Urteil vom 19. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, AHV-Ausgleichskasse, Postfach, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – Anrechnen hypothetisches Einkommen Ehefrau (Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 3. Februar 2014 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1954, [...], bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (SVA-Beleg Nr. 1). Er bezieht seit 1. November 2010 eine ordentliche IV-Rente (SVA-Nr.14, S. 134 ff.).
2. Die Beschwerdegegnerin kündigte dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2014 an, ein hypothetisches Mindesterwerbseinkommen der Ehefrau in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, falls innert Frist von 30 Tagen nicht nachgewiesen werde, dass diese aus objektiven oder subjektiven Gründen kein Einkommen erzielen könne (SVA-Nr. 5). Am 25. Juli 2014 teilte die Sachbearbeiterin des Regionalen Sozialdienstes [...] der Beschwerdegegnerin mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beim RAV für die Arbeitsvermittlung nicht «angeschlossen» sei und daher keine Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Zudem verwies sie auf das beigelegte Arztzeugnis des Kantonsspitals [...] (vom 2. Juli 2014; SVA-Nr. 14, S. 104 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 13. März 2015 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen ab 1. November 2010 zu. Den dazugehörenden Berechnungsblättern lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von CHF 19'880.00 (CHF 31'320, ./. Freibetrag, davon 2/3) pro Jahr anrechnete (SVA-Nr. 17 ff.).
3.2 Am 14. April 2015 bestätigte das RAV [...] der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sich diese zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, worauf der Vertreter des Beschwerdeführers am 28. April 2015 die Beschwerdegegnerin bat, auf das Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zu verzichten (SVA-Nr. 34).
3.3 Am 4. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2015 (SVA-Nr. 37).
3.4 Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. April 2015 zustehenden Ergänzungsleistungen fest. Im Kommentar zur Berechnung führte die Beschwerdegegnerin an, die Ergänzungsleistungen seien infolge Wegfall des hypothetischen Einkommens der Ehefrau (Anmeldung beim RAV zur Arbeitsvermittlung) neu berechnet worden. Falls die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem RAV nicht nachkomme, werde das hypothetische Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung erneut berücksichtigt (SVA-Nr. 40, 42 f.).
3.5 Am 6. August 2015 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Nachweise über persönliche Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau pro April und Mai 2015 ein (SVA-Nr. 48).
3.6 In der Verfügung vom 18. Dezember 2015 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 neu fest, und zwar wegen gesetzlicher Neuerungen; wiederum verzichtete sie auf das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers (SVA-Nr. 55 ff.).
3.7 Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 4. Mai 2015 in dem Sinne teilweise gut, dass sie dem Beschwerdeführer kein hypothetisches Einkommen, seiner Ehefrau jedoch ein solches anrechnete. Gleichentags berechnete sie die dem Beschwerdeführer vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2014 zustehenden Ergänzungsleistungen neu und teilte dies dem Vertreter des Beschwerdeführers mit (SVA-Nr. 62, 65 ff.).
4. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer ab 1. Februar 2016 fest, und zwar ohne ihm dabei ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen (SVA-Nr. 83, 86).
5. Per 9. Februar 2016 zog der Beschwerdeführer von [...]/GR nach [...]/SO, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin am 10. Februar mittels Verfügung mitteilte, sie werde die Ergänzungsleistungen am 1. März 2016 einstellen. Für den erneuten Bezug von Ergänzungsleistungen habe sich die versicherte Person im neuen Wohnsitzkanton anzumelden (SVA-Nr. 89, 95).
6. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 18. Februar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 27 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 18. Januar 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es seien die Ergänzungsleistungen ab Anspruchsbeginn ohne hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berechnen und auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei das hypothetische Erwerbseinkommen erst ab 31. Dezember 2014 bis 31. März 2015 anzurechnen, und auch nur mit einem Betrag von CHF 24'000.00 statt CHF 31'320.00.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In der Beschwerdeantwort vom 10. März 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius (…) anzudrohen (A.S. 45 ff.).
8. Am 9. Mai 2016 überweist die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer als Versicherungsgericht, die Beschwerde – gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG – zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Beurteilung (A.S. 52 ff.).
9. Mit richterlicher Verfügung vom 13. Mai 2016 wird dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern. Zudem wird er aufgefordert, Unterlagen über seine Liegenschaft im Kosovo einzureichen (A.S. 56).
10. Am 6. Juli 2016 gibt der Vertreter des Beschwerdeführers u.a. eine Erklärung seines Mandanten (mitsamt einer Luftaufnahme) zu den Akten, wonach dieser in [...]/Kosovo, ein Grundstück besitze, worauf sich jedoch keine Liegenschaft mehr befinde; diese sei im Krieg zerstört worden (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).
11. Am 18. August 2016 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, er könne zur Beschwerdeantwort nicht Stellung nehmen, da er wohl Angaben zur Liegenschaft im Kosovo gemacht habe, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch noch nicht entschieden worden sei (A.S. 70).
12. Mit richterlicher Verfügung vom 23. August 2016 wird auf das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, nicht eingetreten. Ferner wird sein Gesuch, ihm sei erneut Frist zu setzen, eine Replik einzureichen, abgewiesen; stattdessen werde er anlässlich der beantragten und noch anzusetzenden Verhandlung Gelegenheit haben, sich im Rahmen des Parteivortrags zur Beschwerdeantwort zu äussern (A.S. 72).
13. Am 23. Dezember 2016 zieht der Vertreter des Beschwerdeführers den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück und reicht gleichzeitig seine Kostennote ein (A.S. 75). Allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort macht er keine.
14. Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 5. Januar 2017 zur Honorarnote des Vertreters des Beschwerdeführers mit dem Antrag, dass im Fall einer Gutheissung der Beschwerde die Positionen des Jahres 2015 zu kürzen seien (A.S. 80).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Im Streit liegt und zu überprüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung für die Zeit vom 1. November 2010 – 31. Mai 2015 zu Recht ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau im Betrag von CHF 31'320.00 (abzüglich Freibetrag, und davon 2/3) pro Jahr angerechnet hat. Die übrigen in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 18. Januar 2016 deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 65 ff.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V 53 E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2. Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 18. Januar 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen ab 1. November 2010 nach den ab diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).
3.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie (...) Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) haben (...).
3.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1, 2 und 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1‘000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1‘500.00 übersteigen. Angerechnet werden auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 18. Januar 2016 für die Zeit vom 1. November 2010 – 31. Mai 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von CHF 31’320.00 eingesetzt, davon den Freibetrag von CHF 1‘500.00 abgezogen und dann zwei Drittel von CHF 29’820.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) bzw. CHF 19’880.00 pro Jahr als Einnahmen berücksichtigt (AK-Nr. 65 ff.). Zur Begründung führt sie im angefochtenen Entscheid an, dass die Anrechnung nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erfolge. Ein Verzicht liege auch dann vor, wenn die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichte, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Bei Invalidität des EL-ansprechenden Ehemanns beispielsweise könne sich die Ehefrau gestützt auf Art. 163 ZGB gezwungen sehen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder die bisherige zu erweitern. Bevor eine diesbezügliche Aufgabenteilung erwogen werde, sei nach Bundesgericht allerdings im Einzelfall zu prüfen, ob und inwiefern ihr ein Arbeitserwerb tatsächlich zugemutet werden könne, wobei ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, ihre Ausbildung und gegebenenfalls die Dauer, während der sie nicht mehr im Erwerbsleben gestanden sei, zu berücksichtigen seien. Verzichte die Ehefrau eines Versicherten auf die Ausnützung, obwohl sie nach Art. 163 ZGB zum Ausüben einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, werde gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein von der Verwaltung oder dem Richter zu schätzendes hypothetisches Einkommen beim anrechenbaren Einkommen mitberücksichtigt. Die EL-Organe hätten sich bei der Festsetzung der anrechenbaren Einkommen grundsätzlich an die lnvaliditätsbemessung durch die IV-Stelle zu halten und eigene Abklärungen nur bezüglich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit (wie Alter, mangelnde Ausbildung, fehlende Sprachkenntnisse oder andere persönliche Umstände) vorzunehmen. Vor Verfügungserlass sei einzig ein Arztzeugnis eingegangen, nach welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers bis zu einem OP-Termin voraussichtlich Ende September 2014 keine körperlich anstrengende Arbeit verrichten sollte. Somit lägen keine stichhaltigen Nachweise vor, wonach sie das vermutete Erwerbseinkommen vom 1. November 2010 - 31. März 2015 nicht habe erzielen können (SVA-Nr. 62, S. 2).
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass bei seiner Ehefrau verschiedene Faktoren zusammenwirkten, die eine berufliche Integration nahezu unmöglich respektive unrealistisch machen würden. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Aufgrund ihrer grossen Unerfahrenheit und ihres Unvermögens, administrative Angelegenheiten zu erledigen, sei sie auf die Unterstützung ihrer Kinder angewiesen. Sie habe keine berufliche Ausbildung abgeschlossen und sei damit für keine Tätigkeit qualifiziert. Sie verfüge zudem über keinerlei Erfahrungen in der Arbeitswelt, sei sie doch stets Hausfrau und für die Betreuung der 1983, 1984, 1986 und 1988 geborenen Kinder zuständig gewesen. Ein Sohn sei aufgrund seiner Behinderung (halbseitige Lähmung) besonders betreuungsbedürftig und beziehe deswegen eine lnvalidenrente. Die Ehefrau habe in den letzten Jahren zusätzlich ihren erkrankten Mann betreut. Sie sei Kosovarin und auf dem Arbeitsmarkt für einfache Tätigkeiten damit besonders benachteiligt. Ihre Gesundheit sei ebenfalls angeschlagen. Als bald 50-Jährige gehöre sie zur Gruppe der nur schwer vermittelbaren Personen (A.S. 30).
5.
5.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen der Ehegattin eines Leistungsansprechers anzurechnen, sofern sie auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b S. 291; AHI 2001 S. 133, P 18/99 E. 1b). Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts (BGE 115 V 88 E. 1 S. 90); ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar (SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 3). Bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemanns ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 1, P 40/03 E. 2; AHI 2001 S. 132, P 18/99 E. 1b). Bemüht sich die Ehegattin trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt sie die ihr obliegende Schadenminderungspflicht (SZS 2010 S. 48, 9C_184/2009 E. 2.2; Urteile 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 2.2; 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 4.1); mithin geht es um die Schadenminderung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, gemäss welcher Bestimmung jeder Ehegatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.3).
5.2 Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist; diesem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 m.H.a. Urteile 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 3.4.1 und 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 3 mit Hinweis, in: SZS 2015 S. 61). Das Bundesgericht hat seine unter Geltung des alten Scheidungsrechts entwickelte Rechtsprechung, wonach ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Regel nicht mehr zumutbar sei, in mehreren zum neuen Scheidungsrecht ergangenen Urteilen relativiert und die Aufnahme bzw. den Ausbau einer Erwerbstätigkeit auch in fortgeschrittenem Alter als zumutbar erachtet. Für die Belange der Ergänzungsleistungen kann allenfalls, analog zu Art. 14a Abs. 2 ELV, die Zumutbarkeit verneint werden, wenn die betroffene Person das 60. Altersjahr vollendet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die 1966 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers ist jedoch deutlich jünger. Im Übrigen lässt auch im Bereich der Invalidenversicherung eine verbleibende Aktivitätsdauer von über neun (hier 14) Jahren nicht auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen (vgl. Urteile 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.4; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2).
Bei der Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage ist einerseits das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, die die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der betreffenden Person erfüllen und andererseits die Zahl der arbeitsuchenden Personen zu berücksichtigen. Dabei kann die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse zum Beispiel durch die Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung erfolgen (Urteil P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.2.2). Im Allgemeinen kann angenommen werden, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben in einem gewissen Alter die volle Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.1.1). Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteile 9C_255/2013 vom 12. September 2013 E. 4.1; 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.4). Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) feststeht (vgl. Urteile 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 3.2; 8C_489/2007 vom 28. Dezember 2007 E. 4.1, je mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Den in der Beschwerde vorgebrachten Einwänden des Beschwerdeführers bezüglich Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau (vgl. E. II 4.2 hiervor) ist – wie dies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend dargestellt hat – nicht zu folgen. So lässt sich der Anmeldebestätigung des RAV Chur vom 14. April 2015 (SVA-Nr. 35, S. 2 f.) entnehmen, dass das RAV die Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Arbeitsvermittlung angenommen hat. Bereits damit hat als erstellt zu gelten, dass die Fachpersonen des RAV wie auch die Ehefrau des Beschwerdeführers davon ausgehen, dass diese grundsätzlich erwerbstätig sein könnte und im ersten Arbeitsmarkt als vermittelbar zu qualifizieren ist. Dieser Anmeldebestätigung kann im Weiteren entnommen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers – entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde – offensichtlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich) hat. Es ist folglich davon auszugehen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, zumal sie nicht erst seit kurzem, sondern bereits seit September 1992, mithin im Zeitpunkt der Verfügung seit bald 24 Jahren in der Schweiz wohnhaft ist (vgl. SVA-Nr. 1, S. 3). Im Übrigen gäben selbst der Umstand lediglich geringster Kenntnisse der deutschen Sprache keinen Anlass für eine Ausnahme (Urs Müller: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11, Rz 534, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 17. September 2008 E. 4 f.). Ferner hat die Ehefrau des Beschwerdeführers dem RAV angegeben, über Arbeitserfahrungen als Hausfrau (ungelernt) und Fabrikarbeiterin (ungelernt) zu verfügen; letzteres ist auf dem Arbeitsmarkt gesucht und setzt zweifelsohne keine qualifizierte berufliche Ausbildung voraus, was hier – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 30) – nicht als Nachteil zu bewerten ist. Bei den durch sie ausführbaren Hilfsarbeiten sind denn auch grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine diesbezügliche Schul- oder andere Ausbildung erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie alle Voraussetzungen mitbringt, um eine einfache und repetitive Hilfsarbeit auszuführen. Die Häufung der für die Verwertung einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit ungünstigen Faktoren wie die fehlende Schul- und Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse und fehlende Berufserfahrung stehen im Übrigen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegen (Müller, a.a.O., Rz 544, m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_17/2010 vom 26. Januar 2011 E. 5.1). Dazu kommt, dass solche Hilfsarbeiten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – im Allgemeinen altersunabhängig nachgefragt werden. Auch kann grundsätzlich nicht die Rede davon sein, dass sie nur schwer vermittelbar sei (A.S. 30). Da sich die geltend gemachten mangelnden Kenntnisse in der deutschen Sprache, die nach dem Gesagten ohnehin zu relativieren sind, bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht als bedeutend erweisen, braucht auf die Beurteilung der konkreten Arbeitsmarktlage (vgl. E. II 5.1 hiervor) nicht weiter eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht mit entsprechenden Bemühungen aufgezeigt und belegt (Müller, a.a.O., Rz 537 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 4.2), es mangle am Angebot lokaler, offener und geeigneter Stellen, weshalb seine Ehefrau keine Stelle gefunden habe. Im Raum [...], wo das Ehepaar wohnhaft ist, finden sich vergleichsweise viele Arbeitsplätze, die keine spezifische Qualifikation voraussetzen.
5.3.2 Ferner hat die Mitarbeiterin des RAV, B.___, am 13. Juli 2015 bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit April 2015 monatlich zehn Arbeitsbemühungen beibringe und bei den Beratungsgesprächen immer erschienen sei (SVA-Nr. 47, S. 1). Aktenkundig sind denn auch die Nachweise ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate April und Mai 2015 (SVA-Nr. 48, S. 2 ff.), was der Behauptung widerspricht, sie komme in administrativen Sachen nur unschwer zurecht (A.S. 30). Aus diesen Arbeitsbemühungen ist ersichtlich, welche Stellen sie sich zutraut, worunter mehrheitlich solche als Küchenhilfe oder Raumpflegerin fallen. Damit wird klar, dass sich sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Fachleute des RAV einen beruflichen Wiedereinstieg zutrauen. Dass es offensichtlich auf dem ersten Arbeitsmarkt (zumindest) zurzeit keine freie Stelle für sie gibt, hat die Beschwerdegegnerin in dem Sinne berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer ab Beginn der Arbeitsbemühungen der Ehefrau, und damit in Erfüllung der Schadenminderungspflicht, kein hypothetisches Erwerbseinkommen derselben mehr angerechnet wird. Indes entspricht es einer Tatsache, dass in der Zeit von November 2010 – März 2015 weder Arbeitsbemühungen der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgewiesen noch solche geltend gemacht worden sind. Den Akten lassen sich denn auch weder Kopien von schriftlichen Bewerbungen noch Antworten der angefragten Arbeitgeber entnehmen. Den Nachweis, dass seine Ehefrau wegen der geltend gemachten Umstände (A.S. 30) keine Arbeitsstelle findet, hätte der Beschwerdeführer zu erbringen, was zudem mit erfolglosen Stellenbemühungen zu belegen wäre; dies ist hier nicht erfüllt. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sie in der Zeit ab November 2010 noch Betreuungspflichten zugunsten ihrer Kinder zu erfüllen gehabt hätte, haben doch die beiden, angeblich im Haushalt des Ehepaars lebenden Kinder Jahrgang 1986 und 1992 (SVA-Nr. 1, S. 5). Das Vorbringen, dass ein Sohn infolge seiner Behinderung besonders betreuungsbedürftig gewesen sei (A.S. 30), wird für den rechtsrelevanten Zeitpunkt im Übrigen nicht belegt; dasselbe gilt auch für den geltend gemachten Umstand, die Ehefrau habe in den letzten Jahren ihren kranken Mann betreut (A.S. 30). Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Frau sei gesundheitlich angeschlagen; dazu enthalten die Akten einzig das ärztliche Zeugnis des Kantonsspitals [...] vom 2. Juli 2014, worin Dr. med. C.___, Oberarzt, der Ehefrau des Beschwerdeführers attestiert, sie solle bis zum geplanten OP-Termin keine körperlich anstrengende Arbeit verrichten (SVA-Nr. 14, S. 105). Dieser Arztbericht ist jedoch nur wenig aussagekräftig und schliesst zahlreiche Arbeitstätigkeiten in keiner Weise aus. Folglich ist der Beweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist (vgl. E. II 5.2 hiervor), nicht erbracht.
5.4
5.4.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die rückwirkende Aufrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens. Zwar sei seiner Ehefrau am 16. Juni 2014 eine Übergangsfrist von 30 Tagen angesetzt worden. Allerdings sei begreiflich, dass sie dies mangels Deutschkenntnisse nicht begriffen habe. Ferner sei unklar, ob sie den Brief überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Die Frist von 30 Tagen erscheine als viel zu kurz und sei insbesondere mit der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB nicht vereinbar. Zulässig wäre, wenn überhaupt, das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens frühestens nach Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten gewesen (A.S. 31).
5.4.2 Nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss nicht invaliden Ehegatten von EL-Ansprechern im Einzelfall eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ausdehnung des Arbeitspensums einzuräumen; dies gilt sowohl für laufende als auch für erstmals beantragte Ergänzungsleistungen (BGE 142 V 12 E. 5.4). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beginnt diese Übergangsfrist jedoch im Falle einer – wie im vorliegenden Fall – rückwirkenden Zusprache von Ergänzungsleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 ELV nicht erst ab einer Mitteilung der EL-Stelle (oder Erlass der Verfügung über die Leistungszusprache) zu laufen, sondern beispielsweise bereits ab dem seinerzeitigen Anspruchsbeginn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer das Einräumen einer 30-tägigen Frist mit der Rechtsprechung zu Art. 163 ZGB als nicht vereinbar hält bzw. die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auch im Gebiete der Ergänzungsleistungen für grundsätzlich ausgeschlossen hält, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohl berücksichtigt die sozialversicherungsrechtliche Gerichtspraxis bei der Ermittlung der zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau eines EL-Ansprechers familienrechtliche Grundsätze (E. II 5.1 hiervor); dies geht indes keineswegs so weit, dass auch ergänzungsleistungsrechtlich ein Verbot rückwirkender Anrechnung hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten beachtet würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 2 und 3.5.2, 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2 und 5 sowie 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2). Betreffend Eintritt ins AHV-Alter hat das Bundesgericht dazu präzisiert, dass eine Übergangsfrist ab Beginn des potenziellen EL-Bezugs dort nicht einzuräumen ist, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.4). Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2010) bereits während eines Jahres wegen seiner Beschwerden in der angestammten Tätigkeit erheblich arbeitsunfähig gewesen war, mithin seit November 2009 (SVA-Nr. 14, S. 157 ff.). Dazu kommt, dass das Ehepaar [...] seit 1. April 2010 öffentlich-rechtlich unterstützt wird und Sozialhilfe bezieht (SVA-Nr. 1, S, 6 f.; 14, S. 129). Indem sich die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieser Situation trotz der ihr zumutbaren, erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht um eine Stelle bemühte, verletzte sie die – mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht auch ihr obliegende – Schadenminderungspflicht. Vorliegend hat dem Ehepaar [...] daher mit Blick auf ihre finanzielle Situation spätestens seit April 2010 klar sein müssen, dass der Ehefrau die Pflicht oblag, sich erwerblich einzugliedern. Mithin ist mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug ab November 2010 festzustellen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers bereits im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern. Klarzustellen ist schliesslich, dass das Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten bei Einräumung einer angemessenen Anpassungsfrist keiner vorgängigen Abmahnung in irgendeiner Form bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2013 vom 29. September 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen sich so zu organisieren haben, dass sie die Korrespondenz der Sozialversicherungen verstehen. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die Beschwerdegegnerin ihre Mitteilung vom 16. Juni 2014 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt hat und dieser damit bei allfälligen Unklarheiten eine Anspruchsperson hätte. Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2010 ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau angerechnet hat.
5.5
5.5.1 Schliesslich hat der Beschwerdeführer die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens von CHF 31'320.00, das auch regelmässig entstehende Gewinnkosten ausser Acht lasse, beanstandet. Üblicherweise würden CHF 24'000.00 angerechnet, was einem Minimalverdienst einer ungelernten Arbeitskraft entspreche (A.S. 32).
5.5.2 Gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist – wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat (A.S. 49 f.) – nicht invaliden Ehegatten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei für das Festsetzen des zu berücksichtigenden hypothetischen Erwerbseinkommens auf die «Schweizerische Lohnstrukturerhebung» (LSE) abzustellen ist und dabei die persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Von diesem Bruttoeinkommen sind die obligatorischen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes abzuziehen (vgl. Rz. 3482.04 WEL, Stand 1. Januar 2016; BGE 134 V 53 E. 4). Von dem sich ergebenden Nettoeinkommen sind der Freibetrag von CHF 1’500.00 abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 (niedrigstes Lohnniveau) im privaten Sektor (Total, Durchschnitt aller Wirtschaftszweige) bei Frauen im Jahr 2012 auf CHF 4’112.00. Auf der Basis der üblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 3-4/2015, Tab. B 9.2, Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit, 2012, Total) ergibt dies ein Einkommen von CHF 51‘441.00 (4'112.00 : 40 x 41,7 x 12) bzw. nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (von 13 %) ein Jahreseinkommen von (rund) CHF 44’753.00 (51‘441.10 x 0,87). Indem die Beschwerdegegnerin ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von CHF 31’320.00 pro Jahr angerechnet hat, hat sie ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen für einfach und repetitive Tätigkeiten von Frauen berücksichtig, was nicht zu beanstanden ist.
5.6 Was die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort anbelangt, allenfalls sei dem Beschwerdeführer wegen einer drohenden reformatio in peius Gelegenheit zum Beschwerderückzug zu geben (A.S. 46, 50), ist Folgendes festzustellen: Zwar hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2016 erklärt, im Dorf [...]/Kosovo ein Grundstück zu besitzen, worauf sich eine im Krieg zerstörte Liegenschaft befinde; dies hat er mittels einer Luftaufnahme dokumentiert (BB-Nr. 3). Ob dieses Bild – das mit «2010-08-10» datiert ist und nebst andern Liegenschaften im rot eingekreisten Bereich andeutungsweise Mauerreste zeigt – die tatsächlichen Verhältnisse wiedergibt, lässt sich nicht beurteilen, zumal diese Angaben amtlich nicht beglaubigt sind. Es fehlt im Weiteren – wie bereits in der Begründung zur Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. August 2016 festgehalten – an Beweisen über den Erwerbspreis, den aktuellen Wert sowie allfällige Belastungen der Liegenschaft, was die Beurteilung der Vermögenssituation des Beschwerdeführers nach derzeitiger Aktenlage verunmöglicht (A.S. 72). Es bleibt den EL-Behörden überlassen, für die Zukunft weitere Abklärungen zu tätigen.
6. Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 18. Januar 2016 bzw. das Anrechnen eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers im Betrag von effektiv CHF 19’880.00 pro Jahr nicht zu beanstanden. Folglich erweist die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
7.
7.1 Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 124 E. 5b S. 133, 126 V 143 E. 4a S. 150).
8. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger