Urteil vom 30. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ Beiständin
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Gemäss einer Meldung der Institution C.___ (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] 21) trat er am 22. Oktober 2015 in das von dieser Institution geführte Heim ein. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) setzte daraufhin mit Verfügung vom 12. Januar 2016 (AK-Nr. 22) die Ergänzungsleistung ab 1. November 2015 neu fest, wobei sie bei den Ausgaben die Tagestaxe des Heims, einen Betrag für persönliche Auslagen und die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflege berücksichtigte (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 23 f.).
2. Am 17. Februar 2016 liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. Januar 2016 Einsprache erheben. Er beantragte, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung sei der Mietzins seiner Wohnung als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen (AK-Nr. 25).
3. Die Beschwerdegegnerin traf telefonische Abklärungen bei der Institution C.___ (AK-Nr. 28, 36) und holte zusätzliche Angaben des Beschwerdeführers ein, die am 1. April 2016 und 9. Juni 2016 geliefert wurden (AK-Nr. 33, 34, 45, 46). Anschliessend hiess sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (AK-Nr. 55, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) die Einsprache teilweise gut. Der Antrag, der Mietzins der Wohnung sei als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, wurde für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 29. Februar 2016 gutgeheissen, für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 dagegen abgewiesen. Dementsprechend wurde der Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit ab 1. November 2015 mit Verfügung vom 21. Juli 2016 (Bestandteil des Einspracheentscheids) neu festgelegt (AK-Nr. 67).
4. Mit Zuschrift vom 28. Juli 2016 (A.S. 6 f.) erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Beiständin B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016. Er stellt den Antrag, der Mietzins für die Wohnung sei auch in der EL-Berechnung für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 als Ausgabe zu berücksichtigen.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2016 (A.S. 13 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Replik vom 16. Oktober 2016 (A.S. ff.) und Duplik vom 8. November 2016 (A.S. 22 f.) halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.
7. Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 23. Februar 2017, A.S. 27) reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers am 8. März 2017 weitere Unterlagen ein.
8. Am 29. August 2017 findet vor dem Versicherungsgericht eine Instruktionsverhandlung statt. Dabei wird der Zeuge D.___ zur Sache befragt. Die Beiständin des Beschwerdeführers reicht neue Unterlagen (Fotos des Beschwerdeführers) zu den Akten.
II.
1.
1.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 wurde rechtzeitig eingereicht. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 anerkannte die Beschwerdegegnerin den Mietzins der Wohnung (zusätzlich zu den Heimkosten) als Ausgabe für die Zeit bis 29. Februar 2016. Mit der Beschwerde wird verlangt, der Mietzins sei zusätzlich auch für den Zeitraum vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2016 als Ausgabe in die EL-Berechnung einzubeziehen. Umstritten sind somit Ergänzungsleistungen im Umfang dreier monatlicher Mietzinsen à je CHF 850.00.
1.3 Nach § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt angesichts der gestellten Rechtsbegehren deutlich unter dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30).
2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), zählen zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag, der sich bei Alleinstehenden auf CHF 13‘200.00 pro Jahr beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird die Tagestaxe des Heims als Bestandteil der anerkannten Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).
3. Eine Kumulation der Heimtaxe mit dem Mietzins einer Wohnung ist weder im Gesetz noch in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL) lässt sie jedoch vorübergehend zu, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1 Gemäss WEL Rz. 3390.01 sind während eines Heim- oder Spitalaufenthalts der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, solange die Rückkehr nach Hause noch möglich ist und die Wohnung beibehalten wird.
Gemäss WEL Rz. 3390.02 sind während der Kündigungsfrist – höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung – der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als zusätzliche Ausgabe zu berücksichtigen, wenn eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist.
Zum Zeitpunkt des in Rz. 3390.2 erwähnten Wechsels auf die Heimberechnung bestimmt Rz. 3152.01, wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststehe, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren werde, sei ab dem Monat des Eintritts eine Heimberechnung vorzunehmen. Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird, ist dagegen laut Rz. 3152.02 eine Heimberechnung ab dem Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat. Kehrt die Person nach Hause zurück, ist für den Monat der Rückkehr noch eine Heimberechnung vorzunehmen.
3.2 Die Regelung von Rz. 3390.01 besteht inhaltlich schon seit längerer Zeit (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 24/00 vom 15. Oktober 2001 E. 2c). Sie fand sich zunächst, ab 1. Januar 1998, in Rz. 4012 und wurde anlässlich der Anpassung der WEL per 1. April 2011 in Rz. 3390.01 überführt. Ebenfalls per 1. April 2011 wurde sie durch Rz. 3390.02 ergänzt. Diese Ergänzung basierte, soweit ersichtlich, nicht auf einer inzwischen erfolgten Änderung des positiven Rechts. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sie den Zweck hatte, die geltende, nun in Rz. 3390.01 überführte Regelung grundsätzlich zu ändern. Der Sinn der Ergänzung dürfte vielmehr darin bestehen, eine zuvor bestehende Lücke zu schliessen. Diese Lücke konnte vor der Einfügung von Rz. 3390.02 entstehen, wenn bereits bei Heimeintritt von einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen ist, da diesfalls bis zur Auflösung des Mietverhältnisses der Wohnung ungedeckte Verpflichtungen anfallen, welche, als sie eingegangen wurden, als Ausgaben anrechenbar waren und nun nicht sofort vermieden werden können. Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine abschliessende Prüfung des Verhältnisses zwischen den Randziffern 3390.01 und 3390.02, da die letztere Bestimmung jedenfalls dann Anwendung findet, wenn bereits bei Heimeintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, der Beschwerdeführer werde nicht mehr nach Hause zurückkehren können.
3.3 Nach dem Gesagten ist der Anwendungsbereich der beiden WEL-Bestimmungen wie folgt abzugrenzen: Rz. 3390.01 findet Anwendung, wenn im Zeitpunkt des (erstmaligen oder erneuten) Heimeintritts davon ausgegangen werden kann, der Heimaufenthalt sei nur vorübergehend und die betroffene Person werde wieder nach Hause zurückkehren können. Die Regelung von Rz. 3390.2 gilt jedenfalls dann, wenn bereits bei Heimeintritt feststeht, dass eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich ist. Ob die letztere Bestimmung auch dann anwendbar wäre, wenn sich erst während des Aufenthalts ergibt, dass die Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich sein wird, dürfte nach erster Prüfung eher zu verneinen sein, kann aber vorliegend offenbleiben.
4. Aufgrund der dargestellten rechtlichen Ausgangslage hängt die Frage, ob respektive wie lange der Mietzins für die Wohnung zusätzlich zu den Heimkosten als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen ist, davon ab, von welchem Zeitpunkt an davon ausgegangen werden musste, der Beschwerdeführer werde nicht mehr aus der Institution C.___ nach Hause zurückkehren können. Die Akten enthalten dazu insbesondere die folgenden Hinweise:
4.1 Mit Entscheid vom 3. März 2016 (Urkunde 7 des Beschwerdeführers) errichtete die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Den Erwägungen lässt sich entnehmen, dass die Spitex-Dienste am 6. August 2015 eine Gefährdungsmeldung erstattet hatten. In der Gefährdungsmeldung wurde erklärt, der Beschwerdeführer leide an Morbus Parkinson und bei ihm sei eine beginnende dementielle Entwicklung diagnostiziert worden. Er sei durch seinen Gesundheitszustand stark sturzgefährdet und auf Unterstützung und Betreuung durch Dritte bei der Medikamenteneinnahme, Körperhygiene und bei Ausgängen ausserhalb des Hauses angewiesen. Zudem bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seinem Sohn unter starkem psychischem Druck stehe. Die KESB beauftragte in der Folge mit Verfügung vom 11. September 2015 den zuständigen Sozialdienst abzuklären, inwiefern und in welchen Belangen der Beschwerdeführer hilfebedürftig sei. In der Folge erstattete E.___, [...], am 9. Februar 2016 einen Abklärungsbericht (Urkunde 9 des Beschwerdeführers). Er hielt fest, der Beschwerdeführer leide an Parkinson und an einer stetig zunehmenden, nicht klar diagnostizierten Demenz. Bei der Erledigung seiner Angelegenheiten sei er schon seit Jahren auf die Hilfe seines Sohns angewiesen, gegenüber welchem aber Abgrenzungsprobleme bestünden. Bis Dezember 2015 habe er, E.___, den Eindruck erhalten, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich klar orientiert. Eine zunehmende Vergesslichkeit sei vom Pflegepersonal im Heim bestätigt worden und für ihn, E.___, ab Dezember 2015 wahrnehmbar geworden. Im Jahr 2016 habe die Vergesslichkeit stark zugenommen. Der Beschwerdeführer benötige u.a. permanente und umfassende Hilfestellungen im gesundheitlichen Bereich, welche durch den Übertritt ins Heim sichergestellt sei. Aufgrund der Hilfsbedürftigkeit in administrativen Belangen sei ein gesetzliches Mandat angezeigt.
4.2 Im Schreiben der Beiständin vom 9. Juni 2016 (AK-Nr. 45) wird der Verlauf wie folgt beschrieben: Nach einem Spitalaufenthalt vom 23. Mai 2015 bis 10. Juni 2015 (nach einem Sturz) sei der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt mit anschliessender Spitexbetreuung. Ein weiterer Sturz habe zu einem erneuten Spitalaufenthalt (vom 2. bis 15. September 2015) geführt, mit anschliessender Rückkehr nach Hause und Spitexbetreuung. Nach einem weiteren Sturz habe sich der Beschwerdeführer vom 2. Oktober 2015 bis 22. Oktober 2015 wiederum im Spital aufgehalten. Anschliessend sei es zu einer vorübergehenden Aufnahme in der Institution C.___ im Ferienbett gekommen, da wegen fehlender administrativer Betreuung keine zeitnahe Organisation einer ausreichenden häuslichen Spitexpflege und Domizil-Physiotherapie möglich gewesen sei. Vom 19. November 2015 bis 25. November 2015 habe sich der Beschwerdeführer nach einem weiteren Sturz erneut im Spital aufgehalten. Anschliessend sei es zur Rückverlegung ins Ferienbett in der Institution C.___ gekommen, um die Akut-Pflegebetreuung nach der erneuten Operation und erneute Aufbautherapie durch die Physiotherapeutin gewährleisten zu können. Ab Dezember 2015 sei es dann zu zunehmender Vergesslichkeit und Desorientiertheit mit absehbarer Verschlechterung der gesundheitlichen Entwicklung gekommen. Im Februar 2016 sei schliesslich die Wohnung auf Ende Mai 2016 gekündigt worden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) habe am 3. März 2016 die Beistandschaft errichtet.
4.3 Der Beschwerdeführer trat am 22. Oktober 2015 in die Institution C.___ ein. Er hält sich seither – mit Unterbrüchen wegen Spitalaufenthalts – dort auf. Er wurde bei Eintritt der Betreuungs- und Pflegestufe 7 zugeordnet (AK-Nr. 21). Laut einer Telefonnotiz vom 15. März 2016 über ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdegegnerin und Herrn D.___, Leiter der Institution C.___, erklärte dieser, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2015 mit Pflegestufe 7 eingetreten. Sein Zustand sei sehr schlecht gewesen, er sei komplett auf Hilfe angewiesen gewesen. Es sei bereits ein Erfolg, dass er die ganze Zeit auf Pflegestufe 7 habe stabilisiert werden können. Es sei schon bei Heimeintritt klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach Hause werde zurückkehren können. Es sei nur noch darum gegangen, seine Lebensqualität zu verbessern.
4.4 In einem Schreiben der Institution C.___ an die Beiständin des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2016 (AK-Nr. 46 S. 4 f.) wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2015 eingetreten. Nach seinem Eintritt sei er mehrmals gestürzt und am 20. November 2015 an der Hüfte operiert worden. Nach der Operation habe er Physiotherapie erhalten und es sei ihm anschliessend körperlich besser gegangen. Sein Allgemeinzustand habe sich jedoch in dieser Zeit zunehmend verschlechtert. Er habe bei den alltäglichen Dienstleistungen Unterstützung durch eine Pflegeperson benötigt (Toilettentraining, Transfer-Unterstützung morgens und abends in/aus Bett). In der Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 habe sich leider auch der kognitive Zustand des Beschwerdeführers immer mehr verschlechtert. Die Demenz sei zusehends auch durch das Parkinson verstärkt worden. Im Februar 2016 sei dann der Gesundheitszustand so schlecht gewesen, dass eine Rückkehr ins häusliche Umfeld nicht mehr zumutbar gewesen sei.
4.5 Herr D.___ sagte als Zeuge anlässlich der gerichtlichen Instruktionsverhandlung vom 29. August 2017 aus, allein aus der Zuordnung zu einer Pflegestufe lasse sich nicht zwingend schliessen, wie hoch die Aussicht auf eine Rückkehr nach Hause sei. Grundsätzlich sei es selbst in der höchsten Pflegestufe 12 möglich, dass eine Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder nach Hause zurückkehren könne. Bei alleine lebenden Personen werde ein Aufenthalt zu Hause jedoch ungefähr ab Pflegestufe 5 schwierig. Im Fall des Beschwerdeführers sei bereits bei dessen Eintritt im Oktober 2015 aus professioneller Sicht mit hoher Gewissheit von einem Daueraufenthalt auszugehen gewesen. Man habe zwar in der Folge noch gewisse Rehabilitationsbemühungen unternommen, etwa um ein selbständiges Gehen zu ermöglichen. Dabei habe es sich jedoch nicht um Massnahmen gehandelt, welche eine Aussicht auf eine Rückkehr nach Hause eröffnet hätten.
5.
5.1 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer bei seinem Eintritt der Pflegestufe 7 zugeordnet wurde. Diese Einstufung blieb während des hier interessierenden Zeitraums bis März 2016 unverändert (inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer offenbar in der Pflegestufe 8). Der Zeuge D.___ hat sich an der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2017 zum Zustand des Beschwerdeführers geäussert. Er erklärte, er erinnere sich sehr gut an den Eintritt des Beschwerdeführers. Dessen Zustand habe aus professioneller Sicht bereits damals den Schluss zugelassen, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Langzeiteintritt auszugehen sei. Der Zeuge verfügt laut seiner Aussage über entsprechende Erfahrung, um zwischen rehabilitativen und chronischen Patienten unterscheiden zu können. Im Fall des Beschwerdeführers trat nach Einschätzung des Zeugen auch unmittelbar nach dem Eintritt keine Verbesserung ein, sondern es bestand eher eine Verwahrlosungstendenz. Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen Aussage, welche aus kompetenter, professioneller Sicht erfolgt und sich auf eigene Wahrnehmung und Beurteilung abstützt, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine spätere Rückkehr nach Hause bereits bei Eintritt im Oktober 2015 unrealistisch war. Eine spätere Verbesserung, welche eine solche Aussicht eröffnet hätte, ist nach Lage der Akten nicht eingetreten, zumal die Pflegestufe 7 zu keinem Zeitpunkt reduziert werden konnte.
5.2 Die übrige Aktenlage enthält keine hinreichende Grundlage, um von der klaren Zeugenaussage abzuweichen. Es besteht zwar, wie der Beschwerdeführer zu Recht darlegen lässt, ein gewisses Spannungsverhältnis zur Tatsache, dass die Institution C.___ in den Rechnungen für die Monate Oktober 2015 bis und mit März 2016 einen «Zuschlag Ferienbett» von CHF 20.00 pro Tag verrechnete (AK-Nr. 34 S. 7 - 11; für den Monat April 2016 wurde ein solcher zunächst ebenfalls erhoben, anschliessend aber wieder gutgeschrieben, vgl. AK-Nr. 46 S. 1 f.). Der Umstand, dass die Institution C.___ sogenannte Passerelle-Betten anbietet, welche einen Aufenthalt nach einem Spitalaufenthalt ermöglichen, erklärt den Zuschlag immerhin bezogen auf die Anfangsphase, und es ist denkbar, dass der administrative Übergang in der Folge wegen der noch nicht erfolgten Kündigung oder aus anderen Gründen unterblieb. Unabhängig davon kann aber der abrechnungsmässigen Behandlung im Vergleich zur klaren, unter Zeugenpflicht gemachten Aussage von D.___ keine entscheidende Bedeutung zukommen. Auch die an der Instruktionsverhandlung eingereichten Fotos des Beschwerdeführers erlauben keinen zuverlässigen Schluss, welcher der Aussage des Zeugen widersprechen würde. Die engagierte Argumentation der Beiständin kann für den hier relevanten Zeitraum nicht auf eigener Anschauung beruhen, wurde sie doch erst am 3. März 2016 als Beiständin eingesetzt. Der Abklärungsbericht von E.___ und der Entscheid der KESB befassten sich nicht in erster Linie mit der hier relevanten Fragestellung. Dem KESB-Entscheid lässt sich aber entnehmen, dass bereits in der Gefährdungsmeldung der Spitex-Dienste vom 6. August 2015 von einem Morbus Parkinson, einer beginnenden dementiellen Entwicklung, einem erheblichen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf, fehlenden Ressourcen aus dem sozialen Umfeld sowie insbesondere einer mit dem Gesundheitszustand verbundenen Sturzgefahr die Rede war. Dieser letztere Aspekt wird bestätigt durch die Beschreibung der Entwicklung im Bericht der Beiständin vom 9. Juni 2016 (E. II. 4.2 hiervor). Laut diesem Bericht war der Beschwerdeführer vor dem Heimeintritt vom 22. Oktober 2015 innerhalb weniger Monate gleich drei Mal längere Zeit hospitalisiert, nachdem er gestürzt war und sich verletzt hatte. Die im gleichen Bericht erwähnte fehlende administrative Betreuung, welche möglicherweise auch dazu beitrug, dass eine frühere Wohnungskündigung unterblieb, vermag ebenfalls keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme im Rahmen der Ergänzungsleistungen zu begründen.
5.3 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits im Zeitpunkt des Heimeintritts im 22. Oktober 2015 von einem Daueraufenthalt ausgegangen werden musste und dass sich diese Situation in der Folge nicht verändert hat. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Wohnungs-Mietzins (neben der Heimtaxe) richtet sich somit nach WEL Rz. 3390.02. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht beanstanden, dass es die Beschwerdegegnerin abgelehnt hat, die Mietzinsen der Monate März 2016 bis Mai 2016 im Rahmen der für die jährliche Ergänzungsleistung massgebenden anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen.
6.
6.1 Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Kopie der anlässlich der Instruktionsverhandlung eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Je eine Kopie des Protokolls der Instruktionsverhandlung sowie der Zeugenbefragung vom 29. August 2017 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer