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Solothurn Versicherungsgericht 13.02.2017 VSBES.2016.268

February 13, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,891 words·~14 min·4

Summary

Ergänzungsleistungen AHV

Full text

Urteil vom 13. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Vermögensverzicht

(Einspracheentscheid vom 28. September 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), 1945, [...], meldete sich seit Januar 2008 mehrmals bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 49, 68, 83, 113), wobei die Beschwerdegegnerin die Gesuche jeweils infolge Einnahmenüberschuss abwies (AK-Nr. 46, 63, 81, 96, 106). Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer ordentlichen Altersrente (AK-Nr. 27, 57, 75, 90, 108).

2.

2.1     Am 30. April 2016 meldete sie sich erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 21).

2.2     Mit Verfügung vom 8. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ein weiteres Mal ab, nachdem ihre Berechnungen für einen allfälligen EL-Bezug ab 1. Juni 2016 einen Einnahmenüberschuss von CHF 7‘275.00 ergaben (AK-Nr. 15 f.). Am 15. August 2016 bat die Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, Grenchen, ihr «Anliegen nochmals weiterzuleiten»; nicht einverstanden sei sie mit der Rubrik «Vermögensverzicht» (AK-Nr. 14, S. 2).

2.3     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 mit, dass ihre Eingabe vom 15. August 2016, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm, keine Begründung (Belege) enthalte. Sie setzte ihr Frist, die sinngemässe Einsprache bis 23. September 2016 schriftlich zu ergänzen, widrigenfalls darauf nicht eingetreten werde (AK-Nr. 13).

2.4     Am 31. August 2016 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr sei die Frist zum Einreichen aller Unterlagen bis 20. Oktober 2016 zu erstrecken. Es daure noch einige Zeit, bis eine Liste mit allen Quittungen und Rechnungen zusammengestellt sei (AK-Nr. 11). Diesem Gesuch kam die Beschwerdegegnerin am 5. September 2016 nach und erstreckte der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der benötigten Belege bis 20. Oktober 2016 (AK-Nr. 10). Am 6. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen über Auslagen für die Jahre 2013 – 2016 ein (AK-Nr. 5).

2.5     Mit Entscheid vom 28. September 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 15. August 2016 ab (AK-Nr. 4).

3.       Am 11. Oktober 2016 teilt die Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit, den Brief (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2016 erhalten zu haben. Weil sie den Inhalt des Briefs nicht verstehe, bitte sie um nochmalige Überprüfung der Unterlagen (Aktenseite [A.S.] 5).

4.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 9 ff.), wozu sich die Beschwerdeführerin innert der ihr eingeräumten Frist nicht äussert (A.S. 12, 14).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00 angerechnet hat (vgl. AK-Nr. 15 f). Die übrigen im Berechnungsblatt zur angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 16) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.       Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 28. September 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 nach den ab 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).

3.2     Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1. Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).

3.3     Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

3.4     Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

          a.  als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

              1.  bei alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,

2.  (…)

3.  (...)

          b.  der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.  bei alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.  (…)

3.  (...)

3.5     Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

4.

4.1     In der Verfügung vom 8. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen der Beschwerdeführerin – ohne dies zu begründen – einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00 berücksichtigt, was nebst anderem Vermögen und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 128‘847.00 geführt hat; davon hat die Beschwerdegegnerin dann in der Berechnung einen Zehntel als Einnahmen eingesetzt (AK-Nr. 15 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen an, es sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, wenn zwischendurch ein Möbel ersetzt werden müsse oder Ferien gemacht würden; dort bestehe auch eine direkte Gegenleistung. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne rechtliche Verpflichtungen stets auch die Kosten ihres Lebenspartners übernehme. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Kosten für die allgemeine Lebenshaltung sowie grössere Anschaffungen aufgeteilt würden. Bestreite die Beschwerdeführerin sämtliche Ausgaben des gemeinsamen Haushalts, werde dies als Schenkung angesehen. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei der Ansicht, dass mit der jährlichen Vermögensverminderung von CHF 10‘000.00 für die zusätzlichen Ausgaben genügend Rechnung getragen werde. Gleichzeitig sei darauf hinzuweisen, dass in der Auflistung der Beschwerdeführerin Ausgaben enthalten seien, die bereits mit dem jährlichen Pauschalbetrag des allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19‘290.00 in der Berechnung der EL abgegolten seien. Der allgemeine Lebensbedarf diene zur Deckung aller Ausgaben, die nicht gesondert berücksichtigt würden, wie z.B. Lebensmittel, Kleider, Körperpflege, Kommunikation, Transport, Freizeitaktivitäten, laufende Steuerschulden usw. Es könne daher nicht noch ein zusätzlicher Abzug beim Vermögen erfolgen (AK-Nr. 4, S. 3).

4.2     Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin einzig vorgebracht, sie habe geglaubt, der Ist-Zustand sei massgebend. Ihr sei klar, dass sie sich nicht viel leisten könne und auch ihren Lebenspartner nicht mehr unterstützen oder beschenken dürfe (A.S. 5).

5.       Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl 1964 II 689, 692 und 694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285 E. 5b mit Literaturhinweisen, BGE 103 V 28 E. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 E. 3; ZAK 1989 S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK 1987 S. 544, 1984 S. 97, 1983 S. 262, 1982 S. 137; z.G: BGE 115 V 352 E. 5c).

6.

6.1     Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – per 1. Januar bzw. Juni 2016 (allfälliger Leistungsbeginn) einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00 angerechnet, die diesen zumindest von den Zahlen her nicht bestreitet. Nach Lage der Akten setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen (vgl. AK-Nr. 17; 29, S. 1; 54, S. 3):

-    Auszahlung Basler, 26. Februar 2013 (rund)                             CHF     94‘552.00

-    Rückzahlung Kassenobligationen, 15. März 2015                     CHF     30‘000.00

-    ergibt                                                                                          CHF   124‘552.00

-    abzüglich Amortisation gem. Art. 17a Abs. 1 ELV                     CHF     20‘000.00

-    Total                                                                                           CHF   104‘552.00

6.2     Im vorliegenden Fall lässt sich der jeweilige Vermögensstand in den Jahren 2013 bis 2016 mangels Belegen, insbesondere jener per Ende Dezember 2013, nicht eindeutig festsetzen. Einzig der definitiven Steuerveranlagung 2014 kann der Position «Wertschriften und Guthaben» der Betrag von CHF 44‘762.00 entnommen werden und der handschriftliche Vermerk «tel. mit Veranl.behörde Fr. 30‘000.- [...]-Obligation (bis 13.3.2015)» (AK-Nr. 29, S. 1). Immerhin geht aus den Akten hervor, dass an Kassenobligationen am 30. Juni 2012 und 30. Juni 2013 je CHF 20‘000.00, am 1. Juli 2014 CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 54, S. 3) und am 13. März 2015 CHF 30‘000.00 (AK-Nr. 29, S. 1) zur Auszahlung gelangten; davon hat die Beschwerdeführerin wohl die am 13. März 2015 abgelaufene Kassenobligation der [...] im Betrag von CHF 30‘000.00 sowie die noch bis 14. Juli 2016 laufende (beim übrigen Vermögen berücksichtigte) Kassenobligation im Betrag von CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 21, S. 3) reinvestiert. Folglich scheint sich das der Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 - 2015 zugeflossene Kapital bis Ende 2015 um CHF 124‘552.00 vermindert zu haben, wovon noch bei den berücksichtigten Wertschriften, die wohl grösstenteils aus den zugeflossenen Mitteln geäuffnet werden konnten, ein Betrag von ermessensweise CHF 15‘000.00 abzuziehen ist; damit ergibt sich vor Berücksichtigung der Amortisation von CHF 20‘000.00 gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV

eine Vermögensverminderung von CHF 109‘552.00. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin zudem Geld in die Lebensversicherungen investierte; dies wohl schon, wenn man sich die Rückkaufswerte vor Augen hält: 2012 CHF 25‘913.00, 2015 CHF 42‘540.00.

6.3     Die Beschwerdegegnerin war daher gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und von der Beschwerdeführerin diesbezügliche Auskünfte zu verlangen. Solche Abklärungen erwiesen sich als notwendig im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Von den in Erwägung II. 5 hiervor genannten Einschränkungen zum Grundsatz, wonach vom tatsächlichen Vermögensstand auszugehen ist, kommt dabei im vorliegenden Falle nur jene der Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung in Betracht; ist eine solche zu verneinen, so lässt sich eine Vermögensanrechnung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt der Kapitalauszahlungen über ihre Verhältnisse gelebt. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 5. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).

6.4     Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren bekanntgegeben, sie habe sich finanziell ein bisschen übernommen, habe sich zusammen mit ihrem Lebenspartner ein schönes Leben gegönnt, sei in den Ferien gewesen, habe teurere Kleider, Schuhe und Kosmetika gekauft, sei öfters auswärts essen gegangen und habe auch Geld verspielt. Den Rest habe sie für ihren Unterhalt verbraucht. Sie habe das von der Versicherung wegen ihrer verstorbenen Eltern ausbezahlte Geld als Geschenk betrachtet (AK-Nr. 14, S. 2; 30, S. 8). Am 6. September 2016 hat die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin Aufstellungen über ihre Ausgaben in den Jahren 2013 – 2016 sowie die dazugehörenden Belege eingereicht, mit denen sich letztere offensichtlich nie konkret befasst hat (AK-Nr. 5 ff.). Diesen Zusammenstellungen lässt sich für den rechtsrelevanten Zeitraum von 2013 - 2015 im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

Jahr

Betrag (rund)     CHF

Total     CHF

Durchschnitt pro Jahr 2013 – 2015 CHF

Durchschnitt pro Monat 2013 – 2015 CHF

2013

29‘242

2014

16‘720

2015

24‘761

70‘723

23‘574

1‘965

Die wesentlichsten Ausgaben betreffen dabei die Anschaffung von Wohn- und Schlafzimmermöbeln, Haushaltgeräten, die Kosten für Ferien, Zahnarzt, Brillen etc.; dazu kommen Ausgaben für die Anschaffung eines Autos über CHF 6‘050.00, das auf den Namen des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zugelassen sei (AK-Nr. 7, S. 15 f.), jedoch – wovon hier auszugehen ist – auch diese selbst benutzen kann. Nicht enthalten in diesen Aufstellungen sind Steuern und Wohnungsmiete; letztere schlägt mit CHF 1‘056.00 pro Monat zu Buche (AK-Nr. 24), woran sich allerdings der Lebenspartner der Beschwerdeführerin zur Hälfte beteilige (AK-Nr. 30, S. 8). Ferner fehlen in diesen Aufstellungen – mit wenigen Ausnahmen – die Ausgaben für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken etc.), die die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beziffert hat. Wird zumindest der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a Ziff. 1 ELG in Anschlag gebracht, ist hierfür – basierend auf dem Jahr 2015 – von CHF 1‘608.00 pro Monat auszugehen (vgl. E. II 3.4 hiervor), was insgesamt monatlichen Ausgaben von mindestens rund CHF 4‘100.00 (1‘965 + 528 [Mietzinsanteil] + 1‘608) entspricht. Diesem monatlichen Ausgabenbetreffnis stehen einzig die Einnahmen von CHF 2‘072.00 (Altersrente [2015]) pro Monat gegenüber. Folglich hat die Beschwerdeführerin alleine zur Deckung der vorstehenden Ausgaben monatlich rund CHF 2‘000.00 vom Vermögen zehren müssen, was für den Zeitraum von 2013 – 2015 einem Betrag von CHF 72‘000.00 (2‘000 x 36) entspricht. Die Differenz zum vorstehend berechneten Vermögensabfluss (vgl. E. II 6.2 hiervor) im Betrag von rund CHF 17‘000.00 (109‘552 ./. 20‘000 Amortisation ./. 72‘000) bzw. rund CHF 6‘000.00 pro Jahr lässt sich mit Barbezügen und bar bezahlten kleineren Anschaffungen sowie Steuern erklären und nimmt sich im Übrigen eher bescheiden aus. Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Die durch die Beschwerdeführerin erwähnte Unterstützung des Lebenspartners oder die ihm gemachten Geschenke dürften den Rahmen des Üblichen nicht überschritten haben. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Vermögen anzurechnen (vgl. z.G.: BGE 115 V 352 E. 5e).

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 2016 kein Vermögensverzicht als Einnahme anzurechnen ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 aufzuheben und die Akten an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen sind, damit diese die Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 im Sinne der vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 aufgehoben und die Akten an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen werden, damit diese die Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 im Sinne der vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen neu entscheide.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

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