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Solothurn Versicherungsgericht 13.09.2017 VSBES.2017.164

September 13, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,359 words·~7 min·6

Summary

Rahmenfrist

Full text

Urteil vom 13. September 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23

Beschwerdegegnerin

betreffend       Rahmenfrist (Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. am [...] 1956, beantragte am 20. Dezember 2016 bei der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) ab 1. Januar 2017 Arbeitslosenentschädigung (Akten der Unia Arbeitslosenkasse / Unia S. 165 ff.).

Die Beschwerdegegnerin eröffnete per 13. Februar 2017 eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug, mit einer Höchstzahl von 90 Taggeldern und, ausgehend von einem versicherten Verdienst über CHF 2'756.00, einer Höhe des Taggelds von CHF 101.60 (Unia S. 118). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2017 (Unia S. 114 ff.). In seiner am 4. April 2017 erhobenen Einsprache (Unia S. 103) verlangte der Beschwerdeführer, die Höchstzahl der Taggelder sei um 120 auf 210 zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 31. Mai 2017 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Der Beschwerdeführer lässt am 16. Juni 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer der Anspruch auf ALV-Taggelder um 120 Taggelder zu erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre zu verlängern.

3. Dem Beschwerdeführer seien auch über den 13. Mai 2017 hinaus die Arbeitslosentaggelder während weiteren 120 Tagen zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % seit wann rechtens auszurichten.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 3. August 2017 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 15):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Der Einspracheentscheid vom 31. Mai 2017 sei zu bestätigen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht eine auf den 8. September 2017 datierte Kostennote (Postaufgabe: 12. September 2017) ein (s. A.S. 19 ff.).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Zu prüfen sind die Höchstzahl der Taggelder und die Dauer der Leistungsrahmenfrist.

Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird mit einem Streitwert von CHF 12'192.00 (120 streitige Anspruchstage bei einem unbestrittenen Taggeld von CHF 101.60) nicht überschritten. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gelten zweijährige Leistungsrahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Leistungsrahmenfrist beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.2     Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten (Art. 14 Abs. 1 AVIG), wobei als Grund dafür u.a. Krankheit in Frage kommt (lit. b).

2.3     Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter der Versicherten sowie nach der Beitragszeit (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG).

Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters (d.h. der massgeblichen Altersgrenze gemäss Art. 21 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; s. BGE 129 V 191 f. E. 3.2) arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein oder aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um längstens zwei Jahre verlängern (Art. 27 Abs. 3 AVIG). Gestützt auf diese Bestimmung sieht die Verordnung des Bundesrates vor, dass Versicherte, denen innerhalb der letzten vier Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters auf Grund von Art. 13 AVIG eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wird, Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder haben (Art. 41b Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird bis zum Ende des der Ausrichtung der AHV-Rente vorangehenden Monats verlängert (Art. 41b Abs. 2 AVIV).

Anspruch auf höchstens 90 Taggelder haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 27 Abs. 4 AVIG).

3.

3.1     Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG besteht daher während der ordentlichen zweijährigen Leistungsrahmenfrist ab 13. Februar 2017 ein Höchstanspruch von 90 Taggeldern. Soweit der Beschwerdeführer aus Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV einen darüber hinausgehenden Anspruch ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden:

Nach geltendem Recht erreichen Männer das AHV-Rentenalter, sobald sie das 65. Altersjahr vollenden (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Die vierjährige Zeitspanne vor dem Rentenalter gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b Abs. 1 AVIV beginnt folglich mit dem vollendeten 61. Altersjahr. Aus dem Gesetzes- und Verordnungswortlaut geht unmissverständlich hervor, dass die Leistungsrahmenfrist nach dieser Altersgrenze eröffnet worden sein muss. Versicherte, die das Alter von 61 Jahren erst während der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erreichen, haben folglich keinen Anspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b AVIV (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 27 N 24). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall: Seine Leistungsrahmenfrist begann unbestrittenermassen am 13. Februar 2017 (Unia S. 118), während er das erforderliche Alter von 61 Jahren erst danach, am [...] 2017, erreichte.

Ausserdem haben Versicherte, die wie der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, keinen Anspruch nach Art. 27 Abs. 3 AVIG resp. Art. 41b AVIV. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass Art. 41b Abs. 1 AVIV auf Art. 13 AVIG verweist, in dem es um die erfüllte Beitragszeit geht (Rubin, a.a.O., Art. 27 N 23). Andererseits ist die Systematik des Gesetzes zu beachten: Art. 27 AVIG regelt in seinem Absatz 2 gestaffelt nach der Beitragszeit die jeweilige Höchstzahl der Taggelder. Absatz 3 sieht sodann die Erhöhung des Anspruchs bei Arbeitslosigkeit nach dem 61. Lebensjahr vor. Erst danach, in Absatz 4, findet sich der Anspruch für beitragsbefreite Versicherte. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch hier eine Ausdehnung des Taggeldanspruchs und der Rahmenfrist möglich ist, so hätte er die Bestimmung zur Taggeldberechtigung für Beitragsbefreite in Absatz 2 untergebracht, wodurch sich der nachfolgende Absatz 3 auch darauf bezogen hätte. Beitragsbefreite Versicherte haben folglich unabhängig von ihrem Alter stets nur Anspruch auf 90 Taggelder innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2385, N 406).

3.2     Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder sowie auf eine Verlängerung der ordentlichen Leistungsrahmenfrist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf eine öffentliche Verhandlung wird verzichtet, da das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist (s. dazu BGE 136 I 279 E. 1 S. 281 und E. 4 S. 284; 122 V 47 E. 3b/cc und 3b/dd S. 56).

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Das Doppel der Eingabe des Vertreters des Beschwerdeführers vom 8. September 2017 geht nebst Beilage (Kostennote) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann