Urteil vom 6. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Wyler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 3. Juli 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1973 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. August 2013 unter Hinweis auf operative Eingriffe am Bauch, eine Gebärmutterentfernung, eine Blasenoperation und ein lahmes linkes Bein bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte mit der Beschwerdeführerin am 16. September 2013 (IV-Nr. 16) ein Intake-Gespräch durch. Zu den eingeholten medizinischen Berichten liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 25. Juni 2014 Stellung nehmen (IV-Nr. 29 S. 2). Daraufhin wurde am 27. April 2015 ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeinmedizin, Rheumatologie, Neurologie, Psychiatrie) durch die Begutachtungsstelle C.___ erstattet (IV-Nr. 42). Aufgrund der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 45), erachtete die Beschwerdegegnerin eine zusätzliche urologische Untersuchung als notwendig (IV-Nr. 49). Diese verzögerte sich aufgrund eines stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Spital E.___ vom 10. bis 11. Mai 2016 (vgl. Austrittsbericht, IV-Nr. 59). Das «Antwortschreiben zu ergänzenden Fragen anlässlich der polydisziplinären Begutachtung vom 27. April 2015» vom 16. Januar 2017 (IV-Nr. 65) beinhaltet auch die urologische Beurteilung von Dr. med. F.___, FMH Urologie, Begutachtungsstelle C.___. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 vernehmen (IV-Nr. 68) und u.a. um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren ersuchen. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit ab.
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 6. September 2017 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren und die Unterzeichnende sei bei Abschluss des Verfahrens angemessen zu entschädigen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2017 (A.S. 38 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Im Rahmen der Replik vom 21. November 2017 (A.S. 44 ff.) bzw. der Duplik vom 2. Februar 2018 (A.S. 59 f.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
6. Am 15. Februar 2018 (A.S. 74 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat.
1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 3. Juli 2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2 Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).
2.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung lässt sich nach der Rechtsprechung nicht generell zeitlich, auf ein bestimmtes Verfahrensstadium, beschränken (vgl. BGE 125 V 32 E. 4c S. 36). Ein solcher Anspruch ist allerdings in einem frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, nur besonders zurückhaltend zu bejahen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, S. 533, Art. 37 N 52).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Rechtsbegehren im Wesentlichen vorbringen, sie sei zwingend auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen. So sei sie der deutschen Sprache nicht genügend mächtig und sei mit dem IV-Verfahren stark überfordert. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsverfahren der Beschwerdegegnerin bereits auf den 27. August 2013 zurückzuführen sei und bis heute noch immer kein Vorbescheid erlassen worden sei. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin dauerten somit bereits seit über vier Jahren an. Eine solch lange Verfahrensdauer sei nicht nachvollziehbar und verstärke die Problematik der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, ungemein. Ebenfalls gelte es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen Beschwerden fast ausschliesslich mit Therapien und Arztbesuchen ausgelastet und auch physisch und psychisch belastet sei, so dass bei ihr eine besondere Vulnerabilität bestehe. So sei sie am 9. August 2017 in die psychosomatische Abteilung [...] des Spitals E.___ zur stationären Therapie eingetreten. Für die Zeit danach bestehe bereits ein nächster Termin zur neuropsychologischen Untersuchung am 20. Oktober 2017 (A.S. 8). Die Beschwerdeführerin werde seit Jahren von ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig absorbiert. So erleide sie auch regelmässig, d.h. alle vier bis fünf Wochen, eine Blaseninfektion, was noch zusätzliche Arztbesuche notwendig werden lasse. Zusätzlich werde die Angelegenheit durch die Tatsache, dass neben dem IV-Verfahren auch ein UV- sowie ein Haftpflichtverfahren aufgrund der missglückten Hysterektomie liefen, verkompliziert. Auch dieser Umstand sei vorliegend zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe den Durchblick längst verloren und sei auf eine fachliche Unterstützung und Begleitung zwingend angewiesen. Erschwerend wirkten zudem die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin (A.S. 9).
3.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus, es gehe im laufenden Abklärungsverfahren (es sei noch kein Vorbescheid ergangen) primär um die Ermittlung des Gesundheitszustandes und damit verbunden um die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigenden für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Solche Umstände ergäben sich indes weder aus den Akten noch würden solche im Gesuch der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei nicht entscheidend, ob die in der Stellungnahme zum urologischen Teilgutachten geltend gemachten Einwendungen letztendlich stichhaltig oder unbegründet seien. Nebst der Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung sei in materieller Hinsicht die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens von Bedeutung. Zudem sei mit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens per 1. Juli 2006 angestrebt worden, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten, was dazu geführt habe, dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden. Diese Erwägung gelte erst recht für das Abklärungsverfahren, in dem sich die Beschwerdeführerin momentan befinde. Es sei in diesem Kontext zu beachten, dass der Beschwerdeführerin das polydisziplinäre Gutachten sowie das Teilgutachten unmittelbar nach dem Eintreffen bei der Beschwerdegegnerin und ohne rechtliche Verpflichtung zugestellt worden seien. Dieses Vorgehen entbinde die Beschwerdegegnerin nicht vom Erlass eines Vorbescheids. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens werde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör nochmals umfassend gewährt, und es stehe ihr frei, sich (erneut) zum (Teil-)Gutachten zu äussern. Sprachliche Probleme alleine führten nicht zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung, vielmehr sei in solchen Fällen ein Dolmetscher beizuziehen. Sodann fänden sich in den Akten nicht genügend Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich im Verfahren zurechtzufinden, wegen der gesundheitlichen Probleme herabgesetzt sein könnte. Weshalb dieser Fall äusserst komplex und zudem intransparent sein solle, sei nicht nachvollziehbar (A.S. 2).
4.
4.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2 Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2 Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche diesen deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht hier um die erstmalige Beurteilung des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 27. August 2013.
5.2.2 Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. April 2015 sowie des urologischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___, vom 16. Januar 2017 (IV-Nrn. 42, 65) im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind, als im Gutachten bzw. im Teilgutachten. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem die Frage nach der Notwendigkeit einer umfassenden Neuabklärung stellen kann, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung.
5.2.3 Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Erstanmeldungsfall. Im Vordergrund steht die Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (mit vier Disziplinen) sowie des urologischen Teilgutachtens. Es stellen sich Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Dies ergibt sich auch aus den Akten, wurde bei den einzelnen Fachgutachten der Begutachtungsstelle C.___ sowie auch im Rahmen des urologischen Teilgutachtens jeweils eine Albanisch sprechende Dolmetscherin beigezogen (vgl. z.B. IV-Nr. 42 S. 28, 38, 50, IV-Nr. 65 S. 11). Daraus ergibt sich jedoch nicht per se ein Anspruch auf eine Verbeiständung. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass der Beschwerdeführerin dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird von ihr nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin in diesem Verfahrensstadium nicht als erforderlich gelten.
5.4 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, neben dem vorliegenden IV-Verfahren seien auch noch ein UV- sowie ein Haftpflichtverfahren im Gang (in beiden geht es offenbar um die Blasenverletzung, zu der es bei der Hysterektomie kam). Zweifellos vereinfacht der Umstand, dass noch zwei weitere Verfahren laufen, den Überblick nicht. Die beiden genannten Verfahren betreffen jedoch deutlich andere Fragen als das vorliegende. So ist aus dem Verfahren VSBES.2017.213 gerichtsnotorisch, dass im unfallversicherungsrechtlichen Prozess jedenfalls bisher primär umstritten ist, ob ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) vorliegt. Das Dossier der Invalidenversicherung wird durch die beiden anderen Verfahren nicht tangiert. Diese bewirken daher keine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität. Anders zu entscheiden, hätte zur Folge, dass die unentgeltliche Verbeiständung immer zu gewähren wäre, wenn das IV-Verfahren auch Folgen eines (möglichen) Unfalls umfasst.
5.5 Die bisherige Verfahrensdauer ist mit Blick darauf, dass noch kein Vorbescheid ergangen ist, vergleichsweise lang. Sie erklärt sich dadurch, dass nach der erfolgten polydisziplinären Begutachtung aufgrund der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. D.___ vom 12. Mai 2015 (IV-Nr. 45) noch eine zusätzliche urologische Begutachtung veranlasst wurde, welche sich in der Folge verzögerte. Die Verzögerung resultierte unter anderem daraus, dass der ursprüngliche Untersuchungstermin wegen eines Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin abgesagt werden musste (vgl. IV-Nr. 57). Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daraus nicht ableiten. Auch die Akten weisen keinen überdurchschnittlichen Umfang auf.
5.6 Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht aussergewöhnlich schwierige oder komplexe Fragen, welche den Beizug einer Anwältin notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn wegen multipler geltend gemachter Beschwerden ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass die Ausnahme zur Regel würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Dies gilt noch verstärkt mit Blick darauf, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier gegebenen frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, mit besonderer Zurückhaltung zu bejahen ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
6.
6.1 Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu verzichten. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017, worin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihr für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler hat am 15. Februar 2018 eine Kostennote eingereicht (A.S. 74 f.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'506.95 geltend macht. Das auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar beruht auf einem Aufwand von total 11,33 Stunden. Die Kostennote enthält jedoch Bemühungen, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, welcher im Stundenansatz einer Rechtsanwältin enthalten sind und nicht gesondert entschädigt werden. Dies trifft zu auf die vier Positionen «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn 7. September 2017, Schreiben an Klientin» vom 11. September 2017 à 0,17 Std., «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn 5. Oktober 2017, Schreiben an Klientin» vom 10. Oktober 2017 à 0,17 Std., sowie «Eingang Verfügung Versicherungsgericht SO, Memo an Klientin» vom 28. November 2017 à 0,08 Std. und «Eingang Verfügung Versicherungsgericht Solothurn, Info an Klientin» vom 30. Januar 2018 à 0,08 Stunden (total 0,5 Std.). Damit beträgt der Aufwand noch insgesamt 10,83 Stunden. Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 2'165.10 (10,58 Std. x CHF 180.00 = CHF 1'904.40 zuzügl. Auslagen von CHF 55.45 mit 8 % MwSt [= CHF 2'116.65] und 0,25 Std. x CHF 180.00 mit 7,7 % MwSt [= CHF 48.45]), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 233.95 (Differenz zum vollen Honorar mit einem Stundenansatz von CHF 200.00), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler wird auf CHF 2'165.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Kantonale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 233.95 (Differenz zum vollen Honorar), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_301/2018 vom 30. Mai 2018 nicht ein.