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Solothurn Versicherungsgericht 13.09.2018 VSBES.2017.294

September 13, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,029 words·~15 min·5

Summary

Invalidenrente / Rentenrevision

Full text

Urteil vom 13. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente – Rentenrevision (Verfügung vom 16. Oktober 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1959, [...], meldete sich erstmals am 26. April 1994 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 1.6; 1.15, S. 2).

1.2     Nach dem Einholen der erforderlichen Unterlagen (Fragebogen Arbeitgeber etc.; IV-Nr. 1.1, S. 8 ff.; 1.5, S. 7 ff.; 1.10 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 1995 eine halbe IV-Rente zu, und zwar mit Wirkung ab 1. Mai 1993 bzw. 1. Januar 1994 (IV-Nr. 1.9, S. 6 ff.).

2.

2.1     Im Rahmen einer ersten Revision teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 31. Juli 1996 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige (halbe) Rente (IV-Nr. 1.9, S. 5; 1.11, S. 3 ff.).

2.2     Weitere Revisionen mit dem gleichen Ausgang (unveränderter Anspruch auf eine halbe IV-Rente) erfolgten in den Jahren 1998, 2001 und 2004 (IV-Nr. 1.11, S. 1 ff; 1.9, S. 4; 1.3; 7, 9; 13, 18).

2.3     Am 20. Januar und 3. Februar 2010 fanden bei der Beschwerdegegnerin Revisionsgespräche statt, worauf die Beschwerdegegnerin am 26. April 2010 Frühinterventionsmassnahmen in Form einer Beratung bzw. eines persönlichen Coachings anordnete (IV-Nr. 29). Am 15. Oktober 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Arbeitsvermittlung erfolgreich abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente habe (IV-Nr. 33).

3.

3.1     Der aktuelle Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, B.___, [...], meldete diese am 12. Oktober 2015 der Beschwerdegegnerin zwecks Früherfassung an (IV-Nr. 38); letztere leitete hierauf medizinische sowie erwerbliche Abklärungen in die Wege (IV-Nr. 39 ff.). Am 12. April 2016 fand ein weiteres Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 45).

3.2     Mit Vorbescheid vom 28. April 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die bisherige (halbe) Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt werde. Diese Herabsetzung erfolge mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung; dazu liess sie die Beschwerdeführerin gleichentags Stellung nehmen (IV-Nr. 54), die dagegen am 22. Mai 2017 Einwendungen erhob (IV-Nr. 55). Eine ausführliche Begründung der Einwände durch den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte am 19. Juni 2017 (IV-Nr. 60).

3.3     Am 16. Oktober 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid (Herabsetzung der bisher gewährten halben Rente auf eine Viertelsrente) und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin Stellung (IV-Nr. 62).

4.       Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2017 lässt die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihr Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1.  Es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16.10.2017 aufzuheben, und es sei der Beschwerdeführerin die ihr bisher ausgerichtete halbe Rente zu belassen.

2.  Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 weist der Instruktionsrichter das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (A.S. 20).

6.       Am 5. Januar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; mit Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung werde auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet (A.S. 23).

7.       Am 14. Februar 2018 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin die Kostennote ein (A.S. 29).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist die Verfügung vom 16. Oktober 2017, mit der die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat. Strittig ist dabei einzig – nachdem sich der medizinische Sachverhalt nicht verändert hat – die Höhe des Valideneinkommens und mithin jene des Invaliditätsgrads, den die Beschwerdegegnerin auf 42 % festgesetzt hat.

2.

2.1     Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3     Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, s. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).

2.4     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 E. 3b/aa S. 76).

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

2.6     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

2.7     Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.       Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit mit dem Verdienst beim B.___ bei einem Pensum von 50 % vollumfänglich verwertet. Das auf dieser Basis bestimmte und dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen entsprechende Invalideneinkommen beträgt unbestrittenermassen CHF 34'302.00 pro Jahr (vgl. IV-Nr. 62, S. 2).

4.

4.1

4.1.1  Strittig ist dagegen das Valideneinkommen, das die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Anstellungsvertrag des Spitals [...] aus dem Jahr 2001 ermittelt und nach Aufrechnung der Teuerung mit CHF 59'021.00 beziffert hat (vgl. IV-Nr. 62, S. 2). Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin, das Valideneinkommen sei – gestützt auf die im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin ausgewiesenen und per 2015 indexierten Verdienste in den Jahren 2004 bis 2008 – auf durchschnittlich CHF 70'078.00 bzw. zumindest auf CHF 69'245.00 pro Jahr festzusetzen, was weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente begründe (vgl. A.S. 9 ff.).

4.1.2  Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Valideneinkommens – wie bereits angeführt – auf den Anstellungsvertrag des Spitals [...] abgestellt, worin die Parteien am 4. bzw. 10. Oktober 2000 einen Monatslohn von brutto CHF 3'887.50 bei 100 % bzw. CHF 1'555.00 bei 40 % vereinbart hatten. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns sowie der in der Zeit von 2001 bis 2015 eingetretenen Teuerung habe sich auf diese Weise ein Valideneinkommen von CHF 59'021.00 pro Jahr ergeben. Zur Begründung hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es aufgrund von verschiedenen Unbekannten und Mutmassungen wie allfälliges höheres Pensum oder Überstunden Sinn mache, auf das seinerzeit vertraglich vereinbarte Gehalt abzustellen. Dieser Lohn habe zudem in den letzten Jahren Grundlage für die Rentenzusprache gebildet und sei unwidersprochen geblieben (vgl. IV-Nr. 62, S. 2). Auf diese Ausführungen wird schliesslich in der Beschwerdeantwort verwiesen (A.S. 23).

4.2

4.2.1  Nach konstanter Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2). Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, S. 329, Art. 28a N 55).

Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung im Rentenrevisionsverfahren können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (bzw. Eintritts des Gesundheitsschadens) weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 mit Hinweisen). Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Dabei sind bei der Beurteilung, was die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung beruflich-erwerblich erreicht hätte oder wie sich ihr Lohn entwickelt hätte, die gesamten bis zum Revisionszeitpunkt eingetretenen Umstände zu werten (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 S. 31; Urteile des Bundesgerichts 8C_564/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 6.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 2.2).

4.2.2  Zur Vorgeschichte lässt sich dem Bericht der beruflichen Abklärung vom 3. Februar 1995 durch die Beschwerdegegnerin entnehmen, die Beschwerdeführerin habe nach dem Absolvieren der Oberschule ein Haushaltlehrjahr gemacht. Sie bringe als Schwesternhilfe eine längere Berufserfahrung mit, ohne dass sie allerdings in diesem Bereich eine Ausbildung gemacht hätte. Sie habe bis ein Jahr nach der Geburt des zweiten Sohns (1984) gearbeitet, offensichtlich vom 1. April 1981 bis 31. Oktober 1985 im Spital [...] (vgl. IV-Nr. 15, S. 1). Hierauf sei eine Lebensphase als Hausfrau und Mutter gefolgt. Nach zirka fünf Jahren habe sie erneut eine Beschäftigung als Aushilfe im Spital [...] aufgenommen. Gemäss ihren Angaben habe sie als Schwesternhilfe der Abteilung (auch als Nachtwache), auf der Anästhesie und im Operationssaal gearbeitet. Am 13. Oktober 1991 habe sie bei einem Autounfall ein schweres Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten, das chronisch persistierende Beschwerden und eine reaktive Depression zur Folge gehabt habe. Sie habe am 19. Mai 1994 ein Teilzeitpensum von 40 % in der Zentralsterilisation des Spitals [...] angetreten, welches sie ein Jahr später wegen den Unfallfolgen um etwa die Hälfte habe reduzieren müssen (IV-Nr. 1.10). Dem «Fragebogen für den Arbeitgeber» lässt sich dazu entnehmen, dass dieses Arbeitsverhältnis jedoch am 19. Mai 1992 begann (IV-Nr. 1.5, S. 7), worauf auch im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 2004 verwiesen und zudem ausgeführt wird, dass dieses am 31. Juli 1996 geendet habe (IV-Nr. 15, S. 1). Im Weiteren geht aus dem «Fragebogen für den Arbeitgeber» vom 10. Juni 1996 hervor, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1996 im Alterszentrum [...] in [...] als Nachtwachhilfe gearbeitet habe, und zwar während einer Nacht pro Woche (IV-Nr. 1.5, S. 4). In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2009 arbeitete sie als Pflegeassistentin im Spital [...] (IV-Nr. 6; 30, S. 2, 9). Am 1. Dezember 2009 habe sie – gemäss ihren Angaben im Revisionsgespräch vom 20. Januar 2010 – mit einer Kollegin zusammen eine Tätigkeit (Pflege von Privatpersonen) als Selbstständigerwerbende im Rahmen von 50 % aufgenommen; ohne Behinderung würde sie zu einem 100 %-Pensum ausserhäuslich arbeiten (IV-Nr. 21). Im Rahmen einer durch die Beschwerdegegnerin angebotenen Arbeitsvermittlung fand die Beschwerdeführerin per 1. April 2010 beim B.___ eine Arbeitsstelle als Pflegeassistentin zu einem Pensum von 50 % (IV-Nr. 33; 42, S. 2). Am 28. Februar 2015 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Unfall (Sturz beim Skifahren), der eine Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2015 zur Folge hatte (IV-Nr. 50.9). Dem Protokoll über das Revisionsgespräch vom 12. April 2016 lässt sich u.a. entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz einer Leistungseinbusse weder eine Umplatzierung noch eine Pensumsreduktion wünsche (IV-Nr. 45, S. 2).

4.2.3  Dieser Sachverhalt ist im Lichte der dargestellten Rechtsprechung (E. II. 4.2.1 hiervor) wie folgt zu beurteilen: Vorab ist festzustellen, dass für die Berechnung des Valideneinkommens grundsätzlich die Einkommensverhältnisse vor Eintritt der Invalidität der Beschwerdeführerin, mithin jene im Zeitpunkt der damaligen Rentenverfügung vom 14. September 1995, heranzuziehen sind (vgl. IV-Nr. 1.9, S. 10 ff.). Dieser Verfügung, die mangels anderslautender Aussagen der Parteien unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, lag ein Erwerbseinkommen von CHF 43'349.00 pro Jahr (= [rund] CHF 3'612.00 pro Monat) zugrunde, das dem damaligen Jahreslohn der Beschwerdeführerin als Gehilfin in der Zentralsterilisation des Spitals [...] pro 1995 bei total 2'184 Arbeitsstunden (100 %) entsprach (IV-Nr. 1.9, S. 11; 1.10, S. 2 f.). Nach ihrer Tätigkeit als Nachtwachhilfe im Alterszentrum [...] in [...] (IV-Nr. 1.5) arbeitete sie – wie bereits ausgeführt – ab 1. Januar 2001 wiederum im Spital [...], doch nunmehr in der Funktion als Pflegeassistentin und mit einem Pensum von 40 % (IV-Nr. 6, S. 2). Der damalige Bruttolohn betrug bei 40 % CHF 1'555.00 pro Monat bzw. CHF 3’887.50 bei einem 100 %-Pensum, zuzüglich Entschädigungen für Spät-, Nachwach-, Pikett und Wochenenddienste von CHF 5.65 pro Stunde (IV-Nr. 6, S. 2). Am 28. August 2009 kündigte die Beschwerdeführerin diese Stelle per 30. November 2009 (IV-Nr. 30, S. 9), um für kurze Zeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Am 1. April 2010 trat sie beim B.___ eine 50 %-Stelle als Pflegeassistentin zu einem Monatslohn von (rund) CHF 2'638.00 an (IV-Nr. 42, S. 2 ff.). Diese Tätigkeit hat sie im rechtsrelevanten Zeitpunkt (2017) unverändert ausgeübt (vgl. IV-Nr. 51; S. 2 ff.).

Folglich ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache im Jahr 1995 beruflich weiterentwickelt hat, und zwar von der Gehilfin in der Zentralsterilisation zur Pflegeassistentin, wo sie insbesondere seit April 2010 ihre Restarbeitsfähigkeit von 50 % verwertet und damit seit 1. Januar 2016 ein monatliches Einkommen von (rund) CHF 2'638.00 generiert. Aufgrund ihrer Erwerbsbiographie ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – und auch mangels anderslautender Hinweise in den Akten – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin diesen Weg auch im Gesundheitsfall beschritten hätte und heute als Pflegeassistentin – ihren Angaben zufolge vollzeitlich – tätig wäre. Somit begründet ihre in medizinischer Hinsicht unbestrittene und gegenüber der Verfügung vom 14. September 1995 unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 50 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Ein zahlenmässiger Vergleich (Validen-/Invalideneinkommen) braucht bei dieser Konstellation nicht vorgenommen zu werden, da es an einem Revisionsgrund fehlt.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 14. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht, worin er bei einem Zeitaufwand von 5,5 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 230.00 einen Kostenersatz von insgesamt CHF 1'275.30 geltend macht (A.S. 29). Diese Forderung erscheint als angemessen. Folglich ist die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 1'275.30 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

7.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Oktober 2017 aufgehoben.

2.    Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'275.30 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

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