Urteil vom 5. Juli 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1952 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht für sich und seine Ehefrau Ergänzungsleistungen zu seiner Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] I 417) legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2009 neu fest. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 19'744.00 (Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen und dem neu ermittelten Anspruch für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Oktober 2013) zurück. Anlass für die Neuberechnung und Rückforderung bildete der Umstand, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2009 eine Rente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zugesprochen worden war (Schreiben vom 25. Januar 2013 mit Berechnungsblatt, AK-Nr. I 397 S. 3 ff.) und dass sie überdies eine Rente der Generali Personenversicherungen AG (nachfolgend: Generali) beanspruchen konnte (Schreiben der Generali vom 13. November 2012, AK-Nr. I 385 S. 5 ff.). In diesem Zusammenhang kam es zu Nachzahlungen der Generali von CHF 7'720.60 am 30. November 2012 und der Auffangeinrichtung von CHF 4'357.33 am 29. Januar 2013 (vgl. den im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszug).
1.3 Am 4. Dezember 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2013 Einsprache erheben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 19'744.00 (AK-Nr. I 433). Am 3 Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer überdies Einsprache (AK-Nr. I 461) gegen eine Verfügung vom 27. Dezember 2013 (AK-Nr. I 446), mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 festgelegt worden war. Am 14. Juli 2014 liess er eine Wohnsitzbescheinigung betreffend seinen Sohn B.___ einreichen (AK-Nr. I 471).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 (AK-Nr. 24) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Verfügungen vom 28. Oktober 2013 und 27. Dezember 2013 teilweise gut. In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 12. Juni 2015 (AK-Nr. 30) sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. Juni 2014 zusätzliche Ergänzungsleistungen von CHF 300.00 pro Monat, insgesamt CHF 8'700.00, zu. Anlass für die Neubeurteilung bildete der Umstand, dass der erwachsene Sohn des Beschwerdeführers, B.___, seit 1. Februar 2012 nicht mehr im gleichen Haushalt wohnte, so dass kein auf ihn entfallender Mietzinsanteil auszuscheiden war. Die Rückforderung von CHF 19'744.00 reduzierte sich damit auf CHF 11'044.00 (vgl. Mitteilung vom 11. Juni 2015, AK-Nr. 34). Die übrigen Elemente der Verfügungen vom 28. Oktober 2013 und 27. Dezember 2013, insbesondere auch die rückwirkende Anpassung wegen der Renten der Auffangeinrichtung und der Generali, blieben unverändert.
2.
2.1 Am 25. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von CHF 11'044.00 (AK-Nr. 36).
2.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 (AK-Nr. 44) hiess die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch teilweise gut. Sie bejahte die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens für die Zeit bis 31. Oktober 2012 (die Rentenansprüche gegenüber der Auffangeinrichtung und der Generali waren im Oktober 2012 geltend gemacht worden) und verneinte sie ab 1. November 2012. Nicht erlassen wurde ein Betrag von CHF 6'542.00, entsprechend der Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2013 (im Dispositiv der Verfügung vom 29. Juli 2015 wurden die Zeiträume verwechselt).
2.3 Der Beschwerdeführer liess am 14. September 2015 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juli 2015 erheben (AK-Nr. 51). Diese wurde am 15. Oktober 2015 begründet (AK-Nr. 55). Der Beschwerdeführer beantragte, ihm sei auch der Restbetrag von CHF 6'542.00 zu erlassen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der gute Glaube sei gegeben. Zudem sei die Rückforderung verjährt, was sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe (AK-Nr. 56) und auch im Erlassverfahren zu berücksichtigen sei.
2.4 Mit Schreiben vom 30. September 2016 (AK-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 zu seinen Ungunsten angepasst werden müsste, da der gute Glaube auch für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2012 zu verneinen sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, sich ergänzend zu äussern sowie die Einsprache zurückzuziehen, um die Abänderung zu seinen Ungunsten (reformatio in peius) zu vermeiden. Der Beschwerdeführer reagierte am 26. Oktober 2016. Er erklärte, das Schreiben vom 30. September 2016 sei unverständlich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb und in welchem Umfang eine reformatio in peius in Aussicht gestellt werde (AK-Nr. 127). Am 3. November 2016 folgte daraufhin eine Erläuterung der reformatio in peius-Androhung. Diese lautete dahingehend, die grosse Härte sei für die gesamte Rückforderung zu verneinen. Dem Beschwerdeführer wurde für einen allfälligen Einspracherückzug Frist gesetzt bis 16. November 2016 (AK-Nr. 129).
2.5 Am 15. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen die seitens der Beschwerdegegnerin mit der Angelegenheit befasste Person (AK-Nr. 133). Die Beschwerdegegnerin wies mit Schreiben vom 25. November 2016 das Ausstandsgesuch ab und gewährte dem Beschwerdeführer für einen Rückzug der Einsprache eine Nachfrist bis 7. Dezember 2016 (AK-Nr. 136). Die Einsprache wurde in der Folge nicht zurückgezogen.
3. Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 (AK-Nr. 167; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) änderte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 29. Juli 2015 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab. Sie verneinte nun die Erlassvoraussetzungen für die gesamte Rückforderung von CHF 11'044.00, wobei dieser Betrag durch Verrechnung mit einer Gegenforderung von CHF 444.00 auf CHF 10'600.00 reduziert wurde. Zur Begründung wurde erklärt, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte sei nicht erfüllt.
4. Mit Zuschrift vom 3. März 2017 (A.S. 6 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 erheben. Er beantragt, der Einspracheentscheid und die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 seien aufzuheben, die Beschwerdesache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur korrekten Androhung der reformatio in peius an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell habe das angerufene Gericht selbst die reformatio-Androhung unter vorläufiger Einschätzung der Verwirkungsfrage vorzunehmen. Eventualiter wird beantragt, es sei festzustellen, dass die Rückforderung verwirkt sei und es sei dem Beschwerdeführer der Nachzahlungsanspruch von CHF 8'700.00 zuzusprechen. Als Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die Rückforderung sei vollumfänglich zu erlassen und es sei ihm der Nachzahlungsanspruch von CHF 8'700.00 zuzusprechen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (A.S. 38 ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (A.S. 41) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7. Am 14. Juli 2017 lässt der Beschwerdeführer Unterlagen einreichen, welche mit der Verfügung vom 8. Juni 2017 einverlangt wurden (A.S. 48 f.).
8. Das Verfahren wird in der Folge mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 50 f.) mit Blick auf das vor Bundesgericht hängige Verfahren 9C_728/2016 und anschliessend nochmals mit Verfügung vom 6. März 2018 (A.S. 53) mit Blick auf das beim Versicherungsgericht hängige Verfahren VSBES.2016.172 sistiert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (A.S. 55) lässt der Beschwerdeführer beantragen, das Verfahren sei beschleunigt fortzusetzen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 56) wird die Sistierung aufgehoben und die gestellten Beweisanträge (Parteibefragung) werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hält in der Folge an der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest. Diese wird schliesslich mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (A.S. 59) auf den 4. Juli 2018, 9 Uhr, angesetzt.
9. Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 (vgl. Verhandlungsprotokoll [A.S. 61 ff.]) hält der Vertreter des Beschwerdeführers sein Plädoyer. Der Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 65 ff.).
10. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier strittige Summe liegt unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist somit durch den Präsidenten als Einzelrichter zu beurteilen.
2. In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Grundsätze über die reformatio in peius verletzt, indem sie auch mit dem Schreiben vom 3. November 2016 nicht ausgeführt habe, warum die Rückforderung nicht verwirkt sei, obwohl er sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 auf die Verwirkung berufen und die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, zur Verwirkung Stellung zu nehmen.
2.1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV). Nach der Rechtsprechung muss die Behörde bei der schriftlichen Androhung einer reformatio in peius – wenn auch unpräjudiziell, unter Vorbehalt des materiellen Endentscheids – deutlich machen, dass sie eine entsprechende Schlechterstellung für möglich hält. Die Beschwerde führende Partei muss in die Lage versetzt werden, abzuschätzen, ob das Gericht bzw. hier die Verwaltung aufgrund einer vorläufigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage tatsächlich in Erwägung zieht, den angefochtenen Entscheid zu ihren Ungunsten abzuändern, und welches die hierfür massgebenden Überlegungen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2013 vom 3. März 2014 E. 3.1).
2.2 Vor dem Einspracheentscheid vom 31. Januar 2017 wurden die folgenden Stellungnahmen verfasst:
2.2.1 Mit dem Schreiben vom 30. September 2016 (AK-Nr. 120) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass die Erlassverfügung vom 29. Juli 2015 zu seinen Ungunsten angepasst werden müsste, da der gute Glaube auch für die Zeit vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2012 zu verneinen sei. Zur Begründung wurde erklärt, die Anmeldung für die Ansprüche «gegenüber der BVG/Generali» sei am 17. Oktober 2012 erfolgt. Entsprechend könne für die vorhergehende Zeitspanne ab Anspruchsbeginn 1. September 2009 bis zum Zeitpunkt der Anmeldung kein guter Glaube vorliegen.
2.2.2 Der Beschwerdeführer liess am 26. Oktober 2016 erklären (AK-Nr. 127), er erachte das Schreiben vom 30. September 2016 nicht als rechtskonforme Androhung einer reformatio in peius, denn es lasse sich nicht nachvollziehen weshalb und in welchem Umfang eine reformatio in peius in Aussicht stehe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer plötzlich nicht mehr gutgläubig gewesen sein solle. Er verlange daher, dass ihm die Beschwerdegegnerin die reformatio in peius nochmals, unter Angabe des betragsmässigen Nachteils, schriftlich erkläre und überdies angebe, ob die Rückforderung nach ihrer Ansicht verwirkt sei oder nicht.
2.2.3 Mit Schreiben vom 3. November 2016 (AK-Nr. 129) räumte die Beschwerdegegnerin ein, dass die Begründung vom 30. September 2016 nicht klar nachvollziehbar gewesen sei. Der für den Erlass vorausgesetzte gute Glaube könne bis zur Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Generali am 17. Oktober 2012 bzw. bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG am 18. Oktober 2012 bejaht werden, ab diesem Zeitpunkt sei er zu verneinen. Die grosse Härte sei für den gesamten Rückforderungsbetrag zu verneinen, da die Rentennachzahlung für die zu erwartende EL-Rückforderung hätte verwendet werden müssen. Das Erlassgesuch müsse somit für die gesamte Rückforderung von ursprünglich CHF 19'744.00 abgelehnt werden. Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Anspruchs von CHF 8'700.00 gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 und einer zusätzlichen Verrechnung von CHF 444.00 belaufe sich die Rückforderung noch auf CHF 10'600.00. Da der Einspracheentscheid somit für den Beschwerdeführer ungünstiger ausfallen würde, erhalte er bis 16. November 2016 Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern oder die Einsprache zurückzuziehen. Vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass der Bestand der Rückforderung und deren allfällige Verwirkung nicht Gegenstand des Erlassverfahrens bilde.
2.2.4 Der Beschwerdeführer stellte am 15. November 2016 ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Sachbearbeiterin wegen deren Weigerung, die Verwirkung der Rückforderung im Rahmen des Erlassverfahrens zu prüfen und wegen der Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellungnahme (AK-Nr. 133).
2.2.5 Die Beschwerdegegnerin wies am 25. November 2016 das Ausstandsgesuch ab und hielt fest, im Erlassverfahren würden ausschliesslich die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) geprüft. Die Rückforderung gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 sei in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde für eine ergänzende Äusserung oder den Rückzug der Einsprache eine Nachfrist bis 7. Dezember 2016 angesetzt (AK-Nr. 136). Diese Frist lief in der Folge unbenutzt ab. Am 31. Januar 2017 erging der Einspracheentscheid mit der reformatio in peius.
2.3 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Schreiben vom 3. November 2016 erklärt, der Bestand und eine allfällige Verwirkung der Rückforderung seien im Erlassverfahren nicht mehr zu prüfen. Am 25. November 2016 hielt sie im gleichen Sinn fest, im Erlassverfahren würden ausschliesslich die Erlassvoraussetzungen (guter Glaube und grosse Härte) geprüft und die Rückforderung sei in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde deutlich und unmissverständlich dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin der Ansicht war, die Verwirkungsfrage gehöre zur materiellen Beurteilung der Rückforderung, welche mit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 abgeschlossen worden sei, und könne im Erlassverfahren nicht mehr geprüft werden. Über diese ihre Rechtsauffassung hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer damit hinreichend und mit aller Klarheit orientiert. Wenn die Beschwerdegegnerin der Meinung war, die Verwirkung sei im Erlassverfahren nicht mehr zu prüfen, verstand sich von selbst, dass sie sich mit der Auslösung der Verwirkungsfrist und ähnlichen Fragen nicht befasste. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht hinreichend zu erkennen gegeben, warum sie seiner Argumentation in Bezug auf die Verwirkungsfrage nicht folge, ist daher unbegründet. Auch die Überlegungen, welche die Beschwerdegegnerin bewogen, die Erlassvoraussetzungen zu verneinen, wurden im Schreiben vom 3. November 2016 klar und verständlich dargelegt. Den Anforderungen an die Gehörsgewährung im Zusammenhang mit einer reformatio in peius gemäss Art. 12 Abs. 2 ATSV wurde damit Genüge getan. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.
2.4 Im Parteivortrag liess der Beschwerdeführer geltend machen, es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin den mit der Verfügung vom 29. Juli 2015 gewährten Erlass (für den CHF 6'542.00 übersteigenden Betrag der Rückforderung) im Nachhinein wieder rückgängig mache. Gegenstand der erwähnten Verfügung bildete das Gesuch um Erlass der gesamten Rückforderung. Da die Verfügung angefochten wurde und nicht in Rechtskraft erwuchs, bestand im anschliessenden Einspracheverfahren die Möglichkeit, die Verfügung im Rahmen dieses Gegenstandes auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern. Die für eine derartige reformatio in peius geltenden besonderen Verfahrensregeln wurden, wie vorstehend dargelegt, eingehalten.
3.
3.1 Materiell macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Rückforderung sei bereits verwirkt gewesen, als die Verfügung vom 28. Oktober 2013 erlassen worden sei. Die Verwirkung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar und bewirke die Nichtigkeit der erwähnten Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2015. Dieser Umstand könne auch im Erlassverfahren noch geltend gemacht und geprüft werden.
3.2 Das Eidg. Versicherungsgericht (EVG) hat sich im Urteil C 370/99 vom 19. September 2000, E. 5b und 5c, zur Frage geäussert, ob im Erlassverfahren noch geltend gemacht werden könne, die Rückforderung sei verwirkt. Das Gericht gelangte zum Ergebnis, die Verwirkung habe den Untergang der Rückforderung zur Folge und beschlage somit Bestand oder Nichtbestand der Forderung. Die Einrede der Verwirkung gehöre daher in das Rückforderungsverfahren und hätte seinerzeit dort erhoben werden müssen. Der rechtskräftig festgestellte Bestand und Umfang der Rückforderung könne deshalb im Erlassverfahren zufolge Rechtskraft mit der Einrede der Verwirkung nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Urteil betraf die Arbeitslosenversicherung; das Gericht wies aber ausdrücklich auf die inhaltlich übereinstimmende (damalige) Regelung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung hin. Seither wurde in Bezug auf verschiedene Versicherungszweige im gleichen Sinn entschieden, so in den Urteilen P 67/03 vom 25. Oktober 2004 (bezogen auf Ergänzungsleistungen, wie sie hier zur Diskussion stehen), 8C_308/2011 vom 11. August 2011 E. 4 und zuletzt 8C_77/2018 vom 30. April 2018 E. 3.2 (mit weiteren Hinweisen, auch auf andere Rechtsgebiete). Generell ist die (allfällige) Nichtbeachtung der Verjährung oder Verwirkung kein Nichtigkeitsgrund (BGE 133 II 366 E. 3.4 S. 369).
3.3 Angesichts der vorstehend wiedergegebenen klaren, einheitlichen und überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Das Versicherungsgericht hat denn auch im Urteil VSBES.2016.172 vom 24. Mai 2018 unter Berücksichtigung der beiden vom Beschwerdeführer genannten älteren Entscheide kantonaler Gerichte in diesem Sinn entschieden. Daran ist festzuhalten. Die Beschwerde ist insoweit ebenfalls unbegründet. Wenn im Parteivortrag darauf hingewiesen wurde, dass die Verwirkung von Amtes wegen und nicht nur auf Einrede hin zu berücksichtigen sei, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Da ein allfälliges Übersehen einer Verwirkung keine Nichtigkeit begründet, beschränkt sich die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung jedoch auf das Verfahren, in dem der Bestand der Forderung und damit auch deren allfällige Verwirkung zu prüfen ist. Es verhält sich ebenso wie bei anderen Aspekten, welche die Verwaltung von sich aus zu prüfen hat, wie beispielsweise der Rechtzeitigkeit einer Einsprache.
3.4 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, die Rückforderung sei auch deshalb verwirkt, weil zwischen der Verfügung vom 29. Juli 2015 und dem Schreiben vom 30. September 2016, in dem die reformatio in peius erstmals thematisiert wurde, mehr als ein Jahr vergangen sei (Beschwerde Ziffer 12). Dieser Argumentation kann ebenfalls nicht gefolgt werden, denn die Verfügung vom 29. Juli 2015 betraf bereits das Erlassgesuch und nicht mehr den materiellen Bestand der Forderung. Warum eine reformatio in peius im Einspracheverfahren nur zulässig sein sollte, wenn sie weniger als ein Jahr nach dem Erlass der durch die Einsprache angefochtenen Verfügung angekündigt wurde, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, worauf sich diese seine Argumentation stützt.
4. Zu prüfen bleibt, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Rückforderung zu erlassen.
4.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
4.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
4.3 Für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das ELG umschrieben (Art. 5 ATSV), und zwar in der Weise, dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3). Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts Anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6 [SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17]).
5.
5.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte am 17. Oktober 2012 gegenüber der Generali und am 18. Oktober 2012 gegenüber der Auffangeinrichtung Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend. Die Generali sprach der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13. November 2012 und der diesem beigelegten Leistungsabrechnung ab 18. Oktober 2010 eine Rente zu, deren Höhe sich auf CHF 12'176.70 für die Zeit bis 30. November 2012 (763 Tage) belief, was bezogen auf ein Jahr bzw. 365 Tage einem Betrag von CHF 6'083.00 entspricht (AK-Nr. 385 S. 5 ff). In diesem Zusammenhang kam es am 30. November 2012 zu einer Nachzahlung von CHF 7'720.60 (vgl. den im Beschwerdeverfahren eingeholten Kontoauszug). In der Folge wurde die laufende Rente der Generali vierteljährlich auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. Kontoauszug). Die Auffangeinrichtung sprach der Ehefrau des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2009 eine jährliche Rente von CHF 464.93 resp. ab 1. Januar 2013 eine solche von CHF 466.79 zu, welche durch eine Kapitalleistung von CHF 4'357.33 abgegolten wurde (AK-Nr. 397). Dieser Betrag ging am 29. Januar 2013 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein (vgl. Kontoauszug).
Die erwähnten, neu bekannt gewordenen Rentenansprüche führten zu der rückwirkenden Anpassung der EL-Berechnung durch die Verfügung vom 28. Oktober 2013 mit entsprechenden Rückforderungen.
5.2 Der gute Glaube muss während der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen gegeben sein. Wurde ein Leistungsgesuch gestellt, steht dies dem guten Glauben nicht entgegen. Dieser entfällt jedoch regelmässig ab demjenigen Zeitpunkt, in dem der betroffenen Person tatsächlich Leistungen zugesprochen werden, denn damit bestehen verlässliche Kenntnisse über die Rentengewährung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5). Der gute Glaube ist somit – leicht abweichend von der Beurteilung im Einspracheentscheid – für die Rente der Generali bis zum Empfang des Schreibens vom 13. November 2012 (AK-Nr. I 385 S. 5 ff.; E. I.1 hiervor), also für die Ergänzungsleistungen bis Ende November 2012, und für die Leistungen der Auffangeinrichtung bis zum Empfang des Schreibens vom 25. Januar 2013 (AK-Nr. I 397 S. 3 ff.; E. I. 1 hiervor), also für die Ergänzungsleistungen bis Ende Januar 2013, zu bejahen. Für den anschliessenden Zeitraum ist er insofern zu verneinen, als dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die laufenden Rentenzahlungen der Generali bei der bisherigen EL-Festsetzung nicht berücksichtigt worden waren und er dementsprechend in diesem Umfang zu hohe Ergänzungsleistungen bezog, für welche eine Rückforderung zu erwarten war, wie sie schliesslich mit der Verfügung vom 28. Oktober 2013 auch erfolgte. In Bezug auf die BVG-Rente musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass der entsprechende Anspruch durch die Kapitalleistung abgegolten worden war, was ebenfalls zu einer Neuberechnung führen würde.
5.3 Die grosse Härte ist nach Massgabe der zitierten Urteile des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 und 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 (E. II. 4.3 hiervor) zu beurteilen. Danach kann sich jemand, der trotz Erwartung einer kompensatorischen Verfügung der EL-Behörden über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert, von vornherein nicht auf einen wirtschaftlichen Härtefall berufen. Ein Erlass der Rückforderung fällt daher im Umfang der nachbezahlten Renten ausser Betracht, soweit die Nachzahlung denselben Zeitraum betrifft wie die Rückforderung (vgl. zitiertes Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4).
5.3.1 Die Generali sprach der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 13. November 2012 und der diesem beigelegten Leistungsabrechnung (AK-Nr. 385 S. 5 ff.) rückwirkend ab 18. Oktober 2010 eine Erwerbsunfähigkeits-Rente zu. Diese belief sich auf CHF 12'716.70 für den 763 Tage umfassenden Zeitraum vom 18. Oktober 2010 bis 30. November 2012 und damit auf CHF 6'083.35 bezogen auf ein Jahr. Nach Verrechnung mit Prämiennachzahlungen und -gutschriften resultierte eine Nachzahlung von CHF 7'720.60 (vgl. AK-Nr. 385 S. 7). Diese Nachzahlung ging am 30. November 2012 auf dem Konto des Beschwerdeführers ein. Anschliessend belief sich der Kontostand per 30. November 2013 auf CHF 13'300.76. Er wurde in den folgenden Tagen durch zwei Barbezüge von CHF 4'000.00 am 3. Dezember 2012 und CHF 9'000.00 am 5. Dezember 2012 praktisch auf Null reduziert (vgl. die im Beschwerdeverfahren eingereichten Kontoauszüge). Der Beschwerdeführer hat somit über die Nachzahlung anderweitig disponiert. Die rückwirkende Rentenzusprechung durch die Generali führte zu einer Neuberechnung unter Einbezug der zusätzlichen Renteneinnahmen von CHF 6'083.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 419, 421, 422, 423) und zu entsprechenden Rückforderungen für die Zeit ab 1. November 2010. Die Rückforderung für die Zeit vom 1. November 2010 bis 30. November 2012 belief sich gemäss der Verfügung vom 28. Oktober 2013 auf CHF 12'675.00 (25 Monate à CHF 507.00), wurde allerdings im Einspracheentscheid um CHF 300.00 pro Monat reduziert. Die grosse Härte ist im Umfang der Rentennachzahlung von CHF 7'720.60 zu verneinen. Ab der Zusprechung der Generali-Rente, das heisst in Bezug auf die daraus folgende Rückforderung für den Zeitraum ab 1. Dezember 2012, ist der gute Glaube zu verneinen, denn dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die laufenden Ergänzungsleistungen noch ohne Berücksichtigung dieser Rente, die ihm in der Folge jeweils quartalsweise ausbezahlt wurde (vgl. Kontoauszug), berechnet worden waren und eine rückwirkende Korrektur mit entsprechender Rückforderung bevorstand.
5.3.2 Der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ausserdem gemäss Schreiben vom 25. Januar 2013 (AK-Nr. 397 S. 3 ff.) rückwirkend ab 1. Juni 2009 eine BVG-Invalidenrente von CHF 464.93 pro Jahr respektive ab Januar 2013 CHF 466.79 pro Jahr zugesprochen. Diese wurde abgegolten durch eine Kapitalleistung (vgl. Art. 37 Abs. 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.30] von CHF 4'357.00 (vgl. AK-Nr. 397 S. 10), welche am 29. Januar 2013 auf dem Konto des Beschwerdeführers einging (vgl. Kontoauszug). Der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2013 (drei Jahre und acht Monate) in der Höhe von rund CHF 1'701.00 wurde damit ebenso abgegolten wie der zukünftige Rentenanspruch. Derjenige Teil der Rückforderung, der auf die Rente der Auffangeinrichtung entfällt, betrifft ebenfalls den Zeitraum seit 1. Juni 2009. Die Kapitalabfindung übersteigt den Rückforderungsbetrag. Es fehlt somit in Bezug auf die Rückforderung, welche durch diese Rente bewirkt wurde, für den gesamten Rückforderungszeitraum an der grossen Härte. In Bezug auf die EL-Zahlungen ab 1. Februar 2013 ist ausserdem, wie bereits erwähnt, auch der gute Glaube zu verneinen.
6. Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich für die betragsmässige Beurteilung der Erlassvoraussetzungen Folgendes:
6.1 Mit dem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2015 (AK-Nr. 24) und der diesen umsetzenden Verfügung vom 12. Juni 2015 (AK-Nr. 30) wurde die Verfügung vom 28. Oktober 2013 insofern abgeändert, als sich die Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2012 wegen des wegfallenden Mietzinsanteils des Sohns B.___ um CHF 300.00 pro Monat erhöht. Damit verbleibt eine Rückforderung, welche sich wie folgt zusammensetzt (vgl. AK-Nr. I 417 S. 2):
4 Monate à CHF 38.00 vom 1. September 2009 bis 31. Dezember 2009, total CHF 152.00;
10 Monate à CHF 39.00 vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2010, total CHF 390.00;
15 Monate à CHF 546.00 vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2012, total CHF 8'190.00;
11 Monate à CHF 246.00 vom 1. Februar 2012 bis 31. Dezember 2012, total CHF 2'706.00;
10 Monate à CHF 245.00 vom 1. Januar 2013 bis 31. Oktober 2013, total CHF 2'450.00.
Insgesamt ergibt sich eine Rückforderung von CHF 13'888.00.
Nach Abzug der Nachzahlung von CHF 444.00 für Juni bis August 2009 (AK-Nr. 417 S. 2) verbleibt eine Rückforderung von CHF 13'444.00, welche den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Oktober 2013 betrifft und deren Erlass im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist.
6.2 Die grosse Härte und der gute Glaube sind wie folgt zu beurteilen:
6.2.1 Die Erlassvoraussetzungen sind nicht erfüllt für diejenigen Beträge, die sich aus der Rückforderung wegen der rückwirkend zugesprochenen BVG-Invalidenrente der Auffangeinrichtung ergeben. Es handelt sich um 4 x CHF 38.00 plus 46 x CHF 39.00, total CHF 1'946.00. Für den Zeitraum bis zur Nachzahlung, die im Januar 2013 erfolgte, fehlt es an der grossen Härte, anschliessend auch am guten Glauben.
6.2.2 Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist nicht erfüllt in Bezug auf die durch die Generali-Rente bewirkte Rückforderung, soweit diese durch die Nachzahlung abgedeckt ist. Diese Rückforderung beläuft sich auf CHF 507.00 pro Monat, insgesamt CHF 7'605.00, für die Zeit vom 1. November 2010 bis 31. Januar 2012 und auf CHF 207.00 pro Monat, insgesamt CHF 2'070.00, für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. November 2012. Total ergibt sich für den durch die Nachzahlung erfassten Zeitraum eine Rückforderung von CHF 9'675.00. Davon sind CHF 7'720.60 durch die Nachzahlung abgedeckt. Die grosse Härte ist in diesem Umfang zu verneinen. In Bezug auf die verbleibende, diese Zeitspanne betreffende Rückforderung von CHF 1'954.40 ist die grosse Härte angesichts des weiterhin andauernden Bezugs von Ergänzungsleistungen zu bejahen (vgl. Art. 5 ATSV).
6.2.3 Die verbleibende Rückforderung für die nach der Nachzahlung ausgerichtete laufende Rente beläuft sich auf CHF 207.00 (CHF 546.00 minus CHF 300.00 Mietanteil minus CHF 39.00 BVG-Rente) für Dezember 2012 und auf CHF 206.00 pro Monat (CHF 545.00 minus CHF 300.00 Mietanteil minus CHF 39.00 BVG-Rente), total CHF 2'060.00, für Januar bis Oktober 2013. Diesbezüglich fehlt es am guten Glauben, da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wissen musste, dass die laufende Rente der Generali (die entsprechenden Beträge wurden vierteljährlich ausbezahlt, vgl. Kontoauszug) in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden war, so dass eine Korrektur und Rückforderung zu erwarten war.
6.3 Zusammenfassend sind die Erlassvoraussetzungen in Bezug auf einen Betrag von CHF 1'954.40 erfüllt. Für den Restbetrag sind sie zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Schwierigkeiten bei der Tilgung der verbleibenden Rückforderung kann allenfalls durch Rückzahlungsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3 am Ende).
7.
7.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei bloss teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Hier obsiegt der Beschwerdeführer gemessen am Streitwert zu einem sehr geringen Anteil. Die teilweise Gutheissung erfolgt aus einem Grund, der in den Rechtsschriften und im Parteivortrag nicht vorgebracht wurde. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht, da der dem Rechtsvertreter entstandene Aufwand vollumfänglich auf andere Aspekte entfiel. Dem Beschwerdeführer ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2 Der Beschwerdeführer steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 6 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 4. Juli 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er zunächst einen Aufwand von 14.8 Stunden aufführt. Diesen korrigierte er anlässlich der Verhandlung auf 13.88 Stunden (14.8 Stunden abzüglich 0.42 Stunde [die Position vom 18. April 2017 sei nicht korrekt eingetragen worden und daher zu streichen] sowie abzüglich 0.5 Stunde [die Verhandlung vom 4. Juli 2018 dauerte nicht, wie vorgemerkt, 1 Stunde, sondern 30 Minuten]). Als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist, gelten die Einreichung der UP-Unterlagen vom 6. April 2017 (0.5 Stunde; A.S. 21 ff.), das Fristerstreckungsgesuch vom 29. Juni 2017 (0.25 Stunde; A.S. 44) sowie die verschiedenen Positionen, welche die Kenntnisgabe von Kurzverfügungen des Gerichts an den Klienten oder sonstige Orientierungskopien betreffen (Positionen vom 6. April 2017, 18. Mai 2017, 9. Juni 2017, 28. Juli 2017, 7. März 2018, 6. Juni 2018 und 18. Juni 2018 à je 0,17 Stunden). Damit verbleibt insgesamt ein zu entschädigender Aufwand von 11.94 Stunden.
Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich somit auf CHF 2'149.20. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 123.00 (Kopien zu CHF 0.50 statt CHF 1.00, vgl. § 160 Abs. 5 GT [CHF 54.00 statt CHF 108.00]; Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen von 70 Rappen pro Kilometer statt CHF 1.00, vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV [CHF 31.80 statt CHF 45.40]; Abzug der vom Rechtsvertreter anlässlich der Verhandlung gestrichenen Auslagen vom 18. April 2017 [CHF 6.30]) und der Mehrwertsteuer von 8 % im Jahr 2017 und 7.7 % im Jahr 2018 resultiert eine Entschädigung von CHF 2'451.55, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 644.10 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf dem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
7.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die verbleibende Rückforderung von CHF 10'600.00 wird dem Beschwerdeführer im Umfang von CHF 1'954.40 erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Claude Wyssmann wird auf CHF 2'451.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 644.10 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt.) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 4. Juli 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer