Urteil vom 9. Mai 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 17. April 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. April 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 7). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 28. Januar 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42 % eine Viertelsrente (sowie drei entsprechende Kinderrenten) ab 1. Dezember 2009 zu, wobei sie der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 17'784.00 sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 12 Jahren und 2 Monaten (Teilrentenskala 41) zu Grunde legte. Dies ergab einen Rentenbetrag von insgesamt CHF 632.00 pro Monat (IV-Nr. 32). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Die am 6. September 2010 und 13. Juni 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren ergaben keine rentenrelevanten Änderungen (IV-Nr. 33, 38, 40 und 44).
1.2 Am 17. April 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, worin sie der Beschwerdeführerin mitteilte, bei der Rentenvorausberechnung ihres Ehemannes habe die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn festgestellt, dass ihre IV-Rente, welche im Januar 2010 verfügt worden sei, falsch berechnet worden sei. Fälschlicherweise seien zu wenige Beitragsmonate angerechnet worden, sodass die Beschwerdeführerin lediglich eine Teilrente ausbezahlt erhalten habe. Da sie vollumfänglich über den Ehemann versichert gewesen sei, bestehe Anspruch auf eine Vollrente. Eine Nachzahlung der Leistungen vor Mai 2013 sei infolge Verjährung nicht mehr möglich. Bei der Neuberechnung wurden nun ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 18'330.00 sowie eine anrechenbare Beitragsdauer von 13 Jahren berücksichtigt (Vollrentenskala 44). Das Total der laufenden monatlichen Renten (inkl. Kinderrenten) ab 1. Mai 2013 belief sich auf CHF 698.00 pro Monat. Bei der Abrechnung ermittelte die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 ein Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins); zuzüglich der laufenden IV-Rente für den Monat Mai 2018 belief sich der Auszahlungsbetrag auf CHF 3’944.00 (IV-Nr. 45 S. 4 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 17. Mai 2018 (A.S. 5) stellt die Beschwerdeführerin folgendes Rechtsbegehren:
Die Nachzahlung der neu berechneten Rente habe ab Rentenbeginn zu erfolgen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie erhalte seit Januar 2010 (recte: Dezember 2009) eine IV-Rente. Die damalige Verfügung habe sie nicht nachkontrollieren können, da ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Die Beschwerdegegnerin habe mit vorliegend angefochtener Verfügung zugegeben, dass die damalige Rentenberechnung falsch gewesen sei. Dass eine Nachzahlung von Januar 2010 (recte: Dezember 2009) bis März 2013 (recte: April 2013) wegen Verjährung nicht erfolgen könne, sei für sie nicht nachvollziehbar. Der Fehler liege ausschliesslich bei der Behörde, welche die Rente berechnet habe. Die Angelegenheit sei zu prüfen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2018 (A.S. 9 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom 13. September 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat (A.S. 13).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des (kantonalen) Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Im vorliegenden Fall ist die Nachzahlung der Differenz der neu berechneten IV-Viertelsrente (sowie der entsprechenden Kinderrenten) der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013 strittig. Die mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2010 zugesprochenen Rentenleistungen beliefen sich ab 1. Dezember 2009 auf insgesamt CHF 632.00 pro Monat und ab 1. Mai 2013 auf insgesamt CHF 648.00 pro Monat. Die aufgrund der geltend gemachten Verjährung erst ab 1. Mai 2013 neu berechneten Rentenleistungen betragen ab diesem Zeitpunkt demgegenüber insgesamt CHF 694.00 (vgl. IV-Nr. 45 S. 5). Die geltend gemachte Differenz zwischen den ursprünglich zugesprochenen Rentenbeträgen von CHF 632.00 (ab 1. Dezember 2009) bzw. CHF 648.00 (ab 1. Mai 2013) und den neu zugesprochenen Rentenbeträgen von CHF 694.00 (ab 1. Mai 2013) beträgt CHF 46.00 pro Monat. Für den fraglichen Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013 (41 Monate) ist ebenfalls von einer monatlichen Differenz in dieser Grössenordnung bzw. für den gesamten Zeitraum von einer solchen von höchstens CHF 2'000.00 auszugehen. Da der Streitwert somit deutlich unter CHF 30‘000.00 liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
2.
2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war.
Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG).
2.2 Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 ATSG nach ihrem Wortlaut auf periodische Leistungen wie namentlich Renten und Taggelder, die nach gesetzlicher Vorschrift monatlich ausbezahlt werden (Art. 19 Abs. 1 ATSG), zugeschnitten. Mit der Norm des Art. 24 ATSG sollte die Frage des Erlöschens des Anspruchs sowohl für die Beiträge als auch für die Leistungen sämtlicher Zweige der Sozialversicherung einheitlich geregelt werden, wobei eine unveränderte Weiterführung des bisher geltenden Rechts beabsichtigt war (BGE 139 V 244 E. 3.2 S. 247).
Weil Art. 24 ATSG das «Erlöschen des Anspruchs» ordnet, kann kein Zweifel bestehen, dass – in Weiterführung der bisherigen Betrachtungsweise – die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist eine Verwirkungsfrist darstellt; dies ergibt sich zudem klar aus den Gesetzesmaterialien. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass mit Art. 24 ATSG der Tatbestand der Verwirkung geregelt wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 24, S. 372 N. 20 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 246 f.). Die Verwirkungsfrist beginnt mit dem Ende des Monats zu laufen, für welchen die Leistung geschuldet war (Kieser, a.a.O., S. 374 N. 27).
Zweck der fünfjährigen Frist ist es zu vermeiden, dass rückwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht werden können. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird. Diese Rechtsprechung hat nicht nur im Fall einer Neuanmeldung, sondern auch dann zu gelten, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen und der versicherten Person rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438 f.).
2.3 Gemäss Rz. 10304 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2013, Stand 1. Januar 2018) können zu niedrige zugesprochene Renten noch innert fünf Jahren nachbezahlt werden. Rz. 10204 ff. RWL gilt sinngemäss. Der Anspruch auf die Nachzahlung erlischt mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Rente geschuldet ist (Rz. 10204 RWL). Stellt die Ausgleichskasse selber, d.h. von sich aus, fest, dass sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hat, ist die Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung zu bestimmen. So kann z.B. im März 2016 eine Nachzahlung frühestens ab 1. März 2011 verfügt werden (Rz. 10209 RWL).
Wird der leistungsberechtigten Person rückwirkend für die gleiche Zeit eine höhere Rente als bisher zugesprochen, so ist jeweils nur die Differenz zwischen der Summe der bisher erbrachten Leistungen und der neu festgesetzten Renten nachzuzahlen (Rz. 10211 bzw. Rz. 10306 RWL). Jede Nachzahlung ist stets mit einer Verfügung zuzusprechen. Form und Inhalt der Nachzahlungsverfügung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen (Rz. 10502 RWL).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall stellte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn bei der Rentenvorausberechnung für den Ehemann der Beschwerdeführerin fest, dass deren mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2010 zugesprochene IV-Rente falsch berechnet worden war. Dementsprechend erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin neu ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 18'330.00 berücksichtigt sowie eine Beitragsdauer von 13 Jahren angerechnet wurden, was eine Vollrente ergab. Dies begründete sie damit, der Beschwerdeführerin seien fälschlicherweise zu wenige Beitragsmonate angerechnet worden, sodass sie lediglich eine Teilrente ausbezahlt erhalten habe. Da sie vollumfänglich über den Ehemann versichert gewesen sei, bestehe jedoch Anspruch auf eine Vollrente. Eine Nachzahlung der Leistungen vor Mai 2013 sei infolge der Verjährung (d.h. Verwirkung) nicht möglich. Dementsprechend wurde aufgrund der dargelegten Abrechnung eine Auszahlung der Differenz der Rentenbeträge für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 zu Gunsten der Beschwerdeführerin von CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins wegen verspäteter Auszahlung) bzw. – unter Berücksichtigung der laufenden Rente für den Monat Mai 2018 von CHF 698.00 – von CHF 3'944.00 vorgenommen (IV-Nr. 45 S. 4 ff.; A.S. 1). Die neuen, von der ursprünglichen Verfügung abweichenden Berechnungsfaktoren, insbesondere die Höhe des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die angerechnete Beitragsdauer, werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, dass diese neuen Berechnungsfaktoren nicht korrekt berücksichtigt worden wären. Die Beschwerdeführerin macht ausschliesslich geltend, die Nachzahlung der neu berechneten Rente habe ab Rentenbeginn, d.h. ab 1. Dezember 2009, zu erfolgen. Dass eine Nachzahlung vom Januar 2010 (recte: Dezember 2009) bis März (recte: April) 2013 wegen der Verjährung nicht erfolgen könne, sei für sie nicht nachvollziehbar. Die damalige Verfügung habe sie nicht kontrollieren können, da ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestanden seien. Der Fehler liege ausschliesslich bei der Beschwerdegegnerin bzw. der Ausgleichskasse, welche die Rente berechnet habe.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf die Nachzahlung von ausstehenden Leistungen, vorliegend die Differenz zu den neu berechneten Rentenbeträgen im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013, gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für den sie geschuldet war, erloschen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.2 mit Hinweis). Wie erwähnt, besteht der Zweck der fünfjährigen Frist darin, zu vermeiden, dass rückwirkwirkend Leistungen ohne zeitliche Begrenzung beansprucht werden können (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438 mit Hinweis; E. II. 2.2 hiervor). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn stellte von sich aus fest, dass die der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 zugesprochene Viertelsrente falsch berechnet worden war und sie eine zu niedrige Rente ausbezahlt hatte, worauf die Beschwerdegegnerin die Nachzahlungsperiode ab dem Datum der Nachzahlungsverfügung bestimmte und auf den 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 festsetzte, was nicht zu beanstanden ist (Rz. 10209 RWL; E. II. 2.3 hiervor). Dass sich die Beschwerdeführerin damals mangels Unterlagen ausserstande sah, die ursprüngliche Rentenverfügung vom 28. Januar 2010 zu kontrollieren, und der Fehler für die falsche Rentenberechnung ausschliesslich bei der Ausgleichskasse bzw. der Beschwerdegegnerin liegt, was von dieser nicht bestritten wird, ist hier nicht relevant. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die Gründe, aus welchen die Verwaltung die in Frage kommende Leistung nicht zugesprochen hat, nicht an. Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt, wenn wiedererwägungsweise auf die ursprüngliche, zweifellos unrichtige Leistungszusprechung zurückzukommen ist und der versicherten Person rückwirkend eine höhere Leistung nachzuzahlen ist, einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem Zeitpunkt der Wiedererwägung berechnet wird (BGE 129 V 433 E. 7 S. 438 f.; E. II. 2.2 hiervor). Nachdem die vorliegend angefochtene Verfügung, worin die Beschwerdegegnerin von sich aus auf die ursprüngliche unrichtige Leistungszusprechung wiedererwägungsweise zurückkam und der Beschwerdeführerin rückwirkend eine höhere Leistung zusprach und nachzahlte, am 17. April 2018 erfolgte, fällt nach dem Gesagten eine Nachzahlung der Differenz zu den ursprünglichen Rentenbeträgen weiter als Mai 2013 zurück ausser Betracht. Auch wenn dieses Ergebnis aus Sicht der Beschwerdeführerin als stossend erscheinen mag, deckt es sich doch mit dem dargelegten Sinn und Zweck der absoluten zeitlichen Befristung von Nachzahlungen (vgl. vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2007 vom 18. Februar 2008 E. 3.4; E. II. 2.2 hiervor).
3.3 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte auf dem Nachzahlungsbetrag einen Verzugszins wegen verspäteter Auszahlung von CHF 366.00 (A.S. 2; vgl. Art. 26 Abs. 2 ATSG, Art. 7 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11] und RWL, Rz. 10503 ff.). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass die Berechnung dieses Verzugszinses nicht gesetzeskonform vorgenommen worden wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht.
4. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. April 2018, worin die Nachzahlung des Differenzbetrags an die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. April 2018 auf CHF 3'246.00 (inkl. Verzugszins) bzw. – unter Berücksichtigung der laufenden Rente für den Monat Mai 2018 – auf CHF 3'944.00 festgesetzt wurde, nicht zu beanstanden. Die Nachzahlung des Differenzbetrags für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. April 2013 ist demgegenüber verwirkt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin, die in eigener Sache handelt, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; Urteil des Bundesgerichts H 143/03 vom 25. August 2003 E. 5 mit Hinweis).
5.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser