & 16-Regel als nachvollziehbarer und gerechter (vgl. Duplik vom 8. Mai 2020, A.S. 66 ff.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die von den Parteien geltend gemachte Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten durch die Tochter als gesetzeskonform erweist.
4.
4.1 Gemäss dem vorliegenden IK-Auszug vom 27. Juni 2018 war die 1971 geborene Tochter B.___ seit dem Jahr 1989 meistens erwerbstätig. Auch während der Zeiten, als ihre 1994, 1996, 2001 und 2004 geborenen Kinder (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 7 und 10; AK-Nr. 45 S. 2) noch klein waren, war sie lediglich in den Jahren 2007 bis 2010 nicht erwerbstätig (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 6). Wegen seiner Demenzerkrankung sowie multipler gesundheitlicher Probleme trat C.___ am 1. Juli 2013 in das Pflegezentrum D.___, [...], ein. Auf Wunsch der Tochter wurde der abgeschlossene Pensions- und Pflegevertrag zwischen der D.___ Stiftung für Langzeitpflege und C.___ am 17. März 2014 jedoch gekündigt, weil Letzterer nie heimisch geworden sei, immer wieder habe weglaufen wollen und seine Familie vermisst habe; aufgrund minimaler Deutschkenntnisse habe er mit niemandem sprechen können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilte ihre Zustimmung zur Kündigung des am 1. Juli 2013 abgeschlossenen Pensions- und Pflegevertrages (vgl. Kammerentscheid vom 17. April 2014, AK-Nr. 30 S. 2 f.). In dieser Zeit war die Tochter gemäss vorerwähntem IK-Auszug bei der E.___ AG, [...], erwerbstätig und ging ab Januar 2014 einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. BB 6). Nach dem Aufenthalt im erwähnten Pflegezentrum wohnte C.___ bei der Tochter zu Hause, welche ihn pflegte und betreute (AK-Nr. 4 S. 6). Gemäss dem Schreiben des Sozialdienstes [...] vom 11. November 2016 erbrachte die Tochter seit dem 1. Mai 2014 Pflegeund Betreuungsleistungen für ihren Vater. Daneben betreute sie noch ihre beiden schulpflichtigen Kinder. Sie sei weiterhin erwerbstätig, da sie keine Sozialhilfe mehr beziehen wolle, und jeden Tag sehr lange beschäftigt. Vorübergehend habe sie durch die arbeitslose Tochter entlastet werden können. Diese sei nun wieder daran, die berufliche Eingliederung zu realisieren. Der erwachsene Sohn sei in der Lehre ohne Verdienst. Es bestehe ein Dilemma. B.___ müsse die Erwerbstätigkeit wegen Überlastung aufgeben und werde dann erneut sozialhilfebedürftig. Die Pflege und Betreuung des Vaters sei sehr aufwändig. Ihn wieder in einem Pflegeheim zu platzieren, sei keine Alternative (AK-Nr. 30 S. 1).
Aus dem Bericht des Sozialdienstes [...] zu Handen der AHV-Zweigstelle [...] vom 14. Mai 2018 geht hervor, der Nachweis, das C.___ zu Hause vollumfänglich pflege- und betreuungsbedürftig sei, sei im Jahr 2016 gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Bern erbracht worden. Ebenso sei die Erwerbseinbusse der Tochter dokumentiert worden. Grundsätzlich wäre der Aufenthalt bezüglich der Finanzen viel einfacher, wenn sich der Betroffene in einer Pflegeinstitution aufhalten würde (Tarifausweis). Da sich C.___ indessen aus kulturellen Gründen im familiären Umfeld wohler fühle, sei die Einweisung in eine Institution mit «klaren Kostenstrukturen» im Moment kein Thema. In Zusammenarbeit mit der Tochter sei der Pflege- und Betreuungsaufwand zu Hause eruiert worden. Sie könne im Moment wegen ihrer familiären Verpflichtungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (Betreuung des Vaters und zweier minderjähriger Kinder). Es wurde folgender Zeitaufwand für die Pflege und Betreuung von C.___ pro Woche angegeben: Mund- und Körperpflege: 14 Stunden; An- und Auskleiden: 14 Stunden; ins Bett begleiten: 3,5 Stunden; Ernährung: 10.5 Stunden; Mobilität: 35 Stunden (AK-Nr. 92 S. 1 f.). Trotz des grossen Pflege- und Betreuungsaufwands war die Tochter laut IK-Auszug vom 27. Juni 2018 in den Jahren 2014 bis 2017 bei der E.___ AG, [...], bei der [...] AG, [...], und bei [...], [...], erwerbstätig (vgl. AK-Nr. 30 S. 4 ff.) und ging einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Laut den Angaben des Berufsbeistands bestand zwischen C.___ und seiner Tochter ab 1. Mai 2016 ein Arbeitsvertrag (vgl. BB 6 S. 2). Er werde von seiner Tochter zu Hause privat gepflegt, welche dadurch eine Erwerbseinbusse erleide. Deswegen könne sie ihr Pensum für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit nicht ausbauen. Von Seiten der bis 28. Februar 2018 zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Bern sei die private Pflege- und Betreuungslösung bewilligt und finanziert worden (AK-Nr. 117; vgl. AK-Nr. 59 und 67).
4.2 Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass B.___ ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ohne die aufwändige Pflege ihres Vaters mit zunehmender Selbstständigkeit der noch schulpflichtigen Kinder fortgeführt und noch weiter ausgebaut hätte. Angesichts des Umstands, dass die 2001 und 2004 geborenen Kinder der Tochter im fraglichen Jahr 2018 bereits 17 und 14 Jahre alt waren, kann von einer weitgehenden Selbstständigkeit der Kinder ausgegangen werden. Aufgrund der finanziell angespannten Lage und der von ihr über Jahre hinweg gezeigten Bereitschaft, trotz erheblicher familiärer Verpflichtungen erwerbstätig zu sein, wäre der Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit ohne die Pflege und Betreuung des Vaters nahe gelegen. Dieser blieb ihr jedoch verwehrt. Demnach erlitt sie eine hypothetische Erwerbseinbusse. Dass die Tochter im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 17'137.00 (CHF 7'804.00 bei der E.___ AG, [...]; CHF 9'333.00 im Rahmen ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit), im Jahr 2015 ein solches von CHF 26'823.00 (CHF 9'123.00 bei der E.___ AG; CHF 8'367.00 bei der [...] AG, [...]; CHF 9'333.00 als Selbstständigerwerbende) und im Jahr 2016 ein Erwerbseinkommen von insgesamt CHF 37'753.00 (CHF 2'811.00 bei der [...]s AG; CHF 8'611.00 bei der E.___ AG; CHF 26'331.00 bei der [...], [...]) erzielen, somit ihr Erwerbseinkommen effektiv steigern konnte, spricht nicht gegen die Annahme, dass sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit weiter ausgebaut hätte. Wegen einer Überlastung und der daraus folgenden Erschöpfung musste sie ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit jedoch aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2016 aufgeben (vgl. AK-Nr. 30 S. 1, BB 6 S. 2). Dies kann auch dem Arztbericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Arztpraxis […]), vom 25. April 2018 entnommen werden, wonach B.___ sozial in einer schwierigen Lage sei. Sie pflege ihren an Diabetes und Demenz erkrankten Vater, welcher eine 24 Stunden-Betreuung benötige. Sie führe die gesamte Körperpflege durch und verabreiche die Medikamente. Eine Betreuung sei derzeit nur noch durch die Tochter möglich (AK-Nr. 96). Trotz dieser schwierigen Umstände bemühte sie sich auch im Jahr 2017 bei der [...] ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Wegen einer Betriebsstilllegung wurde ihr diese Tätigkeit jedoch auf Ende Juni 2017 gekündigt (BB 8 f.). Auch durch den Wegfall des Verdienstes für die weiterhin von ihr erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen aufgrund des negativen Entscheides der Beschwerdegegnerin nahm die Erwerbseinbusse ab März 2018 noch zu.
4.3 Dass die Tochter der Beschwerdeführerin ihre ausserhäusliche Erwerbstätigkeit trotz gesundheitlicher Probleme weiter ausbauen wollte, kann auch den vom Gericht einverlangten weiteren Unterlagen entnommen werden (vgl. A.S. 55). Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. G.___, Psychotherapie und Psychiatrie FMH, vom 4. September 2018 war die Tochter vom 4. September 2018 bis 31. Januar 2019 vollständig und im Februar 2019 zu 50 % arbeitsunfähig; ab 1. März 2019 bestand wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (BB 11). Ab 8. April 2019 konnte sie eine auf maximal drei Monate befristete Temporärarbeitsstelle auf Abruf bei der [...] AG mit Einsatz in der [...] AG, [...], antreten (BB 12) und seit dem 1. Juli 2019 ist sie in der gleichen Firma in fester Anstellung in einem 100%-Pensum zu einem Jahresverdienst von CHF 53'300.00 brutto (CHF 4'100.00 pro Monat x 13) tätig (BB 13). Dass von einer hypothetischen Erwerbseinbusse von B.___ im fraglichen Jahr 2018 auszugehen ist, vertritt nun auch die Beschwerdegegnerin nach einer nochmaligen Prüfung der ins Recht gelegten Unterlagen. Sie weist in ihrer Duplik vom 8. Mai 2020 darauf hin, der Umstand, dass die Tochter von C.___ im Zeitraum von Juli 2013 bis April (recte: März) 2014, in welcher ihr Vater in einem Pflegezentrum untergebracht gewesen sei, keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei und beinahe kein Erwerbseinkommen erzielt habe, obwohl in dieser Zeit für sie kein Pflege- und Betreuungsaufwand entstanden sei, könne zumindest teilweise mit der Betreuung ihres damals neunjährigen jüngsten Kindes erklärt werden. Angesichts der zunehmenden Selbstständigkeit der Kinder erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass die Tochter ihre Erwerbstätigkeit allmählich erhöht hätte. Dass die Tochter einen gewissen Arbeitswillen zeige, sei aufgrund der aktuellen Unterlagen glaubhaft ausgeführt worden. So sei sie auch während der Zeit und gerade trotz der Entschädigung durch die Ausgleichskasse des Kantons Bern für den Pflegeaufwand einer Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. AK-Nr. 59). Dies zeige auch eine gewisse wirtschaftliche Notwendigkeit des Erwerbseinkommens; B.___ sei faktisch in einem gewissen Mass zur Erwerbstätigkeit gezwungen (vgl. A.S. 68). Dem ist beizupflichten.
4.4 Die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss dem monatlichen Durchschnittslohn laut aktuellem Einzelarbeitsvertrag vom 26. Juni 2019 (CHF 4'441.65 inkl. 13. Monatslohn) bei einem entsprechenden 50%-Pensum auf CHF 2'220.85 pro Monat bzw. CHF 22'208.35 im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2018 ist nicht zu beanstanden. In diesem Ausmass ist von einer hypothetischen Erwerbseinbusse auszugehen, welche B.___ im fraglichen Zeitraum aufgrund der Pflege- und Betreuung ihres am 4. Dezember 2018 verstorbenen Vaters erlitten hat. Mit einem durch die Pflege- und Betreuungsaufgaben entgangenen Einkommen in dieser Höhe ist denn auch die Beschwerdeführerin einverstanden (vgl. Kurzstellungnahme zur Duplik vom 10. Juni 2020; A.S. 75, S. 2 Ziff. 2). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige gemäss § 16 RKEL sind erfüllt. Die Tochter ist nicht in die EL-Berechnung ihres Vaters eingeschlossen und durch die Pflege und Betreuung erlitt sie eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (§ 16 Abs. 1 lit. a und b RKEL). Ein von der ermittelten hypothetischen Erwerbseinbusse abzuziehender Einnahmenüberschuss (vgl. § 16 Abs. 3 RKEL) besteht nicht (vgl. Berechnungsblätter für die Periode ab 1. März 2018 [AK-Nr. 70] und 1. Oktober 2018 [AK-Nr. 151]). Nach dem Gesagten erweist sich die Übernahme der Pflege- und Betreuungskosten durch die Tochter in der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Höhe als gesetzeskonform. Sie entsprechen im Übrigen auch betragsmässig ungefähr den Pflege- und Betreuungskosten, wie sie bisher von der Ausgleichskasse des Kantons Bern übernommen wurden (vgl. AK-Nr. 59 S. 2). Den Anträgen der Parteien entsprechend ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kosten für die Pflege und Betreuung von C.___ durch die Tochter B.___ vom 1. März 2018 bis 4. Dezember 2018 im Ausmass von CHF 22’208.35 übernehme.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da die Beschwerdeführerin vollständig obsiegt, hat sie Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 161 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Rechtsanwältin Rüst macht in ihrer Kostennote vom 10. Juni 2020 einen Zeitaufwand von 21 Stunden geltend. Ein Zeitaufwand in dieser Höhe erscheint auch unter Berücksichtigung des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels, der erforderlichen Abklärungen infolge des Ablebens des ursprünglichen Beschwerdeführers sowie der langen Verfahrensdauer zwar als relativ hoch, kann aber angesichts der erschwerten Umstände (u.a. Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Kanada) nicht als unangemessen angesehen werden. Der Zeitaufwand für die Kenntnisnahme und Erläuterung des Urteils bei einer Gutheissung der Beschwerde ist jedoch praxisgemäss auf eine halbe Stunde festzusetzen. Demnach reduziert sich der geltend gemachte Zeitaufwand um 15 Minuten auf einen angemessenen Zeitaufwand von 20 Stunden und 45 Minuten. Mit dem verlangten Stundenansatz von CHF 230.00, den geltend gemachten Auslagen von CHF 124.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 377.05 (7,7 %) resultiert eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'274.05. Damit wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten der Beschwerdeführerin (vgl. E. I. 2.2 und 2.13 hiervor) hinfällig.
5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Kurzstellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Juni 2020 zur Duplik der Beschwerdegegnerin sowie die Kostennote der Vertreterin der Beschwerdeführerin gleichen Datums werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2018 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für die Pflege und Betreuung von C.___ durch die Tochter B.___ vom 1. März 2018 bis 4. Dezember 2018 im Betrag von CHF 22'208.35 zu übernehmen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'274.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser