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Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.231

May 11, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,020 words·~20 min·4

Summary

Altersrente / Drittauszahlung

Full text

Urteil vom 11. Mai 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

Soziale Dienste [...]

Beigeladene (Gegnerin)

betreffend       Altersrente / Drittauszahlung

                        (Einspracheentscheid vom 4. August 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1950, bezieht eine ordentliche Altersrente der AHV und eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sowie Ergänzungsleistungen.

2.       Am 10. März 2016 stellten die Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: Soziale Dienste) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] 7). Sie verlangten, die AHV-Rente (nicht dagegen die übrigen Leistungen) sei direkt an die Sozialen Dienste auszubezahlen. In der Folge zahlte die Beschwerdegegnerin die AHV-Rente des Beschwerdeführers für April 2016 an die Sozialen Dienste aus. Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer den Antrag stellen, entweder sei die Drittauszahlung umgehend rückgängig zu machen oder es sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (AK-Nr. 11).

3.       Am 9. Mai 2016 erliess die Beschwerdegegnerin die verlangte Verfügung (AK-Nr. 13). Sie hielt fest, sie habe am 29. März 2016 ein Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente an die Sozialen Dienste erhalten. Gestützt auf die entsprechende Begründung sei dem Gesuch entsprochen worden. Die AHV-Rente von CHF 1‘861.00 pro Monat werde daher rückwirkend ab 1. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt.

4.       Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 (AK-Nr. 21) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 Einsprache erheben. Er verlangte, die Drittauszahlung sei umgehend rückgängig zu machen, und stellte weitere Anträge. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

5.       Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2016 (AK-Nr. 29; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Weiter wurde festgestellt, die Sozialen Dienste hätten das Gesuch um Drittauszahlung der AHV-Rente am 20. Juni 2016 aufgehoben und die AHV-Rente für die Zeit seit 1. Juli 2016 werde deshalb wieder an den Beschwerdeführer ausbezahlt.

6.       Am 12. September 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2016 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.  Der Einspracheentscheid vom 4. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.  Es sei dem Beschwerdeführer die AHV-Altersrente von monatlich CHF 1‘861.00 für die Monate April bis und mit Juni 2016, also der Gesamtbetrag von CHF 5‘583.00, nachträglich zu bezahlen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.  Dem Beschwerdeführer sei für das Einspracheverfahren vor der Ausgleichskasse die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

5.  Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und den unterzeichnenden Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

7.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 auf eine ausführliche Stellungnahme und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8.       Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Boris Banga als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig werden die Sozialen Dienste zum Verfahren beigeladen. Sie reichen am 26. Oktober 2016 (Postaufgabe) eine schriftliche Stellungnahme ein.

9.       Von der ihm mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (A.S. 55) eingeräumten Gelegenheit, sich ergänzend zu äussern, macht der Beschwerdeführer am 3. März 2017 Gebrauch (A.S. 62 f.). Sein Vertreter reicht am 20. April 2017 seine Kostennote ein.

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 im Betrag von insgesamt CHF 5‘583.00 zu Recht nicht an ihn, sondern an die Sozialen Dienste ausbezahlt hat. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung verweigert hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden einzelne Buchungen im «Klientenkonto» der Sozialen Dienste, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. März 2017 beanstanden lässt.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 sowie Beschwerden gegen Zwischenverfügungen als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a und abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die vorliegende Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.      

2.1     Gemäss Art. 20 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a), und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).

2.2     Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung enthält dazu die folgenden Bestimmungen:

Die Tatsache allein, dass jemand von einer Fürsorgebehörde unterstützt wird, rechtfertigt noch nicht die Auszahlung an diese Behörde (Rz. 10032). Die Auszahlung an Dritte zur Sicherstellung zweckgemässer Rentenverwendung kann grundsätzlich nur für noch nicht ausbezahlte Renten und Hilflosenentschädigungen verlangt werden (Rz. 10033). Drittauszahlung der Rente oder Hilflosenentschädigung an einen Drittempfänger gemäss Art. 20 ATSG darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ein entsprechender Antrag von Angehörigen oder Behörden muss einlässlich begründet sein. Die Ausgleichskasse hat dabei die angegebenen Verhältnisse sorgfältig zu prüfen. Art und Ergebnis der Prüfung muss aus den Akten hervorgehen (Rz. 10034).

3.      

3.1     Das Drittauszahlungs-Gesuch der Sozialen Dienste vom 10. März 2016 (AK-Nr. 7) ging bei der Beschwerdegegnerin am 15. März 2016 ein. Es enthielt keine Unterschrift des Beschwerdeführers. Das Gesuch wurde wie folgt begründet: «Zweckmässige Verwendung ist nicht mehr gewährleistet. A.___ wurde wegen Nichtbezahlens des Mietzinses im Februar 2016 zum dritten Mal aus einer Wohnung exmittiert. Die Unterbringung in einem Notzimmer wird durch die Sozialhilfe vorfinanziert. Ein Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft ist pendent.»

3.2     Die Beschwerdegegnerin antwortete am 21. März 2016 schriftlich, sie benötige die Unterschrift der leistungsberechtigten Person oder ihrer Vertretung (AK-Nr. 8). Tags darauf fand offenbar ein Telefongespräch zwischen einer Mitarbeiterin der Sozialen Dienste und einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin statt. Dieser hielt daraufhin in einer internen E-Mail-Nachricht fest (AK-Nr. 9), das Gesuch trage keine Unterschrift des Versicherten. Man könne aber hier Art. 20 ATSG anwenden und somit die Unterschrift weglassen. Wichtig sei in solchen Fällen, dass die Behörde glaubhaft und sachlich begründe, warum eine unzweckmässige Verwendung vorliege. Mit der vorstehend zitierten Begründung (E. II. 3.1 hiervor) und mit dem Telefonat könnten diese Voraussetzungen bejaht werden. In der Folge wurde der Betrag von CHF 1‘861.00 für April 2016 am 6. April 2016 an die Sozialen Dienste ausbezahlt (vgl. Kontoauszug, von den Sozialen Diensten eingereicht am 26. Oktober 2016). Der Beschwerdeführer wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, durch die Beschwerdegegnerin nicht über diese Drittauszahlung informiert. Auf sein Verlangen erliess diese schliesslich am 9. Mai 2016 die entsprechende Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt war auch der Rentenbetrag für Mai 2016 von CHF 1‘861.00 bereits an die Sozialen Dienste ausbezahlt worden.

3.3     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin dem von den Sozialen Diensten gestellten Drittauszahlungs-Gesuch entsprochen, ohne eine Verfügung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde nach Lage der Akten weder das rechtliche Gehör gewährt noch wurde er zeitnah über die Drittauszahlung für den Monat April informiert. Laut den Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid wurde dem Gesuch der Sozialen Dienste «mit der Auszahlung der AHV-Rente für April 2016 formlos entsprochen». Dies ist aber nicht in dem Sinn zu verstehen, dass ein Entscheid im formlosen Verfahren im Sinne von Art. 51 ATSG getroffen worden wäre, denn ein solcher hätte in schriftlicher Form ergehen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 51 N 9). «Formlos» heisst nicht «stillschweigend» (Thomas Flückiger, in: Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 149 N 4.214).

3.4     Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche die Drittauszahlung guthiess, ohne darüber einen Entscheid zu fällen, welcher den Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG oder an das formlose Verfahren gemäss Art. 51 ATSG entspricht, weckt erhebliche Bedenken. Es trifft zwar zu, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden können, nicht angehört werden müssen (Art. 42 Abs. 2 ATSG). Dies bedeutet aber nicht, dass es zulässig wäre, eine Drittauszahlung vorzunehmen, ohne darüber eine Verfügung oder einen Entscheid im formlosen Verfahren zu fällen und ohne den Leistungsbezüger über die Massnahme zu informieren.

3.5     Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.).

3.6     Der hier zur Diskussion stehende Verfahrensmangel kann zwar nicht als leicht bezeichnet werden. Nach Intervention des Beschwerdeführers erliess die Beschwerdegegnerin jedoch eine Verfügung, und er erhielt im anschliessenden Einspracheverfahren Gelegenheit, seine Einwände vorzubringen. Diese waren durch die Beschwerdegegnerin mit voller Kognition zu prüfen. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Überprüfungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz nicht beschränkt. Soweit eine Heilung nicht bereits im Einspracheverfahren erfolgt ist, wäre sie im Beschwerdeverfahren angezeigt und vorzunehmen. Eine Rückweisung läge im Übrigen auch nicht im Interesse der Verfahrensbeteiligten, einschliesslich des Beschwerdeführers. Dieser hat denn auch in seinen Rechtsbegehren keinen Rückweisungsantrag gestellt. Von einer Rückweisung ist daher abzusehen und der strittige Anspruch ist materiell zu prüfen.

4.

4.1     Wie sich der Eingabe der Sozialen Dienste vom 25. Oktober 2016 (A.S. 49 f.) respektive der mitgelieferten Beilage «Klienten Kontojournal» (A.S. 53 f.) entnehmen lässt, wurde den Sozialen Diensten am 6. April 2016 der AHV-Rentenbetrag des Beschwerdeführers für April 2016 in der Höhe von CHF 1‘861.00, am 6. Mai 2016 der AHV-Rentenbetrag für Mai 2016 von CHF 1‘861.00 und am 6. Juni 2016 der AHV-Rentenbetrag für Juni 2016 von CHF 1‘861.00 ausbezahlt. Über die weitere Verwendung dieser Summen lässt sich derselben Aufstellung entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom 5. April 2016 bis 13. April 2016 eine Summe von total CHF 1‘411.00 (CHF 400.00 plus CHF 400.00 plus CHF 611.00) ausbezahlt wurde. Dies entspricht der AHV-Rente für diesen Monat von CHF 1‘861.00 abzüglich den Betrag von CHF 450.00, der am 5. April 2016 unter dem Titel «Wohnungskosten 4.2016» an die Institution B.___ überwiesen wurde. Am 28. April 2016 erfolgte laut dem Kontojournal eine Auszahlung von CHF 1‘411.00 an den Beschwerdeführer, was wiederum der AHV-Rente für Mai 2016 von CHF 1‘861.00 abzüglich die Wohnungskosten für Mai 2016 von CHF 450.00 entspricht. Die weiteren Auszahlungen an den Beschwerdeführer von CHF 986.00 am 27. Mai 2016 und von CHF 875.00 am 21. Juni 2016 entsprechen in der Summe der AHV-Rente für Juni 2016 von CHF 1‘861.00.

4.2     Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu den vorstehend wiedergegebenen Angaben im Klienten-Kontojournal zu äussern. In der entsprechenden prozessleitenden Verfügung vom 19. Januar 2017 wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer bestreite, dass ihm in der Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 Beträge von insgesamt CHF 4‘653.00 ausbezahlt worden seien. In seiner Eingabe vom 3. März 2017 (A.S. 62 f.) beanstandete der Beschwerdeführer verschiedene Punkte. Die Richtigkeit der Angaben bezüglich der erfolgten Zahlungen bestritt er jedoch nicht. Dementsprechend ist diesbezüglich auf die Angaben der Sozialen Dienste abzustellen.

4.3     Von den CHF 5‘583.00 (3 x CHF 1‘861.00), welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Drittauszahlung an die Sozialen Dienste überwies, wurden demnach insgesamt CHF 1‘411.00 im April 2016, CHF 1‘411.00 für Mai 2016 und CHF 1‘861.00 für Juni 2016, total CHF 4‘683.00 [nicht CHF 4‘653.00, wie in der Verfügung vom 19. Januar 2017, A.S. 55, irrtümlich geschrieben], von diesen anschliessend an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Der Beschwerdeführer erhielt diese Zahlungen mit einer gewissen Verzögerung, aber jeweils noch innerhalb der Auszahlungsfrist von 20 Tagen gemäss Art. 72 AHVV (zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung vgl. BGE 127 V 1). Lediglich der Teilbetrag von CHF 875.00 der Juni-Rente wurde einen Tag später, am 21. Juni 2016, überwiesen; diese minimale Verspätung rechtfertigt aber keine richterliche Intervention. Aufgrund dieser fristgerechten Weiterleitung und mit Blick darauf, dass der Drittauszahlungsantrag am 20. Juni 2016 wieder aufgehoben wurde, fehlt es dem Beschwerdeführer bezüglich der genannten Teilbeträge von insgesamt CHF 1‘411.00 der AHV-Rente für April 2016, von CHF 1‘411.00 der AHV-Rente für Mai 2016 und der gesamten AHV-Rente für Juni 2016 von CHF 1‘861.00 an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.       Zu prüfen bleibt damit die Drittauszahlung bezüglich der Teilbeträge von je CHF 450.00, total CHF 900.00, betreffend die Rentenbetreffnisse für April 2016 und Mai 2016. Die diesbezüglichen Erwägungen gelten auch für die in E. II. 4.3 hiervor genannten Zahlungen, falls man, entgegen den vorstehenden Ausführungen, die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt erachten wollte.

5.1     Die Drittauszahlung der relevanten Monatsbetreffnisse für April 2016 und Mai 2016 erfolgte ohne Zustimmung des Beschwerdeführers. Ihre Zulässigkeit hängt somit davon ab, ob die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 ATSG (vgl. E. II. 2 hiervor) erfüllt sind.

5.2     Die Sozialen Dienste begründeten ihren Antrag auf Drittauszahlung damit, dass die zweckmässige Verwendung der AHV-Altersrente nicht mehr gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer sei wegen Nichtbezahlens des Mietzinses im Februar 2016 zum dritten Mal aus seiner Wohnung exmittiert worden. Die Unterbringung in einem Notzimmer werde durch die Sozialhilfe vorfinanziert (Antrag vom 10. März 2016, AK-Nr. 7).

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom 3. März 2017, dass es sich bereits um die dritte Exmission gehandelt habe. Er legt dar, richtig sei, dass dies (also eine Exmission) zum zweiten Mal innert einer längeren Zeitspanne geschehen sei. Damit wird gleichzeitig bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der konkreten Situation aus seiner Wohnung ausgewiesen worden war. Unbestritten blieb die Darstellung, die Exmission sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer den Mietzins nicht bezahlt habe.

5.3     Der Beschwerdeführer bezieht eine AHV-Altersrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Durch die Ergänzungsleistungen wird der Existenzbedarf der betroffenen Person, einschliesslich der Wohnkosten, abgedeckt. Ein zusätzlicher Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe ist in dieser Konstellation (abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen) grundsätzlich nicht erforderlich und ausgeschlossen. Wird er trotzdem notwendig, ist dies regelmässig die Folge einer nicht zweckgemässen Verwendung der Ergänzungsleistungen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffene Person aus ihrer Wohnung gewiesen wird, weil die Miete nicht bezahlt wurde, denn die Ergänzungsleistungen enthalten auch einen Betrag für die Wohnkosten. Bleiben diese trotzdem unbezahlt und führt dies zur Ausweisung aus der Wohnung und zur Notwendigkeit einer durch die Sozialhilfe zu organisierenden Notunterbringung, rechtfertigt sich in der Regel die Annahme, die berechtigte Person verwende die Geldleistungen zumindest teilweise nicht für den eigenen Unterhalt oder sei dazu nicht imstande (Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG; E. II. 2.1 hiervor) und sei aus diesem Grund auf die Hilfe der öffentlichen Fürsorge angewiesen (Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG).

Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Februar 2016 aus seiner Wohnung ausgewiesen wurde, weil er den Mietzins nicht bezahlt hatte. Weil ihm keine Wohngelegenheit zur Verfügung stand, wandte er sich an die Sozialen Dienste. Diese sorgten in der Folge für eine Notunterkunft. Der Beschwerdeführer unterzeichnete als Mieter den am 22. Februar 2016 abgeschlossenen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer zu einem Mietzins von CHF 450.00 (Urkunde 18). Angesichts der unmittelbar zuvor erfolgten Ausweisung wegen unbezahlter Mietzinsen bestand Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde auch den Mietzins für die Notunterkunft nicht bezahlen. Diese Befürchtung wird durch die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht zerstreut, sondern vielmehr bestärkt, wenn er ausführen lässt, es habe sich um eine «Lotterbude» gehandelt und der Mietzins von CHF 450.00 pro Monat sei überrissen.

5.3     Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Drittauszahlung gemäss Art. 20 Abs. 1 ATSG wie folgt zu beurteilen: Die Sozialen Dienste waren als Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzlich unterstützungspflichtig. Indem der Beschwerdeführer Mietzinsen unbezahlt liess und deshalb aus seiner Wohnung exmittiert wurde, hatte er die empfangenen Geldleistungen (namentlich AHV-Rente und Ergänzungsleistungen) zu einem beträchtlichen Teil nicht für den eigenen Unterhalt verwendet. Die Sozialen Dienste waren in dieser Situation gehalten, dem Beschwerdeführer kurzfristig eine Unterkunft zu organisieren. Ihr Eingreifen wurde notwendig, weil der Beschwerdeführer die bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht bestimmungsgemäss verwendet hatte. Angesichts seines Verhaltens war zu befürchten, dass er auch die Miete für diese Unterkunft nicht bezahlen würde. Damit waren die Voraussetzungen für eine Drittauszahlung erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.

6.       Ebenfalls angefochten ist die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren.

6.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung unter Hinweis auf Rz. 2056 des Kreisschreibens über die Rechtspflege in der AHV, der IV, der EO und bei den EL (KSRP) verweigert. Diese Bestimmung der Verwaltungsweisungen hält fest, von Ausnahmen abgesehen sei das Verfahren bei den Durchführungsstellen für den Beitragsbezug oder für die Leistungszusprache nicht derart schwierig, dass ein Rechtsbeistand erforderlich ist.

6.2     Der Beschwerdeführer lässt einwenden, er sei rechtsunkundig und prozessarm. Er bedürfe gestützt auf das Gebot der Rechtsgleichheit einer anwaltschaftlichen Vertretung, da die Beschwerdegegnerin über einen eigenen Rechtsdienst verfüge und aufgrund der sich stellenden rechtlich weitreichenden Konsequenzen bezüglich des Verfahrensausgangs. Er wäre nicht nur wegen seiner Rechtsunkundigkeit, sondern auch wegen seines Augenleidens und der damaligen gesundheitlichen Verhältnisse nie in der Lage gewesen, selbst das Einspracheverfahren durchzuführen.

6.3     Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren setzt kumulativ voraus, dass diese sachlich geboten, das Rechtsbegehren nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (Art. 37 Abs. 4 ATSG; BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts besteht ein Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 Bst. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist in diesem Verfahrensstadium nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit fallen auch bei der versicherten Person liegende Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 mit Hinweisen).

6.4     Zu Beginn des Einspracheverfahrens, für das die unentgeltliche Verbeiständung verlangt wird (Einsprache vom 27. Mai 2016), präsentierte sich die Situation wie folgt: Die AHV-Rente für die Monate April und Mai war von der Beschwerdegegnerin an die Sozialen Dienste ausbezahlt worden. Diese hatten einen Anteil von je CHF 450.00 für die Begleichung der Miete verwendet und den Restbetrag von je CHF 1‘411.00 an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Auf Verlangen des Beschwerdeführers war am 9. Mai 2016 die Verfügung über die Drittauszahlung erlassen worden (AK-Nr. 13).

Der Beschwerdeführer ist nicht rechtskundig und leidet an einer Sehbeeinträchtigung. Das Verfahren war durch die besondere Konstellation gekennzeichnet, dass einerseits das Sozialamt und andererseits die Beschwerdegegnerin involviert waren. Eine Unterstützung durch das Sozialamt war daher nicht möglich. Entscheidend ist somit, ob davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Interessen selbst hätte wahrnehmen können. Dies ist in Würdigung der Umstände zu bejahen: Die Drittauszahlung wurde in der Verfügung vom 9. Mai 2016 (AK-Nr. 13) damit begründet, der Beschwerdeführer sei wegen Nichtbezahlens des Mietzinses exmittiert worden und die Unterbringung in einem Notzimmer werde durch die Sozialen Dienste vorfinanziert. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, diese einfachen Ausführungen zu verstehen und, falls sie nicht zugetroffen hätten, zu widersprechen. Die Anforderungen an die Erhebung einer Einsprache sind gering. Die Einsprache kann schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache auch mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, seine Interessen gegenüber den Behörden zu vertreten. So widerrief er gemäss dem KESB-Entscheid vom 21. Juni 2016 (AK-Nr. 14) am 8. März 2016 die kurz zuvor erteilte Zustimmung zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und bestätigte diese Haltung in der Folge in mehreren Gesprächen «vehement». Die KESB vermochte keine Hinweise auf eine Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit festzustellen. Es gelang dem Beschwerdeführer denn auch, die Verbeiständung zu verhindern. Weiter verschaffte er sich, wie sich dem KESB-Entscheid entnehmen lässt, Unterstützung durch die Institution Pro Senectute und stellte selbständig Anträge an die Beschwerdegegnerin. Vor diesem Hintergrund ist – mit Blick auf den sehr strengen Massstab, der in diesem Zusammenhang gilt (vgl. E. II. 6.3 hiervor) – die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Verbeiständung zu verneinen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet und abzuweisen.

7.      

7.1     Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.2     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

7.3     Der Beschwerdeführer steht im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat am 20. April 2017 eine Kostennote eingereicht, worin er einen Aufwand von 22,48 Stunden geltend macht. Im vorliegenden Verfahren ist nur der Aufwand nach dem Empfang des Einspracheentscheids (ohne dessen Studium, das noch dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen ist) zu berücksichtigen, weshalb der Aufwand vom 7. April 2016 bis 10. August 2016 im Umfang von 13,46 Stunden unberücksichtigt bleibt. Ausserdem haben die in der Kostennote aufgeführten Verrichtungen, welche nicht das Beschwerdeverfahren betreffen, unberücksichtigt zu bleiben. Es betrifft dies die Positionen von je 0,17 Stunden vom 5. und 7. Oktober 2016. Als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist, gelten das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Februar 2017 (0,33 Stunden; A.S. 58) und die verschiedenen Positionen, welche die Kenntnisgabe von Kurzverfügungen des Gerichts an den Klienten betreffen (19. Oktober 2016, 14. Februar 2017, 13. März 2017 und 6. April 2017 von je 0,17 Stunden). Auszunehmen ist hier lediglich die Kenntnisnahme der Verfügung vom 14. September 2016 und 19. Januar 2017, welche nicht bloss orientierenden Charakter hatte und für welche die geltend gemachten 0,17 Stunden angebracht erscheinen. Damit verbleibt insgesamt ein zu entschädigender Aufwand von 7,67 Stunden. Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 des kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beläuft sich somit auf CHF 1‘380.60. Unter Berücksichtigung der Auslagen (für das Beschwerdeverfahren, d.h. ab 12. September 2016) von CHF 130.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Entschädigung von CHF 1‘632.00, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.15 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird praxisgemäss basierend auf den Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl. § 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

7.4     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Boris Banga, wird auf CHF 1‘632.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 414.15 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2016.231 — Solothurn Versicherungsgericht 11.05.2017 VSBES.2016.231 — Swissrulings