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Solothurn Versicherungsgericht 28.11.2018 VSBES.2018.212

November 28, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,293 words·~11 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen IV

Full text

Urteil vom 28. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1967 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 9) sowie Ergänzungsleistungen für sich und seine 1981 geborene Ehefrau. Im Mai 2018 liess die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) durch die zuständige Zweigstelle eine periodische Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchführen (AK-Nr. 1 f.).

2.       Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2018 auf CHF 1'767.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) und ab 1. Juli 2018 auf CHF 957.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) fest (AK-Nr. 13). Die Differenz resultierte daraus, dass bis 30. Juni 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von der Ehefrau von CHF 24'000.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 17) und ab 1. Juli 2018 ein solches von CHF 38'580.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 15) berücksichtigt wurde.

3.       Die vom Beschwerdeführer am 20. Juli 2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 19) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 (AK-Nr. 21; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

4.       Mit Zuschrift vom 7. September 2018 (A.S. 4) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018. Er stellt sinngemäss den Antrag, die jährliche Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu berechnen.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 (A.S. 6 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 (Postaufgabe; A.S. 11) an seinem Standpunkt fest.

7.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 ELG).

2.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1'500.00 übersteigen. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist.

2.3     Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person anzurechnen, sofern er auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1) im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).

2.4     Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des nicht invaliden Ehegatten ist jedoch dann abzusehen, wenn der nicht invalide Ehegatte trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es dagegen nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3482.03; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3).

2.5     Bei der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang die Ehefrau eines EL-Bezügers in der Lage wäre, ein Erwerbeinkommen zu erzielen, können sich die Durchführungsorgane der Ergänzungsleistungen in gesundheitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Ergebnisse der Abklärungen durch die Invalidenversicherung abstützen. Eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden besteht nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit. Folglich kann das Argument, Stellen mit dem der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten funktionellen Anforderungsprofil fänden sich im konkreten Arbeitsmarkt nicht, praxisgemäss nur gehört werden, wenn es sich auf invaliditätsfremde Gründe bezieht, die das Realisieren eines Einkommens verhindern oder erschweren (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2). Die objektive Beweislast für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt liegt bei der leistungsansprechenden Person, die die behaupteten Gründe zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen. Die Folgen einer Beweislosigkeit hat sie zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.2; zum Ganzen: Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 566 f.).

2.6     Nichtinvaliden Witwen unter 40 Jahren ohne minderjährige Kinder ist bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mindestens der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen anzurechnen (Art. 14b lit. a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Der genannte Höchstbetrag beläuft sich auf CHF 19'290.00.

2.7     WEL Rz. 3482.04 verweist für die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens von Ehegatten von EL-beziehenden Personen auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), wobei die persönlichen Umstände wie das Alter, der Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Berufsausbildung, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dauer der Erwerbslosigkeit sowie Familienpflichten zu berücksichtigen seien.

3.

3.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).

3.2     Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher für jedes neue Kalenderjahr ohne Bindung an frühere Festlegungen neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Es handelt sich jedoch um eine Dauerleistung im Sinne des soeben zitierten Art. 17 Abs. 2 ATSG (Urteil des Bundesgerichts P 51/04 vom 22. April 2005 E. 1.1; Margit Moser-Szeless, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, Art. 17 N 45). Die dortige Regelung wird durch Art. 25 ELV ergänzt. Gemäss dessen Abs. 1 ist die jährliche Ergänzungsleistung in den folgenden Konstellationen zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben: Bei jeder Veränderung der der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zugrunde liegenden Personengemeinschaft (lit. a); bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c); bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als CHF 120.00 im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. d).

3.3     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

4.       Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darlegt, am 22. August 2018 (also nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids) zum Bezug einer IV-Rente angemeldet. Das Verfahren ist, soweit bekannt, noch im Gang. Nach der Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, einer versicherten Person, welche eine Teilrente bezieht, während eines Revisionsverfahrens, in dem die Erhöhung der laufenden IV-Rente geprüft wird, ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Art. 14a Abs. 2 ELV, der diese Anrechnung vorsieht, würde seines Sinnes entleert, wenn sich eine versicherte Person darauf berufen könnte, während eines hängigen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens sei ihr nicht zuzumuten, sich im Rahmen ihres von den Invalidenversicherungsorganen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.4 und P 43/05 vom 25. Oktober 2006 E. 3.2.3; Müller, a.a.O., Rz. 549). Analog muss es sich hier verhalten, wo sich die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar erstmals zum Bezug einer IV-Rente angemeldet hat. Dementsprechend bilden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten, in keiner Weise spezifizierten Arztzeugnisse von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (AK-Nr. 5), keine hinreichende Grundlage, um aus gesundheitlichen Gründen von der Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau abzusehen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegt, wird der Ergänzungsleistungsanspruch allenfalls rückwirkend anzupassen sein, falls sich aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergeben sollte, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen erzielen kann bzw. konnte. Da sich die Ehefrau unbestrittenermassen nicht um eine Arbeit bemüht hat, kann auch der Nachweis dafür, dass invaliditätsfremde Gründe dem Erzielen eines Erwerbseinkommens entgegenstehen, nicht als erbracht gelten. Eine andere Frage ist es, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens auch in der Höhe von CHF 38'580.00 gerechtfertigt ist. Diese Frage kann aber aus den nachstehenden Gründen offengelassen werden.

5.

5.1     Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits früher ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 24'000.00 angerechnet. Es handelt sich um einen Betrag, welchen die Beschwerdegegnerin auch in anderen Fällen bei Ehefrauen, welche ungünstige Voraussetzungen mitbrachten, berücksichtigt hat (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.64 vom 23. August 2017, abrufbar unter <https://gerichtsentscheide.so.ch>). Die neuere Praxis tendiert allerdings dazu, ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 anzurechnen, dies in Anlehnung an die für nicht invalide Witwen geltende Regelung gemäss Art. 14b ELV (E. II. 2.6 hiervor). Wohl aus diesem Grund wurde in einer Bemerkung auf einem vom 7. Juni 2018 datierten Dokument (es ist unklar, ob die Bemerkung ebenfalls von diesem Datum stammt) die Frage aufgeworfen, warum das hypothetische Einkommen nur CHF 24'000.00 und nicht CHF 38'580.00 betrage (AK-Nr. 2 S. 7).

5.2     Wie dargelegt (E. II. 3.2 hiervor), handelt es sich bei der jährlichen Ergänzungsleistung um eine Dauerleistung. Diese kann zwar jährlich neu festgelegt werden; während eines laufenden Kalenderjahres ist eine Abänderung jedoch nur möglich, wenn eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG oder ein Anwendungsfall des diesen ergänzenden Art. 25 Abs. 1 ELV vorliegt. Auch die in Art. 25 Abs. 1 ELV genannten Varianten sind mit einer Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts verbunden. Namentlich setzt eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung aufgrund einer periodischen Überprüfung, wie sie hier gegeben ist, voraus, dass eine Änderung der anerkannten Ausgaben, der anrechenbaren Einnahmen oder des Vermögens festgestellt wird. Vorliegend ist eine Veränderung der Verhältnisse, welche zu einer Erhöhung des anrechenbaren hypothetischen Einkommens auf den 1. Juli 2018 führen könnte, weder in materieller noch in formeller Hinsicht erkennbar. Dass der Versicherungsträger erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden hat, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. II. 3.3 hiervor), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich kann die Festsetzung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf CHF 24'000.00 pro Jahr auch nicht als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (E. II. 3.3 hiervor) angesehen werden, da doch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über ungünstige Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt verfügt. Die Anpassung des hypothetischen Erwerbseinkommens auf den 1. Juli 2018 ist daher aus formellen Gründen unzulässig. Ob eine derartige Anpassung auf Anfang 2019 materiell korrekt (vgl. E. II. 2.7 hiervor) wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.3     Nach dem Gesagten ist das bis Ende Juni 2018 angerechnete hypothetische Erwerbeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Juli 2018 massgebend, weil keine Veränderung ersichtlich ist, wie sie für eine Anpassung während des laufenden Kalenderjahres notwendig wäre. Da die Berechnungen für die Zeit bis 30. Juni 2018 und ab 1. Juli 2018 ansonsten identisch sind (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 15 und 17), beläuft sich die jährliche Ergänzungsleistung, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch hat, auch ab 1. Juli 2018 auf CHF 1'767.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1     Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 weiterhin Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'767.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von CHF 916.00) hat.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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