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Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2017 VSBES.2016.118

November 29, 2017·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,393 words·~32 min·3

Summary

Invalidenrente

Full text

E.___

Urteil vom 29. November 2017

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___   

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       befristete Invalidenrente – selbständige Erwerbstätigkeit aus Landwirtschaft (Verfügung vom 18. März 2016)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1955, [...], meldete sich am 4. Februar 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 4).

1.2     Am 21. März 2013 fand bei der Beschwerdegegnerin ein Früherfassungs-/Intake-Gespräch statt, an dem auch Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), teilnahm (IV-Nr. 18).

1.3     Dr. med. D.___, Allgemeinärztin FMH, [...], reichte der Beschwerdegegnerin am 6. April 2014 den angeforderten Bericht ein (IV-Nr. 24, 35).

1.4     Am 17. Juni 2014 gab die Treuhänderin des Beschwerdeführers, Firma B.___, [...], die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2007 – 2012 zu den Akten (IV-Nr. 27.1 ff.).

1.5     Der Beschwerdeführer besuchte am 17. Juli 2014 die «Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie», worüber die Ärzte des E.___, Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 22. Juli 2014 berichteten (IV-Nr. 38).

1.6     Die RAD-Ärztin C.___ empfahl der Beschwerdegegnerin am 22. September 2014, zusätzliche ärztliche Berichte einzuholen (IV-Nr. 33, S. 2).

1.7     Am 19. Januar 2015 nahm die RAD-Ärztin aufgrund des Berichts des E.___ vom 22. Juli 2014 zu den Diagnosen sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr. 40).

1.8     Die Treuhänderin des Beschwerdeführers reichte am 3. Februar 2015 die Bilanz und Erfolgsrechnung pro 2013 ein (IV-Nr. 41).

1.9     Am 23. Juni 2015 erstellte die IV-Stelle Bern den durch die Beschwerdegegnerin veranlassten «Abklärungsbericht Landwirtschaft» (IV-Nr. 43.1, S. 2 ff.).

2.

2.1     Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er ab 1. August 2013 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Oktober 2013 auf eine bis 31. Mai 2014 befristete, ganze Rente habe; ab 1. Juni 2014 betrage der Invaliditätsgrad weniger als 40 % (IV-Nr. 44).

2.2     Im Einwand vom 7. August 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Vorbescheid Stellung (IV-Nr. 46).

2.3     Am 18. September 2015 reichte die Treuhänderin des Beschwerdeführers den Buchhaltungsabschluss pro 2014 ein mit dem Antrag, der «Abklärungsbericht Landwirtschaft» sei neu zu überprüfen (IV-Nr. 51).

2.4     Die Beschwerdegegnerin bat am 22. September 2015 die IV-Stelle des Kantons Bern, zum Einwand vom 7. August 2015 sowie zum Antrag der Treuhänderin des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 Stellung zu nehmen (IV-Nr. 53).

3.       Am 18. März 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu dem im Vorbescheidverfahren gemachten Einwand des Beschwerdeführers ausführlich Stellung (IV-Nr. 56).

4.       Gegen die Verfügung 18. März 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 22. April 2016 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Seine Vertreterin stellt und begründet dabei folgende Anträge (Aktenseite [A.S. 7 ff.]):

          1.  Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2016 betreffend IV-Rente sei gutzuheissen, und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Juni 2014 weiterhin eine IV-Rente von 50 % auszurichten.

          2.  Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

5.       Am 30. Juni 2016 verweist die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort auf die beiliegende Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 15. Juni 2016 sowie auf die IV-Akten. Sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 20 ff.). Zu diesen Ausführungen nimmt die Vertreterin des Beschwerdeführers am 13. Juli 2016 Stellung (A.S. 27 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 17. August 2016 kurz äussert und eine Stellungnahme der IV-Stelle Bern vom 15. August 2016 beilegt (A.S. 30 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 18. März 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier 18. März 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen weitergehenden Rentenanspruchs die ab 1. Januar 2014 geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4     Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Juni 2014 Anspruch auf eine IV-Rente hat.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

3.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

3.2     Die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familiengliedern einen Betrieb bewirtschaftet, sind aufgrund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen (Art. 25 Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; SR 831.201). Für die Bemessung der Invalidität eines selbständigen Landwirts, der das Heimwesen zusammen mit Familienangehörigen bewirtschaftet, genügt demnach der blosse Einkommensvergleich nicht. Es ist auf die Mitarbeit des Invaliden im Betrieb abzustellen, was eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung des Invaliden und seiner Familienangehörigen bedingt. Ist eine solche Einkommensaufteilung nach Art. 25 Abs. 2 IVV nicht möglich, muss das ausserordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren (erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich) durchgeführt werden (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28a, Rz 150 f., mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 29/2001 vom 21. Juni 2001 E. 4a). Darüber hinaus ist gegebenenfalls zu prüfen, ob dem Versicherten zugemutet werden kann, die selbständige Tätigkeit aufzugeben und seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen einer Anstellung zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1 und 3.2).

