Urteil vom 23. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Christian Boras
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen für Familien – Erlass Rückforderung (Einspracheentscheid vom 3. April 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezog ab 1. Dezember 2012 für sich, seine Ehefrau und zunächst eine, später zwei Töchter Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL); diese beliefen sich auf CHF 306.00 im Dezember 2012, auf CHF 1'010.00 pro Monat vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 und auf CHF 1'294.00 vom 1. Januar bis 30. September 2014 (vgl. Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 7).
2.
2.1 Am 30. September 2014 teilte B.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) telefonisch mit, ihr sei neu rückwirkend eine IV-Rente zugesprochen worden. Zudem habe sich die Arbeitssituation des Beschwerdeführers verändert. Die Beschwerdegegnerin forderte B.___ bei dieser Gelegenheit auf, sämtliche in diesem Zusammenhang relevanten Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 1).
2.2 Am 14. Oktober 2014 reichte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin die angeforderten Dokumente ein. Darunter befand sich u.a. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. September 2014, worin diese der Versicherten B.___ (Ehefrau des Beschwerdeführers) rückwirkend ab Mai 2012 eine Dreiviertelsrente sowie Kinderrenten für die beiden Töchter zuspricht (AK-Nr. 2 ff.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zu viel ausbezahlte Ergänzungsleistungen für Familien für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. September 2014 im Betrag von insgesamt CHF 24‘072.00 zurück. Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen bestehe für den erwähnten Zeitraum kein Anspruch auf FamEL (AK-Nr. 7).
3.2 Ebenfalls am 21. Oktober 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die FamEL werde ab 1. Oktober 2014 eingestellt. Seine Ehefrau habe mit Wirkung ab 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV und könne sich daher zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente anmelden. Dieser Anspruch gehe demjenigen auf FamEL vor (AK-Nr. 8).
3.3 Am 18. November 2014 erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. Oktober 2014 (AK-Nr. 9), zogen diese aber am 29. März 2016 wieder zurück. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Rückforderung von CHF 24‘072.00, minus CHF 4‘945.00 (Verrechnungsbetrag gemäss Verfügung vom 19. Oktober 2015 [es handelte sich offenbar um die Nachzahlung der Ergänzungsleistung zur IV-Rente der Ehefrau, vgl. AK-Nr. 14]), sei zu erlassen.
3.4 Am 18. April 2016 schrieb die Beschwerdegegnerin das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. Der Erlass der Rückforderung werde nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beurteilt (AK-Nr. 12).
3.5 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 gab die Beschwerdegegnerin dem Gesuch um Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2014 (AK-Nr. 7) teilweise statt. Sie hielt fest, der den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2014 betreffende Teilbetrag von CHF 12'267.00 werde erlassen. In Bezug auf die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014, entsprechend einem Betrag von CHF 6'500.00, wurde das Erlassgesuch dagegen abgelehnt (AK-Nr. 15).
3.6 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Januar 2017 Einsprache (AK-Nr. 16), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 3. April 2017 abwies (AK-Nr. 19).
4. Am 12. April 2017 lässt der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 aufzuheben, und es sei der gesamte Rückforderungsbetrag zu erlassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5. In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 11 f.).
6. Mit undatierter Eingabe (Verfügungsdoppel; Posteingang 1. Juni 2017) äussert sich der Vertreter des Beschwerdeführers zur Höhe einer allfälligen Parteientschädigung und verzichtet auf eine Replik (A.S. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer hat zwar die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2016 angefochten (A.S. 5 ff.). Anfechtungsobjekt bildet jedoch der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017, tritt doch dieser an die Stelle der angefochtenen, durch ihn bestätigten Verfügung (vgl. Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 52 Rz 60). Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Erlass der reduzierten Rückforderung für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2014 im Betrag von CHF 6‘500.00, nachdem die Beschwerdegegnerin die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2014 erlassen hat.
1.3 Nach § 54bis lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 GO mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Weil die Streitsumme von CHF 6'500.00 deutlich unter diesem Betrag liegt, ist der Präsident des Versicherungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für Familien sowie dessen Berechnung sind in § 85bis ff. Sozialgesetz des Kantons Solothurn (SG, BGS 831.1) geregelt.
2.2 Nach § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Eine nähere Regelung der Rückerstattungspflicht bei unrechtmässig bezogenen Leistungen enthält das kantonale Recht (mit Ausnahme der hier nicht anwendbaren Regelung zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, § 14 SG) nicht. Die entsprechenden Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11), können jedoch ergänzend herangezogen werden (vgl. auch § 15 Abs. 1 SG; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2016.180 vom 22. November 2016 E. II. 2.3).
2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig ist der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtsmässig gewährten Leistungen (Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
3. Umstritten ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
3.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Bundesgerichtsurteil 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 m.H.a. BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C_1/2007).
3.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person bzw. ihre Vertretung nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.
3.3 In zeitlicher Hinsicht ist massgebend, ob der gute Glaube gegeben war, als die Leistungen, die nunmehr zurückgefordert werden, bezogen wurden (Urteile des Bundesgerichts 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5 [SVR 2014 IV Nr. 35 S. 126] und 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.1 und 2.1). Entscheidend ist also, ob die versicherte Person damals hätte erkennen müssen, dass die ihr ausbezahlten Leistungen grundsätzlich oder der Höhe nach nicht geschuldet waren, wobei es genügt, wenn angesichts Der Umstände eine entsprechende Rückfrage geboten gewesen wäre.
4.
4.1 Die hier zur Diskussion stehenden Leistungen wurden während des Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 bezogen. Damals bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers noch keine Invalidenrente. Ihr war jedoch mit dem Vorbescheid von Anfang April 2014 die Zusprache einer solchen in Aussicht gestellt worden. Wie dargelegt, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer, dem auch das Wissen seiner Ehefrau anzurechnen ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG), damals hätte erkennen müssen, dass ihm ab 1. Mai 2014 keine Ergänzungsleistungen für Familien mehr zustanden.
4.2 Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.1, bezogen auf die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen dazu geäussert, wie der gute Glaube zu beurteilen sei, wenn die versicherte Person ein Gesuch um Erhöhung der Rente gestellt hatte und eine derartige Erhöhung geprüft wurde, aber noch nicht verfügt wurde und auch keine entsprechende Zahlung erfolgte. Der gute Glaube wurde für diese Konstellation bejaht. Das Bundesgericht verwarf den Einwand, der gute Glaube sei zu verneinen, weil die versicherte Person bis zur endgültigen Beantwortung der Frage nach der Höhe ihrer Invalidenrente stets mit der (später tatsächlich verfügten) rückwirkenden Rentenheraufsetzung und damit mit einer entsprechenden EL-Rückforderung rechnen müsse. Es erwog, es widerspräche Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen, wenn darauf angewiesene Versicherte wegen des ungewissen Ausgangs eines hängigen Rentenverfahrens Rückstellungen vornehmen oder auf den EL-Bezug verzichten müssten, um nicht als bösgläubig zu gelten (vgl. auch Urteil 8C_182/2014 vom 13. Juni 2014 E. 3.5, wonach für eine rückwirkende Verneinung des guten Glaubens bei bevorschussten Leistungen keine Grundlage besteht).
4.3 Die vorstehenden Überlegungen sind auf die kantonalrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen für Familien zu übertragen. Sie müssen auch für die hier gegebene Situation gelten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente beantragt hat, der verbindliche Entscheid darüber aber noch aussteht und keine Leistungen fliessen. Solange nicht über die Rente entschieden ist und keine entsprechenden Zahlungen erfolgen, ist die versicherte Person bzw. die Familiengemeinschaft auf die Ergänzungsleistungen (hier: auf die FamEL) angewiesen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im April 2014 gemeldet, dass seiner Ehefrau mittels Vorbescheid die Zusprache einer IV-Rente in Aussicht gestellt worden war, hätte dies deshalb keine Konsequenzen gehabt. Die Beschwerdegegnerin hätte die FamEL nicht einstellen können, solange die aus der Rente resultierenden Einnahmen noch nicht flossen. Da es sich um Leistungen handelt, welche der Existenzsicherung dienen, ist es auch kaum möglich und kann nicht verlangt werden, dass die betroffene Person Rückstellungen bildet, um eine allfällige spätere Rückforderung begleichen zu können (vgl. E. II. 4.2 hiervor). Selbst wenn man das Nicht-Melden des Vorbescheids als Meldepflichtverletzung werten wollte, wäre diese daher für die weitere Leistungsausrichtung nicht kausal gewesen, da eine entsprechende Meldung nicht zum Einstellen der Zahlungen geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat deshalb auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. September 2014 als gutgläubig zu gelten. Die Beschwerde ist begründet.
4.4 Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4, weiter ausführt, ist demgegenüber die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu verneinen, soweit die rückwirkende Rentenzusprache zu einer Nachzahlung führt. Die grosse Härte entfällt sowohl dann, wenn die Nachzahlung mit der Rückforderung verrechnet wird, als auch dann, wenn die Verrechnung unterbleibt und die Nachzahlung der berechtigten Person ausgerichtet wird (zitiertes Urteil 9C_728/2016 E. 2.2 - 2.4). Da die grosse Härte nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete, ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Erlassvoraussetzung ergänzend prüfe.
5. Die Beschwerde ist im vorstehend umschriebenen Sinn gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 3. April 2017 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, die vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG). Ein Obsiegen, das den Anspruch auf eine Parteientschädigung begründet, liegt nach der Rechtsprechung auch dann vor, wenn die Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.).
6.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers ist, wie mit der Eingabe vom 31. Mai 2017 nachgewiesen wird (A.S. 17 f.), Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatents. Er macht einen Zeitaufwand von 8 Stunden und eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 geltend (A.S. 16). Angesichts des sehr einfach gelagerten Sachverhalts und der wenig komplexen Rechtsfragen, die es erlaubten, den beschwerdeführerischen Standpunkt auf einer knappen Seite darzustellen (vgl. A.S. 6), erscheint dieser Aufwand als überhöht. Nachvollziehbar ist ein Aufwand von 5 Stunden, was mit der geltend gemachten Berechnungsweise eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'250.00 (inkl. MwSt) ergibt.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2017 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie prüfe, ob auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben ist.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'250.00 (inkl. MwSt) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger