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Solothurn Versicherungsgericht 27.03.2017 VSBES.2016.333

March 27, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,682 words·~8 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 27. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Liniger,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV

(Einspracheentscheid vom 14. November 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 2. September 2016 (AK-Nr. 31) verneinte die Ausgleichs­kasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1941 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014. Ab 1. Januar 2015 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung in der Höhe der Prämienpauschale für die Krankenversicherung zu (CHF 398.00 pro Monat im Jahr 2015, CHF 417.00 ab 1. Januar 2016).

2.       Die dagegen am 2. Oktober 2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 37), die in der Folge ergänzt worden war (AK-Nr. 39), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. November 2016 (AK-Nr. 40; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3.       Am 15. Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheent­scheid vom 14. November 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.). Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

     1.  Die Verfügung vom 2. September 2016 mit Berechnungsblättern sei aufzuheben.

     2.  Die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung sei ohne Berücksichtigung eines Vermögensverzichts vorzunehmen und neu zu verfügen.

          Eventuell: 2.1 Die Sache sei zur Neuberechnung und Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

     3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2017 (A.S. 18 ff.), die Beschwerde sei abzuweisen.

5.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 1. Februar 2017 (A.S. 24 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest, wobei präzisiert wird, es sei auch der Einspracheent­scheid vom 14. November 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 28 f.).

6.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erfor­derlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. November 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2014. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin bei der An­spruchsermittlung einen Vermögensverzicht sowie einen Ertrag aus Vermögens­verzicht berücksichtigt hat.

2.       Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkann­ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.1     Bei zu Hause lebenden Personen werden unter anderem folgende Ausgaben anerkannt: Ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG); der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG); Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG); sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegever­sicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Renten der AHV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Hinzu kommt bei Altersrentnerinnen ein Vermögensverzehr von einem Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37‘500.00 übersteigt; gehört der Bezügerin eine selbstbewohnte Liegenschaft, so ist nur der CHF 112‘500.00 übersteigende Wert dieser Liegen­schaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Ebenfalls berücksichtigt werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3     Unter dem Titel «Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) Folgendes: «Bezügerinnen und Bezü­ger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.»

3.       Der Verfügung vom 2. September 2016 und dem diese bestätigenden Ein­spracheentscheid liegt die folgende Berechnung zugrunde (vgl. die Berechnungs­blätter, AK-Nr. 32 ff.):

3.1     Als Ausgaben berücksichtigt wurden der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 19‘210.00 im Dezember 2014, CHF 19‘290.00 ab 1. Januar 2015), die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (CHF 4‘524.00 im Jahr 2014, CHF 4‘776.00 im Jahr 2015, CHF 5‘004.00 im Jahr 2016), der Eigenmietwert von CHF 8‘139.00 und die Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00 sowie der Liegenschaftsaufwand (Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhalt) von CHF 4‘306.00 (1. Dezember 2014 bis 31. März 2015) respektive CHF 4‘903.00 (ab 1. April 2015). Insgesamt ergaben sich anerkannte jährliche Ausgaben von CHF 37‘859.00 für Dezember 2014, CHF 38‘191.00 vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015, CHF 38‘788.00 vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 und CHF 39‘016.00 ab 1. Januar 2016. Diese Werte sind unbestritten.

3.2     Als Einnahmen berücksichtigt wurden die AHV-Altersrente von CHF 27‘348.00, der Eigenmietwert von CHF 8‘139.00 und die Erträge aus Miete/Pacht/Nutzniessung von CHF 250.00. Hinzu kamen Vermögenserträge aus Sparguthaben/Wertschriften (CHF 2‘317.00 im Jahr 2014, CHF 2‘304.00 im Jahr 2015, CHF 2‘304.00 ab 1. Januar 2016) sowie Vermögenserträge aus Vermögensverzicht (CHF 168.00 im Jahr 2014, CHF 93.00 im Jahr 2015, CHF 83.00 ab 1. Januar 2016). Gesamthaft resultierten jährliche anrechenbare Einnahmen von CHF 38‘222.00 für Dezember 2014, von CHF 38‘134.00 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 und vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015, sowie CHF 38‘124.00 ab 1. Januar 2016.

3.3     Die Gegenüberstellung von anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben ergab für Dezember 2014 einen Einnahmenüberschuss von CHF 363.00, für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 einen Ausgabenüberschuss von CHF 57.00, für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 einen Ausgaben­überschuss von CHF 654.00 und ab 1. Januar 2016 einen Ausgabenüberschuss von CHF 892.00 pro Jahr. Dementsprechend wurde ein EL-Anspruch für Dezember 2014 verneint. Für das Jahr 2015 und ab 1. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrags gemäss Art. 26 ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor) von CHF 4‘776.00 (2015) respektive CHF 5‘004.00 (2016) zugesprochen. Diese Beträge ergeben sich aus der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung.

4.       Mit der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe in den EL-Berechnungen auf der Einnahmenseite jeweils einen Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 93‘750.00 (vom 1. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015) respektive CHF 83‘750.00 (ab 1. Januar 2016) beim Vermögen und einen entsprechenden Betrag als Ertrag aus Vermögensverzicht beim Einkommen berücksichtigt. Begründet werde dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Nachlass des verstorbenen Ehemannes auf den Ausgleich einer lebzeitigen Zuwendung an einen Sohn verzichtet habe. Die Aufrechnung dieses Vermögensverzichts und eines entsprechenden Ertrags sei zu Unrecht erfolgt. Die Anspruchsbeurteilung und die ihr zugrunde liegende Berechnung seien entsprechend zu korrigieren.

4.1     Wie aus der vorstehenden Darstellung (E. II 3.2) ersichtlich ist, wurden als Einnahmen die AHV-Altersrente, die Liegenschaftserträge sowie Vermögenserträge (aus Sparguthaben/Wertschriften und aus Vermögensverzicht) angerechnet. Ein Vermögensverzehr wurde nicht berücksichtigt, da nach Abzug des Freibetrags für selbstbewohntes Grundeigentum von CHF 112‘500.00, des allgemeinen Freibetrags von CHF 37‘500.00 (zu beiden Punkten vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E. II. 2.2 hiervor), der Hypothekarschulden von CHF 250‘000.00 sowie weiterer anerkannter Schulden von CHF 70‘400.00 trotz des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vermögensverzichts von CHF 93‘750.00 respektive CHF 83‘750.00 kein anrechenbares Vermögen resultierte. Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Aufrechnung eines Vermögensverzichts wirkte sich somit nicht auf das anrechenbare Vermögen und damit auch nicht auf den Anspruch aus. Fragestellungen, welche für die Anspruchsbeurteilung nicht relevant sind, hat das Gericht nicht zu prüfen. Es kann daher unter diesem Aspekt offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht ausgegangen ist.

4.2     Der angerechnete Vermögensverzicht beeinflusst die Berechnung auch inso­fern, als die Beschwerdegegnerin bei den Einnahmen einen hypothetischen Ertrag berücksichtigt hat, der aus dem verzichteten Vermögen resultiert hätte. Dieses Vorgehen entspricht den Verwaltungsweisungen (vgl. Rz. 3482.11 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen, WEL). Der hypothetische Vermögensertrag entspricht für 2014 0.4 %, für 2015 und 2016 je 0.1 % des Verzichtsvermögens (WEL Rz. 3482). Die Berechnungsblätter enthalten dementsprechend unter diesem Titel jährliche Ein­nahmen von CHF 168.00 in der Berechnung für Dezember 2014, CHF 93.00 für das Jahr 2015 sowie CHF 83.00 ab 1. Januar 2016.

Die genannten, geringen Beträge wirken sich nicht auf den Anspruch aus: Blieben sie unberücksichtigt, würde sich der Einnahmenüberschuss für Dezember 2014 von CHF 363.00 um CHF 168.00 auf CHF 195.00 reduzieren, so dass weiterhin kein Anspruch besteht. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 ergäbe sich eine Erhöhung des jährlichen Ausgabenüberschusses von CHF 57.00 um CHF 93.00 auf CHF 150.00, für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 eine solche von CHF 654.00 um CHF 93.00 auf CHF 747.00, ab 1. Januar 2016 eine solche von CHF 892.00 um CHF 83.00 auf CHF 975.00. Der Ausgabenüberschuss liegt also für 2015 und für 2016 deutlich unter der Prämienpauschale für die Krankenversiche­rung, die sich im Jahr 2015 auf CHF 4‘776.00 und im Jahr 2016 auf CHF 5‘004.00 belief. Aufgrund der Mindestgarantie von Art. 26 ELV (E. II. 2.3 hiervor) hat die Beschwerdeführerin somit auch dann, wenn der angerechnete Vermögensverzicht von CHF 93‘750.00 respektive CHF 83‘750.00 und der entsprechende hypothetische Vermögensertrag (von 0.1 % der jeweiligen Summe für 2015 und 2016) aus der Berechnung genommen wird, einen EL-Anspruch von CHF 0.00 für Dezember 2014, von CHF 4‘776.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2015 und von CHF 5‘004.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung) für das Jahr 2016.

4.3     Da die Argumentation der Beschwerdeführerin, auch wenn sie begründet wäre, nicht geeignet ist, die Anspruchsbeurteilung zu verändern, erübrigt sich eine materielle Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre­ten ist.

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bun­desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärun­gen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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