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Solothurn Versicherungsgericht 03.05.2017 VSBES.2016.158

May 3, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,383 words·~27 min·4

Summary

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen

Full text

D.___

Urteil vom 3. Mai 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer  

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Eingliederungsmassnahmen / Umschulung (Verfügung vom 29. April 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Oktober 2003 unter Hinweis auf eine Fraktur am linken Bein seit dem Unfall vom 21. Januar 2003 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Berufsberatung und Umschulung auf eine neue Tätigkeit an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 9).

1.2     Nach Einholen der medizinischen Berichte (IV-Nrn. 11, 17, 19) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2004 (IV-Nr. 25) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde im Rahmen des im Juni 2005 (IV-Nr. 30) veranlassten Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen bestätigt. So wurde dem Beschwerdeführer nach den eingeholten medizinischen Berichten (IV-Nrn. 33 f.) am 23. August 2005 mitgeteilt, es habe keine Änderung festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (IV-Grad: 100 %) bestehe (IV-Nr. 35).

1.3     Mit Verfügung vom 23. September 2005 (IV-Nr. 39) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten für Bein-Orthesen vom 1. Mai 2005 bis 30. April 2010 zu, sowie die Übernahme von ausgewiesenen Mehrkosten für Kleideränderungen, erhöhten Kleiderverschleiss und Reparaturkosten bei sorgfältigem Gebrauch und Ausschluss der Haftung Dritter.

1.4     Bei dem durch die Beschwerdegegnerin im November 2008 von Amtes wegen erneut eingeleiteten Revisionsverfahren (IV-Nr. 42), konnte nach Einholen der medizinischen Akten (IV-Nr. 44) mit Mitteilung vom 10. März 2009 keine Änderung des Invaliditätsgrades von 100 % festgestellt werden (IV-Nr. 45). Es bestand weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

1.5     Im Januar 2010 nahm die Beschwerdegegnerin zum dritten Mal von Amtes wegen ein Revisionsverfahren auf (IV-Nr. 46). Nach dem am 18. Mai 2010 durchgeführten Revisionsgespräch (IV-Nr. 50) und den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nr. 48), wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. September 2010 (IV-Nr. 55) eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Belastbarkeitstrainings für die Dauer vom 15. September bis 15. Dezember 2010 in der [...], gewährt. Dieses wurde vom Versicherten vorzeitig am 12. Oktober 2010 abgebrochen (vgl. IV-Nr. 63). Mit Mitteilung vom 29. März 2011 (IV-Nr. 69) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für orthopädische Serienschuhe vom 23. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2015 (IV-Nr. 69).

1.6     Nach Einholen von weiteren medizinischen Akten (IV-Nrn. 68, 70 f.) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2011 (IV-Nr. 75) mit, zur Prüfung der Leistungen sei eine medizinische Abklärung beim B.___ notwendig. Das polydisziplinäre Gutachten (internistisch, psychiatrisch und orthopädisch) datiert vom 15. Mai 2012 (IV-Nrn. 79.1 - 79.2). Die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers wurde sodann mit Abschlussbericht vom 31. Juli 2012 (IV-Nr. 87) abgeschlossen. Nach Einholen der Stellungnahmen von Dr. med. C.___, Fachärztin Neurologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 24. August 2012 und vom 21. September 2012 (IV-Nrn. 90, 95), hob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 (IV-Nr. 97) auf Ende November 2012 auf. Diese Verfügung wurde sodann aufgrund der beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) dagegen am 19. November 2012 erhobenen Beschwerde (IV-Nr. 103), mit Urteil vom 5. Mai 2014 (VSBES.2012.296, IV-Nr. 120) dahingehend aufgehoben, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit sie eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Zufallsprinzip veranlasse. Auf die dagegen am 6. Juni 2014 durch die Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (IV-Nr. 122) trat dieses mit Urteil 9C_454/2014 vom 31. Juli 2014 (IV-Nr. 126) nicht ein.

2.       Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 24. November 2014 (IV-Nr. 135) mit, zur Klärung der Leistungsansprüche sei die Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung (voraussichtlich Orthopädie, Psychiatrie, Allgemeine Medizin) notwendig. Mit der Durchführung werde ohne schriftlich begründeten Gegenbericht eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis IVV) beauftragt. Dem Beschwerdeführer wurde zugleich Frist gesetzt, allfällige Zusatzfragen zum Fragenkatalog einzureichen. Mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 138) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Begutachtung erfolge durch die D.___. Zudem wurde der Beschwerdeführer über die Gutachterpersonen (Dres. E.___, F.___, G.___ und H.___) sowie die Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie/Traumatologie und Psychiatrie) informiert. Am 31. März 2015 (IV-Nr. 140) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, Dr. med. E.___ werde krankheitsbedingt durch Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, ersetzt. Das Gutachten datiert sodann vom 1. Mai 2015 (IV-Nrn. 142.1 -142.5). Nach Einholen von Arztberichten (IV-Nrn. 145.1 - 145.5) und der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.___ vom 19. Juni 2015 (IV-Nr. 152), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) aufgrund eines errechneten IV-Grades von 25 % die Aufhebung der Rente per Ende August in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 11. September 2015 (IV-Nr. 157) erhobenen Einsprache, holte die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2015 die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD, ein (IV-Nr. 159) und hob die Rente mit Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) gestützt auf einen neu errechneten IV-Grad von 17 % per 1. Dezember 2012 auf. Zudem wurden weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt.

3.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen, insbesondere in Form einer Umschulung, zuzusprechen und auszurichten.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.       Im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. September 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 32).

5.       Mit Verfügung vom 28. September 2016 (A.S. 33 f.) bewilligt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Jan Herrmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.       Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 (A.S. 35 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein, die mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (A.S. 38) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Aufgrund der Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift ist streitig und zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne einer Umschulung hat.

2.       Der revisionsrechtlich massgebende Sachverhalt betrifft die Aufhebung der Invalidenrente per 1. Dezember 2012, weshalb die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu k.nen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4 S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2).

3.       Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

3.1     Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

3.2     Auszugehen ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können – aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3, 8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1, 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.1).

4.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Das Institut der Revision von Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 350 und 352 E. 3.5.4).

4.1     Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2).

4.2     Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2016 8C_454/2016 E. 2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313).

4.3     Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert. So hat das Bundesgericht wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 8 Abs. 3 ATSG und Art. 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (AHI 1997 S. 288 E. 2b).

4.4     Gemäss Art. 88a Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist die anspruchsbeeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung – worunter nach Art. 29ter IVV eine Zeitspanne von 30 Tagen zu verstehen ist – drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Abs. 2).

5.

5.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

5.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

6.       Eingehend auf das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2012.296 vom 5. Mai 2014 (IV-Nr. 120) ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die darin durch das Versicherungsgericht verbindlich erlassene Weisung, sie habe ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis IVV in Auftrag zu geben (vgl. VSBES.2012.296 E. II. 3.3), korrekt umgesetzt hat: So hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der im Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 durch das Bundesgericht formulierten Vorgaben und insbesondere des am 1. März 2012 in Kraft getreten Artikels 72bis IVV, wonach medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind – was vorliegend der Fall ist –, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1) und die Vergabe der Aufträge nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2) erfolgt, die D.___ auf korrektem Wege als Gutachterstelle bestimmt. Denn dieses Begutachtungsinstitut wurde gemäss E-Mail der Abraxas vom 28. Januar 2015 dem Gutachtensauftrag Nr. 18104 zugelost (vgl. IV-Nr. 137). Dies gilt auch für die dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. Februar 2015 (IV-Nr. 138) unterbreiteten Gutachterpersonen. Demzufolge wurde die Weisung des Versicherungsgerichts durch die Beschwerdegegnerin korrekt umgesetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten bei der D.___ hat durchführen lassen.

In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, dass das vom 1. Mai 2015 datierende Gutachten der D.___ (IV-Nrn. 142.1 - 142.5) vorliegend zu Recht unbestritten geblieben ist. Diesem ist der volle Beweiswert zuzusprechen (vgl. dazu E. II. 5.2 hiervor). Es kann daher auf die entsprechende gutachterliche Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden: So ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Carrosseriespengler seit dem Unfallereignis vom Januar 2003 arbeitsunfähig (IV-Nr. 142.1 S. 25). In einer leidensadaptierten Tätigkeit hingegen ist er sicher seit dem Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2012 bzw. den entsprechenden B.___-Untersuchungen im März 2012 zu 100 % arbeitsfähig (IV-Nr. 142.1 S. 27).

7.       In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützt sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2016 auf das – wie bereits oben ausgeführt – beweiswertige Gutachten der D.___ vom 1. Mai 2015 und hält fest (A.S. 2), die gesundheitliche Situation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Rentenzusprache dahingehend verbessert, dass der verzögerte, komplizierte Heilungsverlauf nach dem Unfall aus dem Jahr 2003 im Jahr 2008 abgeschlossen gewesen sei und die Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten seit wahrscheinlich 2009, sicher aber ab dem Untersuchungsdatum im B.___ vom März 2012, gegeben sei. Da diese Einschätzung durch den Beschwerdeführer nicht beanstandet wird (vgl. A.S. 11) und sich unter Heranziehung des Gutachtens der D.___ vom 1. Mai 2015 sowie der vorliegenden medizinischen Vorakten als korrekt erweist (vgl. IV-Nr. 142.1 S. 25), kann von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation seit der Rentenzusprache ausgegangen werden. So ergibt sich durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – vorliegend am 30. November 2004 (IV-Nr. 25; Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem IV-Grad von 100 %) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Ablehnungsverfügung vom 29. April 2016 (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2) eine anspruchsbegründende Änderung im Sinne einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es liegt somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. II. 4.1 hiervor), womit eine Anpassung der Invalidenrente an die tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. 1 ff.) richtig erkannt.

8.       Es ist, wie bereits in E. II. 1.2 dargelegt, nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Umschulung hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Berechnung des Invaliditätsgrades von 17 % durch die Beschwerdegegnerin (A.S. 2) einzugehen und zu prüfen, ob diese korrekt war:

8.1     Der Beschwerdeführer lässt bezüglich der Berechnung des IV-Grades insbesondere vorbringen, es sei die LSE 2012 anzuwenden und dort auf seine angestammte Tätigkeit unter den Ziff. 45 - 46 (Reparatur von Motorfahrzeugen) abzustellen (A.S. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt (A.S. 2), da sich nach der gerichtlichen (formellen) Rückweisung zur erneuten medizinischen Begutachtung erwiesen habe, dass der ursprüngliche Aufhebungsentscheid – die Verfügung vom 17. Oktober 2012 – korrekt gewesen sei, bestehe ab dem 1. Dezember 2012 kein Anspruch auf eine Rente mehr. In dieser Konstellation finde Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV keine Anwendung. Es wird zudem auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011 vom 3. Januar 2012 verwiesen und ausgeführt, vor diesem Hintergrund sei ein neuer Einkommensvergleich nicht erforderlich. Es gelte die in der Verfügung vom 17. Oktober 2012 vorgenommene Invaliditätsbemessung (gemäss LSE 2010). Aufgrund dieser Ausführungen stellt sich somit primär die Frage, ob im vorliegenden Fall die LSE 2010 oder die LSE 2012 zur Anwendung gelangt.

8.1.1  Massgeblich für die Rentenaufhebung ist, ab welchem Zeitpunkt die Ärzte eine zumutbare Arbeitsfähigkeit attestieren; bestätigen die erneuten medizinischen Untersuchungen die medizinischen Feststellungen im Rahmen der ersten Abklärungen auch in zeitlicher Hinsicht (Beginn der zumutbaren Arbeitsfähigkeit), war der ursprüngliche Entscheid korrekt. Denn auch im Rahmen der Rückweisung bleibt streitig, ob die IV-Stelle anlässlich der ersten Verwaltungsverfügung zu Recht den Leistungsanspruch reduziert resp. aufgehoben hat. Eine Rückweisung bedeutet nicht zwingend, dass die Feststellungen in der ersten Verwaltungsverfügung falsch waren, sondern bloss, dass diese beim derzeitigen Abklärungsstand nicht bestätigt werden konnten. Somit ist nur für den Fall, dass eine relevante zumutbare Arbeitsfähigkeit erst nach Erlass der ersten Verwaltungsverfügung eingetreten ist und zu einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung führt, der entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsentscheid massgebend für den Beginn der Frist von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats). Oder kurz gesagt: Eine Rentenaufhebung oder -herabsetzung kann nicht rückwirkend verfügt, wohl aber rückwirkend bestätigt werden (BGE 129 V 370, 106 V 18; SVR 2011 IV Nr. 33 S. 96 8C_451/2010 E. 4.2.2 und E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2011/8C_616/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 m.w.H.).

8.1.2  Wie bereits in E. II. 6 hiervor festgehalten, kommt dem Gutachten der D.___ vom 1. Mai 2015 voller Beweiswert zu. Da sich die Gutachter der D.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf die entsprechenden Einschätzungen der Gutachter des B.___ vom 15. Mai 2012 stützen und diese teilen (IV-Nr. 142.1 S. 25 unten), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Untersuchungstermin im B.___, somit ab März 2012, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 100 % arbeits- und leistungsfähig ist und in der angestammten Tätigkeit als Carrosseriespengler seit 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. IV-Nr. 79.1 S. 22 oben). Massgebend für die Verbesserung des Gesundheitszustandes und das Einstellen der Invalidenrente ist somit dieser Zeitpunkt. Es ist somit auch in Bezug auf den Einkommensvergleich auf den März 2012 abzustellen, womit grundsätzlich die in diesem Zeitpunkt aktuellsten statistischen Daten, somit die LSE 2012, zur Anwendung gelangen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2).

8.1.3  Diese Ausführungen werden durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 178 gestützt, wonach sich eine Einschränkung der Verwaltungsweisung in dem Sinne gebietet, dass die LSE 2012 für die Invaliditätsbemessung im Revisionsverfahren – wie vorliegend der Fall – betreffend eine laufende, gestützt auf die LSE bis 2010 rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente anwendbar ist, ausser wenn sich allein durch ihre Verwendung eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades – nach oben oder nach unten – ergibt (BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190). Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer – wie oben dargelegt (vgl. E. II. 7 hiervor) – aufgrund einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ein Revisionsgrund ausgewiesen. Deshalb ergibt sich hier eine anspruchsrelevante Änderung nicht «allein» durch die Anwendung der LSE 2012. Es spricht somit vorliegend nichts gegen die Anwendbarkeit der LSE 2012.

8.1.4  Gestützt darauf ist im vorliegenden Revisionsfall – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – für die Berechnung des Einkommensvergleichs die LSE 2012 heranzuziehen. Die entsprechende Tabelle wandte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid vom 28. Juli 2015 an (IV-Nr. 153). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich dann in der angefochtene Verfügung vom 29. April 2016 (A.S. 1 ff.) wieder auf die LSE 2010 stützte, ohne sich mit der Thematik der anwendbaren LSE vertieft auseinandergesetzt zu haben.

8.2     Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 142 V 178, 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

8.2.1  Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Im Vordergrund stehen dabei die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). In den Durchschnittswerten der LSE schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 und 9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2).

8.2.2  Gestützt auf die vorliegenden Akten, besuchte der Beschwerdeführer während neun Jahren die Grundschule und absolvierte anschliessend eine Lehre als Carrosseriespengler, welche er 1998 abschloss (vgl. IV-Nrn. 4, 53). Er arbeitete dann vom März bis im Oktober 2001 als Carrosseriespengler bei der [...], und war vom Oktober 2001 bis im Mai 2002 als Carrosseriespengler und im Autohandel tätig (vgl. IV-Nrn. 50 S. 1 i.V.m. 15 und 9 S. 4). Dabei war er selbständig und bot seine Leistungen anderen Werkstätten an, wobei er für circa fünf Werkstätten Auftragsarbeiten erledigte (IV-Nr. 142.2 S. 4). Von Frühling 2003 bis Juni 2003 war er wegen seiner Drogensucht in einer Massnahme in Italien, wobei der Entzug nicht klappte (vgl. IV-Nr. 11 S. 2). Das am 15. September 2010 begonnene Belastbarkeitstraining bei der [...] brach der Beschwerdeführer frühzeitig am 12. Oktober 2010 ab, weshalb keine Auswertung habe durchgeführt werden können (IV-Nr. 63). Im Qualifizierungsbericht vom 21. Dezember 2010 (vgl. E. II. 7.2.5 hiervor) wurde festgehaltenen, es seien eine gesundheitliche Abklärung durchzuführen und die privaten Probleme zu lösen. Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2012 (IV-Nr. 87) wurden sowohl eine mangelnde Mitwirkung als auch eine subjektive Krankheitsüberzeugung ausgewiesen.

8.2.3  Da der Beschwerdeführer seine letzte Arbeitsstelle als Carrosseriespengler aus (hier nicht massgeblichen anderweitigen) gesundheitlichen Gründen aufgeben musste und bereits im Zeitpunkt des Unfalls vom Januar 2003 nicht mehr gearbeitet hat, ist – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt vorgenommen – wegen Fehlens von aussagekräftigen konkreten Anhaltspunkten im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn des Beschwerdeführers auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, hierbei auf den Tabellenlohn des Bundesamtes für Statistik von 2010 abzustellen (A.S. 2), erweist sich indes gestützt auf die Darlegungen unter E. II. 8.1 hiervor als nicht korrekt. Wie dort ausgeführt (vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) ist die LSE 2012 heranzuziehen.

8.2.4  Die LSE-Tabelle 2012 unterteilt die Berufsgruppen neu nicht mehr in Anforderungsniveaus, sondern in Kompetenzniveaus, wobei das Kompetenzniveau 1 dem Anforderungsniveau 4 bis zur LSE 2010 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014; BGE 142 V 178 E. 5.2.1 S. 184). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) auf den Tabellenlohn der LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level» und die Ziff. 45 - 46 «Grosshandel; Handel u. Rep. v. Motorfahrz.» abgestellt. Dies erscheint vorliegend korrekt und ist nicht zu beanstanden. Weiter scheint es gerechtfertigt, das Niveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) heranzuziehen. Zusammenfassend ist folglich auf die LSE 2012, TA1_Tirage_skill_level, Niveau 3, Männer, abzustellen und damit auf einen monatlichen Bruttolohn von CHF 6'886.00. Dieser ist auf das Jahr hochzurechnen (x 12) und an die Wochenstunden (: 40 x 41,9) anzupassen, was bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Valideneinkommen von CHF 86'557.00 ergibt.

8.3     Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

8.3.1  Gemäss dem Gutachten der D.___ vom 1. Mai 2015 ist es dem Beschwerdeführer aus orthopädisch-traumatologischer Sicht zumutbar, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, zeitweilig im Stehen und Gehen durchzuführen. Die Einnahme von Zwangshaltungen (kniende und hockende Tätigkeiten, Arbeiten in ständiger Vorbeuge oder Überkopfarbeiten) sollte vermieden werden. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ist möglich. Tätigkeiten, die ein höheres Mass an Standsicherheit erfordern (Leiter, Gerüste) sind nicht möglich. Aus psychiatrischer, neurologischer und internistischer Sicht bestehen keine zusätzlichen Einschränkungen (IV-Nr. 142.1 S. 25).

8.3.2  Die Beschwerdegegnerin ist im Vorbescheid vom 28. Juli 2015 (IV-Nr. 153) vom monatlichen Bruttolohn für Männer gemäss LSE 2012 «TA1_tirage_skill_level», 2012, Total Männer, Niveau 1, von CHF 5'210.00 ausgegangen und hat diesen auf 40 Wochenstunden beruhenden Betrag anschliessend auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr hochgerechnet. Dieses Vorgehen ist korrekt. Somit beträgt das Invalideneinkommen CHF 65'177.10.

8.3.3  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug von 10 % anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_604/2011 23. Januar 2012 E. 4.2.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87; Urteil des Bundesgerichtsurteils 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Weiter ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Da es als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit bei voller zeitlicher Präsenz verwerten kann (vgl. E. II. 8.3.1 hiervor), ist unter dem Gesichtspunkt der teilzeitlichen Tätigkeit kein Abzug vorzunehmen. Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Kürzung ersichtlich sind, beträgt das Invalideneinkommen CHF 65'177.10.

8.4     Bei einem Valideneinkommen von CHF 86'557.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 65'177.10. resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 21'379.90 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 25 %. Dieser begründet – was vorliegend auch umstritten ist – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich an diesem Ergebnis auch unter Berücksichtigung eines, wie vom Beschwerdeführer vorgebrachten (A.S. 13 f.), leidensbedingten Abzugs von 10 % nichts ändern würde. So würde der IV-Grad diesfalls gerundet 32 % betragen (Valideneinkommen von CHF 86'557.00 und Invalideneinkommen von CHF 58'659.40) und ebenfalls nicht zum Bezug einer Rente berechtigen.

8.5     Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei einem errechneten IV-Grad von 25 % diese Voraussetzung für berufliche Massnahmen im Sinne einer «Umschulung» erfüllt (vgl. E. II. 3 Ziff. 1; A.S. 14 f.).

9.       Somit ist die angefochtene Verfügung vom 29. April 2016 aufzuheben und die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer den Anspruch auf eine Umschulung weiter prüft. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

10.     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).

10.1   Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt über den Verweis in § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SR 175.2) im Verfahren vor dem Versicherungsgericht seit dem 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren, zumal dieses nach dem 1. Januar 2011 rechtshängig wurde. Dies bedeutet im vorliegenden Fall für die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 Gebührentarif des Kantons Solothurn (GebT, BGS 615.11), der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt.

10.2   Der Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Jan Herrmann hat am 3. Oktober 2016 (A.S. 35 ff.) eine Kostennote eingereicht. Dabei macht er ein Honorar von 7.75 Stunden à CHF 200.00 sowie 95 Kopien à CHF 0.50 geltend. Da in mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits enthalten ist (vier Kurzbriefe an den Klienten vom 31. Mai 2016, 7. Juni 2016, 18. Juli 2016, 3. Oktober 2016 von total 45 Minuten) wird dieser nicht gesondert entschädigt. Damit ist der Aufwand auf insgesamt 7 Stunden zu reduzieren. Dies erscheint in Anbetracht des Aufwandes und der Schwierigkeiten des Prozesses angemessen. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200.00 beträgt der Aufwand somit CHF 1'400.00. Unter Einbezug der Auslagen von CHF 64.50 (Kopien von CHF 47.50 + Porto von CHF 17.00) und der MWSt von 8 % (CHF 117.15) beträgt die Parteientschädigung total CHF 1'581.70, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.3   Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'581.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

VSBES.2016.158 — Solothurn Versicherungsgericht 03.05.2017 VSBES.2016.158 — Swissrulings