SOG 2018 Nr. 15
Art. 8 EMRK Kann ein Garten nur von einem nicht öffentlich zugänglichen Ort aus eingesehen werden, so fallen die im Rahmen einer Observation gemachten Beobachtungen unter das absolute Verwertungsverbot.
Sachverhalt:
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) liess den Beschwerdeführer während des Abklärungsverfahrens in seinem Garten filmen. Diese Observation erfolgte von einem unmittelbar angrenzenden Militärgelände aus, welches durch einen Maschendrahtzaun vom Garten abgetrennt war. Von den anderen Seiten her war kein ungehinderter Einblick in den Garten möglich. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch verneint hatte, gelangte der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches die Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es die Angelegenheit zur Neuabklärung zurück an die Beschwerdegegnerin wies. Das Gericht betrachtete die Observationsergebnisse als nicht verwertbar und ordnete an, dass sowohl die betreffenden Unterlagen als auch die darauf beruhenden medizinischen Gutachten aus den Akten zu entfernen seien.
Aus den Erwägungen:
II.
(…)
2.2 Das Bundesgericht hat (unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte / EGMR vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz, 61838/10) entschieden, dass es nicht nur im Bereich der Unfallversicherung, sondern auch in der Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die Observation von versicherten Personen umfassend und detailliert regelt. Folglich verletzen solche Handlungen Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) der im Wesentlichen den gleichen Gehalt aufweist (s. BGE 143 I 377 E. 4 S. 384). Vor diesem Hintergrund war die Überwachung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall rechtswidrig.
Die Verwendung der widerrechtlich gewonnenen Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) ist indes grundsätzlich zulässig, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten Interessen würde das private Interesse gegenüber dem öffentlichen überwiegen (a.a.O., E. 5.1.1 S. 385 f.). Rechtswidrige Videoaufnahmen sind verwertbar, solange Handlungen der versicherten Person aufgezeichnet werden, die sie aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung vorgenommen hat, und ihr keine Falle gestellt worden ist. Ferner ist wohl von einem absoluten Verwertungsverbot für Beweismaterial auszugehen, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (a.a.O., E. 5.1.3 S. 386).
Nimmt die versicherte Person in einem für jedermann frei einsehbaren Bereich alltägliche Verrichtungen vor, so ist davon auszugehen, dass sie insoweit auf einen Schutz der Privatsphäre verzichtet und ihre Handlungen der Öffentlichkeit aussetzt. Müssen dagegen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um in die Privatsphäre fallende Tatsachen zu beobachten, sind diese Tatsachen nicht mehr ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 137 I 327 E. 6.1 S. 336). In diesem Sinne fallen Observationsergebnisse, die einen abgeschlossenen, privaten Garten betreffen, unter das absolute Verwertungsverbot, nicht aber die aus dem Bereich eines öffentlich frei einsehbaren Gartens gewonnenen Erkenntnisse (Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.5).
2.3 Im vorliegenden Fall konnte die Überwachungsperson (…) von ihrem Standort aus den Garten des Beschwerdeführers einsehen, wird dieser doch nur durch einen Maschendrahtzaun und nicht eine Mauer oder Hecke begrenzt. Die Überwachungsperson befand sich aber nicht auf einer Strasse oder an einem anderen Ort, von wo jeder gewöhnliche Passant hätte Einblick in den Garten nehmen können. Um aus dem fraglichen Blickwinkel zu filmen, musste sich die Überwachungsperson vielmehr unbestrittenermassen auf das angrenzende, vollständig umzäunte Militärgelände begeben. Dabei handelt es sich um keinen der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Ort, der ohne weiteres von beliebigen Personen betreten werden darf. Das Bundesgerichtsurteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017, auf das sich die Beschwerdegegnerin beruft, ist nicht einschlägig. Dort wurde eine Vereinsveranstaltung als öffentlicher Raum qualifiziert, weil nach Bezahlung eines Eintrittsgeldes jedermann Zutritt hatte (E. 5.4.3.2). Der vorliegende Sachverhalt lässt sich damit nicht vergleichen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der neue Art. 43a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), der am 25. November 2018 zur Volksabstimmung gelangt, eine entsprechende Regelung vorsieht: Die versicherte Person darf danach nur observiert werden, wenn sie sich an einem Ort befindet, der entweder allgemein zugänglich oder aber von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist. Mit dieser Formulierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung übernommen werden (s. Dokument «Der Schutz der Privatsphäre im Rahmen von Observationen« des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. Oktober 2018).
Erfolgte die Observation aber nicht vom öffentlichen Raum aus, so handelt es sich beim überwachten Garten um keinen frei einsehbaren Bereich. Die Observationsergebnisse fallen deshalb vollumfänglich unter das absolute Verwertungsverbot. Dasselbe gilt für diejenigen Berichte, welche die Observation nicht bloss erwähnen, sondern näher auf deren Resultate eingehen und daraus Schlussfolgerungen ziehen (…).
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2018 (VSBES.2017.47)