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Solothurn Versicherungsgericht 19.11.2018 VSBES.2018.187

November 19, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,271 words·~26 min·5

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 19. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Sebastian Laubscher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Am 20. Oktober 2010 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1985, bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akte der V-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2). Im psychiatrischen Bericht der B.___, [...], vom 5. April 2011 (IV-Nr. 20) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 24. Juli 2010 bis zum 28. Januar 2011 hospitalisiert gewesen. Die Austrittsdiagnosen lauteten auf schizoaffektive Störungen (ICD-10 F 25), Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und Verschwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4).

1.2     In der Folge führte die Beschwerdegegnerin vom 17. März 2011 bis 11. September 2011 ein Belastbarkeitsund Aufbautraining im kaufmännischen Bereich als Integrationsmassnahme durch (vgl. Verfügungen vom 10. März 2011, IV-Nr. 16, und vom 6. Juni 2011, IV-Nr. 27). Es folgte vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitstraining in der Institution C.___, [...] (Verfügungen vom 31. August 2011 und 7. Dezember 2011, IV-Nr. 36 und 45) und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine «Arbeit zur Zeitüberbrückung» in derselben Institution (Mitteilung vom 3. Februar 2012, IV-Nr. 50). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2012 einen Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) bei der D.___ zu (IV-Nr. 53), wo er im Rahmen der vorangegangenen Massnahme am 26. März 2012 ein externes Arbeitstraining angetreten hatte (IV-Nr. 58 S. 2).

Ab 1. Juli 2012 war der Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter bei der Temporärfirma E.___, [...], angestellt. Einsatzfirma war die D.___, wo er zuvor den Arbeitsversuch absolviert hatte (vgl. Einsatzvertrag vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 55). Der Beschwerdeführer erhielt eine befristete, vollzeitliche Anstellung als Sachbearbeiter für die Zeit bis Ende März 2013 (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die beruflichen Massnahmen wurden daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 2. August 2012, IV-Nr. 57).

1.3     Mit Verfügung vom 12. November 2012 (IV-Nr. 60) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes Einkommen. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Am 22. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jedoch telefonisch mit, er habe einen Rückfall erlitten und sei 9 Tage auf der stationären psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. In der Folge kam es zum Verlust der Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 12. November 2012 am 27. November 2012 wiedererwägungsweise aufhob (IV-Nr. 62).

1.4     Die Beschwerdegegnerin veranlasste weitere berufliche Massnahmen. Vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 wurde ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle F.___, [...], durchgeführt (Mitteilung vom 2. Mai 2013, IV-Nr. 68). Es folgte vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle G.___, [...] (IV-Nr. 79, 88). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich keine Stelle finden würde, sprach ihm die Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014, vom 28. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 einen Arbeitsversuch/Praktikum als Logistiker bei der Firma H.___ zu (IV-Nr. 98, 101, 107, 108, 109, 129 f., 141, 143). Ab 1. Dezember 2015 wurde das Pensum – mit Blick auf eine parallel dazu laufende Ausbildung (Umschulung zum Logistiker, IV-Nr. 181) – auf 80 % reduziert und der Einsatz bis 30. Juni 2017 befristet (IV-Nr. 176).

1.5     Mit Verfügung vom 2. September 2016 (IV-Nr. 189, S. 6) berechnete die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und sprach dem Beschwerdeführer ein Taggeld von CHF 132.80 pro Tag zu, basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60'431.00. Dabei wies sie ebenfalls darauf hin, das bisherige Taggeld sei aufgrund einer falschen Berechnungsbasis verfügt worden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (IV-Nr. 189, S. 3). Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2018 (IV-Nr. 233, S. 16; VSBES.2016.262) insoweit teilweise gut, als das Taggeld des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 aufgrund eines massgebenden Einkommens von CHF 69'460.00 zu bemessen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es erscheine als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemesse sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Was die fachliche Qualifikation angehe, sei von der kaufmännischen Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschaffe. Es rechtfertige sich daher, zur Bemessung des mutmasslichen Einkommens (….) auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86 - 88) abzustellen (LSE des Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»).

1.6     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 214) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Klinikeintritt am 14. September 2009 (Beginn der einjährigen Wartefrist) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Es sei ihm damit möglich, ein Pensum von 60 % zu leisten. Zusätzlich sei aufgrund der behinderungsbedingten erschwerten Eingliederung ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Die Anmeldung sei am 20. Oktober 2010 erfolgt, womit der Rentenanspruch ab 1. April 2011 entstehe. Ab diesem Datum werde eine Viertelsrente ausgerichtet bei einem Invaliditätsgrad von 42 %. Sodann habe der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 bei der Genossenschaft H.___ ab 1. Juli 2017 eine Festanstellung angetreten. Ab diesem Datum betrage der Invaliditätsgrad 49 %, was ebenfalls einen Anspruch auf eine Viertelrente ergebe.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 20. August 2018 (A.S. 16 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Es sei die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3.    Unter o/e Kostenfolge.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der angefochtenen Verfügung werde zwar seitens der Beschwerdegegnerin explizit anerkannt, dass ein Abschluss an der Fachhochschule im Jahr 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Unverständlicherweise werde für den Validenlohn jedoch nicht der vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2018 als für die Taggeldbemessung massgebliche Lohn von CHF 69'460.00 angenommen. Grundsätzlich entspreche das der Bemessung des Taggeldes zugrundeliegende Erwerbseinkommen dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung. Ebenso unverständlich sei die Festsetzung des Invalideneinkommens. So gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer an seiner jetzigen Arbeitsstelle bei der H.___ optimal eingegliedert sei. Weiter gehe aus dem Abschlussbericht der Beruflichen Eingliederung vom 18. Juli 2017 hervor, dass die H.___ dem Beschwerdeführer ab Juli 2017 mit Leistungslohn zu CHF 2'370.00 x 13 angestellt habe und die Rentenprüfung vorgenommen werden könne. Somit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 55 %.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2018 (A.S. 34 f.) stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. In Berücksichtigung des Urteils des Versicherungsgerichts vom 5. Februar 2018 und der in der angefochtenen Verfügung vertretenen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Studium an der Fachhochschule Nordwestschweiz, Soziale Arbeit, im Jahr 2011 abgeschlossen, erscheine die Ermittlung des Valideneinkommens anhand des Kompetenzniveaus 2 gerechtfertigt. Beim Invalideneinkommen per 1. Juli 2012 erscheine das Abstellen auf Sektor 3 Dienstleistungen der LSE 2012, Kompetenzniveau 1, Männer, zutreffender als das Abstellen auf Ziffer 49 - 53 (Verkehr und Lagerei). Per 1. Juli 2017 sei beim Invalideneinkommen auf den effektiven Lohn von CHF 30'810.00 abzustellen. Somit ergebe sich per 1. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % und per 1. Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 56 %. Anders als in der angefochtenen Verfügung könne der Rentenanspruch jedoch erst per 1. Juli 2012 entstehen, da dem Beschwerdeführer durchgehend vom 17. März 2011 bis 30. Juni 2012 Taggelder ausgerichtet worden seien (Art. 29 Abs. 2 IVG).

4.       Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 (A.S. 37) teilte der Beschwerdeführer mit, er verzichte auf weitere inhaltliche Äusserung.

5.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.       Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Beschwerdeantwort den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers anerkannt und sich dessen Rechtsbegehren unterzogen. Insofern sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, der Rentenanspruch entstehe – anders als in der angefochtenen Verfügung festgehalten – aufgrund erfolgter Taggeldzahlungen erst per 1. Juli 2012, so hat der Beschwerdeführer dagegen in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2018 nicht opponiert. Es liegt demnach ein übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht vor, der nachfolgend auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen ist.

5.       Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2018 davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit 60 % arbeitsfähig. Dies ist unter den Parteien denn auch nicht umstritten. Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei unter anderem auf den RAD-Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2017 (IV-Nr. 211). Dieser hielt fest, die medizinischen Akten liessen keinen Zweifel offen bezüglich der Diagnose einer schizoaffektiven Störung mit Beginn im Sommer 2009. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Klinikeintritt am 14. September 2009 erstellt. Die seit 2010 laufenden Eingliederungsbemühungen hätten in den letzten drei Jahren nach grossen Schwierigkeiten erfolgreich gestaltet werden können dank einer Stabilisierung des psychischen Zustandes und einer sehr guten Motivation. Ein Abschluss als Logistiker EBA sei dem Versicherten möglich gewesen. Aktuell erbringe er bei guter Motivation eine Leistung von 70 - 80 % in einem Pensum von 80 %. Die berichtete grosse Beeinträchtigung des Versicherten bei der Strukturierung und Planung, sowie der Leistungsabfall mit zunehmender Dauer des Einsatzes seien typisch für die Erkrankung. Die Art der Tätigkeit sei dem Leiden gut angepasst. In der bisherigen kaufmännischen Tätigkeit müsste dagegen mit einem deutlich tieferen Rendement gerechnet werden.

Die Beurteilung von Dr. med. I.___ erscheint gestützt auf die Akten auch hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar. Dem Arztzeugnis der B.___ vom 13. Oktober 2010 (IV-Nr. 6) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit 23. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Austrittsbericht der B.___ vom 5. April 2011 (IV-Nr. 20) betreffend die 4. Hospitalisation wurden schizoaffektive Störungen diagnostiziert. Im Bericht der B.___ vom 19. Oktober 2012 (IV-Nr. 170, S. 10) wurde von einer weiteren Hospitalisation vom 2. - 11. Oktober 2012 berichtet. Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH hielt sodann in seinem Bericht vom 29. April 2013 (IV-Nr. 70) fest, es bestehe eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. April 2013 - 30. April 2013. Ab 1. Mai 2013 sei der Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Mit Bericht vom 14. März 2014 (IV-Nr. 103) attestierte Dr. med. J.___ folgende Arbeitsunfähigkeiten: 14. August 2009 bis 31. März 2014 100 % AUF, 1. April 2014 - 15. April 2014 50 % AUF, ab 16. April 2014 30 % AUF bis auf Weiteres. Es bestehe jedoch nicht eine schizoaffektive Störung, sondern eine bipolare. Mit Bericht vom 19. August 2015 (IV-Nr. 163) führte Dr. med. J.___ aus, es bestehe eine Bipolare Störung, gegenwärtig remittiert, der Beschwerdeführer habe sich bei der H.___ gut eingearbeitet bei einer 100%igen Arbeitsbelastbarkeit. Mit Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Nr. 213) hielt Dr. med. J.___ fest, der Beschwerdeführer sei bei der H.___ in einem 80%-Pensum beschäftigt. Dort solle er gemäss Arbeitgeber nicht konstante Leistungen präsentiert haben. Dies bestätigte Herr K.___, Ausbildner bei der H.___, auch anlässlich der Besprechung mit dem Eingliederungsteam am 27. April 2017 (IV-Protokoll, S. 21). Der Beschwerdeführer habe Fortschritte erzielt, habe sich Fachwissen aneignen und dieses immer besser in der Praxis umsetzen können. Er arbeite selbständiger, denke mit und sei zuverlässiger. Die Leistungsfähigkeit sei ca. 30 % eingeschränkt, da sich der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit konzentrieren könne. Weiter empfehle er, Herr K.___, eine Anstellung von 80 %, da der Beschwerdeführer einen Tag Pause benötige. Schliesslich ist dem Protokolleintrag der IV-Stelle vom 27. Juni 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 bei der H.___ eine Anstellung als Logistiker erhalten hat. Der Lohn betrage CHF 2'370.00 x 13, Es handle sich dabei um einen Leistungslohn (80 %, davon 80 % Leistung).

Im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer bei der H.___ ab 1. Juli 2017 optimal eingegliedert war und sich aus dem dortigen Pensum und dem Leistungslohn eine Arbeitsfähigkeit von 65 % ergibt sowie dem Umstand, dass sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht nach Ablauf des Wartejahres ab 14. September 2010 zunehmend stabilisierte (siehe die vorgenannten Berichte), ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin rückblickend durchschnittlich von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Dies geht auch aus der schlüssigen RAD-Beurteilung vom 12. Juli 2017 hervor: Pensum 80 % und eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 70 - 80 % ergibt im Resultat 60 %. Dass der Beschwerdeführer bei den vorgängigen Arbeitsversuchen nicht optimal eingegliedert war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Akten hiervor und wurde auch bereits im Urteil vom 5. Februar 2018 E. 5.2 (VSBES.2016.262) aufgezeigt. Zudem wurde im Abschlussbericht betreffend Eingliederungsmassnahmen vom 18. Juli 2017 (IV-Nr. 212) ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im kaufmännischen Bereich nicht über genügend Konzentration und Ausdauer verfüge.

6.      

6.1     Unbestrittenermassen begann das Wartejahr mit dem ersten Klinikeintritt in die B.___ im Jahr 2009 zu laufen, wobei bezüglich des Eintrittsdatums widersprüchliche Angaben vorliegen. Während die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid vom 14. September 2009 ausgeht, geht aus den Berichten der B.___ der 14. August 2009 hervor (vgl. IV-Nr. 6 und 20). In der Folge war der Beschwerdeführer während eines Jahres zumindest 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. I 1.1 und 1.2 hiervor), womit das Wartejahr spätestens am 14. September 2010 abgelaufen war. Der genaue Zeitpunkt kann aber offen bleiben, da der Rentenanspruch, erst 6 Monate nach der Anmeldung vom 20. Oktober 2010 (Art. 29 Abs. 1 IVG), also ab dem 1. April 2011 entstehen könnte. Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aber zurecht festgehalten wurde, wurden dem Beschwerdeführer durchgehend vom 17. März 2011 bis 30. Juni 2012 Taggelder ausgerichtet, womit der Rentenanspruch erst per 1. Juli 2012 entstehen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). Somit ist die erste Invaliditätsberechnung per dieses Datum vorzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer sodann per 1. Juli 2017 eine neue Stelle bei der H.___ angetreten hat und bei dieser unbestrittenermassen optimal eingegliedert ist, ist per 1. Juli 2017 eine weitere Invaliditätsberechnung vorzunehmen, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht bestritten wird.

6.2     Umstritten waren dagegen in der Beschwerde die Invaliditätsberechnungen in der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdegegnerin ging zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich festgehalten und sein Studium an der Fachhochschule im Jahr 2011 mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschlossen hätte. Die Beschwerdegegnerin stellte aber danach beim Valideneinkommen nicht, wie es nach einer abgeschlossenen Ausbildung zu erwarten wäre, auf das Kompetenzniveau 2 (bei vorhandenen Berufsund Fachkenntnissen), sondern auf das tiefste Niveau ab. Dies lässt sich angesichts des im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Ausbildungsabschlusses und einer nachfolgenden Tätigkeit im Sozialwesen nicht rechtfertigen. Hierzu wurde Im Urteil vom 5. Februar 2018 (VSBES.2016.262) ausgeführt:

«

5.1.1  Der Beschwerdeführer schloss am 24. Juni 2005 nach dreijährigem Besuch der Handelsmittelschule seine Erstausbildung mit dem Handelsdiplom ab (IV-Nr. 10, S. 2). Hiernach trat er jedoch keine Stelle im kaufmännischen Bereich an, sondern absolvierte vom 23. Januar 2006 bis 19. Januar 2007 ein Praktikum im Bereich der Arbeit mit behinderten Personen an der L.___ - [...] (IV-Nr. 13, S. 4). Danach arbeitete der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 im M.___, wo er zuerst ein Praktikum absolvierte und danach ein Teilpensum als Pfleger ohne Ausbildung übernahm (IV-Nr. 13, S. 2). Sodann begann der Beschwerdeführer ab September 2008 an der Fachhochschule N.___, ein Studium in sozialer Arbeit (IV-Nrn. 10, S. 1; 17). Zudem absolvierte er vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 im Wohnhaus O.___ des P.___ ein weiteres Praktikum (IV-Nr. 13, S. 1).

5.1.2  Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 9. November 2010 (IV-Nr. 11) mit der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, nach der Handelsschule habe er sechs Monate Pause gemacht und sei zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei sein Vater erkrankt und im April 2006 gestorben. Das erste Vorpraktikum im Q.___ sei davor gewesen. Dieses habe teammässig nicht gut geklappt. Das Praktikum in der L.___ habe danach gut funktioniert. Er sei zur Gewissheit gekommen, dass er nicht im kaufmännischen, sondern im sozialen Bereich arbeiten wolle. Im M.___ sei es danach ebenfalls sehr gut gegangen. In beiden Praktika habe er gute Qualifikationen erhalten. In der Ausbildung der Sozialen Arbeit habe er gemerkt, dass er am richtigen Ort sei. Im zweiten Jahr sei es dann strenger geworden. Aber er habe es geschafft und die Prüfungen bestanden. Es sei nur noch die Semesterarbeit ausstehend gewesen. Dann sei «diese Frau» gekommen. Die Auslöser für die Psychosen seien immer Frauen gewesen. Er habe nichts mehr Anderes tun oder denken können. Er sei im Winter 2009 / 2010 in psychiatrischer Betreuung gewesen. Er müsse vom dritten und vierten Semester noch Teile nachholen und habe noch zwei Semester. Er stelle sich vor, dass er die Diplomarbeit während zwei Semestern schreiben könne. Er habe mit der Fachhochschule bis Februar 2011 einen Studienunterbruch vereinbart (1 Semester). In Anbetracht der gesundheitlichen Situation gehe er aktuell von einer Wiederaufnahme entweder im September 2011 oder Februar 2012 aus.

5.2     Aufgrund der vorgehenden Ausführungen erscheint es weder überwiegend wahrscheinlich noch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – 1. August 2016 bist 31. Dezember 2016 – im kaufmännischen Bereich (im engeren Sinn) tätig wäre. Vielmehr deuten seine absolvierten Praktika und das begonnene Studium in sozialer Arbeit daraufhin, dass er eine Anstellung im Gesundheits- oder Sozialwesen gesucht hätte. Dies geht einerseits aus seinen klaren Äusserungen anlässlich des Intake-Gesprächs als auch aus den absolvierten Praktika und den daraus resultierenden Praktikums-Zeugnissen hervor, welche dem Beschwerdeführer eine gute Eignung für Arbeiten im sozialen Bereich attestieren (vgl. IV-Nr. 13, S. 1 und S. 2). Dass der Beschwerdeführer an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich festhalten wollte, geht auch dem Abschlussbericht betreffend berufliche Eingliederung vom 2. August 2012 (IV-Nr. 57) hervor. So habe man dem Beschwerdeführer aufgrund seines Handelsdiplom einen beruflichen Wiedereinstieg im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen. Er sei damit zu Beginn aber nicht einverstanden gewesen und habe sich erst nach einiger Zeit damit einverstanden gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitete, wie erwähnt, nach Abschluss der Handelsmittelschule denn auch nie im kaufmännischen Bereich, sondern begann sogleich mit Praktika im sozialen Bereich. Auch wenn er im Laufe der Eingliederungsmassnahmen auch Motivation für Arbeiten im kaufmännischen Bereich aufbringen konnte (vgl. IV-Nr. 30), erscheint eine Tätigkeit im rein kaufmännischen Bereich – ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit – aufgrund des Gesagten nicht als wahrscheinlich. Gegen diese These spricht auch, dass die Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im kaufmännischen Bereich schliesslich nicht erfolgreich waren und schlechte Bewertungen durch die Arbeitgeberin resultierten (vgl. Abschlussbesprechung vom 19. Dezember 2013, IV-Nr. 95, S. 2).

Der von der Beschwerdegegnerin der Taggeldberechnung zugrunde gelegte Lohn als Sachbearbeiter bei den D.___ [...] (vgl. IV-Nr. 55) kann sodann ebenfalls nicht als Anknüpfungspunkt dienen. So kam der Beschwerdeführer zu dieser Stelle nur über Eingliederungsmassnahmen. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer durch Antritt dieser Stelle per Juli 2012 als eingegliedert gelten kann. So habe es gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2012 bei der Arbeit zwischenmenschliche Probleme gegeben und er sei vom 1. - 9. Oktober 2012 stationär in der psychiatrischen Klinik gewesen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zwar noch einmal aufgenommen, sie aber kurze Zeit später wieder verloren (vgl. Verfügung vom 27. November 2012; IV-Nr. 62). Die Art der Tätigkeit, welche es ermöglicht, die kaufmännischen Grundkenntnisse im sozialen Bereich einzusetzen, entspricht aber durchaus einer hypothetischen Laufbahn, von der glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschlagen hätte.

5.3     Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemisst sich das Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre. Was die fachliche Qualifikation angeht, ist von der kaufmännischen Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschafft.

Da in diesem Zusammenhang keine konkrete Arbeitsstelle bzw. kein konkretes Einkommen benannt werden kann, ist für die Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129 V 472 E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2016 im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Quelle: BFS - Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa).

Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des mutmasslichen Einkommens für die vorliegend zu beurteilende Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (LSE des Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»). Die vorhandenen Kenntnisse aus der Ausbildung mit Handelsdiplom und dem begonnenen Studium in Sozialer Arbeit ermöglichen die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des Kompetenzniveaus 2. Im entsprechenden Tabellenwert sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen bereits mitberücksichtigt, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom diesem Tabellenwert entsprechenden Einkommen, welches CHF 5'552.00 beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2016 von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» von 2014 bis 2016 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]) ergibt dies ein Jahreseinkommen im Jahre 2016 von gerundet CHF 69'460.00 (CHF 5'552.00 : 40 x 41.6 x 12 : 102.5 x 103.0). Folglich bildet vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.»

6.3     Im vorgehenden Urteil VSBES.2016.262 war zwar nur zu prüfen, ob die berufliche Entwicklung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde (vgl. Art. 21bis Abs. 5 IVV; Urteil des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3), was nicht einen gleich hohen Beweisgrad erfordert wie der im vorliegenden Fall notwendige Beweisgrad einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Aber eine solche kann aufgrund der vorgehenden Ausführungen ebenfalls ohne Weiteres bejaht werden. Im Lichte dessen rechtfertigt es sich somit auch bei der Berechnung der Valideneinkommen auf den standardisierten Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»), Kompetenzniveau 2, abzustellen, zumal das der Bemessung zugrundeliegende Erwerbseinkommen grundsätzlich dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung entspricht (SVR 2008 IV Nr. 4 = I 732/06 E. 2.1). Dies wurde auch von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort anerkannt.

6.3.1  Damit errechnet sich der Invaliditätsgrad per 1. Juli 2012 wie folgt: Beim Abstellen auf den Tabellenwert LSE 2012 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Männer, beläuft sich das Valideneinkommen per 1. Juli 2012 auf CHF 69‘396.30 (CHF 5'574.00 x 12, :40 x 41.5). Wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort sodann zurecht festgehalten, erscheint aufgrund der damaligen Aktenlage beim Invalideneinkommen per 1. Juli 2012 das Abstellen auf Sektor 3 Dienstleistungen der LSE 2012 TA_tirage_skill_level 2012, Kompetenzniveau 1, Männer, zutreffender als das Abstellen auf Ziffer 49-53 (Verkehr und Lagerei). Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 33‘942.15 (CHF 4‘760.00 x 12, :40 x 41.7, x 60%, abzüglich eines leidensbedingten Abzuges von 5 %). Für einen Abzug vom Tabellenlohn aufgrund der Teilzeitarbeit besteht dagegen kein Grund, da Männer im Jahr 2012 mit einem 80%-Pensum im Verhältnis gar mehr verdienten, als Männer in einem Vollzeitpensum (vgl. LSE, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T 18). Ebenso ist kein Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre oder Nationalität gerechtfertigt. Demnach resultiert aus dem Valideneinkommen von CHF 69'396.30 und dem Invalideneinkommen von CHF 33'942.15 per 1. Juli 2012 ein Invaliditätsgrad von 51 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.3.2  Wie vorgehend (Ziff. II. 5.1 hiervor) festgehalten, hat der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 eine neue Stelle bei der H.___ angetreten, bei welcher er unbestrittenermassen optimal eingegliedert ist, womit per 1. Juli 2017 eine weitere Invaliditätsberechnung vorzunehmen ist. Hierbei ist für das Valideneinkommen auf den Tabellenwert LSE 2014 TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Männer, abzustellen, wobei dieser entsprechend der Teuerung und der betriebsüblichen Arbeitszeit auf das Jahr 2017 aufzurechnen ist. Dies ergibt ein Valideneinkommen von CHF 69‘964.95 (CHF 5‘552.00 x 12, :40 x 41.6, :102.5 x 103.5). Sodann rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, die Beschwerdegegnerin habe beim Invalideneinkommen zu Unrecht nicht auf das tatsächliche Einkommen bei der H.___ abgestellt. Wie aber aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen per 1. Juli 2017 sehr wohl gestützt auf das Einkommen bei der H.___ von CHF 2'370.00 errechnet. Dies ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dort optimal eingegliedert ist, denn auch nicht zu beanstanden. Demnach resultiert aus dem Valideneinkommen von CHF 69'964.95 und dem Invalideneinkommen von CHF 30'810.00 (13 x CHF 2'370.00) per 1. Juli 2017 ein Invaliditätsgrad von 56 % und damit weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

6.4     Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 11. Juli 2018 aufzuheben.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'293.80 festzusetzen (8 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 49.80 und 7.7 % MwSt).

Im Vergleich zu der eingereichten Kostennote sind vorweg zwei der geltend gemachten Positionen zu streichen: Die Positionen «Verf. V. Ger. an. Kl.» vom 24. September und 16. Oktober 2018 stellen Kanzleiaufwand dar, der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Des Weiteren sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.50, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Sodann gewährt das Versicherungsgericht einen Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 praxisgemäss nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier nicht vor. Der vom Vertreter für einen Teil seines Aufwandes geltend gemachte Stundenansatz von CHF 350.00 ist somit auf CHF 260.00 zu kürzen. Schliesslich erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.15 Stunden im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und angesichts der Schwierigkeit der Sache, des geringen Umfangs der vom Vertreter eingereichten Beschwerdeschrift sowie des Umstandes, dass vorliegend nur noch die Invaliditätsberechnung umstritten war, als überhöht. Der Aufwand ist somit ermessenweise auf 8 Stunden zu kürzen. 

Was das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelangt, ist dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2018 aufgehoben.

2.    Der Beschwerdeführer hat ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'293.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2018.187 — Solothurn Versicherungsgericht 19.11.2018 VSBES.2018.187 — Swissrulings