3.3     Bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von Selbstständigerwerbenden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Auch das so korrigierte AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf nicht ohne weiteres für die Ermittlung der Vergleichseinkommen herangezogen werden. Invaliditätsfremde Faktoren, die das Betriebsergebnis eines Selbstständigerwerbenden beeinflussen, müssen beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von der AHV-Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4     Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG; Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Dabei wird, im Unterschied zur spezifischen Methode für Nichterwerbstätige, die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 mit Hinweisen).

4.

4.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Weiter sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

4.4     Für die Beurteilung des Anspruchs können die IV-Stellen Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (Art. 69 Abs. 2 IVV; SR 831.201). Das Bundesgericht hat Grundsätze entwickelt, nach denen sich der Beweiswert eines Berichts über eine Haushaltabklärung beurteilt. Verlangt wird, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie von den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Des Weiteren müssen die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und divergierende Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden. Insgesamt muss der Bericht plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f. und BGE 128 V 93 E. 4 S. 93 f. zu anderen Arten von Abklärungsberichten). Diese Prinzipien gelten analog für einen landwirtschaftlichen Abklärungsbericht, wobei dem Aufzeigen divergierender Meinungen geringere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1).

5.

5.1     Zur Begründung hält die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid – mit Verweis auf den Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 23. Juni 2015 – fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erwerbseinbusse von 50 % ab 22. Juni 2013 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab 23. Juli 2013 sei ihm eine Erwerbstätigkeit nicht oder nur in geringem Ausmass zuzumuten gewesen. In Beachtung der dreimonatigen Wartefrist werde ihm ab 1. Oktober 2013 eine befristete ganze Rente ausgerichtet. Weil sich sein Gesundheitszustand ab 1. März 2014 verbessert habe, was letztlich zu einer Erwerbseinbusse von 35 % führe, habe er ab 1. Juni 2014 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 56, S. 5). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Landwirtschaftsexperten vom 15. Juni 2016, worin ergänzende Ausführungen zu den Einkommensverhältnissen und zur Betriebsaufgabe gemacht werden (A.S. 20 ff.). In einer weiteren Stellungnahme vom 15. August 2016 äussert sich die Abklärungsfachperson zu Arbeiten des Beschwerdeführers für Dritte, Abschreibungen und erneut zur Betriebsaufgabe (A.S. 33 ff.).

5.2     Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geltend: Grundsätzlich bestreite auch die IV-Stelle nicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheitsgeschichte nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Es sei eine Utopie, wenn es die IV-Stelle als zumutbar erachte, dass er 170 Arbeitsstunden auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzen könne. In der Praxis sei es unmöglich, während der Winterzeit als Ersatz für die Schneeräumung eine andere, leidensadaptierte Anstellung mit dem vorgeschlagenen Pensum zu finden. Ferner sei es ihm nicht zuzumuten, dass er den Landwirtschaftsbetrieb und damit seine angestammte, noch verwertbare Arbeitstätigkeit aufgebe, wo er immerhin noch zu 50 % leistungsfähig sei. Folglich beantrage er, dass ihm weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen sei. Ebenfalls sei festzustellen, dass er dank dem grossen Einsatz seiner Familienangehörigen in der Lage sei, eine 50%ige Tätigkeit als Landwirt ausüben zu können. Im Übrigen würden ihm bei Aufgabe des Betriebs – gestützt auf das Betriebsergebnis 2014 – Kosten von insgesamt CHF 21’407.00 verbleiben (A.S. 10). In der Replik vom 13. Juli 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, dass der um 100 % höhere Ertrag aus dem Winterdienst im Jahr 2013 nicht in die Berechnung einfliessen dürfe, was auch auf sämtliche übrigen Einkommen zutreffe. Diese Arbeiten seien auch durch verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers ausgeführt worden. Die Leistungen der Familie würden im Bericht des Landwirtschaftsexperten zu wenig oder überhaupt nicht berücksichtigt. Unzutreffend seien ferner die Ausführungen des Landwirtschaftsexperten, die höheren Abschreibungen seien gemacht worden, um das Invalideneinkommen im Hinblick auf eine Rente zu vermindern. Vielmehr sei festzustellen, dass die Anschaffung von Maschinen (Hoflader, Traktor) invaliditätsbedingt sei, womit sich höhere Abschreibungen ergäben. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine landwirtschaftliche Tätigkeit auch im Invaliditätsfall ein wesentlich höheres Einkomme erziele als im Fall einer Verpachtung des Landwirtschaftslands. So könnte er lediglich das Eigenland von 16 Hektaren verpachten, was bei einem Pachtzins von CHF 5.00 bis 6.00 einen Pachtzinsertrag von CHF 8'000.00 bis 9'600.00 pro Jahr ergäbe (A.S. 27 f.).

6.

6.1     Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Beschwerde – wie bereits erwähnt – auf den Standpunkt gestellt, aufgrund seiner Krankheitsgeschichte nur noch zu 50 % arbeitsfähig zu sein, was seiner Meinung nach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht bestreite (A.S. 9). Soweit damit die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen, d.h. bezüglich der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie der Verweistätigkeit, angesprochen wird, ist diese Aussage allerdings zu differenzieren. So geht aus der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt hervor, dass die von der Hausärztin Dr. med. D.___ nach jeweils sorgfältiger Befragung des Versicherten und im engen Kontakt mit den Operateuren attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar seien und übernommen werden könnten bzw. von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Landwirt von 50 % ab 1. März 2014 bis auf weiteres auszugehen sei (IV-Nr. 40, S. 2; s.a. 24, S. 1 ff.). In die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin eingeflossen ist dann eine Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt im Ausmass von 58 %, die sich aufgrund der Abklärung vor Ort und unter Berücksichtigung der Arztberichte ergebe (IV-Nr. 43.1, S. 3 ff.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen von 50 % ausüben kann, und zwar mit Wirkung ab 1. März 2014.

Im Weiteren hat die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit angegeben, der Beschwerdeführer vermöge in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig zu arbeiten (IV-Nr. 40, S. 2), wovon die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (IV-Nr. 56) ausgegangen ist und mangels anderslautender Aussagen nach wie vor ausgeht (A.S. 20 ff.; 30 ff.); wie es sich damit verhält, wird im Nachfolgenden noch zu behandeln sein.

6.2     Beim Festsetzen des Leistungsanspruchs in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2016 hat die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Erkenntnisse des Abklärungsdiensts abgestellt. Dem ausführlichen Abklärungsbericht der Abklärungsfachperson (nachfolgend AFP) der IV-Stelle des Kantons Bern, Bereich Abklärungen (nachfolgend AKD) vom 23. Juni 2015, welcher auch ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer auf dem Betrieb beinhaltet, lässt sich dazu im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 43.1): Die AFP hat zunächst Angaben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemacht und dann dessen Aussagen anlässlich des gemeinsamen Gesprächs wiedergegeben. Anschliessend folgen Angaben über die medizinische Beurteilung der Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit als Landwirt sowie jener einer Verweistätigkeit und über die personellen sowie die betrieblichen Verhältnisse. Bei den Arbeitskräften werden der Beschwerdeführer, sein Sohn F.___ sowie sein Schwager und dessen Kinder erwähnt. Dazu werden Angaben über den jeweiligen Arbeitsbereich sowie die Entschädigung gemacht. Ferner hat die AFP im Rahmen der Betriebsverhältnisse einen detaillierten Arbeitsvoranschlag gemacht, der ein Betriebstotal (AKh) aller Produktionsverfahren von 1'809,7 ausweist. Dann hat die AFP die Veränderungen und Nebeneinkommen aufgezeigt; bei letzterem werden der Verdienst der Schneeräumung in der Wohnortgemeinde erwähnt, der je nach Winter zwischen CHF 5'000.00 und 20'000 (etwa 100 Stunden) variiere, wobei der Beschwerdeführer diesen Winter für die Schneeräumung seinen Schwager und seinen Sohn eingesetzt habe. Anschliessend folgen ausführliche Angaben über die Einschränkungen in der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt, basierend auf einem Betätigungsvergleich, sowie eine Interpretation der Rechnung; darin hat die AFP festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit aufgrund der Abklärung vor Ort und unter Berücksichtigung der Arztberichte – wie bereits erwähnt – 58 % betrage, was einer zeitlichen Leistungsfähigkeit von 1'049 AKh entspreche. Folglich betrage die Arbeitsunfähigkeit 42 %. Im Rahmen der ausführlichen Beurteilung ist die AFP – u.a. in Beachtung der Einkommensverhältnisse gemäss Buchhaltung – zum Resultat gelangt, dass der Invaliditätsgrad 35 % betrage. Dabei hat die AFP bei 1'809 Arbeitsstunden auf ein «Einkommen Landwirtschaft vor Personalkosten nach Korrekturen» von CHF 58'774.00 abgestellt, welches auf dem Einkommensdurchschnitt der Jahre 2009 – 2011 basiert. Schliesslich ist die AFP – in Beachtung des durchschnittlichen Einkommens aus Schneeräumung von CHF 6'047.00 – zu einem Gesamteinkommen ohne Behinderung von CHF 62'599.00 gelangt. Diesem Einkommen hat die AFP das Einkommen mit Behinderung, inklusive der Position «zumutbare Tätigkeit gemäss RAD» von CHF 6'047.00, bei ebenfalls 1'809 Stunden (Beschwerdeführer und Familie 1'443 Stunden, zuzüglich Angestellte 366 Stunden) im Gesamtbetrag von CHF 40'887.00 gegenübergestellt, was zu einem behinderungsbedingten Erwerbsausfall von CHF 21'713.00 führt (IV-Nr. 43.1, S. 3 ff.).

6.3     Dieser landwirtschaftliche Abklärungsbericht stammt von einer qualifizierten Abklärungsfachperson, die sich anhand ausführlicher Unterlagen sowie im Rahmen eines persönlich vor Ort durchgeführten Gesprächs mit dem Beschwerdeführer über die konkreten betrieblichen Verhältnisse informiert hat. Die Entwicklung des Betriebs wird im Bericht ausführlich beschrieben. Die medizinischen Diagnosen und die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind der AFP bekannt gewesen und werden im Bericht korrekt wiedergegeben. Die Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Teilbereiche und zum Ausmass der jeweiligen Einschränkung sind plausibel und hinreichend genau abgefasst; diese lassen sich sowohl mit den medizinischen Unterlagen als auch mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben vereinbaren. Diese Berichterstattung wird damit den grundsätzlichen Anforderungen, die für die Beweiskraft einer derartigen Stellungnahme massgebend sind (E. II. 4.4 hiervor) gerecht, und stellt somit eine taugliche Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrads dar. Der Bericht geniesst folglich grundsätzlich vollen Beweiswert (s.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 5.2.2 m.H.a. Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.; Urteil 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die fachliche Kompetenz der Abklärungsperson bis heute nicht in Frage gestellt.

6.4     Die durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen den landwirtschaftlichen Abklärungsbericht sind wie folgt zu beurteilen:

6.4.1  Den Einwänden des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 46, 51), wo u.a. die Berücksichtigung des Buchhaltungsergebnisses pro 2014 verlangt worden ist, hat die AFP am 22. Oktober 2015 als Fazit einzig entgegengehalten, dass ihr Einkommensvergleich zu seinen Gunsten und nicht realitätsfremd ausgefallen sei. Die zumutbare Nebenerwerbstätigkeit von 170 Stunden extern pro Jahr (Schneeräumen) sei realisierbar. Aufgrund der angeführten Rechtsprechung könne der Versicherte keinen Teilrentenanspruch geltend machen, da ihm auf dem freien Arbeitsplatz (recte wohl Arbeitsmarkt) ein volles Pensum zuzumuten sei. Am Vorbescheid werde daher festgehalten (IV-Nr. 53, S. 3).

6.4.2  In der Beschwerde wird – den Abklärungsbericht betreffend – darauf hingewiesen, dass in der Buchhaltung 2014 wiederum ein negatives Ergebnis von CHF 5'502.25 ausgewiesen werde, und zwar trotz geringeren Abschreibungen auf Maschinen und Geräten gegenüber dem Vorjahr im Betrag von CHF 26'000.00. Der Beschwerdeführer macht u.a. geltend, der landwirtschaftliche Ertragsrückgang sei vor allem auf den massiven Rückgang bei den Arbeiten für Dritte im Betrag von CHF 17’000.00 zurückzuführen; dazu kämen noch höhere Personalkosten von CHF 5'700.00. Ferner würden bei einer Betriebsaufgabe Kosten von insgesamt CHF 21'407.00 verbleiben. Auch stellt der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – die hypothetische Höhe des Einkommens aus der Verweistätigkeit in Frage; insbesondere sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, seinen Landwirtschaftsbetrieb zugunsten der von der IV vorgeschlagenen Verweistätigkeit aufzugeben (A.S. 8 ff.).

Dazu lässt sich der Stellungnahme der AFP vom 15. Juni 2016 im Wesentlichen Folgendes entnehmen (A.S. 22 f.): Sie stellten sich weiterhin vollumfänglich auf die Ausführungen vom 22. Oktober 2015. Zusätzlich seien noch einige Bemerkungen zu den Einkommensverhältnissen aufgrund der Buchhaltung für die Jahre 2009 – 2014 zu machen. Dazu hat die AFP einen Vergleich der Einkommen aus «Arbeit für Dritte» von drei vor (2009 – 2011) und drei Jahren nach der Behinderung (2012 - 2014) angestellt und ist zu einer Differenz von -8,66 % gekommen. Als Fazit hat die AFP festgehalten, der Treuhänder des Beschwerdeführers mache geltend, dass seit der Behinderung die Arbeiten für Dritte massiv rückgängig seien. Gemäss Vergleich des AKD sei das Einkommen im Durchschnitt nur um 8,66 % zurückgegangen. Gemäss der Rechtsprechung müsse ein Vergleich mit mehreren Jahren vorgenommen werden. Der Treuhänder habe nur mit dem höchsten und mit dem tiefsten Wert verglichen. Dieses Vorgehen sei unausgeglichen und unverhältnismässig. Einen analogen Vergleich hat die AFP zudem mit dem Nebenerwerb angestellt und ist dabei zu einer Minusdifferenz nach der Behinderung von 16,02 % gekommen. Als Fazit wird festgehalten, dass der Nebenerwerb im Schnitt nur um CHF 960.00 gesunken sei. Auch hier könne nicht vom einen massiven Rückgang ausgegangen werden. Der zumutbare Nebenerwerb im Sinne der Schadenminderungspflicht sei gemäss Vergleich nach Behinderung um rund 84 % schon erreicht worden. Das 100%ige, zumutbare Einkommen von CHF 6'047.00 (pro Jahr) sei realistisch. Dieses Einkommen könne auf dem freien Arbeitsmarkt ohne weiteres auf das ganze Jahr verteilt und müsse nicht zwingend nur im Winter ausgeführt werden. Auch dieser Einwand müsse abgelehnt werden. Einen weiteren Vergleich hat die AFP mit den Löhnen vor und nach der Behinderung gemacht und ist zu einer Differenz nach der Behinderung von CHF 10'057.00 gelangt, was 100 % entspreche. Als Fazit wird angeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich mehr Personalkosten habe als vor der Behinderung. Dieses Argument sei richtig und in der Berechnung mit CHF 7’315.00, nebst dem Abzug von 394 Stunden oder CHF 13‘086.00 für Kosten unentgeltlicher Mitarbeit von Familienmitgliedern oder Mitarbeitern, berücksichtigt worden (vgl. IV-Nr. 43.1, S. 9). Die Personalkosten von total CHF 20'401.00 seien angemessen und korrekt festgesetzt worden, weshalb an der Bemessung festzuhalten sei. Einen letzten Vergleich hat die AFP mit den Abschreibungen angestellt und festgestellt, dass die Differenz nach der Behinderung (2012 – 2014) im Vergleich zum Zeitraum vor der Behinderung (2009 – 2011) CHF 18'754.00 oder +67,87 % betrage. Als Fazit wird angeführt, der Treuhänder des Beschwerdeführers habe darauf hingewiesen, dass die Einkommen aus der Landwirtschaft – trotz geringerer Abschreibungen auf Maschinen und Geräten von CHF 26’000.00 im Jahr 2014 gegenüber dem Jahr 2013 – behinderungsbedingt rückgängig seien. Diese Aussagen seien teilweise richtig. Gemäss der Rechtsprechung müsse auch hier ein Vergleich mit mehreren Jahren gemacht werden. Aus dem Vergleich sei ersichtlich, dass nach der Behinderung massiv höhere Abschreibungen gemacht worden seien. Im Jahr 2013 seien es CHF 50‘0301.00 (recte: 50'301.00; vgl. IV-Nr. 51, S. 6) gewesen, was 36,7 % des Betriebsertrags entspreche; dies im Vergleich zu den drei Jahren vor der Behinderung, wo es im Schnitt nur 5,83 % gewesen seien. Fraglich sei, ob dies nicht absichtlich gemacht worden sei, um das Invalideneinkommen zu senken und dadurch eine Rente auszulösen. In ihrer Berechnung, so die AFP, seien diese beiden Jahre (2013/14) in der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Zur Betriebsaufgabe hat die AFP festgestellt, dass der angeführte Aufwand von insgesamt CHF 21’407.00 angemessen sei. Leider sei diese Rechnung jedoch mangelhaft. Bei Betriebsaufgabe würde der Beschwerdeführer seinen Hof (ohne eigene Wohnung) logischerweise verpachten und dadurch Pachtzinsen einnehmen. Diese Einnahmen müssten beim angeführten Aufwand berücksichtigt werden, was der Treuhänder nicht gemacht habe. Von der günstigen Wohnungsmiete könnte der Beschwerdeführer auch beim Verpachten des Hofs weiter profitieren. Dem Argument der Betriebsaufgabe könne nicht gefolgt werden (A.S. 22 f.).

6.4.3  Zu den vorstehenden Ausführungen bringt der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 Folgendes vor (A.S. 27 f.): Der hohe Ertrag bei den Arbeiten für Dritte im Jahr 2013 sei auf den hohen Ertrag aus dem Winterdienst zurückzuführen, der jedoch durch verschiedene Familienangehörige des Beschwerdeführers generiert worden sei. Die Aushilfen seien im Jahr 2013 nur mit insgesamt CHF 7'000.00 entschädigt worden, was lediglich CHF 2'200.00 mehr sei als im Vorjahr. Der um 100 % höhere Ertrag aus dem Winterdienst wie auch sämtliche übrigen Einkommen dürften nicht in die Berechnung einfliessen. Die höheren Abschreibungen resultierten aus dem Kauf von Maschinen, die wegen der Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers angeschafft worden seien, und zwar im Jahr 2013 ein Hoflader sowie ein neuer Traktor. Die Abschreibungen seien im gesetzlichen Rahmen und keinesfalls im Hinblick auf eine IV-Rente vorgenommen worden. Was die Betriebsaufgabe anbelange, könne von einem Pachtzinsertrag für das Eigenland des Beschwerdeführers zwischen CHF 8'000.00 und 9'600.00 ausgegangen werden. Im Vergleich dazu könne der Beschwerdeführer jedoch mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit mehr Einkommen erwirtschaften.

Dazu hat die AFP in der Stellungnahme vom 15. August 2016 bei den «Arbeiten für Dritte» festgehalten, dass Einkommen aus Nebenerwerb gemäss AHV-Abrechnungen immer berücksichtigt werden müssten, sei es beim Validen- oder Invalideneinkommen. Es gebe keinen Grund, diese Einkommen nicht zu berücksichtigen, da sie Bestandteil des Gesamteinkommens des Beschwerdeführers seien. Die familieninternen Leistungen seien im Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 mit CHF 13‘086.00 (Arbeitsverdienst pro Stunde auf dem Hof) berücksichtigt worden. Es handle sich um 394 Jahresstunden. Die im Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 angeführten Angestelltenlöhne entsprächen den Durchschnittslöhnen der Angestelltenkosten gemäss den Buchhaltungen der Jahre 2012/2013 (CHF 7’315.00). Die Aussagen der Treuhänderin träfen nicht zu, seien doch die familieninternen, nicht entlöhnten Leistungen mit CHF 13’086.00 ausreichend berücksichtigt worden. Zum Thema «Abschreibungen» führt die AFP an, dass die Erneuerung des Maschinenparks dem natürlichen Verlauf auf einem Bauernbetrieb entspreche. Ob der neue Traktor und der Hoflader behinderungsbedingt angeschafft worden seien oder auf den Wandel in der Landwirtschaft zurückzuführen sei, sei fraglich. Es könnten nicht alle Maschinenkosten integral als nichtbehinderungsbedingte Mehrkosten berücksichtigt werden. Realität sei, dass nach der Behinderung mehr Abschreibungen vorgenommen worden seien als vor Behinderung, und die Abschreibungen das Einkommen senkten. Die Aussagen der Treuhänderin betreffend die Abschreibungen könnten nicht vollumfänglich übernommen werden. Für die Bemessung des IV-Grads sei mit Durchschnittzahlen gerechnet worden, was gemäss der Rechtsprechung richtig sei. Unter dem Punkt «Betriebsaufgabe» hat die AFP schliesslich festgestellt, dass es hier nicht um eine Betriebsaufgabe gehe. Gemäss ihrer IV-Bemessung – so die AFP –, die sich auf den Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 stütze, sei der Beschwerdeführer als Landwirt (mit einem Nebenerwerb) berücksichtigt worden, was seiner effektiven Situation entspreche. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei ihm ein Betrag von CHF 6’047.00 aufgerechnet worden, der dem Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt heute noch zuzumuten sei. An der Bemessung werde festgehalten (A.S. 34 f.). Zu diesen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist (A.S. 36) bzw. bis heute nicht geäussert.

6.5     Zusammenfassend ist – nachdem der Beschwerdeführer keine weiteren, konkreten Einwände vorgebracht hat – auf den Abklärungsbericht vom 23. Juni 2015 abzustellen, soweit diejenigen Punkte betroffen sind, deren Abklärung diese spezifische Beweismassnahme dient. Es sind dies zunächst die Betriebsverhältnisse, namentlich die Feststellungen zu Art und Umfang der Produktion, zur Grösse des Betriebs und zu den mitarbeitenden Personen. Hinzu kommen die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem konkreten Anteil an der betrieblichen Leistungserbringung, insbesondere zum Umfang seines Pensums und zu dessen Aufteilung in verschiedene Teilbereiche. Ebenfalls von der Beweiskraft des Berichts erfasst werden schliesslich die konkreten Feststellungen zum Umfang der Einschränkungen in den einzelnen Teilbereichen. Als massgebend sind schliesslich die Berechnungen der AFP zumindest bezüglich des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers aus der Landwirtschaft der Jahre 2009 – 2011 bzw. 2012/2013 (Löhne Angestellten) mit (CHF 56'552.00) und ohne Behinderung (CHF 34'840.00) zu bezeichnen, nachdem die AFP die dagegen erhobenen Einwände überzeugend widerlegt hat. Insoweit besteht kein Anlass, in die Feststellungen und das Ermessen der Abklärungsfachperson einzugreifen, zumal diese die konkreten Verhältnisse wesentlich besser kennt als das Gericht. Wie es sich abschliessend mit den Folgerungen für die Invaliditätsbemessung (Invaliditätsgrad 35 %), die die Abklärungsfachperson aus den getroffenen Feststellungen zieht, verhält, ist im Nachfolgenden noch einer genauen Überprüfung zu unterziehen.

7.

7.1     Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens aus medizinischer Sicht hat sich die Beschwerdegegnerin offensichtlich auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015 gestützt; darin hat Dr. med. C.___ beim Beschwerdeführer – mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – die Diagnosen einer Dekompression «L3-5 Zement PLIF L3/4 dorsale Stabilisierung L2-S1 am 23.07.2013 Biopsie positiv f. Proprionibakterien wg. Instabilität der LWS mit absoluter Spinalkanalstenose L3/4», einen Status nach «Wunddebridement, CoFlex-Entfernung Spülung und Drainage am 24.10.2012 sowie second look bei tieflumbalem Wundinfekt mit Stapha aureus am 26.12.2012» sowie einen Status nach Dekompression L3/4 und L4/5 mit «lmplantation interspinöser Spacer bei fortgeschrittener LWS Degeneration am 19.09.2012» gestellt. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit als Landwirt hat die RAD-Ärztin – wie bereits erwähnt – angegeben, dass die von der Hausärztin Dr. med. D.___ nach jeweils sorgfältiger Befragung des Versicherten und im engen Kontakt mit den Operateuren attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten nachvollziehbar seien und übernommen werden könnten bzw. von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit als Landwirt von 50 % ab 1. März 2014 bis auf weiteres auszugehen sei; dies ist unter den Parteien unbestritten. Hingegen vermöge der Beschwerdeführer – so die RAD-Ärztin – in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig zu arbeiten. Hierfür verweist sie auf eine Kontrolluntersuchung der Klinik für Orthopädische Chirurgie/Traumatologie des E.___, Dr. G.___, vom 22. Juli 2014, wonach sich der der Patient ein Jahr postoperativ nach Spondylodese L2-S1 sehr zufrieden vorgestellt habe. Es bestünden keine Dysästhesien mehr. Er habe über eine leichte Muskelschwäche beim Treppensteigen und Wandern berichtet, die bereits bekannt seien. Analgesie nehme er keine mehr ein. Weitere medizinische Abklärungen hat die RAD-Ärztin als nicht angezeigt bezeichnet (IV-Nr. 40, S. 2).

7.2     Im vorliegenden Fall gilt es aufgrund der Beurteilungen durch die Hausärztin wie auch der RAD-Ärztin zwar als unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die Einschätzung in der Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 19. Januar 2015, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. März 2014 eine körperlich leichte, wechselbelastende vollschichtige Verweistätigkeit uneingeschränkt zuzumuten sei (IV-Nr. 40, S. 2), vermag jedoch den höchstrichterlichen Anforderungen an einen Arztbericht im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht zu genügen. So scheint ihre diesbezügliche, kurz gefasste Beurteilung einzig auf dem Aktenstudium bzw. auf dem elektronisch unterzeichneten Bericht der Ärzte des E.___ vom 22. Juli 2014 zu beruhen, worin diese im Rahmen einer «Sprechstunde Wirbelsäulenchirurgie» eine «Absolute Spinalkanalstenose L314 mit Verdacht Abszess in den dorsalen Weichteilen mit/bei: Wundinfekt lumbal mit Staph. aureus vom 24.10.2012 mit Wunddébridement, Coflexentfernung, Spülung und Drainage, sowie Second-Look am 26.12.2012 bei Status nach Dekompression L3/4 und L4/5 sowie Implantation eines interspinösen Spacers (Coflex am 19.9.2012) bei schwerer LWS-Degeneration, Arterielle Hypertonie» diagnostiziert haben. Bei «Beurteilung und Prozedere» haben sie festgehalten, bei einem allseits erfreulichen Verkauf ein Jahr postoperativ sei auf eine weitere klinische und radiologische Kontrolle zu verzichten. Schliesslich haben die Ärzte darauf hingewiesen, dass bei einer generalisierten Degeneration des Rückens grosse Sorgfalt bei Belastung oder körperlichen Aktivitäten zu beachten sei (IV-Nr. 36), was auf eine differenzierte Betrachtung des Falls schliessen lässt; dass dem Beschwerdeführer – wie dies die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2015 ausführt hat – eine ganztägige, uneingeschränkte Verweistätigkeit zuzumuten sei, lässt sich – wie im Übrigen auch konkrete Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Allgemeinen – dem Bericht vom 22. Juli 2014 indes nicht entnehmen. Folglich geniesst die fragliche Stellungnahme der RAD-Ärztin keinen Beweiswert, zumal die Orthopädie nicht zu ihrem Fachgebiet gehört. In ihrem Bericht vom 6. April 2014 hat die Hausärztin beim Beschwerdeführer die Zumutbarkeit verneint, eine Verweistätigkeit auszuüben und zur Begründung Folgendes angeführt: «Optimalste Pausenmöglichkeit welche immer notwendig sein wird bei der ‘Arbeit zu Hause‘, absolut ungeeignet für irgend welche ‘Schreibarbeiten‘ und alles was dafür steht auch Computer und so auch z.B. Abwart arbeiten wegen Haltungsdeformitäten kontraproduktiv» (IV-Nr. 24, S. 4 f.). Zweifelsohne vermag auch diese Berichterstattung nicht die nötige Klarheit darüber zu verschaffen, welche Verweistätigkeiten in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer zuzumuten sind. Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c). Auch dem Bericht der Hausärztin lässt sich kein Beweiswert zumessen. Weitere hier relevante, die Sache klärende Arztberichte enthalten die Akten nicht.

7.3     In Bezug auf eine höhere als 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen vorerst keine medizinischen Berichte vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine solche nachweisen könnten. Auf eine Rückweisung der Akten ist aber im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers, welches auch kaum noch einen Wechsel der Arbeitstätigkeit mit Aufgabe der Landwirtschaft als zumutbar erscheinen lässt, abzusehen. Zu prüfen ist, ob sich auch aus der Weiterführung der angestammten Tätigkeit auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen lässt, wie dies die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung im Sinne einer Eventualbegründung annimmt.

8.

8.1     Im Rahmen der Invaliditätsbemessung hat die AFP im Bericht vom 23. Juni 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer – gemäss RAD-Bericht – in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit, überwiegend im Sitzen, ab 1. März 2014 vollschichtig arbeiten könne. Im Sinne einer Schadenminderungspflicht sei es ihm – so die AFP – zuzumuten, neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit nachzugehen und dabei das gleiche Einkommen zu erzielen wie mit der Schneeräumung. In der Folge hat die AFP unter diesem Titel zum Invalideneinkommen aus der Landwirtschaft von CHF 34'840.00 einen (hypothetischen) Betrag von CHF 6'047.00 aufgerechnet (IV-Nr. 43.1, S. 9).

8.2     Für die Bemessung der behinderungsbedingten Einbusse hat die Beschwerdegegnerin auf den «Abklärungsbericht Landwirtschaft» vom 23. Juni 2015 abgestellt (IV-Nr. 56, S. 5), der als beweiskräftig gilt. Aufgrund der Erwägungen in Erwägung II 6.5 hiervor ist von den in diesem Bericht erfassten, hier massgebenden Einkommen mit und ohne Behinderung auszugehen, wobei beim Invalideneinkommen die dort berücksichtigten Einkünfte aus einer Verweistätigkeit im Betrag von CHF 6'047.00 pro Jahr auszuklammern sind. So ist die Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit aufgrund der ungeklärten medizinischen Situation zu verneinen. Mit der Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb schöpft der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 50 % aus, so dass ihm zusätzliche Nebenerwerbstätigkeiten nicht mehr möglich sind. Folglich ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 62'599.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 34'840.00 ein Erwerbsausfall von CHF 27'759.00 bzw. ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 44 % (27'759 : 625,99), was Anspruch auf eine Viertelsrente der IV begründet.

10.     Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente der IV zusteht.

11.     Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. So liegt hier keine anwaltliche oder fachlich besonders qualifizierte Vertretung vor (BGE 118 V 140 E. 2a).

12.     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des Prozesses hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2016.118 — Solothurn Versicherungsgericht 29.11.2017 VSBES.2016.118 — Swissrulings