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Solothurn Versicherungsgericht 22.05.2018 VSBES.2017.196

May 22, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,731 words·~14 min·5

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 22. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich ab 1. Januar 2016 auf CHF 1’371.00 pro Monat und ab 1. Januar 2017 auf CHF 1'395.00 (vgl. Verfügungen vom 28. Dezember 2015 und 28. Dezember 2016, Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1 und 5). Bei den Ausgaben wurde ein Mietzins von CHF 10'800.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 2 und 6).

1.2     Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 (AK-Nr. 21) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Oktober 2016 neu fest, und zwar auf CHF 1'071.00 pro Monat bis Ende 2016 und auf CHF 1'101.00 pro Monat ab 1. Januar 2017. Gleichzeitig forderte sie einen Betrag von CHF 2’664.00 (entsprechend CHF 300.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 und CHF 294.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017) zurück. Bei den anrechenbaren Ausgaben wurde nunmehr ein Mietzins von CHF 7'200.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 22 f.).

2.       Am 27. Juni 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter B.___ gegen die Verfügung vom 16. Juni 2017 Einsprache erheben (AK-Nr. 24). Sie stellte den Antrag, die Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2016 sei unter Berücksichtigung eines Mietzinses von CHF 10’800.00 zu berechnen und von der Rückforderung sei abzusehen.

3.       Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2017 (AK-Nr. 26; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie hielt fest, der Mietzins einer von mehreren Personen bewohnten Wohnung sei durch die Anzahl dieser Personen zu teilen.

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 10. August 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt sinngemäss den Antrag, die Ergänzungsleistungen seien ab 1. Oktober 2016 weiterhin mit dem Mietzins von CHF 10'800.00 pro Jahr zu berechnen, soweit der Tochter B.___ keine Sozialleistungen zugesprochen werden sollten, welche einen Mietzinsanteil enthalten.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 8 ff.).

6.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 23. Oktober 2017 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 18 f.).

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Eingabe vom 7. November 2017, A.S. 22).

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2016 sowie die aus der Neuberechnung resultierende Rückforderung von CHF 2'664.00. Materiell umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nur einen Drittel des Wohnungsmietzinses von brutto CHF 1'800.00, also CHF 600.00 pro Monat, berücksichtigt hat oder ob stattdessen die Hälfte dieses Mietzinses, also CHF 900.00 pro Monat, zu den anerkannten Ausgaben zu zählen ist. Die umstrittene Mietzinsdifferenz beläuft sich demnach auf CHF 300.00 pro Monat respektive CHF 3’600.00 pro Jahr.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Dieser Betrag wird bei einer Streitsumme von CHF 300.00 pro Monat ab 1. Oktober 2016 offenkundig nicht erreicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.3     Nach der Rechtsprechung führt das gemeinsame Wohnen auch nach Inkrafttreten von Art. 16c ELV nicht in allen Fällen zu einer Aufteilung des Mietzinses. Zum einen ist eine Aufteilung nach dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung nur dann vorzunehmen, wenn die im gleichen Haushalt wohnenden Personen nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Damit entfällt eine Mietzinsaufteilung bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen. Zum andern hat die bisherige Rechtsprechung zur Mietzinsaufteilung nicht jede Bedeutung verloren. Auch im Rahmen von Art. 16c Abs. 2 ELV, welcher «grundsätzlich» eine Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen vorsieht, kann der Umstand, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht beruht, zu einer anderen Aufteilung des Mietzinsabzuges und – ausnahmsweise – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304 mit Hinweisen). Bei der Auslegung der erwähnten Verordnungsbestimmungen ist zu berücksichtigen, dass deren Wortlaut («grundsätzlich») Ausnahmen zulässt, wobei diese systemkonform, d.h. mit dem inneren System des konkret betroffenen Rechtsgebiets wie auch mit dem der Gesamtrechtsordnung vereinbar sein müssen (BGE 142 V 299 E. 5.2.1 S. 307). Aus dem teleologischen Auslegungselement ergibt sich zudem, dass die Anrechnung des Mietzinses darauf abzielt, den existenziellen Wohnbedarf einer EL-beziehenden Person zu decken, wogegen es nicht Ziel der Regelung ist, die Wohnkosten nicht anspruchsberechtigter Personen, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu decken. Teilen somit zwei oder mehr Personen eine Wohnung und sind nicht sämtliche dieser Personen in die EL-Anspruchsberechnung eingeschlossen, so muss sichergestellt werden, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet (BGE 142 V 299 E. 5.2.2 S. 307 f.).

