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Solothurn Versicherungsgericht 01.05.2018 VSBES.2016.248

May 1, 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·12,840 words·~1h 4min·2

Summary

Invalidenrente

Full text

Urteil vom 1. Mai 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Heiner Schärrer

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       berufliche Massnahmen und Invalidenrente – Neuanmeldung (Verfügung vom 19. August 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1968, [...], meldete sich erstmals im August 2003 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 5). Sie verwies auf ein Schleudertrauma, das sie am 11. August 2002 erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin zog die den Unfall betreffenden Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (IV-Nr. 7). Weiter holte sie einen Arztbericht von Dr. med. B.___, [...], vom 8. Oktober 2003 (IV-Nr. 9, mit Beilagen) sowie einen Arbeitgeberbericht der C.___ AG, [...], vom 3. Oktober 2003 ein (IV-Nr. 10) und nahm einen Bericht der D.___ vom 2. Februar 2004 (IV-Nr. 17) zu den Akten. In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2004 rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 31).

1.2     Am 12. Januar 2006 liess die Suva der Beschwerdegegnerin ein Gutachten des E.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, [...], vom 4. Januar 2006 zukommen (IV-Nr. 35). Die Suva ihrerseits sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2006 eine Integritätsentschädigung von 15 % zu, stellte aber ansonsten ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein; ferner lehnte sie es ab, eine Rente auszurichten (IV-Nr. 39). In der Folge hob sie diese Verfügung auf. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte die Suva die Leistungen neu per 30. Juni 2009 ein und forderte gleichzeitig die Integritätsentschädigung zurück (IV-Nr. 55).

1.3     Die Beschwerdegegnerin leitete am 3. September 2009 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 57). Sie holte Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 57) sowie Arztberichte von Dr. med. B.___ vom 6. November 2009 (IV-Nr. 59) und von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, [...], vom 22. Dezember 2009 (IV-Nr. 60) ein. Am 4. März 2010 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 65). Am 11. März 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die ganze Rente werde unverändert weiterhin ausgerichtet (IV-Nr. 66).

1.4     Am 23. September 2010 initiierte die Beschwerdegegnerin erneut ein Rentenrevisionsverfahren (IV-Nr. 67). Die Beschwerdegegnerin holte wiederum Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67) und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2010 (IV-Nr. 69) ein. Am 7. Dezember 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie plane eine Abklärung bei der Gutachterstelle G.___ Basel (IV-Nr. 70). Die Ärzte des G.___ erstatteten am 22. März 2011 das angeforderte Gutachten (IV-Nr. 77.2).

1.5     Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2011 kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde die Rente aufheben (IV-Nr. 78). Die Beschwerdeführerin liess am 22. August 2011 Einwände erheben (IV-Nr. 82), die sie am 1. September 2011 ergänzen liess (IV-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin holte eine Beurteilung von Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionalere Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, vom 15. Juni 2012 ein (IV-Nr. 89).

1.6     Mit Verfügung vom 20. September 2012 hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin mit Wirkung per Ende Oktober 2012 auf (IV-Nr. 94). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 3. bzw. 22. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (VSG SO) Beschwerde erheben, die diese mit Urteil vom 17. März 2014 abwies (IV-Nr. 97 f., 108). Die dagegen am 2. Mai 2014 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 ab (IV-Nr. 114 f.).

2.       Aus dem Polizeirapport der Kantonspolizei Solothurn vom 31. März 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 29. März 2014 in Oensingen in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (IV-Nr. 116.2).

3.

3.1     Am 5. Dezember 2014 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass seine Mandantin am 29. März 2014 als Beifahrerin eines PW Opfer eines Auffahrunfalls geworden sei. Wegen diesem Unfall habe sich ihr Gesundheitszustand erneut stark verschlechtert, weshalb sie beantrage, es sei ihr wiederum eine Rente auszurichten (IV-Nr. 116.1).

3.2     Am 27. Januar 2015 erstellte Dr. med. I.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr. 119), dem sie den Konsiliumsbericht von Dr. med. J.___, Leitender Arzt Urologisches Kompetenzzentrum, K.___, vom 8. Mai 2014 beilegte. Ferner fügte sie den Austrittsbericht der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Psychiatrischen Dienste L.___ in Olten vom 16. Juni 2014 an, worin die Ärzte über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. April bis 28. Mai 2014 berichteten (IV-Nr. 119).

3.3     Dr. med. B.___ reichte der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2015 den gewünschten Arztbericht ein, dem er die Berichte der orthopädischen bzw. medizinischen Klinik des K.___ vom 22. Dezember 2014 bzw. 15. Januar 2015 beilegte (IV-Nr. 123).

3.4     Am 31. März 2014 erteilte der Unfallversicherer, M.___, [...], erstmals «Kostengutsprache Rehabilitation stationär» für leistungspflichtige Behandlungen der Beschwerdeführerin durch die L.___; weitere Kostenzusprachen erfolgten ab 7. April 2014 (IV-Nr. 132.4, S. 3 ff.).

3.5     In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2015 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, es sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie gemäss den Richtlinien der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzuholen (IV-Nr. 136, S. 3).

3.6     Am 16. September 2015 teilte die Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine umfassende, polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, deren Kosten sie übernehmen werde (IV-Nr. 139).

3.7     Die Beschwerdegegnerin orientierte den Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 in dem Sinne, dass die N.___, Bern, die Begutachtung vornehmen werde. Gutachter seien Dr. med. O.___ (recte Höhn), Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___, Neurologie, Dr. med. Q.___, Orthopädie, und Dr. med. R.___, Psychiatrie. Triftige Einwände gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterpersonen könnten bis 20. November 2015 schriftlich vorgebracht werden (IV-Nr. 142).

3.8     Die Gutachterstelle N.___ bot die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 für die Untersuchungen vom 19. und 20. November sowie 1. und 3. Dezember 2015 auf mit dem Hinweis, dass diese durch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. P.___, Dr. med. O.___ und Dr. med. R.___ durchgeführt würden (IV-Nr. 144).

3.9     Der Vertreter der Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2015 über die angeblich sehr schlecht verlaufene orthopädische Begutachtung durch Dr. med. S.___ (IV-Nr. 145).

3.10   Am 8. Januar 2016 erstattete die Gutachterstelle N.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 146.1).

3.11   Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte am 5. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___ eine Kopie des Gutachtens zuzustellen, beim Notfall des T.___ einen Bericht einzuholen und ihm die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bis 31. März 2016 zu erstrecken (IV-Nr. 150).

3.12   Am 9. Februar 2016 äusserte sich der Hausarzt, Dr. med. B.___, am 8. März 2016 die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, zum Gutachten der N.___ (IV-Nr. 154.1, 156).

3.13   Die N.___ gab am 22. März 2016 die durch die Beschwerdegegnerin, auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin, verlangten Bewertungsbögen BDI und TOMM zu den Akten (IV-Nr. 157).

3.14   Am 30. März 2016 gab der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten der N.___ ab, welcher er den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des U.___ vom 4. Februar 2016 beilegte und die er am 1. April 2016 ergänzte (IV-Nr. 158, 160).

3.15   Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 12. Mai 2016 zum Gutachten und zu den Äusserungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, des Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin Stellung (IV-Nr. 161, S. 2 f.).

3.16   Im Vorbescheid vom 29. Juni 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente abzuweisen (IV-Nr. 165). Dazu teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2016 mit, dass er das Gutachten der N.___ bekanntlich in keiner Weise akzeptiere. Er habe zudem das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) gebeten, die Praxis dieser Begutachtungsstelle näher zu prüfen (IV-Nr. 166).

3.17   Am 22. Juli 2016 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 ein mit der Bitte, ein neues polydisziplinäres oder wenigstens ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (IV-Nr. 168). Am 28. Juli 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin den Vertreter der Beschwerdeführerin wunschgemäss, dass das polydisziplinäre Gutachten CHF 10'946.00 gekostet habe (IV-Nr. 169).

3.18   Das BSV nahm am 27. Juli 2016 zur Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2016 ausführlich Stellung (IV-Nr. 171).

3.19   Im Rahmen einer Aktennotiz vom 18. August 2016 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 (IV-Nr. 172).

3.20   Mit Verfügung vom 19. August 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2016 bzw. zur Ergänzung vom 22. Juli 2016 Stellung (IV-Nr. 173).

4.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 22. September 2016 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

          1.  Die Verfügung vom 19. August 2016 sei aufzuheben.

          2.  Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine weitere polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben und anschliessend einen neuen Entscheid zu fällen.

          3.  Eventualiter: Die Beschwerde sei zu sistieren, bis das von der Beschwerdeführerin privat in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vorliege.

          4.  Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen (A.S. 19); dazu nimmt die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 Stellung (A.S. 23 ff.).

6.       Am 7. Dezember 2016 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Replik (A.S. 27).

7.       Die Beschwerdeführerin lässt am 17. Januar 2017 das privat in Auftrag gegebenen psychiatrische Gutachten, zusammen mit dem dazugehörenden neuropsychologischen Gutachten, als Novum einreichen (A.S. 30 f.). Dabei handelt es sich um ein durch die V.___, [...], in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. W.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 5. Januar 2016 (recte: 2017) sowie um ein durch die Gutachterin veranlasstes, neuropsychologisches Gutachten von lic. phil. X.___, Neuropsychologie FSP, [...], vom 30. Dezember 2016 (Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 2 f.). Am 2. Februar 2017 macht der Vertreter der Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gutachten von Dr. med. W.___ (A.S. 34 ff.).

8.       Die Beschwerdegegnerin teilt am 13. März 2017 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 38).

9.       Am 20. Juli 2017 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und erläutert diese (A.S. 40 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 21. August 2017 (A.S. 46).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvorausssetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis). Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung (19. August 2016) erstellte Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V 362 E. 1b S. 366). Dem von der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017 eingereichten Gutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 2) könnte diese Eignung grundsätzlich zukommen. Dieses Gutachten ist folglich in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 19. August 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2014 die ab 1. Januar 2014 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4     Streitig und prüfen ist nunmehr, ob die IV-Stelle den durch die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2     Seit der 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.       Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.1) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222).

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3     Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

4.4     Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 110 f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5     Auch ein Parteigutachten enthält Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

4.6     Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2 und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1     Ist eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

5.2     Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom 18. November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

5.3     Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b m. Hinw.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungsund bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E. 3.2.3). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E. 5.2 S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom 10. September 2008 E. 3.2).

6.

6.1     Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der Neuanmeldung vom 5. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand als Folge des Unfalls vom 29. März 2014 erneut stark verschlechtert habe, weshalb er beantrage, dass die Rente wieder ausgerichtet werde (IV-Nr. 116.1). In der Beschwerde wird zusammenfassend vorgebracht, dass der psychiatrische Gutachter seine Diagnose, es liege eine Simulation vor, zu wenig begründet habe. Eine derart gravierende Diagnose müsste umfangreicher begründet werden. Auf das Gutachten der N.___ könne daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen (A.S. 5 ff.). Aufgrund der durch den Hausarzt, die behandelnde Psychiaterin und nun auch durch Dr. W.___ am Gutachten geäusserten Kritik erachte er seinen Antrag, die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung aufgrund des Privatgutachtens zurückzuweisen, als gerechtfertigt (A.S. 34 ff.).

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die Akten verwiesen. Das Einholen eines Privatgutachtens sei nicht notwendig gewesen (A.S. 19). Das Gutachten der N.___ entspreche den Qualitätsanforderungen (A.S. 27); es geniesse vollen Beweiswert (A.S. 46).

7.

7.1     Hinsichtlich des relevanten medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids vom 20. September 2012 ist auf das G.___-Gutachten vom 22. März 2011 (IV-Nr. 77.2) abzustellen, da dieses vollen Beweiswert geniesst (vgl. Urteil VSG SO vom 17. März 2014 [IV-Nr. 108, S. 21, 24 ff.]; Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2014 [IV-Nr. 115, S. 7]). Das ABI-Gutachten basierte auf Untersuchungen vom 22. Februar 2011. Es enthielt zunächst eine Aufstellung der Vorakten, deren Inhalt kurz zusammengefasst wurde. Es folgten die Anamnese (jetziges Leiden; Sozial- und Arbeitsanamnese; medizinische Anamnese) und der internistische/allgemeinmedizinische Status. Weiter wurden das psychiatrische und das neurologische Teilgutachten integral wiedergeben. Schliesslich nannten die Gutachter ihre Diagnosen und gaben eine Gesamtbeurteilung ab, die sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte.

Der Psychiater Dr. med. Y.___ gab in seinem Teilgutachten zunächst die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin über ihre aktuellen Beschwerden und die persönliche Anamnese wieder. Anschliessend beschrieb er die erhobenen psychopathologischen Befunde. Gestützt darauf folgte die psychiatrische Beurteilung. Der Experte führte aus, die Explorandin sei zusammen mit vier Brüdern in Serbien aufgewachsen. Nach dem Schulabschluss habe sie eine Ausbildung als Schuhmacherin absolviert und anschliessend eine solche zur Kosmetikerin begonnen, diese aber abgebrochen, weil sie 1989 nach ihrer Heirat mit dem Ehemann in die Schweiz eingereist sei. Hier habe sie von 1989 bis 2002 in einer Biskuitfabrik (C.___) gearbeitet, zuletzt als Maschinen- und Gruppenführerin. Neben dieser Tätigkeit habe sie aushilfsweise bei [...] und in einem Tankstellenshop gearbeitet. Zusammen mit ihrem Mann habe sie im Schichtdienst gearbeitet, um Zeit für die Kinder zu haben. Bis 2002 habe die Explorandin nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Sie habe aber weit über 100 % gearbeitet und sich daneben um den Haushalt und die beiden Kinder gekümmert, sei somit unter erheblichen Belastungen gestanden. Im Jahr 2000 sei es zur Trennung vom Ehemann gekommen, weil es zunehmend zu Spannungen gekommen sei, zu welchen auch die Familie des Ehemannes beigetragen habe. Seit dem Unfall von 2002 leide die Explorandin unter Kopf- und Nackenbeschwerden, Schwindel und Tinnitus. Sie gehe seither keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, fühle sich nicht arbeitsfähig. Vor dem Hintergrund der jahrelangen psychosozialen Belastungssituation könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die Explorandin sei bereits vor dem Unfall massiv belastet gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen können, nach dem Unfall mit allfälligen Restbeschwerden weiterhin ihr hohes Arbeitspensum leisten zu können; dies könne zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beitragen. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Stimmung sei herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv. Die Beschwerdeführerin neige auch dazu, ihre Beschwerden zu dramatisieren. So habe sie geweint und traurig gewirkt, als sie über den Unfall berichtet habe. Kurze Zeit später habe sie sich entspannt. Man habe sich mit ihr über andere Lebensinhalte ohne Schwierigkeiten und in entspannter, ruhiger Atmosphäre unterhalten können. Die gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe auch einen gewissen «Lebensverleider» beklagt, sich aber klar von Suizidalität distanziert. Gemäss ihren Angaben sei sie nach dem Unfall während etwa drei Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei sie sich an den Namen des Therapeuten nicht erinnern könne. Zirka vier Wochen vor der jetzigen Begutachtung habe sie eine psychiatrische Behandlung bei einer Serbisch sprechenden Psychiaterin in Bern aufgenommen. Bis anhin hätten zwei Sitzungen stattgefunden. Eine psychopharmakologische Therapie werde nicht durchgeführt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Es fänden sich keine Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren, innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Der Explorandin könne es daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Hinweise auf eine Angststörung seien nicht mehr vorhanden. Die Beschwerdeführerin ängstige sich einzig vor dem Autofahren und fahre seit dem Unfall nicht mehr selber Auto. Autofahren als Beifahrerin sei ihr jedoch möglich. Dass sie sich beim Autofahren ängstige, sei nachvollziehbar, rechtfertige aber nicht die Diagnose einer Angststörung. Zu früheren psychiatrischen Einschätzungen erklärte Dr. med. Y.___, in der Reha-Klinik Rheinfelden seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung und Angststörung sowie von depressiven Episoden und einer psychosozialen Belastungssituation gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert worden. Dr. Z.___ habe im Jahr 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Im Zeitpunkt der Begutachtung fänden sich keine Hinweise mehr auf eine Angststörung oder eine depressive Störung. Die geklagten Schlafstörungen hingen mit dem unregelmässigen Tag-/Nachtrhythmus zusammen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten die von der Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden können. Die Explorandin verbringe den Alltag passiv, was ebenfalls zu ihren Schlafstörungen beitrage. Sie besuche aber mehrmals wöchentlich mit Bekannten und Verwandten ein Thermalbad, geniesse die Aufenthalte im Wasser. Sie sei auch ohne weiteres in der Lage, einmal pro Jahr während vier Wochen Ferien in ihrer Heimat zu verbringen. Im Sommer 2010 sei sie mit ihrem Bruder im Auto nach Serbien gefahren. Im Alltag sei sie weder durch die Symptome einer Angststörung noch einer depressiven Störung eingeschränkt. Es werde auch keine psychopharmakologische Therapie durchgeführt. Die Explorandin habe keinen derart schweren Unfall erlebt, der bei jedem eine massive Verunsicherung und Traumatisierung hervorgerufen hätte. Sie leide auch nicht unter Albträumen oder Flash-Backs. Weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien vorhanden. Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen Krankheitswert und werde sich durch eine psychiatrische Therapie kaum wesentlich beeinflussen lassen. Weitere medizinische und berufliche Massnahmen könnten deshalb nicht empfohlen werden.

Der neurologische Teilgutachter Dr. med. AA.___ hielt in seiner Beurteilung fest, die knapp 43-jährige Explorandin beklage seit dem Autounfall 2002 massive Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Nackens und des Kopfes. Nach dem Arztbericht über die unmittelbar nach dem Unfall erfolgte Behandlung sei es dabei u.a. zu einer HWS-, BWS- und LWS-Distorsion gekommen. Frakturen seien nicht nachweisbar gewesen, wie auch keine neurologischen Ausfälle dokumentiert seien. Die spätere HNO-Untersuchung durch Dr. AB.___ habe eine Untererregbarkeit des linken Labyrinths und eine Schwerhörigkeit links ergeben. Es sei eine Commotio labyrinthi vermutet und bei zentraler Kompensation eine Remission der Beschwerden in den kommenden Wochen erwartet worden; dem sei aber nicht so gewesen. Wegen anhaltender Beschwerden sei im Oktober 2003 eine stationäre Behandlung in der Reha-Klinik Rheinfelden erfolgt. Dort sei ein multilokuläres Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei vorbestehender bekannter Angststörung aufgeführt worden. Das ausführliche Gutachten aus dem Jahr 2006 sei zum Schluss gekommen, eine organisch-neurologisch relevante Störung sei nicht mehr nachweisbar. In diesem Gutachten werde noch ein weiterer Sturz erwähnt, der aber ohne organische Folgen geblieben sei. Im Hinblick auf die weiter massiv vorgebrachten Klagen sei im Dezember 2009 ein neuerliches MRI der HWS und im Februar 2011 ein MRI der LWS durchgeführt worden. Ersteres habe eine Streck- und Schiefhaltung sowie eine atrophe Halsmuskulatur, letzteres eine Torsionsskoliose und leichte Spondylarthrosen ohne Beteiligung neuraler Strukturen ergeben. Bei der aktuellen Untersuchung falle zum einen die ausgeprägte Klagsamkeit, zum anderen eine eingeschränkte Kooperation und, wie sich z.B. bei der Prüfung des Lasègue-Zeichens zeige, eine bewusstseinsnahe Ausgestaltung auf. Der objektive neurologische Status sei, abgesehen von leichten Verspannungen der Nackenmuskulatur, unauffällig. Anzunehmen seien ein leichtes HWS- und LWS-Syndrom, ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung sowie eine ausgeprägte Schmerzfehlverarbeitung. Die Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung falle in das psychiatrische Fachgebiet. Ein Korrelat für den angegebenen Schwindel lasse sich unter der Frenzel-Brille nicht feststellen. Auch unter der Annahme einer im Jahr 2002 erlittenen partiellen, vestibulären Läsion wäre längst, aus damaliger Sicht schon nach wenigen Wochen, mit einer zentralen Kompensation zu rechnen. Die Hörminderung falle in das HNO-ärztliche Fachgebiet. Umgangssprachlich ergäben sich aber keine Einschränkungen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. AA.___ aus, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltungen sollten nur eingeschränkt verrichtet werden. Gesamthaft ergebe sich aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Was die Vergangenheit anbelange, werde zum Zeitpunkt der Unfälle sicher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben, dies während etwa drei bis sechs Monaten. Danach gelte die obige Beurteilung. Mit den Befunden des Gutachtens der neurologischen Universitätsklinik Bern von 2006 bestehe Übereinstimmung. Hervorzuheben sei, dass in diesem Gutachten schon die Anamneseerhebung als sehr schwierig beschrieben worden sei und im Befund mehrfach aggravatorische und widersprüchliche Tendenzen festgehalten seien. Richtig werde in diesem Gutachten auch dargelegt, dass sich kein klinisches Korrelat – organisch-neurologisch – finde und auch der Ablauf des Unfalls sicher keinem schweren HWS-Distorsionstrauma entsprochen habe.

Zusammenfassend nannten die G.___-Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1) bei Zustand nach HWS-Distorsions-trauma 2002, ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung, sowie ein LWS-Syndrom (ICD-10 M54.5), ohne radikuläre Beteiligung. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei den weiteren Diagnosen beizumessen; dazu gehörten insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein Status nach Commotio cerebri 2003 und eine asymmetrische Schallempfindungsstörung (Tinnitus links teilkompensiert). Aus polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten in Zwangshaltungen und für Überkopfarbeiten eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Ansonsten sei für sämtliche anderen beruflichen Tätigkeiten von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne spätestens ab Februar 2011 attestiert werden. Dass zu einem früheren Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei anzunehmen, da die Explorandin deshalb berentet worden sei. Die dabei verantwortlich gemachte Angststörung und die depressive Störung seien nicht mehr nachweisbar, so dass sich auch eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Aus somatischer Sicht dürfte einige Monate nach dem erlittenen Unfall eine vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden haben, was spätestens gutachterlich im Januar 2006 so bestätigt worden sei (IV-Nr. 108, S. 11 ff.).

7.2     Zusammenfassend stellte das VSG SO fest, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität begründe. Da keine andere Gesundheitsschädigung mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe keine Invalidität mehr; damit entfalle auch der Rentenanspruch. Es kann auf die betreffenden Erwägungen im Entscheid vom 17. März 2014 verwiesen werden (vgl. (IV-Nr. 108, S. 26 f.). Die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das Bundesgericht am 3. September 2014 im vereinfachten Verfahren abgewiesen (vgl. IV-Nr. 115).

8.       Der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2016 liegt folgender medizinischer Sachverhalt (inkl. Stellungnahme BSV vom 27. Juli 2016) zugrunde:

8.1     In dem durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 27. Januar 2015 hat Dr. med. I.___ folgende Diagnosen gestellt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten (IV-Nr. 119):

-      «chronische Schmerzstörung mit somatisch und psychischen Faktoren (F45.41)

-      Unfall vom 11.08.2002: HWS-Distorison mit folgendem Cerviko-Cephales Syndrom Contusiocapitis, mit part.chochleo.vestib. Ausfall links, Tinnitus links, Zahnverletzung Oberkiefer links, Kontusion Knie links

-      2. UnfaIl vom 29.03.2014: Kontusion HWS und LWS infolge Unfall vom 29.03.2014, mit Hamverhalkt, suprabub. Ableitung vorübergehend

-      rezidivierende Depression, mittelgradige Episode (F33.1) mit Panikattacken (F41.0)»

Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit hat Dr. med. I.___ auf 100 % von 2002 bis auf weiteres beziffert und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich verschlechternd bezeichnet. Den ärztlichen Angaben lässt sich Folgendes entnehmen: Die Anamnese sollte aufgrund der verschiedenen Berichte und Guthaben (recte wohl: Gutachten) bestens bekannt sein. Die Beschwerdeführerin leide seit 2002 an multiplen Schmerzsymptomen, die bis heute trotz adäquater Therapie kaum hätten beeinflusst werden können. Nach dem Unfall sei allmählich eine schwere Fixierung und Chronifizierung der Beschwerden eingetreten. Durch Begutachtungen, Auseinandersetzungen mit der Versicherung und erneuten Gutachten sei die Beschwerdeführerin wieder depressiv geworden. Es träten auch Panikattacken auf. Am 29. März 2014 habe sie erneut als Beifahrerin verschiedene Kontusionen erlitten, die eine längere stationäre Behandlung im K.___ mit anschliessendem Aufenthalt auf der psychosomatischen Abteilung zur Folge gehabt hätten; dieses zweite für sie absolut traumatische Erlebnis habe die Beschwerden enorm verstärkt. Wegen der atlanto axialen Dysfunktion sei ihr eine stationäre Behandlung empfohlen worden. Im Dezember 2014 habe sich der körperliche wie auch psychische Zustand der Patientin verschlechtert. Sie sei erneut hospitalisiert worden. Die Patientin klage über Schmerzen im CWS und LWS, Schwindel und Angstattacken. Sie könne sich nicht konzentrieren, sei vergesslich, habe das Selbstwertgefühl verloren, fühle sich wertlos, habe Angst vor der Zukunft und Schlafstörungen, sei immer müde und habe kein Interesse und keine Freude. Sie sei einfach nicht mehr die Person, die sie früher gewesen sei. Beim Befund hat die Ärztin festgehalten, dass die 46-jährige Patientin übergewichtig und allgemein verlangsamt sei, ansonsten allseits orientiert und bei klarem Bewusstsein. Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin schmerzbedingt häufig ihre Sitzposition gewechselt. Sie habe geweint und sei offensichtlich verzweifelt. Es bestünden kognitive Beeinträchtigungen (Gedächtnisund Konzentrationsstörungen). Der Gedankengang sei formal unauffällig, inhaltlich auf ihre Situation beschränkt. Die Stimmung sei depressiv, verzweifelt und hoffnungslos. Hinweise auf eine Suizidalität lägen keine vor. Dem Beiblatt zum Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin weder die bisherige noch eine andere Tätigkeit zuzumuten sei. Im Übrigen würden sie berufliche Massnahmen vermutlich überfordern. Ihrem Bericht hat Dr. med. I.___ Berichte des K.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 8. Mai 2014 sowie der AC.___ vom 16. Juni 2014 beigelegt, aus denen verschiedene Diagnosen, nicht jedoch Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehen (IV-Nr. 119).

8.2     Die Frage der Beschwerdegegnerin, wie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach dem erneuten Autounfall vom 29. März 2014 sei, hat Dr. med. B.___ in seinem Bericht vom 3. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien

-      eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

-      cerviko-cephales Syndrom infolge Contusio capitis, HWS-Distorsion bei Unfall 11.8.2002

-      mit part. cochleo-vestib. Ausfall links, Tinnitus links, Zahnverletzung Oberkiefer links, Kontusion Knie links

-      Kontusion HWS und LWS infolge Unfall vom 29.3.2014, mit Harnverhalt, suprapub. Ableitung passager

-      eine rezidivierende Depression, mittelgradige Episode (F33.1) mit Panikattacken

-      chronifiziert mit Invalidisierung seit Unfall 2002

-      rezidivierende Synkopen

zu diagnostizieren.

Im Weiteren hat Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 2002 bis heute attestiert und ihren Gesundheitszustand als stationär bezeichnet. Auf die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne, hat er Folgendes angeführt: Ein erster stationärer Rehabilitationsaufenthalt in Rheinfelden habe vom 21. Oktober bis 18. November 2003 gedauert und keine Verbesserung gebracht, und zwar weder bezüglich der theoretischen Arbeitsfähigkeit noch im Sinne einer vermehrten Aktivität der Patientin. Nach dem zweiten UnfalI vom 29. März 2014 sei die Patientin vom 4. April bis 28. Mai 2014 in der psychosomatischen Klinik im K.___ hospitalisiert gewesen. Durch den Aufenthalt habe eine gewisse Stabilisierung in psychischer Hinsicht erreicht werden können. Schliesslich habe sie wieder nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe aber nicht erreicht werden können. Aktuell sei die Patientin wiederum in der D.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Sie sei bei ihm als Hausarzt seit 2004 in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 7. November 2014 stattgefunden habe. Bei der Anamnese hat Dr. med. B.___ angegeben, dass sie am 29. März 2014 als Beifahrerin in eine Auffahrkollision verwickelt und im K.___ hospitalisiert worden sei. Es habe eine massive Exazerbation der Schmerzen entlang der ganzen Wirbelsäule gegeben, akzentuiert an der unteren HWS und BWK 5-6. Gleichzeitig sei ein unklares Sensibilitätsniveau Th 6 und ein kompletter Harnverhalt aufgetreten. Die Blasenstörung sei als Blasenatonie bei Verdacht auf spinalen Schock interpretiert worden. Es sei vom 31. März bis 6. Mai 2014 ein Zystofix angelegt worden. Nach der Abklärung während der chirurgischen Hospitalisation vom 29. März bis 4. April 2014, bei der mit multiplen Bildgebungen der HWS keine strukturellen Alterationen, weder des ossären Anteils noch des Myelons, gefunden worden seien, sei die Patientin auf die psychiatrische Abteilung verlegt worden; dort sei sie vom 4. April bis 28. Mai 2014 hospitalisiert gewesen und dann nach Hause entlassen worden. Am 18. Dezember 2014 sei die Patientin erneut in die Klinik eingetreten. Am 12. Januar 2015 sei der Austritt in die D.___ erfolgt. Die Patientin habe sich wegen unerträglichen Schmerzen im Bereiche des Beckens und des rechten Beins gemeldet. Die Beurteilung habe auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gelautet. Die Kollegen der medizinischen Klinik hätten ein erhebliches Invalidisierungspotenzial (!) festgestellt, weshalb sie seine, Dr. med. B.___’s, bereits erfolgte Anmeldung an die D.___ bestätigt und die Patientin dorthin entlassen hätten. Die Beschwerdeführerin habe multiple heftige Schmerzen, vor allem im Bereiche von Kopf und Nacken sowie auf Höhe des Kreuzes, angegeben. Es bestünden chronische Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sowie eine Unsicherheit beim Gehen. Die Angst vor erneuten Stürzen führe zu einem andauernden Schonverhalten. Bei den erhobenen Befunden und spezialärztlichen Untersuchungen hat der Hausarzt auf diverse, sich in der Beilage befindliche Berichte verwiesen. In Anbetracht der Tatsache, so Dr. med. B.___, dass die Patientin bereits nach dem ersten Unfall von 2002 weitgehend arbeitsunfähig und im Sinne eines chronifizierten ausgeprägten Schmerzsyndroms invalid gewesen sei, bestehe nun nach dem Unfall vom Juli 2014 ein akzentuiertes Beschwerdebild. Zudem sei die Patientin in ihrem Innersten massiv erschüttert, verunsichert und überzeugt, dass sich alle und jeder gegen sie verschworen hätten. Ihr sei seiner Beurteilung nach die bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, hingegen prinzipiell eine Verweistätigkeit, die keine schwere Arbeiten umfasse, am besten in wechselnd sitzender und stehender Position, eventuell auch mit Herumgehen. In welchem Ausmass eine solche Tätigkeit zumutbar sei, hat der Hausarzt offengelassen. Seinem Bericht hat er jene des K.___, Orthopädische Klinik vom 22. Dezember 2014 sowie Medizinische Klinik vom 15. Januar 2015, angefügt (IV-Nr. 123, S. 3 ff.).

8.3     Am 17. Februar 2015 haben die Ärzte des U.___, Intensivmedizin, über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 16./17. Februar 2015 berichtet und dabei folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 130, S. 5 ff.):

1.  Vigilanzminderung unklarer Ätiologie am 16.2.2015

-    DD iktal, DD psychogen

-    Labor inkl. Tox-Screen: blande

-    cCT/CTA 16.2.2015: keine ICB, offene Gefässe

-    MRI Schädel angemeldet

-    EEG geplant

2.  chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-    aktuell Schmerzexazerbation im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine, rechtsbetont nach Auffahrkollision 3/2014

-    St.n. BWS- und HWS- Kontusion 3/2014 bei Autounfall

3.  St.n. schwerem Autounfall 2002

     seither Kiefer- und Kopfschmerzen, Schwindel

4.  rez. Depression (mittelgradige Episode mit Panikattacken)

5.  chronisch Obstipation

     intermittierend Frischblutabgang ab ano bei Fissur bei chron. Obstipation

-    St.n. Sigmoidoskopie 7/2014, Koloskopie 7/2014, Gastroskopie 7/2014: jeweils unauffällig

Zur Beurteilung und zum Verlauf haben die Ärzte festgehalten, die Zuweisung durch das AD.___ sei bei unklarer Vigilanz(Wachheits-)minderung nach Synkope erfolgt sei. Die Patientin sei bei chronischem Schmerzsyndrom in [...] in der Rehabilitation. Am Mittag sei sie auf dem Weg zum Speisesaal plötzlich kollabiert und anschliessend nicht mehr ansprechbar gewesen. Kurz nach Eintritt auf die lntensivstation habe die Patientin komplikationslos extubiert werden können. Sie sei anschliessend wach und adäquat ansprechbar gewesen. Laborchemisch habe sich ein unauffälliger Befund ohne Hinweise auf einen Infekt oder anderweitige Pathologie als Auslöser für die Vigilanzminderung ergeben. Gemäss Beurteilung durch ihre Kollegen von der NeuroIogie hätten sich keine Hinweise für fokal urologische Ausfälle ergeben. Radiologisch habe sich im CT Schädel Angio ebenfalls ein unauffälliger Befund gezeigt. Im Gespräch habe die Patientin angegeben, bereits zwei solcher Episoden gehabt zu haben, einmalig im Juni 2014 bei schwerer Erkrankung sowie erneut im November 2014 beim Tod ihrer Mutter. Beide Male sei sie kurzzeitig bewusstlos geworden. Eine weiterführende AbkIärung sei nicht erfolgt. Aktuell habe sie als Beschwerden lediglich die chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der BWS/HWS angegeben. In Zusammenschau der Befunde bleibe die Vigilanzminderung der Patientin unklar. Aufgrund der prolongierten Vigilanzminderung sei zum Ausschluss eines iktalen Fokus noch die Durchführung eines EEG und MRI geplant. Nach unauffälliger Überwachung habe die Patientin am 17. Januar 2015 in gutem Allgemeinzustand auf die AbteiIung verlegt werden können (IV-Nr. 130, S. 5 ff.).

8.4     Die ärztliche Leitung der D.___ hat am 28. Februar 2015 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12. Januar bis 28. Februar 2015 berichtet und dabei folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 130, S. 2 ff.):

-    chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

-    aktuell Schmerzexazerbation im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine, rechtsbetont nach Auffahrkollision 3/2014

-    Status nach BWS- und HWS-Kontusion 3/14 bei Autounfall

-    Vigilanzminderung unklarer Ätiologie am 16.2.15

-    DD iktal, DD psychogen, notfallmässige Verlegung ins U.___ am 16.2.15

-    Rückverlegung am 17.2.15

-    Labor inklusive Tox-Screen bland

-    cCT/CTA 16.2.15: keine lCB, offene Gefässe

-    MRI Schädel 17.2.15: ohne pathologischen Befund

-    EEG 17.2.15: ohne pathologischen Befund

-    Status nach schwerem Autounfall 2002

-    seither Kiefer-Schmerzen, Schwindel und Kopfschmerzen

-    rezidivierende Depression, mittelgradige Episode mit Panikattacken

-    chronische Obstipation

-    intermittierend Frischblut ab ano bei Fissur bei chronischer Obstipation

-    Status nach Sigmoidoskopie 07/14, Colonoskopie 07/14, Gastroskopie 07/14: jeweils unauffällig

Zum Verlauf hat die Abteilungsärztin ausgeführt, die Patientin habe bei Eintritt über permanente Nackenschmerzen, Schwindel, Kopfschmerzen und rezidivierendes Erbrechen geklagt. Manchmal sei die Kraft in den Beinen plötzlich weg; dies habe schon öfters zu Stürzen geführt. Deswegen würde sie längere Strecken nicht mehr ohne Hilfsmittel gehen oder alleine in der Wohnung sein. Die Belastungsfähigkeit sei aufgrund von Schmerzen auf fünf Minuten Gehen reduziert. Des Weiteren leide sie unter einer chronischen Obstipation, wobei es beim Stuhlgang intermittierend zu messerstichartigen Schmerzen im Rücken komme. Auch leide sie an chronischen Schlafstörungen. Die Patientin sei in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden worden. Am 16. Februar 2015 habe sie eine unklar prolongierte Bewusstseinsstörung nach dem Mittagessen erlitten. Die Patientin sei im Flur gestürzt. Es hätten sich keine fokal-neurologischen Ausfälle gefunden, jedoch keine Reaktion auf Schmerzreize. Die Vitalparameter seien immer stabil gewesen. Sie hätten die Patientin bei unklarer Vigilanzminderung nach Synkope mit der Ambulanz ins U.___ überwiesen. Aus dem Bericht des E.___ gehe hervor, dass die Vigilanzminderung der Patientin in der Zusammenschau der Befunde unklar bleibe. Die Bildgebung mittels CT und MRI sowie ein durchgeführtes EEG seien unauffällig geblieben. Nach unauffälliger Überwachung über eine Nacht habe die Patientin am 17. Februar 2015 wieder in die Rehabilitation zurückverlegt werden können. Bis zum Austritt sei sie über zirka 70 Meter am Rollator mit mehreren Stehpausen mobil. Freies Gehen sei unter enger Supervision über zirka 25 Meter möglich, dies stark verlangsamt mit verkürzter Schrittlänge. Das Treppensteigen sei mit Geländer und 50 %-Hilfe über maximal acht Stufen auf- und abwärts möglich. In den ADLs sei sie weitgehend selbstständig. Die Patientin sei am 28. Februar 2015 in verbessertem Allgemeinzustand und verbesserter Mobilität nach Hause entlassen worden (IV-Nr. 130, S. 3 f.).

8.5     Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ hat in ihrer Zusammenfassung vom 19. August 2015 festgehalten, die bis heute anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei durch den Unfall vom 29. März 2014 ausgelöst worden. Bei diesem Unfall habe sie sich eine HWS- und BWS-Kontusion (Prellung), aber keine nachweisbaren strukturellen Verletzungen zugezogen. Dennoch habe sich in der Folge die vorbestehende Schmerzerkrankung und der psychische Zustand deutlich verschlechtert. Verschiedene stationäre Behandlungen seien notwendig geworden. Im Herbst/Winter, nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, sei es zu einer erneuten Schmerzexazerbation, schwerpunktmässig im Beckenbereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, gekommen. Infolge dieser Schmerzen und schmerzbedingten Kraftlosigkeit in den Beinen sei die Gehfähigkeit nun schwer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise auf einen Rollstuhl, später dann auf einen Rollator angewiesen gewesen. Wie sich die geltend gemachte chronische Schmerzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse gutachterlich abgeklärt werden. Sie empfehle ein polydisziplinäres Gutachten gemäss den Richtlinien der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie (IV-Nr. 136, S. 3).

8.6     In dem durch die Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten sind die Ärzte der Begutachterstelle N.___ am 8. Januar 2016 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin zugestellten und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen persönlichen Befragungen und klinischen Untersuchungen – zum Schluss gelangt, dass – aus der Synthese aller Fachgebiete nach dem Konsens vom 30. Dezember 2015 – keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu stellen seien. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) haben die Gutachter Folgendes angeführt: Neurasthenie (ICD-10 F48.0), Status nach Commotio cerebri (11.8.2002), Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (11.8.2002), Status nach möglicher Commotio cerebri (29.3.2014), Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (29.3.2014), funktionelle Gangstörungen, Z. n. rezidivierenden Präsynkopen und Synkopen bei Verdacht auf orthostatische und vasovagale Genese, Adipositas BMI 31,5 kg/m2, Colon irritabile, chronische Obstipation mit rezidivierenden Analblutungen, Reizmagen, Z. n. Bauchhautstraffung 1994, Z. n. Hysterektomie 2010, Z. n. Herpes zoster thoracaIis 6/2014 (IV-Nr. 146.1, S. 1, 24).

Der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Gutachter lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit polydisziplinär untersucht worden sei. In diesem Zusammenhang hätten zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, die sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit als solche nicht auswirkten. Aus internistischer Sicht könnten – neben diversen Auffälligkeiten wie beispielsweise einem Übergewicht – ein Reizmagen und -darm diagnostiziert werden, wobei sich sämtliche Gesundheitsstörungen weder auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten noch dieses aktuell täten. Die endoskopische Diagnostik habe im Juli 2014 keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Bezüglich des Blutdruckverhaltens fänden sich in der Aktenlage widersprüchliche Äusserungen, auf die im Fachgutachten hingewiesen worden sei. Bei der Untersuchung habe sich eine normotone Kreislauflage bei Sinustachykardie gefunden, die sicherlich im Rahmen der Untersuchung als funktionell zu werten sei. Ähnliche Überlegungen gälten auch für das orthopädische Fachgebiet. Auch hier hätten nur marginale Störungen festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auswirkten und sich auch nicht ausgewirkt hätten. Aus neurologischer Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Frontalkollision im Jahre 2002 jegliche auswärtige Arbeitstätigkeit aufgegeben habe. Es sei zu langsam zunehmenden Einschränkungen gekommen, indem die Beschwerdeführerin heute nicht mehr ohne Rollator laufen könne, über Schmerzen sowohl im Kopf wie im Skelett klage, die von neurologischer Seite her nicht erklärt werden könnten. Eine funktionelle Genese müsse angenommen werden. Der zweite Unfall 2014 habe von neurologischer Seite her zu keinen zusätzlichen Ausfällen geführt, habe aber die Symptomatik weiterhin bestehen lassen und eher verstärkt. Die volle Arbeitsfähigkeit sei erhalten. Vor dem Hintergrund der in den somatischen Fachgebieten festgestellten Widersprüche zwischen den objektivierbaren und von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen komme der psychiatrischen Begutachtung eine besondere Bedeutung zu. Hierbei habe festgestellt werden können, dass die Beschwerden, die die Beschwerdeführerin hier angegeben habe, durch das Krankheitsbild einer Depression, einer somatoformen Störung, einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht hätten erklärt werden können. Vor allem das Gangbild der Beschwerdeführerin mit der Unmöglichkeit, den Rollator auch nur über eine wenige Millimeter hohe Türschwelle heben zu können, könne durch kein bekanntes Störungsbild – ausser durch beispielsweise eine Querschnittslähmung     oder den Endzustand einer Multiplen Sklerose, wobei diese Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin erfreulicherweise nicht vorlägen – erklärt werden; insbesondere spreche das extrem auffällige Abschneiden im hier durchgeführten Beschwerdevalidierungstest gegen eine relevante Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet, so das hier allenfalls von einer Neurasthenie gesprochen werden könnte, die sich gleichfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auswirke. Somit habe in keinem der genannten Fachgebiete ein objektivierbarer Befund erhoben werden können, der die Beschwerdeführerin auch nur in die Nähe einer Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit hätte bringen können. Das Belastungsprofil sei weder aus orthopädisch-traumatologischer, neurologischer, internistischer noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aus Sicht sämtlicher beteiligter Fachgebiete uneingeschränkt belastbar. Wünschenswert wäre allenfalls eine Gewichtsreduktion. Unter Berücksichtigung der Einschätzung sämtlicher beteiligter Fachdisziplinen sei die Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt. Es könne allenfalls konstatiert werden, dass nach den stattgehabten Unfällen eine kurzfristige Krankschreibung gerechtfertigt gewesen sei. Ähnliche Überlegungen gälten für die Aufenthalte im Krankenhaus. Eine darüber hinausgehende Krankschreibung sei allerdings aus sachverständiger Sicht nicht angezeigt gewesen. Aus sachverständiger Sicht habe sich – so halten die Gutachter weiter fest – der Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2011‚ die zur Aufhebung der Rente geführt habe, nicht signifikant verändert. Differenzen in den anamnestischen Angaben zwischen den Gutachten beruhten auf subjektiven Aussagen der versicherten Person. Diese Angaben hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und seien deshalb anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw. einer erneuten Untersuchung nicht nochmals verifiziert worden (IV-Nr. 146.1, S. 25 ff.; 32).

8.7     Im Austrittsbericht über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 haben die Ärzte des U.___, Interdisziplinäre Notfallstation, am 4. Februar 2016 folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 158, S. 6):

1.  unklare Synkope und protrahierte Bewusstseinsstörung

-    DD psychogen

-    Angio-CT Schädel mit Perfusion 4.2.16: unauffällig

-    Labor: unauffällig

2.  St.n. Schädelhirntrauma

3.  Depression

Ihren weiteren Ausführungen lässt sich entnehmen, dass sich auf der Notfallstation eine weiterhin kreislaufstabile Patientin präsentiert habe. Die Pupillen seien isokor und reagibel gewesen. Man habe ihr zur Beurteilung die Lider mit Kraft öffnen müssen. Sie habe nur auf starken Schmerzreiz reagiert. Es sei ein Angio-CT Schädel mit Perfusion gemacht worden, das komplett unauffällig ausgefallen sei. Auch das Blutbild sei komplett blande gewesen. Ein CVI (chronisch-venöse Insuffizienz, auch chronisch venöses Stauungssyndrom, chronische Veneninsuffizienz) habe ausgeschlossen werden können. Im Verlauf sei die Patientin aufgeklart. Gemäss neurologischem Konsiliar sei auch eine Epilepsie sehr unwahrscheinlich, weil die Patientin immer die Augen zugekniffen und Schutzbewegungen gemacht habe (Arm gehoben und beim Loslassen den Fall abgebremst). In der Zusammenschau der Befunde gehen sie, die Ärzte des U.___, am ehesten von einer psychogenen Synkope mit protrahiertem Bewusstseinsverlust aus. Die Patientin sei vom Dienst-Psychiater beurteilt worden. Bei «adäquater» Patientin und fehlender Gefährdung habe sie gleichentags nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 158, S. 6).

8.8     Am 9. Februar 2016 hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, das Gutachten vom 8. Januar 2016 bezüglich der Frage der psychiatrischen Diagnosen, der Folgen von zwei Auffahrkollisionen und der fehlenden Aspekte sowie seiner Meinung nach inkorrekten Beurteilungen im Gutachten kommentiert. Aus seinen Ausführungen geht im Wesentlichen Folgendes hervor (IV-Nr. 154.1): Als Hausarzt stehe es ihm nicht an zu definieren, welche psychiatrische Diagnose oder Diagnosen vorlägen. Er habe grosse Mühe nachzuvollziehen, wie die psychiatrischen Diagnosen, die im Verlaufe der letzten 13 Jahre von behandelnden Psychiatern oder psychiatrischen Institutionen festgehalten worden seien, aufgrund einer einmaligen Exploration alle verneint würden. Für ihn stehe ausser Frage, dass mit dem im Jahr 2002 erlittenen Unfall eine pathologische psychologische/psychiatrische Entwicklung ihren Beginn genommen habe. Er sehe eine chronische Schmerzstörung und eine Angststörung mit Panikattacken. Er nehme an, dass eine Persönlichkeitsveränderung bereits vorgelegen oder eingetreten sei. Der Unfall vom 11. August 2002, der gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik bei einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h erfolgt sei, habe zu mehreren Verletzungen geführt, die wahrscheinlich durch das Nichttragen der Sicherheitsgurte erklärbar seien. Die Patientin habe eine HWS-Distorsion, eine Kontusion des Gesichts temporal occipital links, einen partiellen kochleo-vestibulären Ausfall sowie Zahnverletzungen im Oberkiefer links erlitten. Sie sei von diesem Moment an bis heute arbeitsunfähig geblieben. Da sich mit ambulanten Physiotherapie-Sitzungen keine Verbesserung eingestellt habe, habe er eine stationäre Rehabilitation in [...] (21. Oktober - 18. November 2003) veranlasst. Das intensive multimodale Therapieprogramm während dieser Rehabilitation habe nur zu geringen Therapieerfolgen geführt. Die Beschwerdeführerin sei in minimal stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden. Er gehe davon aus, dass sie im Zeitpunkt des zweiten Unfalls (2014) konstitutionell und muskulär in einem vulnerablen Zustand gewesen sei. Die seit 2002 eingetretene massive Dekonditionierung und Muskelschwäche sei eine in keinem der Gutachten erwähnte Tatsache; dies werde durch die MR-Untersuchung der HWS und des zervikalen Übergangs vom 2. Dezember 2009 (Institut AE.___, Schmerzklinik [...]) sogar objektiv nachgewiesen: eine wenig kräftige atrophe Hals- und Rückenmuskulatur im zerviko-thorakalen Übergang. Es sei seines Erachtens gesichert, dass die Beschwerdeführerin beim Verkehrsunfall vom 29. März 2014 mit einer völlig insuffizienten Muskulatur und kaum betastbarem, aber vermehrt vulnerablem muskuloskelettalen Halteapparat ausgerüstet gewesen sei. Die psychologische Beurteilung der stationären Behandlung in [...] fehle. Weiter habe der Patientin wegen einem Harnverhalt eine suprapubische Ableitung während sechs Wochen gelegt werden müssen. Angenommen werde eine Traumatisierung des Rückenmarks (s. Beilage Bericht 16. April 2014, Chirurgische Klinik, K.___). Diese Tatsache werde im Gutachten nicht gewürdigt. In der Synopsis auf S. 24 werde diese Tatsache nicht einmal erwähnt. Einzig der internistische Gutachter erwähne die Harnblasenentleerungsstörung. Es sei erstaunlich, dass die neurologische Gutachterin diese Tatsache nicht erwähne, geschweige denn als Symptom einer möglichen Rückenmarkskontusion diskutiere. Der Harnverhalt könne nicht mit Aggravation oder gar Simulation erklärt werden. Die Tatsache, dass die Patientin über Jahre immer wieder typische nächtliche sowie auch tagsüber auftretende Hyperventilationen zeige, werde im Gutachten und in der Würdigung ausgeblendet. Diese Panikattacken seien unter der aktuellen Medikation mit Cymbalta deutlich weniger häufig aufgetreten. Zu Seite 25, «Der zweite Unfall 2014 hat von neurologischer Seite her zu keinen zusätzlichen Ausfällen geführt»: Dies sei nicht korrekt. Es fehle die vermutete Contusio spinalis mit längerdauerndem Harnverhalt und der Hypästhesie sub Th 12. Diese Folge wiederum stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit der massiven Dekonditionierung. Zu Seite 26, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im polydisziplinären Konsens «unter Berücksichtigung der Einschätzung sämtlicher beteiligter Fachdisziplinen ist die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht eingeschränkt»: Er, Dr. med. B.___, könne nicht nachvollziehen, wie die Gutachter zu diesem Fazit kämen. Zu Seite 32: Seiner Ansicht nach habe sich der Zustand der Patientin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2011 deutlich verschlechtert. Zu Seite 45: Er sei der Meinung, dass bei der Patientin eine ängstlich vermeidende, akzentuierte und infantile Persönlichkeit vorliege. Zu Seite 46: Er könne das Schlussfazit von Dr. med. R.___ «bei der Patientin liege schlicht eine Simulation vor» nicht verstehen. Er sehe dies jedoch nicht als Simulation, sondern als Folge der langwierigen Leidensgeschichte und mehrfachen Traumatisierung der Patientin an. Ebenso könne er teilweise nachvollziehen, dass die aktuelle Gangstörung z.T. funktionellen Charakter habe. Aber auch diese Art des Leidens rechtfertige nicht, das ganze Krankheitsbild als Simulation zu qualifizieren (IV-Nr. 154.1).

8.9     Dr. med. I.___ hat am 8. März 2016 zum Gutachten der N.___ im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen (IV-Nr. 156): Insgesamt finde sie das Gutachten einseitig und selektiv, sowohl psychopathologisch als auch diagnostisch. Psychodynamische Anteile in der persönlichen Anamnese der Patientin seien praktisch vollständig ausgeblendet worden. Der langwierige Krankheitsverlauf mit schwerer und zum Teil gegenüber diversen Therapieansätzen resistenter Psychopathologie sei ihres Erachtens kaum berücksichtigt worden. Sie habe (wie auch die behandelnden Ärzte der Patientin) grosse Mühe nachzuvollziehen, wie die psychiatrischen Diagnosen, die im Verlauf der letzten 13 Jahre von behandelnden Psychiatern und psychiatrischen Institutionen festgehaltenen worden seien, aufgrund einer einmaligen Exploration (90 Minuten) verneint werden könnten. Die Begutachtung ohne Dolmetscher habe für die Patientin sicher einen grossen Nachteil dargestellt. Die Patientin spreche und verstehe Deutsch, für eine so wichtige psychiatrische Untersuchung jedoch sicher ungenügend; dies sei ihres Erachtens eine Fehleinschätzung und habe möglicherweise zu falschen Beurteilungen/Einschätzungen geführt. Es sei anzunehmen, dass die Patientin trotz Übersetzung die Fragen, bei denen es auch auf sprachliche Feinheiten ankomme, nicht verstanden habe. Auch die Konzentration und Aufmerksamkeit seien während der Untersuchung reduziert gewesen. Der Gutachter beschreibe depressive Anteile, beurteile diese aber zum Teil als demonstrativ und könne keine ausreichenden Hinweise für die Diagnose einer Depression finden; dies sei ihres Erachtens nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine Angststörung, eine somatoforme Störung wie auch für akzentuierte Persönlichkeitsanteile finde er ebenfalls keine, ohne dies näher zu begründen. Demgegenüber würden diese psychiatrischen Diagnosen aber wiederholt und von verschiedenen Fachärzten/Kliniken (wo die Patientin in Behandlung gewesen sei) aufgeführt (s. entsprechende Akten/Unterlagen). Gegenüber den psychopathologischen Befunden im Gutachten stelle sie, Dr. med. I.___, im aktuellen Psychostatus der Patientin folgende Befunde fest: Die erste depressive Episode habe im Jahr 1998 stattgefunden. Es bestehe eine Verminderung des Antriebs, eine Verminderung der Energie mit rascher Ermüdbarkeit, eine deutlich gedrückte Stimmung mit einerseits tiefer Traurigkeit und anderseits unterdrückter Wut, eine reduzierte emotionale Modulationsfähigkeit, eine Motivations- und Interessenlosigkeit, eine Freudlosigkeit und eine mangelnde Fähigkeit, auf freudige Ereignisse emotional zu reagieren. Die Patientin könne unter anderem nur sehr eingeschränkt emotionalen Kontakt mit ihrem Enkelkind aufnehmen. Sie leide an vermindertem Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, an Scham- und Insuffizienzgefühlen, an Sinn- und Perspektivenlosigkeit. Es bestünden drehende Gedanken, leichte bis mittelgradige Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Sie leide immer noch an diversen Ängsten, vor allem alleine nach draussen zu gehen (sie werde immer von jemandem begleitet). Im Weiteren seien Lebensüberdruss, Schlafstörungen, ein Morgentief sowie ein/e soziale/r Rückzug/Isolation gegeben. Ausser ihren Kindern habe sie keine Bezugspersonen. Sie mache keine Ferien, sondern sei nur mit dem Bruder zur Beerdigung ihrer Mutter nach Bosnien gereist (19. November 2014). Ihrer Meinung nach sei aufgrund dieser Befunde bei der Patientin eine rezidivierende, mittlerweilen chronifizierte, depressive, gegenwärtig mindestens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren, dies trotz ausgedehnter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (lCD-10 F33.11). Die ihrerseits festgestellte Diagnose der Depression habe sie mittels Hamilton Depressionsskala (erhoben am 1 März 2016) mit 28 Punkten bestätigt/objektiviert. Die Angststörung (ICD-10 F41.0) sei zum Teil unter aktueller Medikation remittiert. Ausserdem bestünden langandauernde Probleme, verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von Ängstlichkeit, Vermeidungsverhalten/Rückzug, Abhängigkeit von Angehörigen (lebt mit Sohn und Schwiegertochter zusammen, die praktisch sämtliche Alltagsaufgaben für die Patientin übernähmen), kindlich-infantile Anteile (sei unkritisch, leichtgläubig), was die Diagnose «akzentuierte Persönlichkeit (vom ängstlich, vermindernden, kindlichen abhängigem Typ)» rechtfertige (lCD-10 Z73.1). Seit dem ersten Unfall leide die Patientin vor allem an therapie-resistenten Kopf-, HWS-, LWS- und Muskelschmerzen. Die vorhergehenden Beschwerden seien ihres Erachtens den chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren zuzuordnen (F45.41). Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Weiter weise sie, Dr. med. I.___, darauf hin, dass im Gutachten aktenkundige Bewusstseinsverluste nicht ausreichend im Hinblick auf Sturzursachen (z.B. Synkope) exploriert worden seien. Obwohl hämodynamische Parameter vorlägen, die durchaus zu relevanten medizinischen Diagnosen führen könnten, würden diese in der Schlussbetrachtung nicht einmal erwähnt bzw. medizinisch korrekt in eine Diagnose oder zumindest in eine differentiale Diagnose eingebettet. Das psychische/somatopsychische Leiden dieser Patientin daure bereits seit Jahren; es habe einen chronifizierten Charakter wie auch einen ihres Erachtens klar gegebenen Krankheitswert. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser Feststellungen/Befunde deshalb seit Jahren und bis auf weiteres nicht gegeben (IV-Nr. 156).

8.10   Am 12. Mai 2016 hat die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Gutachten wie folgt Stellung genommen: Das vorliegende polydisziplinäre Gutachten der N.___ vom 8. Januar 2016 sei für die streitigen Belange umfassend und ausführlich. Die Gutachter gingen auf die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin ein. Die fachspezifischen Befunderhebungen seien ausführlich. Die diagnostische Beurteilung erfolge aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde und in Kenntnis der Vorakten. Die Beurteilung der medizinischen Situation sei einleuchtend. Die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Die Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie beurteilten die geltend gemachten Beschwerden als Ausdruck einer Neurasthenie, einer funktionellen Gangstörung, Reizdarm- und Reizmagenbeschwerden sowie rezidivierenden Präsynkopen und Synkopen bei Verdacht auf orthostatische Dysregulation und vasovagale Dysfunktion. Einen Zusammenhang der andauernden Beschwerden mit den beiden Autounfällen in den Jahren 2002 und 2014 bestehe nicht. In den gutachterlichen Untersuchungen fänden sich verschiedentlich Hinweise auf Aggravation. Der psychiatrische Gutachter habe zusätzlich eine Beschwerdevalidierung durchgeführt und sei zum Schluss gekommen, dass die Antwortverzerrung über eine Aggravation hinausgehe, was für eine Simulation spreche. Aufgrund dieser Beobachtung, aber auch des geringen funktionellen Schweregrads liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die RAD-Ärztin hat das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet. Ihrer Ansicht nach liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die Frage, ob die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. B.___ und der Psychiaterin Dr. med. I.___ sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Einfluss auf die Beurteilung hätten, hat Dr. med. H.___ wie folgt beantwortet: Die behandelnden Ärzte beurteilten den Krankheitswert der geltend gemachten Beschwerden anders als die versicherungsmedizinischen Gutachter. Neue medizinische Fakten würden aber keine beigebracht, so dass schliesslich eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege. Der Rechtsvertreter bemängle das Gutachten aus formalen und inhaltlichen Gründen. Zu den inhaltlichen Gründen könne sie, die RAD-Ärztin, wie folgt Stellung nehmen: Die Gutachter seien, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, sehr wohl auf die Beschwerden der Beschwerdeführerin eingegangen. Aufgrund ihrer anamnestischen Exploration und der fachärztlichen Untersuchungen hätten sie jedoch keine Diagnosen stellen können, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten. (…) Der durch den Rechtsvertreter eingereichte Austrittsbericht der Notfallstation des U.___ vom 4. Februar 2016 bestätige die gutachterliche Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin aggraviere: «Ein CVI konnte ausgeschlossen werden. Im Verlauf klarte die Patientin auf. Gemäss neurologischem Konsiliar ist auch eine Epilepsie sehr unwahrscheinlich, weil die Patientin immer die Augen zugekniffen hat und Schutzbewegungen gemacht hatte (Arm gehoben und beim loslassen hat die Patientin den Fall abgebremst). In Zusammenschau der Befunde gehen wir am ehesten von einer psychogenen Synkope mit protrahiertem Bewusstseinsverlust aus. Sie wurde vom Dienst-Psychiater beurteilt und bei adäquater Patientin und fehlender Gefährdung, konnte sie gleichtags nach Hause entlassen werden.» (IV-Nr. 161, S. 2 f.).

8.11   Vom 6. – 25. Juni 2016 hat sich die Beschwerdeführerin in der D.___ in [...] befunden. Dr. med. AF.___ hat im Austrittsbericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr. 168, S. 3):

-    chronische Schmerzstörung

-    aktuell Schmerzexacerbation im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in die Beine

-    St. n. Autounfall 2014, 2002 mit BWS- und HWS-Kontusion

-    Kiefer-, Kopfschmerzen und Schwindel seit 2002

-    rezidivierende Vigilanzminderung unklarer Ätiologie

-    Schwäche-Episode am 9.5.16, neurologisch keine Ausfälle

-    CCT/CTA 16.2.2015: keine ICB offene Gefässe (Unispital Basel)

-    MRI Schädel 17.2.2015: keine lschämie, keine Raumforderung

-    EEG 17.2.2015 Normalbefund, keine epileptogene Potenziale

-    chronische Obstipation

-    anamnestisch Frischblut ab Ano bei Fissur bei chronischer Obstipation

-    St. N. Sigmoidoskopie, Colonoskopie und OGD 2014 unauffällig

-    Depression

Die Patientin sei, so Dr. med. AF.___, zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Sie leide seit dem Autounfall im Jahr 2014 unter ständigen Rückenschmerzen in Form von Blockaden und messerstichartiger Beinschwäche beidseits, was bereits zu Stürzen geführt habe. Sie könne nur mit Hilfsmitteln und am Rollator gehen. Des Weiteren habe die Patientin über Kopfschmerzen und starken Schwindel, vor allem über einen Drehschwindel im Liegen berichtet. Ausserdem sei es zur Gewichtszunahme, chronischer Obstipation, Gefühl von Wasser in den Beinen und zu einer allgemeinen Kraftlosigkeit und ständigen Übelkeit gekommen. Sie, die D.___, hätten die Patientin in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden. Bis zum Austritt habe die Mobilität verbessert werden können. Bei Austritt habe die Gehstrecke am Rollator zirka 35 m mit zwei Sitzpausen betragen. Die Patientin habe jedoch weiterhin über eine verminderte Belastbarkeit und Ausdauer sowie über Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und Schwindel geklagt. Die Beschwerden seien in den Vorhospitalisationen abgeklärt worden, weshalb sie, die D.___, keine erneute Diagnostik veranlasst habe. Psychologisch sei die Patientin durch den Psychologen der D.___ betreut worden. Leider sei es initial immer wieder zu diversen Missverständnissen gekommen, weswegen die Therapeutin im Verlauf gewechselt worden sei. Am 25. Juni 2016 habe die Patientin in teilweise verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 168, S. 3 f.).

8.12   Der Stellungnahme des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) vom 27. Juli 2016 bezüglich Qualität der Begutachtungsstelle N.___, welche der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2016 in Frage gestellt hat, lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 171): Was generell die Qualität der Begutachtungsstelle N.___ und insbesondere die fachliche Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter anbelange, sei festzustellen, dass die Gutachterinnen und Gutachter der N.___ über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten, auch wenn diese nicht alle in der Schweiz tätig seien. Die allgemein gehaltene und nicht dokumentierte Kritik des Vertreters der Beschwerdeführerin stelle für sie, das BSV, keine Veranlassung dar, an den Qualifikationen der Gutachterinnen und Gutachter der N.___ grundsätzlich zu zweifeln. Im konkreten Einzelfall stünden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung, um den von der IV-Stelle gefällten Entscheid durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen. Im Vorfeld der Begutachtung habe sie zudem Gelegenheit gehabt, allfällig konkrete Gründe geltend zu machen, die gegen eine Begutachtung durch die vorgesehenen Gutachter gesprochen hätten. Was den konkreten Fall angehe, werde darauf hingewiesen, dass es wohl in der Sache an sich liege, dass der behandelnde Arzt eine andere Sicht einnehme und oftmals eine andere Beurteilung der Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit einer Person vornehme als der versicherungsmedizinisch tätige Gutachter. Beispielhaft sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. September2014 und das vorgängig gefällte Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 17. März 2014 in gleicher Angelegenheit zu verweisen. In beiden Verfahren hätten die Einschätzungen und Ausführungen der behandelnden Psychiaterin die Richter nicht überzeugen können. Der Entscheid der IV-Stelle – basierend auf einem poIydisziplinären Gutachten sei von beiden Instanzen geschützt worden (IV-Nr. 171).

8.13   Am 18. August 2016 hat die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 wie folgt Stellung genommen: Die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 25. Juni 2016 erneut in der D.___ hospitalisiert gewesen, nachdem sie zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden sei. Da die geklagten Beschwerden gegenüber der Vorhospitalisation im Februar 2015 unverändert gewesen seien, sei auf eine erneute Diagnostik verzichtet worden. Sie sei in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden worden. Bis zum Austritt habe nur eine leichte Verbesserung des Allgemeinzustands bewirkt werden können. Die Beschwerdeführerin sei aber weiterhin in ihrer Mobilität stark eingeschränkt gewesen und habe mit zwei Sitzpausen nur zirka 35 m am Rollator zurücklegen können. In den Aktivitäten des täglichen Lebens sei sie weitgehend selbständig gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich – so hat die RAD-Ärztin festgestellt – der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung vom Januar 2016 nicht verändert. Weder seien zwischenzeitlich neue Diagnosen gestellt worden noch hätten sich die bekannten Leiden relevant verschlechtert. Dass ein erheblicher, subjektiver Leidensdruck bestehe und sich die Beschwerdeführerin deshalb auch immer wieder in ärztliche Behandlung begebe, stehe ausser Diskussion. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten die medizinischen Gutachter aber auf die objektivierbaren Befunde abstützen, die in diesem Fall als nicht invalidisierend zu werten seien (IV-Nr. 172).

8.14   Nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. am 30. Dezember 2016 haben lic. phil. X.___ Dr. med. W.___ auftragsgemäss Bericht über die neuropsychologische Begutachtung der Beschwerdeführerin erstattet (BB-Nr. 3). Als Diagnose haben sie «Vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichungstendenz von leicht bis mittelgradig reichende Minderleistungen in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen» angeführt. Ihrer Beurteilung lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin erbringe vor dem Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Hinweisen auf eine Symptomverdeutlichungstendenz von leicht bis mittelgradig reichenden Minderleistungen in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen. Durchschnittliche Leistungen zeige sie in jeweils einem attentionalen und exekutiven Teilbereich (Alertness, figurale Fluenz). Des Weiteren fänden sich keine Hinweise auf visuell-räumliche/visuo-konstruktive und sprachliche Defizite. Sie sei während der Untersuchung durch ihre Beschwerden enorm irritiert und abgelenkt gewesen, habe deutlich selbstlimitierendes Verhalten gezeigt, sei auf ihre Einschränkungen fokussiert gewesen und während der ganzen Untersuchung (Gesprächssituation und psychometrische Untersuchung) immer wieder auf die belastenden, sie sehr kränkenden Erfahrungen mit Kliniken, Institutionen und Ärzten zu sprechen gekommen. Das Unvermögen, sich durchgehend adäquat auf die verschiedenen Anforderungen einzulassen, habe sich auch in zwei nonverbalen Symptomvalidierungsverfahren gezeigt, bei denen deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Auch fänden sich in der Untersuchung nicht nachvollziehbare Diskrepanzen zwischen einem beispielsweise durchwegs verlangsamten Arbeitstempo in der psychometrischen Untersuchung und einem schnellen, teilweise überhastet wirkenden Gesprächsverhalten. Aufgrund des Unvermögens, sich von ihrer Beschwerdesituation abzuwenden und sich durchgehend auf eine neuropsychologische Untersuchung zu fokussieren, was sich auch in zwei auffälligen Symptomvalidierungsverfahren widerspiegle, besitze das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig Aussagekraft. Die Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde müsse folglich in Frage gestellt werden. Ob authentische kognitive Störungen vorlägen resp. deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden. Auch ob eine lntelligenzminderung bestehe, könne nicht beurteilt werden. Im Rahmen des Gutachtens der N.___ werde aufgrund der auffälligen Symptomvalidierung folgender Schluss gezogen: Es ( ) «fanden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation. Eine Aggravation allein ist als Erklärung der genannten Phänomene nicht ausreichend». Ihrer – lic. phil. X.___ – Meinung nach, könne aus neuropsychologischer Sicht aufgrund eines auffälligen Symptomvalidierungsverfahrens zwar auf eine Aggravation, nicht aber auf eine Simulierung geschlossen werden. Aufgrund der nur partiell validen Befunde könnten allfällige Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt werden (BB-Nr. 3).

8.15   Ebenfalls nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. am 5. Januar 2017 hat Dr. med. W.___ im Auftrag der Helsana Rechtsschutz AG ein psychiatrisches Gutachten erstattet (BB-Nr. 2). In ihren Antworten auf die gestellten Fragen hat sie bezüglich Anamnese und psychiatrischen Befunde auf ihre vorangehenden Ausführungen verwiesen. Als Diagnosen hat sie eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend kindlich abhängigen, vermeidenden und regressiven Zügen (F 60.6 und 60.7 nach ICD-10) und eine Somatisierungsstörung (F 45.0 nach ICD-10) angeführt. Zum Handlungsbedarf aus psychiatrischer Sicht hat sie festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I.___, der psychiatrischen Klinik im K.___ und der D.___ stehe. Eine relevante Besserung habe dadurch nicht erreicht, sondern es hätten lediglich die intermittierenden Verschlechterungen aufgefangen werden können. Zur Grundlage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hat Dr. med. W.___ auf den Abschnitt zur Leistungsfähigkeit (Gutachten S. 55 – 59) hingewiesen. Wegen der beschriebenen Hinweise auf Übertreibung mit unbewussten, aber auch bewussten Anteilen sei eine genaue Einschätzung nicht möglich. Die partiell bewussten Anteile des Verhaltens sprächen für eine partiell erhaltene Leistungsfähigkeit. Ob sie eher in der Grössenordnung von 50 % oder darunter liege, sei leider nicht beurteilbar. Allerdings wären dabei die Einschränkungen der Fähigkeiten, vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung, zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin mit den Einschränkungen der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktpflege zu Dritten und der Gruppenfähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben und der Flexibilität und Umstellfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar wäre, sei aus psychiatrischer Sicht eher unwahrscheinlich. Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten fänden sich bereits im Untersuchungsbericht von Dr. med. AG.___ im Jahr 2004. Die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit in den Gutachten des G.___ sowie der N.___ würden sich auf den psychopathologischen Befund nach AMDP beziehen. Die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) weise aber selbst darauf hin, dass für die verlässliche Diagnosestellung von Angststörungen, somatoformen Störungen, Persönlichkeitsstörungen etc. die Erhebung mit Hilfe des AMDP-Systems nicht ausreiche (Freyberger und Möller 2004); das heisst, weder die Diagnose der chronischen Schmerzstörung noch der Persönlichkeitsstörung seien ausreichend untersucht und auch in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass im Gutachten der N.___ die auffälligen Ergebnisse des HAMD und des TOMM als Beleg für Simulation verstanden worden seien. Testpsychologisch sei dies nicht zulässig. Darauf habe auch lic. phil. X.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten hingewiesen. Auffällige Werte in Symptomvalidierungsverfahren liessen lediglich den Schluss zu, dass die Ergebnisse der eingesetzten Tests nicht als zuverlässige Ergebnisse herangezogen werden könnten. Sie erlaubten keine Aussage über die Bewusstseinsnähe oder -ferne des Antwortverhaltens. Darauf wiesen Methodikpublikationen der Psychologie regelmässig hin. Die entsprechenden Hinweise fänden sich auch in der Literatur zur Begutachtung (s. z.B. Dohrenbusch und Schneider 2011, Schneider et al. 2016). Die sehr aufwändige Aktenanalyse und sehr ausführliche Exploration und Mitschrift der Exploration in diesem Gutachten dienten vor allem dazu, die Diagnosen der Somatisierungs- und Persönlichkeitsstörung zu prüfen und zu belegen. Die Schwierigkeit bestehe bei beiden Diagnosen darin, dass die Krankheitseinsicht bei den Betreffenden häufig nicht gegeben sei und zudem Verhaltensweisen, die zu sozialen Konsequenzen führten, hoch schambesetzt seien und deshalb verleugnet würden. Anschliessend hat Dr. med. W.___ die Zusatzfragen gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts im Fall eines syndromalen Beschwerdebilds beantwortet (BB-Nr. 2).

9.

9.1     Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle N.___ gestützt (IV-Nr. 146.2). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten als beweiswertig gelten kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass auf dieses Gutachten abgestellt werden könne (A.S. 11).

9.2

9.2.1  Die Beschwerdeführerin macht geltend, der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose, es liege eine Simulation vor, viel zu wenig begründet. Bei einer solchen Diagnose dürfe eine weit umfangreichere Begründung erwartet werden (A.S. 10).

9.2.2  Im psychiatrischen Gutachten zum polydisziplinären Gutachten der N.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten angeführt werden, hat Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuerst die Ausgangssituation beschrieben, dann eine Anamnese vorgenommen und den psychiatrischen Befund erhoben, um schliesslich zu den Diagnosen und zur Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 146.2, S. 1 ff.). In seiner Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine Zusammenfassung der Anamnese und dann eine erklärende Abhandlung zum Thema Simulation gemacht; letztere käme heute gemäss neueren Untersuchungen häufiger vor. Seinen weiteren Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 146.2, S. 8 f.): Während es sich bei der Simulation und Aggravation um eine absichtlich, gesteuerte und somit bewusste Beschwerdeschilderung oder Symptomdarbietung handle, bei der die zugrunde liegende Motivation reflektiert sei und einen sekundären Krankheitsgewinn beinhalte, sei die Beschwerdeschilderung oder Symptomdarbietung bei der somatoformen Störung unbeabsichtigt und nicht gesteuert (unbewusst) und habe eine unreflektierte beziehungsweise unbewusste Motivation und somit einen primären Krankheitsgewinn. Auf phänomenologischer Ebene lasse sich in der Regel eine Unterscheidung zwischen Simulation und somatoformen Störungen nicht oder kaum vornehmen. Somit erscheine die Beschwerdenvalidierung als geeignetes Konzept, zwischen Simulation oder Aggravation auf der einen Seite und tatsächlich vorliegender Erkrankung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Aus diesem Grund sei auch im vorliegenden Fall die Durchführung eines Beschwerdevalidierungstests erforderlich gewesen. Hierbei habe sich gezeigt, wie bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Versuch einen Wert erreicht habe, der unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit liege. Da es sich um einen Test handle, der ohne sprachliche Komponenten auskomme, könne selbst eine Sprachbarriere als Erklärung für das signifikant schlechte Abschneiden der Beschwerdeführerin in diesem Test nicht herangezogen werden. Im Gegensatz zu ihren Angaben im BDI (Beck-Depressions-Inventar) habe die Beschwerdeführerin die Symbole dieses Tests gut erkennen könne

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