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Solothurn Versicherungsgericht 23.05.2018 VSBES.2016.274

May 23, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·11,952 words·~1h·4

Summary

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Full text

Urteil vom 23. Mai 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer    

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. September 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der 1984 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Juni 2007 unter Hinweis auf einen seit Januar 2007 bestehenden systemischen Lupus erythematosus bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons [...] für eine Berufsberatung, eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Arbeitsvermittlung an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.2).

1.1     Nach dem Einholen der Akten der Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 1.1, 16), der medizinischen Akten (IV-Nr. 4) und dem Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ vom 26. Juni 2007 (IV-Nr. 7), wurde mit dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2007 ein Erstgespräch Frühintegration durchgeführt (IV-Nr. 10). Nach dem Einholen des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Innere Medizin spez. Rheumatologie, vom 10. September 2007 (IV-Nr. 17) und der Besprechung sowohl mit der Arbeitgeberin als auch mit der Krankentaggeldversicherung B.___ des Beschwerdeführers vom 27. September 2007 (IV-Nr. 18), wurden ihm mit Mitteilungen vom 28. September 2007 und 19. Oktober 2007 (IV-Nrn. 19, 29) die Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und die Übernahme der Kosten für eine Umschulung zum Automatiktechniker vom 19. Oktober 2007 bis 30. September 2010 in der Firma E.___ zugesprochen. Während der Dauer der Umschulung wurden dem Beschwerdeführer Taggelder gewährt (vgl. Verfügungen vom 30. November 2007 und 28. Februar 2008, IV-Nrn. 47, 50).

1.2     Mit Vorbescheid vom 20. März 2008 (IV-Nr. 51) wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch der beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt, da er entgegen dem Eingliederungsplan keinen Beistand zur Regelung seiner finanziellen Situation organisiert habe und nicht erreichbar gewesen sei. Dies bestätigte die IV-Stelle des Kantons [...] mit Verfügung vom 14. Mai 2008 (IV-Nr. 54). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 10. März 2009 (IV-Nr. 57) stellte die IV-Stelle des Kantons [...] fest, sie habe es versäumt, die Ausgleichskasse über den Abbruch der Massnahme im Mai 2008 zu informieren. Daher werde diese gebeten, die Taggelder per 28. Februar 2009 einzustellen.

2.       Am 19. März 2009 (IV-Nrn. 60 f.) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen systemischen Lupus erythematosus seit März 2007 für berufliche Eingliederungsmassnahmen an. Nach Einholen des Berichts von Dr. med. D.___ vom 16. März 2009 (IV-Nr. 62), der Arbeitszeugnisse (IV-Nrn. 64, 74 f.) und den Arbeitgeberfragebögen sowohl der Firma C.___ als auch der Firma F.___, beide vom 30. März 2009 (IV-Nrn. 69 f.), führte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer am 8. April 2009 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 72). Mit Mitteilung vom 4. Mai 2009 (IV-Nr. 82) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Coaching in der G.___, [...], vom 5. Mai bis 6. November 2009 für 15 Stunden. Mit Mitteilung vom 17. Dezember 2009 (IV-Nr. 86) wurde vom 16. Dezember 2009 bis 14. Mai 2010 ein Coaching bei der H.___ für 20 Stunden übernommen. Die Beschwerdegegnerin übernahm zudem mit Mitteilung vom 27. Mai 2010 (IV-Nr. 91) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Schulkosten für drei Semester als Automatiktechniker HF bei der Firma E.___) vom 24. April 2009 bis 2. Oktober 2010. Der nach der Verlängerung des Coachings bei der H.___ mit Mitteilung vom 28. Mai 2010 (IV-Nr. 93) ab 17. Mai 2010 für 20 Stunden erstellte Schlussbericht datiert vom 9. September 2010 (IV-Nr. 99). Da der Beschwerdeführer seit Januar 2010 in unbefristeter Anstellung bei der Firma I.___ arbeite, sei er erfolgreich beruflich eingegliedert.

3.       Am 20. September 2010 (IV-Nr. 95) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen im Oktober 2009 erlittenen Kahnbeinbruch, der nicht heile, erneut zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an.

3.1     Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die Akten der Unfallversicherung J.___ ein (IV-Nrn. 100.1 - 100.34) und sprach dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 21. Oktober 2010 (IV-Nr. 105) ab 4. Oktober 2010 eine Verlängerung des Coachings bei Frau K.___ für 20 Stunden zu. Mit Abschlussbericht vom 20. April 2011 (IV-Nr. 110) schloss die Eingliederungsfachfrau L.___ den Fall in der Stellenvermittlung als nicht eingliederbar ab. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Akten der Unfallversicherung J.___ (IV-Nrn. 111.1 - 111.27 und 113.1 - 113.9) sowie medizinische Berichte (IV-Nr. 114) ein und liess Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 5. März 2012 (IV-Nr. 115 S. 2 ff.) dazu Stellung nehmen. Ihm wurden auch die weiter eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 116 ff. und 120, 123) zu Stellungnahmen vorgelegt. Diese datieren vom 23. Juli 2012 und 29. April 2013 (IV-Nrn. 119 S. 2 f., 126 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 (IV-Nr. 128) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom 1. Februar bis 31. August 2011 und vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 je eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 23. August 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 134). Am 9. September 2014 (IV-Nr. 142) wurde ihm mitgeteilt, es sei eine medizinische Abklärung (Innere Medizin / Rheumatologie durch Dr. med. N.___ und Psychiatrie durch Dr. med. O.___) notwendig. Der Beschwerdeführer erklärte sich am 22. September 2014 (IV-Nr. 144) damit einverstanden. Im Abschlussbericht vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) stellte die Eingliederungsfachfrau P.___ die berufliche Eingliederung ein. Es habe trotz Bemühungen der Beschwerdegegnerin und der Q.___ keine Arbeitsstelle gefunden werden können. Das bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. O.___ und N.___ wurde am 11. April 2015 erstattet (IV-Nr. 150.1). Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 (Eingangsdatum) bzw. Eingabe vom 18. Mai 2015 (IV-Nrn. 156, 158) liess der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Begutachtung bei Dr. med. O.___ Einwände erheben. Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. R.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 159 S. 2), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2015 mit (IV-Nr. 161), es sei eine weitere medizinische Untersuchung im Fachbereich Psychiatrie notwendig. Da sich der Beschwerdeführer mit der ihm vorgeschlagenen Gutachterperson Dr. med. S.___ am 8. Juli 2015 (IV-Nr. 162) nicht einverstanden erklärte und eine bidisziplinäre Abklärung beantragte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2015 mit (IV-Nr. 163), das vorhandene rheumatologische Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie, als Gutachter vorgeschlagen. Mit diesem erklärte sich der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 einverstanden (IV-Nr. 165). Zum Gutachten von Dr. med. T.___ vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 169 S. 3 ff.) liess sich der Beschwerdeführer am 23. November 2015 (IV-Nr. 173) vernehmen.

3.2     Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. R.___, RAD, vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 175), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Januar 2016 (IV-Nr. 176) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August 2011 und vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 je eine ganze Rente sowie die Abweisung von beruflichen Massnahmen in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 3. März 2016 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 179) erliess die Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 182). Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 eine halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 31. August 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 je eine ganze Rente sowie die Abweisung von weiteren beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. Mai 2016 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 184) mit Verfügung vom 16. September 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1.    Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 16. September 2016 sei teilweise aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2008 bis 31. August 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 und vom 1. Oktober 2014 bis 1. Juni 2015 eine ganze Rente sowie vom 1. September 2011 bis 30. September 2012, vom 1. Mai 2013 bis 30. September 2014 und ab 1. Juni 2015 mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.

3.    Dem Beschwerdeführer seien berufliche Massnahmen respektive eine Umschulung zuzusprechen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfahrens- und Beweisanträge:

1.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

2.    Es sei der Beschwerdeführer als Partei zu befragen.

3.    Es sei eine umfassende medizinische und psychiatrische Begutachtung durchzuführen.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 41 f.).

6.       Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 (A.S. 47 f.) stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet. Es wird weiter festgestellt, dass innert Frist weder ein ausgefülltes «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» noch die gemäss Verfügung vom 18. Oktober 2016 einverlangten Unterlagen vollständig beim Gericht eingereicht worden seien. Daher werde auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege – wie angedroht – nicht eingetreten.

7.       Ein Doppel der Kostennote vom 10. März 2017 der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 50 ff.) geht mit Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.       Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 (A.S. 56) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch Rechtsanwältin Eliane Schürch vertreten sei.

9.       Mit Eingabe vom 23. April 2018 (A.S. 60) verzichtet der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

10.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Da die vorliegend angefochtene Verfügung am 16. September 2016 erging, sind die am 16. September 2016 geltenden Bestimmungen massgebend.

2.

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, 129 V 222).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2).

3.

3.1     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.2     Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

4.

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.       Es ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September 2016 (A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht abgewiesen hat, und ob die dem Beschwerdeführer zugesprochenen befristeten Invalidenrenten korrekt sind.

6.       Für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen relevant:

6.1     Dr. med. D.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 10. Mai 2007 (IV-Nr. 4 S. 3 ff.) aufgrund der Untersuchungen vom 23. April und 9. Mai 2007 folgende Diagnosen fest:

1.    Dringender Verdacht auf systemischen Lupus erythematosus mit / bei

-     Positiven Antinukleären Antikörpern und positiven Anti-dS-DNA-Antikörpern

-     Anämie

-     Polyarthritis

-     Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom mit positiven Anti-Cardiolipin Antikörpern und Anamnese eines passageren sensomotorischen Hemisyndroms vor 2 Jahren sowie Migräne mit ophthalmologischer Aura

2.    Status nach Muskelfaserriss des Musculus semimembranosus und Caput breve des Biceps femoris links März 2007

3.    Offenes Foramen ovale

Aufgrund all dieser Befunde, der positiven Antinukleären Antikörper, der positiven relativ spezifischen Anti-dS-DNA-Antikörper und den positiven Anti-Cardiolipin-Antikörpern, einer stark erhöhten Senkung bei normalem CRP (C-reaktives Protein), einer Anämie und einer ausgeprägten Polyarthritis, könne die Diagnose eines systemischen Lupus erythematosus gestellt werden. Retrospektiv könnten sogar die Migräne und das passagere Hemisyndrom Ausdruck eines Antiphospholipid-Syndroms sein, welches einerseits als alleinige Erkrankung oder aber in Zusammenhang mit einem systemischen Lupus auftreten könne. Es könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Hemisyndrom mit dem Foramen ovale in Zusammenhang gestanden habe. Für die sichere Diagnose eines Antiphospholipid-Syndroms müssten die Anti-Cardiolipin-Antikörper wiederholt positiv getestet werden.

Selbstverständlich dränge sich hier in Anbetracht der einschränkenden und ausgeprägten Polyarthritis die sofortige Aufnahme einer Basistherapie auf. Entzündliche Usurierungen am Knochen seien glücklicherweise noch nicht nachweisbar. Sie seien beim Lupus auch sehr viel seltener als bei der rheumatoiden Arthritis. Dem Beschwerdeführer sei als erstes die Aufnahme der Behandlung mit Plaquenil in der Initialdosis von 2 x 200 mg verordnet worden sowie zur Überbrückung der Zeitdauer bis zum Ansprechen der Basismedikation Spiricort, zunächst in einer Dosis von 20 mg täglich. Nach einer Woche könne der Beschwerdeführer versuchen auf 10 mg zurückzugehen.

6.2     Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 (IV-Nr. 4 S. 2) hielt Dr. med. D.___ fest, beim Beschwerdeführer sei erst vor circa einem Monat die Diagnose eines Systemischen Lupus erythematosus mit Polyarthritis und Anämie gestellt worden. Es sei eine Basistherapie eingeleitet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es viel zu früh, das Ansprechen auf die Therapie und die Prognose bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Vorläufig sei vereinbart worden, dass dem Beschwerdeführer in seiner Firma eine leichtere Tätigkeit zugewiesen werde, die er ab dem 4. Juni 2007 versuchsweise aufgenommen habe. Möglicherweise könne er diese Tätigkeit mit wechselnder Belastung und der Möglichkeit, zwischendurch zu sitzen, demnächst zu 100 % aufnehmen. Das bleibe aber vorläufig noch abzuwarten.

6.3     Im Verlaufsbericht vom 10. September 2007 (IV-Nr. 17) hielt Dr. med. D.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es sei keine Änderung der Diagnose eingetreten. Die Entzündungszeichen, die Anämie und die Gelenksschwellungen hätten sich unter der Basistherapie und systemischen Kortikosteroidtherapie weiter zurückgebildet. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Aufgrund der Gelenkbeschwerden, welche auch die unteren Extremitäten betreffen würden, habe der Beschwerdeführer Mühe, bei der bisherigen Arbeit den ganzen Tag zu stehen. Das führe zu verstärkten Schmerzen in den Füssen und zu einer verminderten Leistungsfähigkeit. Ihm sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen in den vergangenen Monaten stark variabel gewesen sei und von 0 - 100 % gereicht habe. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich verbessert werden. Durch die medizinischen Massnahmen hätten sich die Entzündungszeichen soweit gebessert, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten Wochen wieder habe verbessert werden können, aber wie im ersten Teil erwähnt, sei mit Rückfällen zu rechnen und bei verstärkter körperlicher Belastung auch mit einem Wiederaufflammen der Entzündungszeichen in den Gelenken. Längerfristig sei es deshalb sinnvoll, den Arbeitsplatz entweder so umzugestalten, dass eine wechselbelastende Tätigkeit möglich werde, oder es sei eine Umschulung auf eine körperlich weniger belastende Tätigkeit vorzunehmen. Es sei schwierig im Voraus zu beantworten, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Bei optimalem Verlauf und optimaler Therapie und günstigen Verhältnissen am Arbeitsplatz könne möglicherweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei handle es sich um sämtliche Tätigkeiten mit körperlich wenig belastenden Aufgaben, vor allem sitzende Tätigkeiten, Büroarbeiten, Planungsarbeiten, manuelle Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu sitzen. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer vollzeitig, d.h. 8 bis 9 Stunden pro Tag zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine verminderte Leistungsfähigkeit.

6.4     Im Schlussbericht vom 12. Februar 2009 (IV-Nr. 77 S. 3 f.) hielt Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, aufgrund der pneumologischen Abklärung mit Standortbestimmung bei systemischem Lupus erythematosus mit positiven ANAK und Anti DNS-Antikörpern, folgende Diagnose fest:

Ausschluss eines Asthmas bronchiale mit normalem Methacholintest und normalen FeNO, normale bodyplethysmographische Lungenfunktionsprüfung mit grenzwertig erniedrigter Diffusionskapazität (Einatemzugmethode)

Aktuell stehe der Beschwerdeführer unter einer Medikation mit 2 x 200 mg Plaquenil und 15 mg Spiricort. Hämaglobin 16,1 g/dl. Normale Leukozyten- und Thrombozytenzahl 266 G/l. Zum Ausschluss einer asthmatischen Genese bzw. asthmatischen Entzündung sei das FeNO gemessen worden mit einem Ergebnis von 18 ppb, im Normbereich der nicht asthmatischen Entzündung liegend.

Die bodyplethysmographische grosse Lungenfunktionsprüfung ergebe normale statische und dynamische Lungenvolumina, einen abnormalen Tiffeneau-Test, eine normale Blutgasanalyse in Ruhe. Die Diffusionskapazität, gemessen mit der Ein-atemzugmethode, zeige einen grenzwertigen, erniedrigten Wert von 69 %. Der direkt daran angeschlossene unspezifische Broncho-Provokationstest mit Methacholin sei negativ. Es zeige sich keine unspezifische, bronchiale Hyperreagibilität.

Die Anstrengungsintoleranz und Anstrengungsdyspnoe des Beschwerdeführers könnten aufgrund der Befunde durchaus in Zusammenhang mit einer beginnenden pulmonal arteriellen Hypertonie liegen. Aus diesem Grunde werde empfohlen, den Beschwerdeführer echokardiographisch mit dieser Fragestellung untersuchen zulassen und je nach beabsichtigter weiterer rheumatologischer Therapie als Baseline Untersuchung eine Computertomographie des Thorax ohne Kontrastmittel anfertigen zu lassen, zum Ausschluss einer Lungenparenchym-Beteiligung. Aufgrund der eigenen Lungenfunktionsprüfung sei ein Lungenparenchymbefall durch den Lupus zurzeit aber eher unwahrscheinlich.

6.5     Dr. med. D.___ hielt im Zwischenbericht vom 16. März 2009 (IV-Nr. 77 S. 1 f.) aufgrund der regelmässigen Behandlung des Beschwerdeführers seit August 2008 folgende Diagnosen fest:

1. Systemischer Lupus erythematosus mit / bei

positiven ANAK und Anti-ds-Antikörpern

-     Polyarthritis

-     Passagere Anämie und Thrombozytopenie

-     Aktuell Anstrengungsdyspnoe unklarer Ätiologie, möglicherweise im Rahmen einer pulmonal arteriellen Hypertonie

Der Beschwerdeführer habe sich ab August 2008 wieder in die Behandlung begeben, weil ein akuter Schub der Gelenksentzündung aufgetreten sei unter alleiniger Plaquenil - Behandlung. Es sei ihm ein Kortikosteroidstoss verordnet worden und sie hätten versucht, das Medikament langsam zu reduzieren. Das sei leider nicht gelungen, es seien unter Reduktion der Kortikosteroiddosis sofort wieder verstärkt Gelenkschmerzen und Schwellungen aufgetreten, so dass die Dosis bei 20 mg habe beibehalten werden müssen. Dr. med. D.___ habe sich deshalb Mitte Oktober zu einer Basistherapie mit Methotrexat entschlossen und habe dem Beschwerdeführer 10 mg Methotrexat wöchentlich subkutan verordnet. Noch bevor überhaupt ein Effekt dieser zusätzlichen Basistherapie hätte beurteilt werden können, nämlich schon im November, habe der Beschwerdeführer dann über verstärkte Anstrengungsdyspnoe beim Sport und Treppensteigen geklagt, sodass das Medikament aus Furcht vor einer möglichen Methotrexat Pneumonitis wieder abgesetzt worden sei. Das Thoraxröntgenbild habe zwar keine lnfiltrate gezeigt, aber es habe keine andere Erklärung für die Dyspnoe bestanden. Inzwischen habe diese Anstrengungsdyspnoe leider nicht aufgehört und der Beschwerdeführer sei deshalb an Dr. med. U.___ zur Abklärung weitergewiesen worden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Aufgrund dessen Empfehlung, bei dieser Grundkrankheit eine arterielle Hypertonie zu suchen, sei der Beschwerdeführer inzwischen bei Dr. med. V.___ angemeldet.

Unter 15 - 20 mg Spiricort und 2 x 200 mg Plaquenil seien die Gelenksentzündungen einigermassen unter Kontrolle, aber der Beschwerdeführer sei nicht beschwerdefrei, er klage auch wieder über eine starke Müdigkeit. Das sei eine unbefriedigende Situation, denn eine längerfristige Spiricortdosierung in dieser Dosis sei nicht von Vorteil.

Der Beschwerdeführer sei zurzeit für körperlich belastende Arbeiten nicht arbeitsfähig. Körperlich leichte Arbeiten wären ihm medizinisch theoretisch zuzumuten, inwiefern er durch die krankheitsbedingte Müdigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, sei schwierig zu quantifizieren und hänge wohl von der jeweiligen Tagesform ab.

6.6     Dr. med. V.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. März 2009 (IV-Nr. 116 S. 5 ff.) betreffend die am 16. März 2009 durchgeführte Kontrollechokardiographie folgende Diagnosen fest:

−  Systemischer Lupus erythematosus Erstdiagnose 2007

−    aktuell unter Therapie subtotale Remission

−  Status nach wahrscheinlich Methotrexat Pneumonitis 2008

−  Migräne accompagnée

−  Offenes Foramen ovale mit

−    Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004

−    DD im Rahmen der Migräne

Ad Pulmonalisdruck: Es finde sich ein vollständig normaler Pulmonalisdruck mit einem maximalen Gradienten über der TK von 20 mmHg, entsprechend einem Pulmonalisdruck von 26 mmHg systolisch. Damit bestehe keine sekundäre Veränderung bei Status nach wahrscheinlich Methotrexat-Pneumonitis oder sogar eine Veränderung des pulmonalen Widerstandes im Rahmen der Kollagenose. Die übrigen echokardiographischen Befunde transthorakal seien ebenfalls vollständig normal.

Ad Foramen ovale: Die aktuelle Untersuchung sei zum Anlass genommen worden, nochmals über das adäquate Procedere bezüglich dem seit 2004 bekannten, offenen Foramen ovale Stellung zu nehmen. 2004 habe die Abklärung im Rahmen eines TIAs zum Nachweis des offenen Foramens mittels einer Kontrastechokardiographie geführt. Fokale ischämische Läsionen seien nicht nachgewiesen worden und es habe entweder eine paradoxe Embolie durch das Foramen ovale angenommen werden müssen oder es bestehe natürlich auch noch ein Zusammenhang mit einer recht klassisch präsentierenden Migräne accompagnée. Ohne weitere Therapie sei der Beschwerdeführer von dieser Seite her beschwerdefrei geblieben, es sei nie mehr zu einem neurologischen Ausfallereignis dieser Art gekommen. Nach wie vor, jedoch seltener, bestünden noch Migräne-Anfälle mit oculären und gelegentlich auch linksseitig sensiblen Symptomen. Echokardiographisch finde sich ein unveränderter Befund zu 2004, insbesondere transthorakal kein Nachweis eines Vorhofaneurysmas. Damit werde empfohlen, bei dem konservativen Therapieprocedere zu bleiben und von einem Verschluss mit einem Schirm abzusehen.

6.7     Dr. med. V.___ hielt im Bericht vom 11. März 2010 (IV-Nr. 116 S. 3 f.) betreffend die am 8. März 2010 durchgeführte Duplexsonographie der Vena subclavia und axillaris rechts folgende Diagnosen fest:

−  Subclaviathrombose rechts

−  Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

−    aktuell: unter Therapie gering symptomatisch

−  Status nach Methotrexat-Pneumonitis 2008

−  Migräne accompagnée

−  Offenes Foramen ovale mit:

−    Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004

Die aktuelle Duplexsonographie bestätige die Verdachtsdiagnose. Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell eine Subclaviathrombose rechts. Die A. axillaris gegen distal und die proximalen Abschnitte der Subclavia gegen den Truncus brachiocephalicus zu seien offen. Es handle sich um eine isolierte Subclaviathrombose ohne begleitende andere pathologische Strukturen in diesem Bereich. Therapeutisch sei eine Antikoagulation zwingend und es werde eine orale Antikoagulation für mindestens drei Monate empfohlen. Vor Absetzen derselben werde geraten, den Beschwerdeführer zusätzlich an einer universitären Hämatologie bezüglich Gerinnungspathologie abzuklären. Ein ursächlicher Zusammenhang der aktuellen Subclaviathrombose mit dem systemischen Lupus erythematodes scheine wahrscheinlich, der Beschwerdeführer weise aber eine nicht ganz unauffällige Venen- und Thromboseanamnese auf, so berichte er über bereits früher wiederholte oberflächliche Thrombophlebitiden im Bereich des oberflächlichen Venensystems der Unterschenkel.

6.8     Dr. med. W.___, Leitender Arzt, X.___, Institut für Medizinische Diagnostik, hielt betreffend die am 23. August 2010 durchgeführte CT des Handgelenks links fest, es lägen zum Vergleich eine CT vom 29. April 2010 und Röntgen-Bilder vom 20. August 2010 vor (IV-Nr. 150.2 S. 16). Befund und Beurteilung: Weiterhin keine Konsolidation bei unveränderter Weite des Pseudarthrosespaltes im mittleren Scaphoiddrittel (das Knocheninterponat sei nicht abgrenzbar); neu diskreter Aufhellungssaum um das distale Gewinde der Herbert-Schraube DD Artefakt, fortgeschrittene Lockerungszeichen fänden sich jedoch nicht; sonst unverändert.

6.9     Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, X.___, Orthopädische Klinik, hielt im Bericht vom 1. September 2010 (IV-Nr. 100.8) folgende Diagnosen fest:

−     Scaphoidpseudoarthrose links

−     Status nach perkutaner Osteosynthese 2. Februar 2010

−     Status nach Frakturausräumung, Interposition mit Beckenkamm bei liegender Herbertschraube wegen fehlender Konsolidation am 17. Mai 2010

Im Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer auf die linke Hand gestürzt und habe sich oben genannte Fraktur zugezogen. Die MRI-Untersuchung sei erst Ende 2009 durchgeführt worden. Die Operation mit einer minimalen invasiven Schraubenosteosynthese mit kanulierter Herbertschraube sei am 2. Februar 2010 durchgeführt worden. Wegen fehlender Konsolidation seien die Frakturausräumung und Interposition mit Beckenkamm am 17. Mai 2010 durchgeführt worden (die Herbertschraube sei bei dieser Operation noch mit 2 Umdrehungen reingedreht worden). Trotz konsequenter Ruhigstellung für 12 Wochen keine Heilung nach diesem 2. Eingriff. Die Revaskularisation nach Zaidemberg sei indiziert.

6.10   Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, AA.___, Handchirurgie Zentrum, hielt im Austrittsbericht vom 29. September 2010 (IV-Nr. 111.27) die Diagnose einer «nicht heilenden Skaphoidpseud-arthrose links» fest. Der Revaskularisierungsversuch mit Zaidembergspan sei wie geplant durchgeführt worden, es habe sich aber gezeigt, dass die Pseudarthrose mit einliegender Schraube noch völlig unstabil gewesen sei, so dass die Montage des kleinen dorsalen Spanes zur Stabilisierung allein nicht ausreichend gewesen sei. Die von dorsal proximal eingebrachte Herbertschraube sei daher entfernt, die Pseud-arthrose nochmals angefrischt und mit Spongiosa aufgefüllt worden. Zusätzlich zum dorsal montierten Zaidembergspan sei palmar von distal nach proximal eine Herbertschraube eingebracht worden, wodurch eine stabile Montage erreicht worden sei. Der Verlauf sei im Weiteren ohne Besonderheiten gewesen, mit reizlosen Wunden sei der Beschwerdeführer am 15. September aus stationärer Behandlung entlassen worden. Am 27. September seien die Fäden entfernt und ein Skaphoidgips angelegt worden, welcher für 2 x 5 Wochen vorgesehen sei. Erst dann werde erkennbar, ob die Stabilisierung diesmal gelungen sei.

6.11   Dr. med. AB.___, [...], hielt aufgrund der Multislice-CT Scaphoid vom 17. März 2011 im Bericht vom 17. März 2011 (IV-Nr. 111.4) folgende Beurteilung fest: Scaphoidfraktur / Pseudoarthrose weiterhin nicht durchgebaut. Zusätzliche Kleinfragmentarium-Querschraube im proximalen Scaphoidpol mit direktem Kontakt der Spitze zum Os lunatum hin und überstehendem Schraubenköpfchen radialseitig.

6.12   Prof. Dr. med. AC.___, Leitender Arzt, und Dr. med. AD.___, Assistenzarzt, AE.___, Medizinische Poliklinik und Nephrologie / Rheumatologie / Allergologie, führten im Bericht vom 30. März 2011 aufgrund der Immunologiesprechstunde vom 22. März 2011 (IV-Nr. 114 S. 4 ff.) folgende Diagnosen auf:

1. Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

−     Rezidivierende Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität

−     ANA und Anti-dsDNA-Ak positiv

−     Status nach Venenthrombose der V. subclavia rechts März 2010, unter OAK März - September 2010

−     Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom: Lupus antikoagulans positiv, Cardiolipin- und Anti-β2-Glykoprotein 1-Ak negativ. Wiederholungstestung mit D-Dimeren im Juni 2011 ausstehend

−     Hypokomplementämie

−     Rezidivierende Migräne

−     Stabiler Verlauf unter Plaquenil 400 mg pro Tag

2. Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine accompagnée

          DD Transiotrisch ischämische Attacke bei Offenem Foramen ovale

3. Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

−     4 - 6 Episoden / Jahr

4. Status nach Scaphoidfraktur links

−     Mehrfach re-operiert wegen kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

Klinisch, anamnestisch und aufgrund von ergänzenden Laboranalysen bestehe ein stabiler Verlauf des systemischen Lupus erythematodes ohne Hinweise für eine erhöhte entzündliche Aktivität. Die Therapie mit Plaquenil in der Dosierung von 400 mg pro Tag werde gut vertragen und sollte fortgeführt werden. Die leichten restlichen Arthralgien würden mit NSAR gut kontrolliert. In einer ergänzenden Gerinnungsabklärung habe sich ein positives Lupus Antikoagulans, bei sonst negativen Anti-Phospholipidantikörpern, gezeigt. Nach Diskussion der Befunde mit einem Arzt der Hämostaseologie müsse die Bestimmung des Lupus Antikoagulans wegen häufig falsch-positiver Befunde nach einem Intervall von 10 - 12 Wochen wiederholt werden, ohne dass eine Antikoagulation zwischenzeitlich stattgefunden haben dürfe. Bestätige sich das positive Lupus Antikoagulans, so müsste in Anbetracht der stattgehabten Thrombosen dann die Diagnose eines Antiphospholipid-Syndroms gestellt und der Beschwerdeführer bis zum Verschwinden der Antikörper koaguliert werden. Sollten unabhängig davon die dann auch zu bestimmenden D-Dimere über einen Wert von 0,7 ug/ml erhöht sein, so spräche dies für eine dann noch nicht suffizient abgeheilte / rekanalisierte V. subclavia-Thrombose, welche per se einen Grund für eine Antikoagulation darstellen würde.

Im Telefonat vom 27. April 2011 mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. AF.___, sei die Indikation zur Thrombozytenaggregationshemmung bei Status nach sensibler Hemisymptomatik 2004 besprochen worden. Nach der Aktenlage habe man sich damals in Übereinkunft mit dem behandelnden Kardiologen für eine Migraine accompagnée als wahrscheinliche Ursache der neurologischen Symptomatik und gegen eine gekreuzte Embolie bei offenem Foramen ovale entschieden, bei damals gänzlich unauffälligem MRI des Kopfes. Deshalb sei auf eine prophylaktische Gabe eines Thrombozytenaggregationshemmers verzichtet worden. Sollte sich ein Antiphospholipid-Syndrom bestätigen, so würde letztere durch eine dann indizierte orale Antikoagulation ohnehin hinfällig. Zwischenzeitlich würde eine Gabe von ASS 100 mg einmal täglich die Diagnostik hinsichtlich Lupus antikoagulans nicht beeinflussen und werde zumindest bis zur diesbezüglichen Klärung empfohlen.

6.13   Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 26. Juli 2011 (IV-Nr. 113.2) hielt Prof. Dr. med. Z.___ die Diagnose einer «zweimal voroperierten Skaphoidpseudarthrose links» fest. Am 13. September 2010 habe eine erneute Stabilisierung und Revaskularisierung mit Zaidembergspan stattgefunden. Anschliessend Beförderung des Durchbaus mit Magnetodyne. Die Behandlung dauere über vier Wochen. Die letzte Kontrolle habe am 11. Juli 2011 stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 auf der Treppe gestürzt und auf die linke Hand gefallen sei und wieder Beschwerden gehabt habe. Die Röntgendurchleuchtung zeige aber eine unverändert stabile Situation des Skaphoids mit weiteren Anzeichen fortschreitenden Durchbaus. Die Arbeit habe der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 zu 100 % wieder aufgenommen.

6.14   Im Notfallbericht vom 31. Oktober 2011 (IV-Nr. 123 S. 12 f.) hielten Prof. AC.___ und Dr. med. AG.___, Assistenzarzt, X.___, Medizinische Klinik, Interdisziplinäre Notfallstation, folgende Hauptdiagnosen fest:

1. Unklare Bewusstlosigkeit mit Amnesie nach Zusammenprall beim Handballspielen

−    DD: Epileptischer Anfall

2. Lupus erythematodes (AE.___)

−    unter OAK

−    INR aktuell 2,46

Die wegen wiederholter Arthralgien angesetzte Prednison-Medikation sei nicht ausreichend effektiv gewesen, um die Arthralgien zu unterdrücken und sei vom Beschwerdeführer wegen unreiner Haut auch schlecht akzeptiert worden. Es werde deshalb ein Versuch mit Mycophenolate Mofetil (CellCept) in niedriger Dosierung (1 g / Tag) unternommen. Im Verlauf müsse der Erfolg der Medikation evaluiert werden. Bei gutem Ansprechen könne versucht werden, die Dosierung auf 500 mg / Tag zu reduzieren. Bei leicht erniedrigtem MCV sollte der Ferritin-Spiegel bei der nächsten Blutentnahme kontrolliert werden, möglicherweise liege ein beginnender Eisenmangel vor.

6.15   Der RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 5. März 2012 (IV-Nr. 115 S. 2 ff.) aus, der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines Unfalls und an einer schweren, chronischen rheumatischen Grundkrankheit. Bezüglich der Krankheit sei die Zeit vom Februar 2009 bis März 2011 schlecht dokumentiert. Die schwere, unheilbare Erkrankung (Lupus erythematodes) habe mit Sicherheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und möglicherweise noch immer. Aus diesem Grund sei ja von der IV-Stelle des Kantons [...] auch eine Umschulung auf einen körperlich leichteren Beruf eingeleitet worden. Am 31. Oktober 2009 habe sich während der Ausbildung ein Sportunfall ereignet. Laut Unfallversicherung J.___ sei der Beschwerdeführer jedoch ab 1. Juni 2011 wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 113.5). Nach den Unterlagen der Unfallversicherung J.___ habe in der Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit wegen des Unfalls bestanden. Über den Gesundheitszustand bezüglich Lupus und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wisse man aber leider nichts. Die Frage, ab wann und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF medizinisch ausgewiesen sei, lasse sich mit den vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beantworten. Es sei ein Arztbericht bei der medizinischen Poliklinik [...] mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit wegen des Lupus (ohne Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Hand) in der Beobachtungszeit seit Februar 2011 bis heute, mit der Bitte um Beilage der vorliegenden Berichte seit September 2011 (Dezember 2011, evtl. noch später?) einzuholen. Es seien auch die vorliegenden ärztlichen Berichte bei Dr. med. V.___ von 2009 sowie ein Arztbericht bei Dr. med. D.___ mit der Bitte um Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit Behandlungsbeginn bei ihr (Juni 2007?) einzuholen.

6.16   Dr. med. D.___ hielt im Verlaufsbericht vom 10. April 2012 (IV-Nr. 117) fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Unter dem Titel «Änderungen der Diagnose» wurden Folgendes aufgeführt:

1.    Systemischer Lupus erythematosus mit / bei

−    positiven Antinukleären Antikörpern und Anti-DNS-Antikörpern

−    Polyarthritis

−    passagere Anämie und Thrombozytopenie

−    rezidivierende Migräne

−    Antiphospholipidsyndrom mit Status nach Venenthrombose der Vena Subclavia rechts im März 2010

2.    Scaphoid-Fraktur wahrscheinlich im Oktober 2009, Diagnosestellung im Januar 2010, Operation und 2. Operation am 17. Mai 2010, 3. Operation im September 2010

3.    Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine accompagnée DD transitorische ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe in erster Linie die Scaphoid-Fraktur und während gewissen Perioden sei die Arbeitsfähigkeit auch durch den Lupus eingeschränkt gewesen. Kurz vor und bei Diagnosestellung im April 2007 sei der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2007 sei dann noch eine 50%ige und ab dem 23. Juli 2007 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit geblieben. In der zweiten Hälfte 2007 sei eine medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte körperlich wenig belastende Tätigkeiten vorhanden gewesen. Dies mit leichten Einschränkungen je nach Krankheitsaktivität, die damals recht gut unter Kontrolle gewesen sei. 2008 sei wegen verstärkten Gelenksentzündungen eine Intensivierung der Therapie nötig gewesen, eine Umschulung sei aber möglich gewesen und medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit bis zum Dezember 2009 erhalten geblieben. Zwischen August und März 2009 erneut vermehrte Aktivität von Seiten der Polyarthritis im Rahmen des systemischen Lupus erythematosus. Damals sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Arbeiten nicht einsatzfähig gewesen, aber körperlich leichte Arbeiten seien ihm zu 100 % zumutbar gewesen. Im Januar 2010 seien dann zunehmend Schmerzen im Handgelenk aufgetreten, wegen der invertierten Scaphoid-Fraktur habe ab 2. Februar 2010 (erstes Operationsdatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende 2010 bestanden, anlässlich der letzten Konsultation im Februar 2011. Für körperlich belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer höchstens 50 % arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt der letzten Konsultation im Dezember 2010 und am 16. Februar 2011 sei der Beschwerdeführer von Seiten des SLE medizinisch-theoretisch für leichte Tätigkeiten einsetzbar, für körperlich belastende Tätigkeiten jedoch nicht arbeitsfähig. Seither hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Überweisung ans AE.___ gewünscht (s. Berichte vom 20. September 2011 und vom 18. Januar 2012, IV-Nrn. 114 S. 2 f., 123 S. 14 f.).

6.17   Im Arztbericht vom 30. April 2012 (IV-Nr. 118) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr. med. AH.___, Assistenzärztin, AE.___, Klinik Innere Medizin, fest, es gebe keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

            Lupus Erythematodes, Erstdiagnose 2007, seit März 2011 in Betreuung

−    Persistierende ausgeprägte Fatigue-Symptomatik

−    Rezidivierende Polyarthritiden

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Die gesundheitliche Störung sollte sich aktuell nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirken. Diese sei dem Beschwerdeführer ohne verminderte Leistungsfähigkeit zu 8 Stunden pro Tag zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihm zu 8 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund des Lupus seien dabei keine besonderen Dinge zu beachten.

6.18   Im Arztbericht vom 19. Juli 2012 hielten Dr. med. AI.___, Oberarzt, und Dr. med. AJ.___, Assistenzarzt, AE.___, Klinische Immunologie, folgende Diagnose fest (IV-Nr. 120 S. 3 ff.):

Mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose 18. Juli 2012)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

1.    Systemischer Lupus Erythematodes, Erstdiagnose 2007, seit März 2011 in Betreuung

−    Persistierende ausgeprägte Fatigue-Symptomatik

−    Rezidivierende Polyarthriden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität

2.    Antiphospholipid-Syndrom

3.    Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen, 4 - 6 Episoden / Jahr

4.    Status nach Gastritis unter Steroiden und NSAR

5.    Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004

−    DD Migraine accompagnée, DD Transiotrisch ischämische Attacke

6.    Eisenmangelanämie

Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 18. Juli 2012 bis 28. Juli 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Eine Beurteilung der aktuellen Situation sei zurzeit nicht möglich. Eine Evaluation der Arbeitsunfähigkeit wegen der mittelgradigen depressiven Störung werde dem Kollegen der Psychiatrie überlassen. Aus immunologischer Sicht bestehe wegen des Lupus aktuell bei leichten Arthralgien sowie normalisierten Laborparametern keine somatische Einschränkung. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Fatigue lasse sich nicht eindeutig dem akuten psychiatrischen Geschehen oder der Lupus-Erkrankung zuordnen.

6.19   Dr. med. M.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 (IV-Nr. 119 S. 2 f.) fest, die Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 10. April 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) könnten übernommen werden; allerdings habe nach Angaben der Unfallversicherung J.___ die Arbeitsfähigkeit wegen der durch den Unfall bedingten Skaphoidfraktur links erst ab 2. Mai 2011 50 % und ab 1. Juni 2011 100 % betragen (vgl. IV-Nrn. 111.2, 115.3). Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus Gründen der Krankheit (Lupus) in der Zeit von Juli 2011 bis März 2012 fehlten leider. Ab März 2012 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF.

Es bestünden neben den Folgen der Verletzung der linken Hand zusätzliche Krankheiten (Lupus erythematodes und Antiphospholipid-Syndrom) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei deshalb als Polymechaniker seit April 2007 nicht mehr arbeitsfähig. Als Automatiktechniker HF würden die oben zusammengefassten Angaben gelten, wobei eine Dokumentationslücke für die Zeit von Juni 2011 bis März 2012 bestehe. In einer Verweistätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch nicht besser. Es werde empfohlen, bei der medizinischen Poliklinik [...] wegen der Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Beginn der Behandlung Februar 2011 bis März 2012 und der Bitte um Beilage der ausgestellten Berichte nach September 2011 nachzufragen.

6.20   Im ambulanten Bericht vom 24. September 2012 (IV-Nr. 123 S. 20 ff.) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr. med. AJ.___, AE.___, Medizinische Poliklinik, aufgrund der Behandlung vom 27. März 2012 folgende Diagnosen fest:

1. Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

−    Rezidivierende Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität

−    ANA und Anti-dsDNA-Ak positiv

−    Hypokomplementämie

−    Rezidivierende Migräne

−    Stabiler Verlauf unter Plaquenil 400 mg pro Tag

−    Coombs-positive, leichtgradige normochrome, normozytäre Anämie

−    Anamnestisch Status nach Akuter Pneumonitis unter Methotrexat

−    CellCept Dezember 2011 - Mai 2012 (vom Patienten abgesetzt bei Depression)

2. Mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose 18. Juli 2012)

−    DD bei Diag. 7

−    MRI 19. Juli 2012: keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess (?)

3. Kniebeugerparese links

−    MRI 19. Juli 2012: keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess

4. Antiphospholipid-Syndrom

−    Status nach Venenthrombose der V. subclavia rechts März 2010, unter OAK März - September 2010

−     Lupus antikoagulans zweimal positiv, Cardiolipin- und Anti-β 2 (recte: Anti-β2)- Glykoprotein 1-Ak negativ

5. Status nach Gastritis, induziert durch Steroide und NSAR bei Dg. 2, September 2011

−    diffuse Schmerzen abdominal, epigastrische Druckdolenz

6. Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

−    4 - 6 Episoden / Jahr

7. Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine accompagnée DD Transiotrisch ischämische Attacke bei Offenem Foramen ovale

8. Nebendiagnose

−     Status nach Scaphoidfraktur links

−    Mehrfach re-operiert wegen kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

−    Status nach Appendektomie 2007

−    Eisenmangelanämie

Der Beschwerdeführer habe sich am 19. Juli 2012 bei akuter psychischer Belastung in unserer Sprechstunde vorgestellt. Damals sei als Grundsymptomatik zunehmende Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Schlafstörung, Antriebslosigkeit sowie Reizbarkeit angegeben worden. Diese Symptomatik habe in den letzten Monaten deutlich zugenommen. Grund dafür sei eine angespannte Situation mit der Leitung an seinem Arbeitsplatz. Ansonsten habe der Beschwerdeführer über transitorische diffus migrante Gelenkschmerzen geklagt. Im Frühjahr habe er selbständig CellCept gegen diese Symptomatik gestoppt.

Der Beschwerdeführer habe Nachtschweiss, Gewichtsverlust und Aphten stets verneint und nur einen leichten Haarverlust angegeben. Ebenfalls weder Hautveränderungen noch Kopfschmerzen. Klinisch seien keine klaren arthritischen Veränderungen im Status aufgefallen. Allerdings habe sich eine M4-Parese der linken unteren Extremität gezeigt.

Laborchemisch hätten sich keine Hinweise auf eine Lupus-Aktivität, ebenfalls keine Nierenbeteiligung gezeigt. Auch habe sich auffälligerweise eine M4-Plus-Schwäche des linken Beins gezeigt und radiologisch im MRI kein Korrelat für die objektivierte Schwäche im linken Bein gefunden. Neurologisch sei eine Beurteilung erfolgt. Zum Zeitpunkt des neurologischen Konsils sei keine Parese mehr zu sehen gewesen, weswegen aktuell keine weitere neurologische Abklärung durchgeführt worden sei. Es sei ebenfalls eine psychiatrische Beurteilung erfolgt, welche eine mittelgradige depressive Störung ergeben habe.

Eine Indikation nach medikamentöser Therapie habe es nicht gegeben, weswegen der Beschwerdeführer ambulant psychiatrisch durch die AK.___ betreut worden sei. Darunter habe sich im Verlauf ein etwas verbesserter Allgemeinzustand gezeigt. Der Beschwerdeführer habe deutlich von den Arbeitsunterbrüchen profitiert. Leider sei es im Verlauf wegen Krankschreibung zur Kündigung gekommen.

Im Labor sei ebenfalls eine mikrozytäre, hyperchrome Anämie mit grenzwertig tiefen hypochromen Retikulozyten aufgefallen. Es seien eine Gastroskopie sowie eine Kolonoskopie erfolgt, welche aktuell keine Blutungsquellen zeigten. In der Gastroskopie habe sich allerdings eine leichtgradige Rötung der Mukosa gezeigt, am ehesten durch die lndometacin-Therapie der Arthralgien zu erklären. Es sei eine PPI-Therapie mit Pantoprazol verabreicht worden. In Anbetracht des bereits im Frühjahr erniedrigten Eisenstatus sowie der im Verlauf normalisierten Hämoglobinwerte bei anamnestisch erfolgreicher peroraler Substitution in der Vergangenheit sei eine Therapie mit oraler Eisensubstitution begonnen worden.

6.21   Aufgrund der MRT des linken Oberschenkels vom 5. Dezember 2012 hielt Dr. med. AL.___, AM.___, folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 150.2 S. 15): Untersuchungsbefund vereinbar mit mittelvolumigen Hämatom im Bereich von Musculus vastus intermedius links. Hämorrhagische Myositis von Musculus vastus intermedius und vastus lateralis links. Posttraumatische Enthesiopathie und / oder Teilruptur im Bereich der proximalen Insertionsloge von Musculus vastus intermedius und lateralis links ohne Sehnenretraktion. Nebenbefundlich unspezifischer, kleinbis mittelvolumiger Erguss im Bereich des linken Kniegelenks.

6.22   Im Arztbericht vom 6. Januar 2013 (IV-Nr. 123 S. 1 ff.) stellte Dr. med. AF.___, FMH Innere Medizin, folgende Diagnosen, wobei nicht genau ersichtlich ist, welchen dieser Diagnosen er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimisst:

−     Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

−    Rezidivierende Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensivität

−    ANA und Anti-ds-DNA positiv

−    Hypokomplementämie

−     Antiphospholipid-Syndrom - unter OAK

−     Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

−     Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004

−    DD Migraine accompagnée

−    DD Transiotrisch ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale

−     Status nach Scaphoidfraktur links

−    Mehrfach reoperiert wegen kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 31. Dezember 2012 stattgefunden. Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen Tätigkeit durch rasche Ermüdung und Gelenkschmerzen aus. Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die tagesabhängig sei und im Schnitt 50 % betrage. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar, bei denen es sich um Arbeiten in wechselnder Körperstellung und mit genügenden Erholungsphasen handeln müsse.

6.23   Der den Beschwerdeführer vom August bis im Dezember 2012 behandelnde Dr. phil. AN.___, Psychologe, Universitäre Psychiatrische Kliniken, AK.___, hielt im Arztbericht vom 13. April 2013 fest (IV-Nr. 127) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), seit August 2012

Der Beschwerdeführer sei seit August 2012 in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen sowie ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Die gesundheitliche Störung wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch massive Tagesschwankungen und Perspektivlosigkeit aus. Die Leistungsfähigkeit sei stark befindlichkeitsabhängig. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit zumutbaren Massnahmen verbessern könne. Ihm seien andere Tätigkeiten mit variablen Arbeitszeiten zumutbar, wobei unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen ihm diese Tätigkeiten zumutbar seien. Vorgeschlagen würden: Umschulung / neue Qualifikation (Herausforderung).

6.24   Dr. med. M.___, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 29. April 2013 (IV-Nr. 126 S. 2 ff.) folgende Überlegungen fest (S. 3): Die neu eingetroffenen Akten gäben wenig konkrete Auskünfte über die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von März 2011 bis März 2012. Im Bericht von Dr. med. D.___ vom 18. Februar 2011 (IV-Nr. 114 S. 13) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Lupus-Erkrankung beschwerdefrei sei. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2011 einen Unfall beim Handballspielen gehabt habe, was gegen eine wesentliche Beeinträchtigung bei einer angepassten beruflichen Tätigkeit spreche. Sicher sei, dass ab spätestens April 2012 aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es fehlten aber Hinweise, dass aus Gründen der rheumatischen Erkrankung eine wesentliche Beeinträchtigung in der Zeit von Februar 2011 (beschwerdefrei!) bis März 2012 bestanden habe. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2011 sei somit allein durch die Unfallfolgen bedingt gewesen.

Die Angaben des Hausarztes seien widersprüchlich. Im Dezember 2012 werde angegeben, es sei schon längere Zeit keine Krankschreibung mehr erfolgt, im Januar 2013 werde von einer vollen Arbeitsunfähigkeit gesprochen, im Beiblatt eine Verweistätigkeit aber als voll zumutbar deklariert. Unter diesen Voraussetzungen könne der RAD die widersprüchlichen Angaben im Arztbericht vom 6. Januar 2013 (vgl. E. II. 6.22 hiervor) nicht nachvollziehen. Wie oben dargelegt gebe es keine spezialärztlichen Berichte, welche eine Beeinträchtigung aus rheumatologischer Sicht nach Februar 2011 belegten. Im Arztbericht der Immunologie vom 19. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.19 hiervor) werde dann eine neue Diagnose eingeführt: Der Beschwerdeführer sei wegen einer mittelschweren Depression ab 18. Juli 2012 voll arbeitsunfähig. Weitere Auskünfte sollten bei den behandelnden Psychiatern eingeholt werden. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Behandlung wegen einer mittelschweren Depression sei durch die AK.___ in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 erfolgt (Arztbericht vom 13. April 2013, vgl. E. II. 6.23 hiervor). Dem Protokolleintrag vom 20. März 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab 14. Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine Arbeitsunfähigkeit sei deshalb vom 18. Juli 2012 bis 13. Januar 2013 ausgewiesen.

Es sei eine invalidisierende Diagnose vorhanden, die den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als gelernter Polymechaniker bzw. als Techniker HF (Umschulung abgebrochen) einschränke. Der Sport-Unfall vom 31. Oktober 2009 habe während der Ausbildung stattgefunden. Laut der Unfallversicherung J.___ sei der Beschwerdeführer jedoch ab 1. Juni 2011 wieder 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 113.5). Der Beschwerdeführer habe die Prüfung als Techniker HF nicht bestanden (Abschlussbericht vom 20. April 2011, IV-Nr. 110). Der RAD nehme deshalb zur Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit Stellung. Wegen des oben erwähnten Unfalls (Skaphoidfraktur) habe eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 29. Januar 2010 bis 30. Mai 2011 bestanden. Die genauen Daten könnten dem Bericht des RAD vom 5. März 2012 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) entnommen werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus Gründen der rheumatischen Erkrankung sei nach Februar 2011 nicht mehr nachgewiesen. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 18. Juli 2012 bis 13. Januar 2013 sei wegen eines psychiatrischen Leidens ausgewiesen.

6.25   Dr. med. AO.___, FMH Radiologie / diagnostische Neuroradiologie, AM.___, hielt aufgrund der am 22. August 2013 durchgeführten MRT des rechten Kniegelenkes folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 150.2 S. 14): Partialruptur bzw. ausgeprägte Zerrung des vorderen Kreuzbandes, respektive des anterior-medialen Bündels des vorderen Kreuzbandes; Mukoide Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus, nicht beweisend für einen Einriss; Mässiger Kniegelenkserguss; Kein grösserer umschriebener Knorpelschaden; Kein Knochenmarködem, keine Fraktur.

6.26   Im Schreiben vom 10. Juni 2014 (IV-Nr. 139) an die Beschwerdegegnerin hielten Prof. Dr. med. AP.___, Chefarzt, und die Assistenzärztin AQ.___, AE.___, Medizinische Poliklinik, fest, sie hätten den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle des Lupus erythematodes am 10. Juni 2014 gesehen. Seitens der Krankheit bestünden unter der aktuellen Therapie noch Zeichen der Aktivität (Gelenkschmerzen und Müdigkeit). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er weiterhin arbeitslos sei und dass er die durch die Beschwerdegegnerin finanzierte Ausbildung als Polymechaniker [recte: Automatiktechniker] noch nicht habe abschliessen können. Aus diesem Grund seien seine bisherigen Bewerbungen nicht erfolgreich gewesen. Zusätzlich habe er berichtet, dass der Abschluss der Ausbildung an eine Arbeitsstelle bedingt sei. Er habe sich im heutigen Gespräch motiviert gezeigt, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Jegliche Anstrengung in diese Richtung sei als sehr wichtig und sinnvoll zu sehen. In diesem Sinne hätten sie den Beschwerdeführer mit seinem Einverständnis bei Verdacht auf eine depressive Störung den Kollegen der [...] in [...] zugewiesen.

6.27   Der den Beschwerdeführer seit 30. Juni 2014 behandelnde Dr. med. AR.___, Oberarzt, [...], hielt im Arztbericht vom 18. August 2014 (IV-Nr. 141) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

−     Verdacht auf rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit 2005 bzw. 2012 mit Akzentuierung 2013

−     DD im Rahmen der Lupuserkrankung, psychosozialer Stressoren (Stellenlosigkeit) 2007 und durch Nebenwirkungen der lmmunsuppression verursacht, seit 2007

−     ausgeprägtes Fatigue-Syndrom, am ehesten multifaktoriell (systemischer Lupus erythematodes, rezidivierende Eisenmangelanämie, rezidivierende Depressionen)

−     Systemischer Lupus erythematodes mit Erstdiagnose 2007 mit Arthralgien, Fotosensibilität, Kopfschmerzen, Myalgien, ANA+‚ normochrome normozytäre Anämie,   Antiphospholipidsyndrom bei Status nach Venenthrombose A. subclavia rechts März 2010

−     Rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

−     Status nach passagerem sensiblem Hemisyndrom links (DD Migräna accompagnée), DD transitorische ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale, Antiphospholipidsyndrom

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Polymechaniker und in der umgeschulten Tätigkeit als Techniker (Automatiktechnik HF) ohne Abschluss sei bisher vom AS.___ keine Arbeitsdispensation ausgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien auch berufliche Massnahmen angezeigt.

Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Polymechaniker und anschliessend ein Umschulungsprogramm via Beschwerdegegnerin zum Automatiktechniker HF absolviert, die Schule habe er mit sehr guten Noten abgeschlossen, jedoch die Diplom-arbeit noch nicht absolviert. Zurzeit beschreibe der Beschwerdeführer Symptome wie Motivations- und Freudverlust, Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen und folglich Notwendigkeit von Tagesnaps. Das Konzentrations- und Durchhaltevermögen sei stark beeinträchtigt, er habe keinen Antrieb, um die körperliche Rehabilitation zu forcieren und damit auch die Möglichkeit zum Wiederbeginn mit Sport. Aufgrund der beschriebenen Symptome sei der Beschwerdeführer im handwerklichen Bereich, aber auch in der Bewältigung von kognitiven Tätigkeiten zurzeit eingeschränkt. Allerdings sei hinzuzufügen, dass bisher noch keine Therapie etabliert worden sei, da sich der Beschwerdeführer für das notwendige Prozedere eines Tagesklinikaufenthalts bisher noch nicht habe entscheiden können.

Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer noch zumutbar. Es werde ein Wiederbeginn mit vier Stunden täglich empfohlen (Bezug: gelernter Beruf als Polymechaniker, beurteilt nach psychiatrischen Kriterien, bezüglich Somatik werde um Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Fachkollegen gebeten). Dabei sei aufgrund des Antriebsverlustes und der Konzentrationsstörungen bei Schlafstörungen mit einer verminderten Leistungsfähigkeit zu rechnen. Diese könne im Ausmass jedoch nicht beziffert werden und müsse über einen Längsverlauf mit Tagesklinik-Aufenthalt festgelegt werden. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert werden. Es werde ein Tagesklinik-Aufenthalt zwecks diagnostischer Evaluation, Festlegung der bestehenden Ressourcen und damit auch Ermittlung der Arbeitsfähigkeit empfohlen. In einem zweiten Schritt sollte durch aktivitätsfördernde Massnahmen die psychische Symptomatik gelindert und damit die Arbeitsfähigkeit gebessert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit durch die genannten Massnahmen verbessere. Dem Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten zumutbar. Zwecks Klärung der Art dieser Tätigkeiten werde ein Tagesklinik-Aufenthalt mit anschliessender nochmaliger Evaluation der Fertigkeiten und Defizite empfohlen. Andere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu Beginn zwei bis vier Stunden täglich, je nachdem ob Belastbarkeits- oder Aufbautraining erfolge, zumutbar.

6.28   Im Bericht vom 13. Februar 2015 (IV-Nr. 150.2 S. 1 ff.) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr. med. AT.___, Assistenzärztin, AE.___, Medizinische Poliklinik, anlässlich der Behandlung vom 4. Februar 2015 folgende Diagnosen fest:

1.    Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

−    Initiale Klinik: Müdigkeit, Myalgien, Alopezie, rezidivierende Polyarthitiden-Arthralgien, Fotosensitivität, Kopfschmerzen

−    Klinische Kriterien (April 2011): Alopezie, rezidivierende Polyarthritiden, Fotosensitivität, Depression

−    Immunologische Kriterien (5/6): ANA und Anti-dsDNA-Ak positiv, Lupus antikoagulans 2 x pos., C3 und CH50 erniedrigt, direkter Coombstest pos.

Therapie:

−    2007 - 2012 Stabiler Verlauf unter Plaquenil 400 mg pro Tag, Sommer 2012 selbstständig abgesetzt wegen subjektiver Besserung, Wiederbeginn 200 mg / d seit Juli 2013

−    CellCept Dezember 2011 - Mai 2012, trotz guter Wirksamkeit auf Arthralgien vom Patienten wegen chronischer Infekte abgesetzt

−    Prednison 5 mg September bis Dezember 2011, wegen Akne gestoppt

−    Status nach MTX-Therapie, gestoppt bei Pneumonitis

−    Seit September 2014 Belimumab (Benlysta) 750 mg i.v.

2.    Ausgeprägtes Fatigue-Syndrom am ehesten multifaktoriell

−    bei systemischem Lupus, rezidivierender Eisenmangelanämie, rezidivierenden depressiven Episoden

−    Subjektive Verbesserung unter Belimumab

3.    Rezidivierende depressive Störung Erstdiagnose 30. Juni 2014

DD im Rahmen der Lupuserkrankung, psychosozialer Stressoren (Arbeitslosigkeit)

−    MRI 19. Juli 2012: keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess

−    Remeron 30 mg pro Tag seit Dezember 2014, Reduktion auf 7,5 mg pro Tag bei Gewichtszunahme

4.    Rezidivierende Eisenmangelanämie unklarer Ursache

−    orale Dauersubstitution

−    aktuell Januar 2015: Hb und Ferritin normal

−    Gastro 21. August 2013: Diskretes Schleimhauterythem im Antrum

−    Kolonoskopie 3. September 2013: Normalbefund

5.    Antiphospholipid-Syndrom

−    Status nach Venenthrombose der V. subclavia rechts März 2010 unprovoziert, darauffolgend unter OAK März - September 2010

−    Lupus antikoagulans initial 2 x Mal positiv (23. März 2011 und 22. August 2011), zuletzt am 28. Januar 2015 pos. Cardiolipin- und Anti-Beta2-Glykoprotein-1-AK negativ

−    OAK mit Marcoumar seit Juli 2013

6.    Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

−    4 - 6 Episoden / Jahr

7.    Status nach passagerem sensiblem Hemisyndrom links 2004

DD Migraine accompagnée, DD Transiotrisch ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale

−    seit damals und aktuell beschwerdefrei (Juli 2013)

8.    Nebendiagnose

−    Epicondylitis lat. rechts

−    Status nach Kreuzbandrekonstruktion November 2013 (fecit Dr. med. AU.___, [...])

−    Status nach Oberschenkelhämatom links nach Verletzung beim Sport November 2012

−    Status nach operativer Hämatomausräumung

−    Residuelle Hypästhesie Oberschenkelaussenseite links

−    Status nach Scaphoidfraktur links

−    Mehrfach re-operiert wegen kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

−    Status nach Appendektomie 2007

Der Beschwerdeführer leide an einem systemischen Lupus erythematodes mit tiefer Krankheitsaktivität, aber störenden rezidivierenden Arthralgien und persistierender Morgensteifigkeit multipler Gelenke. Diese Beschwerden hätten ihn in seiner Lebensqualität stark beeinträchtigt und nur ungenügend auf frühere Therapien mit Methotrexat oder Azathioprin angesprochen. Aus diesem Grund sei im September 2014 eine Therapie mit Belimumab begonnen worden, worunter es zu einer deutlichen subjektiven Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Auch serologisch habe sich eine Abnahme der Krankheitsaktivität bei reduzierten Anti-ds-DNA und Anti-C1q Antikörpertitern gezeigt. Fünf Monate nach Beginn der Belimumab-Therapie bewertet sei daher von einem sehr guten Therapieansprechen zu sprechen, weshalb eine Fortführung der Therapie geplant sei.

Im Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung und eines damit verbundenen, ausgeprägten Fatiguesyndroms sei im Dezember 2014 parallel zur Belimumuab-Therapie ein Versuch mit Remeron gestartet worden. Darunter sei es erfreulicherweise zu einer deutlichen Reduktion der Müdigkeit mit besserem Schlaf und positiverer Stimmungslage, aber leider auch zu einer starken Gewichtszunahme gekommen. Daher sei die Dosierung von Remeron von 30 mg auf 7,5 mg / Tag reduziert worden.

Beim Beschwerdeführer sei wiederholt mit dem Streifentest eine Proteinurie nachgewiesen worden, bei gleichzeitig negativem Albuminnachweis im Urin. Eine mikroskopische Sediment-Untersuchung habe eine grössere Menge von Schleim gezeigt (a.e. Prostatasekret), so dass der Proteinnachweis im Streifentest als falsch positiv gewertet werden könne.

6.29   Im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 11. April 2015 (IV-Nr. 150.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 18):

          Systemischer Lupus erythematodes (Erstdiagnose 2007)

−    ACR-Kriterien für systemischen Lupus erythematodes: Rezidivierende Polyarthritiden, erhöhte Photosensibilität, ANA positiv, immunologische Antikörper (Anti-ds-DNA, Anti-Phospholipid-Antikörper)

−    Leitsymptome: Müdigkeit, Myalgien, Alopezie, rezidivierende Polyarthritiden / Polyarthralgien, erhöhte Photosensibilität, Kopfschmerzsymptomatik mit rezidivierender Migräne

−    Coombs-positive, leichtgradige, normochrome normozytäre Anämie

−    Antiphospholipidsyndrom mit

−    Status nach Venenthrombose der Vena subclavia rechts März 2010, seither unter oraler Antikoagulation

−    Lupus Antikoagulans 2 x positiv, Cardiolipin und Anti-Beta2-Glykoprotein 1-Antikörper negativ

−    Status nach Basistherapie mit diversen DMARDS wie Piaquenil, Methotrexat, jeweils gestoppt wegen lneffizienz oder Nebenwirkungen

−    Status nach Therapie mit Cellcept Dezember 2011 bis Mai 2012, abgesetzt wegen rezidivierender Infekte

−    Aktuelle Basistherapie mit Benlysta (Belimumab) 750 mg i.v. alle 4 Wochen seit September 2014, lmurek und Plaquenil mit derzeit Zustand in Remission

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

1.    Status nach Os scaphoideum-Fraktur links nach Sturz Oktober 2009

−    Mehrfache Operationen wegen fehlender Frakturkonsolidation, letztmals am 13. September 2010 mit Schraubenosteosynthese sowie Spongiosa-Interposition

−    Persistierende Pseudarthrose

2.    Epicondylopathia humero-radialis rechts

3.    Allgemeine Bandlaxität

4.    Status nach zweimaligem posttraumatischem Oberschenkelhämatom links 2007 sowie 2011 mit Hämatom-Ausräumung wegen Kompartment-Syndrom 2011

5.    Status nach partieller vorderer Kreuzbandruptur rechts August 2013, aktuell vollständig abgeheilt

6.    Laterale Fersenschmerzen links DD: Tendoligamentäre Verletzung, aktuell noch in Abklärung

7.    Status nach cerebrovasculärem Insult mit passagerem sensiblem Hemisyndrom links März 2004

DD: Transitorisch ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale sowie Antiphospholipid-Syndrom / Migraine accompagnée

8.    Rezidivierender Eisenmangel

9.    Leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

10. Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F32)

Aus psychiatrischer Sicht müsse am ehesten davon ausgegangen werden, dass der Explorand im Rahmen der verschiedenen Belastungen Anpassungsstörungen entwickelt habe, die auch aktuell noch in eher geringem Ausmass persistieren würden. Er empfinde sich als Opfer von gewissen Umständen, habe Mühe mit der ganzen Situation zurechtzukommen und reagiere mit teilweiser latenter Aggressivität. Dennoch gelinge es ihm, soziale Kontakte beizubehalten und auch Aktivitäten nachzugehen, wobei er sich allgemein eher passiv verhalte. Es falle ein etwas auffallendes Verhalten auf, weswegen u.a. auch aufgrund der Anamnese und den bisherigen Erfahrungen mögliche persönlichkeitsspezifische Faktoren vermutet werden müssten, welche die Rückzugstendenz zusätzlich erklären könnten. Grundsätzlich könne allerdings keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen Zustandes begründet werden. Der Explorand führe auch keine psychologische oder psychiatrische Therapie durch und sei in der Vergangenheit nur 2012 während einiger Monate in einer ambulanten Therapie gewesen.

Aus rheumatologischer Sicht könne ein systemischer Lupus erythematodes bestätigt werden, wodurch sich eine verminderte körperliche Belastbarkeit begründen lasse. Die weiteren körperlichen Diagnosen wirkten sich bezüglich einer körperlich adaptierten Tätigkeit nicht wesentlich aus (S. 19).

Aus psychiatrischer Sicht könne keine dauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden, auch die in der Vergangenheit gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2012 durch die [...] lasse sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, insbesondere auch weil der Bericht sehr knapp und nicht aussagekräftig sei. Im Vordergrund stehe die körperliche Beeinträchtigung, wodurch dem Exploranden keine körperlich belastenden Tätigkeiten mehr möglich seien. Eine leichte Tätigkeit, mit Vorteil durchgeführt in Wechselbelastung ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes, sei in vollem Ausmass möglich. In der Vergangenheit seien dem Exploranden jeweils Einschränkungen oder Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der Schübe durch den systemischen Lupus erythematodes oder im Rahmen der verschiedenen Operationen ausgestellt worden, ohne dadurch eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annehmen zu können.

Hilfreich wären gesprächstherapeutische Massnahmen, die allerdings vom Exploranden bisher nie längerfristig durchgeführt worden seien und worum er sich auch nicht bemüht habe, weswegen eine mögliche psychische Beeinträchtigung als nicht relevant eingestuft werden müsse. Mit gesprächstherapeutischen Massnahmen könnte der Explorand allerdings sein Verhalten besser kontrollieren und sich im Rahmen der jetzigen schwierigen Situation adäquater verhalten lernen.

Indiziert seien rheumatologische Verlaufskontrollen mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen, während bezüglich der Handgelenksbeschwerden die Therapiemassnahmen mittlerweile ausgeschöpft seien. Es könne einzig noch empfohlen werden, die Epicondylopathia rechts mit physiotherapeutischen wie auch physikalischen Massnahmen zu behandeln. Berufliche Massnahmen seien bereits durchgeführt worden, weitere Massnahmen könnten unter den gegebenen Umständen nicht empfohlen werden, einzig allenfalls Hilfe bei der Suche einer geeigneten Tätigkeit.

6.30   Dr. med. R.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 159 S. 2) fest, das rheumatologische Gutachten sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Das psychiatrische Gutachten erfülle die Anforderungen nicht. Dem Gutachter gelinge es nicht, ein klares Bild des Beschwerdeführers und seines psychischen Zustandes zu vermitteln. Die Beurteilung sei nicht ausreichend begründet und der Gutachter setze sich auch unzureichend mit der Vorgeschichte und den Vorbefunden auseinander. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus somatischer Sicht auf das Gutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden. Für die Abklärung der psychiatrischen Problematik sei eine erneute Begutachtung notwendig. Die Mängel im Gutachten von Dr. med. O.___ seien durch eine Nachfrage nicht behebbar, eine Nachuntersuchung durch Dr. med. O.___ sei nicht sinnvoll, da der Beschwerdeführer kaum noch Vertrauen in den Gutachter haben werde.

6.31   PD Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 169) folgende Diagnosen mit aktueller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 23):

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), DD: organisch depressive Störung (ICD-10 F06.32)

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit.

Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt könne die durch die leichte depressive Symptomatik hervorgerufene Arbeitsunfähigkeit auf circa 10 - 15 % geschätzt werden. Diese Einschränkung werde durch ein leicht vermindertes Durchhaltevermögen und eine leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit bei längerer Belastung bedingt. Zusätzlich zur depressiven Symptomatik bestehe zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt nach wie vor eine leichte Fatigue-Symptomatik. Auch diese wirke sich aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das Durchhaltevermögen und die Konzentrationsfähigkeit aus. Insofern bestehe eine gegenseitige Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Fatigue-Symptomatik bezüglich ihres negativen Einflusses auf die gleichen Fähigkeiten. Daher könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit auf 20 - 30 %, bei einer wechselnden nicht monotonen Tätigkeit auf 15 - 20 % (bedingt durch die unterschiedlichen Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik) geschätzt werden. Hierbei seien jedoch zentral mehrere wichtige medizinisch-psychiatrische Faktoren zu beachten. Wie bereits im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ beschrieben, könnten auch in Zukunft neue akute Schübe des SLE auftreten, welche bezüglich des Zeitpunkts und ihrer Dauer sowie ihrem Schweregrad nicht vorhersagbar seien. Entsprechend solcher SLE- Schübe könne auch die Fatigue-Symptomatik stark schwanken. Die Fatigue-Symptomatik könne aber sehr wohl auch unabhängig von akuten Schüben des SLE schwanken. So könnten sowohl ein akuter SLE- Schub selbst oder eine plötzlich unvorhersehbare Schwankung der Fatigue-Symptomatik erneut eine hochprozentige oder sogar vollständige Arbeitsunfähigkeit von unvorhersehbarer Dauer auslösen. Ähnliches wie für die Fatigue-Symptomatik gelte auch für den Verlauf der depressiven Symptome, welche somit einen zusätzlichen erheblichen Risikofaktor für zukünftige Arbeitsunfähigkeiten darstellten. Bei weiterem chronischen Verlauf des SLE könnten durchaus weitere neuropsychiatrische Symptome zusätzlich zur depressiven Symptomatik auftreten. So fänden sich bei Patienten mit SLE auch gehäuft kognitive Beeinträchtigungen bis hin zu schweren kognitiven Störungen und psychotische Symptome. Bisher seien beide Komplikationen beim Beschwerdeführer soweit feststellbar nicht aufgetreten, könnten aber beide erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darstellen. Insofern sollte bei der Gesamtbeurteilung des Falles berücksichtigt werden, dass bei einem SLE sehr häufig neuropsychiatrische Komplikationen aufträten, welche für sich erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen könnten. Für die Langzeitprognose sei deshalb der Gesamtverlauf des SLE von entscheidender Bedeutung, welcher jedoch rheumatologisch beurteilt werden müsse, weshalb hierfür auf das bestehende rheumatologische Gutachten von Dr. med. N.___ verwiesen werde (S. 24).

Zur Minderung der depressiven Symptomatik und zum Teil auch der Fatigue-Symptomatik wäre eine psychiatrische Therapie grundsätzlich ratsam. Wichtig hierbei wäre, dass dies in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit den behandelnden Rheumatologen geschehe, da beide Krankheitsbilder eng miteinander verbunden seien und auch die für den SLE indizierte Medikation zum Teil erhebliche psychiatrische Nebenwirkungen haben könne. Die regelmässige Einnahme des Antidepressivums Remeron habe beim Beschwerdeführer bereits eine Minderung der psychiatrischen Symptomatik bewirkt. Allerdings sei dieses Medikament aufgrund von Nebenwirkungen (Gewichtszunahme) wieder reduziert worden. Es stünden jedoch diverse andere antidepressive Medikamente zur Verfügung, welche bisher noch nicht zum Einsatz gekommen seien. Zusätzlich zur Etablierung einer verträglichen und wirksamen antidepressiven Medikation wäre auch eine psychotherapeutische Behandlung der depressiven Symptomatik und des Copings mit der schweren chronischen körperlichen Erkrankung (SLE) empfehlenswert. Bezüglich der Psychotherapie sei jedoch darauf zu achten, dass eine solche Therapie nur dann wirksam sein könne, wenn dies der Beschwerdeführer selbst wünsche. Ein Zwang zu einer psychotherapeutischen Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll, da dies die Wirksamkeit der Psychotherapie aufheben oder erheblich mindern würde (S. 25).

Da es auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt wieder zu Arbeitsunfähigkeiten kommen könne, sei die Integration des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen freien Arbeitsmarkt erheblich erschwert. Hierdurch erhalte der Beschwerdeführer immer wieder Absagen bezüglich neuer Arbeitsplätze, trotz veritabler und auf dem Arbeitsmarkt auch gesuchter Qualifikation. Hierdurch bekomme der Beschwerdeführer ein Gefühl der Hilflosigkeit und Machtlosigkeit, welches sekundär die depressive Symptomatik deutlich negativ beeinflusse. Aus psychiatrischer Sicht wäre es daher für die weitere Rehabilitation des Beschwerdeführers wichtig, den stark episodisch schwankenden Verlauf sowohl des SLE wie auch der neuropsychiatrischen Problematik (Fatigue und Depression) zu beachten, auch wenn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt, wie oben dargelegt, nur gering sei (S. 25).

Im vorliegenden Fall sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den bisherigen Tätigkeiten einerseits durch den SLE selbst, aber zusätzlich durch neuropsychiatrische Zusatzsymptome beeinträchtigt. Für die Arbeitsunfähigkeit, die direkt durch den SLE ausgelöst werde, werde auf die Stellungnahme des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. N.___ verwiesen. Zusätzlich hätten im Jahr 2005, 2010, 2012, 2014 mittelschwere depressive Episoden bestanden, durch welche die Arbeitsfähigkeit hochgradig beeinträchtigt oder sogar aufgehoben gewesen sei. Zwischen diesen Episoden sei die Arbeitsfähigkeit durch depressive Symptome, soweit dies aufgrund der wenigen ärztlichen Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers selbst beurteilbar sei, nur geringfügig oder gar nicht eingeschränkt. Zusätzlich zu den Einschränkungen durch die depressiven Symptome bestehe auch noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die mit dem SLE verbundene Fatigue-Symptomatik, welche sich bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit der bestehenden depressiven Symptomatik gegenseitig verstärke (S. 25 f.).

Die Frage, seit wann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, sei nur im Gesamtkontext aufgrund des Zusammenhangs zwischen SLE, Fatigue-Symptomatik und der depressiven Erkrankung insgesamt zu beantworten. Wie bereits der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ ausgeführt habe, seien in diesem Rahmen alle bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten in der Vergangenheit gerechtfertigt. Bezüglich der neuropsychiatrischen Zusatzproblematik und insbesondere der depressiven Symptome müsse jedoch von einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche über die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hinausgehe. Da hierzu jedoch nur äusserst wenig Informationen in den Akten vorhanden seien, könne die durch die psychiatrische Symptomatik zusätzlich verursachte Arbeitsunfähigkeit insbesondere für die Episode in den Jahren 2005 und 2010 nicht exakt quantifiziert werden. Dagegen sei für die Episode in den Jahren 2012 und 2014 aufgrund der vorliegenden Unterlagen hierzu von einer längeren Aufhebung der Arbeitsfähigkeit allein durch die depressive Symptomatik zu rechnen. Diese Einschränkungen seien für die ursprüngliche Tätigkeit wie auch für eine angepasste Verweistätigkeit gültig. Wie lange genau diese Einschränkungen mit mehr als 20 % bestanden hätten, könne rückwirkend jedoch aufgrund der nur sehr geringen Informationen hierzu nicht genau festgelegt werden (S. 26).

Bei einer den Leiden angepassten Tätigkeit sei, wie bereits der rheumatologische Gutachter geschrieben habe, eine körperlich abwechselnde und nicht monotone Tätigkeit bezüglich der Fatigue-Symptomatik zu empfehlen. Da trotzdem jedoch aufgrund der leichten depressiven und Fatigue- Symptome noch leichte Einschränkungen bestünden, sollte der Arbeitsplatz das leicht reduzierte Durchhaltevermögen und bei längerer Arbeit reduzierte Konzentrationsvermögen berücksichtigen.

6.32   In der Stellungnahme vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 175) hielt Dr. med. R.___, RAD, fest, das Gutachten von PD Dr. med. T.___ sei umfassend und ausführlich. Gestützt auf eine ausführliche Anamneseerhebung und psychopathologische Befund-erhebung zeichne der Gutachter ein nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers und seines psychischen Zustandes. Er stelle die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), differentialdiagnostisch organische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Die Depression stelle eine der häufigsten neuropsychiatrischen Begleiterkrankungen bei SLE dar. In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung sei neben der rezidivierenden depressiven Störung aber auch die Fatigue-Symptomatik zu berücksichtigen. Eine Fatigue-Symptomatik finde sich häufig bei Patienten mit systemischem Lupus erythematodes (SLE) und sei ätiologisch vermutlich auf immunologische und psychische Faktoren zurückzuführen. PD Dr. med. T.___ nehme sehr differenziert Stellung zur Arbeitsfähigkeit im aktuellen Zeitpunkt. Er führe auch aus, dass es in der Natur der Grunderkrankung liege, dass es in Zukunft im Zusammenhang mit Erkrankungsschüben mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder zu vollständigen (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeiten kommen und die berufliche Integration des Beschwerdeführers darum erschwert sein werde. Zum Zeitpunkt der Begutachtung, wo die depressive Symptomatik und die Fatigue-Symptomatik als leicht beurteilt würden, sei die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit um 20 - 30 %, in einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden Tätigkeit um 15 - 20 % eingeschränkt. Durch die depressiven Episoden 2012 und 2014 sei der Beschwerdeführer, nach Meinung von PD Dr. med. T.___, während «längerer» Zeit in der angestammten und in Verweistätigkeiten arbeitsunfähig gewesen. Wie lange diese Einschränkungen von mehr als 20 % bestanden hätten, könne rückwirkend aber nicht mehr genau festgelegt werden. In Annäherung könne aufgrund der Akten eine mindestens mittelgradige depressive Episode mit jeweils deutlicher Fatigue von August 2012 bis Ende Jahr 2012 sowie von Juli 2014 bis Februar 2015 abgegrenzt werden. Im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei die körperliche Belastbarkeit insgesamt vermindert. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, in körperlich leicht belastenden Tätigkeiten, vorzugsweise in Wechselhaltung und ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.

Betreffend die Arbeitsunfähigkeit von 2010 bis April 2013 in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF werde auf die RAD Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom 29. April 2013 (vgl. E. II. 6.24 hiervor) verwiesen. Episoden mit hochgradiger oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch von August 2012 bis Dezember 2012 und von Juli 2014 bis Februar 2015 vorgelegen. Unabhängig von diesen Episoden mit höherer Arbeitsunfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit mit 80 - 85 % und in eher monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeiten mit 70 - 80 % zu beziffern. Bezogen auf eine 40 Stunden Woche seien dem Beschwerdeführer andere leichte Arbeiten während mindestens 32 Stunden zumutbar.

6.33   Dr. med. AV.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, AW.___, hielt in der Patientenakte des Beschwerdeführers betreffend den 8. April 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 3) folgende Diagnosen fest:

1. Hartnäckige Periostitis Tibia beidseits (rechts > links)

2. Ausgeprägte Varusachse beidseits (links > rechts)

3. Status nach VKB-Rekonstruktion rechts 2013 BTB

Nebendiagnose

−  Systemischer Lupus (Behandlung USB)

Zum «Befund» wurde Folgendes festgehalten: Varische Beinachse mit Interkondylenabstand 4QF. Beinlängendifferenz links +4 mm im Oberschenkel, Knie beidseits: kein Erguss. Meniskuszeichen jeweils negativ. Links Lachman negativ. Pivot shift negativ, rechts Lachman + mit festem Anschlag, Pivot shift negativ. Kollateralbandapparat stabil. Patella verschieblich. US beidseits: Massiver Druckschmerz mediale Tibiakante vom mittleren Drittel nach distal reichend. Jeweils verhärtete Muskulatur medial paratibial.

Mit Eintragung vom 1. September 2016 wurde zudem festgehalten, dass die Physio-therapie nach zwei Verordnungen abgeschlossen worden sei. Diese habe nur mässig geholfen. Der Schmerz sei zwar nicht mehr so häufig aufgetreten, und wenn er komme, dann verschwinde er auch wieder schneller. Die Qualität und Intensität hätten nicht beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer habe ein Heimprogramm zur Stabilisierung der USG / OSG / Kg sowie ein Detonisierungsprogramm mittels Blackroll, Tennisball und Dehnübungen erhalten. Der Beschwerdeführer spiele immer noch Handball und könne die Schmerzen mittels Kühlung vor und nach den Trainings ertragen.

7.       Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Erstdiagnose) unter einem systemischen Lupus erythematosus (SLE) leidet. Dies ist eine entzündliche Erkrankung, bei welcher das Immunsystem Gewebe des eigenen Körpers angreift. Man spricht daher von einer Autoimmunerkrankung (einer Immunerkrankung, die sich gegen den eigenen Körper richtet). Beim SLE können praktisch alle Organe befallen werden, da diese aus Zellen mit Zellkernen bestehen. Der Einbezug verschiedener Organsysteme ins Krankheitsgeschehen variiert aber von Patient zu Patient (vgl. https://www.rheumaliga.ch/assets/doc/ZH_Dokumente/Broschueren-Merkblaetter/Krankheitsbilder/Lupus.pdf, zuletzt besucht am 11. April 2018). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Oktober 2009 beim Handballspielen eine Scaphoidfraktur am linken Handgelenk zuzog, die in der Folge aufgrund des schwierigen Heilungsverlaufs am 2. Februar 2010, 17. Mai 2010 und am 13. September 2010 jeweils operativ versorgt werden musste. Weiter ist in den Akten eine psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigung zu entnehmen, wobei die Erstdiagnose der mittelgradigen depressiven Episode am 18. Juli 2012 gestellt wurde. Die ebenfalls dokumentierten Verletzungen am linken Knie des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.21 und 6.26 hiervor) führten am 5. November 2013 zu einer Kreuzbandrekonstruktion (vgl. E. II. 6.28 hiervor und Protokolleintrag vom 24. September 2013). Diese heilte im weiteren Verlauf indes vollständig ab (vgl. E. II. 6.29 hiervor).

8.       Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September 2016 im Wesentlichen auf die beiden Gutachten von Dr. med. N.___ vom 19. Januar 2015 und Dr. med. T.___ vom 30. Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.29, 6.31 hiervor) abstellt, ist zunächst zu prüfen, ob diesen voller Beweiswert zukommt:

8.1     Die von Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten Gutachten werden den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.2 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruhen die Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer durch die beiden Gutachter je einer umfassenden Exploration unterzogen wurde (IV-Nrn. 150.1 S. 3 ff., 169 S. 9 ff.), womit auch seine subjektiv geklagten Beschwerden in die Beurteilungen mit eingeflossen sind. Zudem fanden am 19. Januar 2015 eine Laboruntersuchung sowie eine radiologische Untersuchung der linken Hand statt (IV-Nr. 150.1 S. 6, 7 unten) und am 8. Oktober 2015 wurden verschiedene psychiatrische Testuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 169 S. 18). Zusätzlich führten beide Gutachter je eine klinische Untersuchung durch (IV-Nrn. 150 S. 5 f., 169 S. 16 f.). Durch das Zusammentragen der wichtigsten rheumatologischen Akten, der radiologischen Untersuchungen und des Aktenauszugs aus den psychiatrisch relevanten Akten je in chronologischer Reihenfolge (IV-Nrn. 150.1 S. 1 f. und 7, 169 S. 5 ff.) wurden die Gutachten zudem in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem gingen die Gutachter auf die ihren Diagnosen entgegenstehenden Befunde in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führte Dr. med. N.___ aus, im Rahmen der aktuellen rheumatologischen Begutachtung könne sowohl aufgrund der subjektiven Angaben als auch aufgrund der klinischen Befunde und den aktuell durchgeführten Laboranalysen mit hoch normalen humoralen Entzündungsparametern bezüglich systemischem Lupus erythematodes von einem Zustand in Remission ausgegangen werden (IV-Nr. 150.1 S. 10). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der bei der Laboruntersuchung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 150.1 S. 6) festgestellten normalen Werte (BSR [Blutkörperchensenkungsreaktion] 7 mm / h, CRP [C-reaktives Protein] < 5 mg/l, Blutbild mit Leukozyten 6,0 G / l, Hb 15,6 g / dl, Thrombozyten 266 G / l. CK [Creatinkinase], alkalische Phosphatase, Serumharnsäure und Serumkreatinin allesamt im Normbereich und TSH basal 1,86 mU / l [0,1 - 4,0 mU / l] sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seit der Behandlung mit Benlysta (750 mg intravenös alle vier Wochen) seit September 2014, unterstützt mit Imurek und Plaquenil, ein erfreulicher Verlauf mit deutlicher Abnahme der primär im Vordergrund stehenden Fatigue-Symptomatik sowie deutlicher Regredienz der Gelenkbeschwerden, insbesondere im Bereich der Fingergelenke, mit nur noch geringgradiger Morgensteifigkeit sowie auch deutlicher Regredienz der Schmerzen ausgehend von den Arthralgien in den Füssen bestehe (IV-Nr. 150.1 S. 10). Letzteres ermögliche ihm eine verbesserte Belastbarkeit v.a. auch für stehende Tätigkeiten. Zudem gab er verminderte Kopfschmerzen und eine Verbesserung der psychischen Situation an. In Bezug auf die früher im Vordergrund gestandenen Handbeschwerden links führte der rheumatologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, diese stünden für den Beschwerdeführer derzeit im Hintergrund (IV-Nr. 150.1 S. 10). So sei klinisch lediglich noch ein Nachweis einer Druckdolenz im Bereich des Os scaphoideum bei ansonsten reizlosem Mittelhandbereich inkl. Handgelenk vorhanden. Als Residuum der stattgehabten Operation bestehe eine Funktionseinschränkung vorwiegend der Dorsalextension, sodass abstützbare Funktionen mit der linken ausgestreckten Hand nicht mehr vollumfänglich möglich seien. Diese Beurteilung leuchtet zum einen aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ein, wonach er aktuell aufgrund der Handbeschwerden nicht mehr auf die Einnahme von Schmerzmittel in Form von NSAR angewiesen sei (IV-Nr. 150.1 S. 3, Mitte). Zum anderen wurden im Rahmen der klinischen Untersuchung (IV-Nr. 150.1 S. 5 f.) u.a. eine

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