Urteil vom 29. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Kimena Brog
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 27. Oktober 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 28. Mai 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4 S. 2 ff.). Bezüglich der Behinderung verwies er auf Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 4 S. 15 f.), und Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin (vgl. IV-Nr. 4 S. 48; IV-Nr. 43). Die IV-Stelle des Kantons Bern traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Begutachtungsstelle D.___ ein interdisziplinäres (allgemeine und innere Medizin; Handchirurgie und Orthopädie; Neurologie; Psychiatrie) Gutachten vom 16. Dezember 2010 ein (IV-Nr. 57) und veranlasste einen Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 63). Schliesslich verneinte sie mit Verfügung vom 24. Januar 2012 (IV-Nr. 81) einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 82 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab. Es gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in einer geeigneten unselbständigen Erwerbstätigkeit im EDV-/IT-Bereich voll arbeitsfähig. Das dadurch erzielbare Invalideneinkommen sei höher als das Einkommen, welches der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall erzielten würde, so dass keine IV-relevante Erwerbseinbusse bestehe (Urteil vom 22. April 2013, IV-Nr. 85).
2.
2.1 Mit einem vom 25. Juni 2014 datierten Antrag (Eingang 21. Juli 2014) meldete sich der Beschwerdeführer bei der zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 97). Die Beschwerdegegnerin nahm Berichte von Dr. med. C.___ vom 9. November 2014 (IV-Nr. 111) und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 5. Dezember 2014 (IV-Nr. 112 S. 1 ff.; jeweils mit Beilagen) sowie 27. Dezember 2014 (IV-Nr. 114) zu den Akten. In der Folge holte sie ihrerseits ein polydisziplinäres (internistisch; psychiatrisch; rheumatologisch; neurologisch; neuropsychologisch; handchirurgisch) Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016 (IV-Nr. 144) ein. Nach einer Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. September 2016 (IV-Nr. 149) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2016 (IV-Nr. 150) die Zusprechung einer halben Rente (Invaliditätsgrad 52 %) ab 1. Januar 2015 in Aussicht.
2.2 Der Beschwerdeführer sprach in der Folge persönlich vor und verlangte eine Korrektur des Einkommensvergleichs (IV-Nr. 154). In der Folge reichte die Neurologin Dr. med. E.___ am 18. Januar 2017 eine Stellungnahme ein (IV-Nr. 161). Die Beschwerdegegnerin zog einen Bericht des Kantonsspitals [...], Onkologie, vom 24. Februar 2017 (IV-Nr. 171, mit Beilagen) bei und liess Dr. med. G.___ vom RAD am 19. April 2017 nochmals Stellung nehmen (IV-Nr. 174). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 (IV-Nr. 184; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied sie im Sinne des Vorbescheids und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 eine halbe Rente zu.
3. Mit an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gerichteter Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 (A.S. 7 ff.) lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Stucki, folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 27. Oktober 2017 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab wann rechtens zuzusprechen.
- unter Entschädigungsfolge -
4. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überweist die Beschwerdeschrift mit Urteil vom 6. Dezember 2017 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 18 ff.).
5. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 23. Januar 2018 (A.S. 30) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Kimena Brog, lässt sich am 28. Februar 2018 nochmals vernehmen (A.S. 37 ff.). Seine Vertreterin reicht am 30. April 2018 eine Kostennote ein (A.S. 45 f.).
7. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Da die Neuanmeldung im Juli 2014 erfolgt ist (IV-Nr. 97), kann ein solcher Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) frühestens ab 1. Januar 2015 entstehen. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch bereits ab 2010 geltend macht (A.S. 41 Ziff. 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bejahung eines Anspruchs für einen früheren Zeitraum würde eine Revision des Gerichtsurteils vom 22. April 2013 (IV-Nr. 85) voraussetzen. Hierfür wäre erstens das hiesige Gericht nicht zuständig und zweitens erscheint es als klar, dass die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 61 lit. i Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) nicht erfüllt sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
2.5 Der Beschwerdeführer hat sich nach vorangegangener rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Eine solche Neuanmeldung wird – wie auch das Gesuch um Leistungsrevision – nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 S. 3.2.3 S. 77).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 134 V 231 E. 3.2 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4 Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurden und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit spätestens 20. Juni 2013 eine Erwerbsunfähigkeit von 50 % bestehe. Bei Verweistätigkeiten sei zu berücksichtigen, dass es sich um körperlich leichte Arbeiten handle, welche faktisch einarmig ohne Überkopfarbeiten und ohne Einsatz an gefährlichen Maschinen ausgeführt werden könnten. Zudem sollten wenig soziale Interaktionen und keine Anforderungen an die Gedächtnisleistung oder die geteilte Aufmerksamkeit nötig sein. Die in den neu eingereichten Arztberichten von Dr. med. E.___ vom 18. Januar 2017 sowie des Kantonsspitals [...] vom 24. Februar 2017 gestellten Diagnosen seien bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ aufgeführt und berücksichtigt worden. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei die rechtskräftige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Bern in dessen Urteil vom 22. April 2013 massgebend, wonach von einer Tätigkeit in der Landwirtschaft auszugehen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerdeschrift vom 1. Dezember 2017 vorbringen, er habe als selbständig erwerbender Landwirt die Arbeitsplanung vorgenommen und sämtliche üblicherweise auf einem landwirtschaftlichen Betrieb anfallenden Arbeiten – soweit ihm dies gesundheitlich möglich gewesen sei – eigenständig ausgeführt und derart als Gruppenleiter fungiert. Deshalb sei das Valideneinkommen anhand der Lohnmaxima gemäss Lohnklasse 6 der landwirtschaftlichen Richtlöhne festzulegen und auf CHF 58'260.00 zu bemessen. Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % lasse sich aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ nicht ableiten. Dort sei die Rede von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für eine körperlich leichte, adaptierte Arbeit, wobei eine berufliche Re-Integration nur schrittweise mit einem maximalen Anfangspensum von 30 % erfolgen könne und Situationen zu vermeiden seien, in denen der Beschwerdeführer unter Druck geraten würde. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzungen und auch jener des RAD-Arztes Dr. med. G.___ sei davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers (deutlich) grösser seien, als sie seitens der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2017 zugrunde gelegt und angenommen worden seien. Weiter sei der Rentenbeginn auf einen deutlich früheren Zeitpunkt als den 1. Januar 2015 festzusetzen, nachdem die Begutachtungsstelle F.___ aufgeführt habe, dass die aktuelle attestierte Arbeitsunfähigkeit in diesem Ausmass seit 2006 bestehen dürfte.
In der Eingabe vom 28. Februar 2018 wird ergänzend vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das im früheren Verfahren festgesetzte Valideneinkommen einer Neufestlegung entgegenstehen sollte. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden vollzeitlich auf dem Bauernhof tätig gewesen wäre, sei unzutreffend. Vielmehr wäre er weiterhin einer unselbständigen Tätigkeit im IT-Bereich nachgegangen. Ohne diese Tätigkeit bzw. die entsprechende finanzielle Unterstützung wäre der Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr tragbar gewesen. Bis zum Unfall im Jahr 2006 sei der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum erfolgreich in Angestelltenverhältnissen tätig gewesen. Über mehrere Jahre habe sein Gesamteinkommen über CHF 100'000.00 betragen. Inzwischen bestehe kein Zweifel daran, dass die Aufgabe der IT-Tätigkeit auf die (erst verspätet erkannten) gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sei. Deshalb sei bei der Festsetzung des Valideneinkommens auf den letztgenannten Verdienst im Angestelltenverhältnis abzustellen. Eventualiter wird verlangt, es sei der Abklärungsbericht Landwirtschaft (IV-Nr. 63; E. I. 1. hiervor) heranzuziehen. Demnach wäre zumindest von einer weiterführenden Teilzeittätigkeit in der IT-Branche auszugehen. Was den Rentenbeginn anbelange, hätte bei richtiger Diagnosestellung bereits nach erfolgter IV-Anmeldung im Jahr 2008 eine entsprechende Rente zugesprochen werden müssen (Rentenbeginn 2010). Diese Umstände seien zu berücksichtigen. Die seitens der Beschwerdegegnerin bzw. der zugezogenen medizinischen Fachpersonen gemachten Fehlbeurteilungen könnten dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Der seitens der Beschwerdegegnerin festgesetzte Rentenbeginn und das strikte Abstellen auf Art. 29 IVG laufe dem Gerechtigkeitsgedanken in krass stossender Weise zuwider.
5.
5.1 Mit der Verfügung vom 24. Januar 2012 und dem diese Verfügung bestätigenden Gerichtsurteil vom 22. April 2013 wurde ein Rentenanspruch rechtskräftig verneint. Im Neuanmeldungsverfahren ist daher zunächst zu prüfen, ob sich der Sachverhalt während des Zeitraums zwischen der damaligen Verfügung und der Neuanmeldung respektive der neuen Verfügung vom 27. Oktober 2017 erheblich verändert hat (E. II. 2.5 hiervor). Dies ist mit beiden Parteien zu bejahen und entsprechend der angefochtenen Verfügung ist für die Zeit seit 20. Juni 2013 von einem verschlechterten Gesundheitszustand auszugehen. Da ebenfalls unbestritten ist, dass für den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016 abgestellt werden kann, erübrigt sich eine detaillierte Gegenüberstellung der damaligen und der aktuellen medizinischen Aktenlage. Es ist eine Invaliditätsbemessung bezogen auf den frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2015 vorzunehmen (BGE 129 V 222).
5.2 Die Parteien stimmen zu Recht grundsätzlich auch darin überein, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 9. Juni 2016 (IV-Nr. 144) den von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanforderungen gerecht wird und eine geeignete Beurteilungsgrundlage bildet. In diesem Gutachten werden die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Hirnorganisches Psychosyndrom mit diskreten Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bei Diagnosen 2 bis 4
2. Symptomatische einfach fokale Epilepsie mit/bei Diagnose 3 (ES im Jugendalter, ED Juli 2013).
3. Status nach Sturz vom Heuboden mit wahrscheinlichem Schädel-/Hirn-Trauma mit 6 Jahren
4. Schädel-/Hirn-Trauma Grad 1 nach Stolpersturz im Januar 2006
5. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
6. Schwere Arthrose in der Neoartikulation radiocarpal links
7. Status nach TFCC-Rekonstruktion links bei TFCC-Läsion am 27. Oktober 2014
8. Leichtgradiges Streckdefizit des rechten Ellbogens um 5° wegen Muskel-Kontraktur des rechten Ellbogens
9. Vorwiegend myotendinotisches Impingementsyndrom der rechten Schulter
Zur Arbeitsfähigkeit führen die Gutachter aus (IV-Nr. 144.1 S. 65 f.), aktuell bestehe für die angestammten Tätigkeiten als Landwirt wie auch als IT-Servicemann aufgrund der psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Eine berufliche Re-Integration könne nur schrittweise erfolgen, mit einem maximalen Anfangspensum von 30 %. Zu vermeiden seien Situationen, in denen der Explorand unter Druck geraten würde. In Verweistätigkeiten bestehe aufgrund der psychiatrischen Beurteilung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für eine körperlich leichte, adaptierte Tätigkeit. Eine berufliche Re-Integration könne nur schrittweise erfolgen, mit einem maximalen Anfangspensum von 30 %. Zu vermeiden seien Situationen, in welchen der Beschwerdeführer unter Druck gerate. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit resultiert laut den gutachterlichen Darlegungen aus psychomotorischen und kognitiven Defiziten, Störungen im Sozialverhalten sowie starker Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit. Handchirurgisch sei der Beschwerdeführer an der linken, adominanten Hand in seiner Beweglichkeit und Kraft weitestgehend eingeschränkt. Körperlich schwere oder mittelschwere Arbeiten seien ihm aufgrund der Handproblematik nicht mehr zuzumuten. Zudem bestünden rheumatologisch qualitative Einschränkungen bei Streckdefizit des rechten Ellbogengelenks und des Impingements der rechten Schulter – nicht mehr möglich seien Kraftanwendungen über 10 kg für beide Ellbogengelenke und repetitive Überkopfarbeiten. Zum einen seien dem Beschwerdeführer körperliche Tätigkeiten, die einen beidhändigen Einsatz erforderlich machen würden, nicht mehr möglich, zum anderen sei er bei einer körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit durch das organische Psychosyndrom eingeschränkt. Die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit dürfte, so die Gutachter weiter, in diesem Ausmass seit dem zweiten einschneidenden Sturzereignis im Jahr 2006 bestehen, mindestens jedoch seit der Hospitalisation im Schweizerischen Epilepsiezentrum Zürich im Juni 2013.
5.3 Wie sich den gutachterlichen Ausführungen entnehmen lässt, ist von einer grundsätzlich bestehenden 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in einer adaptierten Verweistätigkeit auszugehen. Wenn anfänglich ein Pensum von 30 % empfohlen wird, hat dies seinen Grund darin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren zuvor nur in geringem Umfang erwerbstätig war. Die gesundheitliche Situation hätte jedoch – selbst wenn man schon für den früheren, durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2013 beurteilten Zeitraum von der späteren Beurteilung durch die Begutachtungsstelle F.___ ausginge – die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem höheren Umfang zugelassen. Die Beschränkung auf ein niedrigeres Pensum und die daraus resultierende Dekonditionierung, welche eine Re-Integration notwendig macht, gehen demnach auf invaliditätsfremde Gründe zurück. Im Rahmen der IV-rechtlichen Anspruchsbeurteilung ist auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.
6. Zu überprüfen bleibt der Einkommensvergleich.
6.1 Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30).
6.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen gestützt auf die von drei landwirtschaftlichen Verbänden herausgegebene Lohnrichtlinie für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft 2015 (Urkunde 4) bestimmt. Sie stützte sich auf die Lohnklasse 5 (Funktion: Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Betriebsangestellte; Arbeiten werden gemäss Auftrag selbständig ausgeführt, Grundkenntnisse vorhanden) und dort auf den oberen Wert bei mehr als fünf Jahren Berufserfahrung von CHF 4'020.00 x 12 = CHF 48'240.00. Dies entspricht dem Vorgehen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. April 2013 (IV-Nr. 85, S. 18 E. 4.2.1), welches ebenfalls auf diese Richtlöhne (Stand 2010) abstellte. Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, damit sei das Valideneinkommen bzw. dessen Bemessung auch für das vorliegende Verfahren verbindlich festgelegt worden, kann jedoch nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist in einem Revisionsverfahren, wenn ein Revisionsgrund in Form einer erheblichen Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen ist, der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Diese Grundsätze gelten auch in einem Neuanmeldungsverfahren (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200). Im Rahmen dieser umfassenden Prüfung kann auch das Valideneinkommen anders festgelegt werden als bei der früheren Beurteilung (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 29 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.1).
6.1.2 Zur Berufsbiographie des 1965 geborenen Beschwerdeführers lässt sich den Akten entnehmen, dass er als landwirtschaftlicher Mitarbeiter auf dem elterlichen Hof tätig war, bis er Anfang 1988 arbeitsunfähig wurde und sich im Jahr 1989 wegen Gelenk- und Rückenschmerzen sowie Unwohlsein (Morbus Reiter) erstmals bei der Invalidenversicherung anmeldete (IV-Nr. 61.1 S. 63 ff.). Diese gewährte ihm eine Umschulung zum Mitarbeiter technischer Kundendienst, welche im Juli 1991 erfolgreich abgeschlossen wurde (IV-Nr. 61.1 S. 12; IV-Nr. 38 S. 2). In der Folge war der Beschwerdeführer nach vorübergehender Arbeitslosigkeit (vgl. IV-Nr. 61.1 S. 8) als Informatiker/IC-Techniker tätig (vgl. IV-Nr. 27), zunächst ab 1993 bis 2001 mit zunächst niedrigem, in der Folge steigendem Pensum bei der Firma H.___ AG, [...], und ab 2002 bei der Firma I.___ AG, [...], angestellt (vgl. IV-Nr. 8; 57.1 S. 14). Es handelte sich offenbar um mehrere befristete Anstellungen. Deren letzte begann am 1. Januar 2005 und endete wegen Ablaufs der Befristung Ende 2006 (vgl. IV-Nr. 27 S. 1 und S. 6), wobei der Beschwerdeführer nach einem am 7. Januar 2006 erlittenen Sturz auf Glatteis vollständig arbeitsunfähig war (vgl. IV-Nr. 4 S. 10). Im Arbeitgeberbericht wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe das ganze Jahr 2006 Krankentaggelder bezogen. Der Kunde, für den er hauptsächlich gearbeitet habe, habe ihm angeboten, 2007 zurückzukommen, was der Beschwerdeführer aber abgelehnt habe (IV-Nr. 27 S. 4; vgl. IV-Nr. 57.1 S. 35). Neben diesen Anstellungsverhältnissen arbeitete der Beschwerdeführer immer auch auf dem Bauernhof (25-Hektaren-Betrieb; IV-Nr. 57.1 S. 15), der zunächst auf den Vater und ab 2002 auf ihn selbst lautete (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 8). Im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 (IV-Nr. 63) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe einen 25-Hektaren-Betrieb mit Kartoffel- und Zuckerrübenanbau. Auf Herbst 2010 und Herbst 2011 seien ihm je 4 Hektaren gekündigt worden, es blieben also noch 17 Hektaren. Ein Betätigungsvergleich für die landwirtschaftliche Tätigkeit ab Herbst 2011 ergebe eine Einschränkung von 22 %. Bei guter Gesundheit wäre der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 60 % als Servicetechniker tätig, wobei die Reduktion (von zuvor 100 %) nicht aus gesundheitlichen Gründen stattgefunden habe, sondern weil der Vater nicht mehr habe mithelfen können. Die Buchhaltungszahlen seien nicht verwertbar. Deshalb werde das Valideneinkommen für den Teil der Tätigkeit im IT-Service-Bereich auf der Basis der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und für den Landwirtschaftsteil anhand der «Richtlöhne Landwirtschaft» ermittelt (IV-Nr. 63 S. 5). Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit werde ohne Unterbruch seit dem 24. August 2009 attestiert, so dass das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt beginne und der Rentenanspruch frühestens im August 2010 entstehen könnte. Die Invaliditätsbemessung ergebe jedoch keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ist der im Abklärungsbericht vertretenen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 60 % als IT-Servicetechniker und zu 40 % im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet hätte, nicht gefolgt. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Tätigkeit im IT-Bereich das Ergebnis von Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin sei (Urteil vom 22. April 2013, E. 4.2; IV-Nr. 85 S. 17 f.).
Für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn im Januar 2015 (E. II. 1.2 hiervor) ist die Frage im Rahmen der bei gegebenem Revisionsgrund vorzunehmenden allseitigen Prüfung anders zu beantworten: Bei einer derart lange zurückliegenden, durch die Invalidenversicherung unterstützten Umschulung, die der 1965 geborene Beschwerdeführer von 1989 bis 1991, in sehr jungen Jahren, absolviert hat, rechtfertigt es sich im Rahmen einer deutlich über 20 Jahre später vorzunehmenden Invaliditätsbemessung nicht, für die Bemessung des Valideneinkommens ausschliesslich an den vor dem Eintritt der damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Beruf anzuknüpfen. Auch mit Blick auf die aus den Akten ersichtliche, eher bescheidene Rentabilität des Bauernbetriebs ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall eine ergänzende Erwerbstätigkeit als IT-Servicetechniker aufgenommen hätte. Das Bundesgericht hat denn auch im Urteil 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 (Fünferbesetzung) in einer vergleichbaren, zeitlich sogar weniger ausgeprägten Konstellation auf den durch eine IV-Umschulung erlangten und anschliessend gut acht Jahre lang ausgeübten Beruf als Verwaltungsangestellter und nicht auf den ursprünglich erlernten Beruf als Heizungsanlagenmonteur abgestellt. Ebenso ist der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen, wo der Beschwerdeführer in der Landwirtschaft tätig war und blieb, aber nach dem durch die IV unterstützten Erlangen der entsprechenden beruflichen Qualifikation insgesamt gut zwölf Jahre lang ergänzend als Informatiker/IT-Servicetechniker arbeitete. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ende 2014 und Anfang 2015 im Gesundheitsfall, entsprechend der bereits im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 17. Juni 2011 enthaltenen Einschätzung, im Umfang von 60 % als Informatiker / IT-Servicetechniker und im verbleibenden Umfang von 40 % in der Landwirtschaft erwerbstätig gewesen wäre.
Für die Bestimmung des auf den Teilbereich «Informatiker» entfallenden hypothetischen Erwerbseinkommens kann, entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers, nicht von demjenigen Lohn ausgegangen werden, den er gemäss den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IV-Nr. 8) bei der Firma I.___ AG in den Jahren 2004 und 2005 erzielte. Wie erwähnt, war diese Anstellung befristet und endete, soweit ersichtlich, aus invaliditätsfremden Gründen. Jedenfalls ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie fortgesetzt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer gesund gewesen wäre. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer laut dem Abklärungsbericht Landwirtschaft in der Folge das «ausserlandwirtschaftliche» Pensum reduzierte, weil sein Vater auf dem Hof nicht mehr mithelfen konnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als deutlich wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer ein Pensum von 60 % als Servicetechniker bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt hätte. Das hypothetische Einkommen aus einer solchen Tätigkeit ist ausgehend von der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig 62/63 (Informationstechnologie und Informationsdienstleistungen), Kompetenzniveau 2, zu bestimmen, was einen Betrag von CHF 6'581.00 pro Monat ergibt. Nach Aufrechnung auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit in diesem Wirtschaftszweig im Jahr 2015 von 41,3 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeiten 1990 - 2017) beläuft sich der monatliche Verdienst auf CHF 6'795.00. Der statistische Nominallohn der Männer hat sich von 2014 auf 2015 in den Wirtschaftszweigen 58 - 63 (Information und Kommunikation) nicht verändert (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung, Tabelle 1.1.10), so dass sich eine diesbezügliche Anpassung erübrigt. Bei einem Pensum von 60 % resultiert ein Jahresverdienst von CHF 48'924.00. Für den landwirtschaftlichen Anteil von 40 % ist auf die Richtlöhne Landwirtschaft 2015 abzustellen. Wie sich den dortigen Erläuterungen entnehmen lässt, ist die Einordnung in eine Lohnklasse nicht anhand der (beim Beschwerdeführer fehlenden) Ausbildung, sondern der im Betrieb ausgeübten Funktion vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer den Betrieb zeitweise geleitet hat, kann, wie in der Beschwerde verlangt wird, auf den Mittelwert des Höchstbetrags der Lohnklasse 6 von CHF 4'855.00 abgestellt werden. Bei einem Pensum von 40 % resultiert ein zusätzlicher Verdienst von CHF 23'304.00. Das gesamthafte Valideneinkommen im Jahr 2015 beträgt demnach CHF 72'228.00.
6.2 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist, wie dargelegt, gestützt auf das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 herangezogen und auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 77 - 82 («sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen»), abgestellt. Dem kann insofern nicht gefolgt werden, als nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit nur im nicht näher definierten Bereich der «sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen» verwerten können sollte. Trotz der verschiedenen Einschränkungen sind in einer ganzen Reihe von Branchen Erwerbstätigkeiten vorstellbar und der Beschwerdeführer ist gehalten, seine Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten Arbeitsmarkt zu verwerten. Es ist daher vom Totalwert der im Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer gemäss der erwähnten Tabelle auszugehen, der sich auf CHF 5'312.00 pro Monat beläuft. Nach Aufrechnung dieses Werts, der auf 40 Wochenstunden basiert, auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2015 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeiten 1990 - 2017, Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern von 2014 (Index 103.2) auf 2015 (Index 103.5; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung, Tabelle 1.1.10) ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Ausgangswert von CHF 33'323.00. Angesichts der verschiedenen Einschränkungen, insbesondere auch der Kombination des weitgehenden Funktionsverlusts der (adominanten) linken Hand mit der psychischen Problematik, ist der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene, vergleichsweise hohe Abzug von 20 % gerechtfertigt. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 26'659.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 72'228.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 63 %. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn man beim Valideneinkommen den Verdienst aus dem Landwirtschafts-Anteil anhand der von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Werte der Lohnklasse 5 (CHF 4'020.00 pro Monat) bemessen wollte. Der Invaliditätsgrad beliefe sich diesfalls auf 61 %.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente anstelle der ihm mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen halben Rente hat. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit damit – zwar nicht explizit im Rechtsbegehren, aber deutlich in den übrigen Ausführungen – auch beantragt wurde, die Rente sei bereits für einen vor dem 1. Januar 2015 liegenden Zeitpunkt zuzusprechen.
8.
8.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen Aspekt betrifft, indem beispielsweise eine befristete statt der beantragten unbefristeten Rente zugesprochen wird, ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 20916 E. 5). Die Kürzung erfolgt in dem Mass, in dem das weitergehende Rechtsbegehren den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1). Da der anwaltliche Aufwand durch die beantragte Vorverlegung des Rentenbeginns vergleichsweise geringfügig erhöht wurde, erscheint eine Reduktion der Parteientschädigung um 20 % als angemessen.
Was die Höhe der Parteientschädigung anbelangt, macht Rechtsanwältin Brog in ihrer Kostennote vom 30. April 2018 einen Zeitaufwand von 6 Stunden 20 Minuten geltend. Hinzu kommt der Aufwand des Vorvertreters. Der Gesamtaufwand wurde allerdings durch den Anwaltswechsel – mit entsprechend zweimal anfallendem Einarbeitungsaufwand – erheblich erhöht, was praxisgemäss nicht zu entschädigen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine (ganze) Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) als angemessen, welche sich durch die Kürzung um 20 % (wegen des teilweisen Unterliegens) auf CHF 2'000.00 reduziert.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1‘000.00 festgelegt. Vorliegend erscheinen CHF 600.00 angemessen. Da der Aufwand des Gerichts schwergewichtig die Invaliditätsbemessung betraf, sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2017 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser