Urteil vom 29. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1979, war seit Juli 2015 bei der B.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als LKW-Chauffeur beschäftigt. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Januar 2017 einen Unfall erlitt. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 31. Januar 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 2) stürzte der Beschwerdeführer beim Beladen des Lastwagens von der Hebebühne, wobei er sich am linken Knie und an der rechten Schulter verletzte.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in der Form eines Taggeldes sowie der Heilbehandlung (Suva-Nr. 4).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 28. März 2018 ein, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Nr. 57). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 Einsprache (Suva-Nr. 60), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juni 2018 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 15. August 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen und sodann dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen auszurichten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 18 ff.).
Der Beschwerdeführer verzichtet am 28. September 2018 auf eine Replik (A.S. 42 f.). Seine Vertreterin reicht am 12. Oktober 2018 eine Kostennote ein (A.S. 46 ff.), welche am 15. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 49).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 28. März 2018 Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 24. Januar 2017 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 29. Juni 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nicht-berufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V 369 E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne Bolliger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40; Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.3
2.3.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer wollte am 24. Januar 2017 eine Palette über die Hebebühne in den Lastwagen verladen. Dabei verfehlte er mit dem rechten Fuss die Auflagefläche der Hebebühne, worauf er aus ca. 1,3 m Höhe direkt auf die rechte Schulter fiel. Zudem prallte beim Sturz das linke Knie gegen die Kante der Hebebühne (Suva-Nr. 22 S. 1). In der Folge war der Beschwerdeführer zunächst zu 100 % und ab dem 7. April 2017 noch zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Suva-Nrn. 7 / 19 S. 2).
3.1.2 Im Röntgeninstitut C.___ erfolgte am 15. Februar 2017 eine Sonographie des rechten Schultergelenks, welche zu folgendem Ergebnis führte (Suva-Nr. 14): «Hypertrophierende AC-Arthrose mit Gelenkserguss, verdickter Gelenkkapsel gut vereinbar mit einer traumatisierten Arthrose. Begleitende Bursitis der Bursa subacromialis. Kleine synovialseitige Partialläsion im distalen Ansatz der Supraspinatussehne. Im Übrigen regelrechte Rotatorenmanschette.»
Med. pract. D.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 9. Mai 2017 (Suva-Nr. 21) eine traumatisierte Schulterarthrose und eine Ruptur des medialen Kollateralbands links.
3.1.3 Am 22. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Er litt indes weiterhin unter erheblichen Schmerzen (in der Schulter schlimmer als im Knie) und war beim Be- und Entladen des Lastwagens auf die Hilfe eines Kollegen angewiesen (Suva-Nrn. 16 / 22 / 27). Ab 4. September 2017 war er neu bei der E.___ GmbH auf Abruf als LKW-Chauffeur tätig (Suva-Nr. 45).
Dr. med. F.___ gelangte bei der MR-Untersuchung des rechten Schultergelenks (Arthro) vom 13. Oktober 2017 zu folgender Beurteilung (Suva-Nr. 39): «Umschriebene gedeckte Partialruptur der Infraspinatussehne anterosuperior. Ansatztendinose der Supraspinatussehne. Aktivierte und / oder traumatisierte AC-Gelenksarthrose (differentialdiagnostisch Status nach Distorsion Rockwood 1).»
Med. pract. G.___, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. H.___, Leiter Kniechirurgie und Sportverletzungen in der Praxisgemeinschaft I.___, hielten im Bericht vom 16. Oktober 2017 (Suva-Nr. 37) fest, der Beschwerdeführer sei bezüglich des linken Kniegelenks beschwerdefrei und voll arbeitsfähig. Hinsichtlich der rechten Schulter diagnostizierten med. pract. J.___ und Dr. med. K.___, Leiter Chirurgie der Oberen Extremität, am 23. November 2017 (Suva-Nr. 42) ein traumatisiertes AC-Gelenk und eine intratendinöse Läsion der Supraspinatussehne rechts nach Sturz am 24. Januar 2017. Eine Infiltration habe drei Tage lang eine nahezu komplette Schmerzlinderung bewirkt, dann seien die Schmerzen wieder zurückgekehrt. Diese schränkten den Beschwerdeführer insbesondere bei der Arbeit stark ein. Die initiale Wirksamkeit der Infiltration bestätige, dass das AC-Gelenk die Beschwerden verursache.
Dr. med. K.___ führte am 16. Januar 2018 eine arthroskopische Ausdünnung des coracoacromialen Ligaments und eine laterale Clavicularesektion rechts durch (Suva-Nr. 38). Im Bericht vom 19. Februar 2018 (Suva-Nr. 43) hielt er fest, der Verlauf sei regelrecht. Fünf bis sechs Wochen nach dem Eingriff seien Schmerzen üblich, diese würden weiter zurückgehen. Man verlängere die Arbeitsunfähigkeit bis 31. März 2018 (s.a. Suva-Nr. 44 S. 2).
3.1.3 Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 14. März 2018 (Suva-Nr. 49) zum Schluss, als unfallunabhängige Diagnose liege eine AC-Gelenksarthrose des rechten Schultergelenks vor. Der Beschwerdeführer sei anlässlich des Unfalls vom 24. Januar 2017 auf das linke Knie und die rechte Schulter gefallen. Im weiteren Verlauf habe sich die Beschwerdesymptomatik des linken Kniegelenkes vollständig zurückentwickelt, persistierend seien jedoch die Schmerzen in der rechten Schulter. Bei der sonographischen und kernspintomographischen Untersuchung habe sich eine ausgeprägte AC-Gelenksarthrose gezeigt. Gleichzeitig bestünden tendinöse Veränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette, jedoch keine Ruptur. Die beschriebenen Veränderungen seien Ausdruck einer Degeneration im Bereich des Schultergelenkes und nicht als unfallbedingte strukturelle Läsion zu sehen. Das Ereignis vom 24. Januar 2017 mit Sturz auf die rechte Schulter habe den Charakter einer vor-übergehenden Verschlimmerung mit zu erwartender Ausheilung innerhalb von zwölf bis 16 Wochen. Die im weiteren Verlauf beschriebene Beschwerdesymptomatik sei Ausdruck der Degeneration des AC-Gelenkes. Die weiterhin erfolgte Behandlung diene ausschliesslich der Behebung der degenerativen Veränderungen im Bereich des Schultergelenkes und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2017.
3.1.4 In seinem Schreiben vom 6. April 2018 (Suva- Nr. 55 S. 1) erklärte der Beschwerdeführer, auch nach der Operation könne er keine schweren Lasten tragen oder ziehen, da er immer noch Schmerzen habe.
Dr. med. K.___ hielt im Bericht vom 6. Juni 2018 (Suva-Nr. 69) fest, er könne die Beurteilung des Kreisarztes nicht akzeptieren. Eine Arthrose sei typischerweise charakterisiert durch eine Verschmälerung des Gelenkspaltes sowie die Bildung von Osteophyten und subchondralen Zysten. Beim Beschwerdeführer zeige das MRI vom 13. Oktober 2017 alles andere als degenerative Veränderungen. Der Gelenkspalt sei überdurchschnittlich weit und das laterale Ende der Clavicula zeige weder Osteophyten noch Zysten. Die Signalanhebung im Gelenk selber könne durch eine Läsion des Diskus artikularis und eine Zerrung bedingt sein. lntraoperativ hätten sich narbige Veränderungen im Bereich der inferioren AC-Gelenkkapsel und ein zerrissener Diskus artikularis gefunden. Diese Befunde passten sehr gut zu den drei Monate früher angefertigten Arthro-MRI-Bildern. Bei der strukturellen Läsion handle es sich demnach eher um die Folgen einer AC-Gelenksluxation Typ I – II als um eine degenerativ bedingte Arthrose. Dies passe auch sehr gut zum Unfallmechanismus mit Sturz von einer Hebebühne.
3.1.5 Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie FMH, machte in seiner Beurteilung vom 3. September 2018 (A.S. 22 ff.), welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit der Beschwerdeantwort einreichte, folgende Bemerkungen zu den MRI-Aufnahmen der rechten Schulter vom 13. Oktober 2017 (A.S. 27):
· Abbildung 1 (A.S. 28): In den sagittalen Schichten lasse sich gut das verbreiterte AC-Gelenk erkennen (Kreismarkierung). Ebenfalls gut erkennbar sei der unruhige laterale Rand der lateralen Clavicula (Pfeilmarkierung).
· Abbildung 2 (A.S. 28): Dieses verbreiterte AC-Gelenk zeige eine massive Signalalteration mit einer kaudalen Ausbuchtung des Gelenkes, das auf die Supraspinatus drücke (Pfeilmarkierung). Weiterhin sei das laterale Claviculaende unruhig. Im lateralen Claviculananteil finde sich ein Knochenmarködem (dicke Pfeilmarkierung), die sich von der normalen MRI-Struktur der restlichen Clavicula unterscheide.
· Abbildung 3 (A.S. 29): Zu sehen sei die Texturveränderung mit der inhomogenen Struktur der Supraspinatus (Ovalmarkierung). Es sei eine gelenkseitige Partialläsion der Supraspinatus an ihrem Ansatz am tuberculum majus vorhanden (Pfeilmarkierung).
· Abbildung 4 (A.S. 29): Der Supraspinatusmuskel sei normal gross und steige über die Verbindungslinie zwischen dem Oberrand des Processus coracoideus und der Spina scapulae; seine Struktur zeige keine Verfettung im Sinne einer älteren Rotatorenmanschettenläsion mit Atrophie und Verfettung. Auch hier sei wieder die unruhige laterale Gelenksfläche der lateralen Clavicula zu erkennen (was wie ein von Mottenfrass befallener Knochen aussehe); ausserdem seien kleine Zystchen zu sehen (Pfeilmarkierung).
· Abbildung 5 (A.S. 30): Die kleinen Zystchen seien auch hier gut zu erkennen (Pfeilmarkierung), neben der schon beschriebenen Signalalteration.
· Abbildung 6 (A.S. 30): In der Folgeschicht präsentiere sich das gleiche Bild.
· Abbildung 7 (A.S. 31): Nicht nur die Supraspinatussehne zeige intratendinöse Veränderungen, auch in der Subscapularissehne seien erste Strukturveränderungen zu erkennen (Ovalmarkierung), ebenfalls wieder gelenkseitig. Ausserdem sei der Abstand vom Processus coracoideus zum Humeruskopf durch den hier sichtbaren Sporn (Pfeilmarkierung) etwas eingeengt.
· Abbildung 8 (A.S. 31): Auch die Infraspinatussehne zeige gelenkseitig eine Partialruptur (Ovalmarkierung).
Was die Anamnese betreffe, so könne der angegebene Sturz auf die rechte Schulter eine Verletzung des AC-Gelenkes hervorrufen. In der Wintersporttraumatologie sei dies nicht so selten. Im vorliegenden Fall liege ein solcher Unfallmechanismus vor. Eine zeitnahe klinische Untersuchung sei nicht dokumentiert. Da nach der Infiltration eine gewisse Beschwerdelinderung eingetreten sei, sei davon auszugehen, dass das AC-Gelenk für die Schulterbeschwerden verantwortlich sei. Der zeitnahe Ultraschallbefund vom 15. Februar 2017 werde in der rund acht Monate später durchgeführten Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter bestätigt (A.S. 34 f.). In diesen Aufnahmen fielen der verbreiterte AC-Abstand und die massive Signalalteration in diesem Gelenk sowie das unruhige Ende der lateralen Clavicula mit den deutlichen Zysten auf. Der MRI-Bericht spreche in dieser Hinsicht von einer Arrosion der Gelenksflächen. Zusätzlich werde im Sonographiebefund die Präsenz von Osteophyten festgehalten. Die Destruktion des AC-Gelenkes sei somit gut dokumentiert und an der Arthrose nicht zu zweifeln (A.S. 35).
Schwieriger sei die Interpretation des breiten AC-Gelenkes. Zur Diskussion stünden zwei Differentialdiagnosen: (A.S. 35):
· Eine traumatische AC-Luxation lasse sich mit der Bildgebung nicht beweisen, da keine Aufnahmen vor dem Unfall zum Vergleich vorlägen. Der zeitnahe Sonographiebericht äussere sich nicht zur Breite des AC-Gelenkes. Da diese Untersuchung nach dem Unfall vorgenommen worden sei, eigne sie sich ohnehin nicht für einen Vergleich mit der deutlich manifesten Verbreiterung im späteren Arthro-MRl.
· Für die sog. laterale Claviculaosteolyse (Resorption des einen Knochens im Sinne eines Substanzverlustes mit Verbreiterung des Gelenkes) seien im MRI typische Merkmale vorhanden, nämlich das Knochenmarködem in der lateralen Clavicula und vor allem die sich nach lateral verjüngende Clavicula. Die gut sichtbaren Zysten seien nicht pathognomonisch und auch bei einer fortgeschrittenen Arthrose vorhanden.
Die Literatur gebe die Ursache der lateralen Claviculaosteolyse als unbekannt an. Auffällig sei die Häufung bei männlichen Patienten mit schwerer körperlicher Arbeit mit der oberen Extremität sowie bei Patienten, die Kraftsport betrieben. Für Kraftsport gebe es keine Hinweise, hingegen werde die Arbeit des Beschwerdeführers im Aussendienstrapport vom 22. Mai 2017 wie folgt beschrieben: «Mit den LKW‘s werden Stückgüter jeglicher Art transportiert. Das können TV-Geräte sein, aber auch Möbel, Uhren, etc.» Besonders interessant sei die Tatsache, dass der Operateur bei der Arthroskopie den Beschwerdeführer als «äusserst muskulös» beschreibe. Damit bestünden morphologische und typische bildgebende Hinweise für eine laterale Claviculaosteolyse als Erklärung für das breite AC-Gelenk. Ein Trauma als Ursache sei auf Grund der Anamnese möglich, weitere Hinweise lägen aber abgesehen von der Verbreiterung nicht vor (A.S. 35). Nach der Literatur seien die Partialrisse in den Sehnen der Rotatorenmanschette mit ihrer gelenkseitigen Lokalisation Ausdruck von degenerativen Schäden (A.S. 36).
Zum Bericht von Dr. med. K.___ vom 6. Juni 2018 seien folgende Bemerkungen anzubringen (A.S. 36):
· Die Aussage, dass eine Arthrose üblicherweise eine Gelenkspaltverschmälerung zur Folge habe, treffe zu. Hier sei der Gelenkspalt in der Tat nicht eng, sondern breit. Entgegen der Auffassung von Dr. med. K.___ beschreibe der Sonographie-Bericht aber Osteophyten, und die Zysten seien klar vorhanden. Der Aspekt der Gelenksfläche der lateralen Clavicula erinnere mit seiner Arrosion an einen eigentlichen Mottenfrass.
· Knochenmarködeme könnten Ausdruck einer akuten Verletzung im Sinne eines mechanischen Knochenmarködems sein. Es gebe aber auch das ischämische Knochenmarködem, z.B. bei einer Osteonekrose, und das reaktive Knochenmarködem, z.B. bei einer Arthrose. Das Knochenmarködem beweise somit keineswegs ein akutes Trauma.
· Narbige Veränderungen der inferioren AC-Gelenkkapsel würden nicht nur nach einem Trauma auftreten, sondern seien auch bei einer Arthrose vorhanden. Eine Läsion des Diskus artikularis müsse ebenfalls nicht Ausdruck eines akuten Traumas sein, sondern sei eine typische Folge bei einer AC-Arthrose.
· An der Arthrose mit ihren hier vorhandenen klassischen Merkmalen sei nicht zu zweifeln. Die einzige Kontroverse bestehe in der Ätiologie der Gelenkspaltverbreiterung. Mit den hier beschriebenen und bildgebend dargelegten Veränderungen sei ein Trauma nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zusammenfassend handle es sich bei der vorliegenden Veränderung im AC-Gelenk basierend auf der Literatur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um traumatische Veränderungen, sondern um ein degeneratives Geschehen. An einer vorbestehenden Arthrose im AC-Gelenk sei nicht zu zweifeln. Als Ätiologie für die AC-Gelenkverbreiterung komme auf Grund der Bildgebung und auch auf Grund von Hinweisen in der Anamnese eine sog. laterale Claviculaosteolyse in Frage. Am Standpunkt der Beschwerdegegnerin könne auch angesichts des Berichts von Dr. med. K.___ vom 6. Juni 2018 festgehalten werden (A.S. 37).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Januar 2017 und den Schulterbeschwerden, welche nach dem Fallabschluss per 28. März 2018 persistierten, verneint. Sie konnte sich dabei auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. M.___ stützen, wonach die Schmerzen ihre Ursache im AC-Gelenk haben, die dortigen Schädigungen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt, sondern degenerativer Natur sind. Diese Beurteilung geniesst vollen Beweiswert, stammt sie doch von einem Facharzt der Chirurgie, welcher sich eingehend mit den vorliegenden Akten befasst hat. Eine reine Aktenbeurteilung ist hier zulässig, da es um einen feststehenden und zudem nicht besonders komplexen medizinischen Sachverhalt geht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Der Zustand der rechten Schulter war durch die MRI-Aufnahmen umfassend dokumentiert, was es dem Kreisarzt erlaubte, auf eine persönliche Untersuchung zu verzichten. Da er sich ausschliesslich auf Unterlagen aus der Zeit vor dem angefochtenen Einspracheentscheid bezieht, spielt es auch keine Rolle, dass seine Stellungnahme erst nach diesem Stichtag erging.
Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich im Rahmen einer Replik zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. M.___ zu äussern, verzichtete aber darauf, Einwände zu erheben. In seiner Beschwerdeschrift verwies er zur Begründung des Rechtsbegehrens einzig auf den Bericht von Dr. med. K.___ vom 6. Juni 2018. Dieser leitet die Unfallkausalität der Beschwerden in erster Linie aus den radiologischen Befunden ab. Dr. med. M.___ stützt sich für seine gegenteilige Auffassung ebenfalls vornehmlich auf die Bildgebung. Während der Bericht von Dr. med. K.___ aber recht knapp ausfällt, befasst sich der Kreisarzt ausführlich und detailliert mit den MRI-Aufnahmen und gelangt zu einer nachvollziehbaren Schlussfolgerung. Er weist in einer auch dem Laien verständlichen Weise auf die relevanten Details in den Aufnahmen hin und wägt sorgfältig die einzelnen Umstände ab, welche für oder gegen eine traumatische Schädigung des AC-Gelenks sprechen. Dabei bezieht sich Dr. med. M.___ – anders als Dr. med. K.___ – auch auf die einschlägige medizinische Fachliteratur (s. A.S. 32 – 34). Der Bericht von Dr. med. K.___ vermag daher auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. M.___ zu erwecken, zumal dieser ausdrücklich auf den Bericht eingeht und darlegt, warum Dr. med. K.___ nicht gefolgt werden kann. Andere Arztberichte, die einen Kausalzusammenhang belegen könnten, finden sich keine. Die nicht näher begründeten Feststellungen von med. pract. D.___ und Dr. med. F.___, wonach eine aktivierte und / oder traumatisierte AC-Arthrose resp. differentialdiagnostisch eine Distorsion vorliegen soll, gestatten keine Schlüsse zu dieser Frage. Im Übrigen ging bereits der Kreisarzt Dr. med. L.___ davon aus, dass das Schultergelenk degenerativ und nicht traumatisch verändert sei, was die Einschätzung von Dr. med. M.___ stützt. Nach Dr. med. L.___ verursachte das Unfallereignis nur vorübergehende Beschwerden, welche nach spätestens 16 Wochen ausgeheilt sein sollten. Auch unter diesem Blickwinkel ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr nach dem Unfall ihre Leistungen einstellte. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162).
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand in der Einsprache, der Beschwerdeführer sei vor dem Unfall kerngesund und schmerzfrei gewesen, nicht geeignet ist, einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Beschwerden herzustellen (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Im Übrigen bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass der Beschwerdeführer unter Schmerzen leidet, entscheidend ist vielmehr, dass diese Schmerzen aus den dargelegten Gründen für die Unfallversicherung nicht relevant sind.
3.3 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das rechte Schultergelenk keine unfallbedingten Läsionen aufweist, weshalb zwischen dem Unfall vom 21. Januar 2017 sowie den persistierenden Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 28. März 2018 abgeschlossen und weitere Leistungen abgelehnt, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann