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Solothurn Versicherungsgericht 28.06.2017 VSBES.2017.171

June 28, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,538 words·~8 min·3

Summary

Invalidenrente / Revisionsgesuch

Full text

Urteil vom 28. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente / Revisionsgesuch (Urteil Versicherungsgericht vom 8. Mai 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 verneinte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) einen Anspruch des 1979 geborenen A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) auf Leistungen der Invalidenversicherung.

2.       Am 6. Mai 2016 meldete sich der Gesuchsteller erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Vorbescheid vom 18. Mai 2016 teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, sie werde voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren eintreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2016 Einwände. Gleichzeitig verlangte er Fristerstreckung, um Berichte seines Hausarztes Dr. med. B.___ sowie von Dr. med. C.___ einreichen zu können. Innert der ihm daraufhin gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer Berichte von Dr. med. B.___ vom 8. Juli 2016 und von Dr. med. C.___ vom 12. Juli 2016 ein.

3.       Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 trat die Gesuchsgegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht ein. Zur Begründung wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe den Eintritt einer erheblichen Veränderung nicht glaubhaft gemacht.

4.      

4.1     Der Gesuchsteller liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der Gesuchsgegnerin vom 21. Juli 2016 erheben. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens reichte er weitere Unterlagen ein.

4.2     Mit Urteil vom 8. Mai 2017 wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab. Es erwog, die bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2016 eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen, und die später eingereichten Unterlagen seien in diesem, gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Juli 2016 gerichteten Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

5.       Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017 lässt der Gesuchsteller ein Gesuch um Revision des Urteils des Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2017 einreichen. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.      Das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2017 sei revisionsweise aufzuheben, das Beschwerdeverfahren VSBES.2016.235 sei wieder aufzunehmen und die Sache sei an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der allenfalls noch erforderlichen ergänzenden Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten über die zu erbringenden Leistungen neu verfügt.

2.      Dem Gesuchsteller sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei abzusehen.

3.      Vor der Eröffnung des materiellen Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung resp. einer armenrechtlichen Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchgegner.

Mit dem Revisionsgesuch wird ein Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 18. Mai 2017 eingereicht. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, dabei handle es sich um eine neue Tatsache, die eine Revision des Urteils vom 8. Mai 2017 zur Folge haben müsse.

II.

1.       Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung eines Gesuchs um Revision eines von ihm gefällten Urteils zuständig. Das Revisionsgesuch wurde innerhalb der Frist von 90 Tagen seit der Eröffnung des Urteils vom 8. Mai 2017 eingereicht. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt.

2.

2.1     Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich grundsätzlich nach kantonalem Recht. Es hat jedoch bestimmten bundesrechtlich festgelegten Anforderungen zu genügen (vgl. Art. 61 Ingress Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Eine der bundesrechtlichen Vorgaben besteht darin, dass die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein muss (Art. 61 lit. i ATSG).

2.2     Wo die Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht keine Regelung enthält, gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (§ 1 Abs. 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht [VVV, BGS 125.922]). Gegen Urteile der Verwaltungsgerichtsbehörden ist die Revision aus den in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) genannten Gründen und während der dort genannten Fristen zulässig (§ 73 Abs. 1 kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11]).

2.3     Offensichtlich unbegründete Revisionsbegehren werden aufgrund der Akten entschieden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (§ 75 VRG). Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 330 ZPO).

3.       Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Revisionsgrund der Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel. Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO kann eine Partei unter diesem Titel die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

3.1     Die Revision eines Gerichtsurteils wegen nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen und Beweismittel nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel erstens neu und zweitens (kumulativ) erheblich ist. Erheblich ist eine Tatsache oder ein Beweismittel, wenn das Gericht, hätte es sie gekannt, anders (und zwar für den Gesuchsteller günstiger) geurteilt hätte. Neue Beweismittel sind nur dann erheblich, wenn sie sich direkt auf den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen. Mit anderen Worten müssen sie der Tatbestandsermittlung und nicht bloss der Überprüfung der dem Urteil zugrunde liegenden Würdigungen des damals erhobenen Beweismaterials dienen (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 328 N 15).

3.2    

3.2.1  Das Beschwerdeverfahren, das mit dem Urteil vom 8. Mai 2017 seinen Abschluss fand, betraf die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 21. Juli 2016. Mit dieser Verfügung war die Gesuchsgegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 nicht eingetreten mit der Begründung, durch die ihr damals vorliegenden Unterlagen sei eine erhebliche Veränderung des relevanten Sachverhalts nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) sei daher auf die Neuanmeldung nicht einzutreten. Der Gesuchsteller liess geltend machen, er habe eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht und die Gesuchsgegnerin hätte deshalb auf die Neuanmeldung eintreten müssen.

3.2.2  In dieser vorstehend geschilderten Konstellation hatte das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren einzig und ausschliesslich zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin mit der Verfügung vom 21. Juli 2016 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. Mai 2016 eingetreten war. Der Gegenstand seiner Überprüfung beschränkte sich dementsprechend auf die Frage, ob der Gesuchsteller im Verwaltungsverfahren bis zur Verfügung vom 21. Juli 2016 eine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht hatte. Dabei hatte das Versicherungsgericht nach der Rechtsprechung einzig diejenigen Akten zu berücksichtigen, welche der Gesuchsgegnerin vorlagen, als sie die Verfügung vom 21. Juli 2016 erliess. Massgebend ist in dieser Konstellation auch für das Gericht im Beschwerdeverfahren die Aktenlage bei Erlass der Verfügung (BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt in diesem Zusammenhang nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2016 vom 16. November 2016).

3.2.3  Nach dem Gesagten war es dem Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2016.235 verwehrt, neue, bei Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2016 noch nicht vorliegende Unterlagen zu berücksichtigen. Dementsprechend wurde im Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. Mai 2017 ausgeführt, die bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2016 vorliegenden Berichte vermöchten eine erhebliche Veränderung nicht glaubhaft zu machen (E. II.6, S. 8 f.), während die nach diesem Zeitpunkt, im Beschwerdeverfahren, eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt werden könnten und auch keine ergänzenden Abklärungen möglich seien (E. II. 7.1, 7.3, 7.4). Vor diesem Hintergrund erhellt ohne weiteres, dass das nun mit dem Revisionsgesuch neu eingereichte Gutachten vom 18. Mai 2017 und allfällige daraus abzuleitende Tatsachen von vornherein nicht erheblich im vorstehend umschriebenen Sinne (E. II. 3.1 hiervor) sein können: Wäre das Gutachten bereits während des Beschwerdeverfahrens VSBES.2016.325 eingereicht worden, hätte es durch das Gericht nicht berücksichtigt werden können, weil sich dessen Überprüfungsbefugnis auf die Aktenlage bei Erlass der Verfügung vom 21. Juli 2016 beschränkte (E. II. 3.2.2 hiervor). Da demnach die neu vorgebrachten Beweismittel oder Tatsachen für den Ausgang des Verfahrens VSBES.2016.325 offensichtlich nicht erheblich sind oder waren, liegt kein Revisionsgrund vor. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit kann offenbleiben, ob angesichts des zeitlichen Ablaufs von einem neuen Beweismittel oder einer neuen Tatsache auszugehen wäre.

4.       Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unbegründet. Es ist daher ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

5.       Angesichts der klaren Rechtslage hinsichtlich der Berücksichtigung nachträglich eingereichter Beweismittel im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.235 (E. II. 3.2.2 hiervor) ist das Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2     Da es sich nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Ein Doppel des Revisionsgesuchs vom 23. Juni 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Gesuchsgegnerin.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das Revisionsverfahren wird abgewiesen.

3.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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