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Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2017 VSBES.2016.53

October 30, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,421 words·~32 min·4

Summary

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Full text

Urteil vom 30. Oktober 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Januar 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1980, meldete sich am 19. September 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 5) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein Aufbautraining (IV-Nr. 20), welches jedoch aufgrund der vielen Absenzen abgebrochen wurde (IV-Nr. 25). Sodann gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Auftrag (IV-Nr. 71). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 77) mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 Beschwerde erheben (A.S. 3 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 8. Januar 2016 sei aufzuheben.

2.      a) Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IVG-Leistungen (weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins von 5 % auszurichten.

b) Eventualiter: es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

c) Subeventualiter: die Beschwerdesache sei zur medizinischen Neubegutachtung und zu beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.

3.      Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei aufgrund kurzfristiger Mandatierung, der erst am 10. Februar 2016 zugestellten IV-Akten, des vielschichtigen Prozessstoffes und fehlender Instruktionen eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen.

4.      Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5.      Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 (A.S. 37 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 (A.S. 40 f.) wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5.       Am 30. Oktober 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Der Beschwerdeführer bleibt der Verhandlung unentschuldigt fern. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann hat keine Vorbemerkungen und stellt keine Beweisanträge. Er verweist auf seine bisherigen Rechtsbegehren und präzisiert das Rechtsbegehren 2b wie folgt: Eventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug der psychiatrischen und neuropsychologischen Fachrichtungen einzuholen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers treffe es nach Aktenlage nicht zu, dass der Versicherte in seiner beruflichen Tätigkeit voll leistungsfähig wäre. Sowohl die behandelnden Fachärzte wie der von der IV-Stelle beauftragte Gutachter, Dr. med. C.___, hielten eine erhebliche arbeitsrelevante Psychopathologie fest. Im affektiven Bereich unterschieden sich die Einschätzungen lediglich zwischen mittel- und schwergradiger Depression. Auch habe Dr. med. C.___ die vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht in Abrede gestellt. Er habe festgehalten, dass es schwierig einzustufen sei, ob die Persönlichkeitsdiagnostik der Vorberichterstatter zutreffend sei oder nicht. Damit aber liege keine die Vordiagnose der (kombinierten) Persönlichkeitsstörung widerlegende Expertise resp. keine verbindliche Tatsachenfeststellung vor. Im Übrigen brauche es für eine saubere Persönlichkeitsdiagnostik mehr als einen Untersuchungstermin. Eine einmalige Untersuchung könne niemals repräsentativ sein. Venzlaff und Foerster, auf die sich auch das Bundesgericht abstütze, forderten mindestens zwei Explorationen, um überhaupt eine valide Aussage zu einer Persönlichkeitsstörung machen zu können. Die von den behandelnden Fachärzten und dem Gutachter bestätigte Limitierung der Leistungsfähigkeit beruhe auf einem klar fassbaren psychiatrischen Krankheitssubstrat. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung stünden nicht nur im Widerspruch zu den gutachterlichen Äusserungen, sondern auch zu jenen der RAD-Ärztin, welche dies ebenso gesehen habe. Die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, wonach keine medizinische Diagnose vorläge, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge und das Geschehen sei durch invaliditätsfremde Faktoren (mit-)geprägt, sei durch nichts belegt und aktenwidrig. Ebenso sei unbestritten, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Maurer (voll resp. teilweise) krankheitsbedingt eingeschränkt sei. Die anderslautende Behauptung in der angefochtenen Verfügung sei schlicht aktenwidrig, halte doch Dr. med. C.___ fest, dass der Versicherte einen Arbeitsplatz benötige, in welchem keine selbständige Arbeitsweise und keine Verantwortung erforderlich seien. Mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil habe die Tätigkeit des Maurers jedenfalls nichts zu tun. Der Maurerberuf benötige nicht nur Kraft, sondern auch viel selbständige Kopfarbeit (Bauplanvorgaben umsetzen, etc.) und eine höchst selbständige Arbeitsweise (Vorbereitung der Arbeitsmittel, Materialien, usw.). Indem die Beschwerdegegnerin keinen Einkommensvergleich durchgeführt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz und den Gehörsanspruch des Versicherten in schwerer Weise verletzt.

Sodann machte der Vertreter des Beschwerdeführers anlässlich seine Parteivortrages ergänzend geltend, es sei aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über die Jahre immer wieder depressive Zusammenbrüche erlitten habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2013 das Aufbautraining durch die Beschwerdegegnerin eingestellt worden sei. Es werde im Bericht des Eingliederungsfachmanns auf psychosoziale Faktoren verwiesen, was nicht korrekt sei. Auch aus dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 15. Oktober 2013 seien keine psychosozialen Trigger-Faktoren ersichtlich. Sodann seien aus dem Gutachten von Dr. med. C.___ Widersprüche ersichtlich. Er lege sich im ganzen Gutachten nicht verbindlich fest, ob nun eine Persönlichkeitsstörung vorliege oder nicht. Dr. med. C.___ weise aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag nur bewältigen könne, wenn keine Schwierigkeiten auftreten würden. Dies sei auch aus dem von Dr. med. C.___ statuierten Zumutbarkeitsprofil ersichtlich. Damit sei eine Pathologie gegeben. In der Vergangenheit sei immer wieder von schwerwiegenden Depressionen die Rede, was auch von Dr. med. C.___ nicht in Abrede gestellt werde. Eine solche könne gar nicht reaktiv sein. Diese wäre auch ohne psychosoziale Faktoren aufgetreten. Dr. med. C.___ habe seine diagnostischen Überlegungen nicht Leitlinienkonform diskutiert. Zudem reiche es bei einer Persönlichkeits-Problematik nicht aus, eine einmalige Untersuchung durchzuführen. Umso mehr als es gemäss Dr. med. C.___ schwierig gewesen sei, sich mit dem Beschwerdeführer zu verständigen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Gutachter Hinweise auf eine verminderte Intelligenz gezeigt. Dennoch sei keine Intelligenztestung durchgeführt worden. Was Dr. med. E.___ vom RAD in ihrem Bericht vom 21. Juli 2015 diesbezüglich ausführe, sei nicht nachvollziehbar. Deshalb sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen. Geeignet wären Frau Dr. med. F.___, [...], für eine neuropsychologische Testung und Dr. med. G.___, für eine psychiatrische Begutachtung.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Arbeit als Maurer, wie auch sämtliche andere Tätigkeiten, seien ihm weiterhin zumutbar. Er könne ein Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Dr. med. C.___ betone in seinem Gutachten, dass der Einschränkung des Beschwerdeführers im Wesentlichen eine psychosoziale Problematik zugrunde liege und bestätige damit eine bereits durch die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. B.___ gemachte Feststellung (vgl. Gutachten S. 5). So sei der Beschwerdeführer auf verschiedenen Ebenen schnell überfordert, insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung seiner Tochter. Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebe, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, sei kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5). Dr. med. C.___ bestätige sodann, dass die Depression remittiert sei und sich nicht mehr invalidisierend auswirke. Die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge würden als sogenannte «Z-Kodierung» aufgeführt. Die Kategorien Z00-99 seien für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben seien, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar seien. Diese Belastungen fielen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Schliesslich sei zur Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung zu bemerken, dass ein blosser Verdacht grundsätzlich nicht geeignet sei, das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer Diagnose darzutun. Der RAD bezeichne diese Diagnose in seinem Bericht vom 21. Juli 2015 denn auch als nicht haltbar. Aus den Akten gehe sodann nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit Führungsverantwortung inne gehabt habe (vgl. Arbeitgeberbericht vom 27.09.2012 [IV-Nr. 9]). Zudem dürfe angenommen werden, dass ein angestellter Maurer durch Bauplanvorgaben und Vorarbeiter genügend verbindliche Anweisungen erhalte und nur in beschränktem Umfang planerische Verantwortung tragen müsse (vgl. auch RAD-Bericht vom 21. Juli 2015, S. 2). Dr. med. C.___ stelle denn auch klar, dass die Tendenz, sich zu überfordern, auch bei einer anderen Tätigkeit bestehe. Aus diesem Grund sei es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte (Gutachten vom 14. April 2015, S. 7). Da dem Beschwerdeführer die Arbeit in seiner bisherigen Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin uneingeschränkt zumutbar sei, erscheine es nicht als sinnvoll, vorliegend einen Einkommensvergleich durchzuführen.

5.       Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen relevant:

5.1     Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. Juni 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 5) eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0). Seit dem Jugendalter bestehe beim Beschwerdeführer eine Impulskontrollstörung mit aggressiven Gefühlsausbrüchen und krisenhaften Zuständen. Gemäss anamnestischen Angaben bestehe bereits seit 2010 ein subdepressiver Zustand mit Erschöpfung und Überforderung im häuslichen Alltag und am Arbeitsplatz, jedoch ohne objektivierbare Leistungseinschränkung. Seit Anfang 2012 sei es zu einer zunehmenden depressiven Entwicklung und krisenhaften Zuständen mit aggressivem Verhalten gekommen. Seit 9. Mai 2012 bestehe eine engmaschige ambulante psychiatrische Behandlung und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Zurzeit sei dem Versicherten aufgrund des Schweregrades seiner Erkrankung keine Arbeitstätigkeit zuzumuten. Die Arbeitsfähigkeit werde wöchentlich reevaluiert. Unter Fortführung der aktuellen Behandlung und allenfalls Einleitung weiterer entlastender Massnahmen sei von einer langsamen Besserung der Symptomatik auszugehen.

5.2     Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem vertrauensärztlichen Bericht vom 4. August 2012 (IV-Nr. 12.2, S. 2) zuhanden der Allianz Versicherungen fest, vor dem Hintergrund spezifisch-individueller Persönlichkeitsvoraussetzungen mit habituell guter Leistungsbereitschaft und positiver Arbeitsanamnese lasse sich das Krankheitsgeschehen («Angst») psychodynamisch psychologisch plausibel herleiten, der Krankheitswert der Störung sei entsprechend der Aktenlage und den nachvollziehbaren Auskünften des Versicherten (Art, Ausmass) vorderhand noch ausgewiesen. Der Beschwerdeführer zeige eine gute Mitarbeit und Auskunftsbereitschaft, es bestünden keine Hinweise für Simulation/forcierte Aggravation. Eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit sei innerhalb der nächsten 24 Wochen sinnvoll, umsetz- und zumutbar.

5.3     Im Bericht der H.___ vom 24. Mai 2013 (IV-Nr. 28, S. 5) betreffend die Hospitalisation vom 10. – 11. Mai 2013 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. med. B.___, zur Planung einer tagesklinischen Behandlung bei Depression und kombinierter Persönlichkeitsstörung zugewiesen worden. Im Vorfeld der Hospitalisation solle er sich suizidal geäussert und mehrmals tätlich und verbal aggressiv gegenüber seiner Freundin und seiner Tochter verhalten haben. Auf sein eigenes Begehren, welches von seiner Freundin gestützt worden sei, sei er aus der Klinik mit einer Medikation mit Remeron und Temesta entlassen worden. Es würden eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie ängstlich (vermeidend) akzentuierte Persönlichkeitszüge, DD Persönlichkeitsstörung (Z73.1), diagnostiziert. Klinisch lägen nach ICD-10 Symptome einer schweren depressiven Episode vor. Von den zur Verfügung stehenden Akten-, fremd- und eigenanamnestischen Angaben sowie dem klinischen Eindruck her lägen zudem ängstlich (vermeidend) akzentuierte Persönlichkeitszüge vor, wobei sich das Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörung nicht sicher ausschliessen lasse. Eine stationäre Behandlung wäre angezeigt, wobei sich der Patient diesbezüglich ambivalent, wenn auch nicht völlig ablehnend zeige.

5.4     Im Bericht vom 3. Juli 2013 (IV-Nr. 26) hielt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in der gleichen Praxis wie Dr. med. B.___ tätig, fest, seit mindestens 2010 bestehe eine zunehmende Erschöpfungssymptomatik mit Burn-out-Charakter und depressiver Begleitsymptomatik sowie Zunahme einer bekannten Impulsivität, Reizbarkeit und Affektlabilität. Die Erstkonsultation habe am 9. Mai 2012 im Rahmen einer akuten psychischen Dekompensation mit in der Folge mehrmonatiger schwerer depressiver Erschöpfungssymptomatik stattgefunden. Im September 2012 sei ein 60%iger Arbeitsversuch bei der Firma J.___ durchgeführt, jedoch nach wenigen Tagen aufgrund einer massiven Überforderung wieder sistiert worden. Von November 2012 bis Juni 2013 hätten berufliche Massnahmen durch die IV mit Reintegrationsprogramm in der geschützten Arbeitsstätte K.___ und Steigerung der Leistungsfähigkeit von 20 auf 70 % stattgefunden. Diese Massnahmen seien durch die IV sistiert worden, da die Leistungsfähigkeit nicht im vorgesehenen zeitlichen Rahmen auf 100 % habe gesteigert werden können. Seither sei es zu einer tendenziellen Zustandsverschlechterung im Rahmen einer fehlenden beruflichen Betätigung, Tagesstrukturierung und Perspektive gekommen. Aus diesem Verlauf sei zu schliessen, dass der Versicherte unter geschützten Bedingungen und einer möglichst selbstbestimmten Einteilung der Belastung bis zu 70 % arbeitsfähig wäre. Allerdings müsste bei einem erneuten Arbeitswiedereinstieg wieder mit einem deutlich niedrigeren Pensum begonnen werden. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht vermittelbar. Angesichts der bereits lange andauernden Störung mit stark eingeschränkter Belastbarkeit und hoher Erschöpfungstendenz sowie einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung sei eine Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit auf dem Bau in naher Zukunft sicher nicht mehr möglich. Auch längerfristig sollte aus diesen Gründen eine Arbeitstätigkeit angestrebt werden, welche dem Versicherten grösstmögliche Autonomie und Flexibilität im Umgang mit seiner wechselnden psychischen Verfassung ermögliche.

5.5     Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 15. Oktober 2013 (IV-Nr. 30), wo der Beschwerdeführer vom 5. August bis 2. Oktober 2013 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Rezidivierende Depression, derzeit schwere Episode, ohne psychotische Symptome (F33.2)

2.    Akzentuierte Persönlichkeit mit depressiven, zwanghaften und impulsiven Anteilen

Diagnostisch sei ein SKID 2 durchgeführt worden. Bei der depressiven Persönlichkeitsstörung seien fast alle Kriterien erfüllt; auch bei der zwanghaften Persönlichkeitsstörung habe der Beschwerdeführer die Mindestpunktezahl erfüllt, sein Muster beim Beziehungsaufbau weise auf ein Nähe-Distanz-Problem hin, er wolle Beziehung leben und sei gleichzeitig so kritisch und abweisend, dass er die Beziehungen damit verunmögliche. Es könne daher eine akzentuierte Persönlichkeit mit depressiven, zwanghaften und impulsiven Anteilen diagnostiziert werden. Auch sei eine genaue Anamnese in Bezug auf Bipolarität erfolgt, Kriterien für eine Bipolaritätserkrankung seien nicht gänzlich erfüllt worden. Zurzeit gebe es Hinweise auf ein depressives Zustandsbild.

5.6     Im Bericht von Dr. med. B.___ vom 2. September 2014 (IV-Nr. 56, S. 7) wurde festgehalten, es sei dem Patienten gelungen, sich im Verlauf auf eine regelmässige ambulante Therapie einzulassen und gewisse Fortschritte in der Selbstbewertung, Selbstbestimmung und Selbstwahrnehmung zu erzielen. Es folgten mehrere stationäre Hospitalisationen, wobei seit dem Aufenthalt in der D.___-Klinik  (August bis Oktober 2013) eine deutliche Zustandsstabilisierung zu beobachten sei. Ausschlaggebend für diese Stabilisierung dürften in erster Linie die Trennung von der letzten Freundin und Mutter seiner jüngsten Tochter sowie die neue Beziehung mit der aktuellen Freundin sein.

5.7     Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 14. April 2015 (IV-Nr. 71) wurden folgende Diagnosen gestellt:

•      Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

•      Gemischte akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich-unsicheren, emotional instabilen und perfektionistischen Zügen (ICD-10 Z73.1), DD: Gemischte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61)

•      V. a. leichte Intelligenzminderung

Aus rein psychiatrischer Sicht sei nicht richtig nachvollziehbar, weswegen der Explorand nicht in seinem angestammten Bereich als Maurer arbeiten sollte. Der Explorand selbst gebe an, dass dort die Tendenz bestehe, sich eher zu überfordern, respektive immer mehr Leistung bringen zu müssen. Diese Tendenz würde allerdings sicher auch bei einer anderen Tätigkeit bestehen und dürfte sich nicht allein auf den erlernten Beruf auswirken. Aus diesem Grund könne aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass der Explorand in gewissen Situationen überfordert sei und dadurch Absenzen aufweise und die Tendenz habe, depressiv zu dekompensieren. Es handle sich im Prinzip um eine psychosoziale Problematik. Der Explorand sei auf verschiedenen Ebenen schnell überfordert, insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung seiner Tochter. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung bei der Arbeit zu übernehmen, er könne nicht selbstständig planen und auch nicht Leute führen. Er benötige selber eine gute Führung und klare Vorgaben. Wenn die psychosoziale Situation geklärt werden könne, sollte er in der Lage sein, eine volle Leistung zu erbringen.

5.7     Dr. med. E.___, Praktische Ärztin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 (IV-Nr. 75) aus, der Gutachter Dr. med. C.___ bestätige, dass die Depression remittiert sei. Diese sei der Auslöser für die Arbeitsunfähigkeit gewesen. Auf der anderen Seite bestätige er die Diagnose von einer Persönlichkeitsstörung nicht vorbehaltlos, sondern spreche von akzentuierten Persönlichkeitszügen. Er bestätige, dass eine relevante psychosoziale Belastung vorliege. Seiner Beurteilung nach sollte der Versicherte bei gelöster psychosozialer Problematik 100 % arbeitsfähig sein; dies sogar im angestammten Beruf. Er bestätige somit die Beurteilung der behandelnden Ärztin, wonach der Versicherte wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht mehr als Maurer arbeiten können sollte, nicht. Er halte dazu lediglich fest, dass der Versicherte keine Führungskompetenz aufweise, welche aber für eine Tätigkeit als Maurer nicht erforderlich sei. An einem solchen Arbeitsplatz könnte die Vorgabe des Psychiaters, dass der Versicherte klare Anweisungen und eine gute Führung benötige sicherlich gewährleistet werden. Nicht haltbar sei die Verdachtsdiagnose einer leichten Intelligenzminderung, welche gemäss ICD-10 F70 eine Intelligenz unter 70 und zumindest eine Teilarbeitsunfähigkeit bei fehlender Selbständigkeit und ständig erhöhtem Anleitungsbedarf bedeuten würde. Dies könne aufgrund der vorliegenden Unterlagen und dem Lebenslauf nicht nachvollzogen werden, da der Versicherte ja eine minderjährige Tochter bei sich wohnen habe und keine fehlende Selbständigkeit im Rahmen einer derart eingeschränkten Kognition vorliege. Ausserdem diskutiere der Gutachter nicht, dass der Versicherte zumindest im Mai 2014 eine erhebliche Menge Benzodiazepine konsumiert habe. Dem Gutachten fehle ein Laborbefund mit Angaben zum Medikamentenspiegel. Im Intake-Gespräch vom 17. September 2012 habe der Versicherte angegeben, 3 Temesta pro Tag zu konsumieren. Eine persistierende Benzodiazepinabhängigkeit und somit eine gewisse Suchtproblematik sei also nicht ausgeschlossen und hätte gewisse kognitive Einbussen zur Folge. Es bestünden auch Hinweise auf Alkoholmissbrauch. Im lntake-Gespräch sei dieser Umstand von der damaligen Partnerin erwähnt worden, nämlich, dass sie keinen Alkohol im Haus haben könnten, weil der Versicherte sonst zu viel trinken würde. Gemäss Gutachter sei die länger persistierende Teilarbeitsunfähigkeit auf die psychosoziale Stresssituation zurückzuführen und nicht auf einen entsprechenden invalidisierenden Gesundheitsschaden. Es bestehe somit kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Versicherungsmedizinisch bestätige das Gutachten, dass die psychosoziale Problematik dominant im Vordergrund stehe und bei Lösung dieser Schwierigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. Ein invalidisierender IV-relevanter Gesundheitsschaden sei damit nicht ausgewiesen. Es handle sich um eine befristete Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer reaktiven Depression vom Mai 2013 aufgrund der psychosozialen Problematik.

6.       Da sich die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid hauptsächlich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 14. April 2015 abstützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass dieses die formellen beweisrechtlichen Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten gestellt werden, erfüllt. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden.

6.1     In inhaltlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsverneinung im Wesentlichen auf die Argumentation, die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien im Wesentlichen psychosozial bedingt und somit für die Invalidenversicherung unbeachtlich. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in BGE 127 V 294 entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 IVG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände als solche nicht zu begreifen sind. Es braucht vielmehr in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, z.B. eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit bewiesenen - Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, N. 30 zu Art 4; BGE 127 V 294 E. 5a m.H. auf AHI 2000 149 E. 3; I 955/05).

Dr. med. C.___ zeigt diesbezüglich in seinem Gutachten nachvollziehbar auf, dass beim Beschwerdeführer vor allem psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitbestimmen, jedoch die festgestellte psychische Störung nicht im Vordergrund steht. So lebe der aus Spanien stammende Beschwerdeführer erst seit dem 7. Lebensjahr in der Schweiz. Er habe die Kleinklasse besucht und somit schulische Schwierigkeiten gehabt. Eine Maurerlehre habe er nicht ordentlich abschliessen können, da er den theoretischen Teil nicht bestanden habe. Am letzten Arbeitsplatz sei es zu Überforderungssituationen gekommen. Er gebe an, dass er eine hohe Tendenz aufweise, perfekt arbeiten zu müssen, zusätzlich wolle er auch eine sehr hohe Leistung erbringen. Als weitere psychosoziale Belastungen zeige sich eine Ehe, die dann 2007 getrennt worden sei und aus der zwei Kinder stammten. Er sei dann wiederum eine langjährige Beziehung eingegangen, die 2013 getrennt worden sei, woraus ebenfalls eine Tochter stamme. Der Beschwerdeführer habe immer noch grosse Mühe, diese Trennung zu überwinden. Die älteste Tochter wohne bei ihm und es gebe mit ihr nun Erziehungsprobleme, wodurch er sehr gefordert sei. Der Explorand gebe an, dass er allgemein grosse Mühe habe, den Alltag zu bewältigen, insbesondere auch in administrativen Belangen keinen Durchblick finde. Er sei auch verschuldet. Er werde nun vom Sozialamt unterstützt. In den Unterlagen von der Praxis Dr. med. I.___ und Dr. med. B.___ sei eine ambulante Behandlung seit Mai 2012 bestätigt und schon bald die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung angenommen und wiederholte depressive Symptome erwähnt worden. Schliesslich sei dann im letzten Bericht auf verschiedene Überforderungen im psychosozialen Bereich hingewiesen worden. Mittlerweile sei eine Stabilisierung eingetreten, die in erster Linie auf die Trennung von der Freundin und Mutter der jüngsten Tochter zurückzuführen sei. Anlässlich der beruflichen Abklärungen sei dann im Abschlussbericht vom 11. Juni 2013 festgestellt worden, dass die Zusammenarbeit nicht einfach sei. Es sei immer wieder zu Absenzen aufgrund privater Probleme gekommen, die dann schlussendlich nicht behoben hätten werden können. Auch die behandelnde Psychiaterin gab anlässlich des Telefonats mit dem Gutachter vom 14. April 2015 an, dass es sich bei ihrer Behandlung vor allem um eine psychosoziale Betreuung handle und der Beschwerdeführer in therapeutischer Hinsicht nicht viel zu profitieren vermöge. Die soziale Situation sei sehr schwierig und der Beschwerdeführer sei permanent überfordert. Es drohe jeweils eine depressive Dekompensation bei Überlastung, weswegen er in der jetzigen Situation reduziert arbeitsfähig sei (vgl. S. 5 des Gutachtens). Des Weiteren führte der Gutachter einleuchtend aus, es zeige sich eine doch schwierige psychosoziale Situation, indem der Explorand nun Kinder aus zwei verschiedenen Beziehungen habe und offensichtlich noch immer Mühe habe, über die letzte Beziehung hinwegzukommen. Er sei komplett überfordert in der Erziehung der ältesten Tochter, die gemäss seinen Beschreibungen schulische Probleme habe, zumal nun wie erwähnt auch Erziehungsprobleme aufgetreten seien.

Sodann setzt sich Dr. med. C.___ wohlbegründet mit der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten Persönlichkeitsstörung auseinander und kommt in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass eine solche beim Beschwerdeführer zu verneinen ist. Dr. med. C.___ führte in diesem Zusammenhang aus, es mache sich beim Beschwerdeführer auch eine labile Persönlichkeitskonstellation bemerkbar. Er sei eher ängstlich und unsicher, was möglicherweise auf die Kindheitssituation zurückgeführt werden müsse, wo er eher wenig Zuwendung erhalten habe und auch in einer eher lieblosen Umgebung aufgewachsen sei. Es bestehe eine Tendenz, mit impulsivem Verhalten zu reagieren, indem er zeitweise Wutanfälle habe. Er gebe auch an, eher perfektionistisch zu sein, was möglicherweise auch im Rahmen eines Kompensationsversuches interpretiert werden könne. Inwieweit dadurch tatsächlich die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung oder einer kombinierten Persönlichkeitsstörung angenommen werden könne, sei schwierig einzustufen. Grundsätzlich scheine der Explorand nicht gravierende Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich aufzuweisen, er würde sich auch beruflich behaupten können, wenn er eine Tätigkeit gemäss seinen Fähigkeiten durchführen könnte und nicht noch zusätzlich andere Probleme auftreten würden. Unter diesen Gesichtspunkten könne daher angenommen werden, dass es sich eher um akzentuierte Persönlichkeitszüge handle, die sich aber stärker bemerkbar machten, weil der Explorand eher geringe Ressourcen aufweise und dadurch die Kompensationsstrategien ungenügend seien. Er reagiere dann mit teilweise mittelschweren bis einmalig sogar mit einer schweren depressiven Episode, die allerdings reaktiv im Rahmen der verschiedenen Belastungen auftreten würden. Es handle sich somit nicht um eine eigenständige depressive Störung, sondern sie sei im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik und psychosozialen Umstände zu sehen. Tatsächlich sei der Explorand in der jetzigen Situation ziemlich stark gefordert und gerate auch zeitweise in eine Überforderungssituation, was dann erkläre, dass er sich auch zurückziehe und affektiv dekompensieren könne. Er benötige daher eine Klärung der psychosozialen Situation und auch Hilfe und mögliche Ansprechpartner. Schon die administrativen Belange vermöge er nicht genügend selbstständig zu regeln. Er habe auch Mühe in der Erziehung seiner Tochter und scheine dabei überfordert zu sein. Unter den gegebenen Umständen werde es daher auch nicht möglich sein, eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen, solange nicht eine gewisse Hilfe vorhanden sei. Grundsätzlich sei der Explorand in der Lage, seinen Alltag zu meistern, wenn nicht grössere Schwierigkeiten hinzutreten würden und wenn er wisse, wo er sich hinwenden könne, falls irgendwelche Probleme zu lösen seien.

Gestützt auf die schlüssige Befund- und Anamneseerhebung vermag schliesslich auch die von Dr. med. C.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Demnach sei aus rein psychiatrischer Sicht nicht richtig nachvollziehbar, weswegen der Explorand nicht in seinem angestammten Bereich als Maurer arbeiten sollte. Der Explorand selbst gebe an, dass dort die Tendenz bestehe, sich eher zu überfordern, respektive immer mehr Leistung bringen zu müssen. Diese Tendenz würde allerdings sicher auch bei einer anderen Tätigkeit bestehen und dürfte sich nicht allein auf den erlernten Beruf auswirken. Aus diesem Grund könne aus rein versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Die Erfahrung habe aufgezeigt, dass der Explorand in gewissen Situationen überfordert sei und dadurch Absenzen aufweise und die Tendenz habe, depressiv zu dekompensieren. Es handle sich im Prinzip um eine psychosoziale Problematik, wie sie im Beurteilungsteil beschrieben worden sei. Der Explorand sei auf verschiedenen Ebenen schnell überfordert, insbesondere im administrativen Bereich und auch bei der Erziehung seiner Tochter. Er sei nicht in der Lage, Verantwortung bei der Arbeit zu übernehmen, er könne nicht selbstständig planen und auch nicht Leute führen. Er benötige selber eine gute Führung und klare Vorgaben. Wenn die psychosoziale Situation geklärt werden könne, sollte er in der Lage sein, eine volle Leistung zu erbringen. Unter den aktuellen Umständen könne damit gerechnet werden, dass eine etwa 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Vergangenheit sei der Explorand ab Mai 2012 voll arbeitsunfähig eingestuft worden. Es seien danach die beruflichen Massnahmen durchgeführt worden, wo anlässlich einer interdisziplinären Besprechung am 24. April 2014 festgestellt worden sei, dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. Es müsse deshalb angenommen werden, dass diese Arbeitsfähigkeit seit diesem Datum gelte. Wie erwähnt, sei von einer höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen, wenn die psychosoziale Problematik geregelt werden könne. Die Prognose hänge weitgehend davon ab, inwieweit es gelinge eine Klärung der psychosozialen Situation zu erreichen, was dann sekundär auch zu einer Stabilisierung des Zustandes beitragen würde.

Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und Dr. med. C.___ seine Schlussfolgerungen überzeugend begründet. Dem Gutachten ist somit voller Beweiswert zuzumessen.

6.2     Im Übrigen vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen das beweiswertige Gutachten von Dr. med. C.___ nicht zu entkräften. So handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ansicht, es bedürfe zur Abklärung einer Persönlichkeitsstörung mindestens zwei Begutachtungstermine, lediglich um eine Expertenmeinung, die bislang weder in der Rechtsprechung noch in der sozialversicherungsrechtlichen Begutachtungspraxis Eingang gefunden hat. Des Weiteren wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lediglich von der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ gestellt. Von den anderen behandelnden Ärzten der H.___ und der D.___, wo der Beschwerdeführer vom 5. August – 2. Oktober 2013 stationär hospitalisiert war, wurde diese Diagnose dagegen nicht gestellt. Sodann hielt Dr. med. C.___, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers klar fest, es könne aus psychiatrischer bzw. versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollzogen werden, dass die bisherige Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Wie Dr. med. E.___ vom RAD in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 hierzu korrekt präzisierend festhielt, hat Dr. med. C.___ lediglich festgestellt, dass der Versicherte keine Führungskompetenz aufweist, welche aber für eine Tätigkeit als Maurer ohnehin nicht erforderlich ist. An einem solchen Arbeitsplatz könnte die Vorgabe des Gutachters, dass der Versicherte klare Anweisungen und eine gute Führung benötige, sicherlich gewährleistet werden. Schliesslich hat Dr. med. C.___ in seinem Gutachten, entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, nicht angegeben, zwischen ihm und dem Beschwerdeführer hätte es anlässlich der Untersuchung Verständigungsprobleme gegeben. Vielmehr spricht Dr. med. C.___ auf Seite 5 seines Gutachtens von Verständnisschwierigkeiten des Beschwerdeführers. Insofern der Vertreter des Beschwerdeführers demnach daraus ableiten wollte, das Gutachten sei aufgrund der mangelhaften Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. med. C.___ nicht verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden.

6.3     Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Maurer ohne Leistungseinschränkung zumutbar und demnach auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs verzichtete. Wie die Beschwerdegegnerin zudem zu Recht ausführt, ist die Depression gemäss Gutachten von Dr. med. C.___ remittiert und wirkt sich somit nicht mehr invalidisierend aus. Zudem sind die festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge als sogenannte «Z-Kodierung» aufgeführt, welche als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5). Insofern Dr. med. C.___ die Verdachtsdiagnose einer Intelligenzminderung stellt, kann eine derart eingeschränkte Kognition – wie auch von Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2015 korrekt festgestellt wurde – aufgrund der vorliegenden Unterlagen und dem Lebenslauf nicht nachvollzogen werden. So geht aus der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers hervor, dass er während mehreren Jahren normal im Arbeitsleben integriert war und einen angemessenen Lohn erzielt hat: So verdiente der 1980 geborene Beschwerdeführer bei der [...] in den Jahren 2004 und 2005 jeweils über CHF 60.000.00 pro Jahr und nach einem Unterbruch von Juli 2006 bis März 2007 bei der J.___ wiederum bis zum Jahr 2012 jährlich jeweils über CHF 60'000.00 (IV-Nr. 49). Das Vorliegen einer invaliditätsrelevanten Einschränkung aufgrund einer Intelligenzminderung erscheint somit nicht als überwiegend wahrscheinlich.

6.4     Aufgrund der obigen Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. 4. hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 20. September 2016 und 30. Oktober 2017 je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 3'331.80 geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'050.90 festzusetzen (10.07 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 86.40 und 8 % MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Die Differenz zu den eingereichten Kostennoten resultiert unter anderem daraus, dass der Stundenansatz bei gewährter unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00 beträgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei den Kleinpositionen unter der Bezeichnung Brief an Klient, Brief an Soziale Dienste, Brief an Gemeinde [...], Brief an [...] sowie bei Fristerstreckungsgesuchen und Einreichung von Kostennoten praxisgemäss von Kanzleiaufwand ausgegangen wird, der im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen ist. Zudem ist bei der Position «Brief an Dr. med. [...]» der Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weshalb der diesbezüglich geltend gemachte Aufwand nicht zu vergüten ist. Bei den Auslagen ist sodann zu berücksichtigen, dass Kopien mit 50 Rappen pro Stück entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 GT) und der Ansatz für die Vergütung von Fahrspesen 70 Rappen pro Kilometer beträgt (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 lit. a GAV).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 543.80 (Differenz zum vollen Honorar [10.07 x CHF 230.00 + CHF 86.40 + 8 % MwSt. = 2'594.70; - 2'050.90 = CHF 543.80]) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 1‘000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann wird auf CHF 2'050.90 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 543.80 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Das Verhandlungsprotokoll vom 30. Oktober 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2016.53 — Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2017 VSBES.2016.53 — Swissrulings