Urteil vom 17. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Syna Arbeitslosenkasse Zentralverwaltung, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Sistierung des Einspracheverfahrens (Einspracheentscheid vom 8. Juni 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) war seit 1. November 2015 als medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. B.___, [...], angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2015, Syna-Akten Seite [Syna-Nr.] 148 ff.). Am 15. Februar 2017 kündigte der Arbeitgeber fristlos (Syna-Nr. 157). In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung. In der Anmeldung hielt sie fest, die Kündigung sei ungerechtfertigt und Lohnansprüche seien in Abklärung (Syna-Nr. 166 ff.).
2. Die Arbeitslosenkasse Syna (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) holte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 25. März 2017 zu den vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründen für die fristlose Kündigung ein (Syna-Nr. 126 f.). Ausserdem wurde eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 31. März 2017 eingeholt (Syna-Nr. 86 f.).
3. Mit Verfügung vom 21. April 2017 (Syna-Nr. 59 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für 35 Tage ab 16. Februar 2017 ein. Zur Begründung wurde erklärt, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschuldet.
4. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 (Syna-Nr. 50 ff.) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April 2017.
5. Die Beschwerdegegnerin holte erneut eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 7. Juni 2017 ein (Syna-Nr. 29 ff.).
6. Am 1. Juni 2017 wurde die Beschwerdegegnerin durch das Zivilgericht [...] darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 ein (arbeitsgerichtliches) Schlichtungsgesuch gegen den ehemaligen Arbeitgeber eingereicht hatte (Syna-Nr. 36 ff.).
7. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren bis zum Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Syna-Nr. 32 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).
8. Am 19. Juni 2017 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die Sistierungsverfügung (Syna-Nr. 27 f.; A.S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin leitete dieses Schreiben zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter.
9. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit einem vom 6. Juni 2017 datierten Schreiben (Postaufgabe 7. Juli 2017) auf eine Vernehmlassung (A.S. 7).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 sowie Beschwerden gegen Zwischenverfügungen als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a und abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Sistierungsentscheid und damit gegen eine Zwischenverfügung. Zudem liegt der Streitwert bei 35 strittigen Einstelltagen offenkundig nicht über der genannten Grenze. Die Sache fällt daher in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Gegen eine Zwischenverfügung des Versicherungsträgers kann direkt Beschwerde beim Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, [ATSG, SR 830.1]). Die Beschwerde ist aber – mit Ausnahme von Zwischenentscheiden über Zuständigkeit und Ausstand – nur zulässig, wenn die Zwischenverfügung geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E. 3.4).
2.2 Nach der Rechtsprechung bewirkt eine Zwischenverfügung, mit der ein Verfahren betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit sistiert wird, um den Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens über die Gültigkeit einer Kündigung abzuwarten, keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2007 vom 9. November 2007 E. 1). Ebenso muss es sich hier verhalten, wo vor Arbeitsgericht umstritten ist, ob die fristlose Kündigung vom 15. Februar 2017 gerechtfertigt war oder nicht. Die Sistierung führt zwar, falls sich die Einstellung oder deren Dauer als ungerechtfertigt erweisen sollte, zu einer Verzögerung der Auszahlung der entsprechenden Taggelder. Dieser Nachteil wird jedoch gegebenenfalls durch eine Nachzahlung behoben. Die Verzögerung als solche und allfällige damit verbundene Liquiditätsprobleme gelten nach der Rechtsprechung nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil.
2.3 Auf eine Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung ist allerdings unabhängig davon, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, einzutreten, wenn in der Beschwerde ausdrücklich (und nicht offensichtlich unbegründet) eine Rechtsverzögerung geltend gemacht wird oder wenn Sachverhaltselemente vorgebracht werden, die wenn sie zutreffen - den Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllen können (zitiertes Urteil H 111/06 vom 22. November 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob dies hier zutrifft, kann offen bleiben, da eine Rechtsverzögerung zu verneinen wäre, wie nachstehend darzulegen ist.
2.4 Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person innert angemessener Frist keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so kann laut Art. 56 Abs. 2 ATSG Beschwerde erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 mit Hinweisen). Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 190 E. 3c S. 195).
Diese Konstellation liegt hier nicht vor: Ob und gegebenenfalls wieviele Einstelltage zu verhängen sind, hängt entscheidend davon ab, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war respektive ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführerin ein Verhalten vorgeworfen werden muss, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beigetragen hat. Angesichts der stark divergierenden Standpunkte und Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin und des ehemaligen Arbeitgebers lässt sich diese Frage gestützt auf die vorhandenen Akten nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beantworten. In dieser Situation ist ein Entscheid über den Anspruch noch nicht möglich. Es ist daher nicht nur zulässig, sondern angebracht, den Ausgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Dieses könnte durchaus zu Erkenntnissen führen, welche für die Frage, ob eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vorliegt, und allenfalls auch für die Beurteilung des Verschuldens relevant sind.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber