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Solothurn Versicherungsgericht 13.07.2017 VSBES.2016.306

July 13, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,963 words·~20 min·6

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 13. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber Hofer c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Invalidenrente (Verfügung vom 17. Oktober 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1965, ausgebildete Maschinenzeichnerin (vgl. Fähigkeitsausweis, IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 9) wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 27. Juni 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Nr. 38). Die Rentenzusprache erfolgte aufgrund einer depressiven Erkrankung.

2.

2.1     Im September 2011 begann die Beschwerdegegnerin mit einer eingliederungsorientierten Renten-Revision (IV-Nr. 42). Nachdem es bei der Beschwerdeführerin zu einer gewissen Stabilisierung gekommen war, wurde ab Januar 2013 ein Arbeitstraining in der B.___, in [...], gestartet. Der Rentenanspruch blieb während der Massnahme bestehen (IV-Nrn. 55 und 56).

2.2     Nachdem das Belastbarkeitstraining erfolgreich verlaufen war, war als nächster Schritt eine weitere Eingliederungsmassnahme in der C.___ geplant. Diese wurde jedoch nicht durchgeführt (IV-Nr. 62). Stattdessen erfolgte ab November 2013 ein Aufbautraining im D.___, in [...] (IV-Nr. 71). Ziel war eine fachliche Standortbestimmung im Fachbereich Konstruktion und die Stabilisierung eines Arbeitspensums von 50 %. Die Massnahme musste wegen einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zunächst abgebrochen werden (vgl. Protokolleintrag vom 4. Dezember 2013), konnte aber im Juni 2014 wieder aufgenommen werden (IV-Nrn. 81 und 88).

2.3     Ab März 2015 erfolgte ein Arbeitsversuch in der E.___ in [...]. Die Beschwerdeführerin war dort als Konstrukteurin in einem Pensum von 50 % tätig. Der Arbeitsversuch endete Ende Mai. Aufgrund eines zu geringen Arbeitsvolumens konnte die Beschwerdeführerin nicht weiterbeschäftigt werden (IV-Nr. 98).

2.4     Die Beschwerdeführerin fand durch selbständige Suchbemühungen eine andere Stelle zur Fortführung des Arbeitsversuchs. Ab Oktober 2015 arbeitete sie zu 50 % bei der Firma F.___ in [...] (IV-Nr. 100).

3.       Nachdem der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin Unterstützung bei der Stellensuche in Form eines Jobcoachings erteilt worden war (IV-Nr. 109), fand diese per 16. Mai 2016 eine Festanstellung als Konstrukteurin bei der G.___ in [...] in einem Pensum von 40 % (IV-Nr. 110).

4.       Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 111 und 118) setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 1) auf eine halbe Rente herab.

5.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 21. November 2016 (A.S. 7 ff.) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.       Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2.       Der Beschwerdeführerin sei mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

3.       Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2017 (A.S. 26) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7.       Mit Eingabe vom 9. März 2017 (A.S. 28 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten.

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, mit dem erfolgreichen Bestehen der Probezeit könne mittlerweile von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden, sodass der tatsächlich erzielte Lohn als sogenannter Invalidenlohn gelten könne. Auch wenn nicht restlos geklärt sei, ob die Beschwerdeführerin mit dem 40 %-Pensum die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausgeschöpft habe, könne es als erstellt gelten, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und daher nicht als Soziallohn anzusehen sei. Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, einen Teil ihres Einkommens selber zu erwirtschaften. Die bisherige ganze Rente werde gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % auf eine halbe Rente reduziert.

Zum Einwand nehme man wie folgt Stellung: Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen habe, sei auch die berufliche Weiterentwicklung mit zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu seien allerdings konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre, wäre die Invalidität nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin habe zwar im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2010 angegeben, sie habe auf Anfang November in die Technik (CAD) wechseln können. Allerdings ergäben sich, soweit ersichtlich, aus den Akten keine Hinweise auf eine berufliche lohnsteigernde Weiterentwicklung. Dem Arbeitgeberbericht vom 12. Februar 2010 könne lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens bereits zu einem grösseren Teil mit 2D CAD-Arbeiten betraut gewesen sei. Dies bedeute, dass CAD-Arbeiten bereits ihren Niederschlag im erzielten Lohn gefunden hätten. Es komme hinzu, dass es der Beschwerdeführerin bei der Wideraufnahme der Tätigkeit gemäss Gesprächsprotokoll vom 6. Januar 2010 darum gegangen sei, den Anschluss nicht zu verpassen und das Pensum nach und nach zu steigern. Erwähnenswert sei auch, dass sie finanziell auf ein höheres Einkommen gar nicht angewiesen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin mit ihrer aktuellen Anstellung nun einen höheren Lohn erziele, bedeute nicht, dass das Valideneinkommen anzupassen sei, denn es sei davon auszugehen, dass sie ohne Krankheitsfall weiterhin beim ehemaligen Arbeitgeber gearbeitet hätte. Es liege auch keine sogenannte Invalidenkarriere vor.

2.2     Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde vom 21. November 2016 (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdeführerin habe per 16. Mai 2016 eine Festanstellung in einen Pensum von 40 % erhalten, wobei geplant sei, dieses auf 50 % zu steigern, sobald die Einarbeitung abgeschlossen sei und die Beschwerdeführerin die notwendige Stabilität aufweise. Es habe sich im Rahmen der langjährigen Abklärungen und Eingliederungsmassnahmen gezeigt, dass die Beschwerdeführerin unter «Arbeitstrainingsbedingungen» in der Lage sei, ein 50 %-Pensum zu leisten, seit sich ihr Gesundheitszustand verbessert und stabilisiert habe. Sie sei zuversichtlich, dass die Steigerung des Pensums auf 50 % gelingen werde. Zu kritisieren sei indessen die Festsetzung des Valideneinkommens. Im vorliegenden Fall müsse vom Grundsatz, das Valideneinkommen sei gestützt auf das zuletzt erwirtschaftete Einkommen zu ermitteln, abgewichen werden. Ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertige, liege vor, wenn die versicherte Person infolge konkursbedingter Betriebsschliessung die Arbeitsstelle verliere. Über die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die H.___, sei zwischenzeitlich der Konkurs eröffnet worden. Somit könne der zuletzt erzielte Lohn nicht mehr als Valideneinkommen herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin habe eine Ausbildung als Konstrukteurin abgeschlossen. Bereits vor der Mutterschaft und der familienbedingten Auszeit sei sie als Maschinenzeichnerin / Konstrukteurin mit Projektleitungsfunktion tätig gewesen. Nach der Auszeit sei sie nur noch wenige Monate beim letzten Arbeitgeber angestellt gewesen, bevor sie arbeitsunfähig geworden sei. Aufgrund der technischen Weiterentwicklungen sei die Beschwerdeführerin nach der Familienzeit als einfache Dispo- bzw. Layout-Zeichnerin eingestiegen. Sie habe damals lediglich 2D-CAD-Zeichnungen angefertigt und einfachere Ausführungsarbeiten verrichtet. Gleichzeitig sei geplant gewesen, dass sie nach einer Einarbeitung und dem Erlernen der neuen Arbeitsinstrumente einen Wechsel in die Konstruktion mit den komplexeren und anspruchsvolleren 3D-CAD-Systemen angehe. Die Stelle sei ein Sprungbrett gewesen, um in einem Kleinpensum den Weg zurück in die Arbeitstätigkeit zu schaffen. Im Rahmen der Wiedereingliederung sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, umfangreiche und zum Teil komplexe Baugruppen und Einzelteile zu modellieren und zu zeichnen. Es sei auch bestätigt worden, dass sie das Ziel verfolgt habe, wieder in das Tätigkeitsgebiet Konstruktion einzusteigen. In der aktuellen Stelle arbeite sie als Konstrukteurin. So liege der heutige Lohn, trotz reduzierter Leistungsfähigkeit und langer Absenz vom Erwerbsleben, höher als das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einkommen. Die Beschwerdeführerin habe das Ziel, wieder als Maschinenzeichnerin / Konstrukteurin zu arbeiten, sobald es die gesundheitlichen Rahmenbedingungen erlaubten. Es stehe damit zweifelsfrei fest, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkung spätestens ab Januar 2009 als Konstrukteurin gearbeitet und ein entsprechendes Einkommen erzielt hätte. Es sei richtig, dass ihr Ex-Mann ein hohes Einkommen erwirtschaftet habe. Die Familie habe mit diesem Lohn gut leben können und sei nicht auf ein zweites Einkommen angewiesen gewesen. Dieses hohe Einkommen und die schlechte gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seien auch in die Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens mit eingeflossen. Wäre die Beschwerdeführerin nicht vollständig arbeitsunfähig geworden, hätte sie kaum solch hohe Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhalten. Zudem habe der Ehemann mittlerweile seine Stelle verloren und dränge auf eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge. Die Beschwerdeführerin wäre heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung als Konstrukteurin bzw. Maschinenzeichnerin tätig. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) sei von einem Lohn von CHF 83'336.00 (LSE 2012, TA17, Ziff. 31, > 50 Jahre, Frauen) auszugehen.

3.

3.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.2.1  Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist, wenn nötig, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen. Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 mit Hinweisen, BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen, BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Sind Angaben des ehemaligen Arbeitgebers über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorhanden und ist anzunehmen, die versicherte Person sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei diesem Arbeitgeber tätig gewesen, wäre sie nicht invalid geworden, ist diesen Angaben gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel den Vorzug zu geben; sie sind genauer und besagen, was der Versicherte «tatsächlich» verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).

Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.2.2  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen).

3.3     Anspruch auf eine Rente haben laut Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (sogenanntes Wartejahr, lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (lit. c). Die bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung lautete inhaltlich, soweit hier relevant, ebenso (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4     Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, inhaltlich identisch mit Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).

3.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten analog, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen werden soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche Veränderung voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt sein» (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d S. 418, 109 V 125 E. 4a S. 126 f.).

4.       Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In Bezug auf die Berechnung des Valideneinkommens ist damit zu prüfen, welche Tätigkeit die betroffene Person ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit Rücksicht auf die gesamten Umstände ausüben würde. Für die Beurteilung und Festlegung dieses mutmasslich ausgeübten Aufgabenbereiches sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der betroffenen Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Denn Tatfragen, über die sich gemäss der Natur der Dinge nur Hypothesen aufstellen lassen, beurteilen sich nach Erfahrungssätzen. Es gibt Tatsachen, mit deren Vorhandensein nach den Erfahrungen des Lebens so sehr zu rechnen ist, dass ihr Vorhandensein so lange vorausgesetzt werden darf, als nicht Umstände nachgewiesen sind, welche es unwahrscheinlich machen, dass sie sich verwirklicht haben. Es sind dies die Tatsachen, für welche die natürliche Vermutung streitet. Sie dürfen dem Urteil zugrunde gelegt werden, auch wenn sie nicht durch ein Beweismittel nachgewiesen sind. Diese zivilprozessuale Beweiswürdigungsregel ist auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195 f.).

5.       Streitig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist einzig die Berechnung des Valideneinkommens, nicht aber des Invalideneinkommens.

5.1     Was das Invalideneinkommen anbelangt, so ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Festanstellung bei der G.___ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Nr. 110) nach Abschluss der Probezeit (im August 2016) adäquat eingegliedert ist und das Einkommen von CHF 2'200.00 für ein 40 %-Pensum keinen Soziallohn darstellt. Damit ist ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft (BGE 126 V 75 E. 3b aa S. 76 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen errechnet sich damit gestützt auf den konkret erzielten Lohn. Dieser beträgt CHF 28'600.00 (CHF 2'200.00 x 13).

5.2     Zur Berechnung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in Anwendung des geltenden Grundsatzes den von der Beschwerdeführerin zuletzt erzielten Verdienst herangezogen und diesen an die Teuerung angepasst. Die Beschwerdeführerin lässt hingegen geltend machen, es sei ein LSE-Tabellenlohn anzuwenden, das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Tabelle LSE 2012, TA17, Ziff. 31, > 50 Jahre, Frauen, CHF 83'336.00.

Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen stützt sich auf den von der H.___ ausgefüllten Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 15). Bei diesem Arbeitgeber war die Beschwerdeführerin zuletzt tätig, bevor der Gesundheitsschaden eintrat. Demgemäss betrug das Einkommen der Beschwerdeführerin jährlich CHF 19'500.00 für ein Pensum von 30 %. Der Lohn für ein Vollpensum hätte sich damit auf CHF 65'000.00 belaufen. Über die H.___ wurde gemäss Handelsregisterauszug am 17. November 2014 der Konkurs eröffnet. Die Gesellschaft wurde aufgelöst. Damit ist klar, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens heute nicht mehr bei genau diesem Arbeitgeber tätig wäre. Wohl ist aber davon auszugehen, dass sie eine vergleichbare Tätigkeit ausüben würde. Worin diese beim damaligen Arbeitgeber genau bestanden hätte, lässt sich nicht genau eruieren, denn die Beschwerdeführerin hätte offensichtlich ab November 2008 andere Aufgaben als die bisherigen wahrgenommen. Im Intake-Gespräch vom 4. Januar 2010 (IV-Nr. 14) hatte sie ausgeführt, es habe sich bei der Stelle bei der H.___ um ihre erste seit der Kinderpause gehandelt. Das Pensum habe wegen der Kinderbetreuung 30 % betragen. Die Stelle habe sie im Februar 2008 angetreten. Auf Anfang November hätte sie in die Technik (CAD) wechseln können. Vorher habe sie das Layout für den Verkauf / Offerten erstellt. Zum Wechsel kam es indessen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr. Es ist davon auszugehen, dass die bis zur Krankschreibung ausgeführten Arbeiten (Layout für Verkauf und Offerten) nicht ihren mit ihrer Ausbildung erworbenen Fähigkeiten entsprachen. Schon bei ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. Dezember 2009 (IV-Nr. 3) hatte die Beschwerdeführerin angegeben, ihr erlernter Beruf sei Maschinenzeichnerin. Bei der Frage nach weiteren speziellen Kenntnissen gab sie an, ihre Ausbildung als Maschinenzeichnerin entspreche der heutigen Konstrukteur-Ausbildung. Sie kenne sich aus mit CAD sowie diversen 2D und 3D-Systemen (Auto-CAD, 3D Euclid, Bravo, HP). Ihrem Lebenslauf (IV-Nr. 19) lässt sich entnehmen, dass sie nach der Lehre als Maschinenzeichnerin bei der I.___ diverse interne und externe Weiterbildungskurse im Bereich CAD gemacht hat. Sie war nach Lehrabschluss bis Oktober 1993 in ihrem angestammten Beruf als Maschinenzeichnerin tätig (mit einen Unterbruch von Mai 1987 bis April 1988, wo sie bei der J.___ angestellt war). Ab 1990 war sie bei der I.___ als CAD-Betreuerin/Maschinenzeichnerin tätig. Sie betreute das CAD-System Euclid IS 3D und dessen Betriebssystem selbständig. Des Weiteren installierte und testete sie neue Software-Versionen, gestaltete interne Schulungsunterlagen und führte Schulungen durch, erstellte einfache DCL-Programme und entwarf selber einfache Konstruktionen. Von November 1993 bis Juni 1995 arbeitete sie bei der K.___ als Maschinenzeichnerin / CAD-Betreuerin und war mit folgenden Aufgaben betraut:

selbständige konstruktive Bearbeitung von Details und Erstellen von Zeichnungen und Stücklisten nach Kundennormen,

fachtechnische Betreuung eines weiteren Zeichners, direkte Kundenkontakte,

-       Betreuung der gesamten Bravo-CAD-Infrastruktur, inkl. Betriebssystem VMS / DCL,

-       Durchführung der internen CAD-Ausbildung.

Von Mai 1995 bis März 1998 arbeitete die Beschwerdeführerin als Maschinenzeichnerin / CAD-Betreuerin bei der E.___. Sie fertigte dort kundenspezifische Anpassungen an Standardmodulen an, übernahm Konstruktionen selbständig ab Skizze, betreute und unterstützte die Verkaufsund Kundendienstabteilung, übernahm die Projektleitung von HPF-Anlagen und Neuentwicklungen und unterstützte den Vorgesetzten fachlich sowie technisch.

Nach einer 10-jährigen Abwesenheit vom Erwerbsleben infolge Mutterschaft erfolgte dann die Anstellung bei der H.___, wo die Beschwerdeführerin ab Februar 2008 bis zu ihrer Krankschreibung für die Layouterstellung im Verkauf zuständig war. Offensichtlich entsprach dies nicht ihren eigentlichen Fähigkeiten. Die Beschwerdeführerin hat den Beruf der Maschinenzeichnerin erlernt, was dem heutigen Berufsstand des Konstrukteurs entspricht. Gestützt auf die erwerbliche Karriere vor der Mutterschaft und die Angaben der Beschwerdeführerin ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ab November 2008 bei der Firma H.___ ebenfalls eine Arbeit im CAD-Bereich ausgeübt hätte. Ob es dabei allerdings zu einer Vertragsänderung bzw. Lohnsteigerung gekommen wäre, lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht eruieren. Da die ehemalige Firma aufgelöst wurde, lässt sich dies auch nicht mehr abklären. Immerhin lässt sich dem Arbeitgeberfragebogen (IV-Nr. 15) aber entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Konstrukteurin angestellt war (obwohl sie offenbar keine Arbeiten verrichtete, die ihrer Ausbildung als eben solche entsprach). Wie bereits erwähnt, erzielte sie bei dieser letzten Anstellung ein Einkommen von CHF 19'500.00 bei einem Pensum von 30 %. In einem Vollpensum hätte sie damit CHF 65'000.00 verdient. Dies stellt einen höheren Lohn dar, als sie gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 13) überhaupt jemals erzielt hatte. Nach dem Abschluss ihrer Ausbildung verdiente sie in den letzten fünf Jahren voller Erwerbstätigkeit als Konstrukteurin bzw. Maschinenzeichnerin (1993 bis und mit 1997) durchschnittlich ca. 54'000.00. Dementsprechend dürfte ihr Einkommen, das sie 2008 bei der H.___ erzielt hatte, auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung demjenigen einer Konstrukteurin entsprochen haben. Insofern liesse es sich rechtfertigen, den ehemals erzielten Lohn heranzuziehen, auf ein 100 %-Pensum aufzurechnen und an die Teuerung anzupassen. Da über die ehemalige Arbeitgeberin jedoch der Konkurs eröffnet und der Betrieb geschlossen wurde, liegt ein Ausnahmefall vor, welcher der Heranziehung des zuletzt erzielten Lohns entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin wäre zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also dem Zeitpunkt der Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens, sicherlich nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin tätig gewesen. Heute übt sie eine Tätigkeit aus, die ihrem angestammten Beruf entspricht. Eine solche hätte sie – wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten – bereits im November 2008 wieder ausgeübt. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht bei ihr nur zeitlich, nicht fachlich. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sie im Gesundheitsfall ihre jetzige Tätigkeit in einem Vollpensum ausüben würde. Diese entspricht fachlich auch den Tätigkeiten, die sie vor ihrer Mutterschaft ausgeübt hatte. Im Weiteren weichen die beiden Jahreslöhne (der Jahreslohn bei der H.___ hätte nach Aufrechnung des Nominallohnindexes zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung CHF 67'405.00 betragen, derjenige bei der G.___ betrug CHF 71'500.00) der damaligen und jetzigen Arbeitgeberin kaum voneinander ab. Demnach ist der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erzielte Lohn, aufgerechnet auf ein 100 %-Pensum, als Valideneinkommen zu veranschlagen. Dies lässt auch insofern eine konkretere Berechnung zu, als das vor mehreren Jahren erzielte Einkommen nicht mittels statistischer Zahlen angepasst werden muss. Gestützt darauf, dass die Beschwerdeführerin vor fast 10 Jahren, nach ihrem Wiedereinstieg in den Beruf nach 10-jähriger Abwesenheit, eine Tätigkeit ausübte, die nicht ihren Fähigkeiten entsprach, ihre ehemalige Arbeitgeberin den Betrieb im Jahr 2014 schliessen musste, die Beschwerdeführerin selber aber wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die ihrer Ausbildung und den in der Vergangenheit innegehaltenen Arbeitsstellen entspricht, ist sowohl für das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf den zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erzielten Lohn abzustellen. Damit ergibt sich folgende Invaliditätsberechnung:

Valideneinkommen                CHF 71'500.00 (100 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn)

Invalideneinkommen              CHF 28'600.00 (40 %-Pensum inkl. 13. Monatslohn)

Erwerbseinbusse                    CHF 42'900.00

Invaliditätsgrad                       60 %

Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 29), gemäss welcher ein Aufwand von 8,2 Stunden (zu je CHF 230.00) und Auslagen von 38.60, zuzüglich Mehrwertsteuer und damit ein Honorar von CHF 2'078.55 geltend gemacht werden. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses scheint dies angemessen. Damit ist die Parteientschädigung auf CHF 2'078.55 festzusetzen (8,2 Stunden zu CHF 230.00 [§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif (GebT, BGS 615.11)], zzgl. Auslagen und MwSt).

7.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.000 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 17. Oktober 2016 aufgehoben und die Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2016 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'078.55 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Weber

VSBES.2016.306 — Solothurn Versicherungsgericht 13.07.2017 VSBES.2016.306 — Swissrulings