Urteil vom 4. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 7. September 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der Eidg. Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 84 f. und 102). Infolge Wohnsitznahme in [...] meldete sich die Mutter der Kinder B.___ (geb. 2000) und C.___ (geb. 2002) am 2. Februar 2015 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 106). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2015 ab 1. Februar 2015 Ergänzungsleistungen von CHF 2'967.00 pro Monat, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat sowie eine Prämienpauschale Krankenversicherung für die Kinder von CHF 182.00 pro Monat zu; gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den jährlichen Einnahmen Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 5'400.00 sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für B.___ von CHF 9'600.00 und solche für C.___ von CHF 4'356.00 pro Jahr berücksichtigt. Unter dem Titel «Alimentenbevorschussung» wurden keine Einnahmen angerechnet (AK-Nr. 87 ff.).
Aufgrund der eingereichten IV-Verfügung vom 23. April 2015, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (AK-Nr. 84 f.), wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 2. Mai 2015 neu berechnet, wobei B.___ aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen herausgenommen wurde. Der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Februar 2015 belief sich neu auf CHF 249.00 pro Monat, die Prämienpauschale Krankenversicherung blieb unverändert bei CHF 398.00 pro Monat und die Prämienpauschale für nur noch ein Kind (C.___) reduzierte sich auf CHF 91.00 pro Monat. Dies führte im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 2015 zu einer Rückforderung von CHF 8'154.00 (3 x CHF 2'718.00). Laut dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den jährlichen Einnahmen u.a. Kinderzulagen von CHF 2'400.00 sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 angerechnet (AK-Nr. 81 ff.). Am 16. Juli 2015 erliess die Beschwerdegegnerin eine Verrechnungsverfügung, worin eine ratenweise Rückzahlung der Forderung festgesetzt wurde (AK-Nr. 69). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 ab (AK-Nr. 63).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 wurde eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 vorgenommen. Die Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin verblieb unverändert bei CHF 249.00 pro Monat, die Prämienpauschale Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin erhöhte sich auf CHF 417.00 pro Monat und diejenige für C.___ auf CHF 95.00 pro Monat (AK-Nr. 61 f.).
1.3 Aufgrund der neu eingereichten Unterlagen betreffend BVG-Rente wurden die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 rückwirkend ab 1. Februar 2015 neu festgelegt. Der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin reduzierte sich auf CHF 0.00, die Prämienpauschalen für die Krankenversicherung blieben unverändert. Dies ergab für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Juli 2016 eine Rückforderung von CHF 4'482.00. Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den jährlichen Einnahmen u.a. nach wie vor Kinderzulagen von CHF 2'400.00 sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 angerechnet. Unter dem Titel «Alimentenbevorschussung» wurden keine Einnahmen berücksichtigt (AK-Nr. 35 ff.). Mit Schreiben vom 12. August 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die erste Rückforderung vom 2. Mai 2015 von CHF 8'154.00 sei von ihr beglichen worden. Der die Rückforderung übersteigende Betrag von CHF 10.00 werde an ihre noch offene, zweite Rückforderung vom 21. Juli 2016 angerechnet, was einen neuen Rückforderungsbetrag von CHF 4'472.00 ergebe (AK-Nr. 32).
1.4 Am 14. August 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um vollständigen Erlass der Rückforderung von CHF 4'472.00 (AK-Nr. 24). Dieses Erlassgesuch wurde mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen (AK-Nr. 19).
1.5 Die gegen die vorerwähnte Verfügung vom 21. Juli 2016 erhobene Einsprache vom 18. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. September 2016 (AK-Nr. 13) bzw. – nach Eingang der Einspracheergänzung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 15) – mit Einspracheentscheid vom 7. September 2016 ab. Der Einspracheentscheid vom 2. September 2016 wurde aufgehoben (AK-Nr. 9).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 6. Oktober 2016 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 5 f.):
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neuberechnung zurückzuweisen.
2. Die Unterhaltsbeiträge für C.___ seien in Alimentenbevorschussung abzuändern.
3. Die als Einnahmen aufgeführten Kinderzulagen im Betrag von CHF 2'400.00 seien zu streichen, da keine solchen ausgerichtet werden.
4. Da ich blind bin und durch die Vorgehensweise der AKSO überfordert bin, bitte ich um die gesamte Überprüfung des vorliegenden Falles anhand aller vorhandener Akten (Beilagen 1 – 12).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 ff.).
2.3 In ihrer Replik vom 4. Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 23).
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
I.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
2.2 Als Einnahmen werden u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV, Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d, f und h ELG).
Geschuldete sowie tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder werden voll als Einnahme angerechnet (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz. 3491.01). Unterstützungsleistungen (z.B. Alimentenbevorschussung), die gestützt auf eine kantonale oder kommunale Regelung bevorschusst werden, gehen den EL vor und müssen von der berechtigten Person beantragt werden, sofern sie noch keine Unterstützungsleistung bezieht. Sie sind voll anzurechnen (WEL, Rz. 3491.03). Angerechnet werden auch nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner nicht erbracht werden können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL, Rz. 3491.04).
2.3 Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden». Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall einer Veränderung, die zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV). Dieser Regelung geht der Grundsatz vor, wonach die formell rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.4 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV).
2.5 Unter dem Titel «Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 ELV Folgendes: Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn C.___ seien in eine Alimentenbevorschussung abzuändern. Dazu weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, sie habe die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge des Vaters für C.___ in Höhe von CHF 4'356.00 pro Jahr im System bereits «als Alimentenbevorschussung umindiziert». Diese werde bei künftig zu erlassenden Verfügungen ersichtlich sein (A.S. 10). Demnach ist festzustellen, dass die Höhe des von der Beschwerdegegnerin als Einkommen angerechneten Unterhaltsbeitrags (CHF 4'356.00 pro Jahr; vgl. AK-Nr. 36 S. 2 und 37 S. 2) von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird und die Beschwerdegegnerin dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags als Alimentenbevorschussung) entsprochen hat. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Es bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass sich diese «Verschiebung» unter den Einnahmepositionen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder bezüglich der Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2015 noch in Bezug auf den Bestand oder die Höhe der Rückforderung von (noch) CHF 4'472.00 (AK-Nr. 32 und 35 S. 2) auswirkt.
3.2 Im Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin die Streichung der bei den Einnahmen ebenfalls als Einkommen angerechneten Kinderzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr mit der Begründung, diese seien nicht ausgerichtet worden. Dazu führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, bislang habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können, dass ihr Sohn C.___ keinen Anspruch auf Kinderzulagen seitens seines Vaters geltend machen könne. Falls der Nachweis nachträglich erbracht werden könne, werde dies künftig in den EL-Berechnungen berücksichtigt. Es sei aber festzuhalten, dass auch diese mögliche Veränderung keine Auswirkung auf den Bestand und die Höhe der Rückforderung habe (Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. II. 2.). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien unzulässig. Es handle sich hier um einen willkürlichen Entscheid der Beschwerdegegnerin (Replik, S. 4, Ziff. 13).
Gemäss dem Berechnungsblatt für den Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015 anerkannte die Beschwerdegegnerin bei den jährlichen Ausgaben die Prämienpauschale Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin von CHF 4'776.00 sowie diejenige für ihren Sohn C.___ von CHF 1'092.00, somit Prämienpauschalen von insgesamt CHF 5'868.00. Im Weiteren anerkannte sie AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 504.00, einen Mietzins von CHF 13'200.00 (Mietzins von CHF 19'800.00 abzüglich den Anteil für die Mitbewohnerin [Tochter B.___] von CHF 6'600.00) sowie den Lebensbedarf von CHF 29'370.00. Dies ergab Ausgaben von insgesamt CHF 48'942.00 pro Jahr. Demgegenüber rechnete die Beschwerdegegnerin bei den jährlichen Einnahmen Kinderzulagen von CHF 2'400.00, die IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 23'808.00 sowie die Kinderrente des Sohnes C.___ von CHF 9'528.00, somit IV-Renten von insgesamt CHF 33'336.00, sowie die BVG-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 5'257.00 und diejenige des Sohnes von CHF 1'051.00, somit BVG-Renten von insgesamt CHF 6'308.00, an. Zuzüglich der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 beliefen sich die jährlichen Einnahmen auf CHF 46'400.00. Dies ergab einen Ausgabenüberschuss von CHF 2'542.00 pro Jahr.
Dem Berechnungsblatt für die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sich die Prämienpauschalen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin von CHF 4'776.00 (2015) auf CHF 5'004.00 (2016) und diejenige für C.___ von CHF 1'092.00 (2015) auf CHF 1'140.00 (2016), somit insgesamt von CHF 5'868.00 (2015) auf CHF 6'144.00 (2016) pro Jahr, erhöhten. Diese Beträge ergeben sich aus der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung. Die übrigen Ausgaben und Einnahmen – mit Ausnahme der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, welche sich geringfügig von CHF 504.00 (ab 1. Februar 2015) auf CHF 502.00 (ab 1. Januar 2016) pro Jahr reduzierten – blieben unverändert. Dies ergab ab 1. Januar 2016 jährliche Ausgaben von CHF 49'216.00 und jährliche Einnahmen von nach wie vor CHF 46'400.00, was einen Ausgabenüberschuss von CHF 2‘816.00 pro Jahr ergab.
Die fragliche Berücksichtigung der Kinderzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr bei den anzurechnenden Einnahmen wirkt sich auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nicht aus. Blieben sie unberücksichtigt, würde sich der Ausgabenüberschuss um CHF 2'400.00 auf CHF 4'942.00 (1. Februar bis 31. Dezember 2015) bzw. CHF 5'216.00 (ab 1. Januar 2016) erhöhen. Da auch diese Beträge unter der Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 5'868.00 (für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015) bzw. CHF 6'144.00 (ab 1. Januar 2016) liegen würden, hätte die Beschwerdeführerin – neben den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung – nach wie vor keinen Ergänzungsleistungsanspruch (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind somit korrekt und können weder als unzulässig noch als willkürlich bezeichnet werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die der Verfügung vom 21. Juli 2016 bzw. dem sie bestätigenden Einspracheentscheid zugrundeliegende Berechnung (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 36 f.) sei gesamthaft zu überprüfen. Die in der Berechnung enthaltenen Positionen lassen sich jedoch nicht beanstanden. Namentlich ist es korrekt, den auf das zweite Kind B.___, das nicht mehr in die Berechnung einbezogen wird, entfallenden Mietzinsanteil auf einen Drittel festzusetzen und auszuklammern (vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 18. August 2016, AK-Nr. 22; Art. 16c Abs. 1 und 2 ELV). Angesichts der zuvor nicht bekannt gewesenen Einnahmen aus der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht rückwirkend auf den 1. Februar 2015 vorgenommen, da die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. II. 2.3 hiervor) erfüllt sind.
3.4 Zusammenfassend ist die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Alimentenbevorschussung und der Kinderzulagen, selbst wenn sie begründet wäre, nicht geeignet, die Anspruchsbeurteilung zu verändern. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Anspruchsbeurteilung lässt sich auch in den übrigen Punkten nicht beanstanden. Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung der Frage, ob die Anrechnung der Kinderzulagen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG beim Einkommen zu Recht erfolgte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Familienzulagen (inkl. Kinderzulagen) zum voll anrechenbaren Einkommen gehören (WEL, Rz. 3470.01). Sollte die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie keinen Anspruch auf Kinderzulagen seitens des Vaters geltend machen kann (vgl. rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Dezember 2012, S. 3, Dispositiv Ziff. 1.; AK-Nr. 3 S. 5 ff.), wären die Kinderzulagen aus der EL-Berechnung herauszunehmen (WEL, Rz. 3491.04; E. II. 2.2 hiervor). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_12/2018 vom 30. Januar 2018 nicht ein.