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Solothurn Versicherungsgericht 15.02.2018 VSBES.2017.290

February 15, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,916 words·~10 min·2

Summary

Rückforderung Arbeitslosengelder

Full text

Urteil vom 15. Februar 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rückforderung Arbeitslosengelder (Einspracheentscheid vom 7. November 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) befand sich vom 9. Januar 2015 bis 8. Januar 2017 in einer Leistungsrahmenfrist und bezog bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) von Januar bis Dezember 2015 sowie im August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nrn. 2, 7, 14 und 17).

Mit Verfügung vom 22. August 2017 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 27‘958.00 zurück (ALK-Nr. 1). Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Zwischenverdienste in den Monaten Januar, März bis Juli und September bis Dezember 2015 sowie August 2016 nicht angegeben und deshalb mehr Arbeitslosenentschädigung erhalten habe, als ihr zustehe. Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-Nr. 4) wies die Beschwerdegegnerin am 7. November 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Die Beschwerdeführerin teilt der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9.  November 2017 mit, dass sie den Einspracheentscheid zurückweise (A.S. 5 f.). Die Beschwerdegegnerin leitet diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weiter, welches sie als Beschwerde entgegennimmt (A.S. 7).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2018 folgende Anträge (A.S. 12 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Es sei keine Parteientschädigung zu sprechen.

3.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. Februar 2018 an ihrem Beschwerdebegehren fest (A.S. 23 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. Februar 2018 auf eine Duplik (A.S. 28).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit der Rückforderung von CHF 27‘958.00 nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Als Zwischenverdienst gilt gemäss Art. 24 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Abs. 1), d.h. der Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3 Satz 1). Gemäss dem als gesetzmässig anerkannten Art. 41a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) besteht innerhalb der Leistungsrahmenfrist ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als die dem Versicherten zustehende Arbeitslosenentschädigung (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480).

2.2     Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung – mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle von Art. 55 AVIG – nach Art. 25 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Absatz 1 dieser Bestimmung sieht vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Auch wenn die Arbeitslosenversicherung die Leistungsabrechnung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG erlassen hat, ist eine Rückforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nur noch unter den Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 1 resp. Abs. 2 ATSG zulässig (s. BGE 129 V 110 E. 1.1).

Formell rechtskräftige Entscheide sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S. 107 f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheides. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen genügen dagegen nicht (BGE 143 V 105 E 2.4 S. 108). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, so hat die Verwaltung innert angemessener Frist die erforderlichen Abklärungen durchzuführen. Die relative Revisionsfrist beginnt diesfalls erst zu laufen, sobald es die Unterlagen erlauben, die Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes zu prüfen. Unterlässt es die Verwaltung indes, die Abklärungen innert angemessener Frist an die Hand zu nehmen, so darf sich ihre Säumnis nicht zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (a.a.O. E. 2.4 S. 109; Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine solche Wiedererwägung dient mit anderen Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc S. 314). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17).

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin gab für Januar 2015 im Formular «Angaben der versicherten Person» vom 23. Januar 2015 an, sie habe bei der Primarschule B.___ unentgeltlich vier Probelektionen für eine Stellvertretung geleistet, bevor sie eine Absage erhalten habe. In den übrigen Monaten März bis Juli und September bis Dezember 2015 sowie August 2016 erklärte die Beschwerdeführerin jeweils, nicht gearbeitet zu haben (ALK-Nr. 6). Die Beschwerdegegnerin bestimmte dementsprechend die für den jeweiligen Monat geschuldete Arbeitslosenentschädigung ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes (ALK-Nrn. 7, 14 und 17).

Im April 2017 teilte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO der Beschwerdegegnerin mit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Überschneidung bezahlter Sozialversicherungsbeiträge vorliege, indem zeitgleich sowohl die Arbeitslosenversicherung als auch Arbeitgeber Beiträge bezahlt hätten (s. ALK-Nr. 1 sowie A.S. 16). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2017 hatte sie 2015 von den Kantonen C.___ und D.___ ein beitragspflichtiges Einkommen bezogen (ALK-Nr. 5).

3.2     Die Beschwerdegegnerin erhielt im Rahmen ihrer Abklärungen (s. A.S. 16) am 2. Mai 2017 die Arbeitgeberbescheinigung des Kantons C.___ vom 25. April 2017 sowie das Lohnjournal (ALK-Nr. 9 f.), wonach die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2015 (also während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung) angestellt war. Weiter gingen am 19. Juli 2017 die Zwischenverdienstbescheinigungen des Arbeitgebers ein (ALK-Nr. 11). Somit verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2017 über die erforderlichen Angaben, um den Zwischenverdienst in den Monaten Januar und März bis Juli 2015 an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Die korrigierten Abrechnungen vom jeweils 7. August 2017 (ALK-Nr. 3) erfolgten demnach innert der 90-tägigen Revisionsfrist.

Auch die materiellen Voraussetzungen einer Revision sind erfüllt (wobei es keine Rolle spielt, dass dieser Begriff im angefochtenen Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung nicht ausdrücklich verwendet wird): Einerseits stellt die verschwiegene Erwerbstätigkeit von Januar bis Juli 2015 einen Umstand dar, der schon im Zeitpunkt des Leistungsbezugs vorlag, der Beschwerdegegnerin aber erst nach den Erhebungen des SECO zur Kenntnis gelangte; zuvor bestand für sie kein Anlass, die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie gehe keiner Arbeit nach, in Zweifel zu ziehen (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2014 vom 3. März 2015 E. 3.2.1). Andererseits handelt es sich um eine erhebliche Tatsache, denn wenn diese Erwerbstätigkeit schon damals bekannt gewesen wäre, dann wäre der Zwischenverdienst von Anfang an berücksichtig worden und hätte sich in einer tieferen Arbeitslosenentschädigung niedergeschlagen. Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Taggeldleistungen für Januar und März bis Juli 2015 zurückkommen und diese neu festlegen, wobei sich herausstellte, dass die Beschwerdeführerin zu hohe Zahlungen erhalten hatte. Entfällt aber insoweit die Rechtsgrundlage der Zahlungen, so sind diese im entsprechenden Umfang unrechtmässig erfolgt und müssen zurückerstattet werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst der Umstand, dass die Leistungsrahmenfrist, in der die Taggelder ausgerichtet wurden, am 8. Januar 2017 endete, eine spätere Revision nicht aus.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die Rückforderung für den Zeitraum von Januar bis Juli 2015 auf insgesamt CHF 12'000.50. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Summe nicht, so dass sich hier weitere Ausführungen erübrigen.

3.3     Am 5. September 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin die Arbeitgeberbescheinigung des Kantons D.___ vom 1. September 2016 nebst Lohnjournal ein (ALK-Nr. 15), wonach die Beschwerdeführerin schon ab dem 30. September 2015 angestellt war (und nicht erst ab dem 1. Januar 2016, auf welches Datum hin sie sich bei der Beschwerdegegnerin abgemeldet hatte, s. ALK-Nr. 12). Angesichts dessen hätte die Beschwerdegegnerin schon damals Anlass gehabt, Abklärungen zum erzielten Einkommen vorzunehmen, und nicht erst, als sie vom SECO im April 2017 auf Unstimmigkeiten hingewiesen wurde. Der Zwischenverdienst beim Kanton C.___ wurde innert dreier Monat ab der Information durch das SECO abgeklärt. Aber selbst wenn man der Beschwerdegegnerin hier grosszügig eine Abklärungszeit von sechs Monaten ab 5. September 2016 zubilligt, begann die 90-tägige Revisionsfrist Anfang März 2017 zu laufen, womit die korrigierten Abrechnungen vom 7. August 2017 (ALK-Nr. 3) zu spät ergingen. Folglich ist es der Beschwerdegegnerin verwehrt, auf die Taggelder von September bis Dezember 2015 zurückzukommen, weshalb die betreffende Rückforderung von CHF 15'856.00 entfällt. Eine Wiedererwägung kommt nicht in Frage, weil die Arbeitgeberbescheinigung noch nicht vorlag, als die Taggelder für September bis Dezember 2015 abgerechnet wurden.

3.4     Die Beschwerdegegnerin erhielt am 27. Juli 2017 die Arbeitgeberbescheinigung der Einwohnergemeinde E.___ vom 24. Juli 2017 sowie einen Auszug aus dem Lohnkonto (ALK-Nr. 19 f.), wonach die Beschwerdeführerin vom 17. Mai bis 30. September 2016 beschäftigt worden war; weiter erteilte die Gemeinde mit E-Mail vom 14. und 18. August 2017 zusätzliche Auskünfte (ALK-Nr. 21). Somit verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. August 2017 über die erforderlichen Angaben, um den Zwischenverdienst an die Arbeitslosenentschädigung im August 2016 anzurechnen. Die korrigierte Abrechnung vom 22. August 2017 (ALK-Nr. 3) erfolgte demnach rechtzeitig. Da (analog zu E. II. 3.2 hiervor) auch die materiellen Voraussetzungen einer Revision erfüllt sind, ist die Zahlung für August 2016 unrechtmässig erfolgt und muss zurückerstattet werden.

Die Beschwerdegegnerin berechnete die Rückforderung für August 2016 auf CHF 101.50. Die Beschwerdeführerin beanstandet dies nicht, so dass sich hier weitere Ausführungen erübrigen.

3.5     Zusammenfassend wird der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 12'102.00 (12'000.50 + 101.50) zu bezahlen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 7. November 2017 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 12'102.00 zu bezahlen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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