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Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2016 VSBES.2016.61

November 29, 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,832 words·~49 min·3

Summary

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Full text

Versicherungsgericht    

Urteil vom 29. November 2016

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen  

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Patrick Thomann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 20. Januar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___, geboren 1981 (nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 11. Juni 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). Als gesundheitliches Leiden gab er an, am 7. Januar 2011 eine Auffahrkollision erlitten zu haben. Seither sei er arbeitsunfähig. Zuletzt habe er als Papiermaschinenführer bei B.___ in [...] gearbeitet.

1.2     Die Beschwerdegegnerin führte am 25. Juli 2011 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 12), welcher von seinem Arbeitgeber per 31. Oktober 2011 die Kündigung erhalten hatte (IV-Nr. 13 S. 2). In der Folge sprach sie ihm Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings bei C.___ (IV-Nr. 20) und eines Belastbarkeitstrainings in der D.___ (IV-Nr. 24) zu. Das Belastbarkeitstraining wurde später in der Form eines Aufbautrainings weitergeführt (IV-Nr. 30).

1.3     Nachdem im Rahmen der beruflichen Eingliederung ein Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt organisiert werden konnte, den der Beschwerdeführer jedoch schon nach wenigen Tagen abbrach (vgl. Protokolleintrag vom 26. November 2012), wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen (IV-Nr. 61).

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin holte diverse medizinische Unterlagen ein – unter anderem auch die Akten aus dem seit dem Unfallereignis laufenden Suva-Verfahren – und erliess am 18. Juli 2013 einen Vorbescheid (IV-Nr. 76), gemäss welchem sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente abwies.

2.2     Der Beschwerdeführer liess gegen den erwähnten Vorbescheid am 4. September 2013 Einwand erheben (IV-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein, unter anderem erfolgte am 23. Juli 2015 eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E.___ (IV-Nr. 113.1).

3.       Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf weitere berufliche Massnahmen sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

4.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 24. Februar 2016 Beschwerde (A.S. 5 f.) und stellt den Antrag, es seien ihm eine Rente zuzusprechen sowie weitere Eingliederungsmassnahmen zuzugestehen; Letzteres zusammen mit der Rente oder, im Sinne eines Eventualantrages, gesondert. Weiter beantragt er eine Frist für eine ergänzende Beschwerdebegründung, um die Meinung eines Anwalts beiziehen zu können, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

5.       Die Beschwerdegegnerin reicht am 28. April 2016 eine Beschwerdeantwort ein und beantragt unter Verweis auf die Begründung in der rentenablehnenden Verfügung die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).

6.       Mit Eingabe vom 13. Mai 2016 lässt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein Gesuch um Fristverlängerung für eine Stellungnahme einreichen, verbunden mit dem Antrag, der anwaltliche Vertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen (A.S. 24 ff.).

7.       Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (A.S. 27) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Patrick Thomann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

8.       In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (A.S. 29 ff.) lässt der Beschwerdeführer die folgenden Rechtsbegehren stellen:

«

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20. Januar 2016 sei aufzuheben.

          2.  Dem Beschwerdeführer seien Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % auszurichten.

          3.  Eventualiter sei die Angelegenheit für weitere medizinische Abklärungen, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          4.  Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.»

9.       Am 29. August 2016 reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 ff.).

10.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 20. Januar 2016 (A.S. 1 ff.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass beim Beschwerdeführer seit dem 7. Januar 2011 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Papiermaschinenführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe. Für angepasste Verweistätigkeiten liege die Arbeitsfähigkeit bei 70 %. Damit sei es dem Beschwerdeführer weiterhin möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Der Invaliditätsgrad betrage 32 %. In seinem Einwand bemängle der Beschwerdeführer den Beweiswert des Gutachtens der E.___. Die schwierige Kindheit sei im Gutachten indessen berücksichtigt worden. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er es trotzdem geschafft habe, während 12 Jahren einer geregelten Arbeitsstätigkeit nachzugehen. Das Gutachten entspreche den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Daran vermöge auch die Stellungnahme der behandelnden Ärztin, Dr. med. F.___, nichts zu ändern, zumal behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. Die Einschätzung des Suva-Psychiaters, Dr. med. G.___, sei im Gutachten widerlegt worden. Die Ausführungen von Dr. med. F.___, dass der Beschwerdeführer im Haushalt eingeschränkt sei, stehe im Widerspruch zu dessen Aussagen im Rahmen der Begutachtung. Dieser habe angegeben, keine wesentlichen Einschränkungen zu haben. Er passe auf die Tochter auf und erledige Kleinigkeiten. Daraus sei ersichtlich, dass er durchaus in der Lage sei, normale Alltagstätigkeiten auszuführen. Die von den Gutachtern attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt und nicht auf einen geschützten Rahmen. Daher sei beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn auszugehen. Da Dr. med. F.___ eingewendet habe, dass trotz der im Gutachten empfohlenen Medikamentenerhöhung angeblich keine Besserung des Gesundheitszustandes habe erreicht werden können, sei man beim Einkommensvergleich weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt dem in seiner Beschwerde vom 24. Februar 2016 (A.S. 5 f.) und der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (A.S. 29 ff.) entgegenhalten, es könne nicht sein, dass die Meinung einer Fachärztin, mit der er jede Woche intensiv zusammenarbeite, als Parteigutachten abgetan werde, zumal ihm die Ärztin damals von der Suva zugeteilt worden sei. Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid ausschliesslich auf das Gutachten der E.___ vom 23. Juli 2015. Das in diesem Zusammenhang von Dr. med. H.___ erstellte psychiatrische Teilgutachten sei widersprüchlich, unvollständig, nicht schlüssig und geprägt von einer bemerkenswerten Voreingenommenheit. Die Voreingenommenheit bestehe, weil Dr. med. H.___ aufgrund der Ausführungen im neuropsychologischen Teilgutachten von einer Aggravation ausgehe. Er lasse sich davon augenscheinlich beeinflussen. Er gehe in seinem psychiatrischen Bericht, angeblich vom 29. April 2015, auf die neuropsychologische Untersuchung ein, die aber erst vom 18. Mai 2015 datiere. Es könne nicht angehen, dass er sich in seinem Teilgutachten bereits mit den Befunden und Beurteilungen anderer Untersuchungen auseinandersetze. Dies habe erst in der Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Diskrepanzen und Inkonsistenzen, wie sie genannt würden, lägen gar nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto in die Heimat gefahren sei, sei nicht korrekt. Er fahre nur kurze Strecken alleine und während der Fahrt in die Heimat habe er sich mit Temesta beruhigen müssen. Die Widersprüchlichkeit des Gutachtens zeige sich bereits daran, dass der Gutachter ausführe, die Angstsymptomatik nicht objektivieren zu können, er dann aber doch eine generalisierte Angststörung diagnostiziere. Weiter stelle er neben der generalisierten Angststörung die Diagnosen einer Panikstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, jeweils mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtige er aber nur die generalisierte Angststörung und die Panikstörung. Schliesslich prüfe er ohne jede Notwendigkeit die Förster-Kriterien. Aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen sei dies gar nicht nötig. Schliesslich widerspreche die Beurteilung von Dr. med. H.___ diamtetral derjenigen anderer Fachärzte. Er setze sich in keiner Weise damit auseinander. Sowohl Dr. med. G.___ wie auch Dr. med. F.___ und die Ärzte der I.___ würden den Beschwerdeführer als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig erachten. Dieser sei drei Monate lang stationär in der I.___ hospitalisiert gewesen. Die Ärzte seien wegen einer Panikstörung und einer generalisierten Angststörung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch Dr. med. G.___, der den Beschwerdeführer im Rahmen des Suva-Verfahrens mehrfach untersucht habe, führe in seinem Bericht vom 21. Januar 2014 aus, dieser sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Am 8. Juli 2014 habe er ausgeführt, bei einer seit dreieinhalb Jahren zunehmenden Chronifizierung der Angststörung unter dauernder psychiatrischer / psychotherapeutischer Behandlung, intensiver beruflicher Abklärung und einer stationären Behandlung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung der Angstsymptomatik im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden. Auch der Bericht von Dr. med. F.___ sei klarerweise geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Dr. med. F.___ habe im Sinne der gutachterlichen Erwägungen die Medikamentendosis erhöht. Eine Besserung sei indessen nicht eingetreten. Die gutachterliche Einschätzung sei also schlicht falsch. Eine kritische Auseinandersetzung mit den divergierenden Arztberichten finde ebenfalls nicht statt. Diese würden einfach wiedergegeben, um dann in der Beurteilung noch einmal wortwörtlich dasselbe auszuführen, das bereits einige Seiten zuvor gesagt worden sei. Es sei anstelle des Gutachtens auf die Einschätzungen von Dr. med. G.___, Dr. med. F.___ und der Ärzte der I.___ abzustellen. Demgemäss sei der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig.

Im Weiteren wäre vom Invalideneinkommen zwingend ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. Wenn bei der Festsetzung des Invalideneinkommens davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer nur noch zu 70 % arbeitsfähig sei, rechtfertige dies offensichtlich einen behinderungsbedingten Abzug. Weiter sei der Beschwerdeführer behinderungsbedingt seit längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die lange Absenz vom Arbeitsmarkt sei ebenfalls zu berücksichtigen. Insgesamt wäre ein Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

Sollte das Gericht einen Anspruch auf eine Invalidenrente ohne erneute Begutachtung verneinen, wären dem Beschwerdeführer im Sinne des gestellten Eventualantrages berufliche Massnahmen zu gewähren. Dieser sei gewillt, einer Arbeit nachzugehen, die seinem Leiden angepasst sei.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab dem 7. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht (IV-Nr. 2 S. 6), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Januar 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 11. Juni 2011 [IV-Nr. 2]), was hier im Dezember 2011 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Januar 2012 gegeben sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3     Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Leistungsanspruch abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Akten relevant:

5.1     Dem Bericht der von der Suva initiierten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, vom 5.  April 2011 (IV-Nr. 8.15 S. 1 f.) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 durch ein von hinten auffahrendes Fahrzeug verletzt worden sei. Unmittelbar nach dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt. Nach ca. ein bis zwei Stunden hätten Nackenschmerzen eingesetzt, nach ca. sechs Stunden unerträgliche Kopfschmerzen. Ein MRT der Halswirbelsäule vom 14. Januar 2011 habe eine breitbasige, linkslaterale Diskushernie im Segment C6 / C7 gezeigt. In Korrelation mit der Klinik sei eine funktionelle C7-Nervenwurzelkompromittierung möglich. Hinweise für eine neurale Kompression oder eine Bandläsion rechts hätten sich nicht ergeben. Als Diagnosen hielt Dr. med. J.___ eine Halswirbelsäulen-Zerrung und eine Lendenwirbelsäulen-Prellung nach dem Verkehrsunfall fest. In der Untersuchung hätten sich im Bereich der Lendenwirbelsäule indessen völlig reizlose Verhältnisse gezeigt. Die Kopfbeweglichkeit sei nicht eingeschränkt. Über den Dornfortsätzen der Halswirbelsäule lasse sich ein unspezifischer Druckschmerz auslösen. Beim Beschwerdeführer bestehe ab dem 18. April 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, ab dem 2. Mai 2011 eine solche von 25 %, und ab dem 9. Mai 2011 sei er wieder voll arbeitsfähig.

5.2     In der ebenfalls von der Suva eingeleiteten psychiatrischen Untersuchung, vorgenommen von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. April 2011 (IV-Nr. 8.13 S. 1 ff.) werden als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), genannt. Der Unfall habe beim Beschwerdeführer ein Gedankengrübeln darüber bewirkt, was alles hätte passieren können. Eine entsprechende Neigung bestehe seit mindestens 2004. Der Beschwerdeführer habe immer wieder Angst vor eigenen Erkrankungen oder dass jemand aus der Familie erkranke. Er reagiere dann auch mit vegetativen und psychischen Symptomen. Seit 2004 komme es zu wiederholten Panikattacken. Weiter seien die Kriterien für eine leichte depressive Störung erfüllt mit Symptomen wie Traurigkeit, Anhedonie, Energie- und Libidoverlust. Ein Morgentief werde auch berichtet. Klinisch könnten die drei Diagnosen als verschiedene Ausdrucksarten der gleichen Grundproblematik gesehen werden. Sie seien biographisch nachvollziehbar. Durch den Unfall sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Krankheit gekommen. Unter Therapie sei mit einer Verbesserung des Zustandes zu rechnen. In den nächsten sechs Monaten sollte die volle Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können.

5.3     Im Bericht Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Oktober 2011 (IV-Nr. 74.2 S. 227 ff.) wird erklärt, der Beschwerdeführer habe beim Verkehrsunfall eine klassische HWS-Distorsion erlitten. Den Kopf habe er sich dabei nirgendwo angeschlagen. Er habe keinen Bewusstseinsverlust und keine Erinnerungslücken gehabt. Die seither persistierenden Nackenschmerzen würden als myogen erachtet. Das Zustandsbild werde beherrscht durch eine sichtliche Depressivität, und die zahlreichen Symptome vegetativer Dysregulation erachte er als Begleitsymptome dieser psychischen Beeinträchtigung. Folgende Diagnosen werden festgehalten:

          Auffahrkollision mit HWS-Distorsion QTF II am 7. Januar 2011,

          -    wechselhafte Cervikalgie rechts, wahrscheinlich muskulär,

          -    wechselhafte Kopfschmerzen rechts occipital, teils cervikogen, teils vom Spannungstyp.

          Angst- und Panikstörung sowie Depression, posttraumatisch aktiviert,

          -    vegetative Begleitbeschwerden.

5.4     Dr. med. F.___ weist in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 (IV-Nr. 74.2 S. 223 ff.) darauf hin, dass der Beschwerdeführer unfallbedingt an einer anhaltenden Schmerzproblematik im HWS-Bereich leide. Diese Schmerzen und die damit einhergehenden sozialen Einschränkungen hätten die bei ihm vorbestehende Ängstlichkeit derart verstärkt, dass nun eine Angststörung mit Krankheitswert vorliege. Zudem sei eine depressive Symptomatik ausgelöst worden. Der Beschwerdeführer klage neu über Wiedererinnerungen, erlebe den Unfall vermehrt wieder und habe Angst, sich in ein Auto zu setzen. Es sei daher von einer Symptomatik aus dem Formenkreis der PTSD (posttraumatische Belastungsstörung) auszugehen. Die Prognose sei schwierig zu stellen.

5.5     In einer weiteren psychiatrischen Untersuchung der Suva vom 13. Dezember 2011 (IV-Nr. 74.2 S. 197 ff.) hält Dr. med. G.___ fest, es lägen immer noch eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10: F33.0), vor. Dazu kämen neurologisch eine wechselhafte Cervicalgie rechts, wahrscheinlich myogen, eine dysfunktionale Schmerzbewältigung im Rahmen der Angsterkrankung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Aspekten (ICD-10: Z73.1) sowie eine Anpassungsstörung mit diskreten psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10: F43.9). Durch die Kündigung sei es beim Beschwerdeführer zwischenzeitlich zu einer starken Belastungssituation gekommen, die dieser nachvollziehbar als kränkend erlebt habe. Klinisch habe sich seit der letzten Untersuchung keine relevante Veränderung ergeben. Es stelle sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls auch an einer leichten Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0) leide. Die von ihm aktuell geforderte Anpassungsleistung bringe den Beschwerdeführer an die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit. Er brauche Unterstützung durch den aktuell betreuten Arbeitsplatz und durch psychotherapeutische Begleitung. Der Leidensdruck und die Abweichung würden stabil erscheinen.

5.6     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, spricht in seinem Bericht vom 12. Dezember 2012 (IV-Nr. 59) von einem regredienten traumatischen Zervikalsyndrom nach Unfall am 7. Januar 2011 und einer generalisierten Angststörung. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer noch nicht voll arbeitsfähig.

5.7     Die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. F.___, hält im Arztbericht vom 28. Januar 2013 (IV-Nr. 63) folgende Diagnosen fest:

          -    Panikstörung

          -    Generalisierte Angststörung

          -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig

          -    Verdacht auf Schmerzstörung

Unter Eingliederungsmassnahmen und Therapie habe sich eine deutliche Besserung der Symptome ergeben. Nachdem ein Versuch im freien Arbeitsmarkt gescheitert sei, sei es aber wieder zu einer deutlichen Verschlechterung gekommen. Der Zustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig.

5.8     Am 13. März 2013 erfolgte im Auftrag der M.___ (in den Unfall vom 7. Januar 2011 involvierte Haftpflichtversicherung) eine bidisziplinäre Untersuchung (chirurgisch-traumatologisch und psychiatrisch), die von Dr. med. N.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführt wurde (IV-Nr. 68.3). Folgende Diagnosen wurden gestellt:

          Heckauffahrkollision mit einer Delta-v um 10 km/h mit:

          -    HWS-Distorsion mit im MRI vom 14. Januar 2011 gesichertem Ausschluss eines unfallbedingten strukturellen Schadens, folgenloser Ausheilung bereits zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2011 mit:

               -    Psychischer Fehlverarbeitung und Symptomausweitung im Sinne der «Entwicklung körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen» (Rentenneurose, ICD-10 F68.0)

               -    Biomechanisch nicht begründbaren, unfallbedingten lumbalen Beschwerden

               -    Biomechanisch nicht begründbarem, subjektiv empfundenem Schleudervorgang

Die beim Unfall erlittene Delta-v habe gemäss einem unfallanalytischen Gutachten vom 29. März 2011 (vgl. IV-Nr. 74.2 S. 347 ff.) im Harmlosigkeitsbereich gelegen. Die lumbal initial angegeben Beschwerden seien mit dem Unfallereignis nicht vereinbar. Es liege eine erhebliche Fixierung auf die Beschwerden vor, die unfallbedingt nicht begründet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner vorbestehenden ängstlich-hypochondrischen Persönlichkeitsstruktur mit dem Unfall initial befürchtet, einen organischen Schaden erlitten zu haben. Er sei auf seine dysfunktionalen Befürchtungen einer belastungsabhängigen Schmerzzunahme fixiert geblieben. Eine Beurteilung durch den Suva-Kreisarzt, gemäss welcher er ab Mai 2011 wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen, habe er als erheblich kränkend und diskriminierend empfunden. Man gehe davon aus, dass diese subjektiv empfundene massive Kränkung eine «Schrittmacherfunktion» für die immer mehr zunehmende und organisch nicht begründbare dysfunktionale Schmerzverarbeitung gehabt habe, was dann durch die ebenfalls als kränkend empfundene Kündigung der Arbeitsstelle in einen sich verselbständigenden Prozess mit erheblichem sekundärem Krankheitsgewinn gemündet habe. Die sich aufschaukelnde Modellvorstellung mit der damit von ihm begründeten Leistungsintoleranz und Arbeitsunfähigkeit sei zur fixen Idee des Beschwerdeführers geworden, ohne dass damit eine echte Angsterkrankung bestanden habe. Eine objektivierbare, muskulo-skelettale Einschränkung bestehe nicht. Die Schmerzen des Beschwerdeführers seien nicht im Geringsten erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer psychischen Fehlverarbeitung der initial unfallbedingten leichten körperlichen Beschwerden mit Symptomausweitung und erheblichem sekundären Krankheitsgewinn im Sinne der «Entwicklung körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen (sog «Rentenneurose», ICD-10 F68.0)» gekommen. Diese Störung bewege sich im Grenzbereich zwischen normalpsychologisch erklärbaren, bewusstseinsnahen, zweckgerichteten Symptompräsentierungen ohne Krankheitswert und einer neurotisch anmutenden Fehlverarbeitung und Fehlfixierung. Eine Leistungsminderung könne im vorliegenden Fall indessen nicht begründet werden. Es handle sich nicht um eine schwerwiegende psychische Störung. Zum Zeitpunkt der Begutachtung liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.

5.9     In einem Bericht vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 74.2 S. 109 ff.) erklärt Dr. med. F.___, die Schmerzen des Beschwerdeführers seien in den Therapiesitzungen eigentlich kaum mehr Thema, wohl aber die generalisierten Ängste und Klaustrophobien. Ein erneuter und inzwischen gescheiterter Arbeitsversuch im Oktober 2012 habe bei ihm eine depressive Krise ausgelöst. Inzwischen habe er sich wieder etwas gefangen. Eine zusätzliche Medikation habe dabei geholfen.

Neun Monate später, am 31. Oktober 2013 (IV-Nr. 87.2 S. 27 ff.) berichtet Dr. med. F.___ sodann, die ursprünglich zur Diskussion gestandenen Schmerzen seien erfreulicherweise kaum mehr ein Thema. Die Depression habe sich unter Gabe von Efexor gebessert. Die Ängste seien allerdings nach wie vor ein grosses Problem. Die Aufnahme einer Arbeit würde ihm guttun, der Beschwerdeführer habe sich allerdings in den Kopf gesetzt, mit einem Praktikum zu beginnen und traue sich eine Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zu.

5.10   Die Suva leitete abermals eine Untersuchung durch den Psychiater Dr. med. G.___ in die Wege. Gemäss dessen Berichterstattung vom 22. Januar 2014 (IV-Nr. 87.2 S. 9 ff) bestünden nach wie vor folgende Diagnosen:

          -    Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.0)

          -    Zunahme von Verspannungszuständen und damit verbundenen Schmerzen im Rahmen von Angstzuständen

          -    Panikstörung (ICD-10 F31.4)

          -    Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

          -    Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Aspekten (ICD-10 Z73.1)

          -    Als Differentialdiagnose: ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

Das Spektrum der Ängste des Beschwerdeführers sei so weit gespannt, dass er von einer generalisierten Angststörung ausgehe. Bei der Angst komme es zu Palpitationen, Schweissausbrüchen, Tremor und Atembeschwerden. Die früher beschriebene Panikstörung werde aktuell nur noch grenzwertig erfüllt. Der depressive Grundaffekt persistiere hingegen. Die früher gestellte Anpassungsstörung mit diskreten psychotraumatologischen Symptomen sei weitgehend remittiert. Aus seiner Sicht könnte eine stationäre Behandlung die Arbeitsfähigkeit namhaft verbessern. In der aktuellen Konstellation sei die vom Beschwerdeführer subjektiv erlebte Möglichkeit für Beschäftigungen nachvollziehbar. Diese seien aktuell nur in einem geschützten Rahmen zu erreichen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch nicht realistisch.

5.11     Der Beschwerdeführer trat in der Folge für einen stationären Aufenthalt in die I.___ ein. Der Aufenthalt dauerte gemäss Austrittsbericht vom 1. Juli 2014 (IV-Nr. 91.2 S. 12 ff.) vom 7. April bis 30. Juni 2014. Es werden darin folgende Diagnosen festgehalten:

          -    Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

          -    Agoraphobie, mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

          -    Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

Zu Beginn des stationären Aufenthalts habe sich ein ängstlicher und verunsicherter Patient gezeigt. In der zweiten Phase habe er die Bereitschaft entwickeln können, angstauslösende Situationen aufzusuchen und zu konfrontieren. Bezüglich der persistierenden Nackenschmerzen habe er einen funktionaleren Umgang erlernt, was sich vor allem im deutlich reduzierten Gebrauch der schmerzlindernden Bedarfsmedikation bemerkbar gemacht habe. In Bezug auf die Chronifizierung und Ausprägung sowie die bereichsübergreifende Angstsymptomatik hätten einige bedeutsame Verbesserungen erzielt werden können. Die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit werde gegenwärtig als nicht möglich erachtet. Erneute Integrationsmassnahmen seien verfrüht.

5.12     Die Beschwerdegegnerin holte schliesslich ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 23. Juli 2015 durch die E.___ erstattet wurde (IV-Nr. 113.1). Die Gutachter, in der Person von Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie und Manuelle Medizin FMH, und Dr. sc. hum. R.___, Diplompsychologin, kommen darin zu folgenden Schlüssen:

5.12.1  Im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. Q.___ werden folgende Diagnosen aufgeführt (IV-Nr. 113.1 S. 35 ff.):

          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    Keine

          Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    Nicht näher spezifizierbare, zeitweise verstärkte Missempfindungen rechts parazervikal subokzipital mit:

              -    Fehlendem auslösenden Faktor, verstärkt bei psychischer Anspannung und kaltfeuchter Witterung

              -    Ohne reproduzierbares somatisches Korrelat bei

                   -    unauffälligem und schmerzfreier Untersuch des gesamten Bewegungsapparates

Der Beschwerdeführer habe angegeben, er habe zwar Nackenprobleme, eine leichte Tätigkeit sei aber durchaus zu bewältigen. Das grössere Problem seien die Angst- und Panikattacken. Er könne sich nicht vorstellen, dass ihn ein Arbeitgeber unter diesen Voraussetzungen einstelle. Aktuell plagten ihn noch zeitweise auftretende Schmerzen rechts parazervikal, immer wieder müsse er diesen Teil der Halswirbelsäule manipulieren. Einen Auslöser gebe es nicht. Kopfschmerzen habe er keine mehr. Auch bei Stress oder psychischer Anspannung könnten diese Schmerzen ausgelöst und unterhalten werden. Besonders ungünstig seien Wetterwechsel. Wenn es warm sei, gehe es viel besser. Es gebe auch gute Tage, vor allem, wenn er entspannt sei. Schmerzmittel nehme er keine.

In der Befunderhebung werden sämtliche Wirbelsäulensegmente als schmerzfrei klassiert, ohne Einschränkung des Gelenkspiels, ohne Irritationszone und interspinale Ligamentosen. Lumbosakral fänden sich keine auslösbare Druckdolenz und kein eingeschränktes oder funktionell pathologisches Gelenkspiel. Zusammenfassend zeige sich bei mässig guter muskulärer Konditionierung ein unauffälliger Untersuch des Bewegungsapparates ohne provozierbare Schmerzen. Insbesondere sei auch die segmentale Beweglichkeit der Halswirbelsäule unauffällig und schmerzfrei. Auch die im Rahmen der Untersuchung erstellten Röntgenbilder zeigten ein unauffälliges Bild.

5.12.2    Die neuropsychologische Untersuchung von Dr. sc. hum. R.___ führte zu nicht validen Testergebnissen (IV-Nr. 113.1 S. 40 ff. und IV-Nr. 113.2). Der Beschwerdeführer habe bei den Symptomvalidierungstests Resultate gezeigt, die weit unter denjenigen gelegen hätten, die bei motivierter Mitarbeit zu erreichen seien. Es sei wahrscheinlich, dass er aggravierte Reaktionen gezeigt habe. Die teils eklatanten mnestischen Funktionsverluste hätten nicht dem in den Gesprächen gewonnenen Eindruck entsprochen. Die Zusammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Die Ergebnisse der Leistungstests seien daher inhaltlich nicht auswertbar und würden wegen ungenügender Anstrengungsbeteiligung keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern, da sie wahrscheinlich nicht das effektiv vorhandene kognitive Leistungsniveau abbildeten. Aus neuropsychologischer Sicht könne daher keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden.

5.12.3    Das neurologische Teilgutachten von Dr. med. H.___ enthält folgende Diagnosen (IV-Nr. 113.1 S. 47 ff.):

          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    Keine

          Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    Sporadisch auftretender episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp

              (ICD-10 G44.2)

Aus neurologischer Sicht fühle sich der Beschwerdeführer nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die klinisch neurologische Untersuchung habe denn auch keine Hinweise auf fokal-neurologische Defizite ergeben. Zusammenfassend trage der Beschwerdeführer auf neurologischem Gebiet als Hauptproblem mit einer Frequenz von viermal pro Woche auftretende, drückende bis stechende Kopfschmerzen vor, die überwiegend vom Nacken ausgingen, ohne vegetative Aura und ohne fokal-neurologische Reizerscheinungen; zudem Nacken- und Lumbalschmerzen, die im Hintergrund seien, bestehend seit dem Ereignis vom 7. Januar 2011. Am ehesten handle es sich dabei um einen sporadischen Kopfschmerz vom Spannungstyp. Eine Schädigung von intrakraniellen Schmerzen der tiefen Strukturen, wie sie für die Erklärung einer traumatischen Kopfschmerzerkrankung notwendig wären, sei nicht dokumentiert und aufgrund des Unfallhergangs auch nicht plausibel erklärbar. Hinweise auf eine Migräne ergäben sich auch nicht. Die Symptomschilderung entspreche auch nicht einem Clusterkopfschmerz. Zusammenfassend handle es sich beim vorgetragenen Kopfschmerz ohne begleitende vegetative Erscheinungen am ehesten um einen sporadisch auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Diese Kopfschmerzen hätten beim Beschwerdeführer keine versicherungsmedizinische Relevanz und könnten auch nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Im Weiteren trage der Beschwerdeführer chronische Nacken- und lumbale Rückenschmerzen ohne radikuläre Ausstrahlung beidseits vor, ebenfalls seit dem Unfallereignis bestehend. Während der körperlichen Untersuchung finde sich kein Anhaltspunkt für eine nervale oder radikuläre Schmerzursache. Es zeige sich ein regelrecht normaler Nervenstatus, sensomotorische Ausfälle würden sich nicht finden. Ebenso wenig lasse sich eine radikuläre Schmerzsymptomatik an der HWS und LWS auslösen. Für die berichteten Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen finde sich auf dem neurologischen Fachgebiet keine erkennbare organ-pathologische Ursache. Somit könne in neurologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In Bezug auf andere neurologische Berichte ergäben sich keine Widersprüchlichkeiten.

5.12.4    Im psychiatrischen Teilgutachten leitet Dr. med. H.___ folgende Diagnosen her (IV-Nr. 113.1 S. 59 ff.):

          Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    Panikstörung (ICD-10 F41.0)

          -    Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)

          -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)

          Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          -    Chronische Schmerzstörung bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10 F45.41)

          -    Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1)

          -    Status nach Anpassungsstörung bei psychosozialer Belastung (ICD-10 F43.21)

Aus der Familienanamnese ergebe sich, dass der Vater aufgrund von psychischen Problemen und Rückenbeschwerden zu 50 % IV-berentet sei. Die Mutter leide an einer schweren Zwangsstörung. Der Beschwerdeführer habe 2004 eine 1985 geborene Landsfrau geheiratet. Diese arbeite Teilzeit in einem Nagelstudio. Sie hätten zwei gemeinsame Kinder (geb. 2005 und 2013). Die Ehe sei aktuell durch seine Erkrankung belastet. Befragt nach traumatischen Ereignissen in der Kindheit habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Eltern seien bereits 1979 in die Schweiz gegangen. Als seine Mutter ihn 1981 geboren habe, sei sie nach Bosnien Herzegowina gereist und habe ihn einen Monat nach der Geburt in eine Pflegefamilie gegeben. Soweit er wisse, sei seine ältere Schwester bei den Grosseltern väterlicherseits untergebracht gewesen. Die Mutter habe die Kinder von einer Pflegefamilie in die andere gegeben, bis sie sie 1990 dann in die Schweiz mitgenommen habe. Von seinen leiblichen Eltern sei er öfter geschlagen oder bestraft worden. Liebe zu diesen habe er nie entwickelt. Als er in die Schweiz gekommen sei, sei die Beziehung zu seinen Eltern schwierig gewesen. Nachdem seine Schwester von zu Hause ausgezogen sei, sei die Situation eskaliert. Die Schwester habe ihm dann angeboten, zu ihm zu ziehen, was er auch getan habe. Bis zum 19. oder 20. Lebensjahr habe er dann bei ihr gewohnt. Nach dem Abschluss der Sekundarschule habe er keine Lehrstelle gefunden. Dann sei ihm Arbeit als Betriebsmitarbeiter in einer Papierfabrik angeboten worden. Dort sei er bis zum Unfallereignis im Januar 2011 geblieben. Aktuell wohne er zusammen mit der Frau und den beiden Kindern in einer 4 ½ Zimmer-Wohnung in […]. Den Lebensunterhalt erhalte die Familie vom Sozialamt. Zu Hause bestünden keine wesentlichen Einschränkungen. Er passe auf die kleine Tochter auf, erledige Kleinigkeiten, staubsauge, koche kleine Sachen, und – da seine Ehefrau keine Geduld habe – gehe er auch alleine einkaufen. Zu seinen Hobbies habe er angegeben, früher gerne Fussball gespielt zu haben, seit einer im Jahr 2009 erlittenen Knieverletzung gehe das aber nicht mehr. Ab und zu spiele er aber mit dem Sohn Fussball. Früher sei er auch Fischer gewesen, er habe ein Patent gehabt. Er lese gerne über Sport und Nachrichten, weniger über Unfälle und Katastrophen.

Sein Tagesablauf sei unterschiedlich, sehe im Wesentlichen aber so aus, dass er gegen 10.00 Uhr zusammen mit seiner Tochter aufstehe. Wenn er Termine habe, stehe er früher auf. Er dusche sich morgens nur, wenn er das Haus verlasse, ansonsten dusche er am Abend. Nach der Morgentoilette nehme er das Frühstück ein. Die Ehefrau bereite den Sohn für die Schule vor, weshalb diese bereits um 06.45 Uhr aufstehe. Nach dem Frühstück sei er mit der Tochter zusammen, bis seine Ehefrau dann das Mittagessen zubereite. Dieses werde zwischen 12.00 und 12.30 Uhr eingenommen, wenn der Sohn von der Schule komme. Die Nachmittage seien unterschiedlich. Manchmal habe er eine Phase, wo er alleine sein müsse. Ansonsten gehe er mit der Tochter spazieren oder im Garten spielen. Manchmal bleibe er zu Hause und sei am Grübeln. Ab und zu gehe er einkaufen, besuche seine Schwester, oder seine Nichten kämen zu Besuch. Zuletzt sei er im Sommer 2014 in Bosnien Herzegowina im Urlaub gewesen, um seine Familie zu besuchen. Sie seien zusammen mit der Ehefrau und seiner Schwester mit dem Auto gegangen. Er habe für die Fahrt Beruhigungsmittel nehmen müssen und dann währenddessen geschlafen. Zweimal pro Woche begleite er seinen Sohn zum Training, welches zwischen 18.00 und 19.30 Uhr stattfinde. Zwischendurch gehe er dann einkaufen. Zum Abendessen seien sie ab und zu bei der Schwester eingeladen. Es gebe nie einen festen Zeitplan zum Essen. Wenn der Sohn kein Training habe, würden sie manchmal gegen 19.30 Uhr essen, sonst gegen 20.00 Uhr. Am Abend liege er wieder oder surfe noch im Internet. Ansonsten informiere er sich im Internet über aktuelle Nachrichten, wobei er Nachrichten über Katastrophen vermeide. Oft gehe er zwischen 23.00 und 23.30 Uhr zu Bett.

Zu den aktuellen psychiatrischen Leiden habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ängste könnten viele Situationen betreffen. Die Angst komme meistens plötzlich und ohne jegliche Auslöser. Er versuche, sich dann selber aufzubauen und an positive Sachen zu denken. Manchmal könne er das jedoch nicht unterdrücken und es komme dann zur Panikattacke. Dabei habe er starkes Herzrasen und er könne schlecht atmen. Er denke in diesem Moment an das Schlimmste, habe dabei auch Todesängste. Die Panikattacken würden von vegetativen Symptomen wie starkem Schwitzen und Zittern begleitet. Zudem berichte er über Platzangst, zum Beispiel bei einer Fahrt durch einen Tunnel. Er habe auch Angst in grossen Menschenansammlungen. Auf Nachfrage berichte er über Probleme mit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Weiter habe er Angst vor Hunden, da er einmal von einem gebissen worden sei. Die Ängste seien ständig da, zum Beispiel auch vor Naturkatastrophen. Wenn er mit der Familie sei, gehe es ihm viel besser als wenn er alleine sei. Gute Tage habe er nur selten. Er berichte über Verlust der Lebensfreude. Auf Nachfrage erfolge indessen kein Bericht über Störungen der Konzentration oder des Gedächtnisses, hingegen über formale Denkstörungen im Sinne von Grübeln. Panikattacken habe er in letzter Zeit weniger als früher. Posttraumatische Ängste seien nicht berichtet worden. Bis auf vermehrte Träume würden sich wiederholende Erinnerungen an den Unfall 2011 verneint. Befragt nach Zwängen habe der Beschwerdeführer angegeben, er leide unter einem Kontrollzwang. Er sehe nach, ob die elektrischen Geräte im Haushalt ausgeschaltet seien oder ob die Aussentür geschlossen sei. Er sei schon früher ein Perfektionist gewesen. Was die Affektivität anbelange, so sei er in seiner Grundstimmung reduziert. Er berichte über Ein- und Durchschlafstörungen. Suizidgedanken bestünden, er habe sich früher gewünscht, auf der Welt nicht zu existieren. Jedoch habe er noch nie einen Suizidversuch unternommen. Der Appetit sei gut. Aggressives Verhalten bestehe nicht. Der Beschwerdeführer habe ausreichend soziale Kontakte. Ein sozialer Rückzug sei nicht eruierbar. Nach dem Unfall habe er aber weniger Freunde.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Insgesamt habe der Beschwerdeführer während der Untersuchung weder angst- noch schmerzgequält gewirkt. Im Gespräch fänden sich keine Hinweise auf relevante kognitive Schwierigkeiten. Die Angaben seien vage und diffus, auffallend seien erhebliche Inkonsistenzen. Die Aufmerksamkeit habe er während des ganzen Gesprächs aufrechterhalten können, die Konzentration sei durchgehend ungestört gewesen. Das formale Denken sei durchgehend geordnet, beweglich und gut strukturiert. Strukturelle Ich-Störungen seien nicht feststellbar, eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne einer Aufmerksamkeitsfokussierung ebenso wenig. Die Stimmung sei leicht gedrückt. Der Beschwerdeführer sei allenfalls leicht vermindert schwingungsfähig. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht reduziert. Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit zwanghaften Zügen fänden sich nicht. Die Fähigkeit sich an Regeln zu halten, Termine wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzuführen oder den Tag zu planen und zu strukturieren, sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen, oder die Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten. Der Beschwerdeführer sei in seinen häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie in seinen Freizeitaktivitäten nicht wesentlich eingeschränkt.

6.       Nachdem sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vorwiegend auf das polydisziplinäre Gutachten E.___ vom 23. Juli 2015 (IV-Nr. 113.1) stützt, ist zunächst dessen Beweiswert zu prüfen.

6.1     In diesem Zusammenhang kann zunächst festgehalten werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Aktenlage erstellt wurde, wie die darin vorgenommene ausführliche Aktenanalyse zeigt. Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers werden wiedergegeben und es werden eingehende Befunde erhoben. Die beteiligten Gutachter sind Fachärzte auf dem jeweiligen Gebiet. Der Beweiswert des Gutachtens wird denn auch einzig in Bezug auf die psychische Komponente in Zweifel gezogen. Im Übrigen scheint dieser unbestritten und er ist auch gegeben:

In der rheumatologischen Beurteilung wird nachvollziehbar dargelegt, dass der klinische Verlauf seit dem Unfall vom 7. Januar 2011, bei welchem der Beschwerdeführer am Steuer seines Peugeots eine Heckauffahrkollision ohne commotio cerebri erlitten habe, gut sei. Der Untersuch der Halswirbelsäule und der anderen Etagen am Bewegungsapparat sei unauffällig und ohne Schmerzperzeption. Die geschilderten Missempfindungen parazervikal und zum Teil subokzipital rechts seien ohne somatisch rheumatologisches Korrelat. Die Missempfindungen, verstärkt bei kalt-feuchter Witterung oder psychischer Anspannung, seien rheumatologisch nicht erklärbar, es bestehe weder klinisch noch radiologisch ein Korrelat dazu. Die in einem MRI vom Januar 2011 dokumentierte Diskushernie links lateral C6 / C7 ergebe keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik, die HWS-Beweglichkeitsprüfung sei schmerzfrei und nicht eingeschränkt. Es handle sich daher um eine nicht näher spezifizierbare Missempfindung parazervikal und zeitweise okzipital rechts, ohne strukturell radiologisches respektive klinisch reproduzierbares Korrelat. Der Beschwerdeführer betone immer wieder seine psychischen Probleme mit Tendenz zu Angst und Panikreaktionen, was ihn erheblich einschränke. Eine leichte Tätigkeit könnte er seiner Ansicht nach körperlich gut bewältigen, er wisse aber nicht, ob er psychisch die genügende Belastbarkeit dafür hätte. Es sei rheumatologisch gesehen für sämtliche, auch die angestammten Tätigkeiten, von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein volles Pensum auszugehen. Abweichende Einschätzungen gebe es nicht, weshalb sich eine kritische Auseinandersetzung mit divergierenden Berichten erübrige.

Die neurologische Beurteilung enthält ebenfalls keine Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, was auch der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers entspricht, der sich in neurologischer Hinsicht nicht als in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtet. Auf stimmige Weise bewertet der Gutachter, der in der klinischen Untersuchung keine Hinweise auf neurologische Probleme erkennen konnte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Kopfschmerzen als einen sporadisch auftretenden episodischen Kopfschmerz vom Spannungstyp (ICD-10 G44.2). Ebenfalls schlüssig ist die Annahme, dass sich dieser nicht in versicherungsmedizinischer relevanter Weise auswirkt.

Auch aus internistischer Sicht lässt sich nach gutachterlicher Einschätzung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, was gestützt auf die Aktenlage und die Angaben des Beschwerdeführers selbst korrekt erscheint.

6.2     Schliesslich erweist sich trotz entsprechender Rüge auch die psychiatrische Beurteilung als beweiskräftig. Dr. med. H.___ führt nachvollziehbar aus, es bestünden im objektiven pathologischen Befund psychopathologische Auffälligkeiten, die allenfalls auf eine leichte depressive Episode schliessen liessen. Dies entspricht auch der Einschätzung der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. Die durch den Beschwerdeführer berichtete diffuse Angstsymptomatik kann er indessen nicht objektivieren, vegetative Symptome seien nicht beobachtet worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält gewirkt. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit ergeben. Im klinischen Eindruck zeigten sich auch keine Hinweise auf umfassende und ausgeprägte kognitive Störungen. Eine Auffassungs-, Gedächtnis-, Merkfähigkeits- oder Aufmerksamkeitsstörung sei nicht gefunden worden. Im Hinblick auf die Konzentration sei der Beschwerdeführer in der Untersuchung immer aufmerksam gewesen, er habe sich während des ganzen Verlaufs auf die gestellten Fragen und die rasch wechselnden Themen einstellen können, nur seine emotionale Schwingungsfähigkeit sei allenfalls leicht reduziert gewesen. Er habe während der Untersuchung eine reduzierte breite Variation an emotionalen Qualitäten gezeigt, im Hinblick auf den Affekt habe eine leicht depressive Stimmungslage erkannt werden können. Affekteinbrüche habe es während der Untersuchung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei auch bei kritischen Themen steuerbar gewesen. Es liege keine Verarmung, Starrheit, Insuffizienz oder Labilität der Affekte vor. Ein kreisendes Denken oder Grübeln bestehe nicht, auch keine Hilf- oder Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb und das psychomotorische Verhalten seien leicht reduziert, auch die Spontaneität und Eigeninitiative.

Die soziale Teilnahme im privaten Bereich erachtet der Gutachter nicht als eingeschränkt, und es hätten sich auch keine Hinweise auf entsprechende psychosoziale Probleme von besonderem Schweregrad ergeben. Dieser Ansicht ist zu folgen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers, abgesehen davon, dass er angibt, weniger Freunde als vor dem Unfall zu haben, relevant verändert haben sollten. Er ist in seine Familie sehr gut eingebettet, steht in Kontakt zu seiner Schwester, erhält Besuch von seinen Nichten und sucht auch seine Verwandtschaft in der Heimat auf. Dass er weniger Freunde hat als vor dem Unfall, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass er nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig ist, wo er zuvor 12 Jahre lang gearbeitet und die Firma als seine Familie bezeichnet hatte. Richtig ist auch die Feststellung, dass das Tagesprofil auf kein reduziertes Aktivitätsniveau hinweist. Der Beschwerdeführer kümmert sich tagsüber um seine Tochter, geht einkaufen, begleitet seinen Sohn zum Training und spielt auch selber mit diesem Fussball. Bei den Haushaltsarbeiten fühlt er sich gemäss seinen eigenen Angaben nicht eingeschränkt.

Der Gutachter diskutiert sodann aufgrund der berichteten Schmerzen ohne ausreichende Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat die Diagnose einer anhaltenden Schmerzstörung. Er verneint diese auf nachvollziehbare Weise, da es am diagnostischen Kriterium einer hartnäckigen Forderung nach medizinischen Untersuchungen fehlt. Auffallend ist auch, dass für den Beschwerdeführer selbst die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen offensichtlich gar nicht mehr im Vordergrund stehen. Er scheint nunmehr einzig die Angstzustände als einschränkend zu empfinden. Weiter tritt nach gutachterlicher Einschätzung der Schmerz nicht in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die als entscheidend ursächliche Faktoren schwerwiegend genug seien. Schliesslich sei auch das Kriterium der beträchtlich gesteigerten persönlichen medizinischen Hilfe und Unterstützung nicht gegeben. Stattdessen geht er davon aus, dass allenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliegen könnte. Die Ausprägung der Störung sei beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern jedoch als leicht einzustufen. Diese Einschätzung ist ebenfalls nachvollziehbar und es wird infolgedessen richtigerweise die Konsequenz gezogen, dass sich die chronische Schmerzstörung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Es mangelt ihr in dieser Hinsicht an einem anspruchsrelevanten Schweregrad.

Als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben erachtet der Gutachter indessen eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung, was der Beurteilung der behandelnden Ärzte wie auch der Aktenlage entspricht. Erfüllt seien die Kriterien des plötzlichen Auftretens von Panik, Herzklopfen, Schwindelgefühl, Entfremdungsgefühlen und Todesängsten. Weiter seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Befürchtungen der Erkrankung seiner Familie und einer grossen Anzahl weiterer Sorgen mit der Diagnose einer generalisierten Angststörung vereinbar. Es wird aber ebenfalls festgehalten, dass sich die diesbezüglichen Beschwerden durch die durchgeführte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung offensichtlich gebessert hätten. Auch diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Untersuchung selber angegeben hat, die wiederkehrenden Angstattacken hätten sich durch die aktuelle psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Pregabalin und Venlafaxin verbessert. Der Suva-Kreisarzt Dr. med. G.___ berichtete bereits am 21. Januar 2014, die früher beschriebene Panikstörung werde nur noch grenzwertig erfüllt. Beim Beschwerdeführer liegt gemäss stimmiger Aussage des Gutachters auch kein erhebliches Vermeidungsverhalten vor. Er fährt kurze Strecken mit dem Auto, obwohl er angibt, in Tunnels Angstzustände durchzumachen. Auch bei der Schilderung seines Tagesablaufs ist nicht erkennbar, dass die Angst ständiger Begleiter wäre. Während der Begutachtung konnten keine vegetativen Symptome erkannt werden. Eine Notfallkonsultation im Rahmen der Panikattacken fand bisher offensichtlich nie statt. Trotzdem diagnostiziert Dr. med. H.___ – allein gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers – eine Panikstörung sowie eine generalisierte Angststörung, geht zum Begutachtungszeitpunkt jedoch von einer maximalen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % aus. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar, nachdem sich die geschilderten Ängste während der Begutachtung offensichtlich nicht objektivieren liessen, was auf eine eher geringe Ausprägung der Störung schliessen lässt. Weiter wird ausgeführt, der anlässlich der Begutachtung bestimmte Medikamentenspiegel habe Hinweise auf eine mangelnde Compliance im Hinblick auf die Einnahme der verordneten Medikamente ergeben. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer beklagten Beeinträchtigungen ist tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er die verordneten Medikamente nicht gemäss Verschreibung einzunehmen scheint. Der Gutachter erachtet die aktuelle pharmakologische Behandlung denn aufgrund der Dauer der Erkrankung und der durch den Beschwerdeführer im Subjektiven liegenden schweren Beeinträchtigung auch nicht als nachvollziehbar. Insofern scheint seine Einschätzung, dass sich innerhalb von sechs bis acht Wochen nach Anpassung der Medikamentenspiegel die Arbeitsfähigkeit auf 100 % steigern lasse, nicht unangebracht. Da die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. F.___, mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 jedoch ausgeführt hatte, dass sich die Situation des Beschwerdeführers trotz Anpassung der Medikamente (und eines sich gemäss ihrer Angabe offenbar im therapeutischen Bereich befindenden Medikamentenspiegels) nicht verändert habe, erscheint es indessen korrekt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung weiterhin auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % abgestellt hat.

Im Rahmen des Gutachtens werden die Angaben des Beschwerdeführers als inkonsistent und diskrepant bezeichnet, weshalb von einer Symptomausweitung und Aggravation ausgegangen werden müsse. Diese Einschätzung gründet entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht einzig und allein darauf, dass im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine validen Ergebnisse erzielt werden konnten und die untersuchende Fachperson von einer Aggravation ausgeht. Dr. med. H.___ stützt diese Beurteilung vor allem auf die diskrepanten Aussagen des Beschwerdeführers. So legt dieser – wenn auch nur kurze – Strecken mit dem Auto zurück. Er geht einkaufen, womit er sich in grössere Menschenmengen begibt, ist in der Lage, sich um seine Tochter zu kümmern, erledigt kleinere Haushaltsarbeiten und empfängt Besuche von der Familie. Der von ihm geschilderte Tagesablauf lässt sich mit den von ihm beklagten grossen Ängsten nicht vereinbaren. Es ist demgemäss nicht zu beanstanden, dass der Gutachter von einer Symptomausweitung ausgeht und die Diagnosen einer Panikstörung und generalisierten Angststörung zwar als gegeben erachtet, diese aber nicht als schwer einstuft. Dass er sich bei dieser Beurteilung auch auf die neuropsychologische Beurteilung abstützt, tut dem keinen Abbruch. Er hat den Beschwerdeführer zwar am 29. April 2015 untersucht, seine Beurteilung wird er aber zu einem späteren Zeitpunkt zu Papier gebracht haben, als ihm die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung bereits vorlagen. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer Voreingenommenheit ausgegangen werden, stellte der Gutachter doch die genannten Diskrepanzen und Inkonsistenzen im Rahmen der Untersuchung fest, als er die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung noch nicht kennen konnte.

Weiter diagnostiziert Dr. med. H.___ im Einklang mit den übrigen medizinischen Berichten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über negative und pessimistische Zukunftsaussichten, Schlafstörungen, Verlust von Freude an angenehmen Aktivitäten und die mangelnde Fähigkeit, auf eine freudige Umgebung emotional zu reagieren, berichtet. Es bestünden aber keine Konzentrationsstörungen, kognitiven Defizite, Suizidalität, Interessenverlust oder sozialer Rückzug. Von Seiten des Beschwerdeführers wird gerügt, dass die depressive Störung bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Es ist hingegen nicht einzusehen, inwiefern sich diese neben der generalisierten Angststörung und der Panikstörung zusätzlich einschränkend auswirken sollte. Zum einen besteht nur ein leichter Schweregrad, wie sich der beschriebenen Symptomatik entnehmen lässt. Die behandelnde Psychotherapeutin hatte bereits in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2013 (IV-Nr. 87.2 S. 27 ff.) festgestellt, die Depression habe sich unter entsprechender Medikation gebessert. Zum anderen liegt der depressiven Symptomatik die gleiche Problematik zu Grunde wie den übrigen diagnostizierten Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wie schon Dr. med. G.___ in seiner Berichterstattung vom 12. April 2011 (IV-Nr. 8.13 S. 1 ff.) festgehalten hatte, sind die Diagnosen Panikstörung, generalisierte Angststörung und rezidivierend depressive Störung als verschiedene Ausdrucksarten der gleichen Grundproblematik zu sehen. Insgesamt erscheint die Festlegung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % unter Berücksichtigung der Diagnosen und deren Ausprägungen schlüssig.

Auch das psychiatrische Teil-Gutachten ist nach dem Gesagten als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 vorgebrachten Einwände nichts zu ändern. Dass die schwere Kindheit des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben sei, kann nicht gesagt werden, auf diese wird im Gutachten hingewiesen. Im Weiteren wird das Vorliegen einer Angststörung gar nicht verneint, es wird lediglich deren Ausprägung anders eingeschätzt. Diesbezüglich ist, wie es die Beschwerdegegnerin bereits getan hat, auf die Tatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Gleiches gilt für die Beurteilung der behandelnden Ärzte während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der I.___, die sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstützen und die Frage einer allenfalls möglichen Symptomausweitung dabei ausklammern. Dr. med. H.___ führt zur divergierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Übrigen schlüssig aus, weshalb diese für ihn nicht nachvollziehbar sei: Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedeute eine vollständige Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit im bisherigen und angepassten Beruf und Aufgabenbereich, eine zumutbare Arbeit zu leisten. Beim Beschwerdeführer kämen indessen verschiedene Faktoren ohne Krankheitswert hinzu, so der Migrationshintergrund, die langjährige schwere Arbeit in einem Vierschichtensystem mit vielen Überstunden, finanzielle Probleme, die fehlende berufliche Ausbildung, die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt, soziokulturelle Faktoren, ein geringer Bildungsstand und die Stellenlosigkeit. Im Vergleich mit den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen im privaten Bereich ist tatsächlich nicht erkennbar, weshalb er in der Arbeitsfähigkeit vollständig eingeschränkt sein sollte.

6.3     Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweiskräftige polydisziplinäre Begutachtung der E.___, zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 70 %, bestehend ab dem Begutachtungszeitpunkt, ausgegangen. Nicht gefolgt ist sie der gutachterlichen Prognose, dass sich der Gesundheitszustand durch eine Anpassung der Medikamente innerhalb von sechs bis acht Wochen derart verbessern liesse, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichbar sei. Dies ist – nachdem sich diese Einschätzung durch die weitere Behandlung bei Dr. med. F.___ nicht bestätigen liess – nicht zu beanstanden.

7.

7.1     Die im angefochtenen Entscheid vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben und grundsätzlich nicht zu beanstanden. So kann das Valideneinkommen angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Jahreseinkommen 2007 bis 2010 gemäss IK-Auszug herangezogen und daraus einen Durchschnittswert errechnet. Weshalb sie Letzteres getan hat, ist nicht ersichtlich. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf einen Durchschnittswert ist abzustellen, wenn das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen, BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen, BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Der Beschwerdeführer war – ohne eine Ausbildung abgeschlossen zu haben – seit seinem Schulabschluss in der gleichen Firma tätig. Es ist davon auszugehen, dass er diese Erwerbstätigkeit weiterhin ausgeübt hätte. Es ist also auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen. Aus dem IK-Auszug (IV-Nr. 72) lässt sich nicht ableiten, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, der stets beim gleichen Arbeitgeber tätig war, Schwankungen unterworfen gewesen wäre. Das Jahreseinkommen betrug 2007 CHF 62'981.00, 2008 CHF 65'382.00, 2009 CHF 65'962.00 und 2010 CHF 68'165.00. Es ist daher auf das zuletzt erzielte Einkommen, das Jahreseinkommen 2010 (CHF 68'165.00) abzustellen und dieses entsprechend aufzuindexieren. Damit ergibt sich, unter Aufrechnung des Nominallohnindexes 2010 / 2012 (Sektor 2 Produktion, :100 x 101.6 [Tabelle T1.1.10, Männer]) ein Valideneinkommen von CHF 69'266.00.

7.2     Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und die betriebsüblichen Wochenstunden aufgerechnet. Der gewählte Tabellenlohn (2012 TA1_tirage_skill_level / Total Niveau 1 Männer, CHF 5'210.00) scheint im Lichte des Zumutbarkeitsprofils korrekt. Das Invalideneinkommen betrüge bei einem 100%-Pensum damit CHF 62'520.00. Zuzüglich Aufrechnung der betriebsüblichen Wochenstunden (:40 x 41.7) wäre es bei CHF 65'177.00 zu veranschlagen. Da dem Beschwerdeführer ein Pensum von 70 % zumutbar ist, beträgt das Invalideneinkommen vorliegend CHF 45'624.00.

8.       Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwingend ein leidensbedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen.

8.1     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.4).

8.2     Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildeten dessen Bemessung dagegen eine Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Hier hat die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob dies korrekt ist, hat das Gericht demnach frei zu prüfen.

8.3     Der Beschwerdeführer ist zu 70 % arbeitsfähig. Aus den Akten geht nicht klar hervor, ob die Arbeitsunfähigkeit von 30 % einem reduzierten Pensum oder einer reduzierten Leistung entspricht. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Wohl hat die Rechtsprechung unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» bei Männern, welche gesundheitlich bedingt nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, in bestimmten Konstellationen einen Abzug vom Tabellenlohn anerkannt. Diese Praxis basierte auf der Feststellung, dass gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) 2004 Tabelle T6*, Männer im Anforderungsniveau 4 mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 % und 74 % im Vergleich zu Männern mit einem Vollzeitpensum (>= 90 %) im Durchschnitt einen um rund 10 % geringeren Lohn erzielten (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Eine vergleichbare Differenz liess sich aus der LSE 2006, Tabelle T2*, ableiten (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann/Mosimann, Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67). Die LSE 2012, welche im vorliegenden Fall für die Bemessung des Invalideneinkommens massgebend ist, enthält jedoch – jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation – keine Basis für einen Teilzeitabzug: Gemäss der Tabelle «Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht» lässt sich bei Männern ohne Kaderfunktion mit Teilzeitpensen zwischen 50 % und 74 % keine durch das Pensum bedingte Lohneinbusse feststellen. Der standardisierte Medianlohn von CHF 6‘080.00 ist praktisch identisch mit dem Wert für vollzeitlich Erwerbstätige von CHF 6‘086.00 und dem Totalwert von CHF 6‘088.00. Auf diese aktuelle Statistik ist für die Bemessung des Invalideneinkommens abzustellen. Die Kategorie «ohne Kaderfunktion» ist zwar identisch mit dem Kompetenzniveau 1. Dies gilt aber auch für die bisher angewandte Tabellen der LSE 2004 und 2006, denn diese ist nicht nur veraltet, sondern basieren noch auf dem früheren, für die LSE bis 2010 gültig gewesenen System der sogenannten Anforderungsniveaus. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, diese Tabellen derjenigen aus der vorliegend anwendbaren LSE 2012 vorzuziehen. Damit entfällt in der hier gegebenen Konstellation ein Abzug wegen Teilzeitarbeit.

8.4     Andere Aspekte, welche geeignet wären, einen Abzug zu begründen, sind nicht ersichtlich. Dies gilt für das Alter des Beschwerdeführers (bei Erlass der angefochtenen Verfügung war er 34jährig), den Aufenthaltsstatus (der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung [IV-Nr. 3]) und auch für die in der Replik vom 17. Juni 2016 überdies geltend gemachte Absenz vom Arbeitsmarkt, zumal diese nur teilweise gesundheitlich bedingt war. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen.

9.       Nach dem Gesagten ergibt sich folgender Einkommensvergleich:

          Valideneinkommen:          CHF   69‘266.00

          Invalideneinkommen:        CHF   43‘343.00

          Invaliditätsgrad:                                   37 %

10.     Der Beschwerdeführer lässt beantragen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Er sei gewillt, einer Arbeit nachzugehen, die seinem Leiden angepasst sei. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zwar abgewiesen, im Sinne einer Anmerkung aber festgehalten, dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle behilflich sein zu können. Insofern erachtet sie einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG als gegeben, was insbesondere aufgrund der mehrjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt auch angezeigt erscheint. Soweit der Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen ist, dass er weitere Arbeitsversuche wünscht, ist hierzu festzuhalten, dass entsprechende Massnahmen in der Vergangenheit aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers abgebrochen werden mussten und aufgrund seiner weiterhin bestehenden Haltung, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, nicht zu erwarten ist, dass weitere Arbeitsversuche die gewünschte Wirkung erzielen könnten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Sollte sich der Beschwerdeführer bereit zeigen, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen, könnte er allenfalls einen neuen Antrag stellen.

11.     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 7. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272). Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat am 29. August 2015 eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 f.), worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'367.85 (Aufwand von 12,18 Stunden zu CHF 250.00, Auslagen von CHF 73.40 und Mehrwertsteuer zu 8 % von CHF 249.45) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses scheint der geltend gemachte Aufwand angemessen, hinzuweisen ist dabei insbesondere auf die umfangreichen Akten. Zwar finden sich darin einige Aktenstücke mehrfach, nichtsdestotrotz ist der unentgeltliche Rechtsbeistand im Sinne einer wirksamen Vertretung gehalten, die gesamten Akten zu sichten. Die Auslagen sind ausgewiesen.

Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006 bzw. § 161 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'447.05 festzusetzen (12,18 Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss CHF 657.70 (inkl. Mehrwertsteuer).

12.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Patrick Thomann, wird auf CHF 2'447.05 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 657.70, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

VSBES.2016.61 — Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2016 VSBES.2016.61 — Swissrulings