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Solothurn Versicherungsgericht 23.03.2017 VSBES.2016.197

March 23, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,090 words·~10 min·1

Summary

Arbeitslosenentschädigung

Full text

Urteil vom 23. März 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Weber

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Arbeitslosenentschädigung

                        (Verfügung vom 29. April 2016 und Einspracheentscheid vom                         17. Juni 2016)

zieht die Vizepräsidentin in Erwägung:

I.

1.       Mit dem an die AHV-Zweigstelle in [...] gerichteten Schreiben vom 4. Januar 2016, wollte sich der Versicherte A.___, geboren 1963, bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn anmelden. Er teilte darin mit, seine Anstellung sei bis 31. Dezember 2015 befristet gewesen und er habe noch keine neue Anstellung gefunden. Weitere Unterlagen wie den Arbeitsvertrag werde er nachreichen, sobald er diese von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten habe (Urkunde des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Urkunde] Nr. 8).

2.       Dieses Schreiben traf am 6. Januar 2016 bei der AHV-Zweigstelle in [...] ein (Eingangsstempel AWA-Urkunde Nr. 8). Gleichentags teilte die AHV-Zweigstelle dem Versicherten schriftlich mit, sie seien seit dem 1. Juli 2014 nicht mehr für das Arbeitsamt zuständig (AWA-Urkunde Nr. 9). Diese Aufgabe habe vor rund anderthalb Jahren das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) übernommen. Die Anmeldung müsse persönlich beim RAV erfolgen. In der Beilage werde ihm das Merkblatt mit den Öffnungszeiten sowie eine Auflistung der Unterlagen, welche er in Kopie mitbringen müsse, zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, wo er das Formular für die Arbeitslosenkasse herunterladen könne.

3.       Der Versicherte meldete sich sodann am 12. Januar 2016 persönlich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AWA-Urkunde Nr. 10). Unter Berücksichtigung von fünf Wartetagen wurden dem Versicherten im Januar 2016 statt der eigentlichen 14 nur neun Taggelder ausgerichtet (AWA-Urkunde Nr. 11). In der Kontrollperiode Februar 2016 nahm das AWA eine Verrechnung der auszurichtenden Taggelder mit einer aus einem früheren Verfahren bestehenden Rückforderung in der Höhe von CHF 343.70 vor (AWA-Urkunde Nr. 12, vgl. behandelt in VSBES.2016.237)

4.       Mit diesem Vorgehen war der Versicherte nicht einverstanden, weshalb er mit Schreiben vom 9. April 2016 eine anfechtbare Verfügung verlangte (AWA-Urkunde Nr. 13). Diesem Begehren kam das AWA nach und erliess am 29. April 2016 einerseits die Verfügung Nr. 17[...], welche sich mit der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2016 befasste (AWA-Urkunde Nr. 4) und andererseits die Verfügung Nr. 14[...], welche sich auf die in der Kontrollperiode Februar 2016 vorgenommene Verrechnung bezog (AWA-Urkunde 1).

5.       Der Versicherte erhob am 7. Mai 2016 Einsprache gegen die Verfügung Nr. 17[...] und machte seinen Taggeldanspruch ab dem 3. Januar 2016 geltend, da an diesem Tag die Anmeldung bei der Behörde getätigt worden sei (AWA-Urkunde Nr. 14). Selbentags, jedoch mit separatem Schreiben, erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung Nr. 14[...] und wehrte sich gegen die vom AWA vorgenommene Verrechnung (AWA-Urkunde Nr. 15).

6.       Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 wies das AWA die gegen die Verfügung Nr. 17[...] erhobene Einsprache ab und bestätigte die erlassene Verfügung (AWA-Urkunde Nr. 3 bzw. Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

7.       In der Folge erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Juli 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 und beantragt sinngemäss, dieser sei aufzuheben (A.S. 5 f. im Dossier VSBES.2016.197). Ebenfalls mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 (separate Eingabe) ficht der Beschwerdeführer die Verfügung Nr. 14[...] beim Versicherungsgericht an (A.S. 3 im Dossier VSBES.2016.198).

8.       Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 vereinigt die Vizepräsidentin die Verfahren VSBES.2016.197 und VSBES.2016.198. Diese werden fortan unter der Verfahrensnummer VSBES.2016.197 weitergeführt (A.S. 7).

9.       Am 8. September 2016 lässt sich das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vernehmen und beantragt u.a. die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 sei abzuweisen und auf die Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 14[...] sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (A.S. 9 ff.).

10.     Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Replik (A.S. 19).

11.     Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) hinsichtlich der Beschwerde, die sich gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2016 richtet, sind erfüllt, so dass auf diese Beschwerde eingetreten werden kann.

Was hingegen die Beschwerde (ursprüngliches Verfahren VSBES.2016.198) gegen die Verfügung Nr. 14[...] anbelangt, fehlt es am Anfechtungsobjekt. Eine Verfügung ist zuerst mittels Einsprache bei der Beschwerdegegnerin anzufechten. Im vorliegenden Fall wurde der diesbezügliche Einspracheentscheid erst am 30.August 2016 und somit anderthalb Monate nach Beschwerdeerhebung erlassen (vgl. dazu VSBES.2016.237). In Ermangelung eines zulässigen Anfechtungsobjekts kann daher vorliegend nicht auf die gegen die Verfügung Nr. 14[...] erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2016 eingetreten werden.

2.       Gemäss § 54bis Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO-SO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Vorliegend ist zu prüfen, ob für die rechtsgültige Anmeldung und somit für die Berechnung der anspruchsberechtigten Tage auf den Zeitpunkt der schriftlichen Anmeldung bei der dafür unzuständigen AHV-Zweigstelle in [...] oder auf die persönliche Anmeldung beim RAV abzustellen ist. Zu beurteilen gilt es somit den Taggeldanspruch einiger Tage bei einem versicherten Verdienst von CHF 6‘618.00. Die Streitwertgrenze von CHF 30‘000.00 wird daher klarerweise nicht erreicht. Die Vizepräsidentin als Vertreterin des Präsidenten ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

3.

3.1     Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

3.2     Nach Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat sich derjenige, der Versicherungsleistungen beansprucht, beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Abs. 3). Alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, haben versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen. Sie halten das Datum der Einreichung fest und leiten die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiter (Art. 30 ATSG).

3.3     Soweit an die Vornahme einer Anmeldung Wirkungen in zeitlicher Hinsicht geknüpft werden, ist die entsprechende Frist mit einer rechtzeitigen Anmeldung gewahrt. Ist die Anmeldung strittig, trägt die anmeldende Person die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit. Bei der Anmeldung sind bestimmte Formvorschriften zu beachten. Sind diese nicht erfüllt, so ist für die an die Anmeldung geknüpften Wirkungen dennoch auf den Zeitpunkt der Postübergabe bzw. der Einreichung beim Versicherungszweig abzustellen. Es ist sodann der anmeldenden Person eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Dies wird durch Art. 29 Abs. 1 ATSG nicht ausdrücklich festgelegt, doch ist das Institut der Nachbesserungsfrist sowohl bezüglich des Einspracheverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren vorgesehen, und es wurde auch in der bisherigen Praxis des Verwaltungsverfahrens beachtet. Bei dieser Nachfristansetzung sind die Folgen der Nichtverbesserung anzudrohen (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Bern / St. Gallen / Zürich 2015, Art. 29 RN 35 ff. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.3).

3.4     Für Personen mit einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren beginnt der Anspruch auf Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit. Für Personen ohne solche Unterhaltspflichten beträgt die Wartezeit je nach Höhe des versicherten Verdienstes zwischen 10 und 20 Tagen (Art. 18 Abs. 1 AVIG).

4.

4.1     Die Anmeldung bei Arbeitslosigkeit hat im Kanton Solothurn beim Gemeinde-Arbeitsamt der jeweiligen Wohngemeinde zu erfolgen (https://www.so.ch/ verwaltung/volkswirtschaftsdepartement/amt-fuer-wirtschaft-und-arbeit/arbeitslosenkasse/, Stand: 8. März 2017). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bis vor kurzem habe man sich im Falle von Arbeitslosigkeit in der Gemeinde [...] an die AHV-Zweigstelle wenden müssen. Dies traf bis zum 29. Juni 2014 zu. Seit dem 30. Juni 2014 ist jedoch das RAV in Solothurn anstelle des Gemeindearbeitsamtes [...] zuständig (http://www.[...].ch/de/verwaltung/dienstleistungen/detail.php?i=35, Stand: 8. März 2017).

Mit seinem Anmeldeschreiben (datiert vom 4. Januar 2016) wandte sich der Beschwerdeführer somit an eine unzuständige Stelle. Indem er sich nicht persönlich anmeldete, wie dies von Gesetzes wegen vorgesehen ist, hat er denn auch die Formvorschriften nicht erfüllt (vgl. Art. 29 Abs. 1 i.V.m. 17 Abs. 2 AVIG).

4.2    

4.2.1  Zwar orientierte die AHV-Zweigstelle [...] den Beschwerdeführer umgehend schriftlich über den Formmangel sowie die fehlende Zuständigkeit, unterliess es allerdings, die Anmeldung an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wie es nach Art. 30 ATSG ihre Pflicht gewesen wäre. Aus dieser Pflichtverletzung entstehen dem Beschwerdeführer jedoch hinsichtlich der Anmeldung keine Nachteile, da für die Rechtswirkungen grundsätzlich auf die mangelhafte Anmeldung abgestellt wird (Art. 29 Abs. 3 ATSG). Der von der unzuständigen Stelle begangene Fehler berechtigt die versicherte Person umgekehrt jedoch nicht, beliebig lange mit der Vornahme der korrekten Anmeldung bei der zuständigen Stelle zuzuwarten. Vielmehr ist die versicherte Person in einer solchen Situation nach dem verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne, d.h. innert nützlicher Frist, zu handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 E. 3).

4.2.2  Im vorliegenden Fall verhielt es sich diesbezüglich wie folgt: Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde fest, er habe sich in der Woche vom 4. Januar 2016 in [...] um seine Kinder kümmern müssen und sei in dieser Woche auch nicht mehr nach [...] zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat somit spätestens am Montag, 11. Januar 2016 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der AHV-Zweigstelle erhalten und sich sodann Tags darauf persönlich beim RAV angemeldet. Dieses Handeln ist als «innert nützlicher Frist» im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, und damit als fristgerecht.

4.3     Indem die AHV-Zweigstelle in [...] die Anmeldung nicht weitergeleitet und die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Leistungsanspruchs auf das Anmeldedatum beim RAV, d.h. den 12. Januar 2016, abgestellt hat, wurde der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers lediglich für 14 bzw. 9 Kontrolltage berechnet. Gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG ist aber für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen derjenige Zeitpunkt massgebend, zu dem diese der Post übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird.

Die schriftliche Anmeldung ist datiert vom 4. Januar 2016 und trägt den Eingangsstempel der AHV-Zweigstelle in […] vom 6. Januar 2016. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann das Schreiben der Post aufgegeben oder ob es gar direkt bei der AHV-Zweigstelle eingeworfen wurde. Daher ist für den massgeblichen Zeitpunkt auf das Eingangsdatum bei der AHV-Zweigstelle, d.h. auf den 6. Januar 2016 abzustellen. Somit berechnen sich die kontrollierten Tage der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2016 ab dem 6. und nicht erst ab dem 12. Januar 2016.

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zwar geltend, ihm seien im Januar 2016 Taggelder für die Zeit vom 3. bis 31. Januar 2016 auszurichten. Auf den 3. Januar 2016 kann allerdings bereits aus dem Grund nicht abgestellt werden, weil der Anmeldung keine Rückwirkung zukommt. Sie entfaltet ihre Wirkung frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem sie der Post zum Versand oder bei der (un)zuständigen Stelle eingegangen ist.

4.4     An der Wartezeit von fünf Tagen ändert sich vorliegend nichts, da diese gesetzlich festgelegt ist und für sämtliche leistungsansprechende Personen gilt. Es ergeben sich jedoch für Januar 2016 neu 18 kontrollierte Tage und unter Berücksichtigung der allgemeinen Wartezeit 13 entschädigungsberechtigte Taggelder, d.h. es resultiert für die Kontrollperiode Januar 2016 eine Bruttoentschädigung von CHF 3‘172.00. Der Beschwerdeführer hat demnach einen Anspruch auf eine Nachzahlung von CHF 976.00 abzüglich der Sozialversicherungsleistungen (AHV/IV/EO, NBU sowie BVG-Risikoprämie). Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Rahmenfrist. Diese dauert neu vom 6. Januar 2016 bis zum 5. Januar 2018.

5.       Die Beschwerde ist somit begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen.

6.

6.1     Der Beschwerdeführer ist weder anwaltschaftlich noch anderswie besonders qualifiziert vertreten, vielmehr handelt er in eigener Sache. Daher ist dem Beschwerdeführer trotz des teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 118 V 139 vom 27. April 1992 E. 2a). Er macht im Übrigen auch keine solche geltend.

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Es besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde im Verfahren VSBES.2016.198 wird nicht eingetreten.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VSBES.2016.197 wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Öffentliche Arbeitslosenkasse, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Weber

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_322/2017 vom 8. August 2017 aufgehoben.

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