Urteil vom 28. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle (Verfügung vom 23. August 2016)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Nachdem ein erstes Leistungsbegehren am 1. Juli 2013 abgewiesen worden war (IV-St. Beleg Nr. 39), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2014 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an und verwies auf ihre beidseitigen Schulter-, Hüft-, Knie- und Gelenkschmerzen (IV-Nr. 63).
1.2 Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 mit (IV-Nr. 84), dass eine Begutachtung durch die Dres. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, mit den beiliegenden Fragekatalogen (IV-Nrn. 82 f.) vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin lehnte diese beiden Gutachter am 15. Oktober 2014 ab und verlangte eine polydisziplinäre Begutachtung [bei der Gutachterstelle] D.___ (IV-Nr. 88).
1.3 Da der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in seiner Stellungnahme vom 10. November 2014 eine psychiatrische Begutachtung als nicht notwendig erachtete (IV-Nr. 91), schlug die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am 11. November 2014 die Dres. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, sowie G.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH, als Gutachter vor (IV-Nr. 92). Die Beschwerdeführerin stimmte am 2. Dezember 2014 einer Begutachtung durch Dr. med. F.___ zu (IV-Nr. 94).
Dr. med. F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015. Diese verlangte am 30. Januar 2015 eine neue rheumatologische Begutachtung, da sie Dr. med. F.___ nunmehr ablehne. Dieser habe sich ihr gegenüber abschätzig geäussert und sie für arbeitsfähig erklärt, noch bevor er die Akten und Röntgenbilder angesehen habe (IV-Nr. 97). Auf dieses Ablehnungsbegehren ging die IV-Stelle in ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 nicht näher ein (IV-Nr. 98). Das Gutachten von Dr. med. F.___ erging am 30. Juni 2015 (IV-Nr. 108.1); er diagnostizierte fachspezifisch eine beidseitige Periarthropathia humeroscapularis calcarea sowie eine rezidivierende Periarthropathia coxae, ausserdem (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom (S. 27 f.).
1.4 In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gelangte der RAD-Arzt Dr. med. E.___ zur Auffassung, es sei auch noch eine psychiatrische Begutachtung erforderlich (IV-Nr. 123). Die IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin sodann am 28. Januar 2016 mit, die entsprechende Begutachtung werde durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit dem beiliegenden Fragenkatalog durchgeführt (IV-Nrn. 125 f.).
Die Beschwerdeführerin erklärte am 12. Februar 2016, dass sie Dr. med. H.___ als befangen ablehne und eine monodisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend ansehe (IV-Nr. 127). Am 15. März 2016 ergänzte sie, dass eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung erforderlich sei. Ausserdem sei noch über das Ausstandsbegehren gegen Dr. med. F.___ zu entscheiden, und die IV-Stelle habe eine Liste der Gutachten herauszugeben, in denen Dr. med. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert habe (IV-Nr. 129).
1.5 Die IV-Stelle lehnte die Datenherausgabe am 12. Mai 2016 ab (IV-Nr. 130) und verfügte am 23. August 2016, dass an der Begutachtung gemäss Mitteilung vom 28. Januar 2016 festgehalten werde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 26. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. August 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer Begutachtung bei Dr. med. H.___ (Psychiatrie) wegen des geweckten Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit resp. Befangenheit abzusehen.
b) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die vorgesehene Begutachtung nicht rein monodisziplinär, sondern bi-disziplinär unter Einbezug der rheumatologischen und psychiatrischen Fachrichtungen sowie unter Ausschluss der von der Versicherten wegen des Anscheins der Befangenheit abgelehnten Gutachterpersonen, Dr. med. H.___ (Psychiatrie) und Dr. med. F.___ (Rheumatologie), in Auftrag zu geben.
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Begutachtung polydisziplinär in Auftrag zu geben, entweder konsensorientiert oder mittels Zufallsvergabe.
3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor der Verwaltungsbehörde des Kantons Solothurn nach § 37 lnfoDG/SO (BGS 114.1) bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens betreffend Dr. med. H.___ zu sistieren.
4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
6. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Die Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 6. Oktober 2016 lässt die Beschwerdeführerin die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen (A.S. 22 f.), dieses Gesuch aber gleichentags wieder zurückziehen (A.S. 24). Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) begehrt am 12. Oktober 2016, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei als gegenstandslos abzuschreiben, da diese gar nicht entzogen worden sei und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (A.S. 25). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts entspricht diesem Begehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 26 f.).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lässt die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 zurückziehen (A.S. 28).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort und begehrt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31). Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag beantragt sie die Abweisung des Sistierungsgesuchs (A.S. 32).
Die Vizepräsidentin weist den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. November 2016 ab (A.S. 35 f.).
2.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht zusammen mit seiner Stellungnahme vom 11. November 2016 – worin er den zusätzlichen Beizug eines orthopädischen Experten verlangt – eine weitere Urkunde sowie seine Kostennote ein (A.S. 38 ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 24. November 2016, indem sie die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Einholung eines Verlaufsberichts zur Operation vom 24. Mai 2016 beantragt (A.S. 44 ff.).
II.
1.
1.1 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2016 ist daher unter diesem Blickwinkel einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.
1.2 Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine psychiatrische Abklärung erforderlich ist. Streitig sind die Person des psychiatrischen Experten, die erneute Durchführung einer rheumatologischen Begutachtung wegen Befangenheit des eingesetzten Gutachters sowie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung.
2.
2.1 Will die IV-Stelle eine Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI).
Ausserdem kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
2.2 Polydisziplinäre Gutachten, d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
Die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Demgegenüber findet Art. 72bis Abs. 1 IVV auf mono- und bidisziplinäre Gutachten keine Anwendung (BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle von zulässigen formellen oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen konsensorientiert vorzugehen, d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen. Wenn eine Einigung ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für unbegründet hält, ergeht eine Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356 und E. 5.4 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3).
3.
3.1 Es existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine monooder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BG 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung. Sie nennt zwar neben der Rheumatologie und Psychiatrie keine zusätzlichen Disziplinen, welche sie als erforderlich ansieht. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass die Beschwerdeführerin noch nie polydisziplinär begutachtet wurde, auch nicht im Rahmen der Erstanmeldung vom 13. Oktober 2011 (IV-Nr. 7). Andererseits kann man auf Grund der vorliegenden Akten nicht sagen, dass der internistische Status gänzlich unauffällig ist. So nennt der Bericht des [Spitals] I.___ vom 24. März 2015 (IV-Nr. 101) in diesem Bereich folgende Diagnosen (welche Dr. med. F.___ in seinem Gutachten übernimmt, IV-Nr. 108.1 S. 27 f.):
· Erhöhung der CK unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch Statin-Medikation
· Makrozytose unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch im Rahmen der Hypercholesterinämie
· Verdacht auf familiäre Hypercholesterinämie
· passager latenter Eisenmangel
· chronische Diarrhoe, differentialdiagnostisch Colon irritabile
· Thrombophilie
· Allergie auf Colchicin
Im letzten aktenkundigen Bericht des I.___ vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 124) werden zwar nur noch die beiden letzten Diagnosen aufgelistet, ohne dass aber gesagt würde, die anderen Diagnosen hätten sich erledigt; vielmehr erfolgt die Beurteilung, wonach für angepasste Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ausdrücklich aus rein rheumatologischer Sicht. Hinzu kommt, dass Zweifel bestehen, ob das rheumatologische Gutachten vom 30. Juni 2015 noch aktuell ist. Die Beschwerdeführerin unterzog sich nämlich am 24. Mai 2016 (also nach dem rheumatologischen Gutachten und den Berichten des I.___, aber noch vor der angefochtenen Verfügung) einer Operation an der rechten Schulter (Beschwerdebeilage 11). Da es hier um einen wesentlichen Teil des Beschwerdebildes geht, ist es angezeigt, nicht bloss den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes zu edieren (zumal sich dieser wohl nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert), sondern eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ist es für eine umfassende Sachverhaltsabklärung erforderlich, die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten zu lassen, d.h. allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch. Der Beizug eines Orthopäden erübrigt sich dagegen, da Rheumatologen auch über Kenntnisse der Orthopädie verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4).
3.3 Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat für die erforderliche polydisziplinäre Begutachtung im dafür vorgesehenen Verfahren (s. dazu E. II. 2 hiervor) eine Gutachterstelle zu bestimmen. Ob die von der Beschwerdegegnerin als Gutachter ausgewählten Dres. F.___ und H.___ befangen sind, muss folglich nicht geprüft werden.
Bei diesem Prozessausgang erübrigt sich die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt hat.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11).
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Operationsbericht vom 30. Mai 2016 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Eine Reduktion der Parteientschädigung ist deswegen jedoch nicht am Platz. Einerseits ist nicht bekannt, wann der Beschwerdeführerin resp. ihrem Vertreter der fragliche Bericht zur Verfügung stand. Andererseits erfolgte die Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung nicht allein wegen dieser Operation, sondern auch wegen der internistischen Aspekte.
4.2 Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,44 Stunden aus. Darin enthalten ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 Stunden: 27. und 30. September, 6. Oktober und 11. November 2016) sowie die Einreichung der Kostennote (Anteil von 0,25 Stun-den am Gesamtaufwand von 1,5 Stunden für die Eingabe vom 11. November 2016). Das Telefonat mit Dr. med. J.___ vom 17. August 2016 (0,25 Stunden) ist zu streichen, da es vor der angefochtenen Verfügung erfolgte und damit nicht zum Beschwerdeverfahren, sondern zum verwaltungsinternen Verfahren gehört. Der nachprozessuale Aufwand schliesslich ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde von einer Stunde auf eine halbe Stunde zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,76 Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2‘190.00 ergibt.
Was die Auslagen über CHF 70.50 betrifft, so sind die 29 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 56.00. Einschliesslich CHF 179.70 Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘425.70.
5. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. August 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘425.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Eingabe der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. November 2016 geht nebst Beilage zur Kenntnisnahme an den Vertreter der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann