Urteil vom 14. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz.
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung IV (Verfügung vom 10. Juli 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 28. September 2006 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 2003, zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die Anmeldung erfolgte wegen schweren allgemeinen Entwicklungsstörungen (vgl. IV-Nr. 4). In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 16. November 2006 (IV-Nr. 7) Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung.
1.2 Am 28. April 2011 wurde der Beschwerdeführer zum Bezug für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 12). Als Diagnose ist den Akten in diesem Zusammenhang ein fragiles X-Syndrom zu entnehmen (vgl. IV-Nr. 18). Die Beschwerdegegnerin veranlasste hierauf eine «Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige (inkl. Intensivpflegezuschlag)» (Bericht vom 18. August 2011, IV-Nr. 20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung (Bericht vom 10. November 2011; IV-Nr. 27). Gestützt darauf sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2012 (IV-Nr. 33) mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit und vom 1. Februar 2007 bis 31. März 2013 (Revision) eine solche für eine mittelschwere Hilflosigkeit zu.
1.3 In den revisionsweisen Abklärungsberichten für eine Hilflosenentschädigung vom 22. Juli 2013 (IV-Nr. 35) und 2. November 2015 (IV-Nr. 41) wurde weiterhin eine mittelschwere Hilflosigkeit festgestellt. In der Folge wurde die entsprechende Hilflosenentschädigung mit Mitteilungen vom 26. Juli 2013 (IV-Nr. 36) und 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 42) jeweils bestätigt.
1.4 Im revisionsweise veranlassten Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 (IV-Nr. 47) hielt der Abklärungsfachmann, C.___, fest, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ohne Intensivpflegezuschlag. Darauf stellte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (IV-Nr. 52) den Antrag, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. In der Folge teilte der Abklärungsfachmann mit Stellungnahme vom 6. März 2018 (IV-Nr. 53) mit, es sei ihm ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. So habe er vergessen zu beantragen, die bisherige Hilflosenentschädigung der IV mittelschweren Grades auf neu schweren Grad zu erhöhen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Abklärung, nicht zuletzt auch aufgrund pubertärer Problematiken im Zusammenhang mit seiner Grundbehinderung, verschlechtert. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen neuen Abklärungsbericht. Die Abklärungsfachfrau, D.___, kam in ihrem Bericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 13. September 2018 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2018 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades zuzusprechen und ein Intensivpflegezuschlag von mehr als 4 Stunden.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 (A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird, soweit dies erforderlich ist, im Folgenden eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG).
2.2 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden sowie Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV) (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 mit Hinweisen). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91 E. 3c, 107 V 141 E. 1d und 149 E. 1c; ZAK 1990 S. 45 E. 2b mit Hinweisen).
2.3 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG).
2.4 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
· in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
· in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
· in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln
· in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
· einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
· einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf;
· wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
· dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.5 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.1 mit Hinweisen). Die Praxis differenziert zwischen direkter und indirekter Dritthilfe, welche sich – anders als die in Art. 37 IVV verwendeten Begriffe «Pflege» und «Überwachung» – auf die alltäglichen Lebensverrichtungen beziehen. Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Rz. 8086 KSIH) (Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2010, 8C_30/2010, E. 2.2 mit vielen Hinweisen).
3.
3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG).
3.2 Ändert sich nach der Zusprechung einer Hilflosenentschädigung der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 IVV). Es ist zu prüfen, ob die Veränderung überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
4. Seit 1. Januar 2004 (Inkrafttreten der 4. IV-Revision) kann bei Minderjährigen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet werden, sofern die versicherte Person ausserhalb eines Heims lebt und wegen ihrer Invalidität regelmässige und intensive Betreuung benötigt. Laut Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen. Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungsund Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV).
Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).
5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestünden wesentliche Diskrepanzen zwischen den beiden Abklärungsberichten vom 30. Dezember 2017 und vom 11. Mai 2018. Die an der Abklärung im Jahr 2015 gestellten Prognosen, welche bei dieser Revision zu einer Reduktion der Hilflosenentschädigung geführt hätten, seien nicht eingetreten. Die Tatsachen seien in der Abklärung von Herrn C.___ vom 20. Dezember 2017 korrekt aufgenommen und würden eine Reduktion der Hilflosenentschädigung verneinen. Es müsse angemerkt werden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 dem Bericht von Herrn C.___ in keiner Weise Beachtung geschenkt worden sei, die Aussagen der Eltern seien zu wenig berücksichtigt worden. Es sei beispielsweise auf die Aussagen der Schule abgestützt worden, die in gewissen Bereichen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Verrichten der Notdurft, persönliche Überwachung) nicht die aussagekräftigen Antworten liefern könnten wie die Eltern. Zudem werde im neuen Vorbescheid vom 22. Mai 2018 nicht erwähnt, dass gemäss beiden Abklärungsberichten vom 30. Dezember 2017 und 11. Mai 2018 der Bereich Körperpflege auch weiterhin ausgewiesen sei. Frau D.___ stütze sich auf die Einschätzung der Eingliederungsberaterin ab, welche eine Abklärung bezüglich Berufswahl mit A.___ vorgenommen und festgestellt habe, dass keine Fremd- oder Eigengefährdung ausgewiesen sei. Ziel des Gesprächs mit der Eingliederungsfachperson sei es gewesen, herauszufinden, ob eine Ausbildung möglich sein werde. Dieses Gespräch habe einen ganz anderen Inhalt und die erwähnte Eingliederungsfachperson einen anderen Abklärungsauftrag gehabt. Ob sie die Qualifikation habe, eine Abklärung bezüglich der Hilflosenentschädigung vorzunehmen, werde bezweifelt. Entscheidend sei aber, dass A.___ keine objektive und realistische Wahrnehmung habe bzw. alles selbst könne, wenn man ihn befrage. A.___ sei nicht in der Lage, sich mit Gleichaltrigen ohne Behinderung bzw. deren Wissen und Selbständigkeit zu vergleichen. Er wisse nicht, was «normal» sei. Auf seine Angaben könne nicht abgestellt werden. Der Gesundheitszustand von A.___ sei grundsätzlich stationär. Allerdings wirke sich seine Behinderung nun – verglichen mit gleichaltrigen 14-Jährigen ohne Behinderung – stärker aus. Seine Entwicklung sei deutlich hinter der eines Gleichaltrigen. Zu den einzelnen Lebensverrichtungen sei Folgendes festzuhalten: Beim «An- und Auskleiden» verwechsle er oft vorne und hinten, bzw. was innen und aussen sei. Er könne sich auch nicht witterungsbedingt kleiden. Die Beschwerdegegnerin argumentiere, dass A.___ in der Schule ohne Probleme die Jacke nehme. Die Jacke hätten ihm die Eltern jedoch am Morgen mitgegeben und somit sei es nicht erstaunlich, dass er sie auch anziehe, wenn sie an seinem Kleiderhaken hänge. Dies sage nichts aus über die Selbständigkeit eines bald 15-Jährigen. Die Eltern berichteten auch, dass A.___ oft von der Schule (Turnen etc.) nach Hause komme und nicht korrekt gekleidet sei. Das T-Shirt oder der Pulli sei dann verkehrt angezogen. Schuhe ziehe er auch nach Zufall an. Er verwechsle rechts und links. Die direkte und indirekte Dritthilfe sei aufgrund der genannten Ausführungen ausgewiesen. Der behinderungsbedingte Mehraufwand liege bei 20 Minuten. Sodann müsse A.___ am Morgen durch die Eltern geweckt werden. Auf einen Wecker würde er nicht reagieren und diesen einfach wieder abschalten. Er könnte auch keinen Wecker stellen, da er die Zeit nicht lesen könnte. A.___ benötige die Unterstützung behinderungsbedingt. Das Aufstehen dauere sehr lange (dies sei schon früher so gewesen, habe sich jedoch verstärkt) und die Eltern müssten mehrfach zu ihm in das Zimmer gehen und ihn auffordern und holen. Ansonsten würde er nicht aufstehen. Aufgrund des Alters müsste nun A.___ in der Lage sein, den Wecker selber zu stellen, die Zeit lesen zu können und selber aufzustehen. Der behinderungsbedingte Mehraufwand für «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» betrage 15 Minuten. Des Weiteren sei es korrekt, dass im Bereich «Essen» eine leichte Verbesserung eingetreten sei und A.___ versuche Schneidebewegungen durchzuführen. Er sei aber noch entfernt davon, im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind, normal zu essen. Er reisse oftmals die Stücke weg, da die Schneidebewegungen öfters nicht klappten. Ihm fehle auch das Gefühl für mundgerechte Stücke. Es sei auch korrekt, dass das Essen in der Schule etwas besser klappe, da es dort meist einfachere Gerichte gebe wie Eintöpfe, sodass das Essen bereits mundgerecht sei. Auf die Menge der Essportionen müsse ebenfalls stark geachtet werden und A.___ müsse begleitet werden, ansonsten wäre er schnell übergewichtig. Er würde daher einfach essen, was auf dem Tisch sei, und sich weiteres Essen aus dem Kühlschrank holen. Die Lehrerin, Frau E.___ habe nun im Lager ebenfalls feststellen müssen, dass er beim Essen Begleitung brauche. Er habe sich immer zu viel geschöpft und danach noch einen zweiten Teller geholt. A.___ habe während der Lagerwoche erheblich zugenommen. In der Schule werde nun überprüft, wie sie dies in Zukunft handhaben würden. In der Lebensverrichtung «Essen» sei keine erhebliche Veränderung seit der Abklärung im Jahr 2015 festzustellen. Den Bereich «Essen» gelte es daher weiterhin anzuerkennen. Richtig sei sodann, dass A.___ im Bereich «Körperpflege» beim Duschen direkte und indirekte Hilfe benötige. Er benötige aber auch nach wie vor regelmässige Direkthilfe beim Ausspülen des Shampoos. Er würde sich ansonsten nur oberflächlich waschen und das Shampoo wäre nicht genügend ausgespült. Auch beim Zähneputzen benötige er täglich direkte Hilfe, unabhängig von der Zahnspange. Wegen der Zahnspange müsse nun noch mehr auf die Reinlichkeit geachtet werden und das Zähneputzen dauere dadurch auch etwas länger. Jedoch auch ohne Spange würde A.___ aufgrund der Probleme mit seiner Feinmotorik und der Wahrnehmung die Zähne nur partiell und oberflächlich reinigen. Die Eltern müssten ihn daher dabei unterstützen und die Zähne auch gründlich nachreinigen. Die Dritthilfe sei ebenfalls ausgewiesen. Der Mehraufwand betrage 30 Minuten. Beim «Verrichten der Notdurft» seien die Angaben der Eltern im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 korrekt wiedergegeben worden. Er benötige sowohl beim Ordnen der Kleider wie auch bei der Körperreinigung Dritthilfe. Dem widerspreche der zweite Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018. Dieser berücksichtige die Aussage der Lehrerin, welche ihr mitgeteilt habe, dass in der Schule keine Hilfeleistung geleistet werde. Die Eltern hätten explizit bei der Lehrerin, Frau E.___, nachgefragt und die Antwort erhalten, dass die Lehrerin ausgesagt habe, dass A.___ selbständig auf das WC gehe. Er werde nicht begleitet und es werde auch nicht nachkontrolliert, ob er sauber sei. Dies bestätige auch die bisherige Vermutung der Eltern, dass in der Schule nicht nachkontrolliert und geholfen werde, da A.___ regelmässig verschmutzte Unterhosen habe. Die Eltern würden ihm dann zu Hause die Unterhose wechseln und ihn nachreinigen. In der Regel stuhle er jedoch zu Hause und erhalte die benötigte Unterstützung beim Nachreinigen durch die Eltern. Die Hilflosigkeit sei in diesem Bereich auch ausgewiesen. Die Feststellung im Bereich «Fortbewegung» im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt und es könne darauf verwiesen werden. Dagegen werde im zweiten Abklärungsbericht festgehalten: «Er kann sich verständigen, hat ein Natel mit dabei. Er kann Gefahren im Strassenverkehr richtig einschätzen, würde nicht auf die Strasse laufen, wenn ein Auto kommt.» Von einer solchen Aussage würden sich die Eltern distanzieren. Es sei nicht klar, wie die Abklärungsperson zu dieser Einschätzung komme, da die Einschränkungen von A.___ anders besprochen worden seien. Die Eltern hätten ausgesagt, dass A.___ zwar ein Handy habe, damit aber nicht telefonieren könne, weil er es nicht bedienen könne. Er könnte in einer Notsituation niemanden anrufen, da er nicht wisse wie er anrufen müsse. Die Eltern hätten ihm bereits mehrfach gezeigt, wie es gehe, aber es klappe leider nicht. Da A.___ das Handy auch nicht gebrauche, sei daher auch meist der Akku leer. A.___ denke nicht daran es aufzuladen. Der Weg zur Schule sei mit A.___ eingeübt worden. Diesen könne er nun alleine zurücklegen. Alle anderen Wege, die er nicht kenne, könne er nicht alleine machen. Er finde sich nicht zurecht. Auch brauche er zum Überqueren einer Strasse Ampeln, ansonsten sei er überfordert. A.___ sei nicht in der Lage ohne Begleitung in die Stadt zu fahren oder zu einem ihm unbekannten Ort. Er würde weder nach dem Weg fragen, noch könnte er sich orientieren. Er wäre total überfordert. Auch die Kontaktpflege in der Freizeit laufe über die Eltern. Eigene Kontakte zu Gleichaltrigen habe er nicht. Die Dritthilfe sei weiterhin ausgewiesen. Die «Begleitung zu Arztund Therapiebesuchen» werde im neuen Abklärungsbericht verneint, was nicht zutreffend sei. Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt festgehalten worden, dass A.___ Begleitung zu Arztbesuchen benötige. Es fänden etwa alle zwei Monate in Bern eine Kontrolle der Augen statt und zudem halbjährliche Kontrollen bei der Hautärztin Frau F.___ in [...]. Diese könne er nicht alleine absolvieren. Zum Bereich «Persönliche Überwachung» sei im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 korrekt festgehalten worden, dass A.___ nach wie vor nicht in der Lage sei, zuverlässig Gefahren einzuschätzen und man nie wisse, was durch sein Handeln passiere. A.___ könne nicht alleine zu Hause gelassen werden. Seien die Eltern abwesend, sei die Schwester bei A.___ anwesend und passe auf ihn auf. Die Abklärungsfachperson (Herr C.___), welche am 20. Dezember 2017 die Abklärung durchgeführt habe, halte fest, dass sich die Überwachung nicht nur aufgrund der Möglichkeit, dass A.___ den eingeübten Schulweg alleine zurücklegen könne, beurteilen lasse. Dies sei korrekt. Im neuen Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 halte die Abklärungsfachperson, Frau D.___ folgendes fest: A.___ sei weder fremd- noch selbstgefährdend. Er könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Er sei ein ritualbezogenes Kind aufgrund seiner Behinderung. Im Natel seien mit Bild Nummern gespeichert. Er benutze das Natel aber nicht, was nicht nachvollziehbar sei. Hierzu wurde in der Beschwerdeschrift ausgeführt, es sei unverständlich, weshalb für die Abklärungsperson (Frau D.___) unbegreiflich sei, dass A.___ das Handy nicht benutze. Es sei ihr an der Abklärung ausführlich erklärt worden, dass die Eltern von A.___ ihm schon mehrfach versucht hätten, die Bedienung des Handys (Anrufen, SMS schreiben) zu erklären. Sie wären froh, wenn er es benutzen und anrufen könnte, wenn er Hilfe benötigen würde. Deshalb hätten sie ihm ein Handy gegeben. Er verstehe nicht, wie er jemanden anrufen könne oder wie man eine SMS schreibe. Auch zu Hause benötige er die Anwesenheit einer Drittperson. A.___ habe Angst, wenn er alleine sei. Er sei nicht in der Lage Hilfe zu holen, wenn er diese benötige. A.___ probiere dann auch «Sachen» aus und mache diese kaputt. Die Hilflosigkeit von A.___ zeige sich an diesem Beispiel: A.___ habe letzte Woche den Schlüssel vergessen und sei zudem mit einem früheren Bus nach Hause gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter noch nicht zu Hause gewesen. Da A.___ keinen Schlüssel gehabt habe, habe er versucht einen Zweig ins Schloss zu stecken, um die Tür zu öffnen. Als die Mutter nach wenigen Minuten gekommen sei, sei er völlig aufgelöst vor der Tür gewesen. Das Schloss sei defekt gewesen und habe ausgewechselt werden müssen. A.___ hätte sich an seinen Onkel wenden können, der im gleichen Haus eine Antikschreinerei betreibe. Der Onkel sei da gewesen, habe einen Schlüssel zur Wohnung und A.___ hätte bei ihm warten können. A.___ sei weder auf die Idee gekommen mit dem Handy seine Mutter anzurufen, noch zum Onkel zu gehen und diesen um Hilfe zu bitten. Aufgrund der genannten Ausführungen sei die persönliche Überwachung weiterhin ausgewiesen. Beim Intensivpflegezuschlag seien 120 Minuten zu berücksichtigen. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass A.___ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades habe und zudem auf einen Intensivpflegezuschlag von mehr als 4 Stunden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt (Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018), dass A.___ noch in den Bereichen «Körperpflege» sowie «Fortbewegung mit Pflege der gesellschaftlichen Kontakte» auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen sei. Die intern zuständige Fachperson Eingliederung habe mit A.___ 45 Minuten in der heilpädagogischen Schule gesprochen. Aus ihrer Sicht sei eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben. Somit sei die persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades sei somit nicht mehr ausgewiesen. Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades werde gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades reduziert. Beim Gespräch vom 27. April 2018 seien sich alle Anwesenden darüber im Klaren gewesen, dass eine gesundheitliche Verschlechterung von A.___ seit der letzten Abklärung im Jahr 2015 nicht eingetreten sei. Dies widerspreche dem, was Herr C.___ schriftlich festhalte. Es könnte sich hier um ein Missverständnis gehandelt haben. Bereits beim Besuch im Jahr 2015 sei angedeutet worden, dass sich in Zukunft eine Reduktion auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades abzeichnen könnte. Nach der Besprechung mit Frau E.___, der Lehrperson, die sich auch mit anderen Lehr- und Betreuungspersonen in der Schule abgesprochen habe, habe sich dies bestätigt.
6. Die Mitteilung vom 8. Dezember 2015 (IV-Nr. 42), worin die Hilflosenentschädigung mittleren Grades letztmals bestätigt wurde, beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich der Sachverhalt seit der Mitteilung vom 8. Dezember 2015 im Vergleich mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 in anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat und bejahendenfalls, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades herabgesetzt hat.
6.1 Die Akten zeigen bis zur Mitteilung vom 8. Dezember 2015 den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit relevanten Verlauf:
6.1.1 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Kinderneurologie, stellte in seinem Bericht vom 13. November 2008 (IV-Nr. 18) folgende Diagnosen:
Fragiles X-Syndrom mit
psychomotorischer sprachbetonter Entwicklungsverzögerung
- Bewegungsabläufe mit ataktischer Komponente
- Schwierigkeiten in der visuellen Formerfassung und Raum-Lage-Orientierung sowie der sozialen Kommunikation
6.1.2 Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Kinder und Jugendliche, hielt in seinem Bericht vom 9. Dezember 2011 (IV-Nr. 31, S. 3) fest, der Beschwerdeführer leide gemäss den Eltern unter aussergewöhnlichen Ängsten und in diesem Rahmen unter für sein Alter unangemessen starken Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Diese beträfen rund 5 von 7 Nächten, in unabsehbarer Folge. Beim Syndrom des fragilen X seien ausgeprägte Schlafstörungen in der Literatur bestens beschrieben; sie würden einem vermuteten Melatonin-Rezeptor-Defekt zugeschrieben. Als weiter in Betracht zu ziehende Assoziationen seien zu nennen: Psychiatrische Störungen und inadäquate Angststörungen, welche im Rahmen des psychomotorischen Entwicklungsrückstandes aufträten und dazu führten, dass das Kind nicht über einen altersentsprechenden Realitätsbezug verfüge. Dies könne sich in der beschriebenen Ängstlichkeit stark auswirken, unter Belastung und besonderen Situationen (z.B. nachts). Diese Kinder lernten nicht oder erst stark verspätet, in den Umständen der Nacht bei sich selber genügend Sicherheit zu finden.
