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Solothurn Versicherungsgericht 06.08.2018 VSBES.2017.267

August 6, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,028 words·~30 min·5

Summary

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Full text

Urteil vom 6. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 19. September 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde im Februar 1994 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 3.1). Zur Behinderung wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe ein psychisches Leiden und sei im Moment in einem Methadon-Programm. Die Beschwerdegegnerin führte vom 5. Dezember 1994 bis 4. März 1995 eine berufliche Abklärung und vom 5. März 1995 bis 1. September 1995 ein Arbeitstraining in der Institution C.___ durch (IV-Nr. 3.4 S. 9, 3.5, 3.6). In der Folge wurde das Arbeitstraining bis 31. Dezember 1995 verlängert (Verfügung vom 11. Oktober 1995, IV-Nr. 3.4 S. 3), aber vorzeitig abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer ab 20. Oktober 1995 zu 100 % krankgeschrieben worden war (Schlussbericht vom 13. Dezember 1995, IV-Nr. 3.10 S. 1). Die Beschwerdegegnerin holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 17. Mai 1996 (IV-Nr. 3.3) ein. Anschliessend lehnte sie es – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Nr. 3.11, 3.12) – mit Verfügung vom 20. November 1996 (IV-Nr. 3.4) ab, dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen.

2.      

2.1     Am 23. März 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 12). Er erklärte, er leide an einer mehrjährigen Drogensucht (jetzt Methadonprogramm) sowie wiederholten Depressionen mit Klinikaufenthalten. Als «Begleitereignis» erwähnte er einen Oberschenkelbruch mit Langzeitfolgen (Spezialschuhe). Mit Schreiben des Beistandes vom 31. März 2017 (IV-Nr. 17) wurde die Anmeldung ergänzt.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2017 (IV-Nr. 11) in Aussicht, sie werde auf das neue Leistungsbegehren nicht eintreten. Zur Begründung wurde erklärt, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 20. November 1996 wesentlich verändert hätten. Weiter erklärte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Einwandfrist von 30 Tagen Gelegenheit, weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen, genüge nicht.

2.3     Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seines Beistands vom 20. April 2017 (IV-Nr. 19) einen Bericht von med. pract. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 13. April 2017 (IV-Nr. 19 S. 2) einreichen. Die Beschwerdegegnerin gelangte zum Ergebnis, Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung seien glaubhaft dargestellt worden und auf das Gesuch sei einzutreten (Protokolleintrag vom 21. April 2017). Sie lud den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein (IV-Nr. 22), welches am 11. Mai 2017 stattfand (IV-Nr. 24). Im weiteren Verlauf nahm die Beschwerdegegnerin einen Operationsbericht des Spitals F.___, vom 8. Dezember 2010 (Diagnose: Petrochantäre Femurfraktur rechts; Operation: Stabilisierung durch dynamische Hüftschraube [DHS], IV-Nr. 25) sowie Austrittsberichte der G.___ vom 20. Februar 2014 (12. Hospitalisation, IV-Nr. 27 S. 1 ff.) und 25. Februar 2013 (11. Hospitalisation, IV-Nr. 27 S. 5 ff.) und 26. Juni 2012 (10. Hospitalisation, IV-Nr. 27 S. 8 ff.) zu den Akten. Anschliessend holte sie eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Juli 2017 (IV-Nr. 29) ein.

2.4     Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2017 (IV-Nr. 30) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 24. Juli 2017 Einwände (IV-Nr. 31). Die Beschwerdegegnerin entschied jedoch mit Verfügung vom 19. September 2017 (IV-Nr. 33; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und wies das Gesuch um berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab.

3.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Beistand B.___, am 17. Oktober 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde (A.S. 3), welche nach entsprechender Fristsetzung am 2. November 2017 in verbesserter Form wieder eingereicht wird (A.S. 6 f.). Er stellt den Antrag, die Verfügung vom 19. September 2017 sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Rente zuzusprechen.

4.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 (A.S. 11) auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung vom 23. März 2017 gestellte Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 19. September 2017 (A.S. 1 f.) zu Recht abgewiesen hat. Unbestritten geblieben ist hingegen die – grundsätzlich ebenfalls zum Anfechtungsgegenstand gehörende (BGE 125 V 413, 131 V 164) – Abweisung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen.

Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. September 2017 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.4     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

2.5     Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht (wie auch Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch) als solche nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268). Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6 ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299): Wo die Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erheben, welche in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben. Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend verringern) würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1, 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.1, 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.1).

Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120 V 95 E. 4c S. 103; Meyer Ulrich/Reichmuth Marco: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 51 zu Art. 4 IVG) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht – einem Symptom gleich – Teil eines Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b S. 30); dies unter der Voraussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt. Sodann können selbst reine Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen (Urteile des Bundesgerichts 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2, 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 m.H., 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2).  

3.

3.1     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131 E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

3.2     Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff., 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen).

4.       Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 (IV-Nr. 3.4) mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 (A.S. 1 f.) eine anspruchswirksame Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist.

4.1     Zunächst ist der medizinische Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 zu Grunde lag:

4.1.1    Im Bericht vom 24. März 1994 stellte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die Diagnosen eines depressiven Syndroms sowie einer Polytoxikomanie (Drogen, Alkohol) und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem Methadonprogramm befinde. Im Weiteren bejahte er die Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Hilfsschreiner vorliege, konnte jedoch keine sicheren Angaben machen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Arbeitgeber zerstritten, sodass die Anstellung gekündigt worden sei. Ein Versuch, diese oder eine ähnliche Lehre abzuschliessen, müsste nochmals gemacht werden (IV-Nr. 3.3 S. 11 ff.).

4.1.2    Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, führte in seinem Bericht vom 26. November 1995 aus, die vom Beschwerdeführer geschilderte Kopfschmerzsymptomatik zusammen mit den anamnestischen Angaben von früheren gleichen Kopfschmerzen, die ungefähr einen Monat lang täglich aufgetreten seien, sei charakteristisch für Cluster-Kopfschmerz. Er habe im Spital J.___ Imigran 50 mg verschrieben bekommen. Diese Tabletten nützten zum ersten Mal gegen die Kopfschmerzen. Auch das verschriebene Inderal täte ihm gut. Diagnostisch seien keine weiteren Abklärungen notwendig. Der durchgeführte Neurostatus sei normal und ein früher durchgeführtes Computertomogramm des Kopfes sei unauffällig gewesen. Dr. med. I.___ habe den Beschwerdeführer vorerst unter der obgenannten Medikation belassen. Dies unter der Hoffnung, der Cluster sei bald vorüber (IV-Nr. 3.3 S. 8 f.).

4.1.3    Dem Schlussbericht der Medizinischen Abteilung des Spitals K.___ vom 27. November 1995 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 30. Oktober bis 14. November 1995 hospitalisiert worden war. Folgende Entlassungsdiagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 3.3 S. 6):

1.    Heroin- und Methadon-Toxikomanie bei

-       St.n. 2maligem Entzug mit Rückfall

2.    Seit Jahren bekannte, therapieresistente Migräne

3.    Anamn. Hiatushernie

Im Weiteren wurde ausgeführt, dass es während der Hospitalisation zu keiner eigentlichen Entzugssymptomatik im Sinne von Nausea, Schlaflosigkeit, Tremor, Muskelschmerzen etc. gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei während der ganzen Hospitalisation kreislaufmässig stabil gewesen. Gemäss Literatur sollte im Urin nach ca. 48 Stunden weder Acetyl-Morphin noch Methadon nachweisbar sein. Beim Beschwerdeführer habe sich dieser Sachverhalt different verhalten. Er habe mehrmals glaubhaft versichert, keine Drogen nach dem 29. Oktober 1995 mehr konsumiert zu haben. Während der Hospitalisation habe der Beschwerdeführer über therapieresistente, ausgeprägt starke Kopfschmerzen geklagt. Unter Ergosanol hätten die Schmerzen unter Kontrolle gebracht werden können, wenn sie auch nicht vollständig verschwunden seien. Sie hätten ihm empfohlen, Dr. med. I.___, Neurologe in [...], konsiliarisch aufzusuchen. Der Beschwerdeführer habe das Spital am 14. November 1995 in gutem Allgemeinzustand verlassen. Er werde am 20. November 1995 seine Arbeit in der Arbeitsgemeinschaft L.___ wieder aufnehmen (IV-Nr. 3.3 S. 7).

4.1.4    Im Bericht vom 17. Mai 1996 stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen (IV-Nr. 3.3 S. 3):

1.    Depressives Syndrom

2.    Polytoxikomanie. Derzeit (nach Entzug) erneut im Methadonprogramm

3.    Migräne

Weiter führte er aus, im November 1995 habe der Beschwerdeführer stationär einen freiwilligen Entzug gemacht. Leider habe er kein Nachfolge-Therapieprogramm akzeptiert und bald wieder begonnen, Heroin zu konsumieren. Jetzt sei er wieder unter Methadon und behaupte, wieder in der Werkstätte L.___ arbeiten zu können. Die Arbeitsfähigkeit als Hilfsschreiner sei durchaus gegeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich auf die Hospitalisationsphase beim Entzug. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Eine Rente würde Dr. med. D.___ kontraproduktiv finden. Langfristig sei er trotz der Rückfälle optimistisch in Bezug auf eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (IV-Nr. 3.3 S. 4).

4.2     Im Zeitpunkt der aktuellen Verfügung vom 19. September 2017 präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:

4.2.1    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte in seinem Bericht vom 13. April 2017 folgende Diagnosen (IV-Nr. 19 S. 2):

            Verdachtsdiagnose, Abklärungsgrund

            Essstörungen 

            Angstzustände

            Barrettoesophagus

            Beinlängenverkürzung rechts mit Beschwerden

            Clusterkopfschmerz

            Drogenkonsum

            Zustand nach Handgelenksfraktur links

            Hepatitis C

            manische Depression

            posttraumatische Einstauchung des proximalen r. Femurs um ca 2 cm

            Schlafstörungen

            schnellender Finger

Der Beschwerdeführer habe bisher nur passager gearbeitet. Auf Grund seiner Fülle der Erkrankungen sei eine kontinuierliche Arbeitsaufnahme nicht möglich und es sei mit rezidivierenden Krankschreibungen zu rechnen. Eine Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht zu erwarten (IV-Nr. 19 S. 2).

4.2.2    Dem Operationsbericht des Spitals F.___ vom 9. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Abend zuvor in alkoholisiertem Zustand mit einem Trottinett fahrend mit einem Bus kollidiert sei. Klinisch zeige sich bei Aufnahme eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Hüftgelenk mit Aussenrotationsstellung und Verkürzung des rechten Beines. Die Röntgendiagnostik habe eine pertrochantäre Femurfraktur links (recte: rechts) in etwas varischer Stellung ergeben. Die Fraktur sei prinzipiell übungsstabil versorgt, wobei jedoch wegen der zusätzlichen Fissurlinien querverlaufend knapp unterhalb bzw. in Höhe des Trochanter minors eine Teilbelastung von 20 kg eingehalten werden solle. Bei unverändert guter anatomischer Einstellung der Fraktur könne dann zunehmend auf Vollbelastung gesteigert werden. Eine klinische und röntgenologische Kontrolle in der Sprechstunde sei sechs Wochen postoperativ vorgesehen (IV-Nr. 25).

4.2.3    In der Zeit vom 14. April bis 1. Mai 2012 habe sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der M.___ befunden. Dem entsprechenden Austrittsbericht vom 26. Juni 2012 (10. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer sei selbst ohne zusätzliche Zuweisung in die Klinik gekommen (IV-Nr. 27 S. 8). Folgende Diagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 27 S. 10):

            Mittelgradige depressive Episode | Mit somatischem Syndrom, ICD 10: F32.11

Störungen durch Alkohol | Abhängigkeitssyndrom | Mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, ICD 10: F10.24

Störungen durch Opioide | Abhängigkeitssyndrom | Gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm, ICD 10: F11.22 Beikonsum an den Wochenenden

Aufgrund der depressiven Symptomatik sei im Verlaufe des Aufenthaltes mit antidepressiver Medikation (30 mg Remeron) begonnen worden. Der Beschwerdeführer habe sich dem gegenüber zunächst positiv geäussert. Er habe dann die Einnahme verweigert, da ihn Remeron im Zusammenhang mit Alkohol aggressiv mache und er nicht vorhabe, nicht mehr zu trinken. Darauf sei die Medikation wieder gestoppt worden. Einige Tage vor dem besprochenen Austritt habe sich der Beschwerdeführer mit verändertem Verhalten gezeigt. Er sei auf der Abteilung sehr fordernd, fast aggressiv aufgetreten. Mehrfach habe er Mitpatienten provoziert und sei mit anderen aneinandergeraten. Am Tag vor dem besprochenen Austritt habe er verfrüht austreten wollen und sei gegen ärztlichen Rat ausgetreten. Die körperliche Untersuchung sei ohne nennenswerte Auffälligkeiten gewesen. Die Laborwerte hätten sich alle im Normbereich befunden (IV-Nr. 27 S. 10).

4.2.4    Dem Austrittsbericht der G.___ vom 25. Februar 2013 (11. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer erneut auf Eigeninitiative ohne ärztliche Zuweisung gekommen und in der Zeit vom 27. bis 28. Januar 2013 hospitalisiert worden sei. Folgende Diagnosen wurden gestellt (IV-Nr. 27 S. 5):

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2

Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F11.2

Der Beschwerdeführer sei auf den geschlossenen Teil der Abteilung aufgenommen worden. Sein Zustand habe sich schnell stabilisiert, er habe sich glaubhaft von der Fremdaggressivität distanzieren können. Er sei sehr zufrieden gewesen, sich beherrschen und die Kontrolle beibehalten zu können, weswegen er einvernehmlich aus der Klinik entlassen worden sei (IV-Nr. 27 S. 6).

4.2.5    Im Austrittsbericht der G.___ vom 20. Februar 2014 (12. Hospitalisation) wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 27 S. 1):

Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, ICD-10: F10.2

Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, Gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm ICD-10: F11.2 mit Beikonsum

            Leichte depressive Episode, ICD-10: F32.0

Der Beschwerdeführer sei durch die Suchthilfe N.___ wegen zunehmender depressiver Verstimmung bei Verdacht auf Selbstgefährdung zur Krisenintervention zugewiesen worden. Er habe sich in der Zeit vom 4. bis 24. Dezember 2013 in stationärer Behandlung befunden. Es sei ein Temesta-abgedeckter Alkoholentzug durchgeführt worden, der problemlos abgelaufen sei. Initial habe der Beschwerdeführer unter wässrigen Durchfällen gelitten, die ihn auch nachts gestört hätten, aber im Verlauf sistiert seien. Neben einer Entzugsfolge käme als Ursache dafür auch die Gabe von Ressource-Protein-Getränken in Frage, die wegen des starken Untergewichts gegeben worden seien und nach deren Absetzen der Durchfall bald sistiert sei. Als antidepressive Medikation sei Mirtazapin und aufgrund der Schlafstörung Zolpidem eingesetzt worden. Das bei Eintritt genommene Valium sei nicht sistiert worden. Als der Ausgangsrahmen des Beschwerdeführers erweitert worden sei, habe er diesen genutzt, um Opiate zu konsumieren. Er habe sich in der Folge aggressiv und entwertend gegenüber dem Behandlungsteam geäussert. Letztlich habe er ein Austrittsgespräch verweigert und die Klinik in verbessertem körperlichem Zustand verlassen. Jedoch ohne grosse Motivation, bezüglich seines Konsums langfristig etwas zu ändern (IV-Nr. 27 S. 1 ff.).

4.2.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), stellte in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2017 folgende Diagnosen (IV-Nr. 29 S. 2):

            Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

-       Schmerzhafte Folgen einer Femurschaftsfraktur (Status nach Osteosynthese, 2010)

-       Abmagerung mit grenzwertigem BMI (18 laut Hausarzt)

            Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

-       Status nach langjähriger Drogensucht

-       Gegenwärtig unter Methadon-Substitution

Im Weiteren führte er aus, mit Ausnahme des psychiatrischen Berichts vom 26. Juni 2012 (mittelgradige depressive Episode) würden in den psychiatrischen Berichten ausschliesslich die Diagnosen «psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, Störungen durch Opioide» erwähnt. Da in den letzten Jahren keine regelmässige psychiatrische Behandlung erfolgt sei, werde auf einen aktuellen psychiatrischen Bericht verzichtet. Laut telefonischem Gespräch mit dem Hausarzt vom 10. Juli 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit nicht zumutbar. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit beliebigem Positionswechsel zwischen sitzen und stehen sei aus versicherungsmedizinischer Sicht zu 100 % möglich. Demnach bestünden keine Anhaltspunkte für eine Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 29 S. 2 f.).

4.3.      Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer neben bereits bekannten Dokumenten namentlich die folgenden Berichte ein:

4.3.1    Dem Austrittsbericht der M.___ vom 18. Juni 2007 (5. Hospitalisation) lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer selbst eingewiesen habe und daraufhin in der Zeit vom 5. bis 11. Juni 2007 hospitalisiert worden sei. Es wurden die Diagnosen einer Polytoxikomanie (Opiate, Cannabis, Alkohol, Benzodiazepine, ICD-10: F19.25), Opiatabhängigkeit, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22) und einer akuten Belastungsreaktion bei Miterleben eines Unfalltodes (ICD-10: F43.02) gestellt. Der Beschwerdeführer sei deutlich stabilisiert in sein häusliches Umfeld entlassen worden (Sammelbeilage zur Beschwerde [SB] 57). In einem weiteren Austrittsbericht der M.___ vom 13. März 2008 (6. Hospitalisation) wurden – nach einem kurzen Aufenthalt vom 6. bis 7. Februar 2008 – die zuvor genannten Diagnosen bestätigt (SB 55). Anlässlich einer weiteren Hospitalisation vom 17. bis 21. Juli 2008, wobei der Beschwerdeführer diesmal per Einweisungszeugnis zugewiesen worden sei, wurde ein multipler Substanzgebrauch und Konsum sonstiger psychotroper Substanzen, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F19.22) diagnostiziert (vgl. Austrittsbericht der M.___ vom 12. August 2008; SB 52). In der Zeit vom 18. bis 23. August 2008 sei der Beschwerdeführer infolge Zuweisung erneut hospitalisiert worden (vgl. Austrittsbericht der M.___ vom 2. September 2008; SB 49). Diagnostiziert wurde eine Opiatabhängigkeit, gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), Alkohol (ICD-10: F10.1) sowie Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1). Der Beschwerdeführer habe auf der Abteilung Heroin konsumiert, weshalb er per sofort entlassen worden sei. Einem weiteren Austrittsbericht vom 20. März 2012 (9. Hospitalisation) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Selbstvorstellung in der Zeit vom 6. bis 21. Februar 2012 erneut stationär behandelt worden sei. Es wurden eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) sowie Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (ICD-10: F11.22) mit Beikonsum an Wochenenden diagnostiziert. Der Beschwerdeführer sei am 21. Februar 2012 in gebessertem Zustand nach Hause entlassen worden (SB 19).

4.3.2    Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 30. August 2009 (SB 48) aus, der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung hin bei ihm in seiner Funktion als Vertrauensarzt der Suchthilfe N.___ gewesen. Seine Beurteilung stütze sich einzig auf dieses Gespräch und ersetze nicht eine länger dauernde Beurteilung durch eine konstante Begleitung/Betreuung. Er stellte die Diagnose einer chronischen Depression mit phasischem Charakter, mögliche bipolare Störung, einen langdauernden, reaktiven Konsum halluzinogener Substanzen, mässig substituiert mit 50 mg Methadon, einen gewissen Beikonsum sowie Benzodiazepinkonsum. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Beurteilung einverstanden, dass er durchaus für leichtere Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei, je nach Entwicklung könne dies ausgebaut werden. Bei der postulierten Persönlichkeitskonstitution scheine ihm das depressivogene Methadon nicht optimal, eine Umstellung auf Subutex könne eventuell Vorteile bringen. Ebenso erscheine ihm der Konsum von Benzodiazepinen ungünstig. Eventuell könne sich ein aktivierendes Antidepressivum mit einem bipolar wirkenden Stabilizer günstig auswirken.

4.3.3    Ebenfalls im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde ein Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 8. Juli 2010 (SB 34), wonach der Beschwerdeführer selbstvorstellig mit Kopfschmerzen geworden und es in der Folge zu einer Hospitalisation vom 25. Juni bis 8. Juli 2010 gekommen sei. Folgende Diagnosen wurden gestellt:

1.    Clusterkopfschmerz seit über 10 Jahren

-       Aktuell exazerbiert

-       03/09 bis 06/10 beschwerdefrei durch Akupunktur

2.    Akute Sinusitis

-       (…)

3.    Depressives Syndrom

aktenanamnestisch bipolare Störung

4.    Short-Barett-Ösophagus ohne Dysplasie (Gastroskopie 14.01.2010)

5.    H.p. negative Pangastritis (Gastroskopie 14.01.2010)

6.    Chronische Polytoxikomanie

-       Aktuell: Methadon 50 mg/d, Heroin nasal 2-3x/Woche, Alkohol, THC

-       St.n. i.v. Heroinabusus bis 2002

7.    Kachexie (BMI aktuell 16 kg/m2) bei Dg5

8.    St.n. Hepatitis C

-       (…)

