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Solothurn Versicherungsgericht 16.08.2018 VSBES.2017.183

August 16, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·7,099 words·~35 min·5

Summary

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Full text

Urteil vom 16. August 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti 

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Juni 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1955 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) war zuletzt als Bauführer bei der B.___ AG (vormals C.___ AG) in [...] in einem 100%-Pensum tätig (IV-Beleg [IV-Nr.] 1 S. 2, IV-Nr. 7 S. 1, IV-Nr. 9 S. 6, IV-Nr. 12). Am 18. März 2015 kündigte die Arbeitgeberin dieses Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2015 (IV-Nr. 22 S. 9). Infolge Arbeitsunfähigkeit ab 4. Mai 2015 (Hüftoperation: Totalprothese rechts; IV-Nr. 4 S. 2) sowie ab 21. September 2015 (Knieoperation: Totalprothese links; IV-Nr. 4 S. 1) verschob sich der Kündigungstermin auf den 28. Februar 2016 (IV-Nr. 7 S. 1).

1.2     Am 7. Dezember 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zur Früherfassung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. 1). Nach Durchführung eines Intake-Gesprächs am 18. Dezember 2015 (vgl. Gesprächsprotokoll in IV-Nr. 7) machte der Beschwerdeführer mit Anmeldung vom 23. Dezember 2015 unter Hinweis auf Knie- und Hüftprothesen beidseits, eine Schulteroperation rechts (1985) sowie zusätzliche Beschwerden betreffend Rücken, Fussgelenk und Achillesferse einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend (IV-Nr. 9).

1.3     Die Beschwerdegegnerin zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers D.___ (vgl. IV-Nrn. 18.2 und 21) sowie des Krankentaggeldversicherers E.___ (vgl. IV-Nr. 24.1 – 24.4) bei und holte einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (B.___ AG) ein (vgl. IV-Nr. 22). Am 1. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer formlos mit, aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Situation seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres per Mai 2016 werde man die Anspruchsvoraussetzungen in diesem Zeitpunkt prüfen (IV-Nr. 27). Nach Vornahme weiterer medizinischer und erwerblicher Abklärungen sowie Vorlage an den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. November 2016 [IV-Nr. 35]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 (IV-Nr. 36) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 19. Januar 2017 erhobenen Einwände (IV-Nr. 40) holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt sie an ihrem Vorbescheid fest.

2.      

2.1     Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 6. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Juni 2017 sei aufzuheben.

2.    a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung den Fall des Versicherten betreffend bei Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt Klinik für Orthopädie, Kantonsspital H.___, [...], durchzuführen.

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur gutachterlichen Abklärung an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Eingliederungsmassnahmen) nach Massgabe einer Invalidität von mindestens 40 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % seit wann rechtens zuzusprechen.

3.    Der Versicherte sei als Partei gerichtlich gestützt auf § 56 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. Art. 191 ZPO von Amtes wegen protokollarisch zu befragen (Beweisgegenstand: tatsächliche Schmerzen und Beschwerden; Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses).

4.    Es sei gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

5.    Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2017 (A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie eine Kopie des Protokolleintrags des RAD vom 12. September 2017 (A.S. 19) auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

2.3     Mit Eingabe vom 28. September 2017 (A.S. 22 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote sowie eine Kopie der Honorarvereinbarung vom 29. Juni 2017 (A.S. 25) ein, die mit Verfügung vom 29. September 2017 (A.S. 26) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin gehen.

2.4     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Massnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; A.S. 1 ff.) eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2       Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6     Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachperson ab (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 mit Hinweisen). Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender, Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zur Frage der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen wurde der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweisen).

2.7     Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung verneint, es sei aufgrund einer Hüftoperation rechts am 4. Mai 2015 (Beginn des einjährigen Wartejahres) und einer Knieoperation links am 21. September 2015 jeweils zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit als Bauführer gekommen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf sodann gebessert. Gemäss Stellungnahme des RAD vom 17. November 2016, welche Bestandteil der angefochtenen Verfügung bilde, sei dem Beschwerdeführer ab dem 4. April 2016 wieder eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Dazu zähle auch die angestammte Tätigkeit als Bauführer, welche gemäss Arbeitgeberbericht vom 18. Januar 2016 überwiegend Arbeiten im Büro bzw. am Schreibtisch und damit sitzende Tätigkeiten erfordere, daneben Baustellenbesichtigungen. Der RAD sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Arbeitsleistung als Bauführer meistens in stehender Position erbracht worden sei. Auch für die Tätigkeit wie die bisherige, vorwiegend sitzend, mit der Möglichkeit einer Wechselposition (sitzend / stehend) bestehe nach der Rekonvaleszenz wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die relativ diskreten klinischen Befunde am Rücken ohne neurologische Symptomatik könnten gemäss RAD keine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten begründen. Wie die weiteren Abklärungen im Vorbescheidverfahren ergeben hätten, habe auch die am 13. Dezember 2016 durchgeführte Carpaltunnelspaltung zu keiner langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt. Aus dem Bericht des Spitals I.___ vom 19. April 2017 gehe hervor, dass postoperativ eine leichte Tätigkeit ohne schwere manuelle Betätigung in vollem zeitlichem Umfang zumutbar sei. Die Beurteilung des RAD habe somit weiterhin Gültigkeit. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG sei am 18. März 2015 per 30. Juni 2015 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden.

3.2     Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, es liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) vor, da sein komplexer Fall durch die Beschwerdegegnerin nicht vollständig abgeklärt und insbesondere keine Begutachtung durchgeführt worden sei. Die Beurteilung des RAD beruhe tatsächlich nur auf dem Umstand, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sein solle. Dies sei aber keine medizinische Begründung, sondern eine bloss spekulative Annahme hinsichtlich der Beschwerden und Schmerzen des Versicherten. Meinungsverschiedenheiten könnten gerichtsnotorisch auch aus gesundheitlichen Gründen entstehen, wenn der Arbeitnehmer beispielweise nicht mehr die gewünschten Leistungen erbringen könne. Die (aktenwidrig behaupteten) Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber könnten deshalb keine Grundlage bilden, um dem Versicherten Beschwerden und Schmerzen und schlussendlich Leistungen abzusprechen. Aus den Akten gehe hervor, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Im Zusammenhang mit der Übernahme der C.___ AG durch die B.___ AG seien ausserdem verschiedene Mitarbeiter entlassen worden – insbesondere habe man ältere und gesundheitlich angeschlagene Mitarbeiter anscheinend durch jüngere, fittere ersetzt. Wahrscheinlich sei es schwierig, diese Frage gerichtlich zu klären bzw. sie könne wohl nicht abschliessend beantwortet werden. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach der Operation wieder habe arbeiten wollen. Im Gegenteil habe er damit gezeigt, dass er willens gewesen sei, seine Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung zu erfüllen. Es könne wohl kaum die Meinung der Beschwerdegegnerin sein, den Versicherten dafür bestrafen zu wollen. Als ehemaliger Schwinger sei sich der Versicherte gewohnt, nicht schnell aufzugeben und durchzuhalten. Offensichtlich habe sich dann aber gezeigt, dass dies mit dem eindrücklichen Schadensbild nicht mehr möglich gewesen sei. Konsequenterweise habe der Versicherte so auch nicht mehr auf den früheren Arbeitsplatz zurückkehren können, denn als Bauführer müsse er gerichtsnotorisch auf den Baustellen unterwegs sein und ab und zu auch zupacken können. Gemäss Auskunft des Arbeitsgebers vom 18. Januar 2016 belaufe sich der Umfang dieser Baustellenbesichtigungen, welche stehende und gehende Tätigkeiten beinhalteten, auf bis zu drei Stunden täglich. Dabei sei gerichtsnotorisch, dass das Gehen auf Baustellen auf unebenen, naturbelassenen Flächen, auf Gerüsten oder auf Leitern erfolge, was mit dem Schadensbild ebenfalls unvereinbar sei. Aufgrund der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin, erweise sich eine Begutachtung des Beschwerdeführers als notwendig oder aber es sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen, welche übereinstimmend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ausgingen.

4.       Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt in Verletzung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht ungenügend abgeklärt. Er sei zu 50 % arbeitsunfähig bzw. zu mindestens 40 % invalid (vgl. Antragsziffer 2c [E. I. 2.1 hievor]). Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnehmen:

4.1    

4.1.1  Gemäss Operationsbericht von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik K.___, vom 4. Mai 2015 (IV-Nr. 4 S. 2) wurde dem Beschwerdeführer eine Hüft-Totalprothese rechts eingesetzt. Bei bekannter Coxarthrose rechts mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmer­zen werde die Indikation zum Gelenkersatz gestellt. Im Weiteren hielt der Orthopäde folgende Diagnosen fest:

Symptomatische Coxarthrose rechts

Status nach Hüft-Totalprothese links MIS am 3. März 2012

Status nach Knie-Totalprothese rechts am 3. Dezember 2012

Symptomatische posttraumatische Gonarthrose links

Status nach Valgisationsosteotomien beidseits sowie Metallentfernung beidseits

Nach der Operation attestierte Dr. med. J.___ ab 4. Mai 2015 zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 1. August 2015 eine solche von 50 % und ab 1. September 2015 eine solche von 0 % (IV-Nr. 15).

4.1.2  Mit Bericht vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 18.2 S. 40) führte Dr. med. J.___ zur Zwischenanamnese aus, dem Beschwerdeführer gehe es von Seiten des Hüftgelenks immer besser und die Kraft komme langsam zurück. Schmerzen habe er nur noch in der Muskulatur unter Belastung. Limitierend sei jetzt das linke Kniegelenk und deshalb möchte der Beschwerdeführer auch hier eine Knieprothese implantieren lassen. Gemäss Facharzt bestehe ein Entlastungshinken linksseitig; rechts ein frei bewegliches Hüftgelenk mit praktisch normalisierter Kraft in Flexion und Abduktion; keine Schmerzprovokation. Sensibilität, Durchblutung und Motorik seien intakt. Klinisch sei das rechte Hüftgelenk soweit rehabilitiert, dass jetzt das linke Kniegelenk operiert werden könne. Die Arbeitsfähigkeit bezüglich des rechten Hüftgelenks sei auf 50 % ab dem 1. August 2015 festzulegen; die volle Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe dürfte ab dem 1. September 2015 erreicht sein.

4.2

4.2.1  Für den Ersatz des Kniegelenks links (Knie-Totalprothese) erfolgte eine weitere Operation durch Dr. med. J.___ am 21. September 2015 (vgl. Operationsbericht in IV-Nr. 4 S. 1). Bei posttraumatischer Gonarthrose links mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen werde auch hier die Indikation zum Gelenkersatz gestellt.

4.2.2  Anlässlich einer orthopädischen Nachuntersuchung am 3. November 2015 (vgl. Bericht von Dr. med. J.___ in IV-Nr. 18.2 S. 10) gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm eigentlich gut, er habe noch Restbeschwerden aussen am Kniegelenk. Wenn er nach langem Sitzen aufstehe, schnappe es etwas schmerzhaft; das Schnappen sei aber jeweils sofort wieder verschwunden. Gemäss Dr. med. J.___ sei ein rasches Aufstehen aus dem Sitzen zu beobachten, danach Entlastungshinken links übergehend in recht flüssigen Gang ohne Stöcke. Klinisch und radiologisch bestehe ein guter Verlauf sechs Wochen nach Knie-Totalprothese links mit noch diskret eingeschränkter Beugefähigkeit aber bereits recht guter aktiver Stabilisierung. Der Beschwerdeführer werde jetzt physiotherapeutisch kontrolliert ein Kräftigungsprogramm erlernen und dieses täglich durchführen sowie die verkürzte Muskulatur noch dehnen. Bis zur nächsten klinischen Kontrolle in sechs Wochen sei er (weiterhin) zu 100 % arbeitsunfähig.

4.2.3  Am 15. Dezember 2015 attestierte Dr. med. J.___ dem Beschwerdeführer eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab 1. Januar 2016 (IV-Nr. 30 S. 13 f.; vgl. auch die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf dem Unfallschein in IV-Nr. 13 S. 1). Von Seiten des Kniegelenks gehe es langsam besser und der Beschwerdeführer merke, wie zusehends die Kraft in das Bein zurückkomme. Er habe das Gefühl, das Becken sei wieder gerade und dadurch seine ganze Haltung verändert. Klinisch und radiologisch zeigt sich gemäss Dr. med. J.___ ein adäquater Verlauf drei Monate nach Knietotalprothese links mit jetzt massiver Reaktion der Rückenmuskulatur. Der Beschwerdeführer werde physiotherapeutisch kontrolliert die Belastbarkeit durch Verbesserung der Muskulatur weiter stärken, zusätzlich ein intensives Dehnungs- und Stabilisationsprogramm für die Rumpfmuskulatur durchführen. Langfristig sei mit einer eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund der vier Prothesen zu rechnen, repetitives Heben sei bis maximal 15 kg und Arbeiten auf den Kniegelenken seien nur eingeschränkt möglich (IV-Nr. 30 S. 13 f.).

4.2.4  Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 9. Februar 2016 berichteten Dr. med. J.___ und med. pract. L.___, Assistenzarzt, dass das zuletzt operierte linke Knie durch die Physiotherapie in den letzten Wochen weiterhin deutlich habe verbessert werden können, hier habe der Beschwerdeführer nur noch minimalste Restbeschwerden und sei mit dem Verlauf sehr zufrieden. Im Gegensatz dazu stehe der Rücken, der trotz physiotherapeutischer Mitbehandlung insgesamt nicht besser geworden sei. Im Vordergrund stünden tieflumbale Schmerzen beidseits vor allem bei langem Stehen, daneben immer wieder ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen bei und nach diversen Belastungen. Diese hätten teilweise einen brennenden Charakter auf der Oberschenkelvorder- und -aussenseite. Zusätzlich würde in der Nacht der linke Daumen regelmässig einschlafen (IV-Nr. 30 S. 11). Gemäss fachärztlicher Beurteilung zeige sich bezüglich des linken Kniegelenks ein ordentlicher Verlauf gut fünf Monate nach der Implantation der Knietotalprothese. Der Patient werde hier die Physiotherapie bald ausklingen lassen. Bei noch muskulärem Restdefizit sei nochmals eine klinische Nachkontrolle in sechs Wochen vorgesehen, bis dahin bestehe diesbezüglich weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der persistierenden Rückenbeschwerden und einer in der Vergangenheit noch nie stattgehabten Abklärung der nun doch rezidivierenden seit Jahren bestehenden Rückenschmerzen habe man sich für eine Überweisung an die Wirbelsäulenchirurgie entschieden. Nebenbefundlich bestehe links der Verdacht auf ein zunehmend symptomatisches Karpaltunnelsyndrom, für welches bei persistierenden oder gar zunehmenden Beschwerden weitere Abklärungen und allenfalls eine Überweisung zu einem Handchirurgen empfohlen werde (IV-Nr. 30 S. 12).

4.3

4.3.1  Gemäss Dr. med. M.___, Fachärztin für Radiologie, Klinik K.___, zeige die am 3. März 2016 durchgeführte MR-Untersuchung der Lendenwirbelsäule eine Anterolisthese LWK 5 über SWK 1 Grad I nach Meyerding bei bilateraler Spondylolyse LWK 5. Weiter liege ein durch die Anterolisthese bedingter Kontakt zwischen Bandscheibengewebe und der Nervenwurzel L5 beidseits, rechtsbetont, vor. Schliesslich seien multisegmentale Facettengelenksarthrosen der LWS mit Punctum maximum Höhe LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 feststellbar (IV-Nr. 31 S. 8).

4.3.2  Mit Bericht vom 4. März 2016 (IV-Nr. 29 S. 5 f.) hielt Prof. Dr. med. N.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leiter Wirbelsäulenchirurgie der Klinik K.___, folgende Diagnosen fest:

Lokales Lumbalsyndrom und intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont

Zustand nach Knieprothese links 09/2015

Zustand nach Hüft-TP rechts und Hüft-TP links und Knie-TP rechts

Der Beschwerdeführer sei vom Kollegen der Kniechirurgie überwiesen worden. Es bestehe bei ihm seit langem eine lokale Schmerzproblematik im Kreuz. Das Anlaufen mache Mühe, aber auch das längere Sitzen und insbesondere das Stehen. Teilweise komme es zu Ameisenlaufen im rechten Bein. Auch die Nachtruhe sei teilweise gestört. Seit einem Jahr hätten sich die Beschwerden akzentuiert. Der Beschwerdeführer sei als Bauführer tätig, in der Regel im Büro aktiv, müsse allerdings auch auf den Baustellen funktionieren und sei im Moment diesbezüglich nach stattgehabter Knieoperation im Moment zu 50 % arbeitsfähig. Ihm sei allerdings die Stelle gekündigt worden.

Zum Befund führte Prof. Dr. med. N.___ aus, dass der 60jährige, deutlich adipöse Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand sei. Er lokalisiere die Schmerzen im unteren Kreuzbereich, teilweise aber aufsteigend bis in die Brustwirbelsäule. Die Reklination sei schmerzhaft, die Inklination löse. Im Neurostatus sei kein Defizit gegeben. Die Muskeleigenreflexe seien auslösbar; Fersen- und Zehengang möglich. Die durchgeführte MR-Untersuchung der LWS (vgl. E. II. 4.3.1) zeige eine Spondylolyse L5 mit einer Olisthesis Grad I und konsekutiven Foraminalstenosen beidseits, eher links akzentuiert. Die cranialen Bewegungssegmente seien ordentlich mit einer gewissen Abflachung der Lendenlordose im mittleren und oberen LWS-Bereich. Es bestehe eine leichte Stenose im Bereich L4/L5.

Gemäss fachärztlicher Beurteilung sei der Beschwerdeführer vorstellig geworden mit einem lokalen Lumbalsyndrom und einer ischialgischen Schmerzproblematik rechtsbetont. Es zeige sich bildgebend die Spondylolyse / Olisthese L5/S1. Im Moment sei der Patient oligosymptomatisch, habe aber ganz klar eine limitierte Belastungstoleranz und könne statische Belastungen schlecht tolerieren und das längere Sitzen und Stehen mache Mühe. Von daher sei ein voller Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess mit Berücksichtigung auch der Zusatzhypotheken seitens der Gelenke nicht sinnvoll. Er habe dem Beschwerdeführer nochmals eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende März (2016) attestiert. Es gelte diesbezüglich, die Situation auch seitens der IV mitzubeurteilen. Die Rückensituation könne man im Moment beobachten. Er empfehle, allenfalls eine analgetische Schmerzbehandlung zu installieren. Wenn die radikuläre Schmerzkomponente zunehmend dominiere, wäre aber eine chirurgische Intervention mit Dekompression und Segmentstabilisierung angezeigt.

4.4     Anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom 22. März 2016 zeigte sich gemäss Dr. med. J.___ und med. pract. L.___ hinsichtlich der Knie- und Hüftgelenke nun eine ordentliche Situation mit guter Belastbarkeit und ohne relevante Schmerzen. Die Behandlung könne diesbezüglich vorerst abgeschlossen werden; die Arbeitsfähigkeit von Seiten des Kniegelenkes her habe auf 100 % gesteigert werden können. Jedoch stehe mittlerweile die Rückenproblematik (lokales Lumbalsyndrom und intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont – Spondylolyse / Olisthese L5/S1) im Vordergrund (IV-Nr. 30 S. 7). Es sei zu bedenken, dass die Gesamtproblematik mit der nun im Vordergrund stehenden Lumbalgie- und Ischialgie-Symptomatik weiterhin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verursache, welche der Beschwerdeführer nun auch mit seinem Hausarzt und den Fachärzten aus der Wirbelsäulenchirurgie koordinieren werde (IV-Nr. 30 S. 8).

4.5     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt med. pract. O.___, Assistenzarzt Klinik K.___, am 6. Mai 2016 – unter Verweis auf den Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. N.___ vom 4. März 2016 (vgl. E. II. 4.3.2) – fest, der Beschwerdeführer leide seit langem an einem lokalen Lumbalsyndrom und einer intermittierenden Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont. Seit einem Jahr hätten sich diese Leiden akzentuiert. Als Bautechniker / Bauführer sei der Beschwerdeführer 50 % arbeitsunfähig bis Ende März 2016. Eine (Verweis-)Tätigkeit im Büro, wechselnd sitzend / stehend, sei dem Beschwerdeführer je nach Schmerzsituation zu 0 % bis 100 % zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da längeres Sitzen und Stehen schlecht toleriert würden (IV-Nr. 29 S. 1 – 4).

4.6     Gemäss Bericht vom 17. Mai 2016 (IV-Nr. 30 S. 5 f.) von Dr. med. P.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Neurologische Praxis Q.___, bestehe beim Beschwerdeführer ein leichtes bis mässiggradiges Carpaltunnelsyndrom links sowie ein grenzwertiges Carpaltunnelsyndrom rechts, elektrophysiologisch bestätigt. Unter konsequenter konservativer Therapie (nächtliches Tragen von Handgelenksschienen) sei von einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad integrum auszugehen.

4.7     Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 19. Mai 2016 (IV-Nr. 30 S. 1 – 4) sowie am 17. August 2016 (IV-Nr. 33) an, der Beschwerdeführer leide an Rückenschmerzen sowie belastungsabhängigen Knie- und Hüftschmerzen; er könne nicht länger stehen oder sitzen. Eine wesentliche Besserung könne nicht erwartet werden. Aufgrund der Rücken- und Gelenksbeschwerden sei der Beschwerdeführer als Bautechniker nicht mehr arbeitsfähig. Körperlich leichte Arbeiten wären halbtags möglich.

4.8     Am 10. Oktober 2016 konstatierte Dr. med. P.___, dass sich das Carpaltunnelsyndrom links trotz konsequent getragener Handgelenksschiene verschlechtert habe; es bestünden nun sehr lästige Beschwerden. Der Beschwerdeführer wünsche ein chirurgisches Vorgehen, weshalb eine Überweisung an die Handchirurgie erfolge (IV-Nr. 44.3 S. 15 f.).

4.9       Anlässlich der Jahreskontrolle betreffend das linke Knie am 28. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer berichtet, insgesamt sei die linke Seite ausgezeichnet. Auf der rechten Seite spüre er gelegentlich ein Stechen aussen am Kniegelenk. Die Rückenbeschwerden seien für ihn zurzeit immer noch zentral. Klinisch und radiologisch sei gemäss dem behandelnden Orthopäden, Dr. med. J.___, ein guter Verlauf ein Jahr nach Knietotalprothese links zu verzeichnen. Alle implantierten Gelenke der unteren Extremität seien einwandfrei mobil und bandstabil. Die diskreten Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks müssten so akzeptiert werden. Der Beschwerdeführer dürfe wieder normal belasten (IV-Nr. 43 S. 13 f.).

4.10   Mit Stellungnahme vom 17. November 2016 hielt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, RAD, folgende Diagnosen fest (IV-Nr. 35 S. 2 ff.):

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

·      Status nach Knie-TP rechts am 3. Dezember 2012 und links am 21. September 2015 bei

o   posttraumatischer Gonarthrose beidseits

o   valgisierender Tibiakopfosteotomie beidseits

o   Metallentfernung am linken Knie

·      Status nach Hüft-TP links am 3. März 2012 und rechts am 4. Mai 2015 bei Coxarthrose beidseits

·      Lumbospondylogenes Syndrom bei Olisthese L5/S1 und Spondylolyse L5

ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

·       Carpaltunnelsyndrom beidseits

Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherte nach der langen Vorgeschichte der arthrotischen Beschwerden in den Knien und Hüften mit mehreren Folgeoperationen und in Anbetracht der Tatsache, dass er unter Schmerzen als Bauführer gearbeitet habe, diese Arbeit nun nicht mehr ausführen sollte, was er aber ohne die Kündigung offensichtlich noch getan hätte. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Arbeit werde der Versicherte sowohl vom Orthopäden als auch vom Hausarzt als zu 50 % arbeitsfähig beurteilt, da auch Stehen und Sitzen Mühe mache. Dies erstaune, habe doch der Versicherte bis zur Kündigung ursprünglich im Juni 2015 immer als Bauführer gearbeitet, die Kündigung aber dann aus nichtmedizinischen Gründen erhalten. Aus keinem Bericht gehe danach hervor, dass sich in den Gelenken eine Schmerzsituation entwickelt haben solle, die eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 50 % zulasse. Auch die relativ diskreten klinischen Befunde im Rücken ohne neurologische Symptomatik könnten eine solche Einschätzung nicht begründen. Der letzte operative Eingriff, die Knie-TP links, sei gemäss dem Sprechstundenbericht vom 3. November 2015 gut verlaufen, es bestehe noch eine diskret eingeschränkte Beugefähigkeit und der Versicherte habe noch ein etwas schmerzhaftes Schnappen beim Aufstehen nach langem Sitzen gemeldet, sonst gehe es gut. Nach der Hüft-TP rechts vom 4. Mai 2015 habe der Versicherte gemäss den Angaben im Bericht des Krankentaggeldversicherers E.___ vom 9. Juni 2015 sogar an den Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Betrachte man somit die bisher erbrachte Arbeitsleistung in meistens stehender Position (Arbeitsfähigkeit 0 % ab dem 4. Mai 2015), so könne dem Versicherten (ab dem 4. April 2016; vgl. Beschwerdeantwortbeilage) eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit sehr wohl zu 100 % zugemutet werden. Ob nicht auch die angestammte Tätigkeit noch möglich wäre, lasse sich nun nach dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht mehr beurteilen, denn es hätte ein Probeeinsatz erfolgen müssen.

4.11   Nach einer operativen Dekompression des Nervus medianus links am 13. Dezember 2016 (vgl. Operationsbericht in IV-Nr. 43 S. 9 f.; zur Voruntersuchung am 9. November 2016 siehe IV-Nr. 43 S. 11 f.) stellte Dr. med. S.___, Leitender Arzt der Handchirurgie des Spitals I.___, am 11. Januar 2017 die folgenden Diagnosen (IV-Nr. 43 S. 7 f.):

1.   Carpaltunnelsyndrom links mehr als rechts mit/bei

·      Status post offener Carpaltunnelspaltung am 13. Dezember 2016

2.   Tendovaginitis stenosans Dig IV rechts

Anlässlich der Nachuntersuchung vom 14. Februar 2017 (siehe Bericht von Dr. med. S.___ in IV-Nr. 43 S. 5 f.) habe der Patient berichtet, dass es ihm hinsichtlich Carpaltunnelspaltung soweit sehr gut ergangen sei. Es habe keine nächtlichen Beschwerden mehr gehabt und auch das Taubheitsgefühl in den drei radialseitigen Fingern sei verschwunden. Es störe ihn jedoch nun ein symptomatisches «Klacken» am Ringfinger. Gemäss dem Facharzt sei das Schnappphänomen ursächlich am A1-Ringband von Digitus IV im Sinne einer Tendovaginitis stenosans palpabel; jedoch keine fixierte Stellung. Die Durchblutung sei peripher, Motorik und Sensibilität intakt; insbesondere die 2-Punkte-Diskrimination in den medianusinervierten Fingern von 4 mm sei normal. Hinsichtlich des Carpaltunnelsyndroms zeige sich nach Carpaltunnelspaltung nun ein guter Verlauf. Der schnappende Finger am Ringfinger links habe sich leider nicht gebessert (siehe dazu auch den Bericht von Dr. med. S.___ vom 11. Januar 2017 [IV-Nr. 43 S. 7 f.]). Deswegen sei heute eine (Cortison-)Infiltration vorgenommen worden, welche komplikationslos verlaufen sei. Es folge eine klinische Nachkontrolle in vier bis sechs Wochen; eine weitere Krankschreibung sei nicht zu attestieren (IV-Nr. 43 S. 5 f.).

4.12   Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hielt Hausarzt Dr. med. R.___ am 5. April 2017 (erneut) fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Er leide an Rücken- und Knieschmerzen bei langem Stehen oder Sitzen; eine Besserung sei nicht zu erwarten. Eine körperlich leichte Arbeit sei zu 50 % zumutbar (IV-Nr. 43 S. 1 – 4).

4.13   Am 19. April 2017 nahm Dr. med. S.___ zu den Fragen der Beschwerdegegnerin Stellung (IV-Nr. 45): Er habe den Patienten zuletzt am 20. März 2017 gesehen und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Hinsichtlich des Carpaltunnelsyndroms und der Tendovaginitis stenosans sei der Zustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig zu beschreiben. Die Beschwerden vom Carpaltunnelsyndrom seien komplett regredient. Der Patient habe keine nächtlichen Schmerzen mehr und das Gefühl habe sich komplett erholt. Leider habe er aber immer noch, trotz Infiltration vor vier Wochen, Probleme mit dem linken Ringfinger im Sinne eines schnellenden Fingers. Der Patient sei rechts dominant und eigenanamnestisch zurzeit auf Arbeitssuche (aufgrund eines Rückenleidens sei er zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben). Allenfalls könne in Bezug auf die Tendovaginitis stenosans Digitus IV links eine weitere Infiltrationsbehandlung oder eine operative Behandlung notwendig werden. Bezüglich des neu beginnenden Morbus Dupuytren (Verdachtsdiagnose) sei der Zustand als sich vermutlich verschlechternd einzustufen. Bei progredienter Erkrankung sei hier eine Therapienotwendigkeit in Zukunft ebenfalls sehr wahrscheinlich. Was die Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeit anbelange, bewirke das Carpaltunnelsyndrom bei Status post Carpaldachspaltung keine Störung. Hinsichtlich der Tendovaginitis stenosans bestünden Beschwerden in der linken Hand beim Greifen; der Morbus Dupuytren führe aktuell zu keinen Einschränkungen. Die bisherige Tätigkeit sei weiterhin zumutbar («aktuell ohne Einschränkung»). Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit: es könnten gegebenenfalls bei repetitiven Aufgaben und manuellem Greifen Beschwerden aufgrund der Tendovaginitis stenosans und des Morbus Dupuytren auftreten. Verweistätigkeiten in Form von leichteren Tätigkeiten ohne schwere manuelle Betätigung seien dem Beschwerdeführer zumutbar, vermutlich in vollem zeitlichem Umfang (IV-Nr. 45 S. 5 f.).

5.

5.1     Aus den medizinischen Akten geht hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers mit den Knieund Hüftgelenken zusammenfassend hervor, dass am 4. Mai 2015 aufgrund Coxarthrose zunächst eine Hüfttotalprothese rechts implantiert wurde (das linke Hüftgelenk wurde bereits im März 2012 ersetzt), was zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Juli 2015 führte (vgl. E. II. 4.1.1). Ab August 2015 betrug die Arbeitsunfähigkeit 50 %; per 1. September 2015 prognostizierte Dr. med. J.___ am 28. Juli 2015 eine «volle Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe» (IV-Nr. 18.2 S. 40; vgl. E. II. 4.1.2). Infolge posttraumatischer Gonarthrose wurde am 21. September 2015 sodann das linke Kniegelenk mit einer Totalprothese ersetzt (Knie-Totalprothese rechts bereits im Dezember 2012 eingesetzt), was eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2015 zur Folge hatte (vgl. E. II. 4.2.1 f.). Am 15. Dezember 2015 attestierte Dr. med. J.___ per 1. Januar 2016 eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 %. Langfristig rechnete der behandelnde Orthopäde mit einer «eingeschränkten Belastbarkeit aufgrund der vier Prothesen», repetitives Heben sei bis maximal 15 kg und Arbeiten auf den Kniegelenken nur eingeschränkt möglich (IV-Nr. 30 S. 13 f.; vgl. E. II. 4.2.3). Anlässlich der Halbjahreskontrolle am 22. März 2016 konstatierte Dr. med. J.___ eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit seitens Kniegelenk auf 100 % (IV-Nr. 30 S. 7; vgl. E. II. 4.4; bestätigt in der Jahreskontrolle am 28. Oktober 2016 [vgl. E. 4.9]). Aufgrund der «Gesamtproblematik» mit jetzt im Vordergrund stehenden Rückenproblemen sei die Arbeitsfähigkeit jedoch weiterhin eingeschränkt (IV-Nr. 30 S. 8; vgl. E. II. 4.4).

Gemäss Angaben von Dr. med. J.___ konnte die Arbeitsfähigkeit seitens der Knie- und Hüftgelenke nach Ersatz aller vier Gelenke somit stark verbessert werden. Allerdings erscheint aufgrund der vorstehend zusammengefassten Ausführungen des behandelnden Facharztes – namentlich der als «langfristig» erachteten Einschränkungen im Belastungsprofil aufgrund der Gelenkprothesen und des als «Gesamtproblematik» bezeichneten (das funktionelle Leistungsvermögen einschränkenden) Gesundheitszustandes, womit neben dem Rückenleiden nur die Gelenke angesprochen sein können – nicht abschliessend geklärt, ob sich seitens der Knie- und/oder Hüftgelenke weiterhin gewisse Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bzw. im noch möglichen Belastungsprofil ergeben. Dies gilt umso mehr, als mit Prof. Dr. med. N.___ ein weiterer Orthopäde bei seiner Stellungnahme zum funktionellen Leistungsvermögen die Gelenke im Sinne einer «Zusatzhypothek» (zur Rückenproblematik) mitberücksichtigte (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl. E. II. 4.3.2). Bezüglich Gelenkproblematik besteht damit keine hinreichende Klarheit über den medizinischen Sachverhalt.

5.2     Was die gemäss Akten ab Ende 2015 (vgl. E. II. 4.2.3) bzw. Anfang 2016 (vgl. E. II. 4.2.4) in den Vordergrund getretenen Rückenprobleme des Beschwerdeführers anbelangt, ist nicht vollständig nachvollziehbar, wie RAD-Arzt Dr. med. F.___ zur Aussage gelangte, es handle sich hierbei um «relativ diskrete klinische Befunde ohne neurologische Symptomatik» (IV-Nr. 35 S. 3; vgl. E. II. 4.10), zumal fachärztlich-orthopädisch – gestützt auf eine MR-Untersuchung (vgl. E. II. 4.3.1) – eine Spondylolyse / Olisthese L5/S1 und konsekutive Foraminalstenosen (Einengung von Rückenmarksnerven an deren Austrittsstelle aus dem Spinalkanal) beidseits bzw. ein lokales Lumbalsyndrom und eine intermittierende Ischialgie-Symptomatik rechtsbetont erhoben worden sind, wobei gemäss Prof. Dr. med. N.___ bei Zunahme der radikulären Schmerzkomponente eine chirurgische Intervention mit Dekompression und Segmentstabilisierung indiziert sei. Zwar sei der Beschwerdeführer im Moment oligosymptomatisch, habe aber ganz klar eine limitierte Belastungstoleranz, könne statische Belastungen schlecht tolerieren und das längere Sitzen und Stehen mache Mühe. Einen vollen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess erachtete der Orthopäde daher als nicht sinnvoll (IV-Nr. 29 S. 5 f.; vgl. E. II. 4.3.2). Med. pract. O.___, Assistenzarzt der Klinik K.___, nahm gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. med. N.___ dahingehend Stellung, dass eine Verweis­tätigkeit im Büro, wechselnd sitzend / stehend dem Beschwerdeführer je nach Schmerzsituation zu 0 % bis 100 % zumutbar sei; die Leistungsfähigkeit sei vermindert, da längeres Sitzen und Stehen schlecht toleriert würden (IV-Nr. 29 S. 4; vgl. E. II. 4.5).

Im Gegensatz dazu hielt RAD-Arzt Dr. med. F.___ fest, eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit könne dem Beschwerdeführer zu 100 % zugemutet werden (IV-Nr. 35 S. 3; vgl. E. II. 4.10). Diese Einschätzung des Allgemeinmediziners widerspricht dem aus orthopädischer Sicht dargelegten Belastungsprofil (wechselnd sitzend / stehend) und lässt auch die aus fachärztlicher Sicht postulierte, prozentmässig jedoch nicht genau festgelegte (und daher noch weiter abklärungsbedürftige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit auch hinsichtlich Rückenproblematik als nicht vollständig abgeklärt. Zwar ergänzte die Beschwerdegegnerin die versicherungsinterne Stellungnahme vom 17. November 2016 insofern, als sie in der angefochtenen Verfügung sinngemäss anfügte, die bisherige Tätigkeit biete die Möglichkeit einer Wechselposition (vgl. IV-Nr. 47 S. 2) – gleichwohl erachtete sie eine «vorwiegend sitzende» Tätigkeit als vollschichtig zumutbar und übernahm somit die RAD-Stellungnahme weitestgehend (vgl. auch E. II. 3.1). Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ seine Aussage, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte und vorwiegend sitzende Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden könne, mitunter auf die (unzutreffende) Feststellung stützte, dass «die bisher erbrachte Arbeitsleistung in meistens stehender Position» erfolgt sei (IV-Nr. 35 S. 3). Gemäss Angaben der Arbeitgeberin (B.___ AG) vom 18. Januar 2016 (IV-Nr. 22 insb. S. 5) setzte sich die Arbeit als Bauführer zusammen aus Tätigkeiten am Schreibtisch (34 – 66 %), Bau­stellenbesichtigungen (6 – 33 %) und Autofahren (6 – 33 %) bzw. Tätigkeiten im Sitzen (34 – 66 %), Stehen (6 – 33 %) und Gehen (6 – 33 %). Damit stützte sich der RAD-Arzt für seine Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens auf ein falsches Belastungsprofil der bisherigen Tätigkeit. Trotz Kenntnis dieses Umstandes (vgl. IV-Nr. 47 S. 2; E. II. 3.1) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine entsprechende Rückfrage an den RAD.

Nach dem Gesagten bestehen insgesamt Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. F.___, sodass die Beschwerdegegnerin sich – auch mit den von ihr angefügten Ergänzungen – nicht darauf hätte abstützen dürfen, sondern zur Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. E. II. 2.6 hievor).

5.3     Hinsichtlich der Probleme mit der linken Hand nimmt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung einzig auf die infolge Carpaltunnelsyndrom vorgenommene Carpaltunnelspaltung Bezug und verweist auf die Stellungnahme des Spitals I.___ vom 19. April 2017, wonach «postoperativ eine leichte Tätigkeit ohne schwere manuelle Betätigung in vollem zeitlichem Umfang» zumutbar sei (vgl. IV-Nr. 47 S. 2 in fine). Im erwähnten Bericht an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 4.13) führte Dr. med. S.___ jedoch noch eine weitere Hauptdiagnose in Form einer «Tendovaginitis stenosans Dig IV links» (schnellender Finger) auf und äusserte zudem den Verdacht auf einen beginnenden «Morbus Dupuytren» links (vgl. IV-Nr. 45 S. 5) – beide Leiden erwähnt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht. Dabei sind die näheren Ausführungen des Facharztes zu diesen zusätzlichen Diagnosen teilweise widersprüchlich: Auf die Frage, wie sich die gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, gab er an, die Tendovaginitis stenosans führe zu Beschwerden in der linken Hand beim Greifen; hinsichtlich des Morbus Dupuytren würden sich aktuell keine Einschränkungen ergeben. Ob die bisherige Tätigkeit noch zumutbar sei und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Rahmen, beantwortete er darauf mit «Ja, aktuell ohne Einschränkung». Die anschliessende Frage, ob in der bisherigen Tätigkeit (in qualitativer Hinsicht) eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, bejahte Dr. med. S.___: Gegebenenfalls bei repetitiven Arbeiten und manuellem Greifen könnten Beschwerden aufgrund der Tendovaginitis stenosans sowie des Morbus Dupuytren auftreten. Letzteren hatte er zuvor jedoch als aktuell nicht einschränkend bezeichnet (vgl. zum Ganzen IV-Nr. 45 S. 3 f., 6). Jedenfalls beschrieb der behandelnde Facharzt somit eine Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit, wobei unklar ist, in welchem Ausmass das funktionelle Leistungsvermögen bei den Büroarbeiten (z.B. Tastaturschreiben), den Baustellenbesichtigungen (z.B. beim Besteigen von Leitern und Gerüsten) oder dem Autofahren dadurch tatsächlich eingeschränkt ist. Auch diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin die bei einer solchen Ausgangslage aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen weiteren Abklärungen unterlassen, wobei die nach der RAD-Stellungnahme vom 17. November 2016 (IV-Nr. 35 S. 2 ff.) neu eingegangenen Berichte dem RAD gar nicht mehr vorgelegt wurden. Stattdessen gab die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung für das Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit unzulässigerweise die (zudem leicht abgeänderte) Aussage von Dr. med. S.___ zur Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit an, wonach leichte (korrekt: «leichtere») Tätigkeiten ohne schwere manuelle Belastung («vermutlich» [in der Verfügung weggelassen]) in vollem zeitlichem Umfang möglich seien (vgl. IV-Nr. 45 S. 6).

6.

6.1     Nach dem Dargelegten beruht die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 47; A.S. 1 ff.), worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine umfassende (insbesondere orthopädische, neurologische, handchirurgische und allenfalls rheumatologische) Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurden die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und welche Tätigkeiten ihm gegebenenfalls noch zumutbar sind, bleibt aufgrund der bisher ins Recht gelegten, teilweise auch widersprüchlichen medizinischen Unterlagen gänzlich unklar. Weitere medizinische Abklärungen wären daher notwendig gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein medizinisches Gutachten einzuholen. Überdies erscheint die Rückweisung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin vorliegend auch aufgrund der zeitlichen Verhältnisse als sinnvoll: Das Gericht könnte nach einer Begutachtung nur den Sachverhalt und den Anspruch beurteilen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2017 entwickelt hat (E. II. 1.2 hievor). Mit Blick auf das Alter des 1955 geborenen Beschwerdeführers ist es jedoch dringend geboten, dass in absehbarer Zeit über den gesamten Anspruch, einschliesslich der Zeit seit dem Verfügungserlass, formell entschieden wird. Dies lässt sich nur durch eine Rückweisung erreichen. Diese verdient daher auch aus diesem Grund den Vorzug vor der Anordnung eines Gerichtsgutachtens.

6.2     Nachdem eine Rückweisung erfolgt und somit lediglich ein Zwischenentscheid zu fällen ist, kann auf die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung (vgl. Antragsziffer 4 [E. I. 2.1]) verzichtet werden. Ausserdem besteht kein sachlicher Anlass, eine gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers zu den «tatsächliche[n] Schmerzen und Beschwerden» (vgl. Antragsziffer 3 [E. I. 2.1]) durchzuführen, zumal der medizinische Sachverhalt auf Grundlage von fachärztlichen Expertisen zu beurteilen ist (vgl. E. II. 2.4 hievor) und damit (auch gemäss den Vorbringen in der Beschwerde) die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung im Vordergrund steht. Eine Parteibefragung erscheint daher weder notwendig noch sachdienlich, da von einer solchen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Dasselbe gilt auch für eine Parteibefragung hinsichtlich der «Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses» (vgl. Antragsziffer 3 [E. I. 2.1]), zumal die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit dem Beschwerdeführer einiggeht, dass wirtschaftliche Gründe zur Kündigung durch die Arbeitgeberin geführt hätten (vgl. IV-Nr. 47 S. 1; siehe auch E. II. 3), es für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache jedoch auch keinen Unterschied machen würde, wenn die Kündigung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten erfolgt wäre (so noch im Vorbescheid vom 6. Januar 2017 [IV-Nr. 36 S. 2]), weshalb im Übrigen auch der beantragte Beizug der Akten der Arbeitslosenversicherung (vgl. Beschwerde, S. 7, 9 [A.S. 11, 13]) obsolet ist. Ausserdem liesse sich eine allfällige Mitbeteiligung gesundheitlicher Beschwerden am Kündigungsentscheid der Arbeitgeberin im März 2015 (vgl. IV-Nr. 22 S. 9) – auch nach Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 7 f. [A.S. 11 f.]; E. II. 3.2) – kaum gerichtlich feststellen; mit Blick auf den Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erst am 4. Mai 2015 (vgl. Beschwerde, S. 4 [A.S. 8]; IV-Nr. 47 S. 1; E. II. 3.1) ist die Klärung dieser Frage vorliegend denn auch nicht erforderlich.

7.

7.1     Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

7.2     Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 28. September 2017 (A.S. 23 f.) einen Aufwand von 7.46 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 280.00 gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Juni 2017 (A.S. 25) und Spesen von CHF 62.60 geltend. Da in fünf Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (fünf Kurzbriefe an den Klienten vom 30. Juni 2017, 7. Juli 2017, 28. August 2017 sowie 20. und 28. September 2017 à je 0,17 Stunden) und daher nicht gesondert entschädigt wird, ist der zeitliche Aufwand auf 6.61 Stunden (7.46 Stunden – 0.85 Stunden) zu kürzen. Ein Stundenansatz von mehr als CHF 260.00 wird praxisgemäss nur in ausserordentlich komplexen Fällen zugesprochen. Ein solcher liegt nicht vor, so dass der Ansatz für die Parteientschädigung auf CHF 260.00 zu reduzieren ist. Damit resultiert ein Honorar von CHF 1'718.60 (6.61 x CHF 260.00). Was die Auslagen von CHF 62.60 anbelangt, so sind die 42 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren sich so um CHF 21.00 auf CHF 41.60. Unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 8 % (für das Jahr 2017) bzw. 7.7 % für den erst 2018 anfallenden nachprozessualen Aufwand von einer Stunde (CHF 260.00) beläuft sich die Parteientschädigung auf total CHF 1'900.25.

7.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Infolge nicht durchgeführter Verhandlung sind die Verfahrenskosten vorliegend auf CHF 600.00 festzusetzen. Diese sind nach dem Verfahrensausgang durch die IV-Stelle zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 7. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'900.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2017.183 — Solothurn Versicherungsgericht 16.08.2018 VSBES.2017.183 — Swissrulings