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Solothurn Versicherungsgericht 19.10.2017 VSBES.2017.126

October 19, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,034 words·~10 min·4

Summary

Weiterbildung

Full text

Urteil vom 19. Oktober 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Weiterbildung (Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 28. März 2017 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Mit Verfügung vom 24. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kurses fehle (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 8. Mai 2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde, wobei er folgende Rechtsbegehren stellt (A.S. 4):

-     Die Beschwerde sei gutzuheissen.

-     Zu prüfen sei, welche Weiterbildung für den Versicherten geeignet wäre.

Am 24. Mai 2017 ergänzt der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung und beantragt die Gutheissung der Beschwerde (A.S. 7)

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):

1.    Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Eine Parteientschädigung sei nicht auszurichten.

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Juli 2017 an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 19), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr äussert (s. A.S. 22).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit es darum geht, ob der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik» als arbeitsmarktliche Massnahme gewährt werden kann. Soweit die Beschwerde indes auf die Bewilligung anderer Ausbildungen abzielt, kann darauf nicht eingetreten werden, denn diesfalls fehlt es an einem Anfechtungsobjekt; Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides bildete nur der Kurs «Baustellenleiter Sanitärtechnik».

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 4‘130.00 (s. AWA-Nr. 3) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG).

2.2     Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Obwohl fast jeder Besuch einer arbeitsmarktlichen Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 269; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 270). Ein Versicherter hat dann erhebliche Schwierigkeiten in seinem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihm auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss der Versicherte vergeblich eine Anstellung in seinem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).

Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 269 + 280; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).

Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände des Versicherten: Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob der Versicherte den Kurs auch besuchen würde, wenn er – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 278 f.).

Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat der Versicherte lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12 + 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399 mit Hinweisen; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 271; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Bucher Kupfer, a.a.O., S. 279; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer, welcher 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb, war in der Folge als Sanitärinstallateur oder Sanitär- und Servicemonteur tätig. Dies geschah überwiegend auf temporärer Basis mit regelmässigen Unterbrüchen (AWA-Nr. 6 und Nr. 7 S. 5). Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011, 2013, 2015 und 2017 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (AWA-Nr. 8).

Zwei Gesuche für die Ausbildung zum «Fachmann Betriebsunterhalt» sowie das Gesuch für den Kurs «Arbeitsvorbereitung» wies die Arbeitslosenversicherung ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom 28. Juni und 4. Juli 2013 sowie 11. März 2015 (Verfahren VSBES.2012.176, VSBES.2013.62 resp. VSBES.2014.218) schützte.

Nachdem der Beschwerdeführer eine umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, was das Versicherungsgericht im Urteil vom 24. Februar 2017 bestätigte (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).

3.2     Der Beschwerdeführer begründete das vorliegende Kursgesuch vom 28. März 2017 damit, dass er 2016 als bauleitender Sanitärmonteurs ein fünfköpfiges Team geführt habe. Derzeit würden viele solche Bauleiter gesucht. Die dafür erforderliche Weiterbildung sei deshalb für die künftige Arbeitsvermittlung wichtig (AWA-Nr. 3).

In seiner Einsprache vom 26. April 2017 (vgl. A.S. 1 f.) sowie in der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung (A.S. 4 + 7) machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass Versicherte, die mindestens 50 Jahre alt seien und die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllten, auch nach Ausschöpfung des Taggeldanspruchs bis zum Ende der Leistungsrahmenfrist an Bildungsmassnahmen teilnehmen könnten. Dies sei bei ihm mit Jahrgang 1965 der Fall. Ausserdem seien in den Regionen Aargau, Basel-Stadt, Solothurn und Bern zurzeit 53 Sanitärmonteure auf Stellensuche. Die Weiterbildung zum Baustellenleiter sei daher sehr wohl arbeitsmarktlich geboten. Hinzu komme, dass er gemäss Arztzeugnis vom 15. Mai 2017 (A.S. 8) keine Überkopfarbeiten verrichten könne, nur bis 15 kg heben und tragen dürfe, auf eine Hilfsperson resp. Hilfsmittel wie einen Hebekran angewiesen sei und für gewisse Arbeiten mehr Zeit benötige, was die Vermittlungsfähigkeit einschränke.

In der Replik ergänzte der Beschwerdeführer, die Ausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt habe wegen der fehlenden Berufserfahrung nichts gebracht. Das Versicherungsgericht und die Beschwerdegegnerin seien mitschuldig an seiner zwanzigjährigen Arbeitslosigkeit. Schon 1997 sei klar gewesen, dass er Mühe habe, eine feste Stelle zu finden. Jahrelang sei er durch temporäre Arbeit gefördert worden. Derzeit sei er fünf Monate im Jahr arbeitslos. Ohne das fragliche Zertifikat werde er die Arbeitslosenkasse und das Versicherungsgericht bis zum AHV-Alter beschäftigen (A.S. 19).

3.3     Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht vor, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses fehlt. Der Beschwerdeführer kann einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den fraglichen Kurs temporäre Einsätze als Sanitärmonteur resp. -installateur zu finden (s. AWA-Nr. 7 S. 5 sowie Nr. 9). Der Kurs mag somit sinnvoll sein, ist aber für eine erfolgreiche Vermittlung nicht unbedingt erforderlich. Dies zeigt sich schon darin, dass der Beschwerdeführer mehrmals hintereinander von denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (a.a.O.), was bei fehlenden beruflichen Kenntnissen kaum der Fall gewesen wäre (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2014.218 vom 11. März 2015 E. II. 2.3 S. 6 f., AWA-Nr. 7). Somit kann keine Rede davon sein, dass der fragliche Kurs eine Anpassung an die technische Entwicklung bezwecke (s. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke schliesse (vgl. Leu, a.a.O., S. 77).

Richtig ist, dass gemäss Art. 59 Abs. 3bis AVIG Versicherte, die älter als 50 Jahre sind, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen. Dazu gehören entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sondern auch die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. Art. 59 Abs. 3bis AVIG ist daher nicht anwendbar, wenn es wie beim Beschwerdeführer an der arbeitsmarktlichen Indikation mangelt.

Ob der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme erschwert vermittelbar ist, spielt keine Rolle, da es insoweit an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15).

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Notwendigkeit des Kurses als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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