Urteil vom 26. April 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 8. Dezember 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1974, meldete sich am 28. November 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. September 2013 (IV-Nr. 32, S. 5) ist hierzu zu entnehmen, beim Beschwerdeführer bestünden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts nach Kontusion (Sturz unter Dusche) 07/07 und Hammerschlag 02/12 sowie eine periauriculäre Schmerzsymptomatik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem ein tieffrequenter Tinnitus beidseits. Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 20 %. Im Verlauf holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste berufliche Massnahmen. Mit Bericht vom 18. Juli 2013 (IV-Nr. 30) schloss die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen ab.
Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2014 (IV-Nr. 40) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente abzuweisen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2014 Einwände (IV-Nr. 41). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. April 2015 (IV-Nr. 64) fest, es solle bei der C.___ eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. November 2015 (IV-Nr. 78) ab.
Im Gutachtensbericht vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 88) kamen die C.___-Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe für die angestammte und alle anderen beruflichen Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers nicht empfohlen werden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 94) wies die Beschwerdegegnerin gestützt darauf den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnamen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 11. Januar 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2017 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen zu gewähren.
4. Eventualiter sei die Streitsache zwecks Einholung eines neuen externen polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 (A.S. 30) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
4. Mit Verfügung vom 4. Mai 2018 (A.S. 40 f.) wird bei Dr. med. D.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, ein ohrenärztliches Gerichtsgutachten eingeholt.
5. Der Gutachtensbericht ergeht am 14. Juni 2018 (A.S. 44). Hierzu lassen sich die Parteien mit Eingaben vom 27. Juni 2018 (A.S. 53) und 10. Juli 2018 (A.S. 55 ff.) vernehmen. Zudem reicht der Beschwerdeführer am 27. August 2018 eine weitere Stellungnahme ein (A.S. 61 f.).
6. Mit Verfügung vom 29. November 2018 (A.S. 71 f.) wird bei Dr. med. E.___, F.___, ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.
7. Das psychiatrische Gutachten ergeht am 18. Februar 2019 (A.S. 77 ff.).
8. Mit Stellungnahme vom 10. April 2019 (A.S. 134 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Gerichtsgutachten.
9. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei das Gutachten der C.___ beweisuntauglich, da es nicht sämtliche vorliegend relevanten fachärztlichen Disziplinen abdecke. So werde in diversen Berichten beim Beschwerdeführer ein hochgradiger Tinnitus mit Schwerhörigkeit erhoben. Ungeachtet dessen habe es die C.___ nicht für nötig erachtet, den Versicherten durch einen Hals-Nasen-Ohren Spezialisten gehörig abzuklären oder auch nur die entsprechenden Berichte der G.___ beizuziehen. In diesem Zusammenhang blieben auch die sich aus dem Tinnitus ergebenden hochgradigen Schlafstörungen nicht adäquat gewichtet. Des Weiteren sei das psychiatrische Teilgutachten des Gutachters Dr. med. H.___ wie auch das restliche Gutachten gekennzeichnet durch eine allzu oberflächliche Explorationsweise. Weder die Anamnese noch die Befunderhebungen noch die Beurteilung gingen hinreichend in die Tiefe. Selbst wenn man dem psychiatrischen Teilgutachten zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch irgendeine Relevanz zusprechen wollte, sei festzustellen, dass es dennoch als beweisuntauglich zu qualifizieren wäre, da sich dieses zwischenzeitlich als gänzlich überholt erweise. So befinde sich der Beschwerdeführer inzwischen in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I.___, [...]. Mit Bericht vom 20. September 2017 bestätige Dr. med. I.___ eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung sowie eine generalisierte Angststörung. Dr. med. I.___ attestiere gestützt hierauf eine 70 bis 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Als beweisuntauglich seien auch das orthopädische und das neurologische Teilgutachten zu qualifizieren. Bereits in der ganzen Art und Weise, wie das orthopädische Teilgutachten abgefasst sei, trete eine Vorurteilsbehaftetheit gegenüber dem Beschwerdeführer offen zu Tage. Festzustellen sei, dass die zu erhebenden Befunde vom orthopädischen Gutachter durchwegs verharmlost dargestellt und schön geredet würden. So habe der Gutachter auf Seite 18 etwa Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule zu erheben vermocht. Auch habe er Impingementzeichen in der rechten Schulter sowie eine muskuläre Verspannung erheben können. Wenn der Gutachter dann aber im Widerspruch hierzu auf Seite 21 festhalte, dass sich in der orthopädischen Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erheben liessen, sei dies in keiner Weise nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang sei dem Gutachter u.a. auch vorzuwerfen, dass er sich nicht mit den vorhandenen Röntgen- und MRI-Bildern befasst habe, geschweige denn selbst aktuelle angefertigt habe. Auch setze er sich in Widerspruch etwa zum neurologischen Gutachter, welcher Druckdolenzen im Gegensatz zum Orthopäden ausdrücklich bejaht habe (vgl. Seite 23 des Gutachtens). Abermals werde dort wiederholt, in der orthopädischen Untersuchung hätten keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden können. Dies sei, wie bereits erörtert, klar unzutreffend. Etwa seien HWS-Beweglichkeitseinschränkungen, Druckdolenzen (zumindest in der neurologischen Untersuchung), muskuläre Verspannungen sowie eine lmpingementproblematik erhoben worden. Was das Arbeitsfähigkeitsattest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit betreffe, so sei zu konstatieren, dass die C.___ sich in keiner Weise mit dem Tätigkeitsprofil in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder allfälligen Verweistätigkeiten auseinandersetze und überhaupt kein Tätigkeitsprofil erstelle. Der Beschwerdeführer sei gelernter Mechaniker bzw. sogar Mechanikermeister. In solcher Tätigkeit habe er eine Vielzahl schwerer Arbeiten zu verrichten. Die Gutachter schwiegen sich etwa über Gewichtslimiten, zu vermeidende Haltungen bei der Arbeit, etc. aus. Eine Tätigkeit als Mechaniker mit dem Heben von Lasten oftmals gar über 20 Kilo und der Einnahme von Zwangshaltungen sei klar nicht mehr voll zumutbar. Dies selbst nach Massgabe der im Übrigen beweisuntauglichen RAD-Berichte, welche von einer lediglich 80%igen Restarbeitsfähigkeit als Mechaniker ausgehen würden. Wobei auch letztere Einschätzung zu hoch gegriffen sei und sich als unzutreffend erweise. In diesem Zusammenhang sei auch zu konstatieren, dass die C.___ sich in keiner Weise mit den Ergebnissen der Arbeitserprobung in der Stiftung Wendepunkt auseinandergesetzt habe. Die Zielauswertung vom 7. Juni 2013 habe ergeben, dass es auch bei leichter Arbeit nicht gelungen sei, ein Halbtagespensum aufzubauen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008) verhalte es sich so, dass wenn die ermittelte medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten / Einsatz des Versicherten effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung stehe, diese ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöge. Auch ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wäre klar zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfülle die gesetzlichen Anforderungen an berufliche Massnahmen klarerweise. Selbst ein Anspruch auf eine Umschulung würde bestehen. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass der Versicherte die Ausbildung zum Automechaniker abgeschlossen habe und über das Meister- und Lehrmeisterdiplom verfüge. Gemäss dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) werde die Ausbildung des Versicherten dem schweizerischen Bildungssystem als höhere Berufsausbildung auf Tertiärstufe B zugeordnet. Der Versicherte könnte, wenn er denn gesund wäre, im Valideneinkommen entsprechend eine Kompetenzniveau 4 Tätigkeit gemäss LSE 2014 bzw. eine Anforderungsniveau 1 Tätigkeit gemäss LSE-Tabellen 2010 ausüben. Wobei eine solche Tätigkeit gesundheitsbedingt, wie bereits ausgeführt, nicht mehr ausübbar sei. Demgegenüber wäre beim Invalideneinkommen, da die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr möglich sei, auf eine Niveau 1 Tätigkeit gemäss LSE 2014 bzw. Niveau 4 Tätigkeit gemäss LSE 2010 abzustellen. Sodann wäre ein Ieidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Die IV habe die beruflichen Massnahmen im Wesentlichen verneint mit der Begründung, dass Eingliederungsbemühungen am 18. Juli 2013 eingestellt worden und als gescheitert zu qualifizieren seien. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer damals insistiert habe, die Eingliederung fortzusetzen. Er wäre für weitere berufliche Massnahmen motiviert gewesen.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass eine gesundheitliche Einschränkung im Zusammenhang mit dem Ereignis längstens über eine Dauer von sechs Monaten bestanden habe. Ab August 2010 bestünden keine Diagnosen mehr, welche eine lang dauernde Arbeitsunfähigkeit und einen Rentenanspruch begründen würden. In seiner ursprünglich ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker wie auch in jeglicher anderen Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine volle Arbeitsfähigkeit. Es bestehe keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Gestützt auf die gutachterliche Abklärung könne von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Entsprechend könne dem Antrag, es seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades in der Höhe von mindestens 70 % zuzusprechen, nicht gefolgt werden. Die Schlüssigkeit und die Nachvollziehbarkeit des eingeholten Administrativgutachtens würden durch den Bericht des RAD vom 29. Mai 2017 bestätigt. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Massnahmen werde auf die Eingliederungsbemühungen, welche mit dem Bericht vom 18. Juli 2013 eingestellt worden seien, verwiesen. Der Grund dafür sei, dass jegliche Lösungsansätze immer wieder hätten abgebrochen werden müssen, obschon diese aufgrund der vorhandenen medizinischen Sachlage vollumfänglich zumutbar gewesen wären. Es sei somit von einem vorwiegend subjektiv gestützten Krankheitsbild auszugehen. Dies sei auch im Rahmen der medizinischen Exploration beim C.___ so vorgebracht worden und es sei festgehalten worden, dass sich der Beschwerdeführer lediglich für 2 Stunden als arbeitsfähig sehe. Deshalb seien weitere berufliche Massnahmen als nicht zielführend einzustufen.
5. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Im neurologischen Sprechstundenbericht des J.___ vom 7. März 2012 (IV-Nr. 32, S. 18) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage ein seit über einem Jahr bestehendes «Pfeifen» in den Ohren links > rechts, wie ein knackendes Geräusch unterhalb des Ohrläppchens rechts, welches er auch im Bereich des lateralen Halses annehme. Aktuell schienen nicht Schmerzen im Vordergrund zu stehen. Die multiplen Beschwerden könnten nicht klar einem neurologischen Krankheitsbild zugeordnet werden. Aus klinisch-neurologischer Sicht hätten sich diesbezüglich insbesondere keine Hinweise für ein arterielles Stenosegeräusch gefunden. Ebenfalls sei der lokale Auskultationsbefund unauffällig gewesen. Insgesamt müsse als Ursache der Beschwerden auch eine nicht organische Genese in Erwägung gezogen werden.
5.2 Der Kreisarzt der Suva, Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie FMH, verfasste am 15. März 2012 eine ärztliche Beurteilung IV-Nr. 11.1, S. 71), wobei er die folgenden Diagnosen stellte: «Status nach Kontusionstrauma der rechten Schulter durch einen 1.2 kg schweren Hammer ohne strukturelle Veränderungen; Ursprüngliche Schmerzen bei Status nach Hyperextensionstrauma der Halswirbelsäule mit konsekutiver Hyperalgesie». Gemäss Dr. med. K.___ handle es sich beim Beschwerdeführer um eine Problematik ausgehend von Veränderungen der Halswirbelsäule mit Verursachung unter anderem eines muskulären Hartspanns. Bei einer durch einen Hammer verursachten Schulterkontusion sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall ohne Vorliegen von organischen Veränderungen von einer Restitution auszugehen (S.A. 41, S. 3).
5.3 Im Bericht der HNO-Klinik des J.___ vom 24. April 2012 (IV-Nr. 32 S. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Periauriculäre Schmerzsymptomatik, am ehesten musculoskeletal bedingt mit / bei:
· chronischem scapulothorakalem Schmerzsyndrom rechts nach Schultergürtelkontusion 2/10
- Tieffrequenter Tinnitus beidseits
- Saisonale Rhinitis
Der Beschwerdeführer berichte, dass er seit ca. einem Jahr beim Berühren der periauriculären Region ein eher knarrendes Ohrgeräusch wahrnehme. Zudem bestehe vor allem in Rückenlage ein über beide Schultern ziehender Schmerz mit blitzartig einschiessenden, sehr kurz andauernden, stechenden Schmerzen in beiden Ohren, welche jeweils dann in ein nuchales Kopfweh übergingen. Diese Beschwerden seien erstmals nach einer Schulterkontusion rechts durch einen Hammerschlag aufgetreten. Weiterhin berichte er über einen intermittierend auftretenden, pfeifenden Tinnitus beidseits, welchen er vor allem bei fehlenden Umgebungsgeräuschen bemerke. Zur Beurteilung wurde festgehalten, bei unauffälligem HNO-Status interpretiere man die beschriebenen Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten als musculoskeletal bedingt bei bekannter, rechtsbetonter chronischer Zervikobrachialgie. Der eher tieffrequente, pfeifende Tinnitus könnte ebenfalls myogen mitbedingt sein.
5.4 Gemäss Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. September 2013 (IV-Nr. 32, S. 5) bestünden beim Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches scapulothorakales Schmerzsyndrom rechts nach Kontusion (Sturz unter Dusche) 07/07 und Hammerschlag 02/10 sowie eine periauriculäre Schmerzsymptomatik. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe unter anderem ein tieffrequenter Tinnitus beidseits. Bei der Ausübung der bisherigen Tätigkeit bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 20 %.
5.5 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 22. August 2014 (IV-Nr. 54) aus, der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Hals- und Schulterpartie mit intermittierenden Ausstrahlungen in den Arm mit teilweise Kribbelparästhesien und Einschlafgefühl. Physiotherapie habe keine relevante Besserung mit sich gebracht. Zur Beurteilung wurde ausgeführt, klinisch neurologisch fänden sich symmetrische Muskeleigenreflexe und eine normale Trophik der Armmuskulatur; es bestünden also keine Hinweise auf einen verminderten Einsatz der rechten Armmuskulatur. Nadelmyographisch fänden sich eine sakkadierte Willkürinnervation ohne Zeichen der Denervation und keine Zeichen der neurogenen Minderinnervation. Bereits vorgängig seien ausgedehnte Untersuchungen mit Bildgebungen der Halswirbelsäule und des Schädels durchgeführt worden; bis auf leichte Diskusprotrusionen ohne neurogene Kompression finde sich ein Normalbefund. In den durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchungen seien die sensibel evozierten Potenziale des N. medianus ebenfalls normal bzw. es bestehe keine sensible Afferenzstörung; ergänzend sei peripher neurologisch bei Angabe von Gefühlsstörungen der Arme untersucht worden, ein unterliegendes Karpaltunnelsyndrom / eine distale Kompressionsneuropathie könne ausgeschlossen werden. Insgesamt könnten klinisch neurologisch / morphologisch normale Befunde im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems erhoben werden. Ebenfalls seien die durchgeführten Zusatzuntersuchungen gänzlich normal. Es finde sich also kein morphologisches Korrelat für die angegebene Schmerzsymptomatik. Zudem sei bei normaler Trophik und Tonus der Armmuskulatur von einem normalen Einsatz des Armes auszugehen im Rahmen der normalen Tätigkeit. In dem Sinne könne er, Dr. med. L.___, sich der Einschätzung des Beschwerdeführers, dass nur leichtere Tätigkeiten mit dem rechten Arm möglich wären, nicht anschliessen. Seiner Meinung nach sei es vertretbar, dass jede körperliche Arbeitstätigkeit ausgeübt werden könne. Rein neurologisch könnten keine Befunde erhoben werden, welche die Arbeitstätigkeit beeinträchtigen würden.
5.6 Prof. Dr. med. M.___ von der Hals-Nasen-Ohren-Klinik des G.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. Februar 2016 (IV-Nr. 92. S. 7) einen sehr schweren, dekompensierten Tinnitus beidseits bei psychosozialer Belastungssituation sowie einen Status nach Verletzung der Schulter/Nacken durch einen herabfallenden Hammer vor Jahren. Die klinische Untersuchung habe otoskopisch ein beidseits differenziertes, intaktes Trommelfell gezeigt, Weber mittig, Rinne beidseits positiv. Die Palpation des Halses sei mit Ausnahme von Myogelosen unauffällig gewesen. Das Reintonaudiogramm habe im Vergleich zum Voraudiogramm von vor einem Jahr eine beidseitige Abnahme der Hörschwelle rechts mehr als links gezeigt, aktuell liege ein leichtgradiger, symmetrischer, weitgehend pancochleärer Hörverlust beidseits vor, dieser betrage gemäss CPT-AMA-Tabelle auf der rechten Seite 23 % und links 13 %.
5.7 Im polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 (Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie, Psychiatrie; IV-Nr. 88) wurden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. Anamnestisch chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts (lCD-10 M53.1)
· Verdacht auf leichtgradiges subakromiales Impingement Schulter rechts (M75.4)
· auf orthopädischer Ebene ansonsten unauffälliger Befund
· anamnestischer Verdacht auf nicht immer adäquate Schmerzwahrnehmung
3. Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.)
4. Rhinitis allergica anamnestisch (ICD-10 J30.4)
5. Allergisches Asthma bronchiale anamnestisch (ICD-10 J45.0)
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der orthopädischen Untersuchung hätten zusammenfassend keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden können. Die vom Exploranden angegebenen Beschwerden würden offenbar nur intermittierend auftreten. Das von ihm geltend gemachte Kraftdefizit auf der rechten Seite lasse sich durch das symmetrische Muskelrelief zumindest in Form einer morphologisch bedingten Schwäche ausschliessen. Es hätten deutliche Hinweise für nicht-organische Faktoren der Beschwerden des Exploranden bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung habe ein leichtes Zervikalsyndrom mit Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius rechts festgestellt werden können. Ausserdem bestehe ein Tinnitus beidseits. Die neurologischen Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sodann keine psychopathologischen Symptome festgestellt werden können. Es sei aufgefallen, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, maximal noch 2 Stunden pro Tag arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden könne. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle es sich um eine Schmerzverarbeitungsstörung. Diese habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Insgesamt komme man aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass beim Exploranden für sämtliche beruflichen Tätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % bestehe. Nach dem Ereignis vom Februar 2010 dürfte vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, deren genaue Dauer anhand der Akten jedoch nicht zu eruieren sei. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die erlittenen Verletzungen nach einigen Wochen bis längstens 6 Monaten folgenlos ausgeheilt gewesen seien. Aus somatischer Sicht könne die Selbsteinschätzung des Exploranden, nur noch 2 – 3 Stunden pro Tag arbeiten zu können, in keiner Hinsicht nachvollzogen werden. Es könnten keine objektiven Befunde erhoben werden, die eine solche Einschätzung unterstützen würden. Berufliche Massnahmen könnten aufgrund der subjektiven Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Exploranden nicht empfohlen werden, da sie kaum erfolgversprechend durchgeführt werden könnten.
5.8 In seinem Bericht vom 30. April 2017 (IV-Nr. 92, S. 3) diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, beim Beschwerdeführer ein chronisches HWS-Syndrom, einen chronischen Tinnitus, eine Depression sowie Schlafstörungen. Als Automechaniker sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.
5.9 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2017 (IV-Nr. 99, S. 3) beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Der Beschwerdeführer sei bei ihm seit dem 18. August 2017 in Behandlung. Beim Ausfüllen eines Hamilton Fragebogens durch den Versicherten seien 41 Punkte erreicht worden, was eine Depression von mittlerem bis schweren Schweregrad bestätige. Der Versicherte werde mit Cymbalta medikamentös behandelt. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 – 100 %.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 (IV-Nr. 88) weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Im internistischen Teilgutachten wurde dargelegt, es sei im allgemeininternistischen Status aufgefallen, dass die Fusspulse rechts nicht palpabel gewesen seien, die übrigen peripheren Pulse seien gut palpabel ohne Strömungsgeräusche gewesen. Im Bereich des Abdomens habe sich eine Druckdolenz im mittleren und rechten Unterbauch bei sonst unauffälligem Abdomen gefunden. Der übrige allgemeininternistische Status sei unauffällig gewesen. Auch die Laboruntersuchungen seien weitgehend unauffällig gewesen. Bezüglich des anamnestischen Verdachts auf eine Rhinitis allergica und ein allergisches Asthma bronchiale habe der Explorand keine Beschwerden und auch keine entsprechende Medikation angegeben. Gestützt darauf wird nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können und aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe.
6.2 Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, da der Explorand ausschliesslich über Beschwerden an der oberen Körperhälfte berichte, entkleide er sich auch nur hier, obwohl er vom Untersucher explizit auf die Möglichkeit einer Detail-untersuchung der unteren Körperhälfte verwiesen werde. Diese müsse mit getragener Hose und Schuhen entsprechend kursorisch bleiben. Dabei zeige sich auf der Treppe und ebenem Terrain ein unauffälliges Gangbild mitsamt verschiedenen Gangvarianten. Die gezeigte Art des Kauergangs lasse bereits zu Beginn der Untersuchung eine noch gut erhaltene Belastungsfähigkeit der unteren Körperhälfte erkennen. Auch am Rumpf zeige sich eine freie Beweglichkeit in alle Richtungen und die ausgiebige Palpation des Rückens führe nicht zu erkennbaren Schmerzäusserungen. Auffallend sei hier, dass der Explorand seinen Kopf teilweise antizyklisch gegen den Rumpf bewege oder ihn häufig einfach starr halte mit entsprechend stark aktivierter Nackenmuskulatur. Dies verändere sich dann auf dem Untersuchungstisch, wo sich bei orthograder Kopfhaltung eine völlig entspannte Nacken- und Schultergürtelmuskulatur ertasten lasse. Die Rotations- und Seitneigebewegungen würden anfangs nur sehr langsam und in stark reduziertem Umfang durchgeführt, vornehmlich bei der Rotation nach rechts. Mit leichter Unterstützung durch den Untersucher gelinge zuletzt aber eine praktisch freie Kopfrotation mit nur geringem Defizit bei der Rechtsrotation, bei welcher der Explorand mit der linksseitigen Nackenmuskulatur kräftig dagegen halte. Eindeutig objektivierbare Hinweise auf eine Patienten-unabhängige Bewegungseinschränkung ergäben sich aber nicht und die ganze Untersuchung von Kopf und Nacken könne auch ohne eindeutig erkennbare Schmerzäusserungen durchgeführt werden. Die kursorische Untersuchung der unteren Extremitäten ergebe eine freie Hüft- und Kniebeweglichkeit, wie dies in Anbetracht des gezeigten Kauergangs habe erwartet werden dürfen. An den oberen Extremitäten werde die rechte Schulter verlangsamt bewegt, erreiche zuletzt jedoch die endgradige Überkopfposition, wie sie auch links möglich sei. Grössere Schwierigkeiten scheine das Rückführen der Arme hinter die Körperebene zu bereiten, wobei es für den orthopädischen Untersucher nicht ganz plausibel wirke, dass beim Rückführen des linken Armes hinter die Körperebene Schulterschmerzen rechts auftreten sollten. Der rechte Arm werde nur marginal nach hinten geführt und erreiche knapp den ipsilateralen Beckenkamm. Vor der Körperebene gelängen dann aber alle Bewegungen nahezu frei, wobei der Explorand bei der lmpingementtestung und der Cross body action rechts muskulär nie vollständig entspanne, sodass diese fraglich als leicht positiv bewertet werden könnten. Weiter peripher erfolge die Kraftentfaltung auf der rechten Seite anfangs immer reduziert, lasse sich bei entsprechender Motivation dann aber auf ein vergleichbares Niveau steigern, wie es auch links vorliege. Die Umfänge an den Ober- und Unterarmen seien zugunsten der rechten Seite leichtgradig hypertroph, wie dies bei Rechtshändern oftmals zu sehen sei. Eine relevante Schonung im Alltag lasse sich dadurch jedenfalls weitgehend ausschliessen. Gemäss den vorliegenden Berichten über früher durchgeführte bildgebende Untersuchungen hätten sich nie relevante pathologische Befunde erheben lassen, welche die vom Exploranden angegebenen Beschwerden plausibel erklärt hätten. Bei fehlender konkreter Fragestellung werde zum Schutz des Exploranden vor unnötiger Strahlenbelastung entsprechend auf die Anfertigung neuer Röntgenbilder verzichtet. Zusammenfassend ergäben sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde. Die Beschwerdeangaben des Exploranden wirkten ziemlich pauschal und deckten ein grosses anatomisches Areal ab, träten aber offenbar nur intermittierend auf. Das von ihm geltend gemachte Kraftdefizit der rechten Seite lasse sich durch ein symmetrisches Muskelrelief zumindest in Form einer morphologisch bedingten Schwäche ausschliessen. Insgesamt entstehe der Eindruck, als ob beim Beschwerdeerleben des Exploranden nichtorganische Faktoren eine wesentliche Rolle spielten. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung des orthopädischen Gutachters zu überzeugen, wonach die Belastungsfähigkeit des Bewegungsapparates nicht eingeschränkt sei, nachdem sich anlässlich der orthopädischen Untersuchung keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde hätten erheben lassen. Entsprechend bestehe aus orthopädischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten, für die der Explorand aufgrund seiner allgemeinen körperlichen und ausbildungsmässigen Voraussetzungen sowie seiner persönlichen Neigungen geeignet sei, eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
6.3 Im neurologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, der Explorand leide seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus, welcher beidseits wahrgenommen werde, jedoch auf der rechten Seite sich offenbar immer wieder verändere. So beschreibe der Explorand, dass er durch Berührung und leichten Druck im Bereich der rechten Halsseite ein Donnergrollen im rechten Ohr erzeugen könne. In diesem Bereich bestehe jedoch keine vermehrte muskuläre Anspannung beziehungsweise Tendomyopathie. Dahingegen zeige sich ein leichtes Zervikalsyndrom mit Verspannungen im Bereich des Musculus trapezius rechts. Auf Druck lasse sich in diesem Bereich der Tinnitus nicht modulieren. Aus diesem Grunde könne davon ausgegangen werden, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Zervikalsyndrom und dem Tinnitus nicht bestehe, was auch der Wahrnehmung des Exploranden entspreche. Neben den zervikalen Schmerzen beschreibe der Explorand auch Schmerzen von Seiten der rechten Schulter. Bei der klinischen Untersuchung bestehe in diesem Bereich ein leichtes schmerzbedingtes Giving-way. Die aktive Schulterbeweglichkeit sei jedoch normal gewesen (beim Ankleiden keinerlei Einschränkungen erkennbar). Die Modulation des Tinnitus durch Berührung im Bereich der rechten Halsseite sei aus somatisch-neurologischer Sicht nicht erklärbar. Dies gelte auch für den Tinnitus selbst.
Gestützt auf die vorgehende Befunderhebung vermögen auch die gutachterlichen Schlussfolgerungen zu überzeugen, wonach aus neurologischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Die hochgradige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Schulter- und Nackenschmerzen sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar.
6.4 Im Lichte der vorstehenden somatischen Teilgutachten kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass sich gestützt auf die überzeugenden und beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen aus somatischer Sicht – zumindest in den abgeklärten Fachrichtungen Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Neurologie – keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorurteilsbehaftetheit der Gutachter ist aus dem vorliegenden Gutachtensbericht nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird im orthopädischen Teilgutachten durchaus zu Recht festgehalten, dass sich keine eindeutig objektivierbaren pathologischen Befunde erheben liessen. Die als Befunde erhobenen Einschränkungen in der Beweglichkeit der Wirbelsäule sowie die Impingementzeichen vermögen daran nicht zu ändern. So wurde im Gutachten dargelegt, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der Beweglichkeit teilweise selbst aktiv dagegen gehalten habe, zumal solche Beweglichkeitsprüfungen immer durch die Exploranden beeinflusst werden können und dementsprechend nie vollständig objektivierbar sind. Sodann ist bezüglich der Impingementzeichen festzuhalten, dass ein solches positives klinisches Testergebnis die Provokation von Schmerzen oder Kraftlosigkeit darstellt (vgl. www.pschyrembel.de). Bei geklagten Schmerzen oder Kraftlosigkeit handelt sich ebenfalls um subjektive Angaben, womit es auch in diesem Zusammenhang durchaus korrekt ist, wenn der Gutachter davon spricht, es seien keine objektivierbaren pathologischen Befunde feststellbar. Wenn somit ein Impingementzeichen erhoben werden konnte, ist damit keine definitive Aussage zu allenfalls tatsächlich objektivierbaren Beeinträchtigungen möglich. Angesichts der weitgehend unauffälligen Befundlage und der Vorakten ist es zudem auch nicht zu beanstanden, dass die Gutachter keine neuen bildgebenden Abklärungen veranlasst haben. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, der orthopädische Gutachter habe im Gegensatz zum neurologischen Gutachter Druckdolenzen verneint. Diesbezüglich ist wiederum darauf zu verweisen, dass Druckdolenzen auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers beruhen und diesbezügliche Divergenzen in den Gutachten somit nicht gegen deren Beweiswert sprechen. Da die Gutachter aus somatischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit gestellt haben, erübrigte es sich auch, im Gutachten ein Zumutbarkeitsprofil festzulegen. Im Übrigen wurde im Gutachten klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die C.___-Gutachter hätten sich in keiner Weise mit den Ergebnissen der Arbeitserprobung der Stiftung Wendepunkt auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit einer Arztperson zwar keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt. So nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind aber eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 E. 1 in fine S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.). Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (seit BGE 107 V 17 E. 2b S. 20 geltende Rechtsprechung, vgl. Urteil 8C_545/2012 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28). Eine Pflicht der Verwaltung oder des Gerichts, jeweils sämtliche im Zusammenhang der beruflichen Integration in Frage kommenden Fachpersonen beizuziehen, besteht somit nicht. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang lediglich von «nötigenfalls». Wie dies zu verstehen ist, ist beispielsweise dem Urteil 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 zu entnehmen, wo es das Bundesgericht aufgrund erheblicher Diskrepanzen in den Akten und dem Gutachten als unzulässig erachtet hat, ohne Beizug zusätzlicher Fachpersonen der beruflichen Integration alleine gestützt auf die medizinischen Akten auf einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu schliessen. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. So ergeben sich aus dem C.___-Gutachten aus somatischer Sicht in Übereinstimmung mit den Vorakten keine objektivierbaren Beschwerden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen würden. Bei diesem klaren Resultat erübrigt es sich, allfällige Diskrepanzen zwischen dem Gutachten und der Arbeitserprobung näher abzuklären.
Dagegen ist dem Beschwerdeführer insofern recht zu geben, dass der in den Vorakten diagnostizierte Tinnitus im C.___-Gutachten nur ungenügend abgeklärt wurde. So sprach Dr. med. M.___ vom G.___, Fachstelle für Tinnitus, in ihrem Bericht vom 2. Februar 2015 gar von einem sehr schweren dekompensierten Tinnitus. Im ABI-Gutachten fehlt es aber an einer entsprechenden ohrenärztlichen Beurteilung der Tinnitus-Problematik, weshalb vom Versicherungsgericht diesbezüglich ein Gerichtsgutachten veranlasst wurde. Aus dem nun vorliegenden ohrenärztlichen Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Juni 2018 (A.S. 44 ff.) geht unter anderem hervor, ein Tinnitus sei nie objektivierbar. Dieser könne nur psychisch beeinträchtigen. Dr. med. D.___ bringt wiederholt zum Ausdruck, dass er die Tinnitus-Problematik nicht umfassend würdigen könne, da der psychiatrische Aspekt ebenfalls eine Rolle spielen könne. Dies steht denn auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, wonach der Tinnitus den psychiatrischen Einschränkungen zuzuteilen sei. Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 seine Rechtsprechung zur Qualifikation des Tinnitus geändert. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis geht es nicht mehr davon aus, dass Tinnitus ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen sei. Zur Beurteilung der Unfallkausalität des Tinnitus wird in der Folge die sog. «Psycho-Praxis» herangezogen. Eine psychiatrische Abklärung liegt im C.___-Gutachten zwar vor, jedoch äussert sich der psychiatrische Teilgutachter mit keinem Wort zum Tinnitus bzw. zu einer allfälligen Auswirkung des Tinnitus auf die Arbeitsfähigkeit. Damit kam das Versicherungsgericht nicht umhin, neben dem ohrenärztlichen Gutachten auch noch ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen. Da der medizinische Sachverhalt durch das C.___-Gutachten aber ansonsten beweiswertig abgeklärt wurde, konnte – entgegen des Antrags des Beschwerdeführers – auf die nochmalige Veranlassung einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung verzichtet werden.
7. Aufgrund der vorgenannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___ ein ohrenärztliches Gutachten sowie bei Dr. med. E.___ ein psychiatrisches Gutachten veranlasst.
7.1 Das ohrenärztliche Gutachten von Dr. med. D.___ vom 14. Juni 2018 (A.S. 44 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. D.___ führt aus, unter dem Mikroskop seien beide Gehörgänge frei und reizlos, die Trommelfelle seien reizlos und intakt. Im Reintonaudiogramm sei ein geringer Hochtonabfall zu verzeichnen. Der Hörverlust errechne sich nach CPT-AMA auf 11 % rechts und 14 % links, was keinen Integritätsschaden ausmache. Die Palpation des Halses zeige keine Lymphome und keine Struma, die Muskulatur sei weich und wirke nicht dolent. Der Proband verziehe kein bisschen die Mine bei der Abtastung. Zur Beurteilung führt Dr. med. D.___ einleuchtend aus, die Schwerhörigkeit sei so gering, dass daraus kein Integritätsschaden entstehe. Andere Befunde könnten im ORL-Status nicht gefunden werden. Ein Tinnitus sei nie objektivierbar. Der Tinnitus könne nur psychisch beeinträchtigen, es sei denn, dass es um einen Berufs-Musiker, Tonmeister, Klavierstimmer oder Dirigenten handle, der auf ein ungestörtes Hören angewiesen wäre. Von den HNO-Diagnosen her sei die versicherte Person voll arbeitsfähig (zu 100 %), weder zeitlich noch leistungsmässig bestünden dadurch Einschränkungen. Die Arbeit könne sogar hilfreich sein, da vom Tinnitus abgelenkt werde und da Geräusche den Tinnitus übertönen und ihn damit erträglicher machen würden.
7.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 18. Februar 2019 (A.S. 77 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt es von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht (S. 21 – 27 des Gutachtens) und die Vorakten studiert hat. Die Aussagen des Experten sind in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. E.___ stellt in seinem Gutachten folgende Diagnosen:
Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- Psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen: Tinnitus (F54)
- Chronische, gegenwärtig leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00)
Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Spezifische (isolierte) Phobien (Höhen-, Flugangst, Klaustrophobie) (F40.2)
Dr. med. E.___ würdigt die Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers eingehend und begründet ausführlich und nachvollziehbar die von ihm gestellten Diagnosen. Wie Dr. med. E.___ zu Recht anführt, vermag die von Dr. med. H.___ im C.___-Gutachten gestellte Diagnose «Schmerzverarbeitungsstörung (F54.0)» nicht zu überzeugen. Gemäss ICD-10 handelt es sich bei der Diagnose F54 um «psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen». Wie Dr. med. E.___ weiter ausführt, werde der Begriff «Schmerzverarbeitungsstörung» bei dieser Diagnose auch nicht als Alternative aufgeführt. Es bestehe in den Akten weitgehend Einigkeit, dass in diesem Fall der Einfluss der psychischen Faktoren nicht nur leicht sei, sondern bedeutend. Das entspreche aber nicht den Kriterien dieser Störung. Dr. med. H.___ habe auch keine systematische Schmerzanamnese angeführt. Weiter hält Dr. med. E.___ fest, beim Beschwerdeführer sei von somatischer Seite wiederholt auch ein Schmerzsyndrom als beschreibende Diagnose diagnostiziert worden. Dazu komme, dass die Schmerzen subjektiv belastend seien und sich auch etwas ausgeweitet hätten. Differentialdiagnostisch sei daher eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren. Aufgrund der Akten könnten die Beschwerden jedoch zumindest zu Beginn der Schmerzen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen, wie die beiden Unfälle (Sturz 2007, Hammeraufprall 2010) zurückgeführt werden. In diesem Fall sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht zulässig. Vorliegend sei vielmehr die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)» angemessen. Die psychischen Faktoren und Belastungen hätten wahrscheinlich das Auftreten und den Verlauf der Beschwerden beeinflusst, im Sinne einer psychischen Komponente. Subjektiv hätten die Schmerzen eher zugenommen. Wenn man die funktionellen Auswirkungen berücksichtige, die sich im Haushalt und im Tagesablauf zeigten, sei von einer mittelgradigen Schmerzstörung auszugehen. Die subjektive Einschätzung des Versicherten und seine Schilderung der Schmerzen, die er als anhaltend und quälend beschreibe, entsprächen einer schweren psychischen Komponente. Des Weiteren sei aufgrund der Anzahl erfüllter Kriterien von einer leichten Depression auszugehen. Zu beachten sei, dass die Symptome ausgeprägt sein müssten und nicht vom Bild oder den anamnestischen Angaben her eher einer anderen Störung zugeordnet werden müssten, wie hier die Schlafstörungen, die subjektiv und vom Muster am wahrscheinlichsten multifaktoriell (Schmerzen, Depression und Tinnitus) bedingt seien und nicht ganz überwiegend zur Depression gehörten. Aber auch wenn man dieses Kriterium mitzähle, entspreche dies immer noch einer leichten Depression entspricht. Dr. med. I.___ spreche von einer rezidivierenden Depression, aber in den Akten sei keine vollständige oder auch nur eine wesentliche Remission der Depression dokumentiert, so dass davon auszugehen sei, dass es sich immer noch um die erste, chronisch gewordene depressive Episode handle und nicht um eine rezidivierende depressive Störung. Verglichen mit dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 20. Februar 2017 habe sich eine leichte Depression entwickelt, das heisse der Gesundheitszustand habe sich leicht verschlechtert, während verglichen mit dem Bericht von Dr. med. I.___ vom 20. September 2017 eine deutliche Aufhellung der Depression stattgefunden habe. Eine Erklärung wäre, dass sich die Depression erst nach der Begutachtung und im knappen halben Jahr bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. I.___ am 18. August 2017 zu einer mittelgradigen Depression entwickelt habe und seither unter Behandlung wieder teilweise remittiert sei. Es bestünden allerdings Zweifel an dem von Dr. I.___ geschätzten Schweregrad. Dr. med. I.___ habe zudem auch eine generalisierte Angststörung F41.1 diagnostiziert. Die Angstsymptomatik gehöre zwar zu einer Depression, aber sie sei so ausgeprägt, dass eine ergänzende Unterdiagnose gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien der im ICD-10 beschriebenen spezifischen (isolierte) Phobie (Höhen-, Flugangst, Klaustrophobie) durch definierte, durch eigentlich ungefährliche Situationen hervorgerufene Ängste und Vermeideverhalten. Bezüglich des Tinnitus führte Dr. med. E.___ sodann aus, der Einfluss der psychischen Komponente sei wie bei den chronischen Schmerzen bereits aufgezeigt wahrscheinlich nicht zu vernachlässigen, so dass die Diagnose von psychologischen Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen (F54) passe. Die psychischen Faktoren und Belastungen hätten wahrscheinlich den Verlauf der Beschwerden beeinflusst, im Sinne einer psychischen Komponente in der Pathogenese des Tinnitus. Gestützt auf die eingehende Befunderhebung und nachvollziehbare Diagnosestellung vermag sodann auch die von Dr. med. E.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Subjektiv könne sich der Versicherte nicht vorstellen, mit seinen Schmerzen wieder vollzeitig einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Es wäre angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und der für viele Arbeiten ungenügenden Sprachkenntnisse auch sehr schwierig, eine Stelle zu finden. So dürfte bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme der Arbeit wahrscheinlich scheitern. Nachdem es sich bei der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, den Sprachkenntnissen und der subjektiven Überzeugung nicht arbeitsfähig zu sein um Faktoren handle, die nicht einer Erkrankung entsprächen, könne dieser Anteil an der Symptomatik keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bewirken. Grundsätzlich habe eine Depression zwar immer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, aber nicht immer auch auf die Arbeitsfähigkeit. Eine mittelgradige Depression könne durch die Konzentrationsstörungen, den Verlust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchstens bei einer hochqualifizierten Arbeit, z. B. mit Führungsfunktionen oder hohen Anforderungen an die Kreativität und Flexibilität, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % oder mehr bewirken. Bei der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker seien gemäss Angaben des Versicherten die Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit hoch, sonst dürften sie im üblichen Rahmen liegen. Wenn er keine sonstigen Beschwerden hätte, aber eine leichte bis mittelschwere Depression, würde man aus therapeutischer Sicht auf eine rasche Wiederaufnahme der Arbeit drängen, da ihm dies Tagesstruktur, Bestätigung und Kontakte geben würde, was die Heilung der Depression unterstütze. Dazu kämen noch die Auswirkungen der Schmerzen. Die psychische Komponente wirke sich vor allem durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsamung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit der erhöhten Tagesmüdigkeit und den vermehrten Pausenbedarf auf die Arbeitsfähigkeit aus. Aber aus klinischer Sicht wäre zu erwarten, dass er sich durch eine geeignete, als sinnvoll erlebte Arbeit von den Schmerzen ablenken könnte. Das Gleiche gelte auch für die psychische Komponente des Tinnitus. Die Angststörung sei vorwiegend Teil der Depression und auch der Schmerzen und beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich. Aufgrund der psychischen Störungen seien sein Antrieb, seine Ausdauer, seine kognitiven Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, sein Selbstvertrauen, sein Arbeitstempo, seine Kontakt- und Verkehrsfähigkeit und sein Antrieb beeinträchtigt. Er schlafe schlecht, was seine Regeneration erschwere und zu vermehrter Müdigkeit tagsüber führe. Er könne im Moment aufgrund seiner psychischen Störungen zeitlich nur wenig eingeschränkt arbeiten, das heisse eine Präsenzzeit von 8 ¼ h (100 %) wäre möglich, wahrscheinlich wäre die effektiv nutzbare Arbeitszeit durch die vermehrt notwendigen kurzen Pausen und die notwendige zeitliche Flexibilität auf etwa 90 % eingeschränkt. Seine Leistungen wären aktuell im Ausmass von etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 25 % ausgegangen werden in der bisherigen Tätigkeit. Diese Einschätzung betreffe nur die psychische Komponente der Schmerzen. Schmerzen seien jedoch immer ein ganzheitliches Phänomen. Eine Aufteilung sei von daher kaum möglich und mache auch wenig Sinn. Auf jeden Fall könnten die psychischen Störungen die Umsetzung der aus somatischer Sicht noch möglichen Arbeitsfähigkeit erschweren. Dieser Effekt sei schwierig zu beziffern. Aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Beschwerden verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Der Beschwerdeführer sollte Kontakt haben, allerdings eher mit gesunden als mit kranken Menschen. Da die bisherige Tätigkeit ein breites, aber nicht aussergewöhnliches Spektrum an Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und psychischen Fähigkeiten stelle, gelte diese Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % auch für eine Verweistätigkeit. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.___ fest, aufgrund der Akten und der Anamnese könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit trotz geänderten Diagnosen seit dem Gutachten von Dr. med. H.___ 2017 nicht wesentlich verändert habe und die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Januar 2011 gelte. Es könne sogar davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit seit dem 2. Unfall 2010, respektive dem Verlust der Stelle 2011 zwar etwas geschwankt habe, aber in dieser Zeit immer in einem Bereich zwischen 70 % und 100 % gelegen sei.
7.2.1 Sodann sind gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. E.___ setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in psychosomatischer Behandlung gewesen und habe dort auch einige günstige Copingstrategien, insbesondere für den Tinnitus erlernen können, die sich im Gespräch hätten eruieren lassen. Seit 18. August 2017 sei er beim Türkisch sprechenden Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert und sollte weitergeführt werden. Die bisherige Compliance sei gut. Der Versicherte empfinde die Psychotherapie als hilfreich. Er erhalte auch zur Schmerzmodulation das Antidepressivum Duloxetin (Cymbalta, Generika). Die Serumspiegel lägen im Normbereich und zeigten, dass er die Medikamente einnehme. Von einer Therapieresistenz kann somit vorliegend nicht gesprochen werden.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1, zur Publikation bestimmt). Vorliegend sind jedoch keine wesentlichen somatischen Komorbiditäten gegeben, weshalb diesbezüglich keine zusätzliche Ressourcenhemmung gegeben ist.
Hinsichtlich des Komplexes «Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor, der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und stolz auf seine Leistungen, stelle aber auch hohe Anforderungen an sich selber. Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe er sich die Anerkennung holen können, die er sonst ausserhalb der Familie kaum gefunden habe. Von seiner Leistungsfähigkeit habe aber auch all die Jahre sein Selbstwertgefühl abgehangen. Harmonie sei ihm wichtig und er habe nie gelernt, respektive erst spät zu lernen begonnen, Signale seines Körpers zu beachten und auf sich selber und seine Grenzen Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation erhöhe das Risiko für eine Somatisierungsstörung. Allerdings seien das sozial sehr erwünschte Persönlichkeitseigenschaften, die von sich aus, wenn keine zusätzlichen Belastungen dazu kämen, kaum je zu Erkrankungen führten. Seien allerdings die Belastungen anhaltend hoch, drohe irgendwann ein Zusammenbruch, von dem sich viele kaum oder erst nach langer Zeit und kaum je vollständig erholen würden. Der Beschwerdeführer habe aber auch Persönlichkeitszüge und Copingmuster, die günstig seien und damit Ressourcen. Er engagiere sich für Menschen, die ihm wichtig seien, wie seine Familie. Sonst liessen sich in der Vorgeschichte keine persönlichen oder familiären Risikofaktoren für ein psychisches Leiden oder schützende Ressourcen eruieren. Zusammenfassend seien die Risiken und Belastungen und die Ressourcen in etwa ausgewogen.
Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei gemäss seinen Angaben in geordneten, liebevollen Familienverhältnissen aufgewachsen und habe heute noch ein gutes Verhältnis mit seiner Herkunftsfamilie, was seine Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Er werde von der Familie unterstützt und getragen und geniesse viel Verständnis. Das könne eine wertvolle Ressource sein, aber auch als Schonung wirken, welche ihn in seiner subjektiven Überzeugung bestärke, nicht mehr arbeiten zu können. Er fühle sich in der Schweiz wohl, auch wenn er die Türkei unverändert als seine Heimat empfinde, und er habe hier auch soziale Kontakte. Beruflich und schulisch sei er gemäss seinen Angaben gefördert worden und habe erfolgreich eine Berufsausbildung in seinem Wunschberuf als Automechaniker und eine Meisterprüfung in der Türkei absolvieren können. Die Berufsausbildung sei in der Schweiz nach seinen Angaben anerkannt worden. Das sei eine wertvolle Ressource. In diesem Fall komme die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als weiterer Risikofaktor hinzu. Diese führe dazu, dass er soziale Kontakte verliere, keine Rückmeldung und Anerkennung mehr bekomme. Er habe keine Aufgabe mehr und werde nicht mehr gefordert.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ überzeugend aus, in Bezug auf den Tinnitus und die Schmerzen lasse sich eine Tendenz zur Verdeutlichung feststellen. Er, Dr. med. E.___, habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer einerseits wirklich leide, aber auch, dass es ihm wichtig sei, eine Rente zu bekommen. Das sei auch nachvollziehbar, da für ihn klar sei, dass er sonst weiter vom Sozialdienst und eventuell wieder von Einkommen seiner Frau abhängig sei. Auch eine Aggravation als bewusste verschlimmernde bzw. überhöhende Darstellung einer krankhaften Störung zu erkennbaren Zwecken lasse sich nicht ganz ausschliessen. Wenn man aber berücksichtige, wie wenig er letztlich mit unserer Sprache und Denkweise, insbesondere der medizinischen, vertraut sei, sei eine bewusste Aggravation doch wenig wahrscheinlich. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche Vortäuschen einer Störung dürfte seine kognitiven Fähigkeiten übersteigen. Die Definition einer Verdeutlichung, aber nicht einer Aggravation sei hingegen durchaus erfüllt. Eine Verdeutlichung trete gelegentlich auf und spreche nicht per se für eine wesentliche Inkonsistenz. In Bezug auf die im Vordergrund stehende Symptomatik sei seine Schilderung seines Tagesablaufs, seiner Aktivitäten und seiner sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Jedoch wäre gemäss seiner Schilderung der Beschwerden ein tieferes Aktivitätsniveau zu erwarten. Er mache regelmässig lange Spaziergänge und besuche seine Kollegen und die Garagen, was aus therapeutischer Sicht zu begrüssen sei. Es bestehe ein Leidensdruck. Das spiegle sich auch im «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen wieder.
Beim Indikator behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten von Dr. med. E.___ zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die bisherige Compliance sei, soweit beurteilbar, gut. Die Serumspiegel entsprächen etwa dem, was bei der verordneten Dosierung und dem Zeitraum zwischen Einnahme und Blutentnahme pharmakokinetisch zu erwarten sei. Die Serumspiegel zeigten, dass er das Antidepressivum einnehme. Im Belastbarkeitstraining 2013 habe er die Ziele des Pensumaufbaus nicht erreichen können. Es bestehe ein Leidensdruck.
7.2.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Des Weiteren erscheint die darin vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Würdigung der zu berücksichtigenden Indikatoren überzeugend. So sind beim Beschwerdeführer neben ressourcenhemmenden auch ressourcenfördernde Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Nach dem Gesagten lässt das vorliegende Gutachten von Dr. med. E.___ eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht zu.
7.2.3 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer gegen das Gutachten vorgebrachten Rügen dessen Beweiswert nicht zu schmälern. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, Dr. med. E.___ habe die Befunde nicht korrekt eingeordnet. So würde daraus eine mittelgradige depressive Episode resultieren. Zudem würden eine eigenständige Angststörung und eine Agoraphobie verneint, obwohl die Symptome hierfür grundsätzlich bejaht würden. Sodann sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Dr. med. E.___ hat seine Diagnosestellung und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeugend begründet. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Nichtmediziner zu einer anderen Auffassung gelangt, vermag dies den Beweiswert der Beurteilung von Dr. med. E.___ nicht zu vermindern. Schliesslich setzt sich Dr. med. E.___ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügend mit dem diagnostizierten Tinnitus auseinander. Im Übrigen vermochte der ORL-Gutachter Dr. med. D.___ den Tinnitus aus somatischer Sicht nicht zu objektivieren, sondern übernahm die Diagnose eines dekompensierten Tinnitus aus den Vorakten. Somit kann nicht gesagt werden, es bestehe insofern eine Diskrepanz zwischen den beiden Gerichtsgutachten, als Dr. med. E.___ den Tinnitus nicht hinreichend berücksichtigt habe.
8. Zusammenfassend ergibt sich aus den somatischen Teilgutachten des C.___ sowie dem ohrenärztlichen Gerichtsgutachten von Dr. med. D.___ und dem psychiatrischen Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Automechaniker als auch in einer angepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % eingeschränkt ist.
9.
9.1 Wie aus den Akten hervorgeht, verlor der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen (IV-Nr. 9), womit nicht auf den zuletzt erzielten Lohn, sondern auf einen Tabellenlohn abzustellen wäre. Da der Beschwerdeführer zudem bislang keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat, wäre auch bezüglich des Invalideneinkommens auf einen Tabellenlohn abzustellen. Wie jedoch vorgehend dargelegt, ist der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Demnach kann sowohl hinsichtlich des Valideneinkommens als auch hinsichtlich des Invalideneinkommens auf den gleichen Tabellenlohn abgestellt werden, womit der Grad der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich dem Invaliditätsgrad – vorbehältlich allfälliger Abzüge vom Tabellenlohn (vgl. E. II. 9.2 hiernach) – entspricht. Demnach muss kein konkreter Tabellenlohn eruiert werden.
9.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, besteht kein Raum, zumal der Beschwerdeführer über die Aufenthaltskategorie C verfügt (IV-Nr. 3) und Ausländer im tiefsten Anforderungsniveau nicht schlechter entlöhnt werden als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008 TA12). Zudem ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt, als dass sich hier ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug rechtfertigen würde. Sodann kann der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten von Dr. med. E.___ seine Restarbeitsfähigkeit bei einer Leistungseinschränkung von 25 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit rechtsprechungsgemäss kein Teilzeitabzug vorzunehmen ist. Insgesamt ist somit kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt.
9.3 Zusammenfassend bleibt es somit bei einem Invaliditätsgrad von 25 %, womit kein Anspruch auf Rentenleistungen besteht.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer lässt neben der Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen, es seien weitere Massnahmen zur beruflichen Eingliederung anzuordnen.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15 –18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
10.2 Angesichts des Invaliditätsgrades von 25 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E.___ vom 18. Februar 2019 geht jedoch hervor, subjektiv könne sich der Versicherte nicht vorstellen, mit seinen Schmerzen wieder vollzeitig einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Es wäre angesichts der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, der Schmerzproblematik und den für viele Arbeiten ungenügenden Sprachkenntnissen auch sehr schwierig, eine Stelle zu finden. So dürften bei realistischer Betrachtung eine Wiederaufnahme der Arbeit oder auch eine berufliche Massnahme wahrscheinlich scheitern. Diese psychosozialen und soziokulturellen Faktoren dürften wesentlich dazu beigetragen haben, dass das Belastbarkeitstraining 2013 gescheitert sei. Solange der Beschwerdeführer subjektiv überzeugt sei, dass ihn die Schmerzen und der Tinnitus und damit letztlich sein Unfall von 2010 hinderten, ein Pensum von mindestens einem halben Tag an 5 Tagen pro Woche zu übernehmen, würden berufliche Massnahmen kaum Sinn machen.
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3). Die Haltung des Beschwerdeführers, dass er sich nicht in der Lage sieht, seine Arbeitsfähigkeit in dem gutachterlich bestimmten zumutbaren Mass umzusetzen, zieht sich durch die ganzen Akten und wird sowohl im polydiszplinären Gutachten des C.___ vom 20. Februar 2017 als auch im aktuellen Gutachten von Dr. med. E.___ bestätigt. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer derzeit an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft fehlt, weshalb der Antrag auf Durchführung beruflicher Massnahmen abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, sich wiederum bei der IV-Stelle zur Durchführung von beruflichen Massnahmen zu melden, sobald er sich in der Lage sieht, das ihm zumutbare Pensum umzusetzen.
11. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
11.3 Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie in Ziffer II. 6.4 hiervor dargelegt, waren die beiden Gerichtsgutachten aufgrund ungenügender Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin notwendig geworden. Somit sind die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. D.___ von CHF 1'800.00 sowie des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 6'905.80 durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten der beiden Gerichtsgutachten von total CHF 8'705.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch