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Solothurn Versicherungsgericht 01.12.2017 VSBES.2017.232

December 1, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,361 words·~7 min·3

Summary

Beiträge

Full text

Urteil vom 1. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Beiträge (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Am 13. Januar 2017 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin), A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei für das Steuerjahr 2015 nach Ermessen mit einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 veranlagt worden. Das im Betrieb investierte Eigenkapital belaufe sich auf CHF 25'842.00 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

2.       Gestützt auf diese Steuermeldung erliess die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2017 eine Nachtragsverfügung, mit der sie den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 zur Bezahlung persönlicher Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO, Verwaltungskosten, Familienausgleichskasse) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Betrag von insgesamt CHF 3‘019.35 – zusätzlich zum bisherigen Betrag von insgesamt CHF 127.35 – verpflichtete (AK-Nr. 2).

3.      

3.1     Am 6. März 2017 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2017. Er führte aus, sein Nettoeinkommen im Geschäftsjahr 2015 habe lediglich CHF 32'000.00 betragen. Die Steuerveranlagung entspreche bei weitem nicht dem erzielten Einkommen (AK-Nr. 3).

3.2     Entsprechende Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben, dass der Beschwerdeführer gegen die Veranlagung, auf der die Mitteilung vom 13. Januar 2017 basierte, Einsprache erhoben hatte, auf welche aber nicht eingetreten wurde (vgl. AK-Nr. 4). Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde trat das kantonale Steuergericht ebenfalls nicht ein (Urteil vom 8. Mai 2017, AK-Nr. 5).

4.       Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 (AK-Nr. 6; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

5.       Am 14. September 2017 (Postaufgabe) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017. Er beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beiträge seien im Sinne der Einsprache vom 6. März 2017 neu festzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 8 f.).

6.       Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.). Dem Beschwerdeführer wird mit Verfügung vom 6. November 2017 (A.S. 15) Gelegenheit für eine Replik gegeben, von der er jedoch keinen Gebrauch macht (vgl. A.S. 17).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, die mit der Verfügung vom 7. Februar 2017 und dem diese bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 17. Juli 2017 festgelegten Beiträge für das vierte Quartal 2015 zu bezahlen.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Streitwert beträgt CHF 3'019.35 und liegt damit deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.        

2.1     Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.2     Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3     Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbstständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 mit Hinweisen).

3.        

3.1     Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Steuerbehörden für das Jahr 2015 nach Ermessen eingeschätzt wurde. Diese Ermessensveranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Nach der Steuergesetzgebung kann der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 149 Abs. 4 Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11).

3.2     Der Beschwerdeführer hat die Steuerveranlagung mittels Einsprache angefochten. Auf diese wurde jedoch nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer den umfassenden Nachweis der Unrichtigkeit der Veranlagung nicht erbracht und die Mängel der Einsprache auch nach Einräumung einer Nachfrist nicht behoben habe (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 7. Mai 2017 [AK-Nr. 5], S. 2). Das dagegen erhobene Rechtsmittel war verspätet (Urteil des Steuergerichts, S. 3). Den Nachweis einer zweifellosen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung hat der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht erbracht.

3.3     Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer im Steuerverfahren nach Ermessen eingeschätzt. Im dortigen Rechtsmittelverfahren reichte er die erforderlichen Unterlagen nicht ein und vermochte daher nicht nachzuweisen, dass die Veranlagung zweifellos offensichtlich unrichtig wäre. Auch im vorliegenden beitragsrechtlichen Beschwerdeverfahren macht er nur geltend, die Veranlagung sei falsch, ohne seine Einkommenssituation schlüssig nachzuweisen. Wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation erkannt hat, bleibt unter diesen Umständen kein Raum für eine nachträgliche Abklärung der Verhältnisse und eine eigene Ermittlung des Erwerbseinkommens durch die Ausgleichskasse oder das Versicherungsgericht. Es geht nicht an, die Prüfungsbefugnis im Beitragsprozess gegenüber derjenigen im Steuerverfahren zu erweitern, würde doch damit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, etwas nachzuholen, das er im Steuerverfahren versäumt hat und würde das Sozialversicherungsgericht damit zum Steuergericht, was nach ständiger Rechtsprechung nicht angängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2; zitiertes Urteil H 121/05 vom 14. September 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).

3.4     Im vorliegenden Verfahren könnte daher einzig geprüft werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer aufweist, die ohne weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es – wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt auch im Beschwerdeverfahren keine derartigen Tatsachen vor, sondern beschränkt sich auf Ausführungen zur Fristwahrung im Steuerverfahren. Damit besteht auch unter diesem Aspekt keine Grundlage, um von der Steuermeldung abzuweichen.

3.5     Ein Abweichen von der Steuermeldung wäre ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorlägen, welche steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (zitiertes Urteil H 121/05 E. 4.3). Solches wird jedoch nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit bleibt es bei der Verbindlichkeit der Steuermeldung.

4.       Auf der Basis des durch die Steuerbehörden angegebenen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 und des investierten Eigenkapitals von CHF 26'000.00 hat die Beschwerdegegnerin die Beitragssumme und die Nachzahlung unbestrittenermassen korrekt festgesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

5.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_42/2018 vom 7. Februar 2018 nicht ein.

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