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Solothurn Versicherungsgericht 18.01.2017 VSBES.2016.189

January 18, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,058 words·~10 min·3

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Full text

Urteil vom 18. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung

                        (Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 wurde der 1988 geborene Versicherte A.___ aufgrund Nichtbefolgens von Weisungen der zuständigen Amtsstelle für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (Beilagen zur Beschwerdeantwort [BA-Beilage] 1).

2.       Eine dagegen am 28. Juni 2016 erhobene Einsprache des Versicherten (BA-Beilage 5) wurde mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) teilweise gutgeheissen, indem die Einstelldauer von sieben auf sechs Tage reduziert wurde.

3.       Dagegen erhebt der Versicherte (fortan: Beschwerdeführer) am 5. Juli 2016 (Posteingang) form- und fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragt sinngemäss, es seien die sechs Einstelltage aufzuheben (A.S. 4 f.).

4.       In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2016 stellt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: Beschwerdegegnerin) folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

5.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf eine Stellungnahme (A.S. 18).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, sich auch zu anderen Verfügungen äussern zu wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren einzig die Frage der Einstelltage gemäss Einspracheentscheid vom 1. Juli 2016 behandelt. Allfällige andere Verfügungen bilden damit nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Bei vorliegend streitigen sechs Einstelltagen wird diese Grenze klarerweise nicht erreicht. Der Präsident ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.      

2.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) muss der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen. Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat der Versicherte an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.2     Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Zudem ist ein Versicherter auf Grund seiner in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht angehalten, ab dem ersten Tag seiner Anmeldung zum Taggeldbezug alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an einer arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Kurses zur Standortbestimmung und Stellenbewerbung im Sinne von Art. 59 AVIG teilzunehmen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 80/03 vom 17. Juni 2003 E. 1.2).

3.       Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht am Stabe Stebe G-Kurs, welcher vom 4. bis 21. April 2016 gedauert hätte, teilgenommen hat.

3.1     In seiner Einsprache vom 28. Juni 2016 (BA-Beilage 5) bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht am Stabe Stebe G-Kurs vom 4. bis 21. April 2016 teilnehmen können, da er vom 13. bis 23. März 2016 in Brüssel an einer Konferenz gewesen sei. An jenem Tag als er sich für die Heimreise am Flughafen befunden habe – am 22. März 2016 –, sei das Terrorattentat am Brüsseler Flughafen passiert. Er habe sich tags darauf, als er mit dem Zug heimgekehrt sei, bei seiner Personalberaterin gemeldet. Er habe Zeit benötigt um das Geschehene zu verarbeiten und sich wieder neu organisieren müssen und habe dabei den ersten Tag des Stabe Stebe G-Kurses verpasst. Er habe sich nach dem ersten Tag bei seiner Personalberaterin gemeldet, welche ihn für den vorgesehenen Kurs abgemeldet und für den nächsten stattfindenden angemeldet habe. Er habe den Kurs sodann eine Woche später besucht. Er hätte den Kurs nicht verpasst, wenn das Attentat nicht passiert wäre. Er habe einfach noch etwas Zeit benötigt.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er sei am Montag, 4. April 2016 krank gewesen. Weiter treffe es zu, dass er den Stabe Stebe G-Kurs am 5. April 2016 vergessen habe, da er dienstags jeweils Vorlesungen an der Universität habe. Jedoch sei es der Entscheid seiner Personalberaterin gewesen, ihn für die restlichen Tage nicht mehr in den Stabe Stebe G-Kurs vom 4. bis 21. April 2016 zu senden sondern ihn für einen anderen Termin anzumelden. Es treffe ihn diesbezüglich kein Verschulden.

3.2     Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe seiner Beraterin am 4. April 2016 via Combox mitgeteilt, dass er krank sei. Für den zweiten Kurstag habe er sich weder bei seiner Personalberaterin noch beim Kursleiter abgemeldet. Die Beraterin habe am Montag, 4. April 2016 mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass sich dieser melden würde, wenn er am Dienstag den Kurs nicht aufnehmen könne, weshalb sie versucht habe, ihn mehrfach anzurufen. Sie habe ihn nicht erreichen können, woraufhin sie um einen Rückruf gebeten habe. Als bis 17:00 Uhr kein Rückruf erfolgt sei, habe die Personalberaterin den Beschwerdeführer erneut versucht zu erreichen, woraufhin dieser ausgeführt habe, er sei an der Uni und habe den Kurs vergessen.

Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus, es sei nachvollziehbar, dass die Erlebnisse in Brüssel prägend sein könnten und sich der Beschwerdeführer zuerst wieder habe orientieren müssen. Jedoch habe dieser weder in seiner E-Mail vom 25. März 2016 noch sonst seiner Personalberaterin mitgeteilt, dass er aus Gründen, welche aus dem Erlebten folgten, den Kurs nicht antreten könne, dies obwohl er seit Februar 2016 um das Datum des Kursbeginns gewusst habe. Da sich der Beschwerdeführer nicht für den Kurs entschuldigt und auch kein Arztzeugnis vorgebracht habe, welches festhalte, dass der Kursbesuch aufgrund des Erlebten nicht möglich sei, könne diese Ausführung nicht als Entschuldigungsgrund für den Nichtantritt des Kurses Stabe Stebe G angesehen werden. Weiter habe der Beschwerdeführer seit der Kurszuweisung im Februar 2016 nie mitgeteilt, dass er aufgrund von Terminkollisionen mit Vorlesungen oder Prüfungen nicht jeden Kurstag besuchen könne. Er hätte sich frühzeitig darum bemühen müssen, sich die Tage frei zu halten, um den Kurs Stabe Stebe G besuchen zu können. Da er bis zum Zeitpunkt der Beschwerde nie vorgebracht habe, der Kursbesuch sei aufgrund seiner Ausbildung nicht möglich gewesen, sei dies als Schutzbehauptung zu betrachten und könne nicht als Entschuldigungsgrund akzeptiert werden. 

4.       Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, es sei der Entscheid seiner Personalberaterin gewesen, ihn für den laufenden Kurs abzumelden und für den nächsten anzumelden. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer dem Stabe Stebe G-Kurs am ersten Kurstag, dem 4. April 2016, krankheitshalber ferngeblieben ist, was von der Beschwerdegegnerin als entschuldigtes Fernbleiben anerkannt worden ist. Nachdem er auch am Morgen des zweiten Kurstages nicht erschienen war, teilte eine Mitarbeiterin der Abteilung Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen der Personalberaterin mit, dass ein Einstieg in den Kurs nicht mehr möglich sei (BA-Beilage 3). Von einem Entscheid seitens der Personalberaterin, den Beschwerdeführer für den Kurs abzumelden, kann damit nicht die Rede sein. Vielmehr war ein Einstieg in den Kurs aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht mehr möglich.

Zu prüfen gilt es, ob dieses Verhalten entschuldbar war oder nicht. Ist der Kursbesuch für die versicherte Person nicht zumutbar, weil er den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen ist, liegt ein entschuldbarer Grund vor. Der Beschwerdeführer bringt vor, den Kurs nicht verpasst zu haben, hätte das Attentat in Brüssel nicht stattgefunden. Er habe anschliessend noch etwas Zeit benötigt um sich zu wieder zu organisieren. Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer nach den Geschehnissen vom 22. März 2016 Zeit benötigte, um das Ganze zu verarbeiten. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er sowohl in seinem E-Mail vom 25. März 2016 (Rückseite von BA-Beilage 5) als auch in seiner Comboxnachricht vom 4. April 2016 (BA-Beilage 7) mit keinem Wort erwähnt hatte, eine Kursteilnahme sei ihm aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen, welche im Zusammenhang mit dem Attentat stehen, nicht möglich. Auch die Möglichkeit, sich entsprechend auf das Schreiben vom 5. April 2016 zu äussern, hat er nicht wahrgenommen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr vor, es sei zutreffend, dass er den Kurs am 5. April 2016, mithin den zweiten Kurstag, vergessen habe (A.S. 4). Dass ihm eine Teilnahme aufgrund der Ereignisse vom 22. März 2016 nicht möglich gewesen wäre, wird wiederum nicht geltend gemacht und ist auch unwahrscheinlich, zumal der Beschwerdeführer an diesem Tag offenbar Vorlesungen an der Universität besucht hat. Es ist somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass dem Beschwerdeführer eine Kursteilnahme nicht zumutbar gewesen wäre.

Zu keiner anderen Einschätzung führen die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner dienstäglichen Vorlesungen am 5. April 2016 nicht am Kurs teilgenommen zu haben. Seit Februar 2016 waren dem Beschwerdeführer die Kursdaten des Stabe Stebe G-Kurses bekannt. Er hat entsprechend für das korrekte Einhalten besorgt zu sein resp. mitzuteilen, falls ihm eine Teilnahme aufgrund von universitären Pflichten nicht möglich wäre. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, inwieweit seine Personalberaterin tatsächlich über die universitären Pflichten informiert war, resp. bringt die Beschwerdegegnerin vor, keine Kenntnis davon gehabt zu haben. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn der Beschwerdeführer hätte bald nach Erhalt der Kurszuweisung vom 2. Februar 2016 (BA-Beilage 2) reagieren und um andere Kursdaten ersuchen müssen, zumal der Kurs während dreier Wochen jeweils für Montag und Dienstag vorgesehen war resp. in der letzten Woche zusätzlich noch für Mittwoch und Donnerstag. Hätte der Beschwerdeführer dienstags jeweils nicht teilnehmen können, hätte er dadurch drei von acht Kurstagen nicht besuchen können, was unbestrittenermassen nicht Sinn eines Kursbesuches sein kann.

Aufgrund des Gesagten kann nicht von einem entschuldbaren Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden, weshalb ein sanktionswürdiges Verhalten bejaht werden muss. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtbefolgens einer amtlichen Weisung in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.       Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht mit sechs Einstelltagen sanktioniert hat.

5.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens, wobei laut Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:

-    leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

-    mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

-    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

5.2     Die Beschwerdegegnerin blieb mit sechs Einstelltagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Sie beruft sich dabei auf die analoge Anwendung der Verwaltungsweisung des SECO, welche für das Nichtbesuchen eines Kurses von weniger als zehn Kurstagen die effektive Anzahl nicht besuchter Kurstage als Höhe für das Einstellmass vorsieht (AVIG-Praxis ALE D72/3.D). Wohl richten sich Verwaltungsweisungen an die Durchführungsstelle und sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich (BGE 138 V 346 E. 6.2), vorliegend sind jedoch keine Gründe ersichtlich, welche eine abweichende Ermessensausübung rechtfertigen würden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 43/06 vom 19. April 2006 E. 1.2 mit Hinweisen).

6.       Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde damit als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

7.2     Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a).

8.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

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