6.1.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 2. November 2015 (IV-Nr. 41) hielt die Abklärungsfachfrau, D.___, fest, der Beschwerdeführer könne in den Bereichen «An- und Auskleiden» und «Kleider bereitlegen» Hakenverschlüsse und Knöpfe nicht selber schliessen, Reissverschlüsse nur dann, wenn sie grobe Zacken aufweisen würden. Sowohl beim An- wie auch beim Auskleiden benötige er weiterhin Dritthilfe. Er verliere schnell die Geduld, wenn etwas nicht gehe, er könne nicht unterscheiden, was innen und aussen sei an einem T-Shirt z.B., auch beim Anziehen der Schuhe könne er nicht unterscheiden, was links und rechts sei, das Schnürsenkel-Binden werde geübt, mit Klettverschlüssen bringe er zu wenig Kraft auf, Dritthilfe sei weiterhin nötig. Die Mutter lege die Kleider bereit und kontrolliere, ob alles richtig angezogen sei. Das Sockenanziehen sei für ihn ein Problem, da er die Fersen nicht richtig platzieren könne. Er sei nicht wärme- und kälteempfindlich und schätze oft falsch ein, was er anziehen müsse. Es wurde ein Mehraufwand von 20 Minuten pro Tag angerechnet. In den Bereichen «Aufstehen, Absitzen, Abliegen» gab die Abklärungsfachfrau «selbständig» und keinen Mehraufwand an. Im Bereich «Essen», Teilbereich «Nahrung zerkleinern», müsse dem Beschwerdeführer die Nahrung mundgerecht zerkleinert werden. Die richtige Schneidbewegung sei ihm noch nicht möglich, er reisse mit dem Messer mehr als dass er schneide, er könne mit der Gabel etwas anstechen, härtere Sachen oder Salat würden ihm Mühe bereiten. Dritthilfe sei weiterhin ausgewiesen. Der Zeitaufwand betrage pauschal 5 Minuten pro Tag. Zudem müsse der Beschwerdeführer im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» weiterhin dazu angehalten werden, nur kleine Stücke in den Mund zu nehmen und diese auch gut zu kauen. Er verfüge über kein richtiges Sättigungsgefühl. Zeitaufwand gleichbleibend 34 Min./Tag. Im Bereich «Körperpflege» wurde ausgeführt, man müsse ihm beim «Waschen» des Gesichtes helfen, auch die Zähne müssten nachgereinigt werden. Der Zeitaufwand betrage morgens und abends je 5 Min., total 10 Min./Tag. Beim Kämmen der Haare benötige er dagegen keine Dritthilfe. Bezüglich «Baden/Duschen» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich mehrheitlich selbständig duschen, es müsse jemand dabei sein und ihm Anweisungen geben. Am Morgen und Abend sei der Aufwand immer noch gleich, die Mutter mache das Waschtuch bereit, dann wasche er sich damit. Zeitaufwand 5 Min. pro Mal. Er könne das Duschwasser selbstständig einstellen. Er dusche so alle zwei Tage, im Sommer auch häufiger, im Winter könne es auch mal Baden sein. Die Vorgänge könne er alle selber ausführen, aber nur ungenau, weshalb er Unterstützung benötige. Ein Duschvorgang dauere ca. 20 Min., total 10 Min./Tag. Im Bereich «Verrichten der Notdurft» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne die Hosen und Unterhosen selbstständig runterziehen. Wenn er von der Toilette zurückkehre, müsse man ihm die Kleider richten, z.B. Knöpfe, Gurt schliessen, T-Shirt oder Pulli in die Hosen schieben. Zeitaufwand 3 – 4 x 2 Min. pro Mal. Im Teilbereich «Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit nach der Notdurft» sei das Ziel der Selbständigkeit nicht ganz erreicht. Windeln nachts seien immer noch ein Thema, mehrmals in der Woche sei dies noch nötig. Zeitaufwand Windeln + Hilfe beim Reinigen und Richten der Kleider, 5 Min./Tag. Im Bereich «Bewegung im Freien» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer gehe seit knapp einem halben Jahr mit dem Bus in die Schule und laufe dann zu Fuss den Restweg. Gewisse Gefahren im Strassenverkehr könne er einschätzen, wenn die Strecke eingeübt sei. Auf Wegen, die er nicht kenne, müsse er begleitet werden. Bei der «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei der Beschwerdeführer darauf angewiesen, dass die Familie ihm helfe. Des Weiteren wurde im Bereich «Begleitung zu Arzt-/Therapiebesuchen» festgehalten, der Beschwerdeführer müsse alle 2 Monate zur Augenkontrolle nach Bern. Der Zeitaufwand betrage pro Weg ein bis eineinhalb Stunden Weg, total 30 – 45 Minuten pro Mal Behandlungszeit, was aufgerechnet pro Tag 3 Minuten ergebe. Sodann wurde im Bereich «dauernde persönliche Überwachung» ausgeführt, der Beschwerdeführer könne heute gewisse Gefahren richtig einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Die Mutter erwähne aber im Gegensatz zu dieser Selbständigkeit, dass sich der Beschwerdeführer häufig nicht richtig mitteilen könne. Man wisse nicht, woran man mit ihm sei, sie lasse ihn nicht alleine, auch nicht, wenn sie kurz zum Einkaufen gehe. Es werde sicher eine weiter positive Entwicklung geben, dass er allein bleiben könnte eine gewisse Zeit, jetzt sei es noch nicht soweit. Die Abklärungsfachperson wies darauf die Mutter daraufhin, dass die persönliche Überwachung bei einem Jungen in diesem Alter wohl nicht mehr in dem Ausmass nötig sei, wenn er den Schulweg selber zurücklegen könne. Er müsse dann für sich selber Verantwortung übernehmen und sich einigermassen zurechtfinden, was er auch könne. In Zukunft werde die persönliche Überwachung wegfallen. Da es zurzeit keine Veränderung der Leistung gebe, auch wenn diese nicht mehr berücksichtigt würde, werde es zurzeit bestehen gelassen. Zusammenfassend wurden im Abklärungsbericht für die «Grundpflege» ein Mehraufwand von 1 Stunde 44 Minuten und für die «Überwachung» ein Mehraufwand von 2 Stunden angerechnet, woraus ein total behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 44 Minuten resultierte.
6.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich der relevante Sachverhalt bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat, sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
6.2.1 Im Lernbericht vom 22. Juni 2017 zum Zeugnis des Beschwerdeführers (IV-Nr. 56) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer lese die Zahlen bis 25. Er könne Gegenstände zählen (mit Strukturierungshilfe), die Reihenfolge einzelner Zahlen sei noch nicht gefestigt. Es gelinge ihm manchmal, von einer beliebigen Zahl weiter zu zählen. Mit leichter Unterstützung könne er Kärtchen einer Zahlenreihe sortieren. Die Zehnerzahlen bis 90 könne er sortieren und aufsagen. Die Uhrzeit könne er meistens ablesen. Er habe Bilder der Fixzeiten des Tagesablaufs präsent und orientiere sich daran. Die Drehrichtung der Zeiger sei nicht gefestigt. Er erkenne allerdings die Zeitdauer von 15 min vor Schulschluss oder vor der Pause. Kurze Wörter und damit kleine Sätze könne er relativ sicher erlesen. Er habe einen grossen Wortschatz und verstehe Schriftsprache wie Mundart. Eigene Sätze zu schreiben sei ihm bisher nicht gelungen. Bestimmte Wörter wie Namen der Mitschüler würden manchmal gelingen. Geräusche und Gespräche störten ihn in der Konzentration. Er habe gelernt, selber zu entscheiden, wann er sich abschotten (Ohrenschützer, Raumwechsel) müsse. Er könne schriftsprachliche Wörter und kurze Sätze gut nachsprechen. Er verstehe ihren Inhalt problemlos.
