Urteil vom 18. Juli 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. August 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente an (vgl. Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 3). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017 eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 705.00 (inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung in Höhe von CHF 441.00) zu (vgl. AK-Nr. 22), wobei sie gemäss Berechnungsblatt bei den anerkannten Ausgaben familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 19'320.00 berücksichtigte (vgl. AK-Nr. 23). Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, ein Abänderungsverfahren in die Wege zu leiten, da der monatliche Unterhaltsbeitrag an die von ihm getrennt lebende Ehefrau (CHF 1'610.00 pro Monat gemäss Urteil des Richteramtes […] vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen [AK-Nr. 5]) nicht mehr seinen finanziellen Verhältnissen entspreche. Das abgeänderte Urteil sei bis 29. Januar 2018 einzureichen; sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingehen, werde sie die Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2018 nicht mehr als Ausgabe berücksichtigen (vgl. AK-Nr. 22 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 34) wurde die monatliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 aufgrund der geänderten Prämienpauschale Krankenversicherung (CHF 458.00 pro Monat) auf CHF 722.00 erhöht.
1.2 Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 berechnete die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung neu – ohne Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen (vgl. Berechnungsblatt [AK-Nr. 41]) – und verneinte ab 1. Februar 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers (vgl. AK-Nr. 40). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2018 (AK-Nr. 42) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (AK-Nr. 58; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Mit an die Beschwerdegegnerin gerichteter Beschwerde vom 26. Juni 2018 (A.S. 4) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2018 und die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der geleisteten Unterhaltsbeiträge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin überweist die Beschwerdeschrift zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 5).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2018 (A.S. 7 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 11).
2.5 Mit Verfügung vom 18. Februar 2019 (A.S. 13) werden beim Richteramt […] die Akten zum Urteil vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen ediert.
3. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2018. Materiell umstritten ist dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab 1. Februar 2018 ausgabenseitig zu Recht keine familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge mehr angerechnet hat. Die übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 2. Februar 2018 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 41) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
Laut Art. 10 Abs. 1 ELG werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (lit. a) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Im Weiteren werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben berücksichtigt (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG).
2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden. Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.
3.1 Bei Ehepaaren, die nicht getrennt leben, werden die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben beider Ehegatten zusammengezählt und die Differenz davon gebildet. Dies gilt auch, wenn ein Ehepaar, das gerichtlich getrennt ist, weiterhin oder wieder zusammenlebt (Rz. 3132.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).
Von einer gemeinsamen Berechnung ausgenommen werden getrennt lebende Ehegatten. Als getrennt lebend gelten Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, oder eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist, oder eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (Art. 1 Abs. 4 ELV; Rz. 3141.01 WEL).
3.2
3.2.1 Behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte familienrechtliche Unterhaltsleistungen werden als Ausgabe berücksichtigt, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind; vorbehalten bleiben die Fälle nach Rz. 3271.02 und 3271.03 WEL (Rz. 3271.01 WEL).
3.2.2 Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse der EL-beziehenden Person wesentlich und dauerhaft, hat die EL-Stelle die Person aufzufordern, eine Änderung des Scheidungsurteils oder der Vereinbarung anzustrengen. Die EL-beziehende Person ist schriftlich auf die Folgen nach Rz. 3271.03 hinzuweisen (Rz. 3271.02 WEL). Kommt die versicherte Person der Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach, entscheidet die EL-Stelle aufgrund der vorhandenen Akten. Sie ist berechtigt, als Unterhaltsleistung einen Betrag von null Franken einzusetzen (Rz. 3271.03 WEL).
3.3 Hat der Zivilrichter die Unterhaltspflicht rechtskräftig beurteilt, sind die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden an seinen Entscheid gebunden und nicht mehr befugt, über die rechtskräftig entschiedene Frage selbständig zu befinden. Dabei ist es unerheblich, ob das entsprechende, in Rechtskraft getretene Urteil materiell richtig war und im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels der Überprüfung durch die obere richterliche Instanz standgehalten hätte (BGE 120 V 442 E. 3b S. 444 und 109 V 241 E. 2b S. 244 m.w.H.; siehe auch Grütter / Mosimann / Spicher, Ergänzungsleistungen im Kontext von Trennung und Scheidung, in: FamPra.ch 2012, S. 688-707, 698).
4.
4.1 Im Urteil des Richteramtes […] vom 23. Januar 2017 betreffend Eheschutzmassnahmen (AK-Nr. 5) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Dezember 2016 getrennt leben (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar 2017 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1'610.00 zu bezahlen hat (Ziff. 2). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe Rechtskraftbescheinigung in den beigezogenen Verfahrensakten).
4.2 Aus den beim Richteramt [...] edierten Verfahrensakten (vgl. E. I. 2.5) geht hervor, dass der Zivilrichter den Unterhaltsbeitrag aufgrund eingereichter Belege (vgl. Eheschutzgesuch der Ehefrau vom 16. November 2016 und Eingaben vom 21. Dezember 2016, 5. und 9. Januar 2017) und einer Parteibefragung des Ehemannes (vgl. Protokoll der Eheschutzverhandlung vom 23. Januar 2017) festgelegt hat. Anlässlich der Parteibefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Jahr 2016 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig gewesen, «mehr als CHF 500.00 pro Monat hereinzuholen». Auf Anmerkung des Amtsgerichtsstatthalters, wonach für das Jahr 2015 etwa CHF 800.00 (pro Monat) resultierten, hielt der Beschwerdeführer nochmals fest, dass es im Jahr 2016 jedoch «nur etwa CHF 500.00» gewesen seien (siehe Protokoll der Parteibefragung vom 23. Januar 2017, S. 1).
4.3 Den beigezogenen Akten lässt sich im Weiteren die durch den Zivilrichter ausgefüllte Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge vom 23. Januar 2017 entnehmen. Dem Beschwerdeführer wurden demnach als verfügbare Mittel pro Monat ein Nettoeinkommen von CHF 500.00 (mit Hinweis auf die Steuerveranlagung 2015 [«StV 2015»]), eine Rente der Invalidenversicherung von CHF 1'664.00 sowie eine Rente aus beruflicher Vorsorge von CHF 1'949.00, d.h. gesamthaft CHF 4'113.00, angerechnet. Sein Existenzminimum wurde auf CHF 2'504.00 beziffert (Grundbetrag CHF 850.00, Miete CHF 813.00, Nebenkosten CHF 105.00, Krankenversicherungsprämien CHF 388.00, Telecom/Mobiliarversicherung CHF 50.00, Arbeitsweg CHF 298.00). Unter Wahrung dieses Existenzminimums des Beschwerdeführers wurde sodann ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer in Höhe von CHF 1'609.00 ermittelt. Das monatliche Einkommen der Ehefrau bezifferte der Amtsgerichtsstatthalter auf CHF 323.00 («Hochrechnung aus Beleg 13a»). Im Eheschutzgesuch hatte die Ehefrau erklärt, sie habe vier verschiedene Arbeitgeber und der Lohn sei unterschiedlich hoch. Aktuell (November 2016) sei sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und beziehe Krankentaggelder (Oktober 2016 CHF 937.00). An der Verhandlung vom 23. Januar 2017 liess die Ehefrau, mit der keine Parteibefragung durchgeführt wurde, mitteilen, es müsse mittelfristig von einer Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen ausgegangen werden, ein IV-Verfahren sei pendent.
4.4 Gemäss Kontoauszug vom 30. August 2017 (AK-Nr. 14) überwies der Beschwerdeführer seiner Ehefrau von Februar bis August 2017 jeweils bis am 7. bzw. 8. des Monats einen Betrag von CHF 1'610.00; die Zahlung für Januar erfolgte ausserhalb des eingerichteten Dauerauftrages am 14. März 2017.
5.
5.1 Der Beschwerdegegnerin ist darin zuzustimmen, dass ein Ehegatten-Unterhaltsbeitrag von CHF 1'610.00 Monat oder CHF 19'320.00 pro Jahr für einen Ergänzungsleistungs-Bezüger ausserordentlich, beinahe singulär hoch ist. Der Beschwerdeführer wäre ohne diesen Unterhaltsbeitrag EL-rechtlich nicht bedürftig. Für dessen Höhe verantwortlich ist einerseits das dem Beschwerdeführer angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 500.00, welches den Unterhaltsbeitrag bei gleichzeitig berücksichtigten Kosten für den Arbeitsweg von CHF 298.00 um rund CHF 200.00 pro Monat erhöht. Stärker ins Gewicht fällt aber der Umstand, dass das Existenzminimum des Beschwerdeführers auf lediglich CHF 2'206.00 pro Monat (ohne die CHF 298.00 für den Arbeitsweg) bemessen wurde. Ein Grund hierfür besteht darin, dass dem Beschwerdeführer anstelle des betreibungsrechtlichen Grundbetrags für eine Einzelperson von CHF 1'200.00 nur ein Grundbetrag von CHF 850.00, entsprechend dem hälftigen Ehepaar-Grundbetrag, angerechnet wurde, dies offenbar deshalb, weil er mit seiner 1933 geborenen Mutter zusammenwohnt (vgl. AK-Nr. 8 S. 1 und Protokoll der Eheschutz-Verhandlung vom 23. Januar 2017). Aus demselben Grund wurde auch nur die Hälfte der Miete (Wohnung netto CHF 1'520.00, Nebenkosten CHF 210.00, Parkplatz CHF 105.00, vgl. AK-Nr. 8) berücksichtigt. Weiter wirkte sich natürlich der Umstand aus, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers (offenbar wegen Krankheit) nur ein Einkommen von CHF 323.00 pro Monat angerechnet wurde.
5.2 Die vom Beschwerdeführer erbrachten (vgl. E. II. 4.3 hievor) Unterhaltsleistungen an die von ihm getrenntlebende Ehefrau wurden gerichtlich festgelegt. An diesen zivilgerichtlichen Entscheid sind die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht als Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich gebunden (vgl. E. II. 3.3 hievor). Dies jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation, wo der Zivilrichter den Unterhaltsanspruch gemäss den beigezogenen Verfahrensakten (vgl. E. I. 2.5 hievor) gestützt auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers und die eingereichten Belege mittels Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge selber berechnet hat (vgl. E. II. 4.1.2 f. hievor). Sein Entscheid fusst demnach auf einer materiellen Prüfung des Unterhaltsanspruches (und nicht auf der blossen Genehmigung eines von den Parteien im Rahmen der Dispositionsmaxime vereinbarten Unterhaltsbeitrages).
5.3 Entsprechend der Regelung in Rz. 3271.01 WEL (vgl. E. II. 3.2.1 hievor) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AK-Nr. 22) die vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 23); gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer – in Anwendung von Rz. 3271.02 WEL (vgl. E. II. 3.2.2 hievor) – darauf hin, dass der festgesetzte Unterhaltbeitrag über monatlich CHF 1'610.00 nicht mehr seinen finanziellen Verhältnissen entspreche, und forderte ihn zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens bis 29. Januar 2018 auf, ansonsten die Unterhaltsleistungen ab 1. Februar 2018 keine Berücksichtigung mehr fänden (vgl. AK-22 S. 2). Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 (AK-Nr. 40) lehnte sie eine weitere Anrechnung als anerkannte Ausgaben für die Zeit ab 1. Februar 2018 ab (vgl. Berechnungsblatt in AK-Nr. 41). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 (A.S. 1 ff.; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 2 [A.S. 8]) führte die Beschwerdegegnerin dazu aus, dass der Beschwerdeführer ihrer Aufforderung zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens innert der mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (AK-Nr. 22) angesetzten Frist bzw. bis heute nicht nachgekommen sei, wobei die von ihm diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe nicht zu berücksichtigen seien. Sie habe daher ab 1. Februar 2018 zu Recht von einer weiteren Anrechnung der Unterhaltsleistungen abgesehen.
5.4 Mit dem geschilderten Vorgehen ist die Beschwerdegegnerin formellrechtlich korrekt vorgegangen. Die Einstellung der Ergänzungsleistungen kann aber nur infrage kommen, wenn davon auszugehen ist, dass das vom Beschwerdeführer verlangte Vorgehen realistische Erfolgsaussichten gehabt hätte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
6.
6.1 Gemäss Art. 179 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die (Eheschutz-)Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn sich die Verhältnisse ändern oder wenn ihr Grund weggefallen ist. Notwendig ist eine wesentliche Veränderung der Entscheidungsgrundlage. Diese liegt vor bei einer erheblichen und dauernden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der Anordnung der Massnahme oder auch bei einer aufgrund vertiefter Abklärung der Sachlage gewonnenen Einsicht, dass der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte (Bernhard Isenring / Martin A. Kessler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, Art. 179 N 3 f. mit Hinweisen).
6.2 Es stellt sich somit die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung des durch den Eheschutzrichter festgelegten Unterhaltsbeitrags erfüllt waren. Dies setzt voraus, dass sich die relevanten Verhältnisse zwischen dem Erlass des Eheschutz-Urteils vom 23. Januar 2017 und der EL-Aufhebung per 1. Februar 2018 respektive dem Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 erheblich verändert haben. Dabei ist von der Berechnung des Eheschutzrichters (E. II. 5.1 hiervor) auszugehen und dieser sind die neuen Verhältnisse gegenüberzustellen.
6.3
6.3.1 Die grössten Einkommenspositionen, nämlich die IV-Rente und die Pensionskassenrente, sind nach Lage der Akten unverändert geblieben. Dasselbe gilt, soweit bekannt, für die Wohnsituation, insbesondere die vom Eheschutzrichter angenommene «Wohngemeinschaft» des Beschwerdeführers mit seiner 1933 geborenen Mutter. Als Grund für eine Anpassung des Unterhaltsbeitrags kommen somit entweder eine Entwicklung des Erwerbseinkommens oder eine Veränderung der Verhältnisse der Ehefrau infrage.
6.3.2 Aus den im Rahmen der EL-Anmeldung vom 7. August 2017 (AK-Nr. 3; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2017) eingereichten Unterlagen (vgl. AK-Nr. 3 S. 7) geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 einen Betrag von CHF 9'598.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschaftete (vgl. Steuerveranlagung vom 18. November 2016 [AK-Nr. 17 S. 2]). Im Jahr 2016 verdiente er als Hauswart bei der B.___ einen Lohn von CHF 4'800.00 brutto bzw. CHF 4'501.00 netto (vgl. Lohnausweis vom 25. Januar 2017 [AK-Nr. 10 S. 1]; vgl. auch die Kontoauszüge in AK-Nr. 10 S. 6 ff.). Dieses Anstellungsverhältnis wurde per Ende April 2017 aufgelöst (vgl. AK-Nrn. 11. S. 2, 13 S. 1, 20 S. 2). Dies begründet insofern eine Veränderung, als eine Einkommensquelle weggefallen ist.
Ausserdem erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 beim C.___ (vgl. Lohnausweise vom 31. Dezember 2016 und 13. Januar 2017 [AK-Nr. 10 S. 2 f.]), einen Lohn von CHF 1'145.55 brutto (= CHF 524.00 + CHF 621.55) bzw. CHF 1'073.85 netto (= CHF 491.00 + CHF 582.85). Gemäss Lohnabrechnungen vom 14. August 2017 und 13. September 2017 (AK-Nr. 10 S. 4 f.) betrug der Lohn des Beschwerdeführers beim C.___ für den Monat Juli 2017 CHF 106.00 brutto bzw. CHF 99.95 netto und für den Monat August 2017 CHF 417.30 brutto bzw. CHF 393.00 netto. Gemäss einer internen Fallnotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2017 hatte der Beschwerdeführer im Antrag betreffend Prämienverbilligung angegeben, er sei von April bis Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen (AK-Nr. 20 S. 2). Aus dem Schreiben der Beratungsstelle D.___ vom 30. April 2018 (AK-Nr. 54) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer das beim Entlastungsdienst Schweiz vereinbarte Pensum im Jahr 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe ausüben und auch nicht wie vorgesehen habe steigern können. Gemäss den beigelegten Lohnausweisen für das Jahr 2017 erzielte der Beschwerdeführer beim Entlastungsdienst Schweiz ein Einkommen von CHF 1'511.20 brutto bzw. CHF 1'417.60 netto (vgl. AK-Nr. 55).
Insgesamt resultierte also im Jahr 2017 noch ein durchschnittliches Nettoeinkommen von etwas mehr als CHF 100.00 pro Monat gegenüber dem Betrag von CHF 500.00, den der Eheschutzrichter seiner Berechnung zugrunde gelegt hatte. Dies entspricht einer Reduktion der Einkünfte um knapp CHF 400.00 pro Monat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass den berücksichtigten Erwerbseinkünften von CHF 500.00 Kosten für den Arbeitsweg von CHF 298.00, also fast 60 % des Nettoeinkommens, gegenüberstanden. Geht man dementsprechend davon aus, die Verdienstreduktion um CHF 400.00 sei mit einer Reduktion der Arbeitsweg-Kosten um mindestens CHF 200.00 einhergegangen, verbleibt eine Veränderung um weniger als CHF 200.00 pro Monat oder, gemessen an den ermittelten Gesamteinkünften von CHF 4'113.00, weniger als 5 %. Damit lag keine erhebliche Veränderung der Entscheidungsgrundlagen vor, wie sie Art. 179 Abs. 1 ZGB (vgl. E. II. 6.1 hiervor), aber auch die Rz. 3271.02 WEL (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor) voraussetzen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach WEL Rz. 3271.02 und 03 nicht erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hätte dem Beschwerdeführer im damaligen Verfahrensstadium noch keine Frist ansetzen dürfen, um eine Anpassung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge zu beantragen. Dementsprechend ist die jährliche Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Februar 2018 weiterhin unter Einbezug der im Eheschutzverfahren festgelegten und durch ihn tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Vorbehalten bleiben allfällige neue Erkenntnisse gemäss der folgenden Erwägung (E. II. 7 hiernach). Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
7. Anzufügen bleibt, dass eine Anpassung der ausserordentlich hohen Unterhaltsbeiträge unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens geboten ist, damit nicht auf Dauer zulasten des Staates Unterhaltszahlungen geleistet werden, welche den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in keiner Weise entsprechen. Wie er in der Beschwerdeschrift ausführt, erscheinen die Aussichten als realistisch, dass er nach einer Scheidung, wenn überhaupt, nur noch deutlich geringere Unterhaltsbeiträge wird bezahlen müssen. Falls die Beschwerdegegnerin nicht über den Stand dieses Verfahrens informiert ist, wird sie den entsprechenden Stand abzuklären und allfällige Schritte zu prüfen haben. Allenfalls wird auch zu prüfen sein, wie es sich mit dem von der Ehefrau offenbar angehobenen IV-Verfahren verhält. Der Beschwerdeführer wird der Beschwerdegegnerin – falls notwendig, unter Beanspruchung seines Auskunftsrechts gegenüber der Ehefrau (Art. 170 ZGB) – die entsprechenden Angaben zu liefern haben. In diesem Rahmen wird, falls dies nicht inzwischen bereits erfolgt ist, auch über eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung zu befinden sein.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte und keinen vollkommen aussergewöhnlichen Aufwand betreiben musste, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer