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Solothurn Versicherungsgericht 09.12.2016 VSBES.2016.207

December 9, 2016·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,893 words·~9 min·3

Summary

Rechtsverweigerung (Gutachterstelle)

Full text

Versicherungsgericht    

Urteil vom 9. Dezember 2016

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch lic.iur. Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Rechtsverweigerung (Gutachterstelle)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___, geb. 1960 (fortan: Beschwerdeführer), bezog per Februar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-St. Beleg Nr. 1.4).

1.2     Im Rahmen der 2008 eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) am 5. November 2012, dass der Beschwerdeführer durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär (allgemein-internistisch, psychiatrisch, orthopädisch und neurologisch) zu begutachten sei (IV-Nr. 97). Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung die beantragten Ergänzungsfragen ab, da die relevanten Fragen bereits vom standardisierten Fragenkatalog (s. IV-Nr. 83) abgedeckt seien.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin zudem an den vorgesehenen Gutachterpersonen fest (IV-Nr. 113).

Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2012.317 vom 18. Juni 2014 vollumfänglich ab (IV-Nr. 151 S. 4 ff.). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren 8C_599/2014, IV-Nr. 164).

1.3     Am 3. Februar 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige den Gutachtern einen anderen Fragenkatalog vorzulegen, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme (IV-Nrn. 165 f.). Am 18. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin indes, man sehe nun davon ab, den ursprünglichen Fragenkatalog zu ersetzen, weshalb sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum neuen Fragenkatalog erübrige (IV-Nr. 169).

Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2016 ergänzende Fragen ein (IV-Nr. 170), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Februar 2016 dafür hielt, es bestehe kein Anspruch, nochmals Zusatzfragen zu stellen (IV-Nr. 171). Der Beschwerdeführer ersuchte sodann am 8. März 2016 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über seine Zusatzfragen (IV-Nr. 173).

1.4     Am 5. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung betrauten Gutachterpersonen mit (IV-Nr. 179), wobei als psychiatrischer Experte eine andere Person als der ursprünglich vorgesehene Dr. med. C.___ genannt wurde (vgl. IV-Nr. 102). Dies berichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch am 26. Mai 2016, indem nun wieder Dr. med. C.___ zum Einsatz kommen sollte (IV-Nr. 183).

Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juni 2016 ein Ausstandsbegehren gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.___ und den orthopädischen Gutachter Dr. med. D.___ (IV-Nr. 189). Die Beschwerdegegnerin antwortete darauf am 28. Juli 2016, dass die Gutachter richterlich bestätigt worden seien und daher kein Raum mehr für Einwände gegen sie bleibe (IV-Nr. 195).

2.

2.1     Am 10. August 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.    Die IV-Stelle Solothurn sei gerichtlich anzuweisen, in Bezug auf die Zusatzfragen des Beschwerdeführers und dessen hängigem Ausstands- und Ablehnungsbegehren vom 17. Juni 2016 gegen die Dres. C.___ (Psychiatrie) und D.___ (Orthopädie) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

2.    Das hängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten (IDSB) zu sistieren.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin begehrt am 25. August 2016, die Sistierung und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzulehnen (A.S. 15), sowie am 26. August 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 36 f.).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts entbindet den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2016 von der Verpflichtung, sich der vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen. Den Sistierungsantrag weist sie ab (A.S. 38 f.).

2.2     Der Beschwerdeführer lässt am 31. August 2016 beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von der am 19. August 2016 angedrohten Sistierung der Rente abzusehen (A.S. 40 f.). Die Vizepräsidentin tritt darauf mit Verfügung vom 6. September 2016 nicht ein (A.S. 50 f.).

2.3     Die Beschwerdegegnerin erlässt am 31. August 2016 eine Verfügung, in der sie an sämtlichen vorgesehenen Gutachtern der Gutachterstelle B.___ festhält (A.S. 45 ff.). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht (Verfahren VSBES.2016.258).

Der Beschwerdeführer lässt am 28. Oktober 2016 eine Replik abgeben, worin er die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 bestreitet (A.S. 57 ff.).

Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 3. November 2016 auf eine Duplik, stellt aber den Antrag, das hiesige Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren VSBES.2016.258 zu vereinigen (A.S. 61). Die Vizepräsidentin lehnt dies mit Verfügung vom 8. November 2016 ab (A.S. 67 f.).

2.4     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 23. November 2016 eine Kostennote ein (A.S. 69 ff.). Diese geht am 24. November 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 73), welche sich nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1     Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).

1.2     Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (Art. 56 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Auf die vorliegende Beschwerde, mit welcher von der IV-Stelle der Erlass einer Zwischenverfügung über die Begutachtung verlangt wird, ist daher einzutreten.

Der Streitgegenstand eines Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung umfasst grundsätzlich nur die Frage, ob der Versicherungsträger eine Verfügung hätte erlassen müssen, nicht aber die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3).

1.3     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12), was analog auch für Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten muss, die auf den Erlass einer Zwischenverfügung abzielen. Andererseits schreibt der Präsident des Versicherungsgerichts Verfahren ab, wenn – wie hier bei Gegenstandslosigkeit, s. E. II. 2 hiernach – kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.       Die Beschwerdegegnerin hat mittlerweile dem Beschwerdebegehren teilweise entsprochen, indem sie am 31. August 2016 über das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Dres. C.___ und D.___ verfügt hat. Insoweit ist das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden; ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an den Gutachtern festgehalten hat, ist im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.258 zu beurteilen.

3.

3.1     Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch über die Ablehnung der Zusatzfragen vom 19. Februar 2016 hätte verfügen müssen.

3.2     Die IV-Stelle unterbreitet dem Versicherten den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275), wobei ergänzende Fragen beantragt werden können. Die Ablehnung solcher Zusatzfragen durch die IV-Stelle muss mittels Zwischenverfügung erfolgen (BGE 141 V 330 E. 8.3 S. 342).

3.3     Das Versicherungsgericht hat im Urteil vom 18. Juni 2014 rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzfragen des Beschwerdeführers zum standardisierten Fragenkatalog (IV-Nr. 83) zu Recht abgelehnt hat (IV-Nr. 151 S. 15 ff. E. 7.1 – 7.5). Liegt aber eine res iudicata vor, so bedarf es keiner weiteren Verfügung mehr zu diesem Gegenstand. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2016 nochmals Frist für Zusatzfragen setzte. Dies geschah aber nur deshalb, weil die Beschwerdegegnerin den Fragenkatalog, der Gegenstand des Urteils vom 18. Juni 2014 gebildet hatte, durch einen anderen ersetzen wollte. Von diesem neuen Katalog sah die Beschwerdegegnerin indes am 18. Februar 2016 wieder ab und kehrte zu den ursprünglich vorgesehenen Fragen zurück. Die erneute Frist für Zusatzfragen wurde damit obsolet, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet war, über die erst am 19. Februar 2016 gestellten, neuen Zusatzfragen zu verfügen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde stellt sich insoweit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.4     Zusammenfassend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht hier kein An-spruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten / EMRK, SR 0.101). Von einer Parteibefragung wiederum sind keine wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet wird.

4.

4.1     Das Bundesgericht anerkennt auch bei Eintritt von Gegenstandslosigkeit einen Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung, wenn es die Prozessaussichten rechtfertigen. Massgeblich sind die Erfolgsaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (BGE 129 V 115 E. 3.1). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es mit einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (SVR 2007 IV Nr. 2 E. 2).

Mit der Verfügung vom 31. August 2016 hat sich die Beschwerdegegnerin der Beschwerde unterzogen, soweit es das Ausstandsbegehren betrifft. Der Beschwerdeführer muss daher als obsiegend gelten. Da er zudem anwaltlich vertreten ist, hat ihm die Beschwerdegegnerin eine Entschädigung auszurichten.

4.2     Die Parteientschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu: Hätte sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, bezüglich des Ausstandsbegehrens eine Rechtsverweigerung zu rügen, so hätte nicht geprüft werden müssen, ob auch über die Zusatzfragen zu verfügen war, womit der Aufwand des Gerichts geringer ausgefallen wäre. Dem Beschwerdeführer steht somit bloss eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.3     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 70 ff.) weist einen Zeitaufwand von 13,44 Stunden aus. Davon ist einmal der vorprozessuale Aufwand vom 17. Juni 2016 (3,17 Stunden) abzuziehen, der im Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen ist. Die Eingabe vom 31. August 2016 wiederum (0,33 Stunden) betrifft das Gesuch, der Beschwerdegegnerin sei die Sistierung der Rente zu untersagen, worauf nicht eingetreten wurde.

Weiter enthält die Kostennote auch reinen Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 Stunden: 10., 18. und 31. August, 5. und 7. September, 21. und 28. Oktober 2016), die Fristerstreckungsgesuche ohne besondere Begründung (2 x 0,25 Stunden, 20. September und 12. Oktober 2016) sowie die Einreichung der Kostennote (0,25 Stunden, 23. November 2016).

Der nachprozessuale Aufwand schliesslich ist angesichts des teilweisen Obsiegens von einer Stunde auf 0,67 Stunden zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,67 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 240.00 eine Entschädigung von CHF 1‘840.80 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 219.10 betrifft, so sind die 166 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT, in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 136.10. Einschliesslich CHF 158.15 Mehrwertsteuer beläuft sich die volle Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘135.05. Dieser Betrag ist dem teilweisen Obsiegen entsprechend um die Hälfte auf CHF 1‘067.50 zu kürzen.

5.       Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1‘067.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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