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Solothurn Versicherungsgericht 07.06.2017 VSBES.2017.11

June 7, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·999 words·~5 min·4

Summary

Kostenübernahme Kurs / Eignungstest

Full text

Urteil vom 7. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Kostenübernahme Kurs / Eignungstest

(zwei Einspracheentscheide vom 3. Januar 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) reichte dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 17. Oktober 2016 das Formular «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 3). Darin beantragte er, ihm seien die Reisekosten nach [...] zum Personalvermittler B.___ AG sowie die auswärtige Verpflegung (CHF 15.00) zu vergüten. Ohne Sichtkontakt gebe es keine Stellenvermittlung.

Mit Verfügung vom 3. November 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab, da es nicht um einen Kurs gehe, sondern um ein Vorstellungsgespräch (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 4 ff.).

1.2     Am 18. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer mit dem Formular «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» (AWA-Nr. 4), ihm seien die Reisekosten nach [...] zum Personalvermittler C.___ AG (CHF 52.00) sowie die auswärtige Verpflegung (CHF 15.00) zu vergüten. Es gehe um die Einschreibung zur Stellenvermittlung ab 50. Ohne Besuch beim Vermittlungsbüro gebe es keine Arbeit.

Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2016 ab, da es nicht um einen Kurs gehe, sondern um ein Vorstellungsgespräch (AWA-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 5) wurde mit Entscheid vom 3. Januar 2017 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 12. Januar 2017 erhebt der Beschwerdeführer gegen beide Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerde und die Richtigstellung des Eignungstests seien gutzuheissen (A.S. 7 f.).

2.2  Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2017 stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.    Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.    Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.    Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

Dazu lässt sich der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr vernehmen (s. A.S. 22).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, weshalb der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Die Versicherung erstattet den Versicherten die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59cbis Abs. 3 AVIG) wie Reisespesen und Verpflegungskosten (Art. 85 Abs. 2 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2     In seiner Einsprache machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (AWA-Nr. 5), bei den meisten Vermittlungsbüros gehe es nicht um ein Vorstellungsgespräch, sondern um die Einschreibung und die Vermittlererlaubnis.

In der Beschwerdeschrift wird ergänzt, es gehe nicht um einen Kurs, sondern um einen Eignungstest mit Profil der Stärken und Schwächen sowie um Gesundheitsfragen (A.S. 7 f.).

2.3     Die Termine des Beschwerdeführers bei der B.___ AG und der C.___ AG stellen keine Bildungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes dar. Es handelt sich weder um eine Umschulung auf einen neuen Beruf noch um eine Weiterbildung im bisherigen Beruf, eine Übungsfirma oder ein Praktikum, da es nicht darum geht, berufliche Kenntnisse oder Erfahrungen zu erwerben (s. dazu Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 1 – 4). Es handelt sich vielmehr um die Anmeldung bei zwei privaten Stellenvermittlern, wobei der Beschwerdeführer jeweils einen Fragebogen ausfüllte. Dies stellt auch unter dem Blickwinkel der in Art. 60 Abs. 1 AVIG erwähnten Kurse zur Eingliederung keine arbeitsmarktliche Massnahme dart (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 4; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 283); die Suche nach Arbeit fällt unter die allgemeine Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte alles Zumutbare unternehmen muss, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (s. Art. 17 Abs. 1 AVIG).

Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, dass seine Gesuche nicht einen Kurs betreffen, bringt aber vor, es handle sich um eine Eignungsabklärung. Inwieweit dies zutrifft, kann offen bleiben, denn solche Abklärungen sind ebenfalls keine arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne des Gesetzes (AVIG-Praxis ALE B358).

Eine Spesenvergütung nach Art. 59cbis Abs. 3 AVIG kommt somit mangels arbeitsmarktlicher Massnahmen von vornherein nicht in Frage. Darüber hinaus existiert keine gesetzliche Grundlage, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten durch die Beschwerdegegnerin vermitteln würde. Es muss sich hier gleich verhalten wie bei Auslagen, welche dem Versicherten wegen einer Bewerbung entstehen. Deren Erstattung durch die Arbeitslosenversicherung ist in Gesetz und Verordnung nicht vorgesehen (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2013.228 vom 22. November 2013 E. 3.2).

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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