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Solothurn Versicherungsgericht 23.11.2018 VSBES.2018.180

November 23, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,348 words·~7 min·5

Summary

Bussenverfügung / Lohndeklaration

Full text

Urteil vom 23. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse 5, 3000 Bern 22,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bussenverfügung / Lohndeklaration (Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die Ausgleichskasse MOBIL (nachstehend Beschwerdegegnerin), Bern, liess A.___ (nachstehend Beschwerdeführer), [...], am 22. November 2016 die für das Erstellen der Jahresrechnung notwendigen Unterlagen zukommen; dabei verwies sie auf die Erläuterungen auf der Rückseite ihres Briefs. Die vollständig ausgefüllte Lohnbescheinigung sei bis 30. Januar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzusenden (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 5).

1.2     Weil der Beschwerdeführer die verlangten Unterlagen auch nach erfolgter Erinnerung nicht einreichte, forderte ihn die Beschwerdegegnerin am 6. März 2017 erneut auf, die vollständigen Unterlagen bis spätestens 28. März 2017 zu den Akten zu geben (AK-Nr. 4).

1.3     Mit Bussenverfügung vom 6. September 2017 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.00, weil dieser der Mahnung vom 6. März 2017 keine Folge geleistet und die Lohnmeldung innert der ihm bis 28. März 2017 eingeräumten Frist nicht eingereicht habe (AK-Nr. 1).

1.4     Die dagegen am 30. September 2017 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (AK-Nr. 33) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Juni 2018 (AK-Nr. 2) ab.

2.       Am 27. Juli 2018 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juni 2018 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin mit der Bitte, dieser Entscheid sei nochmals zu überprüfen (AK-Nr. 3). Diese als Beschwerde entgegenzunehmende Zuschrift (Aktenseite [A.S.] 39) leitet die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter (A.S. 3a).

3.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 7 f.); dazu nimmt der Beschwerdeführer am 4. September 2018 Stellung (A.S. 12 f.). Mit präsidieller Verfügung vom 6. November 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hat (A.S. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die strittige Busse liegt unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

2.1.1  Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über (…) das Mahn- und Veranlagungsverfahren (…) (Art. 14 Abs. 1 und 4 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG]; SR 831.10).

2.1.2  Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmeldung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben aufgrund amtlicher Ausweispapiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).

2.1.3  Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; SR 830.1).

2.1.4  Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1’000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5’000 Franken ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG).

2.2

2.2.1  Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20.00 – 200.00 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; SR 831.101).

Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35 Abs. 1 - 3 AHVV).

2.2.2  Wer die im AHVG und in der AHVV enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20.00 – 200.00 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers eine gesetzlich vorgeschriebene, öffentlich-rechtliche Aufgabe sei. Nach unbenutztem Ablauf des Einreichungstermins per 30. Januar 2017 habe sie, die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer gemahnt und erneut bis 2. März 2017 Frist gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung nicht eingereicht habe, habe sie, die Beschwerdegegnerin, am 6. März 2017 die vorgeschriebene, kostenpflichtige Mahnung gemäss Art. 34a (AHVV) erlassen. Im Übrigen hätte der Beitragspflichtige der Mitwirkungspflicht innert der Zeit vom 22. November 2016 (Zustellen Lohnbescheinigung) bis 28. März 2017 (Fristerstreckung bei 2. Mahnung) trotz der familiären Probleme nachkommen können (A.S. 7 f.).

3.2     Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Verhalten in dem Sinne, damals in einer Lebenskrise (Scheidung, Verlust Existenz) gesteckt zu haben, weswegen der seinen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können; dies sei zu berücksichtigen (A.S. 3, 12).

4.       Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer mit Brief vom 22. November 2016 auf, bis 30. Januar 2017 die vollständig ausgefüllte Lohnbescheinigung einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung nicht nach, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. September 2017 die nach Art. 91 Abs. 1 AHVG vorgesehene Ordnungsbusse (im Maximalbetrag) von CHF 1'000.00 auferlegte (AK-Nr. 1, 3 - 5). Erst zusammen mit der Einsprache vom 30. September 2017 gegen diese Bussenverfügung reichte der Beschwerdeführer die verlangte Lohnbescheinigung «16» ein (AK-Nr. 33). Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Dass es ihm in der Zeit vom Ende November 2016 bis Ende März 2017 aus Gründen einer schweren Krankheit oder eines Unfalls unmöglich gewesen wäre, den mehrmaligen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Unterlagen nachzukommen, macht er nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, aufgrund der damaligen persönlichen Lebensumstände nicht in der Lage gewesen zu sein, der Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Einreichung der erforderlichen Lohnunterlagen innert den gesetzten Fristen nachzukommen. Mit der Beschwerdegegnerin ist jedoch festzuhalten, dass ihm hierfür reichlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Zwar lässt sich seiner Erklärung, wegen der Scheidung und Existenzängsten enorm unter Druck gestanden zu haben, ein gewisses Verständnis entgegenbringen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass es ihm während rund fünf Monaten unmöglich gewesen sein soll, sich zumindest telefonisch bei der Beschwerdegegnerin zu melden und seine persönliche Situation darzulegen. Feststeht indes, dass er sich nicht weiter um die behördlichen Aufforderungen kümmerte und erst intervenierte, als er die Bussenverfügung erhalten hatte. Er hatte deshalb mit Folgen rechnen, wie sie in Art. 91 AHVG vorgesehen sind, zumal ihm die Beschwerdegegnerin in Verzug setzte und im Unterlassungsfalle zumindest die Festsetzung der geschuldeten Beiträge mittels Veranlagungsverfügung androhte; dabei genügt es, wenn die Ausgleichskasse den Pflichtigen zur Erfüllung auffordert, ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzt und ihn auf die Folgen für den Fall aufmerksam macht, dass er der Aufforderung nicht nachkommt (ZAK 1982 319 E. 1 m.H.). Weil der Beschwerdeführer die erforderlichen Angaben für das Festsetzen der Sozialversicherungsbeiträge innert der ihm letztmals gesetzten Frist bis 28. März 2017 nicht gemacht hat, verletzt er die gesetzliche Pflicht im Sinne von Art. 91 AHVG (vgl. E. II 2 hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer hierfür eine Busse im Betrag von CHF 1'000.00 auferlegt hat.

5.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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