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Solothurn Versicherungsgericht 12.12.2018 VSBES.2018.211

December 12, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,419 words·~7 min·5

Summary

Kursgesuch

Full text

Urteil vom 12. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 3. September 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1958, beantragte am 31. Juli 2018 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «SVEB1» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 12). Mit Verfügung vom 10. August 2018 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da der Kurs nur einen theoretischen Nutzen bringe (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 14) wurde mit Entscheid vom 3. September 2018 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 3 ff.).

2.       Der Beschwerdeführer erhebt am 5. September 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Kurs sei zu bewilligen (A.S. 1 f.).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2018 folgende Anträge (A.S. 10 ff.):

1.  Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.  Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3.  Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. November 2018 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f.), während die Beschwerdegegnerin am 9. November 2018 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 21).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von CHF 4'230.00 (s. AWA-Nrn. 12 + 13) nicht überschritten. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1     Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2     Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12; Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269). Ein bloss theoretisch möglicher Vorteil hinsichtlich der Vermittelbarkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu: Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer schloss 1977 seine Kochlehre ab. Sodann arbeitete er zunächst als Commis de Cuisine (Jungkoch), später u.a. als Küchenchef. Von 1986 bis 2017 leitete er als Pächter verschiedene Restaurants. Ausserdem absolvierte der Beschwerdeführer 1982 den Wirtekurs im Kanton Solothurn und von 1993 bis 1994 die Weiterbildung zum Gastronomiekoch mit Eidg. Fachausweis (s. Lebenslauf, AWA-Nr. 16). Das letzte Arbeitsverhältnis bei der B.___ GmbH (s. AWA-Nr. 3) wurde von der Arbeitgeberin mit Kündigung vom 25. Juni 2017 per 31. Juli 2017 aufgelöst (AWA-Nr. 5).

Der Beschwerdeführer meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA-Nrn. 6 + 8). Im Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) vom 11. September 2017 (s. Beratungsprotokoll, AWA-Nr. 18) erklärte er, er suche eine Stelle als Geschäftsführer, Gastgeber, Pächter oder in der Lebensmittelbranche.

Vom 16. bis 30. Juli 2018 besuchte der Beschwerdeführer auf Zuweisung des RAV hin den Kurs Stabe Stebe G (AWA-Nrn. 10 + 11). In der Folge beantragte er am 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin, ihm sei beim Veranstalter C.___ der Kurs SVEB1 zu bewilligen (AWA-Nr. 12). Dieser Lehrgang vermittelt Berufsleuten, welche in ihrem Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen durchzuführen wollen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (s. dazu die Website des Veranstalters C.___, [...], aufgerufen am 11. Dezember 2018). Es handelt sich dabei um die Basisausbildung für Erwachsenenbildner resp. die Grundausbildung für den Einstieg in die Erwachsenenbildung ([...], aufgerufen am 11. Dezember 2018). Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, er sei durch den Kurs Stabe Stebe G zum Entschluss gekommen, in die Erwachsenenbildung einzusteigen. Angesichts seines Hintergrunds als Koch beabsichtige er, im Kanton Solothurn als Kursleiter das Kursmodul 1 von Gastrosuisse zum Thema Hygiene anzubieten. Voraussetzung dafür sei die SVEB1-Ausbildung (s.a. AWA-Nrn. 15 + 17). Bereits am 27. Juli 2018 hatte sich der Beschwerdeführer provisorisch für diesen Lehrgang angemeldet (AWA-Nr. 13).

3.2     In seiner Einsprache vom 12. August 2018 (AWA-Nr. 14) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er suche in erster Linie eine Anstellung als Leiter in der Hotellerie oder als Gerant in der Gastronomie. Da er aber schon einige Absagen erhalten habe, sei er im Kurs Stabe Stebe G zum Schluss gelangt, dass er zweispurig fahren sollte, um sich später selbständig machen zu können.

In der Beschwerdeschrift ergänzt der Beschwerdeführer, er könne keine terminliche Aussage machen, wann diese Weiterbildung zum Ende der Arbeitslosigkeit führe (A.S. 1 f.).

In der Replik bekräftigt der Beschwerdeführer, er vermöge nicht zu sagen, wie oft er das Kursmodul G1 (Hygiene, Betriebskontrolle und Deklaration) in der nächsten Zeit abhalten könne. Er habe einen Termin mit dem kantonalen Lebensmittelinspektorat und ein Angebot von GastroZürich, nach dem Kursbesuch bei ihnen zu unterrichten (A.S. 18).

3.3     Der Beschwerdeführer verfügt über eine Grundausbildung als Koch mit Weiterbildung zum Gastronomiekoch sowie über eine langjährige Erfahrung als Küchenchef und Leiter verschiedener Restaurants. Er war vom Ende der Kochlehre im Jahr 1977 bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit im Jahr 2017 durchgehend in der Gastronomie tätig. Vor diesem Hintergrund kann man nicht sagen, dass derzeit eine Auffrischung seiner beruflichen Kenntnisse, die Schliessung von Lücken in der Ausbildung resp. eine Anpassung an den Fortschritt in seinem angestammten Berufsfeld erforderlich sei (s. dazu BGE 128 V 192 E. 7b/aa S. 197 f.). Der SVEB1-Kurs ist mit anderen Worten angesichts der abgeschlossenen Ausbildungen und der grossen Berufserfahrung nicht erforderlich, um die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers in der Gastronomie zu fördern (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271 + 280 f.); laut seinen eigenen Angaben bleibt es sein primäres Ziel, wieder in dieser Branche eine Anstellung zu finden.

Weiter trifft es zwar zu, dass die Lebensmittelhygiene, worüber der Beschwerdeführer Kurse abhalten will, in der Tätigkeit als Koch eine wichtige Rolle spielt. Insoweit könnte er als Kursleiter an den angestammten Beruf anknüpfen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei der Ausbildung zum Erwachsenenbildner um eine Zweitausbildung handelt, für welche nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen hat (vgl. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281: Bei einem Ingenieur-Agronomen stellt die Ausbildung zum Biologen mit der Absicht einer Lehrtätigkeit eine Zweitausbildung dar, obwohl es zwischen den beiden Fachgebieten inhaltliche Überschneidungen gibt).

3.4     Zusammenfassend ist der beantragte Kurs arbeitsmarktlich nicht geboten und kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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