2.4     Ebenfalls als Ausgabe anerkannt werden geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG). Nicht dazu zählt die Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210), da sich Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, nicht in günstigen (wirtschaftlichen) Verhältnissen, befinden, wie sie die genannte Bestimmung voraussetzt (vgl. Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1796 N 114).

3.

3.1     Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung am [...] in [...] seit Oktober 2014 zusammen mit C.___ gemietet hat. Der Mietzins inkl. Nebenkosten beläuft sich auf CHF 1'800.00 (vgl. Mietvertrag, AK-Nr. 15 und Urkunde 5 der Beschwerdeführerin, eingereicht am 24. Oktober 2017). Dementsprechend wurde ihr bei der ursprünglichen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 und ab 1. Januar 2017 als Mietzins (inkl. Nebenkosten) jeweils die Hälfte des Betrags von CHF 1'800.00 angerechnet.

3.2     Am 25. September 2016 meldete sich die 1977 geborene Tochter der Beschwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle an der Adresse der Beschwerdeführerin an. Die Beschwerdeführerin erklärte auf dem Blatt zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung (AK-Nr. 13), die Tochter sei nur vorübergehend und hauptsächlich aus versicherungstechnischen Gründen bei ihr angemeldet. Die Tochter befinde sich oft im Ausland und beteilige sich nicht an der Miete.

In der Einsprache vom 27. Juni 2017 wurde dazu ausgeführt, die Tochter B.___ sei im Oktober 2016 nach einem mehrjährigen Auslandaufenthalt zurück in die Schweiz gezogen. Um wieder Krankenund andere Versicherungen abschliessen zu können, habe sie eine Meldeadresse benötigt. Das Angebot der Mutter (Beschwerdeführerin), bei ihr zu wohnen, sei deshalb im Moment eine grosse Unterstützung. Während der Sommermonate «hause» B.___ im Wintergarten, im Winter habe sie auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen, also nicht einmal ein eigenes Zimmer bewohnt. Sie beteilige sich nicht an Miete und Nebenkosten. Die Wohnsituation sei nur vorübergehend. Gemäss Auskünften von Organisationen zum Mietrecht bedürfe es für ein Familienmitglied keines Untermietvertrages, da es sich um einen «unselbständigen Gebrauch der Mietsache» handle und seitens des Mieters ein vertragsgemässer Gebrauch der Mietsache vorliege. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nun dafür bestraft werde, dass sie ihrer Tochter helfe, in der Schweiz wieder Fuss zu fassen. Die Tochter habe selbstverständlich auch eine Krankenkassen-Prämienverbilligung beantragt. Diese Ausführungen werden in der Beschwerdeschrift vom 10. August 2017 bestätigt.

In der Replik vom 23. Oktober 2017 (A.S. 18 ff.) wird ergänzend dargelegt, die Tochter B.___ sei seit Oktober 2016 wieder in der Schweiz gemeldet. Um die nötigen Versicherungen abschliessen zu können und einen Start zurück in der Schweiz ermöglicht zu erhalten, habe sie eine Meldeadresse benötigt. Um diesen Schritt machen zu können, habe sie sich mit der Adresse ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, angemeldet. Ohne dieses Angebot der Mutter hätte eine Obdachlosigkeit gedroht. Familienmitglieder benötigten keinen Untermietvertrag und seien nicht verpflichtet, Miete zu bezahlen. Es habe sich um einen absolut unselbständigen Gebrauch der Mietsache gehandelt und diene der Tochter bloss als vorübergehender Unterschlupf. Beim Raum, den die Tochter benutze, handle es sich um einen unbeheizten Nebenraum (Cheminéeraum), der ausserhalb der Wohnung liege. Um ins Bad zu gelangen, müsse durch den Garten gegangen werden. Diese Wohnsituation werde von der Beschwerdeführerin und von C.___ geduldet und zum Frühling 2018 beendet. Da es sich um keine selbständige Nutzung des Mietobjektes handle, solle keine Mietzinsteilung berechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe, indem sie ihre Tochter vorübergehend im Mietobjekt dulde, im Rahmen von Art. 328 ZGB gehandelt, wobei die «günstigen Verhältnisse» nicht materieller Natur seien, sondern weil die Möglichkeit der Nutzung eines Nebenraums dies erlaube. Dazu würden keine Einkünfte aus AHV oder EL unrechtmässig benutzt. Es handle sich um eine Hilfeleistung in einer vorübergehenden Notsituation.

4.  

4.1     Wie sich aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Unterlagen ergibt, hat sie die Wohnung seit Oktober 2014 zusammen mit C.___ bewohnt. Am 25. September 2016 meldete sich die erwachsene Tochter (Jg. 1977) der Beschwerdeführerin, B.___, an dieser Adresse an. B.___ hatte sich zuvor mehrere Jahre im Ausland aufgehalten und zog nun zurück in die Schweiz. Die Anmeldung erfolgte einerseits deshalb, weil sie eine Meldeadresse benötigte, um Krankenkassenverträge und andere Versicherungen abschliessen zu können. Entscheidend war aber auch, dass der Tochter keine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand (nach ihren Angaben hätte Obdachlosigkeit gedroht). Es handelte sich demnach nicht bloss um eine aus formellen Gründen angegebene theoretische Meldeadresse (welche auch unzulässig wäre). Vielmehr verlegte B.___ ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt tatsächlich in die von der Beschwerdeführerin zusammen mit C.___ bewohnte Wohnung, wo sie sich regelmässig aufhielt und übernachtete. Nach ihren Angaben schlief B.___ im Winter im Wohnzimmer, während sie im Sommer einen separaten, unbeheizten Raum benützte, der in der Einsprache als Wintergarten, in der Replik als Cheminéeraum bezeichnet wird. Der Aufenthalt der Tochter in der Wohnung begann im Oktober 2016 und dauerte im Oktober 2017 noch an, wobei beabsichtigt war, ihn im Frühling 2018 zu beenden.

4.2     Nach dem Gesagten wohnte B.___ ab Oktober 2016 zusammen mit der Beschwerdeführerin und C.___ in der Wohnung am [...] in [...]. B.___ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Es lag somit die in Art. 16c ELV (E. II. 2.2 hiervor) geregelte Konstellation vor, dass die Wohnung einer Ergänzungsleistung beziehenden Person auch von einer Person bewohnt wird, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist. Die Verordnungsbestimmung sieht vor, der Anteil dieser Person (hier: der Tochter B.___) sei bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht zu lassen, wobei die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen (nach Köpfen) erfolge. Das Argument der Beschwerdeführerin, sie benötige für die Tochter keinen Untermietvertrag und es handle sich um einen unselbständigen Gebrauch der Mietsache, mag mietrechtlich korrekt sein, ist aber für die EL-rechtliche Behandlung nicht entscheidend. Nach der zitierten Rechtsprechung (BGE 142 V 299; E. II. 2.3 hiervor) sind Ausnahmen von diesem Grundsatz (Aufteilung zu gleichen Teilen) denkbar, wobei diese systemkonform sein müssen und sichergestellt sein muss, dass nur der Wohnkostenanteil der in die Anspruchsberechnung eingeschlossenen Personen Berücksichtigung findet. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich insbesondere geltend, die Tochter habe sich in einer Notsituation befunden, weil sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz eine Wohngelegenheit benötigt habe und ansonsten von Obdachlosigkeit bedroht gewesen wäre. Zudem habe die Tochter jedenfalls im Sommer einen Nebenraum (Wintergarten respektive Cheminéeraum) benutzt. Diese Umstände vermögen jedoch keinen Ausnahmetatbestand zu begründen: Die jährliche Ergänzungsleistung soll den Existenzbedarf der eine AHV-Rente beziehenden Person und allfälliger weiterer, in die Berechnung einzubeziehender Personen (wie Ehegatten oder Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG) gewährleisten. Sie ist aber – unter Vorbehalt geleisteter familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge, welche gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG als Ausgabe anerkannt werden – nicht dazu bestimmt, den Lebensunterhalt zusätzlicher Personen, die nicht in die Berechnung einbezogen werden, zu finanzieren. Dies gilt auch dann, wenn eine solche zusätzliche Person der Bezügerin nahesteht, wie es auf die erwachsene Tochter der Beschwerdeführerin zutrifft. Staatliche Leistungen im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit einer in diesem Sinne nahestehenden Drittperson sind nach den für diese geltenden Regeln zu beurteilen. Die Tochter war und ist daher ergänzungsleistungsrechtlich gehalten, sich am Mietzins zu beteiligen und, falls ihr dies wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, ihrerseits an die für sie zuständigen Organe (beispielsweise Sozialhilfe) zu gelangen. Dadurch wird die vom Gesetz vorgesehene Abgrenzung der einzelnen sozialen Sicherungssysteme ermöglicht und verhindert, dass die Ergänzungsleistungen auch an Personen gehen, welche nicht bedürftig sind oder für die andere Träger zuständig sind. Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Gestützt auf die vorhandenen Informationen ist davon auszugehen, dass B.___ in der Wohnung übernachtet und auch Einrichtungen wie Bad, Küche usw. mitbenutzt hat. In der Beschwerdeschrift wird denn auch ausdrücklich auf ihre «Mithilfe bei der Hausarbeit» hingewiesen. Es besteht daher keine Grundlage für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Miete gleichmässig auf die drei in der Wohnung lebenden erwachsenen Personen aufzuteilen ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Tochter in der warmen Jahreszeit einen als Wintergarten oder Cheminéeraum bezeichneten Raum benutzt und im Winter offenbar im Wohnzimmer geschlafen hat.

4.3     Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht geltend, sie habe den Mietanteil der Tochter im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB übernommen. Sie bringt jedoch vor, es handle sich um die Erfüllung einer Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB. Die für eine derartige Verpflichtung vorausgesetzten günstigen Verhältnisse sind jedoch wirtschaftlich zu verstehen und können bei der Bezügerin einer Ergänzungsleistung – jedenfalls wenn diese, wie hier, nicht über ein grosses Vermögen verfügt – nicht zutreffen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es ist daher auch nicht möglich, den Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin unter diesem Titel von einem Drittel auf die Hälfte zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin hat bei der rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab Oktober 2016 zu Recht nur einen Drittel des Mietzinses, entsprechend CHF 600.00 pro Monat, berücksichtigt.

5.       Nach dem Gesagten ist die EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Oktober 2016 materiell korrekt. Da erst nach der ursprünglichen Leistungsfestsetzung bekannt wurde, dass die Tochter bei der Beschwerdeführerin angemeldet und wohnhaft war, lässt es sich auch nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Oktober 2016 angepasst hat. Dieses Vorgehen lässt sich darauf stützen, dass es sich um eine neue Tatsache handelte, welche zuvor nicht erkannt werden konnte und deren Entdeckung eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) rechtfertigt, die im Rahmen der Verfügung vom 22. September 2017 «uno actu» mit der Rückforderung erfolgen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Da der Aufenthalt der Tochter zuvor nicht gemeldet worden war, lag ausserdem eine Meldepflichtverletzung vor, welche ebenfalls zu einer rückwirkenden Anpassung führt (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

6.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

7.2     Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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