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Solothurn Versicherungsgericht 30.05.2018 VSBES.2017.295

May 30, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,171 words·~21 min·5

Summary

Berufliche Massnahmen und IV-Rente

Full text

Urteil vom 30. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti  

Ersatzrichterin Steffen 

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Luca Keusen

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Berufliche Massnahmen und IV-Rente (Verfügung vom 17. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1991, meldete sich am 18. Februar 2008 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Er hatte bei einem Verkehrsunfall mit seinem Roller am 12. November 2007 (IV-Nr. 4.4) ein Schädel-Hirn-Trauma sowie einen Oberschenkel- und Wadenbeinbruch erlitten. Zum damaligen Zeitpunkt war er in der Ausbildung als Metzger (IV-Nr. 3). Nach dem Unfall befand er sich während längerer Zeit in neuropsychologischer Rehabilitation (IV-Nr. 4.3).

1.2     Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen. Es wurde für die Dauer der begonnenen Ausbildung als Metzger Kostengutsprache für zusätzlichen Betreuungsaufwand geleistet (IV-Nr. 18). Der Beschwerdeführer wechselte zwar zwischendurch die Lehrstelle (IV-Nr. 29), konnte aber die Ausbildung zum Fleischfachmann EFZ erfolgreich abschliessen (IV-Nr. 49).

2.

2.1     Am 10. Oktober 2011 erstattete das Spital B.___, ein von der Branchenversicherung des Beschwerdeführers in Auftrag gegebenes neurologisch-neuropsychologisches Gutachten (IV-Nr. 54). Darin wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Folgen des Unfalls in seinem angestammten Beruf als Fleischfachmann zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit müsse die Arbeitsfähigkeit überprüft werden.

2.2     Der Beschwerdeführer absolvierte dann auf eigene Faust die Berufsmaturitätsschule (IV-Nr. 59) und schloss diese erfolgreich ab (IV-Nr. 65). Danach begann er im Sommer 2013 mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin ein Studium der Betriebsökonomie an der […] Fachhochschule (IV-Nr. 67).

3.

3.1     Von Januar bis Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein Auslandsemester. Im August 2016 bestand er einige Prüfungen nicht. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm daraufhin ein Wiederholungsjahr (IV-Nr. 155).

3.2     Im Sommer 2017 konnte der Beschwerdeführer zwar die Bachelorarbeit erfolgreich abschliessen, jedoch hatte er wiederum mehrere Prüfungen nicht bestanden.

4.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 161 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 f.) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine Rente ab.

5.       Gegen die eben genannte Verfügung lässt der Beschwerdeführer am 16. November 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren, bis er über den Berufsabschluss Bachelor of Science BFH in Betriebsökonomie verfügt. Die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei sodann erst nach einer angemessenen Zeit nach obgenanntem Berufsabschluss vorzunehmen, gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin.

2.   Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente erst nach einer angemessenen Zeit nach dem Berufsabschluss vorzunehmen, gegebenenfalls nach Einholung eines medizinischen Gutachtens.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2018 (A.S. 20 f.) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich am 26. Januar 2018 (A.S. 25 f.) vernehmen, worauf die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2018 (A.S. 29 f.) noch einmal Stellung nimmt.

7.       Mit Eingabe vom 22. Februar 2018 (A.S. 32 f.) lässt der Beschwerdeführer abschliessend Stellung nehmen. Zudem reicht sein Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2017 (A.S. 1 ff.) und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 20 f. und 29 f.) dar, der Beschwerdeführer sei nach seiner Anmeldung am 1. April 2008 während mehreren Jahren durch die berufliche Eingliederung begleitet worden. Zuletzt habe man ihn von August 2013 bis Juli 2017 während dem dreijährigen Betriebswirtschaftsstudium an der […] Fachhochschule, inkl. Wiederholungsjahr, unterstützt. Das Studium sei noch nicht erfolgreich abgeschlossen. Trotzdem habe der Beschwerdeführer das notwendige Fachwissen erworben, um sich bereits heute auf dem Arbeitsmarkt für eine Anstellung zu bewerben. Das Kreisschreiben über Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) halte fest, dass zwischen Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen müsse. Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürften in der Regel die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Werde eine längere Ausbildungsdauer notwendig, sei dies genau zu begründen. Zudem habe man dem Beschwerdeführer ein Auslandsemester gewährt und damals darauf hingewiesen, dass sich die Ausbildungsdauer deshalb nicht verlängern dürfe. Der E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. März 2017 lasse sich entnehmen, dass ihm zwei Module aus dem Auslandsemester nicht angerechnet worden seien, was sich auf den Abschluss ausgewirkt habe. Er habe in dieser Mail auch ausgeführt, nicht bereit zu sein, alle Module im Juli 2017 zu machen, um so schnell wie möglich abschliessen zu können. Daher sei es seine freie Entscheidung gewesen, das Studium zu verlängern. Die Verlängerung sei daher auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer in der umgeschulten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde (A.S. 4 ff.) und den weiteren Stellungnahmen (A.S. 25 f. und 32 f.) entgegenhalten, es sei im vorliegenden Fall zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung eingestellt habe, obwohl der Beschwerdeführer seine Umschulung noch nicht abgeschlossen habe, und dass der Rentenanspruch verfrüht geprüft worden sei. Das Vollzeitstudium Betriebsökonomie dauere gemäss Studienführer in der Regel sechs Semester. Die Beschwerdegegnerin habe selber in ihrem Zwischenbericht vom 5. August 2016 festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Bachelor-Abschluss vermittelbar sein werde. Leider habe sich nach dem gewährten Wiederholungsjahr herausgestellt, dass dieses nicht gereicht habe, um das Studium abzuschliessen. Der Beschwerdeführer benötige ein weiteres Jahr, um die ursprünglich nicht bestandenen Prüfungen der Module zu wiederholen. Beruflich sei die Situation damit so, dass der Beschwerdeführer über einen Berufsabschluss als Fleischfachmann EFZ verfüge, in diesem Beruf aber nicht arbeitsfähig sei. Die Berufsmaturität sei kein Berufsabschluss. Damit sei der Beschwerdeführer weder umgeschult noch eingegliedert. Ohne Bachelor-Diplom habe er schlicht keine Aussicht auf eine Anstellung. Er habe auch keinen kaufmännischen Lehrabschluss. Wenn die Beschwerdegegnerin ausführe, der Beschwerdeführer könne bis zum definitiven Abschluss bereits eine Stelle antreten, verhalte sie sich widersprüchlich. Denn damit gehe sie selber davon aus, dass der Abschluss eine Voraussetzung für die Beendigung der Umschulung sei. Die Beschwerdegegnerin habe gewusst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beeinträchtigungen das Studium voraussichtlich nicht innerhalb der Mindeststudienzeit werde abschliessen können. So habe sie denn auch die Notwendigkeit des Wiederholungsjahrs anerkannt.

Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch einen Rentenanspruch verneint. Solange die beruflichen Massnahmen andauerten, könne aber keine Rentenprüfung vorgenommen werden. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre diese nicht rechtskonform erfolgt. Der angefochtenen Verfügung lasse sich weder ein Einkommensvergleich noch sonst eine Erwägung zum Rentenanspruch entnehmen. Damit sei die Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsabklärung verletzt. Ob der Beschwerdeführer dereinst ein rentenausschliessendes Einkommen werde erzielen können, lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilen. Dies sei erst möglich, wenn er über einen Berufsabschluss verfüge und sich während einer angemessenen Zeit eingearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer habe im Auslandsemester acht Module abgeschossen, das seien so viele wie in keinem Semester. Auch das zweite Wiederholungsjahr sei invaliditätsbedingt notwendig. Schon nach zwei Semestern habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass er länger haben werde als andere. So habe er sich entschieden, das Studium bedachter anzugehen, um nicht einen Abbruch riskieren zu müssen.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2007 geltend gemacht, wobei eine rentenbegründende Invalidität erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegen kann. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 18. Februar 2008, IV-Nr. 2), was hier im August 2009 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab August 2009 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen der 5. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach Art. 16 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 E. 5, 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Im Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) wurde dieser Grundsatz auch ausdrücklich im IVG verankert, indem in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG festgehalten wird, dass nur jene Versicherten Anspruch auf eine Rente haben, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können.

Bei der Prüfung des Leistungsgesuchs hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Der Grundsatz Eingliederung vor Rente bedeutet demgemäss auch, dass über den Rentenanspruch erst nach Durchführung der einer versicherten Person zustehenden und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verfügt werden darf (BGE 113 V 28 E. 4a, 108 V 212 f., 99 V 49). Er verbietet indessen nicht, vorab über den Rentenanspruch zu befinden, wenn dieser unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung zufolge Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12 mit Hinweisen).

3.4     Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulungsanspruch setzt also eine Invalidität oder die unmittelbare Bedrohung durch eine solche voraus (Art. 8 Abs. 1 IVG). Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht.

4.

4.1     Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Fleischfachmann arbeitsunfähig ist und ihm die Beschwerdegegnerin daher zu Recht einen Anspruch auf eine Umschulung zugestand. Er hat sich für ein Studium der Betriebsökonomie an der Fachhochschule […] entschieden und die Beschwerdegegnerin hat ihn bei diesem Ansinnen unterstützt. Unstrittig ist auch die Angemessenheit bzw. Eignung der gewählten Umschulung. Zu klären ist die Frage, ob nach Absolvieren von acht Semestern an der Fachhochschule dem Beschwerdeführer ein zweites Wiederholungsjahr zu gewähren ist oder nicht.

4.2     Das Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE, Stand 1. Mai 2017) hält für den Bereich der Umschulungen fest, dass die Umschulung der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (Rn. 4010). Was die Dauer der Ausbildung anbelangt, so ist grundsätzlich zu beachten, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis besteht. Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten (Rn. 4020). Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungszeit beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen. Das kann der Fall sein, wenn die versicherte Person invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigt als nichtbehinderte Personen, oder wenn der versicherten Person ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von einem eidg. Berufsattest EBA zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis EFZ). Der Grundsatz der Gleichwertigkeit ist einzuhalten (Rn. 4023).

4.3     Das Bachelorstudium der Betriebsökonomie an der Fachhochschule […] dauert im Vollzeit-Modus insgesamt sechs Semester (vgl. Studienführer Bachelor of Science in Betriebsökonomie, […] Fachhochschule, abrufbar unter: […], zuletzt besucht am 30. Mai 2018). Der Beschwerdeführer begann dieses Studium am 1. August 2013. Auf seiner individuellen Studienbestätigung wurde die Regelstudienzeit ebenfalls mit sechs Semestern (IV-Nr. 78 S. 6) angegeben. Im ersten Semester bestand er von zehn Modulen vier nicht (IV-Nr. 87 S. 2). Im April 2014 versandte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zweimal eine Eingliederungsplanung (IV-Nrn. 95 und 96), gemäss welcher als Ziel unter anderem ein erfolgreicher Abschluss des Studiums innerhalb der regulären Studienzeit von drei Jahren festgehalten wurde. Dem Protokolleintrag vom 2. Juni 2014 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zuständige Eingliederungsfachperson diesbezüglich um ein Gespräch gebeten hatte, weil es ihm nicht mehr möglich sei, das Studium bis 2016 abzuschliessen. Offenbar schickte der Beschwerdeführer dann eine unterzeichnete Zielvereinbarung zurück, wobei er aber bei der Studienzeit von Hand eine Dauer von vier Jahren bzw. einen Abschluss im Jahr 2017 vermerkte (IV-Nr. 98). Laut Protokolleintrag vom 2. Juli 2014 teilte die Eingliederungsfachperson dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdegegnerin ihn nur während der obligatorischen Schulzeit von sechs Semestern unterstütze. Am 20. Oktober 2014 fand dann gemäss entsprechendem Protokolleintrag ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der Eingliederungsfachperson statt, anlässlich welchem der Beschwerdeführer eröffnete, dass er das erste Ausbildungsjahr wiederholen müsse. Als Grund habe er angegeben, sich selber unter grossen Druck gesetzt zu haben, weil er nicht auf dem gleichen Vorwissensstand wie seine Mitschüler gewesen sei. Er habe sich an die Strukturen der Fachhochschule gewöhnen müssen und im ersten Jahr die Ressourcen falsch eingeteilt. Auch habe er zu Hause verschiedene Belastungen gehabt (Druck in der Familie, Streitigkeit vor dem Friedensrichter mit dem ehemaligen Fahrlehrer). Nach dem ersten Jahr hatte der Beschwerdeführer insgesamt 30 ECTS-Punkte erreicht bzw. von 20 Modulen zehn nicht bestanden (IV-Nr. 109). Nichtsdestotrotz unterzeichnete offensichtlich auch die Eingliederungsfachperson die erwähnte Eingliederungsplanung, die sich über einen Abschluss des Studiums innerhalb von vier Jahren aussprach (IV-Nr. 98). Gemäss Protokolleintrag vom 17. September 2015 teilte diese dem Beschwerdeführer auch mit, dass die Beschwerdegegnerin die bisherige Verzögerung übernehme. Jedoch dürfe sich das Studium während des vom Beschwerdeführer damals geplanten Auslandsemesters nicht verzögern.

Nach drei Semestern hatte der Beschwerdeführer insgesamt 39 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 122), nach vier Semestern 57. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 (IV-Nr. 146) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass während des Auslandsemesters ein Taggeld ausbezahlt und ein verlängertes drittes Ausbildungsjahr vom Sommer 2016 bis Sommer 2017 gewährt werde, akzessorische Leistungen würden während des Auslandsemesters nicht gewährt. Zudem dürfe sich die Studienzeit nicht verlängern. Das verlängerte Ausbildungsjahr werde unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

-      genügende Noten und Bestehen aller Semester, pro Semester Erreichen von 30 ECTS-Punkten,

-      regelmässige Präsenz während der Studienzeit,

-      regelmässige Information der Beschwerdegegnerin,

-      erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums im Sommer 2017,

-      aktive Suche nach einer Stelle / Praktikumsstelle.

Nach fünf Semestern hatte der Beschwerdeführer 78 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 151).

Im Zwischenbericht vom 5. August 2016 (IV-Nr. 153) hielt die Eingliederungsfachperson fest, der Beschwerdeführer sei auf eine Verlängerung des Studiums um ein Jahr angewiesen, weil er im ersten Teil des Studiums viele Prüfungen nicht bestanden habe. Er werde erst mit dem Bachelor-Abschluss auf dem Arbeitsmarkt für eine Anstellung in der Lebensmittelindustrie vermittelbar sein. Der Beginn des Studiums habe hohe Anforderungen an die Flexibilität und Organisation gestellt und es könne davon ausgegangen werden, dass die Schwierigkeiten zu Beginn des Studiums auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unfallfolgen zurückzuführen seien. Am 9. August 2016 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Wiederholungsjahr (IV-Nr. 155). Im März 2017 hatte der Beschwerdeführer total 120 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 158). Im Juli 2017 wurde die berufliche Eingliederung dann abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hatte zwar die Bachelorarbeit erfolgreich bestanden, jedoch fehlten ihm nach wie vor einige ECTS zum Abschluss. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 159) wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe die Bachelorarbeit und die grosse Mehrheit der Studienleistungen des Bachelorstudiums erfolgreich abgeschlossen. Er habe das notwendige Fachwissen erworben, um sich auf dem Arbeitsmarkt für eine Anstellung in der Lebensmittelindustrie zu bewerben. Aus Kulanz seien ihm ein Wiederholungsjahr und ein Auslandsemester gewährt worden. Damit habe er eine hervorragende Ausgangslage für seinen weiteren beruflichen Werdegang. Trotz der einzelnen fehlenden Studienleistungen könne er bis zum definitiven Abschluss eine Stelle antreten. Gemäss Notenblatt vom August 2017 hatte der Beschwerdeführer nach acht Semestern insgesamt 153 ECTS-Punkte erreicht (IV-Nr. 162 S. 7). Zum Abschluss fehlten damit 27 ECTS-Punkte.

4.4     Es zeigt sich im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegegnerin die Umschulung in Form eines Studiums an der Fachhochschule von Beginn an unter die Voraussetzung stellte, dass dieses innerhalb der ordentlichen Studienzeit abgeschlossen werde. Auf der anderen Seite zeigt der Verlauf deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht nur zu Beginn des Studiums, sondern während der ganzen Studienzeit offensichtlich Probleme hatte, das Studium regulär durchzuziehen. Bei für den Abschluss erforderlichen 180 ECTS-Punkten hätten pro Semester durchschnittlich 30 ECTS-Punkte erreicht werden müssen. Dieses Ziel wurde zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin auch schriftlich vereinbart. Der Beschwerdeführer erreichte dieses weder in den ersten beiden Semestern, noch im dritten und vierten. Im ersten Jahr schaffte er 30 ECTS-Punkte, im zweiten 27. Im fünften Semester erreichte er 21 ECTS-Punkte. Er hat die Auflage, pro Semester 30 ECTS-Punkte zu erreichen, mit Ausnahme des letzten Semesters, nie geschafft. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich nie interveniert, sondern ihm nach Abschluss von sechs Semestern ein weiteres Ausbildungsjahr gewährt. Zum damaligen Zeitpunkt fehlten ihm zum Abschluss noch 77 ECTS-Punkte (im Februar 2016 hatte er 78 ECTS-Punkte erreicht [IV-Nr. 151], im Auslandsemester deren 25 gemäss Bestätigung der Fontys Hogescholen, Beilage 5 zur Beschwerde vom 16. November 2017). Er hatte vor Beginn des Herbstsemesters 2016 noch nicht einmal die Hälfte der für den Abschluss notwendigen ECTS-Punkte erreicht. Angesichts des bisherigen Verlaufs des Studiums müsste zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sein, dass ein weiteres Wiederholungsjahr nicht genügen würde, um den Abschluss erlangen zu können. Die Beschwerdegegnerin begründete das Wiederholungsjahr damals mit invaliditätsbedingten Gründen und führte auch klar aus, dass der Beschwerdeführer ohne den Studienabschluss nicht eingegliedert sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung plötzlich nicht mehr solche invaliditätsbedingten Faktoren Grund für eine weitere Verzögerung gewesen sein sollten. Hiervon scheint die Beschwerdegegnerin denn auch nicht ausgegangen zu sein, denn sie begründete den Abschluss der beruflichen Eingliederung nicht damit, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen den Abschluss hinausgezögert habe, sondern mit der Argumentation, dass er trotz des (noch) fehlenden Abschlusses rentenausschliessend eingegliedert sei. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies nach einem weiteren Jahr der Fall sein sollte, nachdem im August 2016 die Beschwerdegegnerin selber noch davon ausgegangen war, ohne Abschluss sei nicht von einer Eingliederung auszugehen. Im Beschwerdeverfahren wendet die Beschwerdegegnerin nun ein, es sei die freie Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, das Studium noch weiter hinauszuzögern. Diese Argumentation verfängt nicht, sondern der Gesamtverlauf des Studiums zeigt vielmehr auf, dass der Beschwerdeführer von Anfang an langsamer vorwärts kam als es der Regelstudienplan vorsieht. Für das Erreichen des Semesterziels von 30 ECTS-Punkten benötigte er jeweils ein Jahr. Ebenfalls kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht gesagt werden, dass das Auslandsemester massgeblich zu einer Verzögerung des Abschlusses geführt hätte. Denn soweit ersichtlich hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Semesters nicht weniger ECTS-Punkte erlangt als in den Semestern zuvor.

4.5     Die Beschwerdegegnerin merkt zwar zu Recht an, dass zwischen der Ausbildungsdauer und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss. Im vorliegenden Fall ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigt. Der gesamte Verlauf des Studiums zeigt dies klar auf. Aus genau diesem Grund wurde ihm auch bereits ein Wiederholungsjahr zugestanden. Wohl erscheint eine Ausbildungsdauer von fünf Jahren anstelle von drei Jahren für den Fachhochschulabschluss in Betriebsökonomie lang. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer noch sehr jung und im ursprünglichen Beruf (den er ebenfalls mit Hilfe der Beschwerdegegnerin mit einem Fachausweis abgeschlossen hat) gänzlich arbeitsunfähig. Insofern handelt es sich hier faktisch gesehen um eine erstmalige Ausbildung, die zum Bestehen auf dem Arbeitsmarkt befähigen soll. Zudem dürfte unbestritten sein, dass er mit seinem Abschluss als Fleischfachmann gegenüber kaufmännischen Absolventen bereits zu Beginn des Studiums einen Wissensrückstand zu verzeichnen hatte. Insofern erscheint eine weitere finanzielle Investition von einem Jahr bis zum Abschluss durchaus in einem Verhältnis zum vom Beschwerdeführer noch zurückzulegenden Arbeitsleben zu stehen. Ausserdem kann angesichts der bereits erbrachten Studienleistungen davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Jahr zum Erlangen des Bachelorabschlusses genügen wird.

Die Beschwerdegegnerin hat im vorliegenden Fall keine Abklärungen zur Frage vorgenommen, inwiefern sich die beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen aufgrund seines 2007 erlittenen Verkehrsunfalls bei der Ausbildung und auch im anschliessenden Erwerbsleben allenfalls auswirken. Sie hat weder vor der Gewährung der Umschulung oder im Rahmen der Rentenprüfung (eine solche wurde im eigentlichen Sinne gar nicht vorgenommen) irgendwelche medizinischen Abklärungen getätigt. Das einzige medizinische Dokument, das vorliegt, ist ein neurologisch-neuropsychologisches Gutachten des Spitals B.___ vom 10. Oktober 2011 (IV-Nr. 54), gemäss welchem beim Beschwerdeführer ein Polytrauma mit begleitendem schwerem Schädelhirntrauma am 12. November 2007 (mit /bei residuellem beinbetontem motorischem Hemisyndrom rechts mit Ataxie des rechten Beins und Gleichgewichtsstörungen) sowie mittelschwere Hirnfunktionsstörungen mit im Vordergrund stehenden posttraumatischen Verhaltensauffälligkeiten zu diagnostizieren sind. Gemäss der damaligen gutachterlichen Einschätzung handelt es sich um einen Residualzustand, der nicht mehr wesentlich verbessert werden kann. Die angestammte Tätigkeit als Metzger könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Diese medizinische Beurteilung war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits sechs Jahre alt. Die Beschwerdegegnerin hatte zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Studium begann, offensichtlich keinerlei Bedenken, dass der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen dieses Studium nicht innert der ordentlichen Dauer schaffen könnte. Dies obwohl bereits der Abschluss der Erstausbildung als Metzger durch die Beschwerdegegnerin mittels Leistungen für Mehraufwand während der Ausbildung unterstützt worden war, weil es während der Lehre zu Komplikationen gekommen war. Wenn die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen nicht als notwendig erachtete, ist sie nun auf dem vorliegenden Dokument zu behaften. Demgemäss bestehen konkrete Hinweise dafür, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen gerade nicht möglich ist, ein doch eher anspruchsvolles Studium innerhalb der üblichen Dauer abzuschliessen. Insofern scheint die Gewährung eines weiteren Ausbildungsjahres angezeigt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf ein weiteres, von der Beschwerdegegnerin finanziertes Ausbildungsjahr im Rahmen der Umschulung.

4.6     Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Rentenanspruch besteht. Nachdem die berufliche Eingliederung noch nicht abgeschlossen ist, kann auch noch eine Rentenprüfung stattfinden. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist in ihrer Gesamtheit aufzuheben.

5.

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von 14,7 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00, Auslagen von CHF 190.30 und Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 309.20, total CHF 4'174.50, geltend gemacht werden. Die Aufwendungen werden vom Vertreter nicht detailliert ausgewiesen, sondern es wird lediglich aufgezählt, dass diese für Korrespondenz und Telefonate mit dem Klienten, Aktenstudium, Verfassen der Beschwerde und weiteren Eingaben, Besprechung mit dem Klienten sowie Rechtsabklärungen angefallen seien. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses erscheint ein Aufwand von 14,7 Stunden übersetzt. Da keine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, anhand welcher sich die einzelnen Positionen auf deren Angemessenheit überprüfen lassen würden, ist der Aufwand ermessensweise auf zehn Stunden zu kürzen. Die Auslagen sind hingegen ausgewiesen. Ein Teil des Aufwandes muss indessen nach dem 1. Januar 2018 angefallen sein (konkret: Studium der Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar und 14. Februar 2018 sowie der Verfügungen des Versicherungsgerichts vom 11. und 29. Januar 2018, Verfassen der Eingaben vom 26. Januar und 22. Februar 2018). Ermessensweise ist von einer Stunde auszugehen. Hierfür ist der seit dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7,7 % festzusetzen. Demgemäss beträgt die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 2’904.75 (inkl. Auslagen von CHF 190.30 sowie MwSt zu 8 % von CHF 195.20 und zu 7,7 % von CHF 19.25).

5.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 17. Oktober 2017 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Wiederholungsjahres im Rahmen der Umschulung (Bachelorstudium Betriebsökonomie an der Fachhochschule […]).

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2’904.75 (inkl. Auslagen von CHF 190.30 und MwSt zu 8 % von CHF 195.20 und zu 7,7 % von CHF 19.25) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2017.295 — Solothurn Versicherungsgericht 30.05.2018 VSBES.2017.295 — Swissrulings