9.    Innere Hämorrhoiden

10.  Chron. Nikotinabusus, ca. 30pyrs

Es sei eine schmerzdistanzierende Therapie mit Surmontil und eine Bedarfstherapie mit Sumatriptan und Sauerstoffinhalation zu Beginn einer Schmerzattacke installiert worden. Bei wiederholten Clusterkopfschmerzattacken und einer Häufigkeit von acht bis neun Mal sei zusätzlich eine Therapie mit Isoptin appliziert worden, um die Anfallshäufigkeit zu reduzieren, welche jedoch bereits bei 240 mg/d aufgrund hypotoner Blutdruckwerte gestoppt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gelernt, mit hochdosiertem Sauerstoff und Sumatriptan 25 g per os die Anfälle zu durchbrechen. Die Anfallshäufigkeit habe ebenso deutlich abgenommen. Er habe in gutem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit austreten können.

4.3.4  Dem Bericht des Spitals F.___ vom 17. Januar 2011 über die ambulante Sprechstunde (SB 27) lässt sich – im Hinblick auf die Diagnose einer pertrochantären Femurfraktur versorgt mit einer DHS am 7. Dezember 2010 – entnehmen, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Termin zur klinischen und radiologischen Kontrolle am 21. Dezember mehrmals habe verstreichen lassen. Nach mehreren Aufforderungen sei er am 12. Januar 2011 in der ambulanten Sprechstunde erschienen. Das Klammermaterial habe erst jetzt entfernt werden können. Radiologisch zeige sich im Verlauf bei unverändert achsengerechter Stellung und guter Lage des Ostheosynthesematerials eine tolerable Einstauchung des Kopf-Hals Fragmentes in den trochantären Bereich. Der Beschwerdeführer habe die empfohlene Physiotherapie nicht wahrgenommen. Er entlaste weiter, obwohl ein Belastungsaufbau stattfinden könne und sollte. Die Einnahme des Xarelto sei ebenfalls fragwürdig bzw. nicht zu eruieren.

4.3.5  Dr. med. Q.___, Oberarzt Chirurgie-Orthopädie im Spital F.___, stellte in seinem Bericht vom 23. Mai 2011 folgende Diagnosen (SB 26):

1.    St. n. Versorgung einer pertrochantären Femurfraktur rechts durch dynamische Hüftschraube am 08.12.2010

2.    Ausgeprägte Osteochondrosis intervertebralis LWK6/SWK1

3.    Bekannte Polytoxikomanie

Im Weiteren führte er aus, die Röntgenkontrolle zeige bei der Beckenübersichtsaufnahme eine deutliche Einstauchung des Schenkelhalses in den intertrochantären Anteil des proximalen Femurs mit einer Stauchungszone von etwa 2 cm. Dies dokumentiere sich auch an der Einstauchung der gleitenden Schenkelhalsschraube, die nun lateralseitig der Laschenplatte erscheine. Ansonsten zeige sich eine unverändert feste Lage des Osteosynthesemateriales sowie auch in der axialen Ebene eine zentrale Lage der Hüftschraube mit korrekter Einstellung des Schenkelhalses auf die Trochanterregion. Es handle sich somit um eine isolierte und durch die Schenkelhalsschraube kontrollierte Einstauchung des Schenkelhalses in den Trochanterbereich. Die Konsolidierung der Fraktur in dieser eingestauchten Form könne aufgrund des Röntgenbildes nicht mit Sicherheit festgestellt werden, eine Pseudoarthrose liesse sich im Umkehrschluss nicht sicher ausschliessen. Bezüglich der Rückenschmerzen zeige die Röntgenaufnahme der LWS in zwei Ebenen deutliche degenerative Veränderungen und ein anschliessendes CT bestätige eine ausgeprägte Osteochondrosis zwischen LWK 5 und dem oberen Kreuzbein. Da in dem später bekannt gewordenen Befund eine Spondylodiszitis nicht sicher ausgeschlossen werden könne, werde gewünscht, den Beschwerdeführer nochmals zu einer Blutuntersuchung einzubestellen. Bezüglich der pertrochantären Femurfraktur rechts seien noch weitere klinische und röntgenologische Kontrollen in den nächsten Monaten erforderlich. Die für den Beschwerdeführer sehr störende Beinlängendifferenz sollte zunächst durch eine Absatzerhöhung auf der rechten Seite von 1.5 cm ausgeglichen werden.

4.3.6  Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 26. September 2017 über einen stationären Aufenthalt vom 14. bis 20. September 2017 ein (SB 5). Diesem Bericht lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.    Clusterkopfschmerzen ED mind. 2003

-       Aktuell 14.09.2017: bis 6 Anfälle/Tag nach 2 - 3-jährigem symptomfreiem Intervall

-       Heimsauerstoffbedarfstherapie mit Verdacht auf Abusus

-       03/09 bis 06/10 beschwerdefrei durch Akupunktur

2.    Chronische Polytoxikomanie

-       (…)

3.    Depressives Syndrom

aktenanamnestisch bipolare Störung

4.    St.n. Hepatitis C

-       (…)

5.    Short-Barett-Ösophagus ohne Dysplasie (Gastroskopie 14.01.2010)

6.    St. n. H.p.-negativer Pangastritis (Gastroskopie 14.01.2010)

7.    Kachexie (BMI aktuell 16 kg/m2) bei Dg%

8.    Chron. Nikotinabusus (30py)

9.    St.n. hyperchrom makrozytärer Anämie bei Hypovitaminanämie B12 165pmol/l (23.08.12)

Die stationäre Aufnahme sei nach notfallmässiger Selbstvorstellung bei seit einer Woche bestehenden bekannten Cluster Kopfschmerzen nach einer symptomfreien Phase von ca. zwei bis drei Jahren erfolgt. Durch die hochdosierte Sauerstoff-Therapie habe sich eine rasche Besserung der Symptomatik ohne zusätzlichen Gebrauch von Analgetika oder Imigran Nasenspray gezeigt. Der Beschwerdeführer habe am 20. September 2017 in gebessertem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden können.

5.       Wie bereits unter E. II 4. hiervor dargelegt, ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2017 im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. November 1996 in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

5.1     Hinsichtlich der geltend gemachten erheblichen Verschlechterung der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers zeigt der Vergleich der medizinischen Akten, dass die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. November 1996 diagnostizierte depressive Episode auch in den nach dieser Verfügung verfassten medizinischen Akten bestätigt wird (vgl. E. II 4.2.3, 4.2.5 und 4.3.1 hiervor). Zum Schweregrad bzw. einem allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Diagnose eines depressiven Syndroms sind den damaligen medizinischen Akten jedoch keine Informationen zu entnehmen. Zu berücksichtigen ist ferner auch, dass es sich hierbei lediglich um eine vom behandelnden Hausarzt (Allgemeinmediziner) gestellte Diagnose handelt (vgl. E. II. 4.1.1 und 4.1.4). Dass die im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung ausgewiesene Diagnose eines depressiven Syndroms in den zeitlich später verfassten fachärztlichen Berichten im Jahr 2012 als «mittelgradige» (vgl. E. II. 4.2.3 und 4.3.1 hiervor) und im Jahr 2014 als «leichte» depressive Episode (vgl. E. II. 4.2.5 hiervor) qualifiziert wurde, lässt darauf schliessen, dass eine – zumindest vorübergehende - Verschlechterung der bereits im Jahr 1996 bestehenden, aber damals noch nicht ausgeprägten depressiven Symptomatik aufgetreten ist. Auch im Hinblick auf die zahlreichen stationären Behandlungen in der Vergangenheit, welche unter anderem auch aufgrund der nunmehr seit über 20 Jahren bekannten Suchtproblematik erfolgten, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht von der Hand zu weisen. Angaben zum weiteren Verlauf seit dem Jahr 2014 fehlen jedoch gänzlich. Eine fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die psychischen Beschwerden ist den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Stellungnahme des RAD-Arztes zum psychischen Gesundheitszustand beschränkte sich einzig auf die Bemerkung, es sei keine regelmässige psychiatrische Behandlung in den letzten Jahren erfolgt, weshalb auf einen aktualisierten psychiatrischen Bericht verzichtet werde (vgl. IV-Nr. 29 S. 2). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass die psychischen Beschwerden ohne Relevanz und daher nicht abzuklären wären.  

5.2     Auch in somatischer Hinsicht kam es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. So erlitt der Beschwerdeführer im Jahr 2010 einen Verkehrsunfall, in deren Folge erstmals die Diagnose einer pertrochantären Femurfraktur rechts gestellt wurde und er sich einer operativen Versorgung unterziehen musste (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor). Im Jahr 2011 kam sodann die Diagnose einer ausgeprägten Osteochondrosis intervertebralis LWK6/SWK1 hinzu (vgl. E. II. 4.3.5 hiervor). Was sodann die bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin ausgewiesene Diagnose von Cluster Kopfschmerzen anbelangt, so lässt sich den ins Recht gelegten Akten entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren aufgrund dieser Kopfschmerzproblematik stationären Behandlungen unterziehen musste (vgl. E. II 4.3.3 und 4.3.6 hiervor). Es ist nachvollziehbar, dass sich aufgrund dieser Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich reduziert haben dürfte. Eine differenzierte fachärztliche Einschätzung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die somatischen Beschwerden ist den Akten indes ebenfalls nicht zu entnehmen.  

5.3     Aufgrund des vorangehenden Vergleichs der Befunde und Diagnosestellungen im Zeitpunkt der ursprünglichen rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 und denjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2017 wird deutlich, dass sich nach der rechtskräftigen Verfügung vom 20. November 1996 der psychische wie auch der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert respektive verschlechtert haben. Welches Leiden effektiv besteht und wie dieses sich auf die erwerblichen Ressourcen auswirkt, ist jedoch offen. Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich in ihrer Verfügung vom 19. September 2017 auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. H.___ vom 10. Juli 2017 (vgl. E. II. 4.2.6 hiervor) ab und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Auf eine versicherungsinterne ärztliche Stellungnahme kann abgestellt werden, wenn sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Da der RAD-Arzt Dr. med. H.___ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht und daher eine reine Aktenbeurteilung vorgenommen hat, ist ferner festzuhalten, dass ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidungsgrundlage beweiskräftig sein kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt von Dr. med. H.___ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, weshalb seine Stellungnahme vom 10. Juli 2017 als Entscheidungsgrundlage nicht zulässig ist. So hat eine Abklärung des medizinischen Sachverhalts mit Blick auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und damit die Rentenberechtigung nur am Rande stattgefunden. Zur Arbeitsfähigkeit haben sich neben dem RAD-Arzt einzig der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___ im Bericht vom 13. April 2017 (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor) sowie der Vertrauensarzt der Suchthilfe N.___ Dr. med. O.___ im Bericht vom 30. August 2009 (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor) geäussert, wobei Letzterer erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde. Dr. med. E.___ ging in seinem Bericht - soweit er überhaupt den Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) entspricht - davon aus, eine Arbeitsfähigkeit sei beim Beschwerdeführer nicht zu erwarten (vgl. E. II. 4.2.1 hiervor). Dies widerspricht jedoch der Aussage des RAD-Arztes Dr. med. H.___, wonach laut telefonischem Gespräch mit dem Hausarzt für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % und für eine körperlich leichte Tätigkeit mit beliebigem Positionswechsel zwischen Sitzen und Stehen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliegen soll (vgl. IV-Nr. 29 S. 2). Dr. med. O.___ hingegen ging von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten aus, wobei zu berücksichtigen ist, dass seine Beurteilung bereits eine Weile zurückliegt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer an mehreren Beschwerden aus unterschiedlichen Fachdisziplinen leidet, fehlt es vorliegend gänzlich an einer fachärztlichen interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer, orthopädischer sowie neurologischer Hinsicht. Der RAD-Bericht vom 10. Juli 2017 beruht folglich nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt, welcher für eine Aktenbeurteilung vorausgesetzt ist. Unter diesen Umständen konnte jedenfalls eine abschliessende Aktenbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner vom RAD nicht genügen.

6.       Nach dem Gesagten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Mit BGE 143 V 409 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Auch diesem Grundsatz ist im Rahmen der noch nötigen Abklärungen und der erneuten Entscheidung Rechnung zu tragen. Ferner haben die Gutachter in diesem Zusammenhang auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Suchtproblematik eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Abhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend bis gar nicht abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund der fehlenden fachärztlichen Angaben ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

7.

7.1       Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Beim Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich indessen um den für ihn zuständigen Beistand der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde T.___ (siehe Ernennungsurkunde vom 12. November 2013 [A.S. 8]), weshalb keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist.

7.2       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

VSBES.2017.267 — Solothurn Versicherungsgericht 06.08.2018 VSBES.2017.267 — Swissrulings