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Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2017.16

May 11, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,147 words·~11 min·4

Summary

Begutachtungsstelle

Full text

Urteil vom 11. Mai 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Philipp Gressly, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Begutachtungsstelle / Fachdisziplinen

                     (Verfügung vom 25. November 2016)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 14. Oktober 2016 mit, es bedürfe einer polydisziplinären Begutachtung mit dem beigelegten Fragenkatalog, wobei die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde. Voraussichtlich seien die Disziplinen Allg. Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Rheumatologie erforderlich (IV-St. Beleg / IV-Nr. 71 f.).

Der Beschwerdeführer erklärte sich am 28. Oktober 2016 mit den genannten Fachdisziplinen einverstanden (IV-Nr. 73). Seinen Einwänden gegen den vorgesehenen Fragenkatalog entsprach die Beschwerdegegnerin, indem sie diesen gemäss Mitteilung vom 16. November 2016 durch einen anderen Fragenkatalog ersetzte (IV-Nr. 81).

1.2     Nachdem die Auswahl über SuisseMED@P erfolgt und die beteiligten Ärzte bekannt gegeben worden waren (IV-Nrn. 74 / 76), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. November 2016 mit, die Begutachtung erfolge bei der Gutachterstelle B.___ mit den folgenden Experten (IV-Nr. 77):

·    Allg. Innere Medizin:                 Prof. Dr. med. C.___

·    Neurologie:                               Dr. med. D.___

·    Orthopädie / Traumatologie:    Dr. med. E.___

·    Rheumatologie:                        Dr. med. E.___

Der Beschwerdeführer liess mit Einwand vom 17. November 2016 die rheumatologische Fachkompetenz von Dr. med. E.___ anzweifeln und beantragen, diese sei abzuklären (IV-Nr. 85).

1.3     Am 25. November 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verfügung, deren Dispositiv wie folgt lautete (Aktenseite / A.S. 1 f.):

Die Einwände gegen den Facharzt Dr. med. [...] [recte: E.___] werden abgelehnt und somit an den Gutachtern und dem Gutachtensinstitut, wie mit Schreiben vom 8. November 2016 mitgeteilt, festgehalten.

2.

2.1     Am 16. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1.    Die Verfügung vom 25. November 2016 sei aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, via SuisseMED@P eine neue Begutachtungsstelle zu bestimmen, welche die Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen / einer Rheumatologin durchzuführen hat, und nach deren Bestimmung das rechtliche Gehör zu gewähren.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die B.___, [...], anzuweisen, die Begutachtung unter Beizug eines Rheumatologen / einer Rheumatologin durchzuführen und nach dessen / deren Bestimmung das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.).

2.2     Die Parteien halten mit den Eingaben vom 14. März sowie 5. und 21. April 2017 an ihren Rechtsbegehren fest, wobei die Beschwerdegegnerin zusätzlich beantragt, die mit der Beschwerdeantwort eingereichte Erläuterung (A.S. 14a) sei im Beschwerdeverfahren zum Beweis zuzulassen (A.S. 20 ff. / 27 f. / 31 f.).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 21. April 2017 seine Kostennote ein (A.S. 37 f.). Diese geht zusammen mit der Stellungnahme vom gleichen Tag am 24. April 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 39), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1     Nach der neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. November 2016 ist daher einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Streitig ist die Befähigung des Experten Dr. med. E.___, ein rheumatologisches Gutachten zu erstellen.

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI). Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2     Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche wie hier mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V).

2.3     Die Gutachterstelle entscheidet abschliessend darüber, welche Fachrichtungen im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht nur bei einer (begründeten) Erweiterung des Begutachtungsumfangs, sondern auch hinsichtlich der von der von der IV-Stelle gewählten Fachdisziplinen: Die fachliche Koordination macht einen zentralen Teil von Interdisziplinarität aus. Die beauftragten Sachverständigen sind letztverantwortlich für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung. Mit dieser Gutachterpflicht wäre es nicht vereinbar, den Sachverständigen bestimmte Disziplinen aufzuzwingen, die sie – nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertretbar halten (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.).

Das KSVI sieht (in der ab 1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom 25. November 2016 massgeblichen Fassung) diesbezüglich folgenden Ablauf vor: Nach der Vergabe des Begutachtungsauftrags via SuisseMED@P gehen die Akten an die Gutachterstelle (Rz 2079). Diese prüft, ob die Liste der medizinischen Fachdisziplinen angepasst werden muss (Rz 2080). Ändert sie die Liste der Disziplinen, so informiert die IV-Stelle die versicherte Person darüber (Rz 2081).

2.4     Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_955/2008 vom 8. Mai 2009 E. 3.2).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Gutachterstelle sähen eine rheumatologische Begutachtung als notwendig an. An einer solchen fehle es aber, wenn Dr. med. E.___ nicht nur die in sein Fachgebiet fallende orthopädische, sondern auch die fachfremde rheumatologische Exploration übernehme.

3.2     Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Mitteilung vom 14. Oktober 2016 ausdrücklich und vorbehaltlos von den Fachrichtungen Orthopädie und Rheumatologie sprach (IV-Nr. 71). Nachdem die Gutachterstelle B.___ ordnungsgemäss ausgelost worden war (wogegen der Beschwerdeführer keine Einwände erhebt), gab die SuisseMED@P der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 7. November 2016 die beteiligten Ärzte wie folgt bekannt (IV-Nr. 76):

·         Allg. Innere Medizin: Prof. Dr. med. C.___

·         Neurologie: Dr. med. D.___

·         Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates: Dr. med. E.___

·         Rheumatologie: Siehe Orthopädie / Traumatologie

·         Kommentar der Gutachterstelle: Keine

Dementsprechend hielt die Beschwerdegegnerin in der Mitteilung vom 8. November 2016 fest, es erfolge, jeweils durch Dr. med. E.___, sowohl eine orthopädisch-traumatologische als auch eine rheumatologische Begutachtung (IV-Nr. 77). Die angefochtene Verfügung bestätigte dies (A.S. 1 f.).

3.3     Zusammen mit der Beschwerdeantwort reichte die Beschwerdegegnerin eine E-Mail von Dr. med. F.___, Medizinische Verantwortliche bei der Gutachterstelle B.___, vom 9. Februar 2017 ein (A.S. 14a). Diese Nachricht lautet wie folgt:

Für die Begutachtung des Versicherten (…) wurde, neben den Fachgebieten Innere Medizin und Neurologie, Orthopädie gewählt. Für entzündliche Erkrankungen des Bewegungsapparates, die eine Begutachtung im Fachgebiet Rheumatologie verlangt hätten, finden sich in den Akten keine Hinweise. Hingegen bestehen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Kniegelenke und der Schulter, die alle bereits zu orthopädischen Beurteilungen und operativen Behandlungen geführt haben. Folgerichtig ist in dieser Situation eine orthopädische Begutachtung des Bewegungsapparates notwendig. Bei Fehlen von Hinweisen einer entzündlichen rheumatischen Erkrankung kann auf eine zusätzliche rheumatologische Untersuchung des Bewegungsapparates verzichtet werden.

Die Gutachterstelle erachtete demnach schon vor der angefochtenen Verfügung eine Begutachtung durch einen Rheumatologen mit schlüssiger Begründung als nicht erforderlich. Dies zeigt sich auch im Aufgebot der B.___ für den Beschwerdeführer vom 15. November 2016 (IV-Nr. 85 S. 4 f.), welches lediglich Begutachtungstermine für die Disziplinen Innere Medizin, Neurologie sowie Orthopädie / Traumatologie vorsah. Da die Mitteilung an die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2016 jedoch ohne weitere Bemerkungen auch die Disziplin der Rheumatologie nannte, war sie irreführend. Die angefochtene Verfügung ging daher fälschlicherweise davon aus, dass eine separate rheumatologische Begutachtung durchzuführen sei. Dieser Widerspruch zum (abschliessenden) Entscheid der Gutachterstelle B.___ über die erforderlichen Disziplinen ist im Sinne einer Rechtsanwendung von Amtes wegen zu korrigieren, indem die Verfügung aufgehoben und eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Allg. Innere Medizin (Prof. Dr. med. C.___), Neurologie (Dr. med. D.___) sowie Orthopädie (Dr. med. E.___) angeordnet wird.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die E-Mail vom 9. Februar 2017 dürfe nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach der Verfügung vom 25. November 2016 ergangen sei, ist nicht stichhaltig. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich ist (s. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Bei der E-Mail der Gutachterstelle zu den massgeblichen Disziplinen vom 9. Februar 2017 handelt sich dabei indes um die Klarstellung eines Sachverhalts, der sich schon vor der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, nämlich die Erkenntnis der Gutachterstelle, dass sich eine rheumatologische Begutachtung erübrigt. Die Einreichung neuer Beweismittel, welche Aufschluss über Geschehnisse vor der angefochtenen Verfügung geben, ist zulässig. Andererseits liegt hier auch keine sachliche Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage vor, denn die Verfügung vom 25. November 2016 befasst sich auch mit den massgeblichen Fachdisziplinen, indem es die in der Mitteilung vom 8. November 2016 genannten bestätigt. Das Versicherungsgericht darf daher die Verfügung korrigieren und die Disziplin Rheumatologie streichen, ohne die Voraussetzungen für eine Verfahrens-ausdehnung (s. dazu BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503) beachten zu müssen.

3.4     Entfällt aber die rheumatologische Begutachtung, so sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Fachkompetenz von Dr. med. E.___ auf diesem Gebiet nicht mehr von Belang, ebenso das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die fraglichen Einwände nicht geprüft und damit das rechtliche Gehör missachtet. Die Eignung von Dr. med. E.___ als orthopädischer Gutachter wiederum wird nicht bestritten. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und wird abgewiesen.

4.

4.1     Mit der angefochtenen Verfügung war eine widersprüchliche Situation entstanden, indem eine medizinische Disziplin vorgesehen war, welche die Gutachterstelle B.___ auf Grund ihres verbindlichen und endgültigen Entschlusses nicht begutachten wollte. Vor diesem Hintergrund war es gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel ergriffen hat, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin, obwohl er unterlegen ist, eine Parteientschädigung bezahlen muss (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2011.10 vom 20. Oktober 2011 E. II. 2).

4.2     Die Parteientschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.3     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 37 f.) weist einen Zeitaufwand von 401 Minuten (6,68 Stunden) aus.

Da der Vertreter bereits am verwaltungsinternen Verfahren beteiligt war, gilt das Studium der angefochtenen Verfügung praxisgemäss als nicht zu entschädigender vorprozessualer Aufwand, d.h. die Sammelposition vom 30. November 2016 (insgesamt 40 Minuten) ist ermessensweise um zehn Minuten zu kürzen.

Für das Vorbereiten und Verfassen der Beschwerdeschrift werden insgesamt 210 Minuten geltend gemacht (23. Dezember 2016 sowie 15. und 16. Januar 2017). Dies erscheint als zu hoch, da der Vertreter auf die Vorarbeiten im verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen konnte. Als angemessen erscheint eine Kürzung um 60 Minuten auf 150 Minuten.

Weiter enthält die Kostennote auch reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Verrichtung «Kor an Kl und RSV» (= Korrespondenz an Klient und Rechtsschutzversicherung), bei der es um Orientierungskopien geht (6 x 3 Minuten: 30. November 2016 sowie 16. und 20. Januar, 6. und 10. März 2017), sowie das Fristerstreckungsgesuch ohne besondere Begründung vom 6. März 2017 (ermessensweise fünf Minuten der Sammelposition über 20 Minuten).

Nicht zu entschädigen ist schliesslich das Studium der Verfügung des Gerichts vom 17. März 2017. Diese weist weder ein Gesuch des Beschwerdeführers ab noch setzt sie diesem eine Frist (drei Minuten).

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 305 Minuten, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 4.20 pro Minute (d.h. CHF 252.00 pro Stunde) eine Entschädigung von CHF 1‘447.90 ergibt, einschliesslich CHF 59.65 Auslagen und CHF 107.25 Mehrwertsteuer.

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. November 2016 wird aufgehoben. Bei der Gutachterstelle B.___ ist ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allg. Innere Medizin (Prof. Dr. med. C.___), Neurologie (Dr. med. D.___) sowie Orthopädie (Dr. med. E.___) einzuholen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1‘447.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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