6.2.2 Im Revisionsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 30. Dezember 2017 (IV-Nr. 47) hielt der Abklärungsfachmann, C.___, fest, der Beschwerdeführer könne sich grundsätzlich selbst anziehen. Er verwechsle jedoch nach wie vor oft vorne und hinten beziehungsweise was innen und aussen sei. Meistens sei die Sockenferse am falschen Ort und man müsse korrigierend darauf hinweisen. Hinweise, dass das Unterhemd rausschaue und in die Hose sollte, seien ebenfalls regelmässig notwendig. Schuhe ziehe er nach Zufall an, das heisse, er verwechsle rechts und links. Bei weichen Schuhen/Sandalen merke er es vielleicht später, bei üblichen Schuhen nicht. Somit sei im Bereichen «An- und Auskleiden» ein Mehraufwand von 19 Minuten gegeben. Sodann müssten die Kleider saisonal und witterungsgerecht hingelegt werden. Er sei nicht in der Lage, dies selbst zu tun (Mehraufwand 1 Minute pro Tag). Im Bereich «Aufstehen» wurde ausgeführt, am Morgen werde der Beschwerdeführer durch die Eltern geweckt. Auf einen Wecker würde er nicht reagieren und diesen einfach wieder ausschalten. Er benötige dann eine längere Phase, um aufzustehen, sodass man ihn dann im Zimmer holen müsse. Wenn der Ablauf am Morgen anders als üblich sei, zum Beispiel, indem die Mutter früher aus dem Haus gehe, dann komme er in eine Stresssituation. Im Gegensatz zur älteren Schwester sei hier eine wesentliche, behinderungsbedingte Abweichung festzustellen. Hier sei ein Mehraufwand von 15 Minuten einzurechnen. Sodann sei im Bereich «Nahrung zerkleinern» eine leichte Verbesserung eingetreten, indem der Beschwerdeführer versuche, Schneidebewegungen auszuführen. Wenn das jedoch nicht klappe, was oft der Fall sei, reisse er die Stücke weg. In der Schule gehe dieser Punkt etwas besser, weil im I.___ gegessen werde, wo es meistens Eintöpfe gebe, sodass die Stücke bereits mundgerecht seien. Daraus ergebe sich ein behinderungsbedingter Mehraufwand von 5 Minuten. Im Bereich «Nahrung zum Mund führen» benötige er am meisten Aufmerksamkeit und Begleitung. Ihm fehle das Gefühl für mundgerechte Stücke. Zudem habe er ein schlechtes Sättigungsgefühl, sodass er immer wieder hinter den Kühlschrank ginge, würde man ihn nicht überwachen. Hier sei weiterhin ein Mehraufwand von 34 Minuten ausgewiesen. Im Bereich «Körperpflege» sei festzuhalten, dass er sich selbst wasche. Er schaffe es jedoch nicht, seine regelmässig verklebten Augen sauber zu bekommen; hier müssten die Eltern aktiv unterstützen. Wegen der Zahnspange benötige er zudem aktuell wieder mehr Hilfe beim Zähneputzen. Hier resultiere ein Mehraufwand von 10 Minuten. Die Haare wasche er weitgehendst selbst, benötige aber nach wie vor regelmässige Hilfe beim Ausspülen des Shampoos. Er dusche selbst, was jedoch als «Katzenwäsche» zu bezeichnen sei. Der Vater begleite ihn täglich und weise darauf hin, dass insbesondere der Intimwäsche ein besonderes Augenmerk zu schenken sei. Wegen der Pubertät müsse er nun täglich duschen. Diesbezüglich sei ein Mehraufwand von 20 Minuten einzurechnen. Im Bereich «Überprüfen der Reinlichkeit nach der Notdurft» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe ein schlechtes Gefühl für die Reinlichkeit, was auf die Probleme mit der Feinmotorik zurückzuführen sei. Windeln trage er nun keine mehr. Zudem stuhle er drei- bis viermal täglich, was die Problematik nicht vereinfache. Eine Kontrolle beziehungsweise aktive Hilfe (duschen gehen) sei notwendig. Es resultiere ein Mehraufwand von 5 Minuten. Bei der «Bewegung im Freien» könne er den einstudierten Schulweg mit dem Öffentlichen Verkehr zurücklegen. Wenn der Bus jedoch nicht komme, wie kürzlich wegen Schnees, gebe es Probleme. Er verfüge über ein Handy, benutze dieses jedoch nicht und nehme auch nicht ab, wenn man ihn anrufe; er sei damit überfordert. Die Schule reagiere jedoch, wenn er nicht zeitgerecht eintreffe. Er sei nicht in der Lage, ohne Begleitung in die Stadt zu fahren oder sonst zu einem Ort. Er würde weder nach dem Weg fragen, noch kenne er die Zeit. Bei der «Pflege der gesellschaftlichen Kontakte» brauche er ebenfalls Hilfe. Ausserhalb der Schule und der Familie fänden keine Kontakte zu Gleichaltrigen statt. Auch bei Schulkameraden sei behinderungsbedingt im Minimum eine Erstbegleitung der Eltern/Dritter notwendig. Er nehme regelmässig an den Freizeitveranstaltungen vom Jugendtreff von Insieme teil, der durch eine ehemalige Lehrerin geführt werde. Sodann sei nach wie vor die Begleitung zu den Augenkontrollen ungefähr alle 2 Monate in Bern notwendig, was umgerechnet pro Tag 3 Minuten Mehraufwand ergebe. Schliesslich bedürfe er der «persönlichen Überwachung». Er sei nach wie vor nicht in der Lage, gewisse Gefahren einzuschätzen, und man wisse nie, was durch sein Handeln passiere. Man könne ihn maximal eine Stunde alleine zuhause lassen, dann müsste aber die erwachsene Schwester zuhause sein. Deshalb könne man gemäss den Eltern die Überwachung auch nicht aufgrund der Möglichkeit, alleine den einstudierten Schulweg zu begehen, beurteilen. Hier sei ein Mehraufwand von 2 Stunden gegeben. Aufgrund der durchgeführten Abklärung seien die Voraussetzungen zum Weiterausrichten der bisherigen Hilflosenentschädigung der IV für Minderjährige bei einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades ohne Intensivpflegezuschlag erfüllt. Zusammenfassend wurden im Revisionsbericht für die «Grundpflege» ein Mehraufwand von 1 Stunden 57 Minuten und für die «Überwachung» ein Mehraufwand von 2 Stunden eingerechnet, woraus ein total behinderungsbedingter zeitlicher Mehraufwand von 3 Stunden 57 Minuten resultierte.
6.2.3 In seiner Stellungnahme vom 6. März 2018 (IV-Nr. 53) führte der Abklärungsfachmann, C.___, aus, im Antrag seines Berichtes vom 30. Dezember 2017 sei ihm ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, indem er vergessen habe, zu beantragen, die bisherige Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades auf neu schweren Grades zu erhöhen. Die Situation des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten Abklärung, nicht zuletzt auch aufgrund pubertärer Problematiken, in Zusammenhang mit seiner Grundbehinderung, verschlechtert.
6.2.4 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Minderjährige vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) hielt die Abklärungsfachfrau, D.___, fest, es sei ein nochmaliger Besuch zuhause am 27. April 2018 erfolgt wegen Diskrepanzen gegenüber dem Besuch im Jahr 2015. Anwesend seien die Eltern, Frau J.___, Procap, Herr C.___ und sie, Frau D.___, Teamleiterin Abklärungsdienst und Vorgesetzte von Herrn C.___, A.___ sei leider nicht anwesend. Im Bereich «An- und Auskleiden» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne selber angepasste Kleidung an- und ausziehen. Feinmotorische Defizite könnten umgangen werden, indem er Kleider trage, die z.B. keine kleinen Knöpfe zum Schliessen hätten oder Schuhe mit Klettverschlüssen, etc. Die Eltern würden eine indirekte Hilfe beim Auswählen bzw. bereitlegen der Kleider geltend machen. Hier werde ein Mehraufwand von 5 Minuten berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit den Kleidern in der Schule, nehme die Jacke, wenn er nach draussen gehe und ziehe sie auch wieder selber aus, wenn er reinkomme. Bezüglich des Bereichs «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» führte die Abklärungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer habe keine körperlichen Einschränkungen, die ein Aufstehen am Morgen aus dem Bett und ein Ins-Bett-Gehen verhindern würden. Dass er als 14-jähriger nicht gern aufstehe am Morgen, sei normal. Die geschilderte Hilfe der Eltern beim Aufstehen aus dem Bett sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich des Bereichs «Essen» hielt die Abklärungsfachfrau fest, sie stütze sich auf die Aussagen von Frau E.___, der Lehrerin, und ihre Rückfrage an die zuständigen Personen, die ihn während des Essens in der Heilpädagogischen Schule beaufsichtigten. Diese sagten, dass er selbständig mit Messer und Gabel sein Essen zerkleinern könne. Er könne auch Fleisch selber schneiden, Hilfe beim Essen sei nicht nötig. Wenn dies, wie die Eltern erwähnten, ein Problem wäre, hätte man dies mit Ergotherapie angehen müssen, was bis jetzt nicht der Fall gewesen sei. Eine gewisse unerhebliche und nicht tägliche Hilfe könne vorausgesetzt werden. Im Bereich «Körperpflege» wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich selber das Gesicht waschen und die Zähne reinigen. Die Eltern erwähnten, dass sie diese nachreinigen oder kontrollieren müssten. Dies könne als Hilfestellung in Zeiten, wo er eine Spange habe oder phasenweise nicht ganz gut reinige, berücksichtigt werden und nicht als tägliche und erhebliche Hilfe. Die indirekte Hilfe beim Duschen sei nachvollziehbar nötig. Er dusche täglich, Zeitaufwand ca. 10 Min. pro Mal für die indirekte Dritthilfe. Er könne die Abläufe selber bewältigen, die Hilfe der Eltern sei vor allem indirekt. Er würde sich von sich aus nicht regelmässig duschen und z.B. nicht richtig abtrocknen, wie die Eltern erwähnten. Zum Bereich «Verrichten der Notdurft» führte die Abklärungsfachfrau aus, nach Auskunft der Eltern stuhle der Beschwerdeführer mehrmals pro Tag, also auch in der Schule. Dort stelle man keine Hilfe fest, die nötig wäre, wie Frau E.___ erkläre. Er gehe selbständig zur Toilette und mache alles selber. Es werde in der Schule darauf geachtet und geholfen, wenn dies nötig wäre. Zuhause werde er nachgereinigt nach dem Stuhlen. Die Abklärungsfachfrau habe auf die Hilfsmittel (Closomat) wie schon früher, hingewiesen und erklärt, dass dieser Bereich – sollte die Hilfe weiterhin in erheblichem Ausmass und täglich zuhause nötig sein – mit Hilfsmitteln umgehbar sei. Im Bereich «Fortbewegung» wurde sodann festgehalten, der Beschwerdeführer benötige Hilfe bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte und wenn er Wege zurücklegen müsse, die er nicht kenne. Er könne sich verständigen, habe ein Handy mit dabei. Er könne Gefahren im Strassenverkehr richtig einschätzen, würde nicht auf die Strasse laufen, wenn ein Auto komme. Er lege den Schulweg mit den öV (Bus) zurück. Bezüglich einer allfälligen notwendigen persönlichen Überwachung führte die Abklärungsfachfrau aus, der Beschwerdeführer sei weder fremd- noch selbstgefährdet. Er könne gewisse Gefahren richtig einschätzen. Er sei ein ritualbezogenes Kind aufgrund seiner Behinderung. Im Natel seien mit Bild Nummern gespeichert. Er benutze das Handy aber nicht, was nicht nachvollziehbar sei. Damit bestehe insgesamt nur noch ein Mehraufwand von 15 Minuten pro Tag. Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau fest, die geschilderte Hilfe der Eltern, die zuhause nötig sei, decke sich nicht mit den Angaben, die die Schule HPS angebe. Die bei der IV intern zuständige Fachperson berufliche Eingliederung, Frau K.___, habe den Beschwerdeführer ca. 45 Minuten in der HPS gesprochen und ihn gesehen. Auch aus ihrer Sicht sei eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben und somit die persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes nicht ausgewiesen. Die Hilfe in den Bereichen «Körperpflege» und «Fortbewegung mit Pflege der gesellschaftlichen Kontakte» sei nachvollziehbar. Somit sei die Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf eine Hilflosigkeit leichten Grades zu reduzieren.
6.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 65) hielt die Abklärungsfachfrau, D.___, ergänzend fest, der Beschwerdeführer könne selber am Morgen aufstehen, wenn er dazu aufgefordert werde. Er sei körperlich nicht so eingeschränkt, dass ihm dies nicht möglich sei. Geistig sei er ebenfalls in der Lage, Anweisungen Folge zu leisten, eine Routine dazu sei nachvollziehbar über die Jahre eingespielt und normal. Eine Dritthilfe in diesem Bereich im Ausmass, wie es das Gesetz und das Kreisschreiben vorgäben, sei nicht nachvollziehbar. Sodann stehe beim Essen im Vordergrund, ob er tagtäglich Hilfe benötige, sei es beim Zerkleinern von Nahrung oder beim Trinken aus einem normalen Glas. A.___ esse mehrmals pro Woche in der Schule über den Mittag. Dort sei nachgefragt und erklärt worden, dass er mehrheitlich selbständig sei und keine Hilfe benötige beim Essen und Trinken. Die Menge des Essens, er schöpfe zu viel, könne nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren werde nach gezieltem Nachfragen in der Schule bei der Lehrperson beim Toilettengang nicht geholfen, der Beschwerdeführer sei selbständig in diesem Bereich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies zuhause nicht der Fall sein sollte. Zudem sei die Selbständigkeit in diesem Bereich durch Hilfsmittel zu ermöglichen, wie dies schon mehrmals bei den vorgängigen Besuchen erwähnt worden sei. Er sei in der Lage einen Closomaten zu bedienen. Sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein, werde die Versicherung diesen installieren, damit er in diesem Bereich selbständig sei. Zudem könne er gewisse Gefahren selber richtig einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Nach Rückfrage bei der Lehrperson, die ihn fast tagtäglich erlebe, sei sie ebenfalls der Meinung, dass er nicht persönlich überwacht werden müsse im Sinne des Gesetzes. Abschliessend hielt die Abklärungsfachfrau fest, beim Gespräch am 27. April 2018 seien sich alle Anwesenden darüber im Klaren gewesen, dass eine gesundheitliche Verschlechterung beim Beschwerdeführer nicht eingetreten sei seit der letzten Abklärung im Jahr 2015. Dies widerspreche dem, was Herr C.___ schriftlich festhalte. Sie, die Abklärungsfachfrau, sei der Meinung, dass es sich hier um ein Missverständnis gehandelt habe.
6.2.6 Im Lernbericht vom 11. Juni 2018 (IV-Nr. 66) wurde unter anderem ausgeführt, wenn etwas ganz neu sei, brauche der Beschwerdeführer meist recht viel Hilfe. Es falle ihm oft noch schwer, diese selbständig einzufordern. Lieber versuche er einfach mal etwas. Wenn er aber die Arbeit kenne, könne er diese sehr selbständig planen und ausführen und lasse sich dabei immer weniger ablenken. Er habe viel im Zahlenraum 20 trainiert. In diesem Rahmen habe er Additionen und Subtraktionen gelöst. Er kenne die 10er Zahlen bis 100. Er trage zwar eine Uhr, die Uhrzeit zu lesen sei für ihn nicht möglich. Er wisse, dass er um 10:00 Uhr Pause habe, um 12:00 Uhr Mittagspause habe und dass die Schule um 15:00 Uhr zu Ende sei. Er könne diese Zeiten weder selbständig auf der Übungsuhr einstellen noch vorgegebene Zeiten ablesen. Er habe einen recht grossen Wortschatz. Oft kenne er das Wort, könne es aber nicht spontan abrufen. Er könne mit Unterstützung 4 Buchstabenworte lesen und sie einem Bild zuordnen. Er finde auf Bildern Objekte mit gleichem Anfangsbuchstaben. Er könne mit grosser Zuverlässigkeit kurze Worte fehlerfrei abschreiben, sie zu lesen gelinge ihm jedoch nicht. Im Bereich der Ausdauer und Motivation habe er in der Psychomotorik sehr grosse Fortschritte gemacht.
7. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, in welchem sie das Vorliegen von Revisionsgründen bejaht und die Hilflosenentschädigung herabgesetzt hat, im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 (IV-Nr. 58) und die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 25. Juni 2018 (IV-Nr. 65) abstützt, ist deren Beweiswert zu prüfen.
7.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert sein bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV). Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).
Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt wurden (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).
7.2 Einleitend ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den neuen Abklärungsbericht durch Frau D.___ vom 11. Mai 2018 veranlasst hat, weil der Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 des Abklärungsfachmanns, C.___, auf einem Missverständnis beruhe. Dennoch ist der Bericht vom 30. Dezember 2017 vorliegend bei der Beweiswürdigung ebenfalls zu berücksichtigen, zumal darin teilweise divergierende Angaben bezüglich der Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers enthalten sind, worauf sich diese auch berufen.
7.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass im Bereich «Verrichten der Notdurft» von einer revisionsrelevanten Verbesserung auszugehen ist. So trägt der Beschwerdeführer in der Nacht – anders als noch im Jahr 2015 – unbestrittenermassen keine Windeln mehr. Wie aus dem Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 zudem hervorgeht, stelle man in der Schule diesbezüglich keine Hilfe fest, die nötig wäre, wie Frau E.___ erkläre. Er gehe selbständig zur Toilette und mache alles selber. Es werde in der Schule darauf geachtet und geholfen, wenn dies nötig wäre. Die Eltern machen zwar geltend, zuhause werde er nachgereinigt nach dem Stuhlen und wenn er von der Schule nachhause komme, seien seine Unterhosen schmutzig. Die Eltern halten aber auch fest, dass der Beschwerdeführer in der Regel zuhause stuhle. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet ist, geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, um ihre Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung – Klettverschluss bei Schuhen für einarmige Personen – Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen). Unterlässt sie dies, so kann die entsprechende Hilfe bei der Bemessung der Hilflosigkeit nicht berücksichtigt werden (ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). Es ist somit möglich, dass ein Hilfsmittel eine Hilflosigkeit ausschliessen kann (KSIH Rz. 8085). Wie die Abklärungsfachfrau, D.___, diesbezüglich ausführte, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, einen Closomaten zu bedienen. Sollte die Hilfe beim Reinigen nach dem Stuhlen nötig sein, werde die Versicherung diesen installieren, damit der Beschwerdeführer in diesem Bereich selbständig sei. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 im Bereich «Verrichten der Notdurft» eine Hilflosigkeit verneint wurde.
Ebenso ist eine Verbesserung im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» des Bereichs «Essen» erstellt. So habe die Lehrerin, Frau E.___, nach Rückfrage an die zuständigen Personen, die ihn während des Essens in der Heilpädagogischen Schule beaufsichtigten, gemäss Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 ausgesagt, der Beschwerdeführer könne selbständig mit Messer und Gabel sein Essen zerkleinern. Er könne auch Fleisch selber schneiden, Hilfe beim Essen sei nicht nötig. Die Eltern des Beschwerdeführers bringen dagegen vor, beim Essen in der Schule gebe es häufig Eintöpfe, weshalb der Beschwerdeführer diese einfacher essen könne. Dadurch vermag eine Hilflosigkeit aber nicht begründet werden. Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen oder wie im vorliegenden Fall bei grossen Stücken auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010; KSIH Rz. 8018). Es kann hier zudem von Seiten der Eltern im Rahmen der Schadensminderungspflicht durchaus erwartet werden, dass sie dies bei der Menügestaltung entsprechend berücksichtigen. Damit ist im Teilbereich «Nahrung zerkleinern» eine Verbesserung erstellt und keine Hilflosigkeit mehr gegeben.
Damit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass eine Verbesserung in den vorgenannten Punkten erstellt ist, womit ein Revisionsgrund gegeben ist. Damit sind die nachfolgenden (Teil-)Bereiche nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen revisionsrelevanten Verbesserung, sondern frei, bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zu prüfen.
7.2.2 Bezüglich des Teilbereichs «Nahrung zum Mund führen» des Bereichs «Essen» gaben die Eltern des Beschwerdeführers im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 an, der Beschwerdeführer müsse weiterhin dazu angehalten werden, nur kleine Stücke in den Mund zu nehmen und diese auch gut zu kauen. Er verfüge über kein richtiges Sättigungsgefühl. Dagegen wurde eine diesbezügliche Hilflosigkeit im Abklärungsbericht von Frau D.___ vom 11. Mai 2018 ohne Begründung verneint und in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 hielt sie lediglich fest, die Menge des Essens, er schöpfe zu viel, könne nicht berücksichtigt werden. Dies erscheint aber als korrekt. So ist der von den Eltern des Beschwerdeführers geschilderte Kontrollbedarf «kleine Stücke in den Mund nehmen und gut kauen» dem Wortlaut nach nicht unter dem Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» zu subsumieren. Darunter sind vielmehr Konstellationen zu verstehen, in welchen die versicherte Person aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, das Essen selbständig zum Mund zu führen, was vorliegend zu verneinen ist. Damit ist eine Hilflosigkeit im Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» nicht erstellt. Daran ändert auch das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers nichts, wonach die Lehrerin, Frau E.___, nun im Lager ebenfalls habe feststellen müssen, dass er beim Essen Begleitung brauche. Er habe sich immer zu viel geschöpft und danach noch einen zweiten Teller geholt. A.___ habe während der Lagerwoche erheblich zugenommen. In der Schule werde nun überprüft, wie sie dies in Zukunft handhaben würden. Auch diese Punkte sind nach dem Gesagten nicht unter den Teilbereich «Nahrung zum Mund führen» zu subsumieren. Damit ist im Resultat festzuhalten, dass im Gesamtbereich «Essen» keine Hilflosigkeit mehr gegeben ist.
Bezüglich des Bereichs «An- und Auskleiden» haben die Eltern des Beschwerdeführers gegenüber dem Abklärungsfachmann, C.___, folgende Angaben gemacht: Der Beschwerdeführer verwechsle nach wie vor oft vorne und hinten beziehungsweise was innen und aussen sei. Meistens sei die Sockenferse am falschen Ort und man müsse korrigierend darauf hinweisen. Schuhe ziehe er nach Zufall an, das heisse, er verwechsle rechts und links. Bei weichen Schuhen/Sandalen merke er es vielleicht später, bei üblichen Schuhen nicht. Sodann müssten die Kleider saisonal und witterungsgerecht hingelegt werden. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Hilflosigkeit auch vorliegt, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden kann, ihr hingegen die Kleider bereitgelegt werden müssen oder kontrolliert werden muss, ob sich die versicherte Person der Witterung entsprechend gekleidet hat oder ob sie Vorund Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt hat (KSIH Rz. 8014). Es ist zwar durchaus nachvollziehbar, wenn die Abklärungsfachfrau D.___ ausführt, feinmotorische Defizite könnten umgangen werden, indem der Beschwerdeführer Kleider trage, die z.B. keine kleinen Knöpfe zum Schliessen hätten oder Schuhe mit Klettverschlüssen (vgl. dazu auch KSIH Rz. 8085). Damit können aber die spezifischen Defizite des Beschwerdeführers nicht umgangen werden, zumal die Ausführungen der Eltern des Beschwerdeführers glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen. Somit erscheint es angemessen, im Bereich «An- und Auskleiden» wie schon anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 immer noch von einem Mehraufwand von 20 Minuten auszugehen.
Im Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» stellen sich die Eltern in Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht von Herrn C.___ vom 30. Dezember 2017 auf den Standpunkt, es sei im Teilbereich «Aufstehen» eine Verschlechterung eingetreten. So werde der Beschwerdeführer am Morgen durch die Eltern geweckt, da er auf einen Wecker nicht reagieren und diesen einfach wieder ausschalten würde. Er benötige dann eine längere Phase, um aufzustehen, sodass man ihn dann im Zimmer holen müsse. Im Gegensatz zur älteren Schwester sei hier eine wesentliche, behinderungsbedingte Abweichung festzustellen. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Hierbei kann auf die nachvollziehbaren Ausführungen von D.___ im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 verwiesen werden: Der Beschwerdeführer habe keine körperlichen Einschränkungen, die ein Aufstehen am Morgen aus dem Bett und ein Ins-Bett-Gehen verhindern würden. Dass er als 14-jähriger nicht gern aufstehe am Morgen, sei normal. Es kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich teilweise auch um behinderungsbedingte Faktoren handeln könnte, die das Aufstehen für den Beschwerdeführer schwieriger gestalteten. Jedoch kann das von den Eltern beschriebene Verhalten durchaus auch auf einen Teenager ohne Einschränkungen zutreffen, weshalb eine diesbezügliche Verschlechterung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Der Hinweis der Eltern auf den Vergleich mit der Schwester, welche diese Probleme nicht habe, ist ebenfalls nicht weiterführend, da unter Geschwistern solche unterschiedlichen Verhaltensweisen ebenfalls nicht selten sind. Damit ist im Bereich «Aufstehen / Absitzen / Abliegen» eine Hilflosigkeit – wie bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 – nach wie vor zu verneinen.
Im Bereich «Körperpflege», Teilbereich «Waschen», wurde von den Eltern im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 ausgeführt, der Beschwerdeführer wasche sich selbst, schaffe es jedoch nicht, seine regelmässig verklebten Augen sauber zu bekommen; hier müssten die Eltern aktiv unterstützen. Wegen der Zahnspange benötige er aktuell wieder mehr Hilfe beim Zähneputzen. Im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 wird von Frau D.___ diesbezüglich dagegen nachvollziehbar festgehalten, die Eltern erwähnten, dass sie die Zähne nachreinigen oder kontrollieren müssten. Dies könne als Hilfestellung in Zeiten, wo er eine Spange habe oder phasenweise nicht ganz gut reinige, berücksichtigt werden und nicht als tägliche und erhebliche Hilfe. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im Teilbereich «Waschen» kein zusätzlicher Zeitaufwand eingerechnet wurde. Dagegen erachtete die Abklärungsfachfrau die indirekte Hilfe beim Duschen als nötig, was aufgrund der Akten nachvollziehbar erscheint. Der Beschwerdeführer dusche täglich. Der eingerechnete Zeitaufwand von ca. 10 Min. pro Mal für die indirekte Dritthilfe erscheint zudem ebenfalls angemessen. So könne der Beschwerdeführer Abläufe selber bewältigen, die Hilfe der Eltern sei vor allem indirekt. Er würde sich von sich aus nicht regelmässig duschen und z.B. nicht richtig abtrocknen, wie die Eltern erwähnten.
Im Bereich «Fortbewegung» wurde die Hilflosigkeit im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 – wie schon im Abklärungsbericht vom 2. November 2015 – in den Teilbereichen «Fortbewegung im Freien» und «Pflege gesellschaftlicher Kontakte» anerkannt, was denn auch nicht umstritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist.
Sodann wird in der Beschwerdeschrift gerügt, die «Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen» werde im neuen Abklärungsbericht verneint, was nicht zutreffend sei. Im Abklärungsbericht vom 30. Dezember 2017 sei korrekt festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer Begleitung zu Arztbesuchen benötige. Es fänden etwa alle zwei Monate in Bern eine Kontrolle der Augen statt und zudem halbjährliche Kontrollen bei der Hautärztin Frau F.___ in [...]. Diese könne er nicht alleine absolvieren. Im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 wurde in diesem Punkt ohne Begründung kein Mehraufwand mehr berücksichtigt. Zudem äussert sich Frau D.___ hierzu auch in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 nicht. Die Nichtberücksichtigung des diesbezüglichen Mehraufwandes lässt sich auch aufgrund der Akten nicht nachvollziehen. Damit erscheint wie bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2015 nach wie vor ein Mehraufwand von – umgerechnet auf einen Tag – 3 Minuten angemessen.
Schliesslich ist vorliegend umstritten, ob der Beschwerdeführer noch der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Unter dem Begriff der dauernden persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann (ZAK 1986 S. 486 E. 1a mit Hinweisen) oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3.b, 1980 S. 68 E. 4.b; vgl. Rz 8020). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV). Bei Minderjährigen wird die dauernde persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim Intensivpflegezuschlag angerechnet (KSIH Rz. 8078). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035). Eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte Gefährdung ist aufgrund der vorliegenden Akten jedoch nicht ausgewiesen und es kann in diesem Punkt von einer Verbesserung ausgegangen werden. Die Abklärungsfachfrau hielt diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2018 nachvollziehbar fest, der Beschwerdeführer könne gewisse Gefahren selber richtig einschätzen, er gefährde weder sich selbst noch andere. Nach Rückfrage bei der Lehrperson, die ihn fast tagtäglich erlebe, sei sie ebenfalls der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich überwacht werden müsse im Sinne des Gesetzes. Die Eltern wenden dagegen in der Beschwerdeschrift ein, der Beschwerdeführer könne nicht alleine zu Hause gelassen werden. Seien die Eltern abwesend, sei die Schwester bei A.___ anwesend und passe auf ihn auf. Er habe Angst, wenn er alleine sei. Dieser Darstellung widerspricht zumindest teilweise der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schulweg alleine zurücklegt und hierbei auch den Bus benützt. Dies spricht gegen die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung. Die Eltern führen in diesem Zusammenhang weiter aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage Hilfe zu holen, wenn er diese benötige. Er probiere dann auch «Sachen» aus und mache diese kaputt. So habe er letzte Woche den Schlüssel vergessen und habe versucht, einen Zweig ins Schloss zu stecken, um die Tür zu öffnen. Das Schloss sei danach defekt gewesen und habe ausgewechselt werden müssen. Er hätte sich an seinen Onkel wenden können, der im gleichen Haus eine Antikschreinerei betreibe. Er sei aber weder auf die Idee gekommen, mit dem Handy seine Mutter anzurufen, noch zum Onkel zu gehen und diesen um Hilfe zu bitten. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung aber ein gewisses Mass an Intensität aufweisen (KSIH Rz. 8035). Gelegentliche Zwischenfälle wie der vorgenannte führen nicht zur Annahme der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung. Eine solche ist mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer habe Angst, alleine zuhause zu sein und man wisse nie, was durch sein Handeln passiere, ebenfalls nicht ausgewiesen. Eine Eigen- oder Drittgefährdung ist nicht erstellt. Damit ist es nicht zu beanstanden, dass im Abklärungsbericht vom 11. Mai 2018 die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung verneint wurde.
7.2.3 Demnach sind von den für die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im vorliegenden Fall drei erstellt: «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung und Kontaktaufnahme». So ist für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146; KSIH Rz. 8011). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit im Rahmen von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2), oder wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c). Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist demnach vorliegend zu verneinen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung schweren Grades – in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung zu bedürfen – nicht erfüllt. Zudem ist nur ein Mehraufwand von 1 Stunde 27 Minuten erstellt, womit die für einen Intensivpflegezuschlag notwendige Grenze von 4 Stunden nicht überschritten wird (vgl. E. II. 4. hiervor), weshalb dieser zu verneinen ist.
Somit ist, wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen, welche gegeben ist, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).
8. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch