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Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2016 VSBES.2016.280

November 22, 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,544 words·~8 min·4

Summary

Bundesgerichtsurteil vom 19. Oktober 2016

Full text

Urteil vom 22. November 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Bundesgerichtsurteil vom 19. Oktober 2016 / unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 19. Oktober 2016 (9C_464/2016) die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2016 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296) teilweise gut, indem es die Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids (Verpflichtung der IV-Stelle, dem Versicherten A.___ eine Parteientschädigung von CHF 4‘432.30 zu bezahlen) aufhob und die Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids in dem Sinne abänderte, dass nicht die IV-Stelle, sondern der Versicherte verpflichtet wurde, die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

2.       Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 lässt der Versicherte nachträglich und rückwirkend für das Verfahren, welches mit dem vorerwähnten Urteil des Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2014 seinen Abschluss gefunden hat (Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2012 und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Veranlassung einer neuen MEDAS-Abklärung und zur neuen Entscheidung über den weiteren Rentenanspruch), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) stellen.

II.

1.       Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das – in der Regel kostenlose (Art. 61 lit. a ATSG [SR 830.1]) – sozialversicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1).

2.       Gemäss § 76 Abs. 3 des (kantonalen) Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 76 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO (SR 272) kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO).

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist auf die Zukunft gerichtet, vor Einreichung des Gesuchs entstandene Vertretungskosten können somit grundsätzlich nicht unter diesem Rechtstitel geltend gemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2014 vom 14. Juli 2014, 8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1, 5D_87/2012 vom 17. August 2012 E. 4 und 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.2, je mit Hinweisen).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO; BGE 122 I 203 E. 2d). Eine Rückwirkung kommt dann in Frage, wenn es die zeitliche Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Ferner ist eine Rückwirkung zuzulassen, wenn der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, insbesondere das Gericht ihn darüber nicht (rechtzeitig) informierte (Art. 97 ZPO; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 119, S. 914 Rz. 4).

Da die unentgeltliche Rechtspflege sich stets auf ein Haupt- oder ein damit konnexes Neben-, Zwischen- oder Nachverfahren bezieht und grundsätzlich nur pro futuro gewährt werden kann, kann sie nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nicht mehr bewilligt werden. Vorbehalten bleibt nach Eintritt der Rechtskraft lediglich eine nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO (Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 119, S. 1319 Rz. 89).

3.       Im vorliegenden Fall hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Versicherten A.___ gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2012 mit Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu entscheide, ob der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente hat (Dispositiv, Ziff. 1). Im Weiteren wurde die IV-Stelle des Kantons Solothurn verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘432.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Dispositiv, Ziff. 2) und die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wurde dem Beschwerdeführer zurückerstattet (Dispositiv, Ziff. 3). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom bereits damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht gestellt.

Gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2014 erhob die IV-Stelle des Kantons Solothurn Beschwerde. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 zum Schluss, zusammenfassend hätte die Vorinstanz nicht aus formellen Gründen auf die Nichtverwertbarkeit des B.___ -Gutachtens vom 15. Mai 2012 schliessen dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, dieses einer materiellen Beweiswürdigung zu unterziehen. Eine Rückweisung der Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer solchen entfalle jedoch, da in der Sache bereits eine zweite Expertise (der C.___ vom 1. Mai 2015) vorliege, gestützt auf welche das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle vom 29. April 2016 im Rentenpunkt rechtskräftig habe abgeschlossen werden können. Es habe deshalb bezogen auf die hier zu klärende vorinstanzliche Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten (S. 15 E. 6.4).

Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, es wäre wohl von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV auszugehen und die rentenaufhebende Verfügung vom 17. Oktober 2012 zu bestätigen gewesen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Vorinstanz die Beschwerde des Versicherten voraussichtlich abgewiesen hätte, wenn sie gestützt auf das Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2012 beurteilt worden wäre. Bei diesem mutmasslichen Verfahrensausgang rechtfertige es sich, die Kosten des kantonalen Prozesses von CHF 600.00 dem unterliegenden Versicherten aufzuerlegen. Von einer Parteientschädigung sei abzusehen. Insoweit sei die Beschwerde der IV-Stelle gutzuheissen (S. 18 f. E. 7.3.2).

Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 (Aufhebung der Dispositiv Ziff. 2, Änderung der Dispositiv Ziff. 3) und der im Übrigen erfolgten Abweisung der Beschwerde wurde das versicherungsgerichtliche Verfahren mit Urteil vom 19. Oktober 2016 auch hinsichtlich des Kostenentscheids rechtskräftig abgeschlossen. Durch die materielle Rechtskraft des Kostenentscheides grundsätzlich ausgeschlossen ist die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache (Bühler, a.a.O., S. 1332 Rz. 133a mit Hinweisen). Im Weiteren kann die vom Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 nachträglich und rückwirkend beantragte unentgeltliche Rechtspflege auch nicht bewilligt werden, weil keine Ausnahmetatbestände im vorerwähnten Sinne (zeitliche Dringlichkeit, Verletzung der Aufklärungspflicht), die eine rückwirkende und nachträgliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls rechtfertigen würden, vorliegen. Solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Begründet wird die nachträglich geltend gemachte rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesslich mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Dazu ist festzuhalten, dass die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtspflege darin besteht, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Der Schutz der unbemittelten Partei vor ihrer eigenen Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung seitens ihres Anwalts gehört dagegen nicht mehr zu den eigentlichen Aufgaben der unentgeltlichen Rechtspflege; eine Partei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege hätte verlangen können, kann daher jedenfalls nicht damit rechnen, dass der Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde. Ebenso wenig zielt der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch darauf ab, einer Prozesspartei, deren finanzielle Situation sich während des Prozesses wegen Arbeitslosigkeit oder aus anderen Gründen verschlechtert, nicht nur die Fortführung des Prozesses zu ermöglichen, sondern ihr – gewissermassen als Ausgleich für die anderweitig erlittenen Einbussen – darüber hinaus rückwirkend auch die bereits entstandenen Prozesskosten abzunehmen. Es soll nur sichergestellt werden, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f., vgl. auch E. 2d S. 205 f.; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., 2015, S. 260 f. Rz. 611).

4.       Nach dem Gesagten ist auf das verspätete, nachträglich geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers um rückwirkende unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Oktober 2016 nicht einzutreten.

5.       Entscheide über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.

6.       Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

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