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Solothurn Versicherungsgericht 09.02.2018 VSBES.2017.141

February 9, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,970 words·~25 min·2

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 9. Februar 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti    

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 12. April 2017)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Am 3. August 2011 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1955, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt dazu in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 (IV-Nr. 17, S. 5) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Kardiopathie bei tachycardem paroxysmalem Vorhofflimmern mit initial schwer, momentan mittelschwer eingeschränkter linksventr. Funktion. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine hypertensive Kardiopathie, ein Diabetes mellitus, ein COPD bei Nikotinabusus, eine Arthropathie bei Chondrocalcinose, ein Status nach Patellafraktur rechts mit Arthrose, eine chronisch venöse Insuffizienz sowie Adipositas. Von September 2010 bis Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab November 2011 sei sie zu 70 % arbeitsunfähig. Nach Einholung weiterer Arztberichte kam Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) mit Bericht vom 9. Februar 2012 (IV-Nr. 25) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab 27. Januar 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2012 (IV-Nr. 34) fest, die Rentenleistungen hätten erst 6 Monate nach Eingang der Anmeldung – somit ab 1. Februar 2012 – ausgerichtet werden können. In diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin jedoch bereits wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen, womit kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahme und Rente bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 25. August 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 37). In diesem Zusammenhang hielt Dr. med. B.___ mit Schreiben vom 8. September 2016 (IV-Nr. 40) fest, die Hauptdiagnose bezüglich Leistungsfähigkeit sei die rhythmogene und hypertensive Kardiopathie mit immer wieder gemessenen tiefen Werten der Auswurffraktion des linken Herzens. Im Juni 2016 sei es wieder zu einer Herzdekompensation verursacht durch die berufliche Belastung gekommen. Es sei im Oktober 2016 eine Herzoperation (Pulmonalvenenisolation) vorgesehen. Im Bericht von Dr. med. C.___ vom RAD vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 53) wurde ausgeführt, am 7. Oktober 2016 sei die Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden. Im Bericht vom 5. Januar 2017 werde von Dr. med. D.___ festgehalten, dass aktuell keine Arrhythmien bestünden und er von einer erfolgreichen Intervention ausgehe. Aktuell sei der Verlauf weitgehend stabil und die Beschwerdeführerin kariopulmonal kompensiert. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung durch die Dyspnoe, wobei diesbezüglich möglicherweise die COPD bei langjährigem Nikotinabusus eine tragende Rolle spiele. Gestützt darauf kam Dr. med. C.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Wirtin nach wie vor unverändert zu 100 % arbeitsfähig.

In der Folge lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 54) mit Verfügung vom 12. April 2017 (IV-Nr. 60) ab.

3.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2017 Beschwerde erheben (A.S. [Akten-Seite] 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung vom 12. April 2017 sei aufzuheben und Frau A.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2016 eine halbe Rente zuzusprechen.

2.    Eventuell: Die Verfügung vom 12. April 2017 sei aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 (A.S. 17) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Mit Stellungnahme vom 20. September 2017 (A.S. 22) lässt sich die Beschwerdeführerin ergänzend vernehmen.

6.       Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 (A.S. 29) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht eine Orientierungskopie eines Schreibens an die E.___ vom 19. Oktober 2017 ein, worin der Vertreter den Pneumologen Dr. med. F.___ bittet, im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin die im Schreiben aufgeführten Fragen zu beantworten.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 25. August 2016 geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente durch die Verfügung vom 12. April 2017, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.2     Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

3.2     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2     Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin, leide sie seit 2010 einerseits an einer schweren Herzerkrankung (Vorhofflimmern mit wiederholter Tachy-kardiomyopathie), welche am 7. Oktober 2016 weitgehend mittels einer Pulmonalvenenisolation habe behandelt werden können, so dass die kardiologische Situation heute recht stabil sei. Andererseits leide sie an einer schweren belastungsabhängigen Atemnot (Dyspnoe), welche ihre Leistungsfähigkeit erheblich einschränke. Diese Atemnot sei durch einen langjährigen Nikotinabusus zumindest mit verursacht und sei auch die Folge einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (OPCD). Diese Atemnot habe zur Folge, dass sie heute weder in der Küche noch im Service mitarbeiten könne. Sie sei der Hitze und Hektik in der Küche nicht mehr gewachsen und könne nur noch kurze Strecken gehen. Rasches Handeln in Küche und Service sei nicht mehr möglich. Sie sei lediglich noch in der Lage, am Morgen Vorbereitungen für den Tagesablauf zu treffen und Büroarbeiten zu erledigen. Selbst schätze sie ihre Arbeitsfähigkeit auf etwa 40 - 50 % ein. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass Nikotinabusus eine Suchterkrankung sei. Suchterkrankungen würden für sich allein gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Rentenanspruch begründen. Ausnahmen würden dann bestehen, wenn die Sucht die Folge einer IV-rechtlich relevanten Erkrankung sei oder eine IV-rechtlich relevante dauernde Beeinträchtigung der Gesundheit der versicherten Person verursacht habe. Tatsächlich treffe die Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht, indem sie das Rauchen gänzlich einzustellen habe, um so ihren Erkrankungen (Herz und Atemnot) vorzubeugen und ihrer Gesundheit bestmöglich zu dienen. Sie entbinde jedoch die Invalidenversicherung als finale Versicherung und damit den RAD nicht davon, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Nikotinsucht ihre Lungen bereits bleibend beeinträchtigt habe, so dass auch ein gänzlicher Verzicht auf das Rauchen die Atemnot im heutigen Krankheitsstadium bloss noch unwesentlich zu beeinflussen vermöchte. Diese notwendige medizinische Sachverhaltsabklärung habe die Beschwerdegegnerin unterlassen. Es sei deshalb ein pneumologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei davon auszugehen, dass die behandelnden Ärzte das COPD durchaus bei ihrem Attest der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin berücksichtigt hätten. In ihrer Mailantwort vom 12. September 2017 habe Frau Dr. B.___ mitgeteilt, dass ihres Erachtens das COPD durchaus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Auf Begehren des Vertreters der Beschwerdeführerin hin habe Frau Dr. med. B.___ die Beschwerdeführerin beim Pneumologen zu weiteren Abklärungen angemeldet.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, mit Verfügung vom 14. März 2012 (recte: 11. Mai 2012) sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen und der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden, da es der Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbar gewesen sei, ihre angestammte Tätigkeit als Wirtin in einem vollen Pensum auszuüben. Die subjektiv geklagte persistierende Anstrengungsdyspnoe habe aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gewichtszunahme und dem wieder aufgenommenen Nikotinabusus zugeschrieben werden müssen. Hierbei handle es sich um invaliditätsfremde Faktoren (Schadenminderungspflicht), welche bei der Beurteilung durch die Invalidenversicherung nicht berücksichtigt werden könnten. Am 25. August 2016 habe sich die Beschwerdeführerin erneut für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich ihre gesundheitliche Situation seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2012 (recte: 11. Mai 2012) nicht längerdauernd verändert habe. Unter Berücksichtigung ihrer Schadenminderungspflicht sei es ihr weiterhin zumutbar, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da sie medizinisch-theoretisch in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin vollumfänglich arbeitsfähig sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in den früheren Akten bei Nikotinkonsum und COPD bzw. Verdacht auf COPD aus kardiologischer Sicht eine pneumologische Standortbestimmung bzw. Lungenfunktionsprüfung empfohlen worden sei (s. Bericht der G.___ vom 11. Oktober 2010 IV-Nr. 8.2 S. 24 - 26/26; Bericht H.___ vom 27. April 2011 IV-Nr. 8.2 S. 18 - 19/26; Bericht H.___ vom 31. Januar 2012 IV-Nr. 24). In den bis Erlass der angefochtenen Verfügung vorliegenden Akten würden sich jedoch keine Berichte zu pulmonalen Abklärungen finden. Auch würden sich keine Angaben zu Lungenfunktionsmessungen finden, noch würden Medikamente zur Behandlung einer COPD erwähnt. Offenbar hätten weder der Hausarzt noch die behandelnden Kardiologen eine Lungenfunktionsabklärung als tatsächlich notwendig erachtet. Die lndikationszeichen seien dafür offensichtlich zu schwach gewesen, anders lasse sich die Nichtdurchführung einer pneumologischen Abklärung nicht erklären. Somit gehe die IV-Stelle davon aus, dass eine allfällige COPD lediglich leichten Ausmasses sein könnte und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit habe.

6.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die im Rahmen der Neuanmeldung vom 25. August 2016 von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung mit Verfügung vom 12. April 2017 verneint und das Leistungsbegehren abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 11. Mai 2012 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 12. April 2017 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1     Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 11. Mai 2012 (IV-Nr. 34) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Akten:

6.1.1  Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 27. April 2010 (IV-Nr. 8.2, S. 14) folgende Diagnosen:

-       Atypische Thoraxschmerzen

o   Ergometrie 29. September 2010: Klinisch positiv, elektrisch negativ (76 Watt / 52 % SAK)

o   Koronarangiographie 7. Juli 2010: Normale Koronarangiographie

-       Kardiomyopathie unklarer Ätiologie (DD hypertensiv, idiopathisch, Tachykardiopathie bei Vorhofflimmern)

o   Echokardiographie 29. September 2010: Mittelschwere Verminderung der linksventrikulären Funktion (AF 45 %), Dilatation des linken Ventrikels (LV-EDD 62 mm), Aortenklappensklerose, leichtgradige Mitralinsuffizienz

o   Koronarangiographie 7. Oktober 2010: Normale Koronarangiographie, mittelschwere bis schwere Verminderung der linksventrikulären Funktion (AF 30 %) bei diffuser Hypokinesie; leichtgradige Mitralinsuffizienz

-       Permanentes Vorhofflimmern (unbekannte Dauer)

o   Ruhe-EKG 14. September 2010: Vorhofflimmern, 94/Minute

o   Aktuell: Primär erfolgreiche Elektrokonversion in einen Sinusrhythmus

-       Kardiovaskuläre Risikofaktoren

o   Abdominale Adipositas, Diabetes mellitus Typ N (seit 1995)

o   Arterielle Hypertonie

o   Nikotinkonsum (ca.40 py)

o   (Cholesterinwerte normal, negative Familienanamnese)

-       COPD bei Nikotinkonsum

-       St. n. akutem Nierenversagen (Dialysepflichtig) wahrscheinlich NSAID-induziert 1999

-       Polyarthrose

-       Chronisch venöse Insuffizienz mit rezidivierenden Phlebitiden

o   Orale Antikoagulation seit 2007

-       Refluxerkrankung

-       St. n. Cholezystektomie 2005, St. n. Kataraktoperationen 2008

Die Beschwerdeführerin leide seit ungefähr 5 Wochen an einer plötzlich aufgetretenen Belastungsdyspnoe II. Die Beschwerden würden beim Treppensteigen und beim raschen Geradeausgehen auftreten. Im Weiteren beschreibe die Patientin intermittierende auftretende retrosternale Druckgefühle. Aufgrund dieser Beschwerden werde eine kardiologische Untersuchung durchgeführt. In der Echokardiographie finde man eine eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (AF 45 %) mit diffuser Hypokinesie. Als Nebenbefund finde man eine Aortenklappensklerose und eine leichtgradige Mitralinsuffizienz. In der Ergometrie könne die Beschwerdeführerin nur 50 % ihrer Sollarbeitskapazität leisten (76 Watt). Abbruch wegen Dyspnoe und retrosternalem Druck. Im EKG keine signifikanten Veränderungen (permanentes Vorhofflimmern). Zuweisung zur Koronarangiographie (Ausschluss, Nachweis einer relevanten koronaren Herzkrankheit als Ursache für die Verminderung der linksventrikulären Funktion) und zur Elektrokonversion eines Vorhofflimmerns. Die heutige invasive Untersuchung ergebe eine normale Koronarangiographie. Die linksventrikuläre Funktion habe sich wie in der Echokardiographie mittelschwer bis schwer vermindert dargestellt (AF 30 – 35 %) bei diffuser Hypokinesie. Im Weiteren finde man eine leichtgradige (hämodynamisch nicht relevante) Mitralinsuffizienz (angiographisch Grad 1). Nach der Koronarangiographie werde eine Elektrokonversion durchgeführt, die primär erfolgreich sei (Sinusrhythmus bis zum Austritt hin). Die Ursache der Verminderung der linksventrikulären Funktion könne somit mit der heutigen Untersuchung nicht erklärt werden. Differentialdiagnostisch handle es sich um eine dilatative Kardiomyopathie mit unbekannter Ursache, möglicherweise um eine aethylisch bedingte Kardiomyopathie (Beschwerdeführerin sei Wirtin) oder um eine hypertensive Kardiopathie. Im weiteren Verlauf werde eine pneumologische Standortbestimmung (Schweregrad der COPD?) empfohlen.

6.1.2  Im Bericht des H.___ vom 27. April 2011 (IV-Nr. 8.2, S. 18) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-       Kardiomyopathie unklarer Ätiologie

o   DD hyperteniv, Idiopathisch, Tachykardiopathie

o   Vorhofflimmern (St n erfolgreicher EKV 10/10)

o   15. Februar 2011 TTE: konzentrische LV-Hypertrophie‚ septale Hypokinesien, EF 25 %

o   17. Februar 2011 Holter-EKG: VHF mit Tachybradykardiesyndrom

o   23. Februar 2011: PM-lmplantation VVIR

o   24. Februar 2011 TTE: EF 15 %, keine relevanten Vitien, kein Perikarderguss

o   09/2010 TTE: linksventrikuläre Dilatation, LV-EF 45 %, Aortenklappensklerose, leichte Mitralinsuffizienz

o   10/2010 Koro und EKV: bland, LV-EF 30 % bei diffuser Hypokinesie

o   cvRF: Adipositas, arterielle Hypertonie, Nikotinabusus, Diabetes mellitus Typ II

-       Diabetes mellitus 2, ED 1995

o   insulinpflichtig

-       Arterielle Hypertonie

Nebendiagnosen

-       COPD

-       1999 akutes dialysepflichtiges Nierenversagen whs NSAID-induziert

-       Chronisch venöse Insuffizienz mit rezidivierenden Phlebitiden

Die Beschwerdeführerin habe sich am 12. Februar 2012 auf der Notfallstation vorgestellt mit seit 2 Wochen progredienter Anstrengungsdyspnoe begleitet von rezidivierenden Blutdruckspitzen. Bei Eintritt habe sich eine hyperton entgleiste linkskardial dekompensierte Patientin mit normofrequentem Vorhofflimmern präsentiert. Echokardiographisch habe sich eine schwer eingeschränkte EF von 25 Prozent bei LVHT ohne wesentliche Klappenvitien gefunden. Unter forcierter Diurese baldige Rekompensation. Im Holter EKG habe sich ein Vorhofflimmern mit Tachy-bradykardiesyndrom mit Pausen bis zu 4 Sekunden gezeigt, worauf die Indikation für eine Schrittmacher-Implantation gestellt worden sei. Postoperativ sei die Patientin aufgrund einer erneuten linkskardialen Dekompensation bei tachykardem Vorhofflimmern intensivpflichtig. Im Verlauf habe sich unter ausgebauter antihypertensiver und frequenzkontrollierter Therapie eine kardiale Stabilisierung gezeigt. Eine Vollliqueminisierung sei nach Schrittmacher-Implantation und Hämatom im Bereich der Schulter zunächst vorsichtig wieder begonnen worden mit zusätzlicher überlappender oraler Antikoagulation. Bei bekannter COPD werde im Verlauf eine Lungenfunktionsprüfung zur Standortbestimmung empfohlen.

6.1.3  Im Bericht vom 21. Juli 2011 (IV-Nr. 8.2, S. 4) führte Dr. med. D.___, Fachharzt für Kardiologie FMH, H.___, aus, es seien ein weiterer Ausbau der Herzinsuffizienztherapie, eine Schrittmacherimplantation und eine kardiale Rehabilitation erfolgt. Nach Durchführung einer 1-maligen EKV zeige sich eine progrediente Verbesserung der LV-Funktion auf jetzt 50 %. Aktuell jedoch bei Vorhofflimmerrezidiv erneutes Auftreten von Leistungsunfähigkeit und Dyspnoe. Aktuell bestehe noch eine symptomatische Herzinsuffizienz, daher sei die Aufnahme der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht gegeben, nach Abschluss der Behandlung inklusive Konversion in einen Sinusrhythmus, erfolge eine erneute Beurteilung der Symptome. Dann sei möglicherweise eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit mit geringer Prozentzahl möglich. Letztendlich sei eine Beurteilung erst nach allfälliger Beurteilung einer Pulmonalvenen-Isolation mit erneuter Beurteilung der Pumpfunktion möglich.

6.1.4  Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 (IV-Nr. 17, S. 5) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Schwere Kardiopathie bei tachycardem paroxysmalem Vorhofflimmern mit initial schwer, momentan mittelschwer eingeschränkter linksventr. Funktion

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Hypertensive Kardiopathie

-       Diabetes mellitus ED 1995 insulinbedürftig

-       COPD bei Nikotinabusus bis 2010

-       Arthropathie bei Chondrocalcinose (Schultern, Knie)

-       St.n. Patellafraktur rechts mit Arthrose

chronisch venöse Insuffizienz

-       Adipositas

Die Beschwerdeführerin sei von September 2010 bis Oktober 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 3. Oktober 2011 zu 70 % arbeitsunfähig. Wegen Schulterarthrotomie sei sie 2009 / 2010 mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen. Seit September 2011 sei sie wegen Kardiopathie dyspnoisch und nicht belastbar, trotz Elektrokonversionen und Schrittmacher bestünden immer Tachycardierezidive, momentan eher besser, aber nur wenig leistungsfähig.

6.1.5  Im Bericht des H.___ vom 31. Januar 2012 (IV-Nr. 24) wurden folgende Diagnosen gestellt:

•        Paroxysmales Vorhofflimmern mit Tachykardiomyopathie

o   Initial schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 25 %), aktuell leicht eingeschränkt (EF 50 %)

o   Status nach zweifacher EKV

o   CHADS-Vasc2 –Score 3 Punkte

o   Implantation eines 1-Kammer-Schrittmachers bei Tachy-/Bradysyndrom bei persistierendem Vorhofflimmern am 23. Februar 2011

o   10/2010 unauffällige Koronarangiographie

o   CvRf: Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1995), arterielle Hypertonie, persistierender Nikotinabusus, Adipositas, positive Familienanamnese

Die Beschwerdeführerin berichte unverändert von einer Belastungsdyspnoe NYHA 11-111. Sie arbeite in ihrem eigenen Betrieb ca. 4 Stunden pro Tag. Lediglich abends beobachte sie gelegentlich Knöchelödeme. Das Gewicht sei seit der Rehabilitation im April 2011 leider um 14 kg gestiegen, aktuell sei sie 107 kg schwer. Ferner berichte sie, den Nikotinabusus wieder aufgenommen zu haben. In der heutigen Untersuchung präsentiere sich die Beschwerdeführerin klinisch kompensiert. Erfreulicherweise bestehe unverändert ein Sinusrhythmus. In der Echokardiographie fänden sich nahezu unveränderte Werte im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Oktober 2011. Allerdings falle ein leichtgradig erhöhter Druck im kleinen Kreislauf auf bei einem RV/RA Gradienten von 38mmHg. Die Arbeitsfähigkeit sehe man zurzeit als 50%ig gegeben an. Das grösste Optimierungspotential sehe man aktuell in der Reduktion des Körpergewichts. Ferner sollte bei persistierendem Nikotinabusus und Verdacht auf COPD eine pulmonale Abklärung erfolgen, da eine Initialisierung einer Therapie wahrscheinlich einen Benefit bringe.

6.1.6  In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2012 (IV-Nr. 25) hielt Dr. med. C.___ vom RAD fest, der Bericht des H.___ vom 31. Januar 2012 dokumentiere einen anhaltenden Sinusrhythmus, was eine klare kardiale Besserung bedeute. Die Pumpfunktion sei nur leicht eingeschränkt und die Versicherte sei klinisch kompensiert. Damit sei nicht nachvollziehbar, wieso aus kardialen Gründen noch immer eine 50 % Arbeitsfähigkeitseinschränkung bestehen solle. Diese Einschätzung stehe im Widerspruch zur Feststellung im letzten Kardiologiebericht vom 27. Oktober 2011, dass bei Verbesserung der Herzerkrankung eine Wiederaufnahme der gewohnten Tätigkeit eventuell möglich sei. Dieser Fall sei jetzt eingetreten, wie die Befunde klar belegten. Diese würden durchaus eine volle Arbeitsfähigkeit als Wirtin gestatten. Es scheine, dass die kardiologische Einschätzung einer 50 % Arbeitsfähigkeit ohne objektiv belegbare Befunde auf Grund der subjektiven Wahrnehmung der Versicherten ausgesprochen worden sei. Die subjektiv geklagte, persistierende Anstrengungsdyspnoe müsse klar der Gewichtszunahme und dem wieder aufgenommenen Nikotinabusus zugeschrieben werden. Beide Fakten seien ja von der Kardiologin aufgegriffen und es sei eine Änderung angeregt worden. Hier sei die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gefordert.

6.2     Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 (IV-Nr. 60) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:  

6.2.1  Im Bericht betreffend die CRT-Schrittmacher Upgradeoperation vom 2. Oktober 2014 (IV-Nr. 40, S. 12) hielt Dr. med. D.___ fest, aktuell bestehe eine erneute Herzinsuffizienz mit überwiegendem ventrikulärem Pacing, aktuell SR, EF 35 %. Es sei ein erfolgreiches Upgrade auf ein CRT-Schrittmachersystem vorgenommen worden bei Herzinsuffizienz und ventrikulärem Pacing und persistierendem Vorhofflimmern.

6.2.2  Im Bericht des H.___ vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 40, S. 2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.    Hypertensive und rhythmogene Kardiopathie

-       10/2010: Koroangiographie; normale Koronarien, LV-EF 30 % bei diffuser Hypokinesie

-       Paroxymales Vorhofflimmern mit wiederholter Tachykardiomyopathie

o   CHADS-Vasc Score 3 Punkte und Status nach Thrombus im Vorhofsohr

o   Status nach mehrfacher EKV

o   Initial schwer eingeschränkte LV-Funktion (EF 25 %)‚ im Verlauf 35 %

-       02/2011 TTE: konzentrische LV-Hypertrophie, septale Hypokinesien, EF 25 %

-       02/2011: Implantation eines 1-Kammer-Schrittmachersystems bei Tachy-/Bradysyndrom bei persistierendem Vorhofflimmern > im Verlauf Erholung der EF auf 50 %

-       1. Oktober 2014 Herzinsuffizienz mit überwiegend ventrikulärem Pacing, EF 35 %, CRT-P Implantation

-       25. Mai 2016 Herzinsuffizienz bei überwiegend ventrikulärem Pacing, EF 35 %.

o   Rö Thorax 25. Mai 2016: Globale Herzvergrösserung, Zeichen der zentral betonten Stauung

o   TEE 27. Mai 2016: Thrombus im linken Vorhofsohr

-       Aktuell 10. Juni 16: Erneute kardiale Dekompensation

-       CvRf: Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1995), arterielle Hypertonie, persistierender Nikotin-abusus, Adipositas, positive Familienanamnese

2.    Akut on Chronic Niereninsufflzienz

o   a. e. prärenal bedingt bei low output bei Diagnose 1

3.    Thrombophlebitis Oberschenkelinnenseite rechts

Nebendiagnosen

4.    Diabetes mellitus 2, ED 1995

o   insulinpflichtig

5.    COPD unklaren Grades bei fortgeschrittenem Nikotinabusus

6.    Chronisch venöse Insuffizienz mit rezidivierenden Phlebitiden

7.    Adipositas Grad 1 (BMI 33.6 kg/m2)

Die Beschwerdeführerin sei am 10. Juni 2016 durch den Hausarzt zugewiesen worden, bei erneuter kardialer Dekompensation. Sie habe seit dem letzten Spitalauf-enthalt in der vorherigen Woche 5 kg zugenommen. Bei Eintritt habe sie sich sowohl klinisch als auch radiologisch kardial dekompensiert gezeigt. Im EKG habe sich weiterhin das bekannte Vorhofflimmern gefunden, diesmal jedoch normokard.

6.2.3  Mit Bericht vom 2. November 2016 (IV-Nr. 51) führte Dr. med. D.___ aus, die Beschwerdeführerin habe eine langjährige Geschichte von Vorhofflimmern. Wiederholt sei es zu Tachykardiomyopathien gekommen. Trotz CRT-Pacing sei es immer wieder zu Verschlechterung im Rahmen von Vorhofflimmerepisoden gekommen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin nur wenig Eigenrhythmus. Zuletzt habe eine EKV verzögert werden müssen wegen Thrombus im Vorhofsohr. Aus diesem Grund sei am 7. Oktober 2016, trotz weniger geeigneter Vorbedingungen (grosser Vorhof, Adipositas), eine Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden. Am Ende der Untersuchung sei bei Vorhofflimmern eine EKV durchgeführt worden. Alle Venen würden sich isoliert zeigen. Ausschluss eines Perikardergusses mittels Echokardiographie.

6.2.4  Im Bericht vom 5. Januar 2017 (IV-Nr. 49) hielt Dr. med. D.___ fest, er habe am 3. Januar 2017 die Funktion des CRT-P-Systems überprüft. Die Beschwerdeführerin berichte über einen weitgehend stabilen Verlauf. Weiterhin bestehe eine Einschränkung durch Dyspnoe, wobei aktuell bei kardiopulmonal kompensierter Patientin die pulmonale Situation bei langjährigem Nikotinabusus und COPD möglicherweise eine tragende Rolle spiele. Keine Synkopen. Gewichtsverlauf stabil (aktuell um 100 kg). Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___ aus, das CRT-P-Gerät funktioniere einwandfrei, aktuell gebe es keine Arrhythmien, er gehe daher von einer erfolgreichen Ablation aus.

6.2.5  In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 53) hielt Dr. med. C.___ vom RAD fest, im Bericht vom 5. Januar 2017 schreibe Dr. med. D.___, dass aktuell keine Arrhythmien bestünden und er von einer erfolgreichen Intervention ausgehe und in 3 Monaten der Arrhythmieverlauf bezüglich des Vorhofflimmerns zu beurteilen sei. Aktuell sei der Verlauf weitgehend stabil und die Versicherte kardiopulmonal kompensiert. Es bestehe aber weiterhin eine Einschränkung durch die Dyspnoe, wobei diesbezüglich möglicherweise die COPD bei langjährigem Nikotinabusus eine tragende Rolle spiele. Weiter führte Dr. med. C.___ aus, nach der erfolgten Intervention vom 7. Oktober 2016, welche eine neue medizinische Situation darstelle, sei ein verbesserter Zustand eingetreten, indem nun kein Vorhofflimmern mehr aufgetreten sei. Die Atemnot, welche von der Versicherten beschrieben werde, sei gemäss Dr. med. D.___ eher durch die COPD bei anhaltendem Nikotinabusus und persistierender Adipositas bedingt. Diese Beurteilung habe schon 2011 gegolten (siehe RAD-Stellungnahme vom 9. Februar 2012). Es sei befremdend, dass die Versicherte bei den wiederholten kardialen Problemen und der entwickelten COPD nach wie vor der Schadenminderungspflicht nicht nachkomme und weiter rauche.

7.       Vorliegend ist unter den Parteien unbestritten, dass im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung vom 11. Mai 2012 bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 aus kardiologischer Sicht der Gesundheitszustand im Wesentlichen gleich geblieben ist. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin mehrfach kardial dekompensierte. Wie Dr. med. C.___ vom RAD in der Stellungnahme vom 22. Februar 2017 aber korrekt festhielt, ist nach der am 7. Oktober 2016 durchgeführten Pulmonalvenenisolation wiederum eine Verbesserung eingetreten. Der Verlauf sei weitgehend stabil und die Beschwerdeführerin kardiopulmonal kompensiert. Es bestünden keine Arrythmien mehr. Dies wurde vom behandelnden Arzt Dr. med. D.___ in den Berichten vom 2. November 2016 und 5. Januar 2017 ebenfalls bestätigt, zumal auch in der Beschwerdeschrift festgehalten wurde, die kardiologische Situation sei heute recht stabil.

Umstritten ist dagegen, ob hinsichtlich der pneumologischen Situation – Dyspnoe mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) – eine Verschlechterung eingetreten ist bzw. ob die Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, diesbezüglich weitergehende Abklärungen hätte veranlassen müssen. Wie aus den Akten ersichtlich, wurden die vorgenannten pneumologischen Diagnosen bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gestellt. Zum Schweregrad bzw. einem allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dieser Diagnosen sind den damaligen medizinischen Akten jedoch keine Informationen zu entnehmen. Die COPD wurde meistens als Nebendiagnose bzw. als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Auch aus den aktuellen Arztberichten sind diesbezüglich weder weiterführende Angaben zu entnehmen noch geht daraus eine gesundheitliche Verschlechterung hervor. Einzig die Hausärztin, Dr. med. B.___, hielt in ihrer E-Mail an den Vertreter der Beschwerdeführerin vom 21. September 2017 (Beschwerdebeilage 5) fest, die Beschwerdeführerin leide an einer COPD mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Seit dem Jahr 2012 habe sich die Situation verschlechtert. Eine nachvollziehbare Begründung liefert Dr. med. B.___ diesbezüglich jedoch nicht. Eine pneumologische Abklärung wurde seit dem Jahr zwar 2010 wiederholt ärztlich empfohlen (vgl. IV-Nr. 8.2, S. 18 und 24; 24), aber bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2017 offenbar nie durchgeführt. Erst im laufenden Beschwerdeverfahren teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, die Beschwerdeführerin sei nun einem pneumologischen Spezialisten zugewiesen worden. Damit liegt trotz langjähriger unklarer pneumologischer Beschwerden kein fachärztlicher Bericht vor, der aus pneumologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Verschlechterung seit Mai 2012 formuliert. Auch eine diesbezügliche Behandlung wurde offenbar nie durchgeführt. Die Aussage von Dr. med. D.___ im Bericht vom 5. Januar 2017, wonach bei der kardiopulmonal kompensierten Patientin die pulmonale Situation bei langjährigem Nikotinabusus und COPD möglicherweise eine tragende Rolle spiele, bleibt demnach eine unbestätigte Hypothese, zumal diese nicht von einem pneumologischen Facharzt gestellt wurde.

Angesichts dessen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz seit Jahren bestehender pulmonaler Diagnosen weder einer pneumologischen Abklärung noch einer Behandlung unterzog und des Umstandes, dass bezüglich dieser Diagnosen keine Relevanz hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und auch keine Verschlechterung ausgewiesen ist, durfte die Beschwerdegegnerin davon absehen, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu veranlassen. Ergänzende Untersuchungen im heutigen Zeitpunkt wären schon aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, einen Sachverhalt festzustellen, der während des hier zu beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der Verfügung vom 12. April 2017 anspruchswirksam geworden wäre. Sollten die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingeleiteten Abklärungen neue Erkenntnisse bringen, könnte dies allenfalls zu einer weiteren Neuanmeldung Anlass geben.

8.      

8.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Rentenverfügung vom 11. Mai 2012 aufgrund der vorliegenden Akten nicht erstellt ist. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 12. April 2017 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

8.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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