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Solothurn Versicherungsgericht 13.04.2017 VSBES.2017.51

April 13, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,023 words·~10 min·3

Summary

Hilflosenentschädigung AHV

Full text

Urteil vom 13. April 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Hilflosenentschädigung AHV (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1       Die 1926 geborene, an mittelschwerer Demenz leidende A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 23. Oktober 2010 zum Bezug eines Hilfsmittels (Rollstuhl) der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihr in der Folge einen Kostenbeitrag der Altersversicherung an einen Rollstuhl für den Zeitraum vom 3. November 2010 bis 2. November 2015 zu (Mitteilung vom 17. November 2010; Akten der Ausgleichskasse Nummer [im Folgenden: AK-Nr.] 5).

1.2       Am 30. Juni 2016 (Eingang bei IV-Stelle des Kantons Solothurn: 13. Juli 2016) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (AK-Nr. 7). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2016 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades mit Wirkung ab 1. Juli 2015 zu. Dies wurde damit begründet, gemäss den Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie benötige ausserdem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine persönliche Überwachung. Die Anmeldung sei am 13. Juli 2016 verspätet eingereicht worden, somit bestehe rückwirkend ab 1. Juli 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV für eine Hilflosigkeit schweren Grades (IV-Nr. 16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2016, worin geltend gemacht wurde, der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe bereits ab November 2014 oder früher, weshalb das Gesuch nochmals zu prüfen sei (IV-Nr. 17 S. 2 f.), wies die Ausgleichskasse nach Rücksprache mit ihrem Abklärungsdienst mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 ab (IV-Nr. 20).

2.

2.1       Mit fristgerechter Beschwerde vom 14. Februar 2017 lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, das Rechtsbegehren stellen, das eingereichte Gesuch sei nochmals zu prüfen; sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades spätestens ab November 2014 sowie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten oder mittleren Grades ab Oktober 2010. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit der Finanzierung eines Rollstuhles als Hilfsmittel im Oktober 2010 sei dessen Notwendigkeit akzeptiert worden. Sie könne nicht verstehen, weshalb die IV keine Meldung betreffend Hilflosenentschädigung gemacht habe, da spätestens seit diesem Zeitpunkt eine mittlere Beeinträchtigung bestehe. Sie sei seit Jahren auf die Hilfe ihrer Töchter angewiesen.

2.2       Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn gleichen Datums und den darin gestellten Antrag. Dieser lautete wie folgt:

Der Einspracheentscheid vom 13.01.2017 und die Verfügung vom 23.09.2016 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Abklärungsdienst habe nicht untersucht, ob die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt daran gehindert worden sei, sich anzumelden, und sie damit einen Anspruch auf eine weitergehende Nachzahlung der Hilflosenentschädigung hätte.

II.

1.

1.1     Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG). Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sinngemäss anwendbar. Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen (Art. 43bis Abs. 5 AHVG).

1.2     Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Art. 24 Abs. 1 ATSG (Art. 46 Abs. 1 AHVG). Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 46 Abs. 2 AHVG).

1.3     Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist in Anlehnung an Art. 4 und 5 IVG sowie Art. 8 und 9 ATSG der körperliche, geistige oder psychische Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Hilfs- oder Überwachungsbedürftigkeit bei alltäglichen Lebensverrichtungen zur Folge hat. Mit der Kenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhalts ist nicht das subjektive Einsichtsvermögen der versicherten Person gemeint, sondern es geht nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 zweiter Satz AHVG vielmehr darum, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt objektiv feststellbar ist oder nicht. Dass ein objektiv gegebener anspruchsbegründender Sachverhalt nicht erkennbar gewesen ist oder dass die versicherte Person trotz entsprechender Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen, wird von der Rechtsprechung nur sehr zurückhaltend angenommen, so namentlich bei Schizophrenie, bei einer schweren narzisstischen, depressiven Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderlinezustandes an der Grenze zur schizophrenen Psychose, bei einer schweren Persönlichkeitsstörung, bei Urteilsunfähigkeit zufolge einer (nicht näher bezeichneten) schweren psychischen Erkrankung, allenfalls auch in Fällen von schwerer Depression oder Persönlichkeitsstörungen mit sekundärem chronischem Alkoholismus (BGE 139 V 289 E. 4.2 S. 292 mit mehreren Hinweisen).

2.

2.1     Im vorliegenden Fall können dem Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, vom 11. Juli 2016 folgende Diagnosen entnommen werden: «Mittelschwere Demenz, klinisch am ehesten vom Alzheimer-Typ ED 12/14, KSO Med. Klinik 06/16; rechtsbetonte kardiale Dekompensation bei tachykardem Vorhofflimmern, KSO Med. Klinik 06/16; St.n. Radiusfraktur links nach Sturz 02.12.14 mit wenig Dislokation, KSO Orth. Klinik 01/15; Schmalkomplex-Tachykardie DD atriale Tachykardie, intermittierendes Vorhofflattern, KSO Med. Klinik 12/14; arterielle Hypertonie». Im Weiteren führte der Hausarzt aus, die Beschwerdeführerin stehe bei ihm seit November 2014 in Behandlung. Vom 4. bis 19. Dezember 2014 sowie vom 1. bis 10. Juni 2016 sei sie im Kantonsspital [...] stationär behandelt worden. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich. Mit einem Fortschreiten der Krankheit sei zu rechnen. Aufgrund der angegebenen Diagnosen befinde sich die Patientin in einem stark beeinträchtigten physischen und psychischen Allgemeinzustand mit kognitiven Einschränkungen (AK-Nr. 8).

2.2     Gemäss dem Abklärungsbericht vom 14. September 2016 (Abklärung vom 12. September 2016) wurde die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV durch die Tochter der Beschwerdeführerin mit Hilfe der D.___ ausgefüllt. Die Beschwerdeführerin wohne alleine zu Hause. Am 1. Juni 2016 sei ein Eintritt ins Kantonsspital [...] wegen Wasser in der Lunge erfolgt. Sie sei dort bis zum 10. Juni 2016 geblieben und habe anschliessend vom 10. bis 23. Juni 2016 ein Ferienzimmer im Altersheim [...] bezogen. Laut Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 11. Juli 2016 bestehe eine mittelschwere Demenz, wobei die Prognose auf «schlechter werdend» laute. Im Telefongespräch mit der Tochter der Beschwerdeführerin habe sich herauskristallisiert, dass zwei Pflegefachfrauen vom [...] die Beschwerdeführerin jeweils am Freitag und am Sonntag unterstützten. Die Tochter wolle die Pflegefachfrauen auch am Montag zur Unterstützung haben. Die Tochter sei zunehmend überfordert mit der umfassenden Pflege ihrer Mutter und wünsche sich eine Entlastung durch Pflegefachpersonen und Unterstützung der Invalidenversicherung. Sie schildere die Demenz als Hauptbestandteil der Hilflosigkeit. Man könne die Beschwerdeführerin nicht alleine lassen. Sie sei seit 2010 auf einen Rollator angewiesen und benötige seit 2014 einen Rollstuhl. Seit Dezember 2014 sei sie in allen Bereichen hilflos. Per 1. März 2015 bestehe eine Hilflosigkeit schweren Grades. Die Anmeldung sei am 13. Juli 2016 und somit verspätet erfolgt. Es bestehe rückwirkend ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades (AK-Nr. 14 S. 2 f.).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 fest, die Verfügung vom 23. September 2016, worin eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zufolge verspäteter Anmeldung erst ab 1. Juli 2015 zugesprochen worden sei, sei im Resultat nicht zu beanstanden. Die zuständige Abklärungsfachperson habe am 11. November 2016 im Einspracheverfahren mit der Tochter der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufgenommen. Dabei seien die gesetzlichen Grundlagen ausführlich erläutert worden (vgl. Protokolleintrag vom 11. November 2016). Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 15. November 2016 verwiesen (AK-Nr. 18 S. 2). Sie bilde einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Einspracheentscheides (AK-Nr. 20).

Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, sie habe Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten oder mittleren Grades ab Oktober 2010 und einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades spätestens ab November 2014.

3.2     Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 23. September 2016 (AK-Nr. 16) feststellt, die Beschwerdeführerin sei gemäss ihren Abklärungen seit Dezember 2014 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und benötige zudem eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sowie eine persönliche Überwachung, ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bestehe infolge verspäteter Anmeldung vom 13. Juli 2016 jedoch erst ab 1. Juli 2015, so ist dazu festzuhalten, dass weiter gehende, d.h. sich auf einen Zeitraum vor Juli 2015 erstreckende Nachzahlungen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Satz 2 AHVG erbracht werden können, wenn die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt. Dabei ist der Frage nachzugehen, inwiefern bzw. wie lange die Beschwerdeführerin selber den anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer kognitiven Defizite (noch) erkennen konnte (vgl. BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296). Gemäss dem Bericht des Hausarztes vom 11. Juli 2016 leidet die Beschwerdeführerin u.a. an einer mittelschweren Demenz (Erstdiagnose im Dezember 2014), wobei sie sich aufgrund der vom Hausarzt gestellten Diagnosen in einem stark beeinträchtigten physischen und psychischen Allgemeinzustand mit kognitiven Einschränkungen befindet (AK-Nr. 8). Aufgrund ihrer Abklärungen stellte die IV-Stelle eine leichte Hilflosigkeit ab 1. Januar 2010, eine mittlere Hilflosigkeit ab 1. Juli 2014 und eine schwere Hilflosigkeit ab 1. Dezember 2014 fest, wobei der jeweilige Anspruchsbeginn – bei rechtzeitiger Anmeldung - auf den 1. Januar 2010, 1. Oktober 2014 bzw. 1. März 2015 festzusetzen gewesen wäre (AK-Nr. 15). Ob (bzw. wie lange) die Beschwerdeführerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt trotz ihrer kognitiven Defizite noch erkennen konnte, erscheint angesichts der vom Hausarzt gestellten Diagnose und seiner Beurteilung als fraglich und wurde von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Dies ist erforderlich, wurde die Demenz doch im Dezember 2014 diagnostiziert und von der Tochter der Beschwerdeführerin in der Folge als Hauptbestandteil der Hilflosigkeit angegeben. Es wäre auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin trotz anfänglich noch vorhandener objektiver Kenntnis bereits krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich rechtzeitig für eine Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen. Es gilt zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht vom 14. September 2016 (AK-Nr. 14) alleine zu Hause wohnt, seit dem Jahr 2008 zum Essen aufgefordert werden muss, seit Dezember 2014 in allen Bereichen hilflos ist, vom 4. bis 19. Dezember 2014 und vom 1. bis 10. Juni 2016 im Kantonsspital [...] stationär behandelt werden musste, sich danach bis zum 23. Juni 2016 im Altersheim [...] aufhielt und die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung vom 13. Juli 2016 von der Tochter mit Hilfe der D.___ ausgefüllt werden musste. Für den ab Oktober 2010 bzw. November 2014 geltend gemachten Nachzahlungsanspruch spielt es keine Rolle, dass die Tochter der Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand, welcher in der Folge zu einer schweren Hilflosigkeit geführt hat, kannte und ihre Mutter bereits früher hätte anmelden können (BGE 139 V 289 E. 6.3 S. 296).

3.3     In diesem Sinne argumentiert nun auch die Beschwerdegegnerin selber, indem sie in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 auf die Stellungnahme der IV-Stelle gleichen Datums sowie den darin gestellten Antrag verweist, wonach der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückzuweisen sei. Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzend abkläre, ob bzw. seit wann die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer dementiellen Erkrankung den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht erkennen konnte. Allenfalls wird auch abzuklären sein, ob die Beschwerdeführerin trotz noch anfänglich vorhandener objektiver Kenntnis krankheitsbedingt daran gehindert wurde, sich rechtzeitig für eine Hilflosenentschädigung anzumelden oder jemanden mit der Anmeldung zu betrauen.

4.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf über den Nachzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 geht samt Beilage (Stellungnahme der IV-Stelle Solothurn gleichen Datums) zur Kenntnisnahme an die Vertreterin der Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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