Urteil vom 18. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung KVG
(Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. 450044 vom 24. Mai 2016 liess die CSS Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien der Monate November 2015 – Januar 2016 und Kostenbeteiligungen vom 8. Dezember 2015 aus der obligatorischen Krankenversicherung die Betreibung einleiten (C-Nr. [CSS-Akten] 6). Die Forderungssumme belief sich auf Prämienforderungen von CHF 1‘007.95, Kostenbeteiligungen von CHF 152.85, CHF 150.00 Mahnspesen sowie 5 % Verzugs-zins auf CHF 1‘007.95 ab dem 24. Dezember 2015. Gegen diese Betreibung erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2016 (C-Nr. 7). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2016 (A.S. 6) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und macht geltend, seine Zahlungen vom 27. März 2015 von CHF 415.00 sowie vom 10. Juni 2015 von CHF 430.00 seien auf der Aufstellung der Beschwerdegegnerin nirgends zu sehen. Zudem sei seine Zahlung vom 26. Januar 2016 von CHF 415.00 fälschlicherweise für August 2015 verwendet worden. Aufgrund dieser Unklarheiten verlange er eine Aufstellung der letzten 10 Jahre. Die ungerechtfertigten Forderungen seien zurückzubezahlen, die Prämienverbilligungsgelder mit 5 % zu verzinsen.
3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 (A.S. 9) aus, die Zahlung vom 27. März 2016 von CHF 415.00 – Eingang 30. März 2015, sei mit Prämien von August – Oktober 2014 von je CHF 117.65 und November 2015 von CHF 32.05 (Anteil) sowie Mahnspesen von Total CHF 30.00 (2 x CHF 15.00) verbucht worden. Die Zahlung vom 10. Juni 2015 von CHF430.00 – Eingang 12. Juni 2015, sei mit der Prämie vom März 2015 verbucht worden.
4. Mit Eingabe vom 28. November 2016 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Stellungnahme vom 29. November 2016 (A.S. 14) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein.
6. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 (A.S. 16 f.) nimmt die Beschwerdegegnerin noch einmal zum Sachverhalt Stellung.
7. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1.
1.1 Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien, Kostenbeteiligungen sowie Mahn- und Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘310.80 (1‘007.95 Prämien KVG, 152.85 Kostenbeteiligungen, Mahnkosten von CHF 150.00, zuzüglich 5 % Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von CHF 1‘007.95) strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).
1.2 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen wird und mit welcher die Krankenkasse – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären kann (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. BGer-Urteil 7B.213/2003 vom 20. Oktober 2003).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse, Kostenbeteiligungen sowie Mahnkosten schuldet und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3. Der Beschwerdeführer bringt gegen die vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen – Prämien vom November 2015 bis Januar 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2015 – konkret keine Rügen vor. Er macht auch nicht geltend, es handle sich bei den seines Erachtens nicht korrekt verbuchten Zahlungen vom 27. März 2015, 10. Juni 2015 und 26. Januar 2016, um Einzahlungen für die im vorliegenden Fall strittigen Prämienforderungen von November 2015 – Januar 2016 bzw. um die Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2016. Es werden vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine Zahlungsbelege vorgelegt, weshalb die geltend gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen nicht zu beanstanden sind. Des Weiteren ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nebst den ausstehenden Prämien Mahnspesen in Rechnung gestellt hat. So ist bei Verzug der Zahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (BGer-Urteil K 40/05 vom 12. Januar 2006; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Art. 14 Ziff. 3 des Reglements für Versicherungen nach KVG der Beschwerdegegnerin. Zwar erscheinen die geltend gemachten Mahngebühren von 3 x CHF 50.00 verhältnismässig hoch. Da die Beschwerdegegnerin aber nicht noch zusätzlich Bearbeitungskosten für das durchzuführende Verwaltungsverfahren verlangt hat, erscheint der Gesamtbetrag von CHF 150.00 insgesamt als vertretbar, weshalb dieser in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen ist.
4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (vgl. E. I. 2) ist festzuhalten, dass diese – soweit nachvollziehbar – allesamt nicht die streitigen Forderungen – Prämien vom November 2015 bis Januar 2016, Kostenbeteiligung vom 8. Dezember 2015 – betreffen und somit nicht zum Streitgegenstand gehören. Dennoch ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Schuldner nach Art. 86 Abs. 1 OR berechtigt ist, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957, S. 95: Hinweis „à conto Kommandite“ auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch konkludent (BJ 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte, geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, § 42 N26 ff.). Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme eingeräumt hat, wurde die Zahlung vom 27. März 2015 von CHF 415.00 auf Prämien von August bis November 2014 sowie auf Mahnspesen angerechnet. Zudem wurde die Zahlung vom 10. Juni 2016 von CHF 430.00 mit der Prämie von März 2015 verbucht. Dies ist aufgrund des Umstandes, dass die eingezahlte Krankenkassenprämie aufgrund des Einzahlungsscheines jeweils klar der vom Schuldner tatsächlich zur Tilgung beabsichtigten Prämienschuld zuordenbar ist, sowie gestützt auf die obigen Ausführungen, an sich nicht zulässig. Dies bleibt aber, da nicht zum Streitgegenstand gehörend, für das vorliegende Verfahren ohne Folgen.
5. Zusammenfassend kann somit in der Betreibung Nr. 450044 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen im Umfang von CHF 1‘310.80 (1‘007.95 Prämien KVG, 152.85 Kostenbeteiligungen Mahnkosten von CHF 150.00) nebst 5 % Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von CHF 1‘007.95 die definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Die Beschwerde wird somit abgewiesen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1‘310.80 nebst 5 % Verzugszins seit 24. Dezember 2015 auf den Betrag von CHF 1‘007.95 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. 450044 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch