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Solothurn Versicherungsgericht 09.07.2019 VSBES.2018.172

July 9, 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,707 words·~14 min·4

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 9. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Zürich

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 8. Juni 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. November 2017 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an (IV-Beleg Nr. [IV-Nr.] 23]). Nach Vornahme erwerblicher Abklärungen (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende und Lohnkonto-Auszüge in IV-Nr. 26) führte die Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2017 mit dem Beschwerdeführer im Beisein von Dr. med. B.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), ein Intake-Gespräch durch (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 28).

2.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nr. 31) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (IV-Nr. 37; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 11. Juli 2018 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei eine Rente zuzusprechen.

3.   Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz für Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2018 (A.S. 16) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Sache sei zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (in Form einer polydisziplinären Begutachtung) an sie zurückzuweisen.

5.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 20).

6.       Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 19. November 2018 eine Kostennote ein (A.S. 21), welche am 21. November 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 22).

7.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. aus Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung oder auch in Massnahmen beruflicher Art, wie z.B. Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung oder Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 IVG).

2.3     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

2.6     Gemäss Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, zu beschaffen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten (Art. 69 Abs. 3 IVV). Gemäss Verwaltungsverordnung hat die IV-Stelle für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedenfalls Arztberichte bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten der versicherten Person einzuholen (Rz. 1056 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung; siehe zum Ganzen auch Rz. 2062 ff. des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung).

3.      

3.1     Mit Anmeldung vom 16. November 2017 gab der Beschwerdeführer als behandelnde Ärzte seinen Hausarzt, med. pract. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie seinen Kardiologen, Dr. med. D.___, an (IV-Nr. 23 S. 7).

3.2     Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen Bericht der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 26). Die E.___ AG gab am 21. November 2017 auf dem Formular «Fragebogen für Arbeitgebende» an, dass der letzte Arbeitstag des Beschwerdeführers als «[...]» (Pensum: 100 %) der 12. Februar 2017 gewesen sei. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (unfallbedingt bis zum 18. August 2017; seit dem 20. August 2017 nunmehr krankheitsbedingt). Der Unfallversicherer habe Taggeldleistungen erbracht und eine Anmeldung bei der Krankentaggeldversicherung sei erfolgt; das Arbeitsverhältnis sei aus gesundheitlichen Gründen (mehrmonatige «Unfallabsenz») aufgelöst worden.

3.3     Am 13. Dezember 2017 führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer – im Beisein von RAD-Ärztin Dr. med. B.___ – ein Intake-Gespräch durch. Gemäss Gesprächsprotokoll (IV-Nr. 28) wies der Beschwerdeführer auf kardiologische und Rückenprobleme sowie eine beidseitige Schwerhörigkeit hin. Ausserdem mache ihm sein starkes Übergewicht zu schaffen. Gestützt auf die Angaben des Versicherten gab Dr. med. B.___ seitens RAD folgende Einschätzung ab: Der Versicherte gebe zwei für die Arbeitsfähigkeit relevante gesundheitliche Einschränkungen an. Erstens bestehe ein Zustand nach drei Herzinfarkten, zuletzt im Jahr 2017, mit jeweils Einbringen von Stents. Von Seiten des Herzens gehe es ihm gut; er sei halt schnell kurzatmig. Zweitens habe er schon seit Jahrzehnten bewegungsund belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule. Ein Grundschmerz sei immer vorhanden. Er sei deswegen immer wieder längere Zeiten arbeitsunfähig gewesen. 2016 sei er erstmals stationär behandelt worden – mit vorübergehend gutem Erfolg – jedoch nicht auf Dauer. 2017 habe er noch einen Unfall erlitten. Dieser sei abgeschlossen, ohne bleibende Folgen. Darüber hinaus bestehe eine Schwerhörigkeit beidseits. Seit 2011 sei der Versicherte durch die IV mit Hörgeräten versorgt und könne so im Alltag gut kommunizieren. Er höre ausreichend gut. Das Leiden sei damit gut kompensiert. Unter seinem immensen Übergewicht (BMI 42) leide er sehr. Er schaffe es aber nicht, nachhaltig abzunehmen. Ausgehend von den «rein anamnestischen Angaben des Versicherten» hielt die RAD-Ärztin abschliessend fest, dass der Versicherte in einer leichten, überwiegend wechselbelastenden Tätigkeit «in einem hohen Leistungspensum» arbeitsfähig sei. In der Gesamtbeurteilung wurde schliesslich festgehalten, der Beschwerdeführer sei für angepasste Tätigkeiten wieder arbeitsfähig geschrieben. Der Fall könne ohne Anspruch auf IV-Leistungen abgeschlossen werden (IV-Nr. 28 S. 3).

3.4     Mit Vorbescheid vom 4. April 2018 (IV-Nr. 31) stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Aussicht mit der Begründung, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seien ihm weiterhin zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Der Beschwerdeführer werde durch die Arbeitslosenversicherung bei der Stellensuche unterstützt, weshalb eine Begleitung durch die berufliche Eingliederung der IV nicht angezeigt sei.

3.5     Gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2018 zeigte sich der Beschwerdeführer bei einem Gespräch auf der IV-Stelle mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Es sei Fakt, dass er in seinem erlernten Beruf als Lokomotivschlosser zu 100 % arbeitsunfähig sei; er sei auf eine Umschulung angewiesen. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer sodann mit, sie brauche auch im Hinblick auf die Durchführbarkeit von beruflichen Massnahmen eine Stellungnahme seines Arztes (vgl. Protokolleintrag vom 23. April 2018), und gewährte ihm eine Fristerstreckung (bis 4. Juni 2018) zur «offiziellen» Einwanderhebung und Einreichung von medizinischen Berichten (vgl. auch Schreiben vom 23. April 2018 in IV-Nr. 32). Mit Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 7. Mai 2018 vermerkte diese die neue Adresse von Dr. med. C.___.

3.6     Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (IV-Nr. 37; A.S. 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid und der dortigen Begründung fest.

3.7     Dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Hausarztbericht von Dr. med. C.___ vom 28. Juni 2018 (Beschwerdebeilage [BB] 4) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.  Status nach operativer Fusion von Wirbeln im Nackenbereich

2.  Status nach Myocardinfarkt

3.  Status nach Stent-Legung an den Herzkranzgefässen

4.  Adipositas

5.  Zwischenwirbelgelenksarthrosen mit stark einschränkenden Rückenschmerzen

6.  Magenschleimhautentzündung infolge langjähriger Medikamenteneinnahme

Jede einzelne der erwähnten Beeinträchtigungen möge kein hinreichender Grund für eine Invalidität sein. Alles gemeinsam könne sehr wohl «einsatzeinschränkend» sein. So wäre ein Arbeitsplatz mit öfter wechselnden Positionen mit Lasten von nicht mehr als 5 kg sehr geeignet und der Beschwerdeführer sei dafür auch sehr motiviert. Er habe sich an einer Massnahme des RAV beteiligt, habe diese aber schmerzbedingt wieder einstellen müssen.

4.

4.1     Ein Anspruch auf die vorliegend zur Diskussion stehenden Leistungen der Invalidenversicherung bedingt – neben weiteren leistungsspezifischen Voraussetzungen –, dass der Beschwerdeführer invalid oder (ggf. in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen) von Invalidität bedroht ist (vgl. E. II. 2.1 ff. hievor). Das Vorliegen einer Invalidität setzt wiederum voraus, dass ein invalidisierender (sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkender) Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. E. II. 2.4 hievor). Um dies beurteilen zu können, ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Wie dargelegt dauert diese Untersuchungspflicht so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. E. II. 2.5 hievor).

4.2     Ausweislich der Akten (vgl. E. II. 3 hievor) hat sich die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers einzig auf eine sehr kurz gehaltene und auf «rein anamnestischen Angaben» beruhende Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. B.___ gestützt, die diese anlässlich des Intake-Gesprächs ohne Kenntnis der Vorakten und ohne eigene Untersuchung abgegeben hatte. Wie die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens selber einräumt (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 16), stützte sie sich damit bei ihrem Entscheid auf einen nicht hinreichend abgeklärten medizinischen Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin wäre nach dem durchgeführten Intake-Gespräch – gerade auch mit Blick auf die von der RAD-Ärztin als für die Arbeitsfähigkeit relevant bezeichneten gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers – vielmehr gehalten gewesen, weitere Abklärungen in die Wege zu leiten und insbesondere auch Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie allfällige Vorakten einzuholen (vgl. E. II. 2.6 hievor). Auch den Hinweisen aus der Befragung der Arbeitgeberin, wonach bezüglich der seit Februar 2017 über Monate bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl ein Unfall- als auch ein Krankentaggeldversicherer involviert seien (IV-Nr. 26; vgl. E. II. 3.2 hievor), ist die Beschwerdegegnerin nicht weiter nachgegangen. Die im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte hausärztliche Stellungnahme mit mehreren, sich gemäss Dr. med. C.___ gegenseitig beeinflussenden und insgesamt auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (BB 4; vgl. E. II. 3.7 hievor) bestätigt schliesslich die Notwendigkeit weiterer Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Dabei hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden umfassenden Abklärungspflicht die erforderlichen medizinischen Unterlagen selber einzuholen und dies nicht an den Beschwerdeführer, welcher seine behandelnden Ärzte im Anmeldungszeitpunkt bekannt gegeben hatte (vgl. E. II. 3.1 hievor), zu delegieren (wie dies im Vorbescheidverfahren geschehen ist, obwohl der Beschwerdegegnerin ab 7. Mai 2018 die neue Adresse des Hausarztes bekannt war [vgl. E. II. 3.5 hievor]). In Bezug auf das (ebenfalls von ihr zu ermittelnde) zumutbare Belastungsprofil wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und inwiefern sich die bereits seit längerem aktenkundige Hörbehinderung (vgl. IV-Nrn. 2, 5, 8) diesbezüglich (aktuell) auswirkt.

4.3     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin weder den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt noch die Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt. Sie ist damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 2.5 hievor). Die vorliegende Angelegenheit ist deshalb rechtsprechungsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittle und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

Der Vollständigkeit halber ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich der angefochtenen Verfügung kein Einkommensvergleich entnehmen lässt, obwohl die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben könne. Zur Festlegung des Invaliditätsgrades ist bei einer solchen Ausgangslage jedoch zwingend ein Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. E. II. 2.3 hievor). Auch dies wird die Beschwerdegegnerin – je nach Ergebnis der vorzunehmenden medizinischen Abklärungen – noch nachzuholen haben.

5.       Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 19. November 2018 (A.S. 21), basierend auf einem Honorar von CHF 900.00 (Aufwand von fünf Stunden à CHF 180.00) und einer Spesenpauschale von 3 % (CHF 27.00), einen Kostenersatz von insgesamt CHF 927.00 geltend. Dies erscheint in Anbetracht des Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % beläuft sich die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf total CHF 998.40.

6.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 